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Urteil

323 O 330/20

LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1128.323O330.20.00
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Leitsätze
1. Der Fahrzeughalter hat bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann, weil die Benutzung von Fahrzeugen durch nicht geeignete oder befugte Personen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Strassenverkehr mit sich bringt.(Rn.61) 2. Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes oder der schwerwiegenden Verletzung eines nahen Angehörigen (sog. Schockschäden) stellen nur dann eine Gesundheitsverletzung i.S.d. Haftungsvorschriften dar, wenn sie pathologisch fassbar sind und deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Familienangehörige bei dem Miterleben oder der Benachrichtigung von einem solchen Ereignis erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.(Rn.66) 3. Ein Mitverschulden wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht kann unbeachtlich sein, wenn von dem den Unfall verursachenden Fahrzeug eine außergewöhnliche Gefahr ausgeht und dem Fahrer ein außergewöhnlich hohes Verschulden vorzuwerfen ist.(Rn.75)
Tenor
1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner – in Höhe eines Betrages von 20.000,00 € auch als Gesamtschuldner neben dem insoweit bereits verurteilten Beklagten zu 1. – verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.000,00 € seit dem 09.12.2017, aus einem weiteren Betrag von 5.000,00 € seit dem 07.08.2018 und aus einem weiteren Betrag von 15.000,00 € seit dem 22.01.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 39.960,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 27.233,54 € seit dem 22.01.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner – neben dem insoweit bereits verurteilten Beklagten zu 1. als weiterem Gesamtschuldner – verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen weiteren materiellen Schäden – insbesondere einen Rentenschaden und aus den Schäden anfallende Steuern –, sowie zukünftige, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Gesundheitsschädigung entstehen, die sie aufgrund des Unfalltodes ihres Sohnes J. B. erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zukünftige Unterhaltsschäden für den Fall ihrer Bedürftigkeit und des Bestehens eines fiktiven Anspruches gegenüber ihrem verstorbenen Sohn zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.161,46 € zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Beklagten zu 2. und 3. deren Schadensersatzaufwendungen aus dem vom Beklagten zu 1. verursachten Unfallereignis vom 04.05.2017 und die Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen. 8. Von den gerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen die Klägerin 12 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %, die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner weitere 22 % und der Beklagte zu 3. allein weitere 48 %. Die Kosten der Beweisaufnahme tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % sowie die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner weitere 43 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt die Klägerin jeweils 12 % und der Beklagte zu 3. jeweils 48 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Fahrzeughalter hat bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann, weil die Benutzung von Fahrzeugen durch nicht geeignete oder befugte Personen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Strassenverkehr mit sich bringt.(Rn.61) 2. Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes oder der schwerwiegenden Verletzung eines nahen Angehörigen (sog. Schockschäden) stellen nur dann eine Gesundheitsverletzung i.S.d. Haftungsvorschriften dar, wenn sie pathologisch fassbar sind und deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Familienangehörige bei dem Miterleben oder der Benachrichtigung von einem solchen Ereignis erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.(Rn.66) 3. Ein Mitverschulden wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht kann unbeachtlich sein, wenn von dem den Unfall verursachenden Fahrzeug eine außergewöhnliche Gefahr ausgeht und dem Fahrer ein außergewöhnlich hohes Verschulden vorzuwerfen ist.(Rn.75) 1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner – in Höhe eines Betrages von 20.000,00 € auch als Gesamtschuldner neben dem insoweit bereits verurteilten Beklagten zu 1. – verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.000,00 € seit dem 09.12.2017, aus einem weiteren Betrag von 5.000,00 € seit dem 07.08.2018 und aus einem weiteren Betrag von 15.000,00 € seit dem 22.01.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 39.960,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 27.233,54 € seit dem 22.01.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner – neben dem insoweit bereits verurteilten Beklagten zu 1. als weiterem Gesamtschuldner – verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen weiteren materiellen Schäden – insbesondere einen Rentenschaden und aus den Schäden anfallende Steuern –, sowie zukünftige, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Gesundheitsschädigung entstehen, die sie aufgrund des Unfalltodes ihres Sohnes J. B. erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zukünftige Unterhaltsschäden für den Fall ihrer Bedürftigkeit und des Bestehens eines fiktiven Anspruches gegenüber ihrem verstorbenen Sohn zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.161,46 € zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Beklagten zu 2. und 3. deren Schadensersatzaufwendungen aus dem vom Beklagten zu 1. verursachten Unfallereignis vom 04.05.2017 und die Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen. 8. Von den gerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme tragen die Klägerin 12 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %, die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner weitere 22 % und der Beklagte zu 3. allein weitere 48 %. Die Kosten der Beweisaufnahme tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % sowie die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner weitere 43 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt die Klägerin jeweils 12 % und der Beklagte zu 3. jeweils 48 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die zulässige Klage hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund des Unfalltodes ihres Sohnes am 04.05.2017 aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch von 40.000,00 € sowie gegen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 39.960,48 € nebst Zinsen zu. Des Weiteren kann die Klägerin die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.161,46 € verlangen. Die weitergehende Klage ist demgegenüber als unbegründet abzuweisen. Der zulässigen Drittwiderklage ist gemäß § 331 Abs. 1 und 2 ZPO stattzugeben. 1. Die Beklagten trifft dem Grunde nach die volle Haftung für die Schäden der Klägerin, die ihr aufgrund der aus dem Unfalltod ihres Sohnes resultierenden Erkrankung entstanden sind. a) Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. ergeben sich aus §§ 7, 18 StVG sowie § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 223, 229 StGB. Insbesondere haftet dieser gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 1. HS StVG aufgrund einer Schwarzfahrt wie ein Halter, da er das Fahrzeug im Rahmen eines Diebstahls ohne Wissen und Willen des Beklagten zu 2. erlangt und genutzt hat. Daneben haftet der Beklagte zu 2. der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 2. HS StVG sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 2 StVO, da er die Benutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1. schuldhaft ermöglicht hat. Der Beklagte zu 2. hat gegen die sich aus § 14 Abs. 2 S. 2 StVO ergebende Pflicht verstoßen, das von ihm gehaltene Fahrzeug gegen eine unbefugte Nutzung zu sichern. Der Fahrzeughalter hat bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann, weil die Benutzung von Fahrzeugen durch nicht geeignete oder befugte Personen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Straßenverkehr mit sich bringt (BGH, VersR 1971, 239).Zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zählt es insbesondere, keine Fahrzeugschlüssel – jedenfalls nicht ohne eine hinreichende Sicherung – im Fahrzeug aufzubewahren, da anderenfalls eine Entwendung jedenfalls erheblich erleichtert wird und weitere Sicherungseinrichtungen zwecklos sind (BGH NJW 1981, 113). Der Beklagte zu 2. hat vorliegend entgegen diesen Anforderungen einen Fahrzeugersatzschlüssel in der nicht verschlossenen Mittelkonsole aufbewahrt, so dass dieser von dem Beklagten zu 1. gefunden und für die Entwendung des Fahrzeugs genutzt wurde. Des Weiteren ist die Beklagte zu 3. der Klägerin aus § 7 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 2. HS StVG sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 2 StVO i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar kann die Beklagte zu 3. sich in Ansehung des Beklagten zu 1. auf den Risikoausschluss gemäß § 103 VVG berufen, da letzterer – nach den Feststellungen im Strafverfahren, die im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig geblieben sind – den Schaden vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, indem er auf seiner Flucht vor der Polizei die Herbeiführung eines Unfalls mit Gesundheitsschäden bis hin zur Tötung Dritter billigend in Kauf genommen hat. Jedoch hat die Beklagte zu 3. im Rahmen der nicht entfallenen Halterhaftung des Beklagten zu 2. für die der Klägerin entstandenen Schäden einzustehen. b) Die Klägerin hat durch den bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfall auch eine Gesundheitsschädigung erlitten. Nach der Rechtsprechung zu den sogenannten Schockschäden sind psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes oder der schwerwiegenden Verletzung eines nahen Angehörigen – auch wenn sie für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein können – nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne der vorgenannten Haftungsvorschriften zu bewerten, wenn sie pathologisch fassbar sind und deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Familienangehörige bei dem Miterleben oder der Benachrichtigung vom einem solchen Ereignis erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGHZ 56, 163; BGH NJW 1976, 673; VersR 2007,803; VersR 2015, 501; VersR 2015, 590). Demgegenüber begründen seelische Erschütterungen wie Trauer, Kummer, Leid und seelischer Schmerz, die bei Angehörigen nach allgemeiner Erfahrung durch die Konfrontation mit dem Tod oder der gravierenden Verletzung einer nahestehenden Person zu erwarten sind, auch bei einer begleitenden Störung der physiologischen Abläufe keine Gesundheitsverletzung, wenn der psychischen Beeinträchtigung nach der medizinischen Bewertung nicht selbst ein Krankheitswert zukommt. Nach dem geltenden Deliktsrecht sind Beeinträchtigungen, die auf die von einem anderen bei einem Dritten verübte Rechtsgutverletzung zurückzuführen sind, regelmäßig keine ersatzfähigen Schäden, soweit die beeinträchtigte Person nicht selbst in ihren eigenen tatbestandlich erfassten Schutzgütern betroffen ist. Diese von dem Gesetzgeber bezweckte Einschränkung der Deliktshaftung wird durch die eng gefassten Ausnahmeregelungen der §§ 844, 845 BGB verdeutlicht, wonach Dritte im Fall der Tötung oder Verletzung einer anderen Person bislang nur ihnen entstandene Beerdigungskosten sowie entgangene Unterhalts- und Dienstleistungen ersetzt verlangen konnten (BGH VersR 1984, 439; VersR 1989, 853; OLG Celle VersR 2016, 1265). Erst mit Wirkung zum 22.07.2017 ist mit § 844 Abs. 3 BGB eine Regelung eingeführt worden, die nunmehr eine Entschädigung Hinterbliebener für das seelische Leid vorsieht, welches ihnen durch die Tötung einer in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehenden Person zugefügt wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch den Tod ihres Sohnes bzw. den Erhalt der Mitteilung eine nach den vorangehenden Ausführungen vorauszusetzende psychopathologische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten hat. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass sich bei der Klägerin aufgrund des Erhalts der Todesnachricht eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode gemäß ICD 10 F 43.2 bzw. 32.1 entwickelt hat. Bei der Anpassungsstörung handelt es sich demnach um einen Zustand subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, der nach einem belastenden Lebensereignis auftreten kann und im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindert. Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer ausführlichen Exploration der Klägerin und sorgfältigen Auswertung der durch das Gericht gemäß § 142 ZPO beigezogenen Behandlungsunterlagen nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die entsprechenden Anzeichen wie eine depressive Stimmung, Angst oder Sorge und ein Überforderungsgefühl im Alltag bei der Klägerin glaubhaft als Trauerreaktion vorgelegen haben. Demgegenüber gibt es keine Hinweise auf vorangehende seelische Gesundheitsstörung. Der Sachverständige hat hervorgehoben, dass bereits am 11.05.2007 – eine Woche nach dem Tod des Sohnes der Klägerin – ein erster fachärztlicher Kontakt stattfand, auf den eine bis Juli bzw. Dezember 2019 andauernde psychiatrische bzw. ambulante psychotherapeutische Behandlung und zu einem späteren Zeitpunkt sogar noch eine zweite Psychotherapie bis ins Jahr 2022 hinein folgte. Dabei wurden wie auch bei zwei stationären Klinikaufenthalten in der vom 26.10.2017 bis zum 07.12.2017 bzw. vom 12.03.2019 bis zum 09.04.2019 die Diagnose einer unterschiedlich ausgeprägten depressiven Episode gestellt. Die langanhaltende Anpassungsstörung bis zum Dezember 2019 kann nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen plausibel darauf zurückgeführt werden, dass zwischen ihr als alleinerziehender Mutter und ihrem Sohn, der nur als Jugendlicher vereinzelt Kontakt zu seinem Vater gehabt hatte, eine sehr enge Beziehung bestand, wie dies die Klägerin ausweislich der beigezogenen Behandlungsunterlagen gegenüber ihren Behandlern konsistent angegeben und auch dem Sachverständigen schlüssig geschildert hat. c) Ein Mitverschulden des Sohnes der Klägerin gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB wirkt sich nicht anspruchsmindernd aus. Zwar kommt bei einer mittelbaren Schädigung eine Berücksichtigung des Mitverschuldens des unmittelbar Verletzten nicht nur im Fall des § 846 BGB in Betracht, sondern gemäß § 242 BGB auch bei einer dadurch vermittelten eigenen Gesundheitsschädigung eines Angehörigen (BGH NJW 1971, 1883). Vorliegend tritt der Umstand, dass der Sohn der Klägerin kurz nach dem Anfahren des erst auf 20 km/h beschleunigten Taxis den Sicherheitsgurt entgegen § 21a Abs. 1 StVO noch nicht angelegt hatte, in jedem Fall vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. zurück. Eine Vermeidbarkeit der eingetretenen Verletzungen bei angelegtem Sicherheitsgurt muss deshalb nicht abgeklärt werden. Ein Verstoß des Verletzten gegen die Anschnallpflicht kann insbesondere dann außer Acht zu lassen sein, wenn von dem den Unfall verursachenden Kraftfahrzeug eine ungewöhnlich hohe Gefahr ausging und dessen Fahrer ein außergewöhnlich hohes Verschulden vorzuwerfen ist (BGH NJW 1998, 1137; OLG Karlsruhe NZV 2010, 26). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil durch die Fahrweise des Beklagten zu 1., der innerorts mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h auf die Gegenfahrbahn geriet, selbst im Vergleich mit anderen gröbsten Verkehrsverstößen eine drastische Gefahrensituation herbeigeführt wurde. Da der Beklagte zu 1. nach den nicht streitig gestellten Feststellungen des Schwurgerichts dabei sogar mit Tötungsvorsatz handelte, liegt die Tat auch im Bereich des denkbar schwerwiegendsten Verschuldens. Vor diesem Hintergrund einer in gravierendem Maße erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs stellt sich der Umstand, dass der Sohn der Klägerin in einem anfahrenden Taxi noch nicht den Sicherheitsgurt angelegt hatte, als vollkommen geringfügig und in keiner Weise geeignet dar, eine haftungsrechtliche Mitverantwortung zu begründen. Dies gilt auch für die Beklagten zu 2. und 3., da die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Rahmen einer Haftungseinheit für (Schwarz-)Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer einheitlich zu bestimmen ist, soweit für die jeweiligen Beteiligten ein anspruchsbegründender Tatbestand gegeben ist. Im Rahmen der Betriebsgefahr ist ein Verschulden des Fahrzeugführers für alle Haftenden unabhängig von deren persönlicher Verantwortlichkeit zu berücksichtigen, wenn durch den schuldhaften Verursachungsbeitrag die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr objektiv erhöht worden ist. Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn der Fahrer das Fahrzeug unter gröbster Missachtung grundlegender Verkehrsregeln mit Tötungsvorsatz führt. 2. a) Die Klägerin kann von den im vorliegenden Verfahren insoweit in Anspruch genommenen Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern ein Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB in Höhe von 40.000,00 € verlangen. Dieser Betrag erweist sich unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes als erforderlich. Dabei ist im Rahmen der Bemessung insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Klägerin durch die von dem Beklagten zu 1. begangene Tat nachvollziehbar unermessliches seelisches Leid zugefügt wurde. Die Klägerin hat durch den Verkehrsunfall am 04.05.2017 ihr einziges Kind verloren. Dabei ist von dem Bestehen einer sehr engen, intensiven Bindung zu ihrem 22 Jahre alten Sohn auszugehen ist, der bei vollständiger Abwesenheit des Vaters allein bei der Klägerin aufwuchs und bis 2015 gemeinsam mit ihr in einer Wohnung lebte. Die Angaben der Klägerin zu ihrer besonders engen Beziehung, der Bedeutung ihres Sohnes für ihr eigenes Leben sowie ihrer Beeinträchtigung durch den Unfalltod waren seit dem ersten psychiatrischen Behandlungstermin am 11.05.2017 gegenüber verschiedenen Behandlern und auch gegenüber dem Sachverständigen im vorliegenden Verfahren stets konsistent, wobei – wie letztgenannter im schriftlichen Gutachten hervorgehoben hat – keinerlei Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation festzustellen gewesen sind. Allein diese Umstände würden angesichts einer intensiven persönlichen Bindung bereits ein deutlich über den vom Gesetzgeber angedachten „Durchschnittsbetrag“ von 10.000,00 € hinausgehendes Hinterbliebenengeld i. S. d. § 844 Abs. 3 BGB rechtfertigen. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung ist darüber hinaus maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund des Todes ihres Sohnes eine psychische Erkrankung erheblichen Ausmaßes erlitten hat. Diese ist nach den obigen Ausführungen als eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode gemäß ICD 10 F 43.2 bzw. 32.1 einzustufen. Infolge der Erkrankung war eine mehrjährige psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Zudem musste die Klägerin sich zwei stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten mit einer Dauer von insgesamt zehn Wochen unterziehen, wobei die zweite stationäre Behandlung in der Zeit von März bis April 2019 stattfand und die Klägerin auch bei der Entlassung weiterhin hinsichtlich ihrer vorherigen beruflichen Tätigkeit als arbeitsunfähig einzustufen war. Insbesondere wirkt sich weiter schmerzensgelderhöhend aus, dass die Klägerin trotz einer jahrelangen Behandlung auch über sechs Jahre nach ihrem Verlust noch beeinträchtigt ist. Zwar hat die Klägerin inzwischen Strategien für eine Bewältigung von alltäglichen Anforderungen entwickelt. Der Sachverständige hat nach seinen überzeugenden Ausführungen bei der persönlichen Untersuchung der Klägerin am 21.09.2023 aber auch festgestellt, dass diese bei Thematisierung des Traumas weiterhin eine deutlich depressive Stimmung aufweist, wobei es im Rahmen dieses Termins zu einem emotionalen Ausnahmezustand kam. So hat die Klägerin dem Sachverständigen berichtet, dass sie die Freude am Leben verloren habe und mit dem Tod ihres Sohnes nicht zurechtkomme. Insgesamt ist ohne jegliche Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation deutlich geworden, dass ihre Trauerverarbeitung weiterhin noch nicht abgeschlossen ist. Auch eine zusätzliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wird berücksichtigt, weil die Beklagte zu 3. trotz rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten zu 1. zu einer Schmerzensgeldzahlung und fachärztlich attestierter Anpassungsstörung mit psychiatrischem und psychotherapeutischem Behandlungsbedarf nicht einmal mit einer Abschlagszahlung in eine Regulierung eingetreten ist. Des Weiteren gebietet vorliegend auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes – ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten zu 1. – eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages. Diese Funktion ermöglicht eine Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Schädigers, soweit dieses dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge gibt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen, weshalb das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken dem Ziel einer billigen Entschädigung nicht entsprechen würde (BGH VersR 2022, 635). Vorliegend wird der Verkehrsunfall, durch den der Tod des Sohnes der Klägerin und deren eigene psychische Gesundheitsschädigung verursacht wurden, ganz maßgeblich durch das gravierende Verschulden des Beklagten zu 1. geprägt. Das Ausmaß an Unrecht und Schuld hebt die Tat von anderen, auch schwersten Verkehrsunfällen deutlich ab. Der Beklagte zu 1. hat nach den nicht streitigen Feststellungen des Schwurgerichts zum Tatablauf den Sohn der Klägerin im Straßenverkehr mit bedingtem Vorsatz getötet und ist deshalb wegen Mordes schuldig gesprochen worden. Der durch eine vorsätzliche Tötung verursachte Verlust eines Kindes, der zu einer psychischen Erkrankung eines Elternteils mit einer jahrelangen Behandlungsbedürftigkeit und darüber hinaus anhaltenden Beeinträchtigungen führt, rechtfertigt ein Schmerzensgeld in der oben genannten Größenordnung (vgl. dazu auch OLG Nürnberg NZV 1996, 367; LG Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2004 – Az. 15 O 154/99 –, zitiert nach juris). Dass das Schwurgericht mit Urteil vom 19.02.2018 der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. lediglich einen Betrag von 20.000,00 € zugesprochen hat, steht der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes nicht entgegen. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 VVG ist schon deshalb nicht anwendbar, weil im Adhäsionsverfahren gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO eine – vollständige oder teilweise – Klagabweisung nicht möglich ist. b) Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern des Weiteren die Erstattung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 39.960,48 € für die Zeit vom 22.12.2017 bis zum 30.04.2022 verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Klägerin infolge der durch die Todesmitteilung ausgelösten psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Sachverständige ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die traumabedingten Einschränkungen im Alltag der Bewältigung eines Arbeitstages entgegenstanden. Dies wird durch die beigezogenen Behandlungsdokumentationen der verschiedenen Behandler gestützt. So wurde die Klägerin für die Zeit ab dem 01.10.2018 als erwerbsunfähig eingestuft und entsprechend berentet. Nach Abschluss der zweiten stationären psychiatrischen Behandlung im April 2019 wurde die Klägerin als weiterhin arbeitsunfähig entlassen und eine weitere ambulante Psychotherapie als Voraussetzung für eine Rückkehr in das Berufsleben angesehen. Die Klägerin ist dann aber im Verlauf aufgrund der depressiven Restsymptomatik, die der Sachverständige bei der Untersuchung der Klägerin selbst hat feststellen können, nicht mehr in der Lage gewesen, eine berufliche Tätigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im April 2022 wiederaufzunehmen. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass es ab Dezember 2019 zu einer Wesensverschiebung der depressiven Störung gekommen und ab diesem Zeitpunkt unfallunabhängige Faktoren zunehmend in den Vordergrund getreten seien, steht dies der Annahme einer Mitursächlichkeit der unfallbedingten Gesundheitsschädigung für die Arbeitsunfähigkeit bis April 2022 nicht entgegen. In seiner ergänzenden Anhörung hat der Sachverständige insoweit erläutert, dass nach seiner Einschätzung das Traumaereignis nach dem Abschluss der ambulanten Psychotherapie im Dezember 2019 allein nicht mehr die andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu erklären vermochte. Zur Begründung hat er angeführt, dass es sich bei der fortbestehenden Traumafolgestörung um eine seelische Erkrankung leichteren Ausmaßes handelt, die im Alltag nur zu geringen Einschränkungen führt, und die depressive Restsymptomatik deshalb zum weit überwiegenden Teil auf traumaunabhängige Faktoren zurückzuführen sein dürfte. Seine Erläuterungen haben aber auch deutlich gemacht, dass von einer Mitursächlichkeit der – wenn auch in einem eher geringen Ausmaß fortbestehenden – traumabedingten Gesundheitsstörung für die von ihm festgestellte Restsymptomatik auszugehen ist, wobei er diesen traumaabhängigen Mitverursachungsanteil mit etwa 10 % beziffert. Da eben diese depressive Restsymptomatik aber nachvollziehbar der Grund für die andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gewesen ist, ist auch von einer haftungsrechtlich relevanten Mitursächlichkeit der unfallbedingten Gesundheitsstörung für den daraus resultierenden Verdienstausfall bis zum April 2022 auszugehen. Die bloße Mitursächlichkeit begründet eine Haftung für den gesamten Schaden, da sich insoweit keine betragsmäßige Abgrenzung der verschiedenen Ursachenanteile vornehmen lässt. Selbst wenn der Sachverständige den traumaabhängigen Anteil der Restsymptomatik mit nur 10 % angibt, ist es durchaus möglich, dass erst diese Traumafolgestörung im Zusammenwirken mit weiteren beeinträchtigenden Faktoren dazu führte, dass die Klägerin zu einer Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit und der Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht mehr in der Lage war. Es kann auch nicht der Beweis geführt werden, dass die Klägerin aufgrund unfallunabhängiger Umstände ohnehin ihre Arbeitsfähigkeit verloren bzw. in der Folge auch nicht wiedererlangt hätte. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin auch als alleinerziehende Mutter in der Vergangenheit stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und – wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Anhörung betont hat – keine Umstände zu erkennen sind, die auch ohne das traumatische Ereignis zur Auslösung einer längerfristigen Beeinträchtigung geeignet gewesen wären. Vor diesem Hintergrund beläuft sich der von der Klägerin geltend gemachte Netto-Verdienstausfall auf der Grundlage des vorherigen Netto-Einkommens von monatlich 1.494,24 € (vgl. Anlage K 6) insgesamt auf 17.660,16 €, da im Einzelnen folgende Zeiträume und Beträge zu berücksichtigen sind: - in der Zeit vom 22.12.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 92,70 €, da die Klägerin Krankengeld von kalendertäglich 38,93 € erhielt (vgl. Anlage K 7), - in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 insgesamt 979,02 €, da die Klägerin Krankengeld in Höhe von monatlich 1.167,90 € erhielt (vgl. Anlage K 7), - in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 insgesamt 4.641,84 €, da die Klägerin Krankengeld in Höhe von monatlich 720,60 € erhielt (vgl. Anlage K 8), - in der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.04.2022 insgesamt 34.246,92 €, da die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 697,80 € bezog (vgl. Anlage K 9). Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht vorzunehmen. Die Klägerin hätte insoweit Werbungskosten ansetzen können, was ihr bei der Versteuerung der Ersatzbeträge mangels beruflicher Tätigkeit nun aber nicht möglich ist. c) Die Zinsansprüche ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 20.000,00 € erst nach Ablauf der im Mahnschreiben vom 27.11.2017 gesetzten Frist, hinsichtlich eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 5.000,00 € erst nach Ablauf der im Mahnschreiben vom 24.07.2018 gesetzten Frist und im Übrigen mit Rechtshängigkeit eingetreten. Die Anmeldung von Ansprüchen mit Schreiben vom 07.10.2017 stellte keine Mahnung dar, die Ablehnung einer Regulierung mit Schreiben vom 24.10.2017 ist nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten. d) Der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist angesichts der Möglichkeit künftiger materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden der Klägerin begründet. Die Feststellung einer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden setzt voraus, dass der Eintritt künftiger Schäden jedenfalls möglich erscheint (vgl. BGHZ 116, 60; BGH NJW 2001, 1432). Dies folgt hier insbesondere aus der Möglichkeit von Renten- und Steuerschäden aufgrund des Verdienstausfalls. Auch eine künftige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Klägerin ist nicht vollkommen auszuschließen, da die depressive Restsymptomatik zum Teil unfallbedingt ist. Dabei ist der Ausspruch im Tenor zu 3. allerdings auf Schäden zu beschränken gewesen, die auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung der Klägerin zurückzuführen sind, da dieser Primärschaden Voraussetzung der Schadensersatzansprüche der Klägerin ist. Hinsichtlich der immateriellen Zukunftsschäden ist eine weitere Einschränkung auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren Schäden auszusprechen gewesen, da aufgrund der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruches die vorhersehbaren Zukunftsschäden bereits von dem ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag umfasst sind. Mit dem Ausspruch im Tenor zu 4. wird berücksichtigt, dass der Klägerin – auch unabhängig von der selbst erlittenen Gesundheitsschädigung – möglicherweise künftig ein Schadensersatzanspruch auf Unterhaltsersatz gemäß § 844 Abs. 2 BGB zustehen kann. e) Die Klägerin kann die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.161,46 € verlangen. Das Begehren ist nach dem Inhalt der Klagebegründung als Zahlungsantrag zu werten, da eine Freistellung mangels bestehender Verbindlichkeit nicht mehr in Betracht kommt, nachdem der Rechtsschutzversicherer die Kosten getragen hat. Dem Vorbringen der Klägerin zu einer Ermächtigung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches in eigenem Namen durch den Rechtschutzversicherer sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Es sind ein berechtigter Gegenstandswert von bis zu 100.000,00 € - aufgrund der jedenfalls mit Schreiben vom 24.07.2018 geltend gemachten sämtlichen Schäden – und eine auch in dieser Höhe aufgrund des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache nicht zu beanstandenden 1,8-Geschäftsgebühr nebst Post-/Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer von 16 % anzusetzen gewesen. 3. a) Demgegenüber kann die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus gemäß § 1922 BGB übergegangenem Recht ihres Sohnes geltend machen. Dem Sohn der Klägerin stand aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.05.2017 kein Schmerzensgeldanspruch zu, der auf die Erben hätte übergehen können. Ein immaterieller Schaden ist gemäß § 253 Abs. 2 BGB insbesondere bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ersatzfähig. Demgegenüber ist nach geltendem Recht weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung ein – auf die Erben übergehender – Entschädigungsanspruch des Getöteten vorgesehen (BGHZ 138, 388), so dass dies lediglich einen eigenen Anspruch eines Angehörigen zu begründen vermag, der infolge des Todes selbst immaterielle Schäden erleidet. Für das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruches in der Person des Getöteten kommt es darauf an, ob die verursachte Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine eigenständige immaterielle Beeinträchtigung darstellte. Daran fehlt es, wenn die Verletzung unmittelbar bzw. alsbald zum Tode führt (KG NZV 2002, 38). Dies setzt nicht einen mit der Verletzungshandlung zeitgleich eintretenden Tod voraus, da auch nach der Verursachung einer tödlichen Verletzung der Sterbevorgang grundsätzlich einige Sekunden oder Minuten in Anspruch nimmt (KG NZV 1996, 455; OLG Düsseldorf r+s 1997, 159; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1123). Eine selbstständige Körperverletzung liegt demgegenüber nur in solchen Fällen vor, in denen der Verletzte noch wenigstens eine gewisse Zeit lebte, so dass insbesondere die in dieser Zeit verletzungsbedingt erlittenen Schmerzen, Todesangst und die Erkenntnis einer deutlich abgekürzten Lebenserwartung eine ausgleichsfähige immaterielle Beeinträchtigung begründen können (OLG Karlsruhe VersR 2001, 1123). Eine solche selbständige Körperverletzung mit entsprechenden zusätzlichen Beeinträchtigungen vor dem Eintritt des Todes ist vorliegend nicht gegeben. In der Klagschrift ist vorgetragen worden, dass ausweislich des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Sohn der Klägerin angesichts der Schwere seiner erlittenen Verletzungen innerhalb weniger Sekunden verstarb. Soweit die Sachverständige mangels gesicherter medizinischer Erkenntnisse zum Sterbeprozess nicht ausschließen konnte, dass der Verletzte diesen wie auch Schmerzen noch realisierte, ermöglicht dies schon – auch nach dem Beweismaß des § 287 ZPO – keinen entsprechenden Nachweis. Insbesondere handelt es sich aber um eine sehr kurze Dauer bis zu dem Versterben des Schwerstverletzten, die einem alsbaldigen Todeseintritt in dem Sinne der vorgenannten Rechtsprechung entspricht. Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Frage nach einem eigenen Schmerzensgeldanspruch des Getöteten auch nicht darauf an, ob dieser möglicherweise noch in der letzten Sekunde vor der Kollision die Gefahr auf sich zukommen sah. Dies ändert nichts daran, dass eine solche mögliche Realisierung der lebensbedrohlichen Situation, die Kollision mit daraus resultierenden schwersten Verletzungen und das Versterben in einen so kurzen Zeitraum von nur wenigen Sekunden fielen, dass ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Körperverletzung und dem dadurch verursachten Tod kaum möglich ist. b) Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten in Höhe von 1.645,00 €. Die Mietkosten hatte sie aufgrund des von ihr abgeschlossenen Mietvertrages zu tragen, so dass es sich um nicht ersatzfähige frustrierte Aufwendungen handelt. Einen unfallbedingten Schaden stellt es zwar da, dass die Klägerin die Mietkosten für Juni 2017 nicht von ihrem Sohn erstattet bekam, der diese zuvor für die in erster Linie von ihm gemeinsam mit einem Mitbewohner genutzte Wohnung getragen hatte. Jedoch ist dieser Schaden nicht kausal auf die von der Klägerin erlittene Körperverletzung zurückzuführen, so dass es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. c) Auch kann die Klägerin nicht die Zahlung der vor ihr übernommenen Beerdigungskosten in Höhe von 5.054,82 € verlangen. Der diesbezügliche Erstattungsanspruch ist gemäß § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft übergegangen, welche ein Sterbegeld in Höhe von 5.100,00 € an die Klägerin gezahlt hat. Nach dieser Vorschrift geht ein auf anderen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Kongruenz ist zwischen dem Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten und der Sozialleistung des Sterbegeldes gegeben (OLG Saarbrücken NJW-RR 2014, 810). Diese verdeutlichen insbesondere die Regelungen in § 64 Abs. 3 und 4 SGB VII, wonach das Sterbegeld bzw. ein Betrag bis zu dessen Höhe an denjenigen ausgezahlt wird, der die Bestattungskosten trägt. d) Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens für entgangenen Urlaub in Höhe von insgesamt 14.300,00 €. Zwar konnte die Klägerin in der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit von dem ihr gegenüber ihrem Arbeitgeber zustehenden Urlaubsanspruch nicht Gebrauch machen. Dem Urlaub kommt aber im Deliktsrecht kein wirtschaftlicher Wert zu, so dass entgangener oder vertaner Urlaub insoweit nur als immaterieller Schaden bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden kann (BGH NJW 1983, 1107). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 96, 100 Abs. 4 ZPO. Die Kosten der Beweisaufnahme sind von den Beklagten als Gesamtschuldnern allein zu tragen, da diese ausschließlich mit Blick auf Klageforderungen durchgeführt wurde, welche der Klägerin zugesprochen worden sind. Soweit die Klage teilweise abgewiesen worden ist, fehlte es bereits an der Schlüssigkeit der geltend gemachten Ansprüche und eine Beweisaufnahme war insoweit nicht erforderlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 248.460,30 € festgesetzt, wovon auf den Klagantrag zu 1. a) ein Betrag von 40.000,00 €, auf den Antrag zu 4. ein Betrag von 39.960,48 € und auf die Anträge unter 5. ein Betrag von 15.000,00 € bzw. 5.000,00 € sowie auf die Drittwiderklage ein Betrag von 120.000,00 € entfällt. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des durch einen Verkehrsunfall verursachten Todes ihres Sohnes geltend. In der Nacht des 04.05.2017 entwendete der Beklagte zu 1. ein von dem Beklagten zu 2. gehaltenes und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichertes Taxi. Dabei nutzte er einen Fahrzeugersatzschlüssel, den er in der nicht verschlossenen Mittelkonsole vorfand. Der Beklagte zu 1. wurde später von der Polizei verfolgt und befuhr auf seiner Flucht den B., als er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h stieß er auf der Gegenfahrspur frontal mit einem weiteren Taxi zusammen, in dessen Fond J. B., der zum Unfallzeitpunkt 22 Jahre alte Sohn der Klägerin, gemeinsam mit seinem Freund P. Z. saß. Dieses Fahrzeug war kurz zuvor angefahren und wies eine Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf. Der Sohn der Klägerin, der keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte, wurde durch den Zusammenstoß nach vorne links mit dem Gesicht gegen die B-Säule geschleudert. Er erlitt schwerste Kopfverletzungen, Quetschungen und Brüche mit Lungenkontusion sowie Zerreißungen, insbesondere Wirbelkörperfrakturen, und verstarb noch am Unfallort. Die Klägerin wurde gegen 11.00 Uhr von der Polizei L. telefonisch über den Unfalltod ihres Sohnes informiert und wegen näherer Einzelheiten an die H. Polizei verwiesen, welche sodann durch eine Streifenwagenbesatzung und Mitglieder eines Kriseninterventionsteams die medizinische und psychologische Erstbetreuung der Klägerin übernahm (vgl. Anlage K 2). Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2017 gegenüber der Beklagten zu 3. Schadensersatzansprüche geltend (Anlage K 15). Eine Regulierung wurde mit Schreiben vom 24.10.2017 abgelehnt (Anlage K 17). Die Klägerin ließ die Beklagte zu 3. nochmals mit Schreiben vom 27.11.2017 unter Fristsetzung bis zum 08.12.2017 zur Zahlung auffordern (Anlage K 16). Der Beklagte zu 1. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts H. vom 19.02.2018 u. a. wegen Mordes an dem Sohn der Klägerin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Anlage K 1). Er wurde zudem im Adhäsionsverfahren verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der als Folge der Nachricht vom Tod ihres Sohnes erlittenen Anpassungsstörung und Trauerreaktion entstehen, soweit die Schäden nach dem 19.02.2018 entstehen und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Von einer Entscheidung über die weitergehenden Adhäsionsanträge der Klägerin wurde abgesehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2018 wurde der Beklagten zu 2. eine Frist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 € und zur Abgabe einer Haftungserklärung bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden bis zum 06.08.2018 gesetzt (Anlage K 20). Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 2. und 3. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 34.500,00 €. Sie habe aufgrund der Tat des Beklagten zu 1. eine schwere bzw. mittelgradige depressive Episode bei anhaltender Trauerreaktion und Anpassungsstörung nach ICD F 32.2 bzw. 43.2 erlitten, die bis heute weitgehend unvermindert und auf unabsehbare Zeit bestehe (vgl. Anlagen K 3, 22 und 23). Sie befinde sich seit dem 15.05.2017 permanent in psychiatrisch-therapeutischer Behandlung, in den Jahren 2017 und 2019 seien zwei mehrwöchige stationäre Aufenthalte erfolgt (vgl. Anlagen K 4, 5 und 11). Es sei eine Dauermedikation erforderlich zur Verringerung der depressiven Angstzustände, des belastenden Gefühls, allein zu sein, der Schlafstörungen und wiederkehrenden Alpträume sowie latenter Suizidabsichten. Sie sei aufgrund des Verlusts ihres Sohnes, mit dem sie eine ungewöhnlich innige Beziehung verbunden habe, und der daraus resultierenden besonders schweren Trauerreaktion erwerbsunfähig. Sie lebe nunmehr allein und in wirtschaftlich äußerst beengten Verhältnissen, nachdem sie zuvor überwiegend mit ihrem Sohn und dessen Freund in einer Wohngemeinschaft in H. gelebt habe. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in H. habe sie regelmäßig drei- bis viermal in der Woche in der Wohnung ihres Sohnes übernachtet, die sie für ihn angemietet habe, und nicht in ihrem Ein-Zimmer-Appartement in L.. Sie habe nahezu täglich persönlich oder jedenfalls mehrfach telefonisch mit ihrem Sohn Kontakt gehabt. Es habe mehrfach wöchentlich gemeinsame Treffen und darüber hinaus auch gemeinsame Urlaube gegeben. Die Schadensregulierung sei vorliegend durch die Beklagte zu 3. verzögert und verschleppt worden. Die Klägerin verlangt weiter die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.500,00 € an die Erbengemeinschaft nach ihrem Sohn, wobei der Vater ihres Sohnes auf einen Erbanspruch verzichtet habe (vgl. Anlage K 19). Ihr Sohn habe naheliegend die Todesgefahr noch realisiert. Insbesondere habe der Taxifahrer nach seinen Angaben das entgegenkommende Fahrzeug ca. 1,5 Sekunden vor der Kollision bemerkt, so dass von einer bemerkbaren Reaktion seinerseits auszugehen sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Verletzungen zum sofortigen Tod führten. Es sei nicht auszuschließen, dass ihr Sohn nach dem Unfallereignis noch mehrere Sekunden oder gar Minuten bei Bewusstsein gewesen sei. Die Klägerin macht weiterhin die Erstattung von Mietkosten in Höhe von 1.645,00 € geltend. Sie habe mit ihrem Sohn und dessen Freund an durchschnittlich drei Tagen pro Woche gemeinsam in der von ihr angemieteten Mietwohnung in H. gelebt, wobei ihr Sohn die Mietkosten getragen habe (vgl. Anlage K 10). Seit Juli 2017 habe sie ausschließlich in L. gelebt. Sie habe die Kosten für die Miete im Juni 2017 getragen, als der Freund ihres Sohnes sich noch im Koma befunden habe. Sie verlangt zudem die Zahlung der vor ihr übernommenen Beerdigungskosten in Höhe von 5.054,82 € (vgl. Anlage K 12 und 13). Das von der Berufsgenossenschaft gezahlte Sterbegeld in Höhe von 5.100,00 € (vgl. Anlage K 14) habe nicht zu einem Anspruchsübergang geführt. Des Weiteren begehrt die Klägerin die Erstattung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 39.976,58 € und von Urlaubsabgeltungsansprüchen in Höhe von insgesamt 14.300,00 €. Sie sei mit Ausnahme von wenigen Tagen im Herbst 2017 sowie einem gescheiterten Arbeitsversuch im März 2018 seit dem Tod ihres Sohnes bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im April 2022 arbeitsunfähig gewesen. Vor dem Unfallereignis habe sie mit einer Vollzeittätigkeit als Verkäuferin in einer Boutique monatliche Einkünfte von netto 1.494,24 € erzielt (vgl. Anlage K 6). Nach dem Wegfall der gesetzlichen Lohnfortzahlung habe sie vom 22.12.2017 bis Ende März 2018 Krankengeld von monatlich 1.167,90 € (vgl. Anlage K 7) sowie vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 in Höhe von 720,60 € (vgl. Anlage K 8) erhalten. Seit dem 01.10.2018 habe sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 697,80 € bezogen, seit dem 01.05.2022 beziehe sie die Regelaltersrente. In den Jahren 2018 bis April 2022 sei eine Urlaubsgewährung krankheitsbedingt nicht möglich gewesen. Es seien ihr deshalb jährlich 30 Urlaubstage entgangen, wobei der kalendertägliche Abgeltungsanspruch angesichts ihres Brutto-Jahresgehalts von 28.600,00 € mit 110,00 € zu bemessen. Schließlich begehrt die Klägerin die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung weiterer Schäden und eine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.338,94 €, wobei eine 1.8-Geschäftsgebühr nebst Post-/Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer angesetzt wird (vgl. Anlage K 15). Die Klägerin beantragt, 1. a) die Beklagten zu 2. und 3. neben dem bereits insoweit verurteilten Beklagten zu 1. zu verurteilen, ein Teilschmerzensgeld in angemessener Höhe, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber wenigstens bei 34.500,00 € liegen sollte, als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2017, hilfsweise seit 08.12.2018, höchsthilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen J. B. ein angemessenes Schmerzensgeld, das nicht unter 7.500,00 € liegen sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2017, hilfsweise seit 08.12.2018, höchsthilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 1.645,00 € nebst Gerichtszinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Antragstellerin 5.054,82 € für von ihr beglichene Bestattungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2017 zu bezahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 27.233,54 € als Erwerbsdifferenzschaden bis einschließlich Dezember 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag: - in Höhe von je 326,34 € monatlich seit dem 01.01.2018, sowie 01.02.2018 und 01.03.2018, - in Höhe von je 773,64 € monatlich seit dem 01.04.2018 und monatlich fortlaufend bis 01.09.2018, - in Höhe von je 796,44 € monatlich seit dem 01.10.2018 bis einschließlich 01.12.2020 - sowie eine monatliche Rente in Höhe von 796,44 € ab dem 01.01.2021 zahlbar vierteljährlich im Voraus bis einschließlich 01.04.2022 zu bezahlen, 5. a) festzustellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. neben dem bereits verurteilen Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen materiellen weiteren Schäden, insbesondere den Rentenschaden einschließlich aus den Schäden anfallenden Steuern, sowie zukünftig etwa entstehende immaterielle Schäden zu bezahlen, die sie aus Anlass des Todes ihres Sohnes J. B. erlitten hat und die auf seinen Unfalltod kausal zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder leistende Dritte übergegangen sind, b) festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin zukünftige Unterhaltsschäden für den Fall der Bedürftigkeit und einem fiktiven Anspruch gegenüber ihrem verstorbenen Sohn ihr zu erstatten haben, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder leistende Dritte übergegangen sind, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 3.338,94 € freizustellen, 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin weitere 14.300,00 € nebst Prozesszinsen seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen – zugleich als Nebenintervenienten des Beklagten zu 1. –, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen widerklagend, festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Beklagten zu 2. und 3. deren Schadensersatzaufwendungen aus dem vom Beklagten zu 1. verursachten Unfallereignis vom 07.05.2017 und die Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen. Dass die Klägerin eine psychische Reaktion mit eigenständigem Krankheitswert erlitt, wird bestritten. Die behauptete enge und besondere Bindung zu ihrem Sohn wird bestritten. Eine auf den Unfalltod zurückzuführende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit wird bestritten. Ein übergangener Schmerzensgeldanspruch des Sohnes der Klägerin scheide aus, weil dieser unmittelbar durch den Anstoß mit dem Kopf tödliche Verletzungen erlitten und das Bewusstsein verloren habe, ohne dass ihm zuvor die Todesgefahr bewusst geworden sei. Die Mietzahlung stelle eine Nachlassverbindlichkeit und letztlich einen mittelbaren Schaden des Lebensgefährten des Sohnes der Klägerin dar. Ein Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten sei wegen der Zahlung eines Sterbegeldes auf die Berufsgenossenschaft übergegangen. Dass die Klägerin vor dem Unfallereignis einer Erwerbstätigkeit nachging, wird bestritten. Eine Arbeitsuntätigkeit sei jedenfalls nicht auf den Unfalltod ihres Sohnes zurückzuführen. Zudem seien ersparte Eigenaufwendungen von mindestens 10 % in Abzug zu bringen. Die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, die tödlichen Verletzungen wären vermieden worden, wenn der Sohn der Klägerin den Sicherheitsgurt angelegt hätte. Dieses grob fahrlässige Verhalten rechtfertige im Verhältnis zu den Beklagten zu 2. und 3., denen das vorsätzliche Verhalten des Beklagten zu 1. nicht zuzurechnen sei, eine hälftige Mithaftungsquote. Mangels fortdauernder körperlicher Beeinträchtigungen der Klägerin sowie eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Sohn, seien die Feststellungsanträge unbegründet. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe wird bestritten. Die Beklagte zu 3. macht geltend, der Beklagte zu 1. habe als unberechtigter Fahrer keinen Versicherungsschutz und sei ihr im Rahmen der Widerklage zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen verpflichtet. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 27.04.2023 (Bl. 191 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U. F. vom 29.09.2023 (Bl. 241 d. A.) Bezug genommen. Der Sachverständige ist zudem ergänzend angehört worden, wobei insoweit auf das Protokoll der Sitzung vom 04.06.2024 verwiesen wird (Bl. 339 d. A.). Die Akte des Sozialgerichts L. mit dem Az. S 14 KR 636/18 ist beigezogen worden.