Urteil
322 O 172/23
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:1114.322O172.23.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 12.09.2023 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 7.417,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 12.09.2023 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 7.417,50 € festgesetzt. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, weil die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch, da keine Pflichtverletzung vorliegt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er sei von der Beklagten nicht hinreichend beraten und aufgeklärt worden. Über die von ihm beanstandeten Punkte ist der Kläger ausweislich der vom Kläger unterschriebenen Anlagen K1 und K3 aufgeklärt worden. Insbesondere wurde in Anlage K3 aufgeklärt, dass es sich um eine Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelt, dass der Kläger infolge der bloß mittelbaren Beteiligung eingeschränkte Mitwirkungsrechte hat, dass der Kläger die Kosten der Ermittlung des Abfindungsguthabens trägt und dass eine weitere Risikodarstellung im Verkaufsprospekt enthalten ist. Im Verkaufsprospekt wurden alle streitgegenständlichen Punkte behandelt, unter anderem auf den Seiten 18 ff. Dass die Guthabenauszahlung unter einem Liquiditätsvorbehalt stand, ergab sich dort aus den Seiten 33, 63 und 134. Die Fälligkeit des Guthabens war in § 2 des Gesellschaftsvertrags geregelt, der ebenfalls im Verkaufsprospekt abgedruckt war. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass er den Verkaufsprospekt erst drei Tage vor der Zeichnung erhalten hatte. Diese kurze Frist hatte nicht die Beklagte zu verantworten. Die Beklagte hatte dem Kläger den Verkaufsprospekt bereits in der Besprechung vom 16.02.2018 übergeben. Es lag am Kläger, sich für das Durchlesen des Prospekts die von ihm hierfür benötigte Zeit zu lassen. Dass der Zeichnungstermin schon so kurz auf die Prospektübergabe erfolgte, war veranlasst dadurch, dass der Kläger bereits kurz nach dem Gespräch vom 16.02.2018 um den neuen Termin gebeten hatte, so dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger die kurze Zeit zum Lesen des Prospekts genutzt hatte. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Zeichnungsschein könne durch Parteivortrag erschüttert werden. In dem vom Kläger hierzu zitierten BGH-Urteil III ZR 66/12 waren die aufklärungspflichtigen Punkte nicht bereits im Zeichnungsschein enthalten gewesen. Dort ging es vielmehr darum, dass eine Quittung im Zeichnungsschein für den Empfang des Prospekts nicht hindert, den Beweis für den Nichtempfang anzutreten. Das lässt sich jedoch mit der hier streitgegenständlichen Frage nicht vergleichen. Den Empfang eines Prospektes kann man auch dann quittieren, wenn man den Prospekt nicht erhalten hat. Demgegenüber liegt in der Bestätigung der Aufklärung für bestimmte Umstände bereits eine eigene Aufklärung über diese Umstände, so dass es unerheblich ist, ob der Unterschreibende nicht schon vor Kenntnisnahme des Inhalts des Zeichnungsscheins aufgeklärt worden war. Aus demselben Grund ist auch dem vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis dafür, dass die Beklagte in der Beratung nicht die von ihr behaupteten mündlichen Hinweise erteilt hat, nachzugehen. Die Rechtsprechung des BGH zur Frage einer groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Verjährung bei Nichtlesen des Unterschriebenen im Hinblick auf ein Vertrauen auf das gesprochene Wort ist hier – unabhängig davon, dass hier keine Verjährungseinrede erhoben wurde – auch deshalb nicht einschlägig, weil hier der Kläger die unterschriebenen Anlagen K1 und K3 gelesen hatte; jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe den Prospekt nicht gelesen. Dahinstehen kann deshalb, dass der BGH auch dort bei Nichtlesen grobe Fahrlässigkeit annimmt, „wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss“ (BGH, NJW 2017, 2187, juris Rn. 11); vorliegend wurde dem Kläger der Verkaufsprospekt zwecks Durchlesens vor Unterzeichnung mitgegeben und die Anlagen K1 und K3 musste der Kläger jeweils an mehreren Stellen unterschreiben. Das gilt hier umso mehr, als die Beklagte den Kläger nach dessen Vortrag darauf hingewiesen hatte, „dass das Produkt viel zu umfassend und komplex sei, um dies einfach erklären zu können.“ Wenn die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 nicht mit der im Verkaufsprospekt Seite 93 prognostizierten Entwicklung der Zeichnungssummen übereinstimmen, lässt dies den Verkaufsprospekt nicht mangelhaft erscheinen. Der Prospekt hatte den Planungsstand vom 05.02.2016 (Seite 2 des Prospekts; vgl. auch Seite 3 zum selben Fassungsdatum). Zu diesem Zeitpunkt waren jene Jahresabschlüsse noch nicht errichtet, konnten also auch nicht in den Prospekt einfließen. Dass die Prognosen nicht genau eintrafen, macht den Prospekt nicht mangelhaft, sondern liegt in der Natur von Prognosen. Welche Umstände ex ante andere Prognosen hätten angezeigt erscheinen lassen, ist nicht dargetan. Ob die Beklagte eine Pflicht zur Beschaffung zwischenzeitlich ergangener Jahresabschlüsse traf (was leicht online über den Bundesanzeiger hätte geschehen können), hängt von den Umständen ab (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. März 2022 – 8 U 2845/21 – juris-Rn. 26), kann hier jedoch dahinstehen. Der Abschluss 2016 ist erst einen Tag nach der Zeichnung veröffentlicht worden. Und welche Zeichnungssumme der Abschluss 2015 auswies, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Klaganträge zu 3 und zu 4 teilen wegen Akzessorietät das Schicksal des Hauptantrags zu 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Der Kläger ist ein Schifffahrtskaufmann, der auf demselben Büroflur wie die Beklagte arbeitete. Am 19.02.2018 zeichnete der Kläger nach Vermittlung durch die Beklagte eine mittelbare Kommanditbeteiligung an der Z. C. I. mbH & Co. KG für 12.000 € + 900 € Agio, zahlbar in 120 monatlichen Raten, worauf bislang 7.310 € + 107,50 € vom Kläger gezahlt wurden. Zweck des Fonds war eine stille Beteiligung an der T. C. I1 F. GmbH („Projektgesellschaft“), welche in Asien in nachhaltige Energieerzeugung und -übertragung investieren sollte. Ein erstes Gespräch des Klägers fand mit dem Geschäftsführer der Beklagten statt. Am 08.02.2018 fand eine Kundenveranstaltung der T. in einem Hamburger Hotel statt, an welcher auch der Kläger teilnahm. Am 16.02.2018 fand ein Anlagegespräch des Klägers mit der Beklagtenmitarbeiterin Frau B1 in deren Büro statt. Dabei erhielt der Kläger den Verkaufsprospekt Anlage K5, Stand 05.02.2016. Im Anschluss daran wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und vereinbarte mit ihr einen Termin für den 19.02.2018. Dort fand die Zeichnung statt (Anlage K1). Darüber hinaus unterzeichnete der Kläger an jenem Tag auch die Vermittlungsdokumentation Anlage K3 an mehreren Stellen. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe folgende Pflichtverletzungen begangen, ohne die der Kläger die Zeichnung nicht getätigt hätte. Die Beklagte habe nicht darüber aufgeklärt, · dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko handelte, sondern habe die Anlage als Sparplan zur Altersvorsorge vermittelt, · dass es sich um eine mittelbare Beteiligung handelte und was das ist, · dass die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 ergänzend zum Verkaufsprospekt am 06.02.2017 bzw. 20.02.2018 veröffentlicht wurden, welche die prognostizierte Entwicklung nicht bestätigten, · wie die Fälligkeit des Guthabens geregelt war, insbesondere Zahlung in zwei Raten, Liquiditätsvorbehalt und Kostentragung bei streitiger Ermittlung des Guthabens. Der Inhalt des Verkaufsprospekts sei nicht relevant, da der Kläger ihn erst drei Tage vor Zeichnung erhielt. Die Risikohinweise im Zeichnungsschein könnten durch Parteivortrag erschüttert werden. Als Schaden habe die Beklagte dem Kläger den von ihm auf die Beteiligung gezahlten Betrag zu erstatten. Durch Versäumnisurteil vom 12.09.2023 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, 1. das Versäumnisurteil aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.417,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 27.05.2023 zu zahlen, Zug- um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der am 16.08.2018 von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der Z. C. I. mbH & Co. KG zu der Vertragsnummer, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 935,22 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte im Hinblick auf den Antrag zu 1.) im Verzug der Annahme befindet. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte macht geltend, sie habe den Kläger über die Risiken aufgeklärt. Aus den Jahresabschlüssen 2015 und 2016 ergäben sich keine negativen Anhaltspunkte. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.