Urteil
322 O 469/19
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1012.322O469.19.00
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Leitsätze
Wird bei der Aufklärung über eine Kapitalverschiebung eine verschleiernde Formulierung gewählt, sodass nicht hinreichend deutlich wird, dass die Verschiebung zugunsten der Gründungsgesellschafter und zu Lasten der Anleger auch die Kapitalsubstanz betrifft, genügt dies nicht den Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Prospektverantwortlichen (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 - 322 O 124/20).(Rn.13)
(Rn.15)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 18.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung des Anteils des Klägers in Höhe von insgesamt Euro 20.000,00 an der N. S. ... GmbH & Co. KG an eine der Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme der im Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der N. S. 6 GmbH & Co. KG ihre Ursache haben.
4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird bei der Aufklärung über eine Kapitalverschiebung eine verschleiernde Formulierung gewählt, sodass nicht hinreichend deutlich wird, dass die Verschiebung zugunsten der Gründungsgesellschafter und zu Lasten der Anleger auch die Kapitalsubstanz betrifft, genügt dies nicht den Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Prospektverantwortlichen (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 - 322 O 124/20).(Rn.13) (Rn.15) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 18.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung des Anteils des Klägers in Höhe von insgesamt Euro 20.000,00 an der N. S. ... GmbH & Co. KG an eine der Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme der im Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der N. S. 6 GmbH & Co. KG ihre Ursache haben. 4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagten sind gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Prospekt klärt nicht hinreichend über den Kapitalverlust an die Gründungsgesellschafter auf. Zur näheren Begründung wird auf die zur Akte gereichte Entscheidung in der Sache 322 O 124/20 (Anlage K32) verwiesen. Die dagegen von den Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Kammer bleibt auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Beklagten bei ihrer Rechtsauffassung. Maßgeblich fällt dabei ins Gewicht, dass die Beklagten für die Aufklärung über die Kapitalverschiebung nur eine verschleiernde Formulierung insbesondere in den Überschriften der Prospektabschnitte gewählt haben: Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Verschiebung zugunsten der Gründungsgesellschafter und zu Lasten der Anleger auch die Kapitalsubstanz betrifft. Es ist zu vermuten, dass der Kläger sich aufklärungsgemäß verhalten hätte, mithin bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte. Soweit die Beklagten sich für einen abweichenden Geschehensablauf auf eine Parteivernehmung des Klägers berufen, war dieser erst mit Schriftsatz vom 04.09.2020 statt mit der Klagerwiderung vorgebrachte Vortrag nebst Beweisangebot, als verspätet zurückzuweisen (§§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In so kurzer Zeit (Verhandlungstermin war Montag, der 07.09.2020) war eine Ladung des Klägers zur Parteivernehmung nicht mehr zu bewerkstelligen, so dass für die Parteivernehmung ein neuer Verhandlungstermin erforderlich gewesen wäre, was die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Auch die weiteren Klaganträge sind begründet. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil in der Sache 322 O 124/20 verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 100 Abs.4, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 26. März 2010 einen Anteil in Höhe von Euro 20.000,00 an der N. S. ... GmbH & Co. KG. Der Beteiligung lag der Prospekt gemäß Anlage K1 zugrunde. Wegen des Inhalts des Prospektes im Einzelnen wird auf die genannte Anlage verwiesen. Der Kläger macht geltend, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Kapitalanlage auf. Insbesondere werde der Kapitalverlust der Anleger von 9,1 % durch Umbuchungen von Kapitalanteilen auf die Gründungsgesellschafter im Zuge des Beitritts verschleiert. Hierfür hätten die Beklagten als Gründungskommanditisten einzustehen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 18.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung des Anteils des Klägers in Höhe von insgesamt Euro 20.000,00 an der N. S. 6. GmbH & Co. KG an eine der Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der im Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 3. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der N. S. ... GmbH & Co. KG ihre Ursache haben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, der Prospekt kläre ausreichend über die Kapitalanlage auf. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.