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Urteil

322 O 63/22

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1114.322O63.22.00
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Leitsätze
1. Hat ein einer Patientin eingesetztes Intrauterinpessar ein Ärmchen verloren, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Verlust des Ärmchens auf einen Produktfehler zurückzuführen ist.(Rn.12) 2. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - zweimaliger Eingriff, davon ein Mal mit Vollnarkose - kann ein Schmerzensgeld von 2.000,- € angemessen sein.(Rn.14)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.000,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2022 und weitere € 280,60 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 8/10 und die Beklagte zu 2/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein einer Patientin eingesetztes Intrauterinpessar ein Ärmchen verloren, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Verlust des Ärmchens auf einen Produktfehler zurückzuführen ist.(Rn.12) 2. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - zweimaliger Eingriff, davon ein Mal mit Vollnarkose - kann ein Schmerzensgeld von 2.000,- € angemessen sein.(Rn.14) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.000,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2022 und weitere € 280,60 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 8/10 und die Beklagte zu 2/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht örtlich zuständig. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen der Klägervertreter im Schriftsatz vom 24. Mai 2022 Bezug genommen. Eine örtliche Zuständigkeit ist am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges, mithin in Hamburg, gegeben. Die von der Beklagten in der Klagerwiderung gemachten Ausführungen betreffen nur den Handlungsort. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz. Die Beklagte hat IUP mit einem Produktfehler hergestellt. Das Modell mit der Lot.-Nr. … ist bei der Klägerin im Einsatz gewesen und hat dort ein Ärmchen verloren. Davon ausgehend besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Verlust des Ärmchens auf einen Produktfehler zurückzuführen ist, zumal andere Gründe für den Verlust des Ärmchens hier nicht ersichtlich sind. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor 2021 Kenntnis im Sinne des § 12 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz hatte oder hätte erlangen müssen. Als Schmerzenzgeld ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles ein Betrag in Höhe von € 2.000,-- angemessen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die Klägerin sich zweimal eines Eingriffs unterziehen musste, davon einmal mit Vollnarkose. Zu berücksichtigen ist weiter die typischerweise bei Patienten bestehende Besorgnis, ob ein Eingriff gut verläuft und ob danach alles wieder in Ordnung ist. Die von der Klägerin erhobene Forderung in Höhe von € 10.000,-- ist demgegenüber deutlich übersetzt. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der vorliegende Fall, bei dem sich die Eingriffe auf eine von außen ohnehin zugängliche Körperhöhle beziehen, nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar ist, bei dem nach Eröffnung des Körpers mit Skalpell und Wiederverschluss ein Fremdkörper im menschlichen Körper vergessen wird. Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten (allerdings nur auf der Basis einer 1,3-Gebühr und nach einem Streitwert von € 2.000,--) hat die Klägerin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Produkthaftungsgesetz. Die Klägerin durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche für erforderlich halten. Ein Anspruch auf eine höhere Gebühr als eine 1,3-fache ist nicht ersichtlich. Zinsen stehen der Klägerin im ausgeurteilten Umfang gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte insbesondere auf Schmerzenzgeld wegen eines geltend gemachten Produktfehlers eines Intrauterinpessars (IUP) zur Schwangerschaftsverhütung in Anspruch. Die Beklagte ist Herstellerin von IUP. Bei einzelnen IUP der Beklagten kam es zu Produktfehlern. Betroffen ist u. a. auch das IUP mit der Ref. mit der Lot.-Nr. … Ein derartiges Modell wurde bei der Klägerin am 31. Januar 2018 eingesetzt. Am 10. Februar 2021 löste sich das IUP aus der Klägerin, ein Ärmchen fehlte. Bei weiteren Untersuchungen konnte das Ärmchen nicht gefunden werden. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei verpflichtet, aufgrund des mangelhaften Produkts ein Schmerzenzgeld in Höhe von € 10.000,-- zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von Euro 10.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 1.119,79 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, das Landgericht Hamburg sei für die Klage nicht zuständig. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr IUP von dem Produktmangel betroffen sei. Etwaige Ansprüche seien verjährt. Jedenfalls sei die Klagforderung übersetzt. Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.