Urteil
323 O 314/09
LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0826.323O314.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Verkaufsprospekt muss grundsätzlich sämtliche Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich sein können, richtig und vollständig darstellen. Jedoch scheidet eine Prospekthaftung regelmäßig aus, wenn der Inhalt des Prospektes nicht kausal für die Anlageentscheidung war. Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein fehlerhafter Prospekt für die Anlageentscheidung kausal ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.(Rn.47)
2. Allein der Umstand, dass dem Anlageinteressenten der Prospekt nicht ausgehändigt hat, reicht nicht aus, die Kausalität zu widerlegen, da der Prospektinhalt zumindest indirekt über den Vermittler zur Anlageentscheidung beigetragen haben kann. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn der Inhalt des Prospektes nicht zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht wurde.(Rn.55)
3. Für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist grundsätzlich erforderlich, dass der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere eine fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet. Eine solche Beratung kann nicht erwartet werden, wenn die Vermittlungsgespräche mit einer Beteiligungsgesellschaft geführt werden, die lediglich den Vertrieb eigener Beteiligungen vornimmt.(Rn.102)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 85,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2009 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verkaufsprospekt muss grundsätzlich sämtliche Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich sein können, richtig und vollständig darstellen. Jedoch scheidet eine Prospekthaftung regelmäßig aus, wenn der Inhalt des Prospektes nicht kausal für die Anlageentscheidung war. Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein fehlerhafter Prospekt für die Anlageentscheidung kausal ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.(Rn.47) 2. Allein der Umstand, dass dem Anlageinteressenten der Prospekt nicht ausgehändigt hat, reicht nicht aus, die Kausalität zu widerlegen, da der Prospektinhalt zumindest indirekt über den Vermittler zur Anlageentscheidung beigetragen haben kann. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn der Inhalt des Prospektes nicht zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht wurde.(Rn.55) 3. Für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist grundsätzlich erforderlich, dass der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere eine fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet. Eine solche Beratung kann nicht erwartet werden, wenn die Vermittlungsgespräche mit einer Beteiligungsgesellschaft geführt werden, die lediglich den Vertrieb eigener Beteiligungen vornimmt.(Rn.102) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 85,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2009 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zulässige Widerklage ist hingegen begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche. a) Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund einer Prospekthaftung im engeren Sinne, die an typisiertes Vertrauen anknüpft, sind aufgrund der insofern geltenden kurzen Verjährungsfristen in jedem Fall bereits verjährt (vgl. BGH NJW 1985, 380; NZM 2003, 774). b) Es bestehen auch keine Ansprüche des Klägers aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne. Zwar müssen Emissionsprospekte dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln, insbesondere sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darstellen (BGHZ 79, 337; 115, 214; BGH NJW-RR 2005, 772; VersR 2008, 830). Eine Haftung der Beklagten wegen Prospektmängeln kommt vorliegend allerdings schon mangels Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung des Klägers nicht in Betracht. Darüber hinaus ist der Emissionsprospekt aber auch nicht unvollständig oder fehlerhaft. aa) Einem Anspruch des Klägers aus Prospekthaftung steht bereits entgegen, dass der Prospektinhalt – und damit auch die behaupteten Prospektfehler – in keiner Weise für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden sind. Der für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Prospektmängeln und der Entscheidung des Anlegers ist gegeben, wenn die Entscheidung zumindest auch von den unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben mitbestimmt war und wenn sich der Anleger in Kenntnis der wahren Sachlage nicht an dem Anlageobjekt beteiligt hätte (BGHZ 115, 214; vgl. auch schon BGH NJW 1985, 380). Dabei entspricht es zwar der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung auch ursächlich geworden ist (BGH VersR 2008, 830). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, insbesondere wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH a. a. O.). Widerlegt ist die Vermutung allerdings nicht allein dadurch, dass der Anleger den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten und gelesen hat, da der Prospekt schon dann Verwendung findet, wenn er den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage dient und dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs bildet (BGH, Urteil vom 06.11.2008 – Az.: III ZR 290/07; Urteil vom 08.02.2010 – Az.: II ZR 42/08). Vorliegend fehlt es bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an der Ursächlichkeit der behaupteten Prospektmängel für seine Anlageentscheidung. Der Emissionsprospekt hat demnach im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der Beklagten keine Verwendung gefunden. Der Prospekt ist nach dem Vortrag des Klägers nicht übergeben worden, so dass er dessen Inhalt nicht unmittelbar zur Kenntnis nehmen konnte. Der Prospektinhalt ist aber auch nicht mittelbar aufgrund der Vermittlung durch den Zeugen M... für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden. Dies setzt nämlich nach den vorstehenden Ausführungen voraus, dass der Prospekt die Grundlage des Vermittlungs- oder Beratungsgesprächs darstellt und der Inhalt dem Anleger mündlich vermittelt wird. Da die Prospekthaftung im weiteren Sinne – in Abgrenzung zur Prospekthaftung im engeren Sinne – nur bei einem tatsächlich vorhandenen Ursachenzusammenhang in Betracht kommt, muss der Anleger den fraglichen Inhalt des Prospekts jedenfalls durch dessen mündliche Wiedergabe zur Kenntnis genommen und seiner Anlageentscheidung zugrunde gelegt haben. Der Kläger hat aber selbst vorgetragen, dass der Berater die streitgegenständliche Beteiligung gerade nicht anhand des Emissionsprospektes dargestellt habe. Demnach hat der Zeuge M... im Rahmen des Gesprächs die Anlage lediglich als "absolut sicher" dargestellt und zur Altersvorsorge und Steuerersparnis empfohlen, das Vorhandensein irgendwelcher Risiken aber nicht erwähnt. Sollte diese Darstellung zutreffend sein, hätte der Prospektinhalt aber in keiner Weise in das Gespräch des Klägers mit dem Zeugen M... Eingang gefunden. Dass die atypisch stille Beteiligung mit zahlreichen Risiken behaftet war, ergibt sich nicht nur aus dem Prospekt mit aller Deutlichkeit (vgl. insbesondere S. 11 und 42ff.), sondern wird auch auf den beiden Zeichnungsscheinen hervorgehoben, die der Kläger unterschrieben hat (Anlagen K 1 und 2). Die Erklärung, die Anlage sei „absolut sicher“, stellt daher nicht eine Wiedergabe des Prospektinhalts dar, sondern missachtet diesen völlig. Dass der Zeuge M... weitere Angaben nicht gemacht haben soll, führt dazu, dass der Prospektinhalt dem Kläger gerade nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. bb) Der Emissionsprospekt ist des Weiteren aber auch nicht fehlerhaft oder unvollständig. (1) Die Verwendung der Internen Zinsfuß-Methode bei der Renditeberechnung ist nicht zu beanstanden, da es sich um eine übliche Berechnungsmethode handelte (vgl. dazu LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2010 – Az.: 328 O 461/09). Überdies wird in dem Prospekt der Sinn und Zweck der IRR-Methode erläutert. Es wird ausdrücklich klargestellt und hervorgehoben, dass die unter Anwendung dieser Methode prognostizierten Renditen nicht vergleichbar sind mit Renditen oder Zinsen aus anderen Anlageformen, sondern lediglich mit Renditen aus ähnlichen Anlageformen (S. 40). Der verständige Anlageinteressent kann angesichts dieser Erläuterungen nicht einem Irrtum über die Funktion der IRR-Methode unterliegen und etwa davon ausgehen, dass die Prospektprognosen mit festverzinslichen Anlagen verglichen werden können. (2) Dass die prognostizierten Umsatzerlöse von vornherein unzutreffend und unvertretbar waren, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Konkrete Fehler bei der Unternehmensplanung hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein tatsächliches Unternehmensergebnis von einer Prognose abweicht, ist als Risiko jeder Prognose immanent und weist noch nicht auf einen Fehler bei deren Erstellung hin. Dem angebotenen Beweis in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher nicht nachzugehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Wege einer Ausforschung die Wirtschaftlichkeit der gewählten Beteiligungen zu überprüfen. (3) Des Weiteren klärt der Prospekt aus Sicht des insofern maßgeblichen Verkehrskreises der verständigen und interessierten Anleger auch hinreichend über die Haftung des atypisch stillen Gesellschafters und eine mögliche Nachschusspflicht auf. Insbesondere das Risiko einer Verpflichtung zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe der gewinnunabhängigen Auszahlungen lässt sich dem Emissionsprospekt entnehmen. Der Prospekt enthält zunächst den deutlichen Hinweis, dass im Falle einer Insolvenz eine Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung ausstehender und zurückgewährter Einlagen besteht (S. 11, vgl. auch S. 86 des Prospekts). Der interessierte Anleger kann dem Prospekt darüber hinaus aber auch hinreichend entnehmen, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen gegebenenfalls eine solche Nachschusspflicht wegen Einlagenrückgewähr begründen, die auf S. 11 in der Übersicht der Risiken unter dem ersten Punkt aufgeführt und insofern hervorgehoben wird. Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass Charakter und Auswirkungen dieser Auszahlungen im Prospekt an verschiedenen Stellen erläutert werden (vgl. insbesondere S. 38, 45, 49 bis 51, 63, 79 und 83 des Prospekts). Insbesondere wird die jährliche Auszahlung ausdrücklich als gewinnunabhängig bezeichnet, so dass schon kein verständiger Anleger davon ausgehen kann, dass es sich um eine Rendite bzw. eine Verzinsung seiner Einlage handele. Auf S. 63 wird sodann aber auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass es aufgrund dieser Auszahlungen gerade zu einer Minderung der Einlage kommen kann. Dieser Hinweis, aus dem sich auch das mögliche Risiko einer für die Nachschusspflicht relevanten Einlagenrückgewähr im Sinne der Ausführungen auf S. 11 ergibt, findet sich bei der Darstellung der steuerlichen Verhältnisse. Insofern wird sowohl bei dem Überblick über die Risiken auf S. 11 als auch zu Beginn der Risikodarstellung auf S. 42 darauf verwiesen, dass in diesem Abschnitt ebenfalls spezifische Risiken von wesentlicher Bedeutung für die Beteiligung aufgeführt werden. Daneben finden sich aber auch noch an weiteren Stellen des Prospekts Erläuterungen, aus denen der Anlageinteressent auf den Zusammenhang zwischen der Vornahme von Auszahlungen und dem Risiko von Nachzahlungen infolge Einlagenrückgewähr schließen muss. So wird auf S. 51 ein Zusammenhang zwischen der Haftung des atypisch stillen Gesellschafters im Falle der Insolvenz in Höhe der vertraglich übernommenen Einlage einerseits und der Minderung des Kapitalkontos durch Auszahlungen andererseits hergestellt. Auf den S. 54 und 86 wird schließlich dargestellt, dass der Anleger im Falle der Auseinandersetzung verpflichtet sein kann, den gesamten Auszahlungsbetrag zurückzuzahlen, gleich ob dieser an den Anleger zurückgeflossen oder – bei der Beteiligungsvariante „Classic Plus“ – wiederangelegt worden ist. Dabei wird erläutert, dass es zu einer solchen Rückzahlungsverpflichtung kommen kann, wenn die Auszahlungen die Einlagesumme unter Berücksichtigung der Verlust- und Gewinnanteile übersteigen. Auch dies verdeutlicht dem Anlageinteressenten den maßgeblichen Bedingungszusammenhang zwischen einer erfolgreichen Entwicklung der Anlage und einem Grund für das „Behaltendürfen“ der gewinnunabhängigen Auszahlungen. Wenn eine Nachzahlungspflicht bis zu der Höhe der empfangenen oder wiederangelegten Auszahlungen aber bereits bei einer weniger erfolgreichen Anlageentwicklung in Betracht kommt, muss der verständige Anleger damit rechnen, dass eine solche Rückzahlungspflicht erst recht im Falle der Insolvenz der Beklagten und des damit verbundenen vollständigen Scheiterns der Unternehmung droht. Auf diese Ausführungen wird als Inhalt der Darstellung der rechtlichen Verhältnisse auf den S. 11 und 42 unter der Erwähnung weiterer spezifischer Risiken von wesentlicher Bedeutung ebenfalls ausdrücklich hingewiesen. Diese in dem Prospekt enthaltenen Erläuterungen verdeutlichen dem Anleger jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dass bei einem Ausbleiben entsprechender Gewinne, insbesondere im Falle der Insolvenz, die Auszahlungen „zurückzuzahlen“ sind bzw. die Einlage in dieser Höhe erneut zu leisten ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die gegebenenfalls noch nicht durch die Wiederanlage von Auszahlungen vollständig geleistete Einlage nach dem Anlagemodell „Classic Plus“. Der Prospekt enthält den deutlichen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Anlagemodell um eine eigenständige Rateneinlage handelt, in deren Rahmen die Auszahlungen wieder angelegt werden (S. 49). Dem verständigen Anleger erschließt sich dadurch vor dem Hintergrund der oben angeführten Erläuterungen der jährlichen Auszahlungen, dass die Einlage nach der Planung durch die Auszahlungen erbracht werden soll. Da die Vornahme von Auszahlungen aber nicht garantiert wird, ist für ihn angesichts des Hinweises auf S. 11 zur Verpflichtung zu Nachzahlungen bei ausstehenden Einlagen auch erkennbar, dass gegebenenfalls er selbst durch eine weitere Zahlung die Einlage für die Beteiligung „Plus“ zu leisten haben wird. So wie der ausschließliche „Classic-Anleger“ aufgrund der Erläuterungen in dem Emissionsprospekt nicht davon ausgehen kann, dass er in jedem Fall jährliche Auszahlungen erhält und auch bei negativer Entwicklung der Unternehmung „behalten“ darf, kann der „Plus-Anleger“ nicht dem Irrtum erliegen, dass die Einlage in jedem Fall durch Auszahlungen vollständig erbracht werden wird. (4) Die Auswirkungen der Ausschüttungen im Rahmen der Beteiligungsvariante „Classic“ sind im Prospekt zutreffend dargestellt worden. Diese werden ausdrücklich als gewinnunabhängige Auszahlungen dargestellt und die Bedeutung für das Kapitalkonto und die Abfindung erläutert (vgl. insbesondere S. 38, 45, 49 bis 51, 63, 79 und 83 des Prospekts). In dem Prospekt wird ausgeführt, wie und auf welchen Konten des Anlegers die Ausschüttungen gebucht werden, dass sich dadurch das Kapitalkonto mindert und dass es sich nicht um eine Garantieverzinsung handelt (vgl. S. 51 des Prospekts). Ein verständiger Anleger durfte daher nicht davon ausgehen, dass es sich um eine zusätzliche, auf Gewinnen basierende Rendite handelt. Es folgt vor diesem Hintergrund aus den Angaben im Prospekt – insbesondere dem Verweis auf die Unabhängigkeit der Ausschüttungen von einem Gewinn – zwangsläufig, dass in Höhe der Entnahmen das Kapital nicht mehr für Investitionen zur Verfügung stand. (5) Die Auswirkungen der Beteiligungsform „Classic Plus“ auf die Höhe des für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehenden Kapitals sind dem Prospekt hinreichend zu entnehmen. In der Unternehmensplanung wird auf S. 30f. des Prospekts dargestellt, in welcher Weise sich die tatsächliche Einzahlung des Gesamtkapitals der atypisch stillen Anleger auf die Laufzeit der Anlage verteilt. Der Anleger kann dieser Aufstellung, die zudem auf S. 33f. erläutert wird, den jeweiligen Einzahlungsstand entnehmen. Bei entsprechendem Interesse an diesen Zusammenhängen wird der Anleger auch in die Lage versetzt, die Höhe des aufgrund der atypisch stillen Beteiligungen jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapitals – unabhängig von der höheren Zeichnungssumme aufgrund der Anlagevarianten „Classic Plus“ und auch „Sprint“ – zu ermitteln. In der Unternehmensplanung ist nämlich ebenfalls die Höhe der jährlichen Auszahlungen an die Anleger der Variante „Classic“ ausgewiesen, so dass der maximale Liquiditätsabfluss – durch nicht wiederangelegte Auszahlungen – ebenfalls berücksichtigt werden kann. Des Weiteren lässt sich anhand der Planzahlen auch ein Vergleich vornehmen, in welchem Umfang die Anlagevariante „Classic“ einerseits und die Ratenbeteiligungen „Classic Plus“ und „Sprint“ andererseits zu dem jeweiligen Einzahlungsstand der Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter beitragen. Der Anteil der Einmalanlagen ist anhand der ausgewiesenen Höhe der jährlichen Auszahlungen, die stets 10 % des Einzahlungsstandes betragen, zu ermitteln und kann dann mit dem Gesamteinzahlungsstand verglichen werden. Der interessierte Anleger kann des Weiteren den tatsächlichen Einzahlungsstand mit der Höhe der gezeichneten Beteiligungen vergleichen und auf diese Weise ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die gezeichneten Anlagebeträge aus den Ratenbeteiligungen tatsächlich für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen und welche Differenz aufgrund der Ratenbeteiligungen zu dem gezeichneten Kapital besteht. Er muss dazu lediglich einen Vergleich der vorgenannten Werte mit der jeweiligen Zeichnungssumme vornehmen. Diese lässt sich wiederum anhand der Höhe des für die einzelnen Jahre ausgewiesenen Agios (vgl. S. 30 des Prospekts) berechnen, welches jeweils 6 % des gezeichneten Beteiligungskapitals beträgt (vgl. S. 32). Schließlich kann der Anlageinteressent diese Werte dann auch jeweils in Bezug zu den Platzierungskosten setzen. Es wird ihm auf Weise insbesondere ermöglicht, diese Kosten zu dem jeweils tatsächlich eingezahlten und für die Geschäftstätigkeit nach der Planung mindestens zur Verfügung stehenden Anlagekapital in Beziehung zu setzen. (6) Der Umfang der Fremdfinanzierung wird auf S. 34f. des Prospekts dargestellt, wobei für den verständigen Anleger auch deutlich wird, dass es sich insofern um eine Planung handelt. Dass eine Fremdfinanzierung nicht entsprechend der Unternehmensplanung umgesetzt werden kann, stellt ein allgemeines unternehmerisches Risiko dar, auf das nicht gesondert in dem Prospekt hinzuweisen ist. Der Kläger hat nicht dargetan, dass insofern Anhaltspunkte für spezifische Risiken bei der Beklagten bestanden. (7) Das Risiko eines Verlusts des Anlegers bis hin zum Totalverlust ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den im Prospekt enthaltenen Hinweisen (vgl. insbesondere S. 11 und S. 46). Dass bei einer Unternehmensbeteiligung (vgl. auch bereits den entsprechenden Hinweis auf dem Zeichnungsschein Anlagen K 1 und 2) ein Verlustrisiko insbesondere bei Verlusten des Unternehmens droht, erschließt sich einem durchschnittlichen, verständigen und informierten Anleger, dessen Sicht für die Beurteilung des Prospektinhaltes maßgeblich ist, unmittelbar von selbst. (8) Das – insbesondere die Einmalanleger treffende – Risiko des Ausfalls von Rateneinlagen wird in dem Prospekt ausdrücklich beschrieben (S. 45f.). Dabei wird auch dargestellt, welche Auswirkungen ein erheblicher Ausfall der Ratenzahlungen haben könnte. Der verständige und interessierte Anleger kann dem Prospekt darüber hinaus auch entnehmen, wie sich die Beteiligungsvarianten „Classic Plus“ und „Sprint“ im Rahmen der Unternehmensplanung auswirken (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter (5). (9) Das Blind-Pool-Risiko wird im Rahmen der Risikohinweise im Prospekt ausdrücklich hervorgehoben (S. 44). Das Haftungsrisiko des Anlegers im Insolvenzfall lässt sich dem Prospekt ebenfalls entnehmen (vgl. bereits die Ausführungen unter (3). Dass die Gewinnaussichten von vornherein unzutreffend dargestellt worden sind, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (vgl. bereits die Ausführungen unter (2). (10) Mit Blick auf die Rüge einer fehlenden Aufklärung über das Scheitern eines Vorgänger-Fonds bleibt schon offen, aus welchen Gründen bereits 2003 das im Jahr 2006 eingetretene „vollständige Scheitern“ eines anderen Anlagemodells vorhersehbar gewesen und inwiefern dies für die streitgegenständliche Anlage von Bedeutung gewesen sein sollte. Dass ein bereits bestehendes, vergleichbares Anlagemodell in Form einer Leasinggesellschaft zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung wenig erfolgreich gewesen sein mag, begründet für sich genommen noch keine entsprechende Pflicht, darauf in einem Emissionsprospekt hinzuweisen. Dies könnte allenfalls für spezifische Risiken gelten, die aufgrund des anderweitigen Anlagemodells bekannt geworden und auch bei dem neu initiierten Fonds zu beachten sind. Dies hat der Kläger aber nicht substantiiert vorgetragen. (11) Der Prospekt enthält überdies keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zu den Emissionskosten der Anlage. In dem Prospekt werden auf S. 30ff. alle relevanten Kosten hinreichend klar dargestellt. Eine noch detailliertere Aufschlüsselung ist nicht erforderlich gewesen, da für den Anleger erkennbar war, in welchen Bereich welche Kosten in Ansatz zu bringen waren. Der Prospekt enthält keinen Widerspruch hinsichtlich der Höhe der ausgewiesenen Emissionskosten. Der Hinweis auf anfängliche Emissionskosten in Höhe von 24,2 Mio. € auf S. 34 ist ausdrücklich um den Zusatz „zzgl. Agio“ ergänzt worden. Das Agio wird in der Tabelle „Mittelherkunft, Mittelverwendung“ auf S. 35 bei der Mittelherkunft sodann mit 9 Mio. €in Ansatz gebracht. Die Herstellung eines Bezuges zwischen den Emissionskosten und dem Mittelverwendungsvolumen ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist rechnerisch richtig und die Bezugsgröße wird offen gelegt. In welchem Verhältnis die ausgewiesenen Weichkosten zu dem anzuwerbenden Kapital stehen, ergibt sich für den interessierten Anleger aus den im Prospekt an der genannten Stelle aufgeführten Zahlen. Auch die Berechnung des Klägers zu der Höhe der Weichkosten zeigt keinen Mangel des Prospekts auf, da insofern ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt wird, nämlich die gesamte Mindestlaufzeit von zehn Jahren. (12) Auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung wird insbesondere auf S. 45 des Emissionsprospektes ausdrücklich und hinreichend unter Erläuterung der Auswirkungen hingewiesen. c) Schließlich hat der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß § 311 Abs. 2 BGB aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften Aufklärung durch den Berater M.... Das Verhalten des Zeugen M... ist der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. Insbesondere ist zwischen den Parteien kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dies setzt nämlich im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- oder Auskunftsvertrag voraus, dass der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere eine fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will und die regelmäßig auch auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnitten ist. Eine solche Beratung durfte der Kläger von Seiten der Beklagten aber nicht erwarten, da diese als Beteiligungsgesellschaft für den verständigen Anleger erkennbar keine allgemeine Anlageberatung betreibt, sondern ausschließlich den Vertrieb der eigenen Beteiligungen vornimmt. Allerdings könnte zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sein, aufgrund dessen die Beklagte gegenüber dem potentiellen Anleger vor Vertragsschluss zu einer vollständigen und richtigen Mitteilung der für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet ist. Auch insofern scheidet eine Haftung der Beklagten aber aus, da der Berater M... im Rahmen des Anlageberatungsgesprächs jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB Auskunftspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Der Berater hat bei dem der Zeichnung der Beteiligung vorangehenden Gespräch – den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt – nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Beklagten gehandelt. Die Beklagte ist ihren Auskunftspflichten gegenüber den Anlegern durch die Darstellung der Beteiligung in dem Emissionsprospekt nachgekommen. Dies ist – für den Anleger deutlich erkennbar – auf dem Zeichnungsschein (Anlagen K 1 und 2) auch hervorgehoben worden. Der Beklagten sind daher gegebenenfalls Fehler zuzurechnen, die sich daraus ergeben, dass ein Vermittler auf der Grundlage des Prospektes unzutreffend oder unvollständig über die atypisch stille Beteiligung aufklärt. Hingegen kommt eine Zurechnung nicht in Betracht, wenn der Vermittler – wie hier nach dem Vortrag des Klägers der Zeuge M... – gegenüber dem Anleger eine einzige Erklärung zu der Beteiligung abgibt – es handele sich um eine „absolut sichere“ Anlage –, die vor dem Hintergrund des Prospektinhalts – und für den verständigen Anleger mit einem Blick auf den Zeichnungsschein auch erkennbar – geradezu absurd ist, und ansonsten gar keine Informationen erteilt. Eine solche Vorgehensweise eines Vermittlers steht in keinem inneren Zusammenhang mehr mit den Pflichten der Beklagten gegenüber den Anlegern, weil sie in dem Verhalten der Beklagten – der Erstellung des Emissionsprospekts – keinerlei Grundlage findet, sondern lediglich bei Gelegenheit des Vertriebs der Beteiligungen der Beklagten erfolgt. Die Beklagte hat durch den Vertrieb der atypisch stillen Beteiligungen nicht in zurechenbarer Weise das Risiko einer solchen fehlerhaften Beratung wie – nach der Behauptung des Klägers – durch den Zeugen M... begründet. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte – wie vorstehend unter 1. b) bb) ausgeführt – zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten einen Emissionsprospekt erstellt hat, aus dem sich die maßgeblichen Risiken und Kosten, die mit der Beteiligung verbunden sind, hinreichend ergeben. 2. Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat vertragsgemäß noch Anspruch auf die begehrte Rate aus der abgeschlossenen Beteiligung des Klägers, da die Einwendungen des Klägers insoweit nicht durchgreifen (siehe dazu die Ausführungen unter 1.), und kann gemäß § 280 BGB auch die Erstattung von Rücklastschriftkosten verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger macht Prospekthaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung der sich aus einem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten geltend. Der Kläger zeichnete am 12.06.2003 Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt als A..A..M.. AG & Co. KG firmierte (Anlage K 1). Diese Beteiligung wurde am 23.07.2003 noch abgeändert (Anlage K 2). Es handelte sich um Beteiligungen nach dem Anlagemodell „Classic“ in Höhe von 3.800,00 € (zuzüglich Agio in Höhe von 228,00 €), dem Anlagemodell „Plus“ in Höhe von ebenfalls 3.800,00 € (zuzüglich Agio von 228,00 €) sowie dem Anlagemodell „Sprint“ über eine Vertragssumme von 14.400,00 € zuzüglich eines Agios von 864,00 €. Hinsichtlich der letztgenannten Beteiligung verpflichtete der Kläger sich zu einer ratenweisen Leistung seiner Einlage von monatlich 80,00 €. Bei der Beteiligungsvariante „Classic“ brachten sich die Anleger mit einer Einmaleinlage ein, wobei der stille Gesellschaftsvertrag auf mindestens 10 Jahre geschlossen wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten diese Anleger in den ersten 10 Jahren nach ihrem Beitritt jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen in Höhe von 10 % der Einlage erhalten, wobei diese Auszahlungen unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt waren, dass die Beklagte zu jeweils über die hierfür erforderliche Liquidität verfügte. Neben diesen gewinnunabhängigen Entnahmen waren keine weiteren Ausschüttungen vorgesehen. Vielmehr sollte der Anleger erst bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem Beteiligungswert abgefunden werden. Zusätzlich konnten Anleger auch die Beteiligungsvariante „Classic Plus“ wählen, welche die Wiederanlage der vorgesehenen jährlichen Ausschüttungen vorsah. Mit der Beteiligungsvariante „Sprint“ beteiligten sich die Anleger nach einer Anzahlung mit monatlichen Raten an der Beklagten. Vor ihrem Ausscheiden aus der stillen Gesellschaftsbeteiligung sollten diese Anleger keine Ausschüttungen erhalten. Der Kläger behauptet, er habe sich auf der Grundlage der Beratung durch den Zeugen M... für die Anlage entschieden. Er macht geltend, die Beratung sei nicht anleger- und objektgerecht gewesen. Der Berater habe den Kläger nicht über die tatsächlich bestehenden Verlustrisiken der Anlage informiert. Er habe die Beteiligung als absolut sicher dargestellt und keinerlei Risikohinweise erteilt. Er habe erklärt, dass das eingesetzte Kapital in jedem Fall sicher sei. Des Weiteren sei kein Hinweis darauf erfolgt, was eine atypische stille Gesellschaft eigentlich sei, welche Haftungsrisiken sich aus dieser Anlageform ergeben und dass unter Umständen bezogene Ausschüttungen zurückzuzahlen sind. Der Berater habe ihn nicht über die Emissionskosten aufgeklärt. Auch sei die Beteiligungsform „Classic Plus“ nicht ausreichend erörtert worden. So sei insbesondere nicht erläutert worden, dass das gezeichnete Gesellschaftskapital aus dieser Anlagevariante zwar zu einer Erhöhung des Platzierungsvolumens führe der Beklagten jedoch tatsächlich kein Kapital für ihre Geschäftstätigkeit zufließe. Er sei auch nicht über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung und das Risiko eines Totalverlusts informiert worden. Schließlich sei der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte der F..W..W.. AG sowie dem Zeugen M... eine Vertriebsprovision in Höhe von 8 % gezahlt habe. Der Berater habe die streitgegenständliche Beteiligung nicht anhand des Emissionsprospektes dargestellt. Ein Prospekt sei nicht übergeben worden, sondern nur ein Kurzexposé. Der Kläger habe den Prospekt nicht vor der Anlageentscheidung lesen können. Der Kläger macht weiter geltend, der Emissionsprospekt der Beklagten weise erhebliche Fehler auf. Die verwendete Interne Zinsfuß-Methode und die darauf basierende Renditeberechnung werde nicht hinreichend erläutert. Die in dem Prospekt enthaltene Prognoserechnung sei fehlerhaft, da die Umsatzerlöse tatsächlich weit niedriger gewesen seien. Auf das Risiko der Nachschusspflicht des atypisch stillen Gesellschafters und der Haftung im Falle der Insolvenz, insbesondere die Pflicht zur Zahlung der noch nicht geleisteten oder durch Ausschüttungen wieder minimierten Einlage, werde in dem Prospekt nicht hingewiesen. Eine Erläuterung der Auswirkungen des Entnahmerechts der Anleger fehle. Die Beteiligungsform „Classic Plus“ werde auch in dem Prospekt nicht ausreichend erörtert. Das Risiko der Fremdfinanzierung werde nicht näher erläutert. Der Zusammenhang zwischen den durch den Geschäftsbetrieb der Beklagten entstehenden Verlusten und dem Totalverlustrisiko der Anleger werde nicht hinreichend erläutert. Der Zusammenhang zwischen der Möglichkeit von Ratenbeteiligungen und den damit verbundenen Kapitalbeschaffungskosten und Ausfallrisiken für Einmalanleger werde nicht ausreichend dargestellt. Der Anleger werde nicht darauf hingewiesen, dass allein die Gesellschaft als Blindpool-Fonds die Anlagestrategie bestimme und dem Anleger bei fehlendem Mitspracherecht das Totalverlustrisiko drohe. Es fehle ein Hinweis darauf, dass mit der im Jahre 2006 gescheiterten O. I. L. AG bereits das Vorläuferprojekt gescheitert sei. Die Emissionskosten würden nicht hinreichend dargestellt, die Darstellung der „weichen Kosten“ sei unzureichend und widersprüchlich. Die tatsächlichen Weichkosten seien überdies deutlich höher als in dem Prospekt ausgewiesen. Schließlich werde auch auf die mangelnde Fungibilität nicht hinreichend hingewiesen. Der Kläger verlangt die Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.560,00 € sowie entgangenen Gewinn aufgrund einer unterlassenen alternativen Kapitalanlage in Höhe einer Verzinsung des eingesetzten Anlagebetrages mit 5 % p. a. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.029,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus 5.200,00 € seit dem 18.12.2008 bis zur Rechtshängigkeit der Klage und aus 10.560,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.493,20 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus den klägerischen Beteiligungen Nr. 2....4 und Nr. 2....6 zustehen, 3. Zug um Zug gegen Erfüllung vorstehender Pflichten gemäß Ziffer I. und Feststellung gemäß Ziffer II. tritt der Kläger die Rechte aus der Beteiligung an der A..A..M.. AG & Co. KG, Nr. 22832/032, Nr. 2....4 und Nr. 2....6 an die Beklagte ab, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziffer 3. im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 85,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2009 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie müsse sich das Verhalten des Zeugen M... nicht zurechnen lassen. Jedenfalls habe sie keinen Anlageberatungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen. Sie macht geltend, dass der Prospekt alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend darstelle und auf die bestehenden Risiken mit aller Deutlichkeit und auch vollständig und richtig hingewiesen werde. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Mit der Widerklage macht die Beklagte die Ratenzahlung des Klägers für den August 2009 nebst Rücklastschriftkosten in Höhe von 5,56 € geltend. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.