Urteil
322 O 412/14
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0310.322O412.14.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich vorliegend nicht aus der schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin, die ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, von der sie ein Schiff charterte, - wenn auch in stockender Form - immer wieder erfüllt hat und die schleppende Zahlungsweise schon seit mehreren Jahren im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten üblich gewesen ist, ohne dass es zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen war oder die Beklagte bei der Schuldnerin ständig gemahnt hätte.(Rn.16)
2. Im Rahmen einer kongruenten Deckung sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen, da sich der Wille des Schuldners in solchen Fällen meist darin erschöpft, seinen Verbindlichkeiten gerecht zu werden, ohne die Benachteiligung anderer in den Blick zu nehmen (vgl. LG Kassel, Urteil vom 8. April 2015, 4 O 1412/14, IR 2015, 142). Auch handelt der Schuldner in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, IX ZR 192/13, NJW 2014, 2579).(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 209.412,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich vorliegend nicht aus der schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin, die ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, von der sie ein Schiff charterte, - wenn auch in stockender Form - immer wieder erfüllt hat und die schleppende Zahlungsweise schon seit mehreren Jahren im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten üblich gewesen ist, ohne dass es zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen war oder die Beklagte bei der Schuldnerin ständig gemahnt hätte.(Rn.16) 2. Im Rahmen einer kongruenten Deckung sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen, da sich der Wille des Schuldners in solchen Fällen meist darin erschöpft, seinen Verbindlichkeiten gerecht zu werden, ohne die Benachteiligung anderer in den Blick zu nehmen (vgl. LG Kassel, Urteil vom 8. April 2015, 4 O 1412/14, IR 2015, 142). Auch handelt der Schuldner in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, IX ZR 192/13, NJW 2014, 2579).(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 209.412,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Zahlungen sind nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil es diesbezüglich an einer Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und eines darauf beruhenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin fehlt. Dabei kann die Zahlungsunfähigkeit zugunsten des Klägers unterstellt werden, da jedenfalls keine diesbezügliche Kenntnis der Beklagten vorliegt. Diese Kenntnis ergibt sich nicht bereits aus der schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin, bei der es auf die Begleitumstände ankommt (vgl. BGH ZInsO 2010, 1324 – juris-Rn. 9). Dabei kann die Nichtvereinbarung längerer Zahlungsziele unterstellt werden. Jedenfalls hatte die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten - wenn auch in stockender Form – immer wieder erfüllt und war die schleppende Zahlungsweise schon seit mehreren Jahren im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten üblich gewesen (seit 2006 nach Aussage des Steuerberaters der Beklagten), ohne dass es zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen war. Es gab auch keine drastische Ausweitung der nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten; die offenen Rechnungen aus der Forderungsaufstellung (K2) beginnen ab Rechnungsdatum 31.10.2010, liegen also noch im Zeitraum der schleppenden Zahlungsweise und in diesem Zeitraum seit dem 31.10.2010 erbrachte die Schuldnerin weiterhin wie schon zuvor ihre schleppenden Zahlungen durch die streitgegenständlichen Zahlungen. Eine schleppende Zahlungsweise mag bei strengen Gläubigern wie Sozialversicherungsträgern ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit sein. Um einen solchen Gläubiger handelt es sich hier bei der Beklagten jedoch nicht. Insbesondere hat die Beklagte bei der Schuldnerin nicht ständig gemahnt. Die Zeugin W. - eine ehemalige Angestellte der Schuldnerin - hat ausgesagt, dass die Beklagte nicht zu den „Dränglern“ gehört habe und die Beklagte auch nie damit gedroht habe, dass sie nicht löschen würde. Soweit der Zeuge G. (Geschäftsführer der Schuldnerin) etwas Gegenteiliges bezüglich mehrfacher Mahnungen bekundete, glaubt das Gericht diesem von ihm selbst vernommenen Zeugen nicht. Das Gericht hatte den Eindruck, dass der Zeuge sich aufgrund der Vielzahl gleichgearteter Gespräche mit vielen Personen in kritischer Phase nicht mehr mit hinreichender Sicherheit an seine Gespräche gerade mit der Beklagten erinnern konnte. So konnte er dem Einwand des Beklagtenvertreters, insbesondere das Gespräch vom Oktober 2010 in H. habe ein anderes Thema gehabt (nämlich das der Aufnahme des Schiffes M. III), nichts entgegensetzen. Dass das Gericht dem Zeugen G. nicht glaubt, erstreckt sich aus obigen Gründen auch auf dessen Aussage, dass er der Beklagten gesagt habe, welche Beträge die Schuldnerin gerade bezahlen könne (worin die Mitteilung einer Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Restbeträge hätte liegen können). Gegen einen Benachteiligungsvorsatz spricht auch, dass es sich um eine Verpflichtung aus einem quasi Dauerschuldverhältnis handelte. An den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes im Rahmen einer kongruenten Deckung sind erhöhte Anforderungen zu stellen, da sich der Wille des Schuldners in solchen Fällen meistens darin erschöpft, seinen Verbindlichkeiten gerecht zu werden, ohne die Benachteiligung anderer in den Blick zu nehmen (LG Kassel, IR 2015, 142, juris-Rn. 62, m.w.N.). Zudem handelt ein Schuldner in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (BGH NJW 2014, 2579). Bei der a-conto-Zahlung vom 08.02.2011 (“á-conto TC“) handelte es sich um ein Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO. Ein solches liegt vor, wenn die Zahlung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang für eine Gegenleistung erfolgt. Das ist vorliegend gegeben, denn die Zahlung diente der Durchführung eines laufenden Transports, wie die Rechnung der Schuldnerin vom 21.02.2011 (B5) zeigt, in der der Vorschussbetrag von der Charter für Februar in Abzug gebracht wurde. Ohne die Zahlung hätte das Schiff keine Erträge mehr erzielen können. Dass die Buchhaltung der Schuldnerin die Zahlung auf Altschulden verbuchte, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist, dass der vom Zahlenden zum Zahlungszeitpunkt verfolgte Tilgungszweck ein anderer war. Auch die Forderungsaufstellung vom 28.04.2011 (K2) steht dem nicht entgegen; die streitgegenständliche Zahlung ist dort nicht erwähnt und im Übrigen fiel in die Zwischenzeit die Stellung des Insolvenzantrags, was zur Änderung der Leistungsbeziehungen führte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht veranlasst; das Urteil ist nicht auf neue Tatsachen aus jenem Schriftsatz zum Nachteil des Klägers gestützt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (Schuldnerin), die eine Gesellschaft der O.-Gruppe war. Die Schuldnerin charterte von der Beklagten das Schiff “M.t.s. M. II“. Die dafür von der Schuldnerin an die Beklagte gezahlten Charter-Raten sind Gegenstand der Insolvenzanfechtung: 16.11.2010 50.000,00 € 26.11.2010 43.651,00 € 07.12.2010 40.761,00 € 29.12.2010 50.000,00 € 08.02.2011 25.000,00 € 209.412,00 € Hinsichtlich der Zahlung vom 08.02.2012 ist streitig, ob sie auf vergangene Charter-Raten oder als Vorschuss auf eine laufende/künftige Charter erfolgte. Aufgrund Eigenantrags vom 18.02.2011 wurde am 29.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger macht geltend, bei obigen Zahlungen durch die Schuldnerin sei diese zahlungsunfähig gewesen. Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Insbesondere habe die Schuldnerin der Beklagten gesagt, dass sie zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 209.412,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, mündlich sei ein Zahlungsziel von drei Monaten vereinbart worden. Dieses habe die Schuldnerin bis Ende 2010 eingehalten. Zumindest teilweise liege ein Bargeschäft vor. Dass die Beklagte nicht mit einer Insolvenz gerechnet habe, ergebe sich auch daraus, dass sie noch im Juni 2010 ein weiteres Schiff an die Schuldnerin verchartert habe (M. III). Weiteres Vermögen der Schuldnerin sei zu berücksichtigen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Über die Kommunikation der Beteiligten betreffend die Zahlungen der Schuldnerin hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von vier Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 19.08.2016. Drei Zeugen hat das Gericht vom beauftragten Richter vernehmen lassen; einen Zeugen hat das Gericht unmittelbar vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Vernehmungsprotokolle.