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Urteil

322 O 73/15

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0223.322O73.15.0A
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Leitsätze
Der Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger ist bei Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Kläger rechtsmissbräuchlich. Eine Schutzbedürftigkeit ist insoweit nicht gegeben, wenn der Darlehensvertrag weder übereilt und unbedacht geschlossen wurde, noch Anhaltspunkte für das Gebrauchmachen des Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung vorliegen, sondern die Kläger nun von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, weil sich ihre persönliche Disposition betreffend der mit dem Darlehen finanzierten Immobilie inzwischen geändert hat.(Rn.10) (Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger ist bei Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Kläger rechtsmissbräuchlich. Eine Schutzbedürftigkeit ist insoweit nicht gegeben, wenn der Darlehensvertrag weder übereilt und unbedacht geschlossen wurde, noch Anhaltspunkte für das Gebrauchmachen des Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung vorliegen, sondern die Kläger nun von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, weil sich ihre persönliche Disposition betreffend der mit dem Darlehen finanzierten Immobilie inzwischen geändert hat.(Rn.10) (Rn.12) (Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger und der weiteren Darlehensnehmerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da der von ihnen erklärte Widerruf gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Ihr Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, weil es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Klägers und der weiteren Darlehensnehmerin am Widerruf fehlt (vgl. Palandt, 74. Aufl., § 242 Rdnr. 50). Dabei kann es auf sich beruhen, ob ein Widerruf überhaupt formell möglich ist. Denn wegen der Besonderheiten des Falles ist dem Kläger und der weiteren Darlehensnehmerin nach Treu und Glauben wegen Fehlens eines schutzwürdigen eigenen Interesses ein Widerruf nicht möglich. Maßgeblich sind hierfür insbesondere folgende Erwägungen: Der Kläger und die weitere Darlehensnehmerin sind nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht schutzbedürftig. Denn dieser Sinn und Zweck besteht darin, Verbraucher vor übereilten und unbedachten Vertragsschlüssen zu schützen. Das der Kläger und die weitere Darlehensnehmerin den Vertrag übereilt und unbedacht geschlossen haben, ist jedoch nicht ersichtlich. Genauso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und die weitere Darlehensnehmerin von ihrem Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist Gebrauch gemacht hätten, wenn die Widerrufsbelehrung so formuliert gewesen wäre, wie sie dies in diesem Rechtsstreit fordern. Der Kläger und die weitere Darlehensnehmerin haben vielmehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, weil sich ihre persönliche Disposition betreffend die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie inzwischen geändert hat. Dies sind jedoch keine schutzwürdigen Interessen für einen Widerruf, weil es gerade im Wesen des geschlossenen Darlehensvertrags liegt, sich für einen festgelegten Zeitraum feste Kreditkonditionen zu sichern. Dabei hat es der Darlehensnehmer bei Abschluss des Vertrages in der Hand, ob er einen Vertrag mit einer langen oder kurzen Zinsbindungsfrist oder sogar ohne eine solche abschließt. Welchen Vertrag er dabei wählt, hängt von seiner persönlichen Planung betreffend die zu finanzierende Immobilie und seiner Prognose, wie die künftige Zinsentwicklung ist, ab. Dem steht umgekehrt eine entsprechende Bindung der Bank mit einer darauf abgestimmten Refinanzierung sowie die Prognose der Bank über die künftige Zinsentwicklung, die dann je nach Laufzeit des Kredits zu einer unterschiedlichen Höhe des von der Bank geforderten Zinssatzes führt, gegenüber. Diesem auf Prognosen beruhenden Charakter des Darlehensvertrages im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Marktzinsen und der geplanten Zeit der Immobiliennutzung sowie der freien Disposition des Darlehensnehmers vor Vertragsschluss über die Länge der von ihm gewünschten Zinsbindung würde es widersprechen, wenn sich ein Darlehensnehmer, der genau wusste, worauf er sich einlässt, von einem solchen Darlehensvertrag ohne weiteres wieder lösen könnte, wenn sich die Kreditzinsen am Markt nicht so zu entwickeln, wie er das vermutet hat, oder sich die Disposition betreffend die Immobilie aus persönlichen Gründen ändern. Die Kammer bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Knops in dem zur Akte gereichten Aufsatz bei ihrer rechtlichen Bewertung. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2009 (Az.: VIII ZR 318/08) ergibt sich, dass das Widerrufsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sein kann. Die dort genannte Voraussetzung, dass der Unternehmer besonders schutzbedürftig sein muss, ist hier gegeben. Maßgeblich fallen dabei die wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle und des hohen finanziellen Verlustes pro Fall entstehenden erheblichen Einbußen auf Seiten des Unternehmers ins Gewicht. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers und der weiteren Darlehensnehmerin gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger und der weiteren Darlehensnehmerin insoweit ein Schaden entstanden ist. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch. Die Parteien und die weitere Darlehensnehmerin schlossen am 20.07.2007 die Darlehensverträge gemäß Anlagen K1 bis K3. Wegen des Inhalts der Verträge im Einzelnen wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.04.2014 (Anlage K4) erklärten der Kläger und die weitere Darlehensnehmerin den Widerruf der Darlehensverträge. Die Darlehensverträge wurden unter Einbehaltung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgewickelt. Der Kläger macht geltend, die in den Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben, dementsprechend seien er und die weitere Darlehensnehmerin berechtigt gewesen, die Darlehensverträge zu widerrufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und Frau R. W.., G..W.., 2....G.. Dorf, als Mitgläubiger 142.267,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 sowie weitere 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die dem Kläger und der weiteren Darlehensnehmerin zustehenden Widerrufsfristen seien seit langem abgelaufen, da durch die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen der Lauf der Widerrufsfristen in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls verstoße der Widerruf des Klägers und der weiteren Darlehensnehmerin gegen Treu und Glauben. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.