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Urteil

322 O 504/17

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0921.322O504.17.00
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Leitsätze
Ein Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach allgemeinen Grundsätzen besteht unabhängig davon, ob § 323 HGB eine Sperrwirkung entfaltet, nicht, wenn die sonstige Voraussetzung nicht vorliegt, dass für einen Abschlussprüfer erkennbar sein muss, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlichen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. OLG Dresden, Teilurteil vom 18. Februar 2015, 13 U 1963/13, ZinsO 2015, 1507).(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach allgemeinen Grundsätzen besteht unabhängig davon, ob § 323 HGB eine Sperrwirkung entfaltet, nicht, wenn die sonstige Voraussetzung nicht vorliegt, dass für einen Abschlussprüfer erkennbar sein muss, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlichen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. OLG Dresden, Teilurteil vom 18. Februar 2015, 13 U 1963/13, ZinsO 2015, 1507).(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte. Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch oder ein deliktischer Anspruch ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der geltend gemachte Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht nicht. A. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die Schuldnerin und die L. H. seien verbundene Unternehmen, weil die Schuldnerin von ihrer alleinigen Kommanditisten abhängig i.S. v. § 17 Abs. 2 AktG gewesen sei. Nach letztgenannter Norm wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Bei einer GmbH & Co. KG (der Rechtsform Schuldnerin) gibt es jedoch keinen Mehrheitsbesitz. Im Rahmen von § 17 AktG kommt es auf die Beteiligung an der Komplementär-GmbH an. BAG NZG 2012, 754, juris-Rn. 49 hat hierzu ausgeführt: „Wird die KG in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt, die nur einen einzigen Komplementär hat, genügt für die Abhängigkeit die mehrheitliche Beteiligung an der Komplementär-GmbH“. Dass nach Beklagtenvortrag Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung getroffen wurden und je 100 € Kapitaleinlage eine Stimme gewährt wurde, besagt nichts zur Abhängigkeit der KG von der Kommanditistin, da die Stellung und das Stimmrecht der Komplementär-GmbH bei der Schuldnerin vom Kläger nicht dargestellt werden. Eine Weisungsgebundenheit des persönlich haftenden Gesellschafters an Weisungen des begrenzt oder nicht haftenden Gesellschafters ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, hier jedoch nicht vorgetragen. Dass es einen Rahmendarlehensvertrag und weitere Verträge zwischen KG und Kommanditistin gab, führt als solches nicht zur Abhängigkeit. KG und Kommanditistin können wie Dritte Verträge abschließen. Wenn im Bericht der Beklagten zum Jahresabschluss ein Betrag für Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen genannt ist, in dem eine Verbindlichkeit gegenüber der Schuldnerin enthalten sei, so mag dies ein Indiz sein. Dies ist jedoch nicht ausreichend für eine gerichtliche Überzeugungsbildung und ersetzt nicht den Vortrag der Tatsachen, aus denen sich die Verbundenheit ergibt. Gleiches gilt für die Aussage im Prospekt der Schuldnerin, wonach die Schuldnerin ein zum Konzern der L. H. gehöriges Unternehmen sei. B. Ein Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter nach allgemeinen Grundsätzen besteht unabhängig davon, ob § 323 HGB eine Sperrwirkung entfaltet, schon deshalb nicht, weil die sonstigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zu diesen sonstigen Voraussetzungen gehört, dass es für den Abschlussprüfer erkennbar sein muss, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (OLG Dresden, ZinsO 2015, 1507, juris-Rn. 45 unter Hinweis auf BGHZ 193, 297). Daran fehlt es vorliegend. Zwar kannte die Beklagte die Verträge zwischen Kommanditistin und Schuldnerin. Das ersetzt aber nicht die Erwartungshaltung der Schuldnerin im Drittinteresse, sondern ist nicht anders als bei allen sonstigen Verträgen, die die L. H. ebenfalls geschlossen hat. Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger auf die im nachgelassenen Schriftsatz als Anlage K 18 eingereichte E-Mail von „L.“ an die Beklagte, wonach besprochen sei, dass das Testat zu Vertriebszwecken veröffentlicht werden soll. Die E-Mail stammt vom 29.12.2014, also aus einer Zeit nach Abgabe des Prüfungsberichts vom 21.11.2014. Sie nimmt zwar Bezug auf eine vorherige Besprechung (mit Frau H.). Jedoch ist erstens nicht dargetan, wann jene Besprechung stattgefunden hat, insbesondere ob sie vor dem Prüfungsbericht stattgefunden hat. Und zweitens war Ergebnis der Besprechung nicht, dass die Beklagte mit einer Veröffentlichung einverstanden ist, sondern dass die Beklagte prüfen soll, ob sie damit einverstanden ist. Da eine diesbezügliche Entscheidung der Beklagten nicht dargetan ist, kann es dahinstehen, ob ein solches Einverständnis, welches zu einer Veröffentlichung gegenüber breiten Kreisen geführt hätte, auch eine zur Haftung gegenüber jedermann führende Erwartungshaltung im obigen Sinne beinhaltet hätte. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Schuldnerin den Ersatz von Vertiefungsschäden durch Insolvenzverzögerung infolge unsorgfältiger Jahresabschlussprüfung bei einer Schuldnerin der Schuldnerin. Die Schuldnerin (Insolvenzantrag 03.05.2017) warb für sich stille Gesellschafter. Die so eingenommenen Gelder verlieh die Schuldnerin an ihre alleinige Kommanditistin - die L. H. GmbH & Co. KG (Insolvenzantrag 05.10.2016) - welche damit ein Pfandleihgeschäft betrieb. Die Darlehen der Schuldnerin an die L. H. waren besichert durch Abtretung der durch Pfänder besicherten Darlehensrückzahlungsansprüche der L. H. gegen die Pfandleiher. Die L. H. erstellte ihren Jahresabschluss zum 31.12.2013 mit einem Jahresüberschuss von 469.012,74 € in der GuV-Rechnung einschließlich eines Lageberichts der Geschäftsführung, welcher drei Absätze zum Bewertungsrisiko enthielt (K4 Anlage IV). Hierzu erstattete die beklagte Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft den Prüfungsbericht unter dem 21.11.2014 (K4). Am 04.12.2015 erließ die BaFin gegen die L. H. eine Einstellungs- und Abwicklungsanordnung wegen des Betriebs genehmigungspflichtiger Geschäfte ohne Genehmigung infolge Kreditgewährung gegen Inpfandnahme von Inhaberaktien und Inhabergrundschuldbriefen (K6). Im Jahr 2016 kam die B. AG (die für den Jahresabschluss der L. H. für das Jahr 2014 noch einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hatte) zu dem Ergebnis, dass viele Pfänder nicht werthaltig seien und der Pfandbestand lediglich mit 4,7 bis 7,9 Millionen € zu bewerten sei (K7 bis K9), im Wesentlichen weil hinsichtlich der verpfändeten Diamanten nahezu ausnahmslos die wertbestimmenden Herkunftsbescheinigungen fehlten, was allein eine Wertberichtigung um 50 % rechtfertige; zudem hätten sich diverse Wertpapiere als wertlos erwiesen. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe unsorgfältig geprüft und hafte hierfür der Schuldnerin aufgrund Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. aus § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass der Wert der Darlehens-, Zins- und Gebührenforderungen als wesentliches Aktivum der Gesellschaft (L. H.) nicht durch den Nominalwert der Forderung, sondern vom Wert des Pfandgegenstandes bestimmt wird. Darüber hinaus habe eine Abwertung um 6.343.000 € stattfinden müssen, weil Umsätze aus Gebühren und Zinsen für notleidende Darlehen nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Pfandreife entstehen konnten. Den Bestand und den Wert der Pfänder habe die Beklagte nicht geprüft. Die Ausführungen der B. zur mangelhaften Werthaltigkeit träfen zu, so dass „die Forderungen“ abzuwerten gewesen seien und die Schuldnerin überschuldet gewesen sei. Wäre das offenbar geworden, dann hätten sich die Anleger zurückgezogen und wäre die Schuldnerin auch zahlungsunfähig gewesen. Zu berücksichtigen gehabt habe die Beklagte auch den Betrieb eines Bankgeschäfts ohne Genehmigung. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass infolge von Darlehen an verbundene Unternehmen Neugeschäfte von der L. abgelehnt werden mussten, wodurch der L. H. Umsätze in Höhe von 7,2 bis 10 Mio. € entgangen seien, so dass das Geschäftsmodell entgegen den Feststellungen der Beklagten nicht schlüssig gewesen sei. Ein Ansatz zu Fortführungswerten sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen. Die Überschuldung der Schuldnerin per 31.12.2014 habe 17.577.781,14 € betragen. Die Überschuldung der Schuldnerin per 03.05.2017 habe 50.515.617,98 € betragen. Der von den Beklagten zu vertretende Vertiefungsschaden liege in der Differenz von 32.997.830,84 €. Infolge der Haftungsbegrenzung auf 1 Million € habe die Beklagte diesen Betrag zu erstatten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, sie habe sorgfältig geprüft. Die Schuldnerin sei nicht in den Schutzbereich des Prüfungsvertrages einbezogen worden. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB entfalte Sperrwirkung. Die Schuldnerin sei nicht schutzbedürftig, weil ihr ein eigener Anspruch gegenüber der L. H. zustehe. Die Schuldnerin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien sowie auf den dem Kläger nachgelassenen Schriftsatz vom 27.08.2018 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.