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Urteil

322 O 188/13

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1029.322O188.13.0A
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Leitsätze
Bei einer treuhandvermittelten Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Publikumsgesellschaft hat der Anleger einen Anspruch auf Mitteilung der Anschriften der weiteren Treuhand-/Kommanditisten, wenn er im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist. Für eine solche Gleichstellung bedarf es keiner Gleichstellungsklausel; es genügt bereits eine Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis (BGH, 5. Februar 2013 - II ZR 134/11).(Rn.16)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Namen und Anschriften der Kommanditisten und Treugeberkommanditisten (= Anleger) der Fondsgesellschaft MS S. A. T + H Schiffahrts GmbH + Co. KG mit dem Sitz in H. (AG H. HRA) mitzuteilen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags bzw. bezüglich der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer treuhandvermittelten Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Publikumsgesellschaft hat der Anleger einen Anspruch auf Mitteilung der Anschriften der weiteren Treuhand-/Kommanditisten, wenn er im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist. Für eine solche Gleichstellung bedarf es keiner Gleichstellungsklausel; es genügt bereits eine Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis (BGH, 5. Februar 2013 - II ZR 134/11).(Rn.16) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Namen und Anschriften der Kommanditisten und Treugeberkommanditisten (= Anleger) der Fondsgesellschaft MS S. A. T + H Schiffahrts GmbH + Co. KG mit dem Sitz in H. (AG H. HRA) mitzuteilen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags bzw. bezüglich der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Auskunft über die Anschriften der Kommanditisten verlangt, und unbegründet, soweit sie die Mitteilung der Beteiligungshöhe, der E-Mail-Anschriften und der Telefaxnummern begehrt. A. Der Anspruch der Klägerin auf Mitteilung der Anschriften der weiteren Treuhand-/Kommanditisten ergibt sich daraus, dass einem Gesellschaftsverhältnis jedenfalls im Rahmen des Personengesellschaftsrechts ein Recht ihrer Gesellschafter zu wissen, wer Mitgesellschafter ist, immanent ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11). Dieser Rechtsgrundsatz trifft nicht nur auf unmittelbar beteiligte Gesellschafter, sondern auch auf einen Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH a.a.O., Rn. 12). Für eine solche Gleichstellung bedarf es keiner Gleichstellungsklausel; es genügt bereits eine Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis (BGH a.a.O., Rn. 13). Vorliegend ergibt sich eine derartige Verzahnung aus dem Gesellschaftsvertrag (Anlage K 10) insbesondere in § 3 Absatz 3, wo geregelt ist, wie der Treuhänder im Verhältnis zur Gesellschaft und im Verhältnis zu den mittelbaren Gesellschaftern die Anteile zu halten hat. Auch im Treuhandvertrag (Anlage K 2) ergibt sich vorliegend in § 6 Absatz 1 eine derartige Verzahnung, wo es heißt: "Im Innenverhältnis wird der Treugeber so gestellt, als sei er unmittelbar Kommanditist der KG". Ob der Beklagten tatsächlich Fehlleistungen vorzuwerfen sind, ist nicht bereits Voraussetzung eines berechtigten Interesse an der Kontaktaufnahme zwischen Mitgesellschaftern, sondern wird sich möglicherweise erst nach einer derartigen Kontaktaufnahme im Rahmen eines Informationsaustausches unter den Gesellschaftern herausstellen. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dass das Sanierungskonzept beschlossen ist und dessen Umsetzung bereits begonnen hat, ist schon deshalb unerheblich, weil der künftige Erfolg der Sanierung noch ungewiss ist. Dass die Klägerin die direkten Kommanditisten schon aus dem Handelsregister hätte ermitteln können, hat auch der BGH, a.a.O., Rn. 11, nicht als Hindernis angesehen. Dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht nur gegen die Fondsgesellschaft, sondern auch gegen den Treuhänder richten kann, hat der BGH, a.a.O., Rn. 48, ausgeführt. Dass das von der Klägerin geltend gemachte Recht nicht ausschließbar ist, hat der BGH, a.a.O., Rn. 23 ff., ebenfalls ausgeführt. B. Keinen Anspruch hat die Klägerin auf Auskunft über die Beteiligungshöhen, die E-Mail-Adressen und die Telefaxnummern der Mitgesellschafter. Der BGH, a.a.O., Rn. 12, gibt nur das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, aber keinen Anspruch auf Übermittlung aller Informationen jeglicher Art, die über den Mitgesellschafter beim Treuhänder existieren. Derartige Informationen kann die Klägerin nach Bekanntgabe der Adressen der Mitgesellschafter ohnehin direkt von diesen Mitgesellschaftern, zu denen sie ohnehin Kontakt aufnehmen will, durch Nachfrage erfahren. Soweit die Mitgesellschafter derartige Informationen nicht freiwillig erteilen, hierzu aber verpflichtet sein sollten, wäre es der Klägerin unbenommen, derartige Ansprüche direkt gegen ihre Mitgesellschafter geltend zu machen. Das gilt insbesondere auch für das Begehren der Klägerin von Auskunft über die Beteiligungshöhen. Auch die weiteren von der Klägerin hierzu vorgetragenen Argumente tragen nicht. Soweit die Mitgesellschafter unterschiedliche Rechte besitzen, beruht dies nicht auf unterschiedlichen Beteiligungshöhen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beteiligungshöhe sei auch wichtig, um die Vollständigkeit der Angaben der Beklagten überprüfen zu können, hat die Klägerin bereits einen gewissen Mindestschutz dadurch, dass die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, die Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und ein Verstoß dagegen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Einräumung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen für die Klägerin nachrangig gegenüber zusätzlichen Informationspflichten der Beklagten zu Lasten der weiteren Gesellschafter. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufungszulassung erfolgt gemäß § 511 Abs. 4 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin verlangt Auskunft über die Treuhand-/Kommanditisten der Fondsgesellschaft MS S.A. T + H Schiffahrts GmbH + Co. KG. Die Klägerin ist als Anlegerin von € 100.000,00 mittelbare Kommanditistin des Fonds. Die Beklagte hält als Treuhänderin unmittelbar diese Anteile. Der Fonds ist notleidend. Deshalb wollte die Klägerin an ihre Mitgesellschafter herantreten. Die Klägerin macht geltend, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Treuhandvertrag ergebe sich in Verbindung mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Namen und Anschriften der Kommanditisten und Treugeberkommanditisten (= Anleger) der Fondsgesellschaft MS S.A. T + H Schiffahrts GmbH + Co. KG mit dem Sitz in H. (AG H. HRA) mitzuteilen, und zwar unter Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe (unterteilt nach ursprünglichen Beteiligungen und solchen aus Kapitalerhöhungen) und etwa bekannter E-Mail-Anschriften und Telefaxnummern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, es liege keine Innengesellschaft mit den übrigen Kommanditisten vor und keine Gleichstellung. Dies ergebe sich daraus, dass manche Anleger unmittelbare Kommanditisten sind. Die Treuhand stelle die Kommanditisten nur im jeweiligen Verhältnis zur Beklagten gleich. Es gebe keine gemeinsamen Rechte der Anleger. Der Gesellschaftsvertrag räume mittelbaren Kommanditisten keine Rechte ein, insbesondere nicht in § 9 Abs. 2 und insbesondere keine originär eigenen Stimmrechte. Fehlleistungen der Klägerin gebe es nicht. Da die Klägerin nicht sage, wozu sie die Auskunft benötige, sei ihr Begehren rechtsmissbräuchlich, zumal das Sanierungskonzept bereits beschlossen ist und die Umsetzung begonnen hat (wobei die Klägerin selber € 25.000,00 wieder eingezahlt hat). Zudem hätte die Klägerin die direkten Kommanditisten bereits ermitteln können. Jedenfalls aber richte sich ein derartiger Anspruch nicht gegen die Beklagte, zumal die BGH-Rechtsprechung einen Fonds als Anspruchsgegner betroffen habe und das OLG München eine Ausschlussklausel für zulässig erachtet habe. Schließlich sei der Umfang der begehrten Auskunft zu beanstanden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.