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Urteil

322 O 129/24

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1205.322O129.24.00
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Leitsätze
Erstellt der Mandant die Buchhaltung selbst, darf der Steuerberater grundsätzlich auf die Richtigkeit der Buchungen vertrauen. Eine Pflicht zur Kontrolle der vom Mandanten vorgenommenen Verbuchungen besteht ohne konkrete Anhaltspunkte für Fehler nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - VII ZR 295/69).(Rn.10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstellt der Mandant die Buchhaltung selbst, darf der Steuerberater grundsätzlich auf die Richtigkeit der Buchungen vertrauen. Eine Pflicht zur Kontrolle der vom Mandanten vorgenommenen Verbuchungen besteht ohne konkrete Anhaltspunkte für Fehler nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - VII ZR 295/69).(Rn.10) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich ist. Da die Buchhaltung Aufgabe der Klägerin war, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Buchungen zutreffend vorgenommen wurden und brauchte diese nicht zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1971, Az. VII ZR 295/69). Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der Beklagten bei der ihr übertragenen steuerberatenden Tätigkeit die fehlerhafte Verbuchung der Geschäftsvorfälle hätte auffallen müssen. Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Kammer dies nicht aus den Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 8. Juli und 26. August 2024 entnehmen können. Auf eine andere Aufgabenverteilung zwischen den Parteien deuten auch nicht die Rechnungen gemäß Anlage K 17 hin. Die Abrechnungsposition "Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen" gemäß § 3 Abs. 3 StBVV betrifft eine Tätigkeit, bei der die - hier streitgegenständliche und unzutreffende - Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu einem bestimmten Konto Sache der Auftraggeberin, also der Klägerin war. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 269, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte war für die Klägerin steuerberatend tätig. Insbesondere fertigte die Beklagte Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Die Buchungen hierzu nahm die Klägerin vor. Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund vertraglicher Vereinbarung Gutschriften über Nachlässe bzw. Rabattierungen erhalten. Ein Umsatzsteuerausweis auf den Belegen sei richtigerweise unterblieben. In der Buchhaltung der Klägerin seien diese Gutschriften jedoch mit dem Steuerschlüssel für 19 % ige steuerpflichtige Inlandsumsätze erfasst worden, so dass die Umsatzsteuer entsprechend herausgerechnet und schlussendlich abgeführt worden sei. Hierdurch sei der Klägerin ein nicht mehr korrigierbarer Steuermehraufwand für die Jahre 2013 bis 2016 in Höhe von € 103.313,23 sowie ein Mehraufwand für Steuerberatung bei der Aufarbeitung der Problematik entstanden. Für den Schaden sei die Beklagte verantwortlich. Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 110.313,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 103.313,23 seit dem 30. Dezember 2022 und auf € 7.000,-- ab Klageinreichung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich, weil die Buchhaltung nicht zu ihren Aufgaben gehört habe und von ihr nicht zu prüfen war. Die von der Klägerin vorgenommenen falschen Verbuchungen seien für sie nicht erkennbar gewesen. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.