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Beschluss

322 O 302/18

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1111.322O302.18.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung eines Zwangsmittels scheidet aus, wenn der Schuldner die geschuldete nicht vertretbare Handlung nicht vornehmen kann.(Rn.2) 2. Ein Vollmachtnehmer ist nicht dazu verpflichtet, von der Vollmacht Gebrauch zu machen und die vom Vollmachtgeber geschuldete Auskunft zu erteilen. Weigert sich der Vollmachtnehmer, so begründet dies für die Zukunft die Notwendigkeit einer Betreuung.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Gläubiger vom 18.02.2020 auf Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung eines Zwangsmittels scheidet aus, wenn der Schuldner die geschuldete nicht vertretbare Handlung nicht vornehmen kann.(Rn.2) 2. Ein Vollmachtnehmer ist nicht dazu verpflichtet, von der Vollmacht Gebrauch zu machen und die vom Vollmachtgeber geschuldete Auskunft zu erteilen. Weigert sich der Vollmachtnehmer, so begründet dies für die Zukunft die Notwendigkeit einer Betreuung.(Rn.3) Der Antrag der Gläubiger vom 18.02.2020 auf Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen. Der Antrag der Gläubiger gegen die Schuldnerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der im Urteil des HansOLG vom 20.12.2019 – 2 U 17/19 - ausgesprochenen Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers Professor Dr. Dr. h.c. H. G. zu erteilen, ist unbegründet. Die Festsetzung eines Zwangsmittels scheidet aus, wenn der Schuldner die geschuldete nicht vertretbare Handlung nicht vornehmen kann (Zöller/Seibel, 33. Aufl., § 888 ZPO, Rn. 2). Im vorliegenden Fall kann die Schuldnerin selber die Auskunft nicht erteilen, weil die am 11.11.1926 geborene Schuldnerin demenzbedingt nicht geschäftsfähig ist. Zwar wird dann der Prozessunfähige durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten (BGH, Beschluss vom 23.10. 2019 – I ZB 60/18, NJW 2020, 1143, juris-Rn. 18). In der Folge richten sich Zwangsmittel hier jedoch nicht gegen den Vertretenen, sondern gegen den die Auskunft abgebenden Vertreter, weil auch der entsprechende Eid dann vom Vertreter abzugeben ist (vgl. § 478 ZPO). Dies gilt jedenfalls, wenn es sich beim Vertreter um einen Betreuer handelt (dem Zwangsgelder zur Erfüllung seiner Pflichten ohnehin nicht grundsätzlich fremd sind, insoweit sie gem. § 1837 III BGB vom Betreuungsgericht verhängt werden können), weil dieser zum Handeln verpflichtet ist (vgl. BGH a.a.O., juris-Rn. 49). Demgegenüber ist ein Vollmachtnehmer nicht dazu verpflichtet, von der Vollmacht Gebrauch zu machen und die Auskunft zu erteilen (BGH a.a.O., juris-Rn. 45). Weigert sich der Vollmachtnehmer, so begründet dies erst dann für die Zukunft die Notwendigkeit einer Betreuung (BGH a.a.O., juris-Rn. 48). Eine solche wollen die Schuldnerin und ihre Bevollmächtigten jedoch vermeiden, wie die beigezogene Akte des Betreuungsverfahren zeigt. Und die Bevollmächtigten verweigern auch nicht die Auskunftserteilung, sondern arbeiten an ihr. Wenn aber die Bevollmächtigten die Auskunft nicht verweigern, also von ihrem Recht zum Nichtgebrauch der Vollmacht keinen Gebrauch machen, sondern bereitwillig als Ersatz für einen Betreuer agieren, so sind sie im vorliegenden Fall – wie ein Betreuer - die richtigen Adressaten eines Zwangsgeldantrags (so auch Sahm, NJW 2017, 1207, 1210) - womit hier nichts darüber ausgesagt ist, ob ein solcher Antrag nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens begründet wäre. Ohne Erfolg berufen sich die Gläubiger demgegenüber für ihre Ansicht, Zwangsgeld sei hier gegen die prozessunfähige Partei zu verhängen, auf die Kommentierung bei MünchKomm/Gruber 5. Aufl., § 888 ZPO, Rn. 26. Schon jene Kommentierung differenziert nach der Einsichtsfähigkeit des Schuldners. Darüber hinaus ist danach zu unterscheiden, wessen Wille zu beugen ist - der der prozessunfähigen Partei oder der ihres gesetzlichen Vertreters (Stein/Jonas/Bartels, 23. Aufl., § 888 ZPO, Rn. 40). Vorliegend ist die Schuldnerin krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig und kommt es hinsichtlich des Willens auf denjenigen des Vertreters an. Wenn Haft gegen den Vertreter verhängt werden kann, so muss auch Zwangsgeld verhängt werden können (ebenda). Anders als etwa im Falle OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1486, wo der Fall wie folgt lag: „Auch der Betreuer ist zur Auskunftserteilung auf die Mitteilungen der Schu. angewiesen. Diese ist aber aufgrund einer krankhaften Verkennung der Umstände hierzu nicht bereit. Selbst der Betreuer ist zur Auskunftserteilung nicht in der Lage, da sein Aufgabenbereich nur die Vertretung in der vorliegenden Erbauseinandersetzung umfasst.“, geht es vorliegend nicht um eine krankheitsbedingte Verweigerungshaltung der Schuldnerin, sondern ist die Schuldnerin durch ihre Prozessunfähigkeit bedingt nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, auch nicht an ihre Bevollmächtigten. Der Betreuer/Bevollmächtigte muss deshalb vorliegend ohne Mitwirkung der Schuldnerin sich um Aufklärung als eigene Aufgabe bemühen und deren Ergebnis ggf. später an Eides Statt versichern. Dieses Entscheidungsergebnis hat auch das HansOLG im vorliegenden Verfahren im Beschluss vom 07.11.2019 – 2 17/19 – nicht von vornherein ausgeschlossen (Seite 5, sub c: „steht im Ermessen des Prozessgerichts“).