Beschluss
323 O 128/18
LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0122.323O128.18.00
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Leitsätze
1. Eine Patientin hat nach § 630g Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Abschriften der Behandlungsunterlagen. Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien ist dabei nicht auf Schriftstücke beschränkt, sondern gilt gleichermaßen auch für elektronische Dokumente, Bilder und Videos. Zu diesem Anspruch gehört auch, dass die Behandlungsunterlagen lesbar sind.(Rn.3)
2. Der Anspruch aus § 630g Abs. 2 BGB ist nicht aufgrund einer Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kopierkosten unbegründet. Der Vorlegungspflichtige kann zwar grundsätzlich die Vorlegung verweigern, bis ein Vorschuss erbracht ist, dies gilt jedoch einschränkend nur, wenn nach den Umständen Kosten zu erwarten sind, was bei einem überschaubaren Umfang von Behandlungsunterlagen bereits fraglich ist. Jedenfalls setzt ein Leistungsverweigerungsrecht voraus, dass der Verpflichtete zunächst reagiert und die Kosten mitteilt, die zu erstatten sein sollen.(Rn.5)
Tenor
1. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Patientin hat nach § 630g Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Abschriften der Behandlungsunterlagen. Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien ist dabei nicht auf Schriftstücke beschränkt, sondern gilt gleichermaßen auch für elektronische Dokumente, Bilder und Videos. Zu diesem Anspruch gehört auch, dass die Behandlungsunterlagen lesbar sind.(Rn.3) 2. Der Anspruch aus § 630g Abs. 2 BGB ist nicht aufgrund einer Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kopierkosten unbegründet. Der Vorlegungspflichtige kann zwar grundsätzlich die Vorlegung verweigern, bis ein Vorschuss erbracht ist, dies gilt jedoch einschränkend nur, wenn nach den Umständen Kosten zu erwarten sind, was bei einem überschaubaren Umfang von Behandlungsunterlagen bereits fraglich ist. Jedenfalls setzt ein Leistungsverweigerungsrecht voraus, dass der Verpflichtete zunächst reagiert und die Kosten mitteilt, die zu erstatten sein sollen.(Rn.5) 1. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Die Klägerin hatte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands einen Anspruch auf Herausgabe von Abschriften der bei der Beklagten befindlichen Behandlungsunterlagen. Der Anspruch folgt aus § 630g Abs. 2 BGB. Demnach kann der Patient die Erteilung von Abschriften verlangen. Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien ist dabei nicht auf Schriftstücke beschränkt, sondern gilt gleichermaßen auch für elektronische Dokumente, Bilder und Videos (BT-Drs. 17/10488 S. 27). Zu diesem Anspruch gehört auch, dass die Behandlungsunterlagen lesbar sind (Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 56 Rn. 6 f.; Lopacki, GuP 2011, 98, jeweils m.w.N.), andernfalls würde das Einsichtrecht ausgehöhlt. Die Klage war bis zur Vorlage der vollständigen lesbaren Behandlungsunterlagen begründet. Der Anspruch der Klägerin folgte aus § 630g Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist vom Klägervertreter vorgerichtlich unstreitig jedenfalls durch das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Klägervertreter vom 09.02.2018 zur Übersendung der Behandlungsunterlagen unter Versicherung einer angemessenen Kostenerstattung aufgefordert worden. Die Klägerin hat der Beklagten dabei eine angemessene Frist gesetzt und andernfalls die Klageerhebung angedroht. Ausweislich des als Anlage K 4 vorgelegten Schreibens setzte der Klägervertreter die Beklagte zudem erfolglos eine Nachfrist bis zum 28.03.2018. Die Beklagte übersandte bis zur Klageerhebung (23.05.2018) - ebenfalls unstreitig - keine lesbaren vollständigen Abschriften der Behandlungsunterlagen. Der Anspruch der Klägerin aus § 630g Abs. 2 BGB war indessen nicht aufgrund einer etwaigen Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kopierkosten unbegründet. Zwar sind im Hinblick auf das Einsichtsnahmerecht des Patienten § 630g Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 BGB zu beachten. § 630g Abs. 1 Satz 3 BGB verweist auf § 811 BGB mit der Folge einer Vorleistungspflicht desjenigen, der Kopien verlangt (OLG Hamm, Urteil v. 7.11.2011 - 3 U 140/11, Rn. 36 m.w.N. - zit. nach juris). Der Vorlegungspflichtige kann also grundsätzlich die Vorlegung verweigern, bis ein Vorschuss erbracht ist. Dies gilt einschränkend jedoch nur, wenn nach den Umständen Unkosten zu erwarten sind (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 811 Rn. 2). Dies ist in Anbetracht des überschaubaren Umfanges der Behandlungsunterlagen bereits zweifelhaft. Jedenfalls setzt ein Leistungsverweigerungsrecht jedoch voraus, dass der Verpflichtete zunächst reagiert und die Kosten mitteilt, die zu erstatten sein sollen (Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.11.2016 - 1 U 57/16, Rn. 61 - zit. nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klage war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet. Die Beklagte hat die vollständigen Abschriften der Behandlungsdokumentation in lesbarer Form unstreitig (vgl. dazu S. 2 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.11.2018) erst nach Klageerhebung zur Verfügung gestellt, so dass die Kostentragungspflicht vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen war.