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Urteil

323 O 510/10

LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0127.323O510.10.0A
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Leitsätze
1. Die Vermutung der Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Anlageentscheidung kann erschüttert sein, wenn dem Anleger nach Überzeugung des Gerichts bewusst war, dass mit zunehmender Rendite auch die Risiken steigen und insbesondere auch ein Totalverlustrisiko besteht.(Rn.42) 2. Ist die Vermutung der Kausalität erschüttert, liegt die Beweislast für die Kausalität wieder bei dem Anleger.(Rn.43) 3. Ein ausreichender Risikohinweis hinsichtlich der Fungibilität kann darin liegen, dass in dem Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es für den vorzeitigen Verkauf der Beteiligung keinen institutionalisierten Zweitmarkt gibt.(Rn.46)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutung der Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Anlageentscheidung kann erschüttert sein, wenn dem Anleger nach Überzeugung des Gerichts bewusst war, dass mit zunehmender Rendite auch die Risiken steigen und insbesondere auch ein Totalverlustrisiko besteht.(Rn.42) 2. Ist die Vermutung der Kausalität erschüttert, liegt die Beweislast für die Kausalität wieder bei dem Anleger.(Rn.43) 3. Ein ausreichender Risikohinweis hinsichtlich der Fungibilität kann darin liegen, dass in dem Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es für den vorzeitigen Verkauf der Beteiligung keinen institutionalisierten Zweitmarkt gibt.(Rn.46) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB i.V.m. § 278 BGB wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus abgetretenem Recht. Eine Aufklärungspflichtverletzung hat die Klägerin nicht bewiesen. 1. Vorliegend wurde die atypische stille Beteiligung von dem Berater zur Altersvorsorge empfohlen. Fraglich ist, ob dies bereits einen Beratungsfehler darstellt, der der Beklagten zuzurechnen ist, da die Empfehlung der Beteiligung als Altersvorsorge suggeriert, dass es sich um eine besonders sichere Anlage handelt, was angesichts des Totalverlustrisikos der Anlage nicht der Fall ist. Diese Fragen können letztendlich dahinstehen, da die Kausalität zwischen einer derartigen Pflichtverletzung und der Entscheidung des Zedenten die Beteiligung abzuschließen zur Überzeugung des Gerichts nicht feststeht. Zwar wird die Kausalität zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Entscheidung für die Anlage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vermutet. Diese Vermutung ist hier jedoch erschüttert und die Kausalität von der Klägerin nicht bewiesen. Bei dem Zedenten handelt es sich um einen Ingenieur, der sich vor dem Beratungsgespräch als Einzelkaufmann selbständig gemacht hatte. In seiner Zeugenvernehmung machte er auf das Gericht einen intelligenten und lebenserfahrenen Eindruck. Zuvor hatte er sich bereits an einem Aktienfonds beteiligt. Durch die Befragung des Zedenten wurde deutlich, dass ihm im Hinblick auf den Aktienfonds bewusst war, dass insoweit auch ein Totalverlustrisiko besteht. Warum ihm nicht bewusst gewesen sein sollte, dass dieses Risiko auch bei der streitgegenständlichen Beteiligung besteht, konnte der Zeuge nicht erklären. Der Zeuge erinnerte sich zudem daran, die Hinweise auf den Zeichnungsschein wahrgenommen zu haben und den Berater darauf angesprochen zu haben. Soweit der Zeuge erklärte, den dort fettgedruckten Hinweis, dass es sich „nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung“ handelt, nicht verstanden hätte, wenn er ihn gelesen hätte, ist nicht glaubhaft. Aus der Aussage des Zeugen, sein Gedanke sei gewesen, das wäre vergleichbar mit einem medizinischen Eingriff, wo man sich auf den Tische lege und es dann auch nicht ohne Risiken vonstattengehe, macht deutlich, dass dem Zeugen bewusst war, dass die Anlage mit Risiken behaftet ist. In der Zeugenvernehmung gab der Zedent zudem an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sich mit der Anlage an einem Unternehmen beteiligt. Die dem widersprechende Aussage des Zeugen, bei ihm sei dies nicht wie ein Risiko rübergekommen, ist nicht nachzuvollziehen. Angesprochen auf den von dem Berater gezogenen Vergleich mit der Rentenversicherung in dem Schreiben des Beraters vom 22.12.2003 (Anlage K 4) erklärte der Zeuge, der Berater hätte ihm davon abgeraten, weil dies weniger Rendite bringe. Soweit der Zeuge erklärte, heute sei ihm klar, dass mehr Rendite auch mehr Risiko bedeute, damals sei ihm dies jedoch nicht klar gewesen, ist auch dies nicht glaubhaft. Aus der Vernehmung des Zeugen wurde zudem deutlich, dass der Zedent zum Zeitpunkt der Beratung wegen seiner selbständigen Tätigkeit unter Zeitdruck stand und sich mit den einzelnen Aspekten der Beteiligung weder befassen konnte noch wollte, andererseits jedoch unbedingt Geld anlegen wollte, um eine bessere Rendite zu erwirtschaften als dies mit einer Rentenversicherung möglich ist. Dass mit zunehmender Rendite auch die Risiken steigen und insbesondere auch ein Totalverlustrisiko besteht, war dem Zedenten nach der Überzeugung des Gerichts bewusst. Der Zedent hat es aufgrund anderer Prioritäten jedoch unterlassen, sich damit eingehender auseinanderzusetzen. Somit ist die Vermutung der Kausalität zwischen dem etwaigen Aufklärungsfehler und der Anlageentscheidung zumindest erschüttert, sodass die Beweislast für die Kausalität wieder bei der Klägerin liegt. Den Kausalzusammenhang hat sie nicht bewiesen. 2. Soweit die Klägerin behauptet, der Zedent sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgen und insoweit auch eine Nachschusspflicht der Anleger bestehen kann, kann von der Kausalität eines etwaigen Aufklärungsfehlers nicht ausgegangen werden. Der Zedent hat sich mit dem Anlagemodell „Sprint“ beteiligt, das keine Ausschüttungen vorsieht. Warum der Umstand, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen erfolgen, für den Zedenten relevant gewesen sein sollten, legt die Klägerin bereits nicht dar. Der Vortrag, dass der Zedent die Anlage nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass andere Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten und unter Umständen Nachschussverpflichtungen ausgesetzt sind, ist bereits nicht nachzuvollziehen. 3. Auch im Hinblick auf die sogenannte Fungibilität hat die Klägerin eine Aufklärungspflichtverletzung nicht bewiesen. Zwar wurde über die eingeschränkte Fungibilität nach Aussage des Beraters M... nicht gesprochen. Allerdings kann eine ausreichende Aufklärung auch durch Übergabe des Prospekts erfolgen. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az. II ZR 310/03, zitiert bei Juris Rn. 39). In dem Prospekt wird auf S. 15 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den vorzeitigen Verkauf der Beteiligung keinen institutionalisierten Zweitmarkt gibt. Dies ist ein insoweit ausreichender Risikohinweis. Da der Prospekt für das Jahre 2004 unstreitig erst Monate nach der Zeichnung durch den Zedenten herauskam, kann insoweit allein die Übergabe des Prospekts für das Jahr 2003 maßgeblich sein. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass dem Zedenten der Prospekt 2003 nicht bzw. zu spät übergeben worden ist. Insoweit ist bereits der Vortrag der Klägerin widersprüchlich. So wurde zunächst vorgetragen, ein Prospekt sei bei der Zeichnung übergeben worden und habe bei dem Beratungsgespräch nicht vorgelegen. Später hat die Klägerin dann vorgetragen, der Prospekt sei drei Wochen nach der Zeichnung durch den Berater zugeschickt worden und während des Beratungsgesprächs habe der Prospekt vorgelegen und Herr M... habe Einblick in den Prospekt gewährt. Der Zedent hatte nach dem Eindruck des Gerichts keine konkrete Erinnerung mehr daran, wann welche Unterlagen vorlagen und übergeben worden sind, zudem es bei der Beratung um drei ähnliche Beteiligungen ging. 4. Soweit die Klägerin vorträgt, der Zedent sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Berater bzw. die Beratungsgesellschaft für die Vermittlung der Beteiligung an der Beklagten eine umsatzabhängige Provision von rund 9 % der Zeichnungssumme erhalten habe, liegt eine Aufklärungspflichtverletzung nach höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht für den Anlagevermittler und den Anlageberater die Pflicht, über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (siehe hierzu etwa BGH, Urteil vom 03.03.2011, Az. III ZR 170/10). Dies ist bei einer Größenordnung von 9 % nicht der Fall. 5. Die Angabe der Kosten in dem Prospekt begegnen keinen Bedenken. Unklarheiten bzw. Widersprüche in der Darstellung ergeben sich nicht. Für die Anlageentscheidung ist von erheblicher Bedeutung, dass dem Anleger deutlich gemacht wird, in welchem Umfang Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt zugute kommen, sondern in die Nebenleistungen einfließen. Dieser Trennung kommt für den Anleger deshalb eine besondere Bedeutung zu, da er nur so in die Lage versetzt wird, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen. Allerdings ist eine genaue Aufschlüsselung aller Kosten bei einem erhebliche Investitionsvolumen nicht erforderlich. Ausreichend ist es, wenn der Anleger das Verhältnis der einzelnen Kosten zu den Gesamtkosten sowie die Unterscheidung zwischen den sogenannten harten und weichen Kosten ermitteln kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2009, Az. 23 U 109/08, zitiert bei Juris Rn. 5 m.w.N.) was hier gewährleistet ist. Die einzelnen Kostenblöcke werden – ohne Wiederholung einzelner Positionen bzw. Unklarheiten innerhalb der Darstellung – angegeben und zahlenmäßig aufgeschlüsselt. Dass hier Fehler erfolgt sind, wird von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Dem Anleger ist es dabei möglich, die unmittelbar der Investition dienenden Kosten von denen, die der Gesellschaft bzw. dem Vertrieb/der Finanzierung zugute kommen, zu treffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auf S. 34 des Prospekts hinreichend deutlich, was unter Plazierungskosten zu verstehen ist. Dort heißt es, dass die Plazierungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Emission geleistet werden. Daraus ergibt sich für den Leser, dass damit die Kosten des Vertriebs der Beteiligungen gemeint sind. Eine weitere Aufschlüsselung der Plazierungskosten ist nicht erforderlich. Soweit die Klägerin geltend macht, auf S. 38 sei „plötzlich“ aufgelistet, es gebe Emissionkosten von 6,8 % bzw. € 11.917 Mio ist ein Fehler nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht diese Angabe der Plazierungskosten der Summe der Plazierungskosten von 2002 bis 2004 auf S. 32 des Prospekts. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz von der Beklagten wegen vermeintlicher Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund der Vermittlung einer Beteiligung an der G...L... AG. Der Ehemann der Klägerin (nachfolgend auch der „Zedent“ genannt) erwarb am 26.01.2004 eine atypische stille Beteiligung an der G...L... AG mit einer Gesamtbeteiligungssumme von € 38.160,00 einschließlich Agio. Die Beteiligung besteht aus einer Einmalanlage in das Anlagemodell „Sprint“ in Höhe von € 36.000,00 nebst € 2.160,00 Agio, dies mit der Vereinbarung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von € 200,00 beginnend ab dem 01.03.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung gemäß der Anklage K 2 Bezug genommen. Ende 2003/Anfang 2004 kam zu Gesprächen zwischen dem Zedenten und dem ihm persönlich bekannten Anlageberater Herrn M... (nachfolgend auch der "Berater" genannt), deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Der Zedent erhielt von Herrn M... den Anlageprospekt 2003 gemäß der Anlage B 4. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prospekts Bezug genommen. Wann genau der Zedent den Prospekt erhielt, ist streitig. Zum Zeitpunkt des Beitritts am 26.01.2004 gab es den Anlageprospekt 2004 noch nicht. Dieser erschien am 20.09.2004. Der Zedent trat etwaige Ansprüche aufgrund der Beteiligung gemäß Abtretungserklärung vom 01.12.2010 (Anlage K 1) an die Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, der Zedent habe sich zwei Jahre vor dem Beratungsgespräch selbständig gemacht und habe beabsichtigt, sich über eine sichere Anlageform für die private Altersvorsorge informieren zu lassen. Der Zedent sei zu diesem Zeitpunkt beruflich stark gefordert gewesen. Aus diesem Grund habe er sich an Herrn M... gewandt. Der Zedent habe gegenüber Herrn M... ausdrücklich betont, dass ihm eine sichere Anlageform wichtig sei. Er habe Ratenzahlungen in etwa der Höhe der Beiträge einzahlen wollen, die er auch als Angestellter in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von € 600,00 einzahlen würde. Da er bereits einen gewissen Betrag in Aktien investiert hätte, habe er beabsichtigt nun, um das Anlagerisiko durch Streuung zu verringern, eine zusätzlich sichere Anlageform zu wählen. Der Zedent habe zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anlageerfahrung im Zusammenhang mit atypischen stillen Beteiligungen gehabt. Dies sei dem Berater auf Nachfrage auch mitgeteilt worden. Herr M... habe dem Zedenten daraufhin das Schreiben vom 22.11.2003 übersandt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Im Zuge des Beratungsgesprächs sei dem Zedenten durch den Berater neben Beteiligungen an der A...A..-M.. GmbH & Co KG sowie der S...I...F... AG & Co. B..P..S.. KG, die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen worden. Der Berater habe dem Zedenten mitgeteilt, dass er diese Kapitalanlage zum Zwecke der Altersvorsorge empfehlen könne. Die Beteiligung an der Beklagte verbinde mit dem Anlageziel der Altersvorsorge sogar auch noch den angenehmen Nebeneffekt der Steuerersparnis. Es sei eine Rendite von 10 % zu erwarten. Eine Aufklärung darüber, was eine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung eigentlich sei und welche haftungsrechtlichen Konsequenzen dies nach sich ziehe, sei nicht erfolgt. Der Berater habe nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt. Er habe vielmehr mehrfach erwähnt, wie sich die Anlage sei. Der Zedent sei zudem nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich um eine Beteiligung handele, die mangels Fungibilität nicht jederzeit veräußert werden könne, da es für derartige Beteiligungen faktisch keinen Zweitmarkt gebe. Der Zedent sei zudem nicht über den bei dem Berater beziehungsweise bei der Beratungsgesellschaft bestehenden Interessenkonflikt aufgeklärt worden. Ein Interessenkonflikt habe bestanden, da die Beratungsgesellschaft alleine für die Vermittlung der Beteiligung an der Beklagten eine umsatzabhängige Provision von rund 9 % der Zeichnungssumme erhalten habe. Wäre der Zedent über das Risiko des Totalverlustes, die einschränkte Fungibilität sowie über die Provision an die Beratungsgesellschaft aufgeklärt worden, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Klägerin behauptete zunächst, der Emissionsprospekt mit dem Auflagedatum 2003 sei dem Zedenten erst bei der Zeichnung der Beteiligung übergeben worden. Sie behauptete zunächst weiter, der Prospekt sei nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Der Berater sei im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht auf den Emissionsprospekt eingegangen. Der Prospekt mit dem Auflagedatum 2004 liege dem Zedenten bis heute nicht vor. Sodann behauptet die Klägerin, der Emissionsprospekt sei dem Zedenten erst drei Wochen nach der Zeichnung durch den Berater Herrn M... zugeschickt worden. In Rahmen des Beratungsgesprächs sei dem Zedenten durch den Berater Einblick in den ihm vorliegenden Prospekt des Vorjahres (2003) gewährt und darauf hingewiesen worden, dass der Berater dem Zedenten den „richtigen“ Prospekt zukommen lassen würde, sobald dieser selbst vorliege. Zudem weise der Prospekt folgende Fehler auf: Das Prospekt kläre nicht darüber auf, dass es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handele, was dazu führe, dass der Beklagten kontinuierlich Kapital abfließe. Für den durchschnittlichen Anleger sei dies aus dem Prospekt nicht ersichtlich. Wäre der Zedent über die wirtschaftlichen Konsequenzen der gewinnunabhängigen Entnahmen aufgeklärt worden, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. In dem Prospekt werde weder über die Emissionskosten noch über die weichen Kosten der Beteiligung aufgeklärt. Der Prospekt weise die Kosten nicht deutlich aus, diese könnten nur durch größere Recherche und Rechenvorgänge ermittelt werden. Es bleibe offen, wie sich die in dem Prospekt auf S. 32 f. aufgeführten Plazierungskosten zusammensetzten. Was unter Plazierungskosten zu verstehen sei, werde nicht erläutert. In dem Emissionsprospekt werde auf S. 38 unter Mittelherkunft und Mittelverwendung 2002 bis 2004 plötzlich aufgelistet, es gebe Emissionskosten brutto in Höhe von 6,8 % bzw. € 11.917 Mio. Diese Angaben seien intransparent. Wäre der Zedent über die tatsächlichen Emissionskosten aufgeklärt worden, hätte er diese Beteiligung nicht gezeichnet. Darüber hinaus werde im Emissionsprospekt die den Anlegern obliegende Nachschussverpflichtung unzutreffend, jedenfalls irreführend dargestellt. Das die Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen auch im Rahmend der Liquidation oder im Rahmen der normalen Abwicklung der Beteiligung erfolgten müsse, erfahre der Anleger aus dem Prospekt nicht. Soweit die Klägerin Prospektfehler geltend macht, habe auch der Berater nicht richtig aufgeklärt. Wäre der Zedent über sämtliche abgeführte Prospektfehler informiert worden, hätte er die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Zwar sei es richtig, dass der Zedent keine gewinnunabhängigen Ausschüttungen erhalten sollte. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass nach der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung der streitgegenständlichen Beteiligung die Gefahr bestehe, dass diese den (anderen) Anlegern zufließenden Ausschüttungen u.U. wieder zurück zu zahlen wären, hätte er von der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung Abstand genommen. Aufgrund der Beteiligung an der Beklagten sei dem Zedenten bisher ein Schaden von € 26.938,78 nebst außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 2.341,92 entstanden. Die Klägerin trägt dazu im Einzelnen weiter vor. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 26.938,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2010 sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 2.341,92 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen weiteren Forderungen der Beklagten aus der Beteiligung des Herrn Ch..R.., V..-L.., L.. an den Beklagten mit der Vertragsnummer:, Anlegernummer:, freizustellen. 3. Die Erfüllung der Verpflichtung aus den Anträgen Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um ZuG gegen die Übertragung der Rechte von Herrn Ch..R.., V..-L.., L.., aus der Beteiligung an der Beklagten mit der Vertragsnummer:, Anlegernummer:. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziffer 3. in Annahmeverzug befinden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Zedent habe bereits über Anlageerfahrung im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen verfügt. Wie sich aus der Anlage B 3 ergebe, wolle der Zedent die Beteiligung nur rückabwickeln, da er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Der Berater habe die Beteiligung nicht „als zum Zwecke der Altersvorsorge geeignet“ bezeichnet. Die Beklagte meint, der Inhalt des Schreibens gemäß der Anlage K4 sei der Beklagten nicht zuzurechnen, denn die Beklagte habe mit dem Zedenten keinen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Sie meint, die Pflicht zur Aufklärung im Zusammenhang mit einer geplanten Altersvorsorge betreffe allein die anlegergerechte Beratung und treffe damit ausschließlich einen Anlageberater, nicht aber die kapitalsuchende Gesellschaft. Der Berater habe in dem Beratungsgespräch auf das Kapital „Chancen und Risiken im Überblick“ (S. 14/15 des Prospekts) verwiesen und den Prospekt so rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung dem Zedenten gegeben, dass dieser ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich damit zu befassen. Auf dem Zeichnungsschein werde zudem gesondert darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage sondern um eine unternehmerische Beteiligung handele. Der Berater haben den Zedenten insbesondere über das Totalverlustrisiko und darüber aufgeklärt, dass es sich um eine Beteiligung handele, die mangels Fungibilität nicht jederzeit veräußert werden könne. Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Prospektfehler vorliegen würden. Da der Zedent keine Ausschüttungen erhalten sollte, sei nicht ersichtlich, warum die Auswirkungen des gewinnunabhängigen Entnahmerechts sowie die Auswirkungen der Nachschussverpflichtungen für ihn von Bedeutung sein könnten. Die Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ch..R.. und M..M... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2011 (Bl. 190 ff. d.A.) Bezug genommen.