Urteil
322 O 67/12
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0531.322O67.12.0A
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Leitsätze
1. Wird im Rahmen einer Kapitalanlage als atypischer stiller Gesellschafter eine gewinnunabhängige Auszahlung an den Anleger vorgenommen, so genügen zur Verdeutlichung des damit für den Anleger verbundenen Risikos Angaben im Prospekt, dass zurückgezahlte Einlagen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft insoweit wieder einzulegen sind, wie sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 329 O 70/12).(Rn.34)
2. Wurde ein Anleger in einer Beitrittserklärung zu einer Kapitalanlagegesellschaft darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht mündelsichere unternehmerische Beteiligung handelt und dass für die Beurteilung des Risikos die Angaben zu den Risiken im Emissionsprospekt von wesentlicher Bedeutung sind, so ist beim nachträglichen Streit über mögliche Beratungsfehler eines Anlagevermittlers im Zusammenhang mit der Zeichnung davon auszugehen, dass mögliche Schadensersatzansprüche bereits im Zeitpunkt der Zeichnung entstehen und auch die Verjährung der Ansprüche in diesem Zeitpunkt beginnt, da sich der Anleger bereits in diesem Zeitpunkt jedenfalls in grobfahrlässiger Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände und Personen befand.(Rn.53)
3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer Prospekthaftung und einer Aufklärungspflichtverletzung beim Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft (hier: Haftung verneint).(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 35.887,00 € festgesetzt.
Hierzu wird auf die Ausführungen auf Seite 26 der Klagschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Rahmen einer Kapitalanlage als atypischer stiller Gesellschafter eine gewinnunabhängige Auszahlung an den Anleger vorgenommen, so genügen zur Verdeutlichung des damit für den Anleger verbundenen Risikos Angaben im Prospekt, dass zurückgezahlte Einlagen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft insoweit wieder einzulegen sind, wie sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (Anschluss LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2013, Az.: 329 O 70/12).(Rn.34) 2. Wurde ein Anleger in einer Beitrittserklärung zu einer Kapitalanlagegesellschaft darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht mündelsichere unternehmerische Beteiligung handelt und dass für die Beurteilung des Risikos die Angaben zu den Risiken im Emissionsprospekt von wesentlicher Bedeutung sind, so ist beim nachträglichen Streit über mögliche Beratungsfehler eines Anlagevermittlers im Zusammenhang mit der Zeichnung davon auszugehen, dass mögliche Schadensersatzansprüche bereits im Zeitpunkt der Zeichnung entstehen und auch die Verjährung der Ansprüche in diesem Zeitpunkt beginnt, da sich der Anleger bereits in diesem Zeitpunkt jedenfalls in grobfahrlässiger Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände und Personen befand.(Rn.53) 3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer Prospekthaftung und einer Aufklärungspflichtverletzung beim Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft (hier: Haftung verneint).(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 35.887,00 € festgesetzt. Hierzu wird auf die Ausführungen auf Seite 26 der Klagschrift Bezug genommen. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung und Feststellung stehen dem Kläger nicht zu. 1.) Schadensersatzansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung gegen die Beklagte bestehen schon deshalb nicht, weil diese Ansprüche analog § 46 BörsG kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittvertrages verjähren. Der Beitritt des Klägers erfolgte im Jahre 2006, so dass etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne im Jahr 2009 verjährt wären. 2.) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben; der Kläger hat unter diesem oder sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten - etwa Delikt - keinen Anspruch auf Schadensersatz, denn die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers als zukünftigem Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, durch Übergabe des Emissionsprospektes nachgekommen. a.) Zum auch hier streitgegenständlichen Emissionsprospekt heißt es in einem Urteil der Zivilkammer 29, das am 16.01.2013 zum Aktenzeichen 329 O 70/12 ergangen ist: „Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 2010, 1077). Auch über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken muss der Prospekt zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH NJW-RR 2010, 911). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.02.2008 ZR 149/07). Der vom Kläger beanstandete Prospekt ist entgegen seiner Auffassung nicht fehlerhaft. Er klärt hinreichend über die Risiken der Anlage auf. a. Insbesondere wird in ausreichendem Maße darüber aufgeklärt, dass mit der Anlage ein Totalverlustrisiko verbunden ist. Bereits in der Beitrittserklärung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligung nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage handele, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Es wird für eine zutreffende Beurteilung der Anlage ausdrücklich auf das im Emissionsprospekt abgedruckte Kapitel "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" hingewiesen, in dem es u.a. heißt: (Seite 12:) "Totalverlust Ein unerwartet negativer Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet, kann zu einem Totalverlust der Kapitaleinlage des Gesellschafters führen." Entgegen der Auffassung der Klägerin wird hier das Risiko eines Totalverlustes auch nicht durch die Formulierung "unerwartet negativer Verlauf der Investitionen" verharmlost, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei einer ungünstigeren als der prognostizierten Entwicklung der Anlage das Risiko des vollständigen Verlustes der eingelegten Gelder besteht. Ebenso wie im Rahmen der Darstellung einer Prognose über die Entwicklung der Anlage ist diese Wortwahl "unerwartet" nur dann verharmlosend und damit fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffender Grundlage beruht. Dies ist weder vorgetragen noch erkennbar. Auch soweit die Klägerin bzw. das von dem Klägervertreter eingeholte Rechtsgutachten eine Verharmlosung des Totalverlustrisikos darin erblickt, dass in dem Risikohinweis das Totalverlustrisiko an Umstände anknüpfe, die "eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestatten", vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Tatsächlich besteht das Totalverlustrisiko ähnlich wie in dem vom Bundesgerichtshof am 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - zu beurteilenden Fall erst dann, wenn die Verbindlichkeiten der Anlagegesellschaft den Wert der zu erwerbenden Immobilien vollständig aufzehren, womit dann Umstände vorliegen, die eine Fortführung der Gesellschaft, wie in dem Risikohinweis aufgeführt, nicht mehr gestatten. b. Auch klärt der Prospekt hinreichend deutlich über das Risiko auf, dass der Anleger im Falle einer Insolvenz verpflichtet ist, in Höhe der gewinnunabhängigen Auszahlungen wieder einzahlen zu müssen. Auf Seite 12 "Haftung der atypischen Gesellschafter" wird dies wie folgt weiter erläutert: "Im Falle der Liquidation oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G L AG können Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter erst nach vollständiger Befriedigung aller Gläubiger zurückgefordert werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Rateneinlagen sind bis zur Höhe der insgesamt übernommenen Einlage insoweit zu zahlen, als dies zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich ist. In diesem Umfang sind auch zurückgezahlte Einlagen (z.B. bei Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt sind) wieder einzulegen." Das Gericht folgt nicht der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass für den durchschnittlichen Anleger hierunter nicht zu verstehen sein soll, dass es sich dabei (auch) um liquiditätsabhängige Ausschüttungen handelt, die der Anleger erhalten hat. Mit der als Beispiel für zurückgezahlte Einlagen genannten Auszahlung, die nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt sind, hat die Beklagte mit ausreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die im Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Auszahlungen als zurückgewährte Einlagen anzusehen und im Falle einer Insolvenz zurückzuzahlen sind. Die Erwägungen im Gutachten des Prof. S überzeugen insoweit nicht, jedenfalls soweit es um den Prospekt 2005 geht. c. Die weiteren vorgetragenen und behaupteten Prospektfehler sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die den Parteien bekannten Urteile anderer Kammern des Landgerichts verwiesen, aus denen sich die Gründe im Einzelnen ergeben, insbesondere die Urteile der Zivilkammer 13 (Az.: 313 O 181/11; 313 O 21/11) wie auch der von der Beklagten genannten Zivilkammern. Diese Ausführungen geltend hier entsprechend. Auch der hiesige Kläger hat keine Prospektfehler dargetan, die zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten führen könnten. Für die angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Zinsberechnung besteht kein Anlass. b.) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht wegen eines vom Kläger behaupteten Fehlverhaltens des hier tätig gewordenen Vermittlers R H . Ein etwaiges Verschulden des Vermittlers ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Hierzu heißt es in dem zitierten Urteil der Zivilkammer 29: „Ein etwaiges Verschulden des Vermittlers ist der Beklagten nicht zurechenbar. Bei einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung scheidet eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter gemäß § 278 BGB aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden des Vermittlers aus und ist eine alleinige Haftung des Vermittlers anzunehmen (vgl. BGH, WM 2010, Seite 2304 ff.; vgl. auch BGH, WM 1973, Seite 863 ff.). Etwaige Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungsvertrag wären der Beklagten mithin nicht zuzurechnen (so auch für den Vertrieb von stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Beschluss vom 9. März 2011, Geschäftszeichen: 24 U 131/10)." Die Beklagte hat bereits durch die Abfassung der Beitrittserklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Anlegern eine Beteiligungsmöglichkeit bieten wollte, bei welcher der Beitritt „vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Darstellungen im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung" erfolgt und „keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind". Der Kläger hat im Übrigen zum Inhalt und Ablauf des Beratungsgespräches nicht so konkret vorgetragen, dass danach beurteilt werden kann, ob überhaupt Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen. Zwar hat der Kläger Ausführungen dazu gemacht, dass der Vermittler etwa auf Aspekte der Sicherheit (Investition in Sachwerte) hingewiesen hat. Selbst wenn dies im Rahmen des Beratungsgespräches erwähnt worden sein sollte, ergäbe sich dadurch noch nicht ohne weiteres ein Beratungsfehler. Denn der Kläger hat bereits in der Klage darauf hingewiesen, dass insbesondere auch der - nicht zu beanstandende - Emissionsprospekt 2005 Grundlage der Beteiligung gewesen ist. Angesichts dessen bleibt unklar, mit welchen Worten und Erklärungen der Vermittler letztlich beraten hat und welche Bedeutung einzelne Angaben aus den Schulungsunterlagen im Rahmen der Beratung gehabt haben könnten. Indem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.11.2012 vorträgt, dass der Vermittler mit einem schnellen Kapitalrückfluss durch die jährlichen Ausschüttungen geworben habe, setzt er sich in Widerspruch dazu, dass er im Rahmen der Klagschrift beanstandet hat, es sei einem Anleger nicht klar ersichtlich, was es mit den Ausschüttungen auf sich habe, ob aus Gewinnen oder eigenen Einlagen. Soweit der Kläger eine Haftung der Beklagten hinsichtlich der über den Prospekt hinausgehenden Aussagen bzw. aus etwaigen Täuschungshandlungen des Vermittlers herleiten will, ist jedenfalls Verjährung eingetreten. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen im genannten Urteil an, in dem auf die Rechtsprechung weiterer Kammern des Landgerichts in mehreren Parallelverfahren (u. a. Urteile in den Verfahren 317 O 286/10, 318 O 251/09 und 318 O 267/10) Bezug genommen und ausgeführt wird: „Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Verletzung eines stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages beläuft sich nach § 195 BGB auf drei Jahre (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 280 BGB, Rd.- Nr. 50 a). Im Streitfall begann die Frist spätestens mit Schluss des Jahres 2005 zu laufen. Denn nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre im Jahre 2005 entstanden, da der durch die behauptete Beratungspflichtverletzung eingetretene Schaden schon in der Zeichnung der Beteiligungen liegen würde (vgl. BGH, NJW 2010, Seite 3292, 3294). Der Kläger hat die streitgegenständliche Beteiligung ausweislich des Zeichnungsscheins am 21. Oktober 2005 unterzeichnet (vgl. Anlage K 1 = B 1). Hierbei befand sich der Kläger grob fahrlässig in Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände und damit auch der Person der Beklagten als Schuldner. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 2011, 3573, 3574 mwN), wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH NJW 2001, Seite 1721). In dem vom Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein hieß es ausdrücklich, dass es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Weiter wurde im Zeichnungsschein darauf hingewiesen, dass für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt genannten Kapitels "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" (Seiten 12 bis 16) von wesentlicher Bedeutung sei. Der Kläger hat zudem durch seine Unterschrift bestätigt, dass er den Emissionsprospekt erhalten habe, ihm der Inhalt des Prospekts bekannt sei und er ihn billigend in Kauf nehme, insbesondere das auf den Seiten 12 bis 16 genannte Kapitel "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken". Weiterhin bestätigte der Kläger, dass ihm keine abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden seien. Befasste sich der Kläger trotz dieser deutlichen Hinweise gleichwohl nicht mit dem Emissionsprospekt und dort insbesondere mit dem Abschnitt zu den "Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken" der Anlage, nutzte er auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht aus. Dies gilt vor allem deswegen, weil dem Kläger die gegenüber den Warnhinweisen in der Beitrittserklärung grob abweichenden Erklärungen des Vermittlers ... hätten auffallen müssen, der - so der allerdings recht pauschale Vortrag des Klägers - eine sichere Kapitalanlage quasi ohne jedes Risiko versprochen haben soll. Bei dieser Sachlage ist es grob fahrlässig, eine solche Beitrittserklärung quasi blanko zu unterzeichnen und sich auf die Angaben des Vermittlers zu verlassen (vgl. HansOLG, Beschluss vom 28.5.2010, 9 U 195/09; Beschluss vom 8.8.2008, 15 U 12/07; Hinweisverfügung vom 14.11.2012, 5 U 122/10; Hinweisbeschluss vom 17.09.2012, 5 U 128/10). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Umstand, dass in einem Emissionsprospekt "Chancen und Risiken" der Kapitalanlage hinreichend deutlich dargestellt sind, kein Freibrief für den Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, ZIP 2007, Seit 1866). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger bereits im Zeichnungsschein eine ganz andere als die von ihm behauptete Beratung bestätigen sollte. Wer sich trotz solcher nahe liegender, jedem anderen anstelle des Klägers ins Auge fallender Umstände nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft, handelt grob fahrlässig (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. August 2008 - 15 U 13/07). Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09) und vom 22. Juli 2010 (III ZR 203/09), später auch vom 27.09.2011 (VI ZR 135/10) entschieden hat, dass sich eine grobfahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers nicht schon daraus ergebe, dass es der Anleger unterlassen habe, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, steht dies der Annahme grober Fahrlässigkeit in dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht entgegen. In Abweichung zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht es im vorliegenden Fall nicht nur darum, dass der Kläger den Emissionsprospekt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr wurde der Kläger durch die von ihm gesondert zu unterschreibenden Erklärungen im Zeichnungsschein gerade "mit der Nase darauf gestoßen", dass es sich hier nicht um eine sichere Anlage mit fester Rendite und ohne Verlustrisiko handelte, sondern um eine unternehmerische Beteiligung, für deren zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken" von wesentlicher Bedeutung waren. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, dass Hinweise im Zeichnungsschein einer Kapitalanlage den Anlageberater nicht von der Verpflichtung entbinden, den Anleger ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufzuklären (BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 195/04). Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die Risikohinweise im Zeichnungsschein für die objektgerechte Beratung des Klägers ausreichend waren, sondern darum, ob sich der Kläger aufgrund der deutlichen Hinweise im Zeichnungsschein in grobfahrlässiger Unkenntnis der von ihm behaupteten Beratungsfehler des Beraters ... befand, was zu bejahen ist. Dass es sich nicht um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes handelte, hätte der Kläger unschwer den Hinweisen auf den Seiten 12 ff des Prospektes entnehmen können. Hinsichtlich der Haftung des Anlegers ergibt sich daraus auch - worauf oben bereits hingewiesen wurde - , dass im Insolvenzfall der Beklagten die atypisch stille Beteiligung als Eigenkapital ersetzende Beteiligung gewertet werden könnte, was dazu führen könnte, dass die atypisch stillen Gesellschafter unabhängig von der Ausgestaltung ihrer Verlustbeteiligung etwa noch rückständige Einlagen bis zu der Höhe einzuzahlen hätten, die zur Befriedigung der Gläubiger der Beklagten erforderlich wären und dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Rateneinlagen bis zu der Höhe der insgesamt übernommenen Einlage noch insoweit zu zahlen seien, als dies zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich sei. Diese deutlichen Hinweise im Prospekt und die auffälligen Warnhinweise auf dem Zeichnungsschein berechtigten den Kläger daher nicht, sich auf die abweichenden Angaben des Vermittlers zu verlassen und vor solch gravierenden Anhaltspunkten die Augen zu verschließen, weil er nämlich ausdrücklich im Zeichnungsschein aufgefordert war, diese Umstände zur Kenntnis zu nehmen und dies auch gegenzuzeichnen. Dies gilt auch nicht nur hinsichtlich solcher behaupteter Falschangaben des Vermittlers, deren Unrichtigkeit oder jedenfalls Zweifelhaftigkeit sich ohne weiteres bereits aus dem Zeichnungsschein ergab, sondern auch im Übrigen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei mehreren abgrenzbaren Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich jeder von ihnen gesondert über die Frage der Verjährung zu entscheiden ist und hierbei auch nicht großzügig von einer sachlichen Einheit ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2011, 842 m.w.N.). Hierauf kommt es aber nicht an, denn dem Kläger ist im vorliegenden Fall hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Fehler des Vermittlers grob fahrlässige Unkenntnis seit Zeichnung der Anlage oder kurz danach vorzuwerfen. Denn die Kenntnis von einzelnen die mündlichen Aussagen des Vermittlers widerlegenden Angaben im Zeichnungsschein hätten ihn nunmehr, nachdem sie sein schützenswertes Vertrauen in den Vermittler erschüttert hätten, veranlassen müssen, auch die weiteren für seine Anlageentscheidung wesentlichen Angaben zu überprüfen. Dies wäre -wie bereits erörtert -durch eingehende Lektüre des Prospektes möglich gewesen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Ausführungen im Prospekt in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend waren, solange sie nur - wie es vorliegend der Fall ist - hinreichend deutlich erkennen ließen, dass die vom Kläger geltend gemachten Beratungsfehler vorlagen." Diese Ausführungen zur Verjährung gelten für den vorliegenden Fall entsprechend, wobei die Verjährung hier angesichts des im Jahre 2006 erfolgten Beitritts Ende 2009 - deutlich vor der Klageinreichung - eingetreten ist. Sofern die Anlage als sicher dargestellt worden wäre, ohne dass zugleich darauf hingewiesen worden wäre, dass der Kläger unternehmerische Risiken in Kauf nehmen muss, hätte dieser bei einem bloßen Durchlesen des von ihm unterzeichneten Zeichnungsscheines - also einer einzigen Seite - erkennen können und müssen, dass er den Angaben des Vermittlers insgesamt nicht trauen kann. Das hätte Anlass geben müssen, sich mit dem Prospekt zu befassen und ggf. bereits jetzt einen Anwalt einzuschalten. c.) Die Beklagte haftet danach auch nicht aufgrund des Vorgehens bei der Schulung von Vermittlern. Selbst wenn es im Zusammenhang mit der Schulung von Vermittlern Fehlinformationen gegeben hätte, könnte der Kläger daraus noch nicht ohne Weiteres einen gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruch ableiten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beklagte darauf hingewirkt hat, dass die Beratung der Anleger unter Verwendung der Schulungsunterlagen statt des Prospektes erfolgt. Auch bleibt offen, ob die Schulungen nach ihrem Gesamtinhalt überhaupt geeignet waren, bei einem Vermittler wie dem hier aufgetretenen R H falsche Vorstellungen über die Anlage hervorzurufen. 3.) Die Klage ist auch nicht aus den vom Kläger weiter angeführten Gesichtspunkten begründet. Die hier geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht deswegen, weil die Beklagte - wie der Kläger geltend gemacht hat - seiner Verpflichtung zur Erstellung von Geschäftsberichten in den Jahren 2009 und 2010 nicht nachgekommen sein soll. Auch auf die Darlehensvergaben lassen sich die Ansprüche des Klägers nicht herleiten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass es dazu - wenn auch nachträglich - eine Beschlussfassung der Anleger gegeben hat. Selbst wenn es hinsichtlich der Darlehensforderung eine Wertberichtigung gegeben hat, bedeutet dies im Übrigen noch nicht ohne weiteres, dass die Darlehensvergabe unter Berücksichtigung aller Rahmenumstände (etwa auch zugesagter Zinsen) problematisch war. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Prospekthaftung und fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kapitalanlage geltend. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, dass vor allem im Bereich von Logistikgeschäften tätig ist. Die Beklagte bot dem Kläger mit einem Emissionsprospekt 2005 (Anlage K 2, B 2) an, sich an ihr als atypisch stiller Gesellschafter zu beteiligen. Als Vermittler trat ein Herr R H auf, der mit ihm - zumindest auch - am 04.01.2006 ein Beratungsgespräch führte. Der Kläger unterzeichnete am 09.01.2006 die Beitrittserklärung für eine atypisch stille Beteiligung an der Beklagten (Anlagen K 1, B 1). Das Konzept der Beklagten sah zwei verschiedene Anlagemöglichkeiten vor, und zwar die Beteiligung durch eine Einmalanlage ("Classic") und die Beteiligung durch eine in Raten zu erbringende Einlage ("Sprint"). Der Kläger beteiligte sich in Höhe von 25.000,00 € Agio in Höhe von 1.500,00 € in der Beteiligungsform Classic mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Beitrittserklärung wurde von der Beklagten angenommen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte als Initiatorin und Prospektherausgeberin hafte auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Der von der Beklagten zur Aufklärung der Anlageinteressenten verwendete Prospekt, der Grundlage der Beratung durch den Vermittler geworden sei, sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So seien etwa die Risiken einer Beteiligung in dem Emissionsprospekt nur unvollständig und fehlerhaft dargestellt worden. Hierzu führt der Kläger insbesondere aus, auf das Risiko eines Totalverlustes sei nur ganz allgemein im Rahmen der Zusammenfassung der Risiken eingegangen worden, ohne eine genaue Darstellung, was hierunter zu verstehen sei und welcher Zusammenhang zwischen den Verlusten der Beklagten und dem Totalverlust des Anlegers bestehe. Das Risiko der bestehenden Nachschusspflicht des Anlegers sei innerhalb der allgemeinen Risikohinweise weder erwähnt noch dargestellt worden. Die lediglich an anderer Stelle erfolgten Hinweise seien völlig unzureichend. Insbesondere sei die Darstellung der Folgen gewinnunabhängiger Ausschüttungen für eine Nachschusspflicht unzureichend. Das Risiko, das durch die nach dem Konzept erforderliche hohe Fremdfinanzierungsquote bestehe, sei nicht erwähnt worden. Auch sei nicht in hinreichendem Maße auf das Risiko aus dem Zusammenhang zwischen den hohen und zudem falsch bzw. unzureichend dargestellten Emissionskosten sowie dem Ausfall von atypisch stillen Gesellschaftseinlagen hingewiesen worden. Es sei ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass die Mittelverwendung in keiner Weise eingegrenzt und das Risiko des Anlegers unbegrenzt sei bis hin zum Totalverlust. Der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter habe keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfte der Gesellschaft. Es fehlten weiter hinreichende Erläuterungen der Auswirkungen des Entnahmerechts des Anlegers. Durch die gewinnunabhängigen Auszahlungen an die Anleger der Beteiligungsform "Classic" komme es zu einem Entzug von Kapital, dass für Investitionen nicht mehr zur Verfügung stehe, was erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft habe. Die in dem Prospekt verwendete Berechnung der prognostizierten Rendite mittels Interner Zinsfuß-Methode sei nicht geeignet, dem Anleger die notwendigen Informationen zu erteilen; vielmehr werde er über die wahre Verzinsung getäuscht und es sei ihm nicht möglich, die Anlage mit anderen Produkten zu vergleichen. Schließlich hätte die Beklagte auf den gescheiterten Vorläuferfonds O AG hinweisen müssen. Grundlage für seine Zeichnung der Beteiligung sei der Prospekt gewesen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er, der Kläger, die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Eine Schadensposition sei der mit dem Klagantrag zu Ziffer 1.) geltend gemachte Betrag von 22.125,00 €; diesen hat der Kläger aus der Summe der geleisteten Einmaleinlage zzgl. Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (4.375,00 €) berechnet. Er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine festverzinsliche sichere Anlage entschieden und hierbei eine Verzinsung erzielt, die er nunmehr als entgangenen Gewinn (vgl. den Klagantrag zu Ziffer 2.) von der Beklagten ersetzt verlange. Der Beklagten sei außerdem zur Last zu legen, dass die Vermittler fehlerhaft geschult worden seien; der Kläger macht dazu Ausführungen zu den Schulungen und Schulungsunterlagen sowie deren Einfluss auf das mit ihm vor seiner Beteiligung geführte Gespräch. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass die Beklagte im Jahre 2008 ein unbesichertes Darlehen an die G H AG &Co. KG (heute G H GmbH & Co. KG) sowie ein weiteres Darlehen an die 21. G L G GmbH & Co. KG vergeben habe, wobei die Zustimmung der Anleger erst nach Ausgabe des Darlehens erfolgt sei; die Beklagte habe außerdem in den Jahren 2009 und 2010 keine Geschäftsberichte erstellt. Der Kläger macht Ausführungen zu Verflechtungen im Rahmen der Gesellschaften des Garbe-Konzerns. Der Kläger meint, die gegen die Beklagten gerichteten Ansprüche seien nicht verjährt. Erst durch die Information und Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten habe er Kenntnis von den Fehlern in dem streitgegenständlichen Informationsprospekt erlangt. Er verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Materie sehr komplex sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.125,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G L AG, Vertragsnummer 2 5 in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 9.012,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn, den Kläger von seiner Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i.V.m. § 4 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4 bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 2.170,56 € an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden. Der Vermittler R H habe den Kläger über alle relevanten Einzelheiten der streitgegenständlichen Beteiligung in Kenntnis gesetzt. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch auch bereits verjährt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.