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Urteil

323 O 47/12

LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0918.323O47.12.0A
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Leitsätze
1. Eine mündlich abgeschlossene Honorarvereinbarung zu einem Anwaltsvertrag ist nichtig. Durch einen Abrechnungsvertrag ist die Form des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG nicht gewahrt. Es fehlt dann bereits die Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise", § 3a Abs. 1 S. 2 RVG.(Rn.23) (Rn.25) 2. Für den Ausschluss einer Rückforderung gem. § 814 BGB ist positive Kenntnis erforderlich, ein „Kennen müssen“ genügt nicht (Vergleiche: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002, III ZR 58/02). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Leistungsempfänger.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.943,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mündlich abgeschlossene Honorarvereinbarung zu einem Anwaltsvertrag ist nichtig. Durch einen Abrechnungsvertrag ist die Form des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG nicht gewahrt. Es fehlt dann bereits die Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise", § 3a Abs. 1 S. 2 RVG.(Rn.23) (Rn.25) 2. Für den Ausschluss einer Rückforderung gem. § 814 BGB ist positive Kenntnis erforderlich, ein „Kennen müssen“ genügt nicht (Vergleiche: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002, III ZR 58/02). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Leistungsempfänger.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.943,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von € 26.943,63 aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, da der Kläger auf eine nicht bestehende Schuld geleistet hat. a. Die Beklagten haben Eigentum und Besitz an Bargeld bzw. einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Hausbank der Beklagten, insgesamt jedenfalls in Höhe der geltend gemachten Summe, erlangt. Die Beklagten sind insoweit als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, als die sie ausweislich ihres Briefpapiers als Verteidiger nach außen auftreten, passiv legitimiert. Gezahlt wurden insgesamt € 32.380,00. Erstattet wurden € 4.334,19. Es verbleiben € 28.045,81. b. Die Beklagten haben dies durch Leistung eines anderen erlangt. Der Kläger leistete durch Barzahlung bzw. Überweisungsverfügung/Zahlungsanweisung an die Beklagten. c. Die Leistung erfolgte ohne rechtlichen Grund. aa. Es fehlt an einer wirksamen Honorarvereinbarung. Zwar wäre unverständlich, weswegen der Kläger an die Beklagten Geld in der unstreitig gezahlten Höhe hätte zahlen sollen, wenn es überhaupt keine Honorarvereinbarung gegeben hätte. Hierauf kommt es aber nicht an. Eine – von den Beklagten behauptete, allerdings bestrittene – mündlich abgeschlossene Honorarvereinbarung zum Anwaltsvertrag wäre gemäß §§ 3a Abs. 1, 4b RVG nichtig. Eine Honorarvereinbarung in Textform existiert unstreitig nicht. bb. Von einem Schuldanerkenntnis gemäß §§ 781, 782 BGB ist nicht auszugehen. Der tatsächliche Vortrag hierzu im Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.2012 ist verspätet gemäß § 296a ZPO. Der neue Tatsachenvortrag insbesondere zu Anschreiben und Rechnung gemäß Anlagen B 12, B 13 und B 14 ist nicht berücksichtigungsfähig. Nachgelassen worden war den Beklagten in der mündlichen Verhandlung lediglich, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.07.2012 zu erwidern, soweit dieser neuen Tatsachenvortrag enthält. Auf eine Erwiderung hierauf handelt es sich bei dem neuen Vortrag der Beklagten nicht. Auch sonst gab der Vortrag dort keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das Gericht sieht durch einen - einmal unterstellten - Abrechnungsvertrag die Form des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG nicht gewahrt. Es fehlt dann bereits die Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise", § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. d. Der von den Beklagten erhobene Einwand des § 814 BGB greift nicht durch. Es mangelt dem Leistenden, nämlich dem Kläger, an der hierfür erforderlichen Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Dabei ist positive Kenntnis erforderlich, ein „Kennen müssen“ genügt nicht (BGH, NJW 2002, 3772, 3773; Sprau in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 814 Rn. 3 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei den Beklagten als Leistungsempfängern (BGH aaO). Dieser sind sie nicht in genügender Weise nachgekommen. Der diesbezügliche Vortrag ist unsubstantiiert geblieben. Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang, der Kläger sei in den Jahren 2005-2010 von 5 Anwälten vertreten worden, die jeweils für höhere Honorare gearbeitet hätten, als dies das RVG grundsätzlich vorsehe. Der Kläger sei von diesen Anwälten schon seit spätestens 2005 auch darüber aufgeklärt worden, dass eine Honorarvereinbarung der Textform bedürfe. Der Kläger bestreitet eine solche Aufklärung durch frühere Rechtsanwälte. Dem von den Beklagten zu dieser Frage angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung der - namentlich benannten - Rechtsanwälte ist nicht nachzugehen. Es handelt sich um ein Beweisangebot ins Blaue hinein. Die Beklagten haben auch nach dem Bestreiten des Klägers Zeit, Ort und Gelegenheit der behaupteten Aufklärung nicht konkretisiert oder substantiiert. Eine Beweiserhebung wäre daher auf eine - unzulässige - reine Ausforschung hinausgelaufen. e. Ob darüber hinaus die (bestrittene) Honorarvereinbarung sittenwidrig gemäß § 138 BGB wäre, kann demnach dahinstehen. f. Von der oben genannten Summe in Höhe von € 28.045,81 sind die aufgrund des - unstreitig erteilten - Auftrags von Gesetzes wegen zu zahlenden RVG-Gebühren abzuziehen. Der Gebührenanspruch ergibt sich nach der entfalteten Tätigkeit aus einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 4136 VV-RVG, einer Verfahrensgebühr Nr. 4137, einer Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 4139 sowie Pauschalen gemäß Nrn. 7002 und 7000 VV-RVG sowie Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG. Der Kläger ist der Auffassung, dass hierbei bei den Betragsrahmengebühren jeweils eine Mittelgebühr anzusetzen sei, woraus sich insgesamt ein Betrag von € 1.102,18 ergebe (zur Berechnung vgl. Schriftsatz vom 29.02.2012, S.6, Bl. 25 d. A.). Zwar mögen hier angesichts des Umfangs und des tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit der Beklagten höhere als die Mittelgebühren vertretbar sein. Es fehlt allerdings insoweit an der erforderlichen Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nach billigem Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 2, 12). Ein höherer Betrag, als von dem Kläger selbst in Abzug gebracht wird, ist daher von der Klagforderung jedenfalls nicht abzuziehen. Daher sind von den Beklagten zu erstatten € 28.045,81 abzüglich € 1.102,18, d.h. € 26.934,63. Dies ist der als Hauptforderung mit der Klage geltend gemachte Betrag. 2. Zinsen seit Rechtshängigkeit stehen dem Kläger in geltend gemachter Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 288, 291 BGB zu. Der dem Verfahren zugrunde liegende Mahnbescheid ist den Beklagten ausweislich Bl. 6 d. A. am 03.01.2012 zugestellt worden. 3. Ein Anspruch auf Zahlung von € 1.023,16 für die Erstattung von Anwaltshonorar für das Aufforderungsschreiben betreffend die Rückzahlung steht dem Kläger gegen die Beklagten hingegen nicht zu. a. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Verzug lag zum Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Rechtanwaltskosten gemäß Anlage K 12 nicht vor. Eine einseitige Fristsetzung genügt nicht, fehlt hier aber ohnehin. b. Kein Anspruch ergibt sich aus § 280 in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag. Es ist keine - ggf. Schadensersatzansprüche des Klägers auslösende - Verletzung einer den Kläger schützenden Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, dass für eine evtl. Honorarvereinbarung keine Textform gewählt wurde. Die Einhaltung der Textform ist lediglich eine Obliegenheit der Beklagten, deren Nichteinhaltung deren (Zahlungs-)Ansprüche beeinträchtigt. c. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Das hier beeinträchtigte Vermögen ist insoweit kein geschütztes Rechtsgut. d. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger mit Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung der Beklagten über seine Zahlungsbereitschaft handelte, mit anderen Worten, dafür, dass er vorhatte, Gelder nicht zu zahlen bzw. diese trotz bestehender Kenntnis von einer Nichtschuld erst zu zahlen und später zurückzufordern. e. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten erhöhen als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht den Streitwert und sind daher bei einer quotenmäßigen Verteilung der Kosten nach dem Grad des Unterliegens nicht zu berücksichtigen. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Verteidigerkosten. Mit Strafbefehl vom 25.03.1996 verhängte das Amtsgericht N. zum Aktenzeichen einen Strafbefehl wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gegen den Kläger. Mit Urteil des Landgerichts N.- F. vom 26.03.2001 - (Anlage B 5) wurde der Kläger wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt. Nach Verbüßung einer Haftstrafe stellte der Kläger Wiederaufnahmeanträge, die nicht zum Erfolg führten. Anfang Mai 2008 nahm der Kläger Kontakt zu den Beklagten auf und beauftragte sie in der Folge mit seiner Vertretung bei der Durchführung neuer Wiederaufnahmeverfahren betreffend die genannten Verurteilungen. Eine Honorarvereinbarung wurde in Textform nicht geschlossen. Der Inhalt einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. am 21.07.2008 ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger zahlte an die Beklagten in der Folgezeit mehrfach Geldbeträge teils in Bar, teils per Überweisung. Nach umfangreicher Aufarbeitung fertigte der Beklagte zu 1. ein Wiederaufnahmegesuch (Anlage B 8) gegen das Urteil des Landgerichts N.- F. und im Beschwerdeverfahren noch zwei Schriftsätze (Anlagen B 9 und B 10). Der Beklagte zu 1. schlug dem Unterzeichner in der Folge wegen Mehraufwandes ein erweitertes Honorar vor und erstellte am 27.5.2009 eine Rechnung über € 2.380,00. Anfang Juni 2009 wünschte der Kläger für seine Buchhaltung für 2008 und 2009 getrennte Rechnungen für die von ihm geleisteten Zahlungen. Diese wurden beide unter dem Datum 08.06.2009 auf € 21.000,00 (Anlage K 6) und einmal € 4.000,00 (Anlage K 8) ausgestellt. Für die Vertretung zahlte der Kläger an die Beklagten insgesamt € 32.380,00. Hiervon zahlten die Beklagten an den Kläger € 4.334,19 zurück. Mit Schreiben vom 29.03.2011 (Anlage K 12) wandte sich der Rechtsanwalt des Klägers an den Beklagten zu 1. und forderte ihn auf, wegen der Rückzahlung des an den Kläger gezahlten Rechtsanwaltshonorars einen Vorschlag zu unterbreiten. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung der gezahlten Gelder abzüglich RVG-Gebühren. Es fehle mangels wirksamer Honorarvereinbarung an einem Rechtsgrund für die Zahlungen. Der Kläger tritt der Behauptung der Beklagten entgegen, er sei anlässlich früherer Strafverfahren durch ihn damals vertretende Rechtsanwälte über die Formbedürftigkeit von Honorarvereinbarungen aufgeklärt worden. In diesem Zusammenhang trägt er vor, die Rechtsanwälte E. und D. seien für ihn nur zu gesetzlichen Gebühren tätig geworden. Ein Rechtsanwalt S.U. sei ihm unbekannt. Der Kläger ist der Ansicht, eine - unterstellte - Honorarvereinbarung sei nach § 138 BGB nichtig, da sie aufgrund mehr als 25-facher Überschreitung der gesetzlichen Gebühren sittenwidrig überhöht sei. Der Kläger hat am 23.12.2011 beim Amtsgericht C. zum Aktenzeichen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagten gestellt. Gegenstand des Mahnbescheides ist die später im hiesigen Verfahren beantragte Zahlung gewesen. Der Mahnbescheid ist am 29.12.2011 erlassen und am 03.01.2012 zugestellt worden. Die Beklagten haben hiergegen Widerspruch erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 26.943,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie zur Abgeltung vorgerichtlich entstandener Kosten weitere EUR 1.023,16 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, am 21.07.2008 sei zwischen den Parteien zunächst über € 25.000,00 eine mündliche Honorarvereinbarung geschlossen worden. Die Beklagten sind der Auffassung, einem Rückzahlungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang, der Kläger sei in den Jahren 2005-2010 von fünf Anwälten vertreten worden, die jeweils für höhere Honorare gearbeitet hätten, als dies das RVG grundsätzlich vorsehe, nämlich von den Rechtsanwälten B., U., S., E. und D.. Der Kläger sei von diesen Anwälten schon seit spätestens 2005 auch darüber aufgeklärt worden, dass eine Honorarvereinbarung der Textform bedürfe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 Bezug genommen. Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.2012 neuen Tatsachenvortrag enthält, der über eine Stellungnahme zu neuem Tatsachenvortrag im Schriftsatz des Klägers vom 31.07.2012 hinausgeht, hat das Gericht diesen nicht berücksichtigt.