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Urteil

322 O 380/12

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0219.322O380.12.0A
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Leitsätze
Ein Unternehmer darf ggf. darauf vertrauen, dass ein von einem Fachmann erstellter Kabelplan richtig ist; er muss die Richtigkeit dieser Pläne dann nicht verifizieren oder Handschachtungen vornehmen, so dass die Durchtrennung von Stromleitungen im Rahmen des Einsatzes einer Drainagefräse für Erdarbeiten unverschuldet ist.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite hat die Klägerin zu tragen. Der Nebenintervenient auf Klägerseite hat seine eigenen Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unternehmer darf ggf. darauf vertrauen, dass ein von einem Fachmann erstellter Kabelplan richtig ist; er muss die Richtigkeit dieser Pläne dann nicht verifizieren oder Handschachtungen vornehmen, so dass die Durchtrennung von Stromleitungen im Rahmen des Einsatzes einer Drainagefräse für Erdarbeiten unverschuldet ist.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite hat die Klägerin zu tragen. Der Nebenintervenient auf Klägerseite hat seine eigenen Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Zwar hat die Beklagte in die Rechtsgüter der Klägerin eingegriffen. Dafür spielt die Rechtsprechung zur Unmittelbarkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgerichteten Gewerbebetrieb keine Rolle, weil diese Rechtsprechung nur die Vermögensschäden betrifft. Vorliegend hat die Klägerin jedoch eine Beschädigung ihres von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Sacheigentums geltend gemacht. Ob durch die unstreitige Stromkabelbeschädigung seitens der Beklagten die Anlagen der Klägerin beschädigt wurden, kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls ohne Verschulden handelte. Jegliche von der Klägerin geltend gemachte Verschuldensform (insbesondere Verkehrssicherungspflichten, Organisationsverschulden, Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten etc.) sind dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte auf den Plan Anlage B 2 vertrauen durfte. Herr S.. hatte extra die Kabelpläne von V.. angefordert und diese auch in seine Planungen eingebaut, dabei jedoch den für die spätere Schadensstelle relevanten Teil vergessen. Dies konnte die Beklagte nicht erkennen. Sie durfte darauf vertrauen, dass ein vom Fachmann aktuell erstellter Plan richtig ist und musste die Richtigkeit dieser Pläne nicht insbesondere durch eigene zusätzliche Einsichtnahme der Kabelpläne bei V.. verifizieren oder Handschachtungen vornehmen. Dass der Plan Anlage B 2 an der späteren Schadensstelle die vorhandenen Kabel nicht wiedergibt, ist unstreitig. Von daher kann es dahingestellt bleiben, dass die Anlagen K 4 und B 2 aufgrund ihrer unterschiedlichen Strukturen nicht miteinander vergleichbar sind. Darum liegt in der gelben Kennzeichnung des Schadensortes in Anlage K 4 kein Bestreiten der Richtigkeit des von der Beklagten in Anlage B 2 in Verbindung mit Anlage B 3 eingezeichneten Schadensortes. Keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Unrichtigkeit des Planes B 2 musste die Beklagte dem Umstand entnehmen, dass in dem Plan Anlage B 2 die oberhalb der Legende befindlichen Stromleitungen in Höhe der Legende endeten. Zum einen befand sich in diesem Bereich das Umspannwerk, so dass es sein konnte, dass die Leitungen das Werk nur in eine Richtung unterirdisch verlassen. Zum anderen war auch rechts unterhalb der Legende noch eine Stromleitung in Anlage B 2 eingezeichnet, so dass die Beklagte schon deshalb nicht ahnen musste, dass möglicherweise sämtliche Leitungen im Bereich zwischen Legende und Kanal versehentlich nicht eingezeichnet wurden. Deshalb musste die Beklagte auch dann nicht mit Kabeln im Fräsbereich rechnen, wenn sie gewusst haben sollte, dass das fremde Grundstück, auf das sie beim Fräsen geraten war, zum Umspannwerk gehörte, zumal auch andere Kabel, die zum Umspannwerk gehörten, auf dem Plan verzeichnet waren. Die Beklagte musste auch nicht wegen eines planwidrigen Geratens auf ein fremdes Grundstück eine dahingehende Gefahr vermuten, dass Herr S.. deshalb Kabel nicht eingezeichnet hatte, weil die Arbeiten am Schadensort gar nicht durchgeführt werden sollten. Vielmehr zeigt Anlage B 3, dass die Fräsrinne am Schadensort entsprechend dem Plan von Herrn S.. verlief. Der Einwand, die Beklagte habe jedenfalls nicht an dem Tag arbeiten sollen, weil noch keine wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegen habe, ist unbegründet, denn es ist nicht vorgetragen, dass für die Zeit bis zum Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis noch eine Änderung der Pläne durch Herrn S.. vorgesehen war. Demnach war die Wahl des Tages der Arbeit nicht kausal für den Schaden, sondern wäre dieser auch bei Arbeit an einem anderen Tag entstanden. Unerheblich ist auch der Vortrag des Nebenintervenienten auf Klägerseite, die Anlage B 2 sei kein Kabelplan gewesen, sondern nur ein Lageplan für die Entwässerung. Aufgrund des Umstands, dass sonstige Kabeltrassen des Umspannwerks in dem Plan Anlage B 2 eingezeichnet waren, brauchte die Beklagte nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit bestand, dass dies nur eine selektive Auswahl der Kabeltrassen war. Wie man nach dieser Maßgabe den Plan bezeichnet, ist unerheblich. Der Plan Anlage K 4 und dessen Vorbehalte und Hinweise sind unerheblich, weil die Beklagte diesen Plan nicht kannte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klägerin ist eine Raffinerie und verlangt von der Beklagten wegen Durchtrennung einer Stromleitung Ersatz des dadurch im Betrieb der Klägerin entstandenen Sachschadens. Neben dem Umspannwerk N.., das dem Versorger V.. gehörte, befand sich das Betriebsgelände der H..H.. GmbH, die auf ihrem Grundstück ein Entwässerungssystem plante. Mit der Planung und Bauleitung beauftragte die H.. Herrn S.. (Streitverkündeter und Nebenintervenient der Klägerin). Mit der Durchführung beauftragte die H.. die Firma G.. & C... (GmbH & C... KG), der von beiden Parteien der Streit verkündet wurde und die auf Beklagtenseite dem Rechtsstreit beigetreten ist. Im Auftrag der H.. an die Firma G.. war vorgesehen, dass die Firma G.. vor Baubeginn sich bei den Versorgern um die "Medienfreiheit" kümmern muss. Die Firma G.. schaltete hierfür die Beklagte als Subunternehmerin ein. Auch in dieser Vertragsbeziehung war es Aufgabe der Firma G.., sich nach unterirdischen Leitungen zu erkundigen. Die Beklagte setzte am 6. Mai 2011 eine Drainagefräse ein für Erdarbeiten, die auch auf das Nachbargrundstück rüberreichten. Dabei durchtrennte die Beklagte mehrere Stromleitungen, die zum auf der anderen Seite des N.. Kanals belegenen Anlage der Klägerin führten. Die Beklagte hatte dabei nach dem als Anlage B 2 (vgl. auch Anlage B 3) eingereichten Plan des Herrn S.. gearbeitet. Darin waren an der Schadensstelle keine unterirdischen Stromkabel eingezeichnet, obwohl diese in Kabelplänen, die Herr S.. zuvor von V.. erhalten hatte (vgl. Anlage K 4), erhalten hatte. Die Klägerin und ihr Nebenintervenient machen geltend, das Nachbargrundstück, auf dem die Leitungsdurchtrennung erfolgte, habe zum Umspannwerk von V.. gehört. Dass der Schadensort nicht mehr zum Grundstück der H.. gehörte, sei dadurch erkennbar gewesen, dass die Grundstücke durch Zaun und Grünfläche getrennt gewesen seien. Bei der Übergabe des Leitungsplans Anlage K 4 an Herrn S.. am 27. Januar 2011 (bei diesem Gespräch war die Beklagte unstreitig nicht zugegen) habe V.. darauf hingewiesen, dass ihr Grundstück nur nach vorheriger Vereinbarung betreten werden dürfte. Die Anlage B 2 sei kein Leitungsplan, sondern ein Lageplan für die Entwässerung. Im Übrigen sei dieser Plan erkennbar ungeeignet gewesen, da Leitungen in der Mitte wegen der Legende abrupt abgebrochen seien und Leitungen "im Nichts" endeten. An der Schadensstelle habe an jenem Tag noch nicht gebaut werden sollen, weil noch keine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einlaufbauwerk vorgelegen habe. Eine Handschachtung sei erforderlich gewesen wegen der Nähe des Umspannwerkes und wegen der Bebauung des Gebiets. Auf eine Freigabe durch Firma G.. habe die Beklagte sich nicht verlassen dürfen. Der Beklagten habe eine Verkehrssicherungspflicht oblegen, die sie weder übertragen habe, noch habe übertragen können bzw. hätte sich eine Übertragung nur im Innenverhältnis zwischen den an der Übertragung beteiligten Parteien ausgewirkt; im Übrigen wäre ohnehin eine Auswahl- und Überwachungspflicht bei der Beklagten verblieben. Der Klägerin seien insgesamt Schäden in Höhe von € 750.000,00 entstanden, wovon der den Streitgegenstand bildende Sachschaden sich gemäß den Seiten 7 bis 17 der Klagschrift auf insgesamt € 56.525,92 netto belaufe; die Schäden seien entstanden an der Feuerlöschleitung, an den Vakuum-Destillationsanlagen P-221, P-226, GA-201B und Abzugsboden, Anlage zur Hochdruck Hydrierung 1 P-418 A und P-418 B, Extraktionsanlage 3, Dampfversorgung im Kesselhaus und Viskosimeter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 56.525,92 sowie weitere € 1.479,90 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 47.405,55 seit dem 6. September 2011 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Nebenintervenient der Klägerin schließt sich dem Klagantrag an. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin auf Beklagtenseite schließt sich dem Klagabweisungantrag an. Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin machen geltend, die Beklagte habe sich auf den Plan Anlage B 2 verlassen dürfen. Zwar sei erkennbar gewesen, dass bei den Arbeiten die Grundstücksgrenze überschritten werde, aber nicht, dass das andere Grundstück zum Umspannwerk gehöre. Am Schadenstag sei die spätere Schadensstelle bereits geräumt gewesen und kein Zaun mehr vorhanden gewesen. Der Bauleiter der Firma G.. habe bei Baubeginn versichert, dass der Boden frei sei. Herr S.. habe der Firma G.. versichert, dass dort keine Leitung vorhanden sei. Selbst wenn die Beklagte Einsicht in den Plan Anlage K 4 genommen hätte, so wäre der Schaden nicht abgewendet worden, weil auch der Plan Anlage K 4 unrichtig sei. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien und ihrer Nebenintervenienten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2013.