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Urteil

624 KLs 9/20

LG Hamburg 24. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0930.624KLS9.20.00
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Leitsätze
1. Eine mittäterschaftliche Begehungsweise liegt vor, wenn die Tatbeiträge aufgrund des modus operandi, wie von allen Beteiligten beabsichtigt, derart miteinander verschränkt waren, dass diese sich nach ihrer Willensrichtung jeweils als Teil der Tätigkeit aller darstellten.(Rn.227) 2. Hingegen stellt sich der vom weiteren Angeklagten geleistete Tatbeitrag lediglich als Beihilfehandlung dar, da insoweit nur eine unselbständige Unterstützung bei der Abholung der Wertgegenstände ohne Tatherrschaft erfolgt ist.(Rn.231) 3. Die Angeklagten begingen die von ihnen begangenen Taten als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen im Einzelnen noch nicht konkret bestimmbaren Betrugsstraftaten in unterschiedlicher Beteiligungskombination verbunden hatte, wenn durch Mitgliedern der Bande in der Türkei die in Deutschland lebenden Geschädigte angerufen und sie mit wahrheitswidrigen Behauptungen dazu veranlasst wurden, ihre Wertgegenstände zur Abholung durch Mitglieder der Bande in Deutschland bereitzustellen, die sodann von Mitgliedern der Bande in der Türkei zum Tatort dirigiert wurden.(Rn.237) 4. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig, denn ihr Handeln war von der Absicht getragen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.(Rn.239) 5. Eine in Mittäterschaft begangenen Amtsanmaßung liegt vor, weil die Hinterleute in der Türkei sich – wie die Angeklagten wussten – gegenüber ihren Opfern am Telefon als Polizeibeamte bzw. Staatsanwälte ausgegeben und Handlungen vorgenommen hatten, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckten. Bei § 132 StGB handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, da der Unrechtsgehalt nicht auf einem personalen Handlungsunwert beruht. Mittäterschaft ist daher nach allgemeinen Regeln möglich.(Rn.241)
Tenor
1. Der Angeklagte S. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug und Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte B1 wird wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten B1 zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Angeklagte B. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. 4. Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten S1 zur Bewährung ausgesetzt. 5. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung der folgenden Tatmittel angeordnet: - BC ... : IPhone 8, - BC ... : IPhone 5. 6. Gegen den Angeklagten B1 wird die Einziehung des folgenden Tatmittels angeordnet: - BC ... : IPhone X. 7. Gegen die Angeklagte B. wird die Einziehung der folgenden Tatmittel angeordnet: - BC ... : IPhone schwarz, - BC ... : IPhone weiß/rosa, - BC ... : Handy Alcatel. 8. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des folgenden Tatmittels angeordnet: - BC ... : Mobiltelefons Alcatel 1066D. 9. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des bei ihm beschlagnahmten Bargeldbetrages in Höhe von 2.996,02 € (BC ... und ... ), des Mobiltelefons IPhone nebst Zubehör (BC ... ) und der Jacke der Marke „Alpha Industries“ (kein BC vergeben, Ass. Nr. 9443-20) als Tatertrag angeordnet. 10. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des Wertes des durch die rechtswidrige Tat erlangten Erlöses in Höhe von 77.003,98 € angeordnet. Gegen die Angeklagten S. und B1 wird jeweils die Einziehung des Wertes des durch die rechtswidrige Tat erlangten Erlöses in Höhe von 77.000,00 € angeordnet. In Höhe von 77.000,00 € haften die Angeklagten S., B1 und S1 als Gesamtschuldner, wobei sie in Höhe von höchstens 72.000,00 € wiederum als Gesamtschuldner mit den unbekannten Mittätern haften. In Höhe der weiteren 3,98 € haftet der Angeklagte S1 allein. 11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten S.) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 56 Abs.1 und 2, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten B1) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 74 Abs. 1 StGB (für die Angeklagte B.) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1 52, 53, 54, 56 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten S1)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mittäterschaftliche Begehungsweise liegt vor, wenn die Tatbeiträge aufgrund des modus operandi, wie von allen Beteiligten beabsichtigt, derart miteinander verschränkt waren, dass diese sich nach ihrer Willensrichtung jeweils als Teil der Tätigkeit aller darstellten.(Rn.227) 2. Hingegen stellt sich der vom weiteren Angeklagten geleistete Tatbeitrag lediglich als Beihilfehandlung dar, da insoweit nur eine unselbständige Unterstützung bei der Abholung der Wertgegenstände ohne Tatherrschaft erfolgt ist.(Rn.231) 3. Die Angeklagten begingen die von ihnen begangenen Taten als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen im Einzelnen noch nicht konkret bestimmbaren Betrugsstraftaten in unterschiedlicher Beteiligungskombination verbunden hatte, wenn durch Mitgliedern der Bande in der Türkei die in Deutschland lebenden Geschädigte angerufen und sie mit wahrheitswidrigen Behauptungen dazu veranlasst wurden, ihre Wertgegenstände zur Abholung durch Mitglieder der Bande in Deutschland bereitzustellen, die sodann von Mitgliedern der Bande in der Türkei zum Tatort dirigiert wurden.(Rn.237) 4. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig, denn ihr Handeln war von der Absicht getragen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.(Rn.239) 5. Eine in Mittäterschaft begangenen Amtsanmaßung liegt vor, weil die Hinterleute in der Türkei sich – wie die Angeklagten wussten – gegenüber ihren Opfern am Telefon als Polizeibeamte bzw. Staatsanwälte ausgegeben und Handlungen vorgenommen hatten, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckten. Bei § 132 StGB handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, da der Unrechtsgehalt nicht auf einem personalen Handlungsunwert beruht. Mittäterschaft ist daher nach allgemeinen Regeln möglich.(Rn.241) 1. Der Angeklagte S. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug und Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte B1 wird wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten B1 zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Angeklagte B. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. 4. Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten S1 zur Bewährung ausgesetzt. 5. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung der folgenden Tatmittel angeordnet: - BC ... : IPhone 8, - BC ... : IPhone 5. 6. Gegen den Angeklagten B1 wird die Einziehung des folgenden Tatmittels angeordnet: - BC ... : IPhone X. 7. Gegen die Angeklagte B. wird die Einziehung der folgenden Tatmittel angeordnet: - BC ... : IPhone schwarz, - BC ... : IPhone weiß/rosa, - BC ... : Handy Alcatel. 8. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des folgenden Tatmittels angeordnet: - BC ... : Mobiltelefons Alcatel 1066D. 9. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des bei ihm beschlagnahmten Bargeldbetrages in Höhe von 2.996,02 € (BC ... und ... ), des Mobiltelefons IPhone nebst Zubehör (BC ... ) und der Jacke der Marke „Alpha Industries“ (kein BC vergeben, Ass. Nr. 9443-20) als Tatertrag angeordnet. 10. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des Wertes des durch die rechtswidrige Tat erlangten Erlöses in Höhe von 77.003,98 € angeordnet. Gegen die Angeklagten S. und B1 wird jeweils die Einziehung des Wertes des durch die rechtswidrige Tat erlangten Erlöses in Höhe von 77.000,00 € angeordnet. In Höhe von 77.000,00 € haften die Angeklagten S., B1 und S1 als Gesamtschuldner, wobei sie in Höhe von höchstens 72.000,00 € wiederum als Gesamtschuldner mit den unbekannten Mittätern haften. In Höhe der weiteren 3,98 € haftet der Angeklagte S1 allein. 11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten S.) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 56 Abs.1 und 2, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten B1) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 74 Abs. 1 StGB (für die Angeklagte B.) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1 52, 53, 54, 56 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten S1) (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten B1) I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter S. Der 30 Jahre alte Angeklagte S. ist in D. im Südosten der T. geboren. Er hat die t. Staatsangehörigkeit. Im Alter von einem Jahr kam er mit seinen Eltern nach Deutschland, wo er in B. aufwuchs. Er hat 2 ältere und 3 jüngere Brüder sowie eine ältere und 3 jüngere Schwestern. Der Angeklagte S. verfügt über einen Realschulabschluss, den er im Jahr 2010 erwarb. Im Anschluss daran besuchte er 2 Jahre lang die höhere Handelsschule, um ein Fachabitur im Bereich Wirtschaft zu erwerben; verließ diese jedoch ohne Abschluss. Im Jahr 2016 begann er eine Ausbildung zur Fachkraft für Rohr-Kanal- und Industrieservice bei der Fa. S., die er im Mai 2019 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloss. Dort arbeitete er bis zu seiner Festnahme. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug zuletzt 1440 € zuzüglich umsatzbezogener Provisionen, insgesamt etwa 1600 € netto monatlich. Im Jahr 2015 heiratete der Angeklagte S. nach islamischem Recht. Ein Jahr später ließ er sich jedoch wieder scheiden. Das Paar hat einen heute 4 Jahre alten gemeinsamen Sohn, der bei seiner Exfrau in D1 lebt. Für diesen zahlt der Angeklagte S. monatlich 150 € Unterhalt. Bis zu seiner Inhaftierung hatte er, vermittelt über das Jugendamt, regelmäßig Umgang mit ihm. Nachdem er in Untersuchungshaft geraten ist, ist der Kontakt abgebrochen. Seit dem Jahr 2016 führt der Angeklagte S. eine Beziehung zu einer neuen Lebenspartnerin, die in N.- W. wohnt und zu der er regelmäßig Kontakt hat. Nach seiner Entlassung aus der Haft möchte der Angeklagte S., der zuletzt im Haus seines Bruders in B. gewohnt hatte, mit seiner Freundin zusammenziehen und sich an deren Wohnort eine neue Arbeit als Rohrreiniger suchen. Der Angeklagte S. hat 3300,- € Schulden aus Gerichtskosten. Zahlungen hierauf leistet er nicht. Es bestand zuletzt eine Kontopfändung, weshalb der Angeklagte S. statt einer ihm von seinem Arbeitgeber in Aussicht gestellten Lohnerhöhung auf 2200,- € brutto monatlich zuzustimmen, mit diesem eine Einigung dahingehend erzielte, dass bei ihm auf drei Wochen Arbeit eine freie Woche folgen und sich sein Gehalt zudem auf 1.300,- € netto verringern sollte. Die Gehaltserhöhung lehnte der Angeklagte S. ab, da er selbst hiervon keine Vorteile gehabt hätte, sondern die zusätzlichen Einkünfte allein der Schuldentilgung gedient bzw. eine Pflicht zur Zahlung eines höheren Unterhalts an seinen Sohn ausgelöst hätten. Der Angeklagte S. ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Am 6. Juli 2005 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach der Erbringung von Arbeitsleistungen und einer Ermahnung nach § 47 JGG ein. b) Am 14.9.2006 sah die Staatsanwaltschaft B. von der Verfolgung des Angeklagten S. wegen Erschleichen von Leistungen gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. c) Am 9.11.2006 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen nach Erteilung einer richterlichen Weisung und einer Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. d) Am 23.2.2007 stellte die Staatsanwaltschaft B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein. e) Am 16.7.2007 sah die Staatsanwaltschaft B. von der Verfolgung des Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. f) Am 14.9.2007 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen Beförderungserschleichung in 3 Fällen, Körperverletzung, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahl und gefährlicher Körperverletzung nach Erteilung einer richterlichen Weisung und Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. g) Am 10.1.2008 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wahlweise Unterschlagung, nach Erteilung einer richterlichen Weisung und Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. h) Am 8.1.2009 verhängte das Amtsgericht B. gegen den Angeklagten S. einen Schuldspruch gemäß § 27 JGG wegen Diebstahls in 2 Fällen, in Tatmehrheit mit versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. i) Am 21.1.2010 verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Entscheidung vom 8.1.2009 zu 9 Monaten Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. j) Am 8.8.2010 verurteilte das Landgericht B. den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in 5 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 8.1.2009 und vom 21.1. 2010 zu 2 Jahren Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 5.12.2016 wurde die Jugendstrafe erlassen und der Strafmakel für beseitigt erklärt. k) Am 5.4.2012 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall nach Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. l) Am 8.10.2012 verurteilte das Amtsgericht B1 den Angeklagten S. wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu 10 Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. m) Am 6.12.2012 verurteilte das Amtsgericht Vechta den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 8.10.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. n) Am 31.5.2013 verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten S. wegen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen vom 8.10.2012 und vom 6.12.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 15.8.2019 erlassen. o) Am 8.9.2015 verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten S. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 30 €. p) Am 5.11.2018 verurteilte das Landgericht V. den Angeklagten S. wegen Diebstahls in 3 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Verfahren hatte der Angeklagte S. sich bis zu seiner Verschonung 2 Monate in Untersuchungshaft befunden. Die auf 4 Jahre festgesetzte Bewährungszeit ist noch nicht abgelaufen. Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte S. am 26.2.2020 festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 18.2.2020 in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 18.6.2020 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Die Untersuchungshaft wurde spätestens ab März 2020 unter erschwerten Bedingungen vollzogen, weil in der Haftanstalt während der sog. Corona-Pandemie strikte Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden, was insbesondere langen Einschluss und Verzicht auf Gemeinschaftsangebote bedeutete. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie den Eintragungen in der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.2.2020, die der Angeklagte S. für richtig erkannt hat. Die erschwerten Haftbedingungen in der Untersuchungshaftanstalt unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sind gerichtsbekannt. 2. Angeklagter B1 Der 23 Jahre alte Angeklagte B1 ist in B. geboren, wo er zusammen mit einem 12 Jahre älteren Halbbruder mütterlicherseits bei seiner Mutter aufwuchs. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte B1 hat einen Hauptschulabschluss erlangt. Bereits in seiner Schulzeit war er im Reitsport aktiv und verdiente sich als Jockey etwas Geld hinzu. Nach dem Verlassen der Schule besuchte er eine Berufsfachschule für Pferdewirtschaft in V., die er jedoch ohne Abschluss verließ, um fortan ohne Prüfung als sog. „Bereiter“ zu arbeiten. Nach 4 Jahren Berufstätigkeit erhielt er auch ohne abgeschlossene Ausbildung einen Bereiterschein und war bis 2016 in der Ausbildung von Dressur- und Springpferden tätig. 2016 verstarb plötzlich die Mutter des Angeklagten B1 bei einem Autounfall, was diesen völlig aus der Bahn warf. Er meldete sich oft krank und wurde schließlich gekündigt. Danach zog er zu seinem Vater nach W. in der Nähe von B., wo er zunächst auf einem Campingplatz und dann in einem Reitstall in S. als Bereiter arbeitete. Anfang 2018 kündigte er, weil es ihm aufgrund der psychischen Belastung durch den Tod der Mutter, die ebenfalls im Reitsport aktiv war und ihn oft bei der Arbeit begleitet hatte, weiter fortzusetzen. Im Laufe des Jahres 2018 besuchte er zunächst eine Berufsfachschule und begann dann eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker, die er jedoch im April 2019 kurz vor Ende der Probezeit vorzeitig abbrach, als sein Vater erkrankte. Nachdem er zwischendurch arbeitslos war, begann er am 1.8.2019 eine Arbeit als Rohrreiniger in der Firma S., in der auch der Angeklagte S. tätig war. Sein monatlicher Nettoverdienst betrug zuletzt 450,- €; zuzüglich Provisionen insgesamt monatlich 600,- € netto. Die Ausbildung absolvierte der Angeklagte B1 bis zu seiner Verhaftung. Die Ausbildung pausiert seitdem, ist jedoch nach der Schließung eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht B. nicht beendet. Der Angeklagte B1, der bis zuletzt in der Wohnung seines Vaters lebte, hat Schulden in Höhe von 15.000,- €, die ursprünglich aus Handyverträgen und Krankenkassenbeiträgen – welche aufliefen, da der Angeklagte sich zwischenzeitlich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet hatte – resultierten, dann aber von seinem Vater übernommen wurden, demgegenüber er sich zur Rückzahlung verpflichtet hat. Der Angeklagte B1 ist ledig und kinderlos. Bis zu seiner Inhaftierung hatte er eine Freundin, zu der der Kontakt jedoch seither abgebrochen ist. Im Falle seiner Entlassung aus der Haft kann der Angeklagte seine Arbeit bei der Rohrreinigungsfirma wieder aufnehmen und könnte auch weiterhin im Hause seines Vaters leben. Der Angeklagte B1 ist in der Vergangenheit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte B1 ist in dieser Sache am 26.2.2020 festgenommen worden und befand sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 18.2.2020 in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 18.6.2020 bis zu seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in Untersuchungshaft. Auch er litt in besonderem Maße während der Inhaftierung unter den verschärften Bedingungen der Corona-Pandemie, zumal er sich erstmals in Haft befand und sich dort auch während des Todestages seiner Mutter aufhalten musste, an dem traditionell ein Familientreffen stattfindet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B1 beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.2.2020 3. Angeklagte B. Die 27 Jahre alte Angeklagte B. ist in O.- S. bei B. geboren, wo sie zusammen mit 2 älteren Brüdern – von denen einer geistig behindert ist und erheblicher Unterstützung bedarf – und einer jüngeren Schwester bei ihren Eltern aufwuchs. Sie ist l. Staatsangehörige. Die Angeklagte B. verließ die Regelschule nach der 9. Klasse ohne Abschluss. 2017/2018 arbeitete sie etwa zwei Jahre lang in einem Restaurant in W1 als Servicekraft. Sie besuchte in der Folge für etwa zwei bis drei Monate eine Berufsschule, nahm die Möglichkeit dort ihren Hauptschulabschluss nachzuholen dann jedoch nicht wahr und brach die Schule ab, um ein viermonatiges Praktikum in einem Nagelstudio zu absolvieren. Darauf folgte ein zweimonatiges Praktikum in einem Altenheim, eine vier- bis fünfmonatige Tätigkeit über eine Zeitarbeitsfirma bei der Post sowie Maßnahmen des Arbeitsamtes. Zu einer Übernahme in eine Teilzeittätigkeit bei der Post kam es nicht, weil das Arbeitsamt dem nicht zustimmte. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit war die Angeklagte B. im Jahr 2019 für knapp 4 Monate als Kommissioniererin in einer Teefabrik tätig. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrug dort zuletzt 900,- €. Ab Mitte Dezember 2019 ging sie wegen familiärer Probleme nicht mehr zur Arbeit, weshalb ihr im Januar 2020 gekündigt wurde. Bis zu ihrer Inhaftierung war die Angeklagte arbeitslos und lebte von Sozialleistungen. Zukünftig möchte sie gern wieder arbeiten und die Abendschule besuchen, um einen Hauptschulabschluss zu erwerben. Im Falle ihrer Entlassung aus der Haft könnte sie in einem Gemüsehandel arbeiten, der einem Freund von ihr gehört und wo sie in der Vergangenheit gelegentlich schon ausgeholfen hatte. Abgesehen von möglichen Forderungen von Geschädigten aus dem vorliegenden Verfahren ist sie schuldenfrei. Die Angeklagte B. ist ledig und kinderlos. Sie steht in keiner festen Beziehung und hat ihr Elternhaus noch nicht verlassen. Bis zu ihrer Inhaftierung war sie insbesondere in die Pflege ihres geistig behinderten ältesten Bruders eingebunden. Mit ihrer Familie kam es immer wieder zu Problemen, weil ihre Mutter, aber auch ihre Schwester und ihre Oma mütterlicherseits, traditionelle islamische Werte verfechten und mit dem westlichen Lebensstil der Angeklagte B. nicht einverstanden sind. Die Angeklagte B. findet lediglich Halt bei ihrem Vater, der den Konflikten im Haus aber eher aus dem Weg geht. Wegen ihrer familiären Probleme war sie zuletzt oft niedergeschlagen und fühlte sich allein gelassen. Sie suchte Unterstützung in einer Beziehung mit dem ihr schon seit längerem bekannten Angeklagten S., dem sie näherkam, als dieser mit seiner Lebenspartnerin Ende 2019 / Anfang 2020 in eine Beziehungskrise geriet. Offiziell waren beide jedoch nie liiert, da der Angeklagte S. sich hierzu nicht bereitfand, sondern sich dazu entschied, die Beziehung zu seiner Freundin wiederaufzunehmen. Die Angeklagte B. wurde in dieser Sache am 26.2.2020 festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 20.2.2020 in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 18.6.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B.. In der Untersuchungshaft litt sie an leichten Depressionen, weshalb sie schlafanstoßende und beruhigende Medikamente erhielt. Zusätzlich erschwert waren die Haftbedingungen der Angeklagten B. durch die Infektionsschutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie, die ebenso wie in der Untersuchungshaftanstalt H. in Kraft gesetzt worden waren. Die Angeklagte B. ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten B. beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie der für sie eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.2.2020. Die Erkenntnisse zu den erschwerten Haftbedingungen während der Corona-Pandemie sind gerichtsbekannt. 4. Angeklagter S1 Der 22 Jahre alte Angeklagte S1 ist in D1 geboren und wuchs nach der frühen Trennung seiner Eltern zusammen mit 2 kleineren Halbgeschwistern bei seiner Mutter und deren wechselnden Lebensgefährten in N. auf. Während die vom Kindesalter bis zur Realschulzeit andauernde Beziehung zu dem ersten Lebensgefährten der Mutter gut war, war das Verhältnis zu dem zweiten Lebensgefährten, welcher etwa 2012/2013 in sein Leben trat, schwierig. Der Angeklagte S1 ist deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte die Realschule in B2 und schloss diese ca. 2016 mit dem Hauptschulabschluss ab, nachdem er auf der Realschule eine Klasse wegen schlechter schulischer Leistungen wiederholt hatte. Der Angeklagte S1 begann sodann eine Ausbildung zum Bäcker. Diese Ausbildung brach er jedoch ab, da ihm das frühe Aufstehen so schwerfiel, dass er auf dem Weg zur Arbeit in einen Sekundenschlaf verfiel und einen schweren Unfall erlitt. Im Anschluss daran war er ein Jahr lang arbeitslos. Ende 2016 kam es zu einem Umzug des Angeklagten mit seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten nach K.. Der Angeklagte hauste dort in einem unbeheizten Anbau. Es kam zu massiven Problemen mit dem neuen Stiefvater, der keinen Zugang zu dem Angeklagten S1 fand und diesem sehr enge Grenzen setzte, wobei die Mutter ihn gewähren ließ. Der Angeklagte S1 litt unter Depressionen. Nach der Trennung von seiner damaligen Freundin kam es 2017 zu einem Suizidversuch und der Einweisung in eine psychiatrische Klinik für etwa einen Monat. Im Anschluss lebte der Angeklagte bis 2018 in einer betreuten Wohngruppe in O. und zog in der Folge kurzzeitig mit seinem besten Freund in eine Wohngemeinschaft. Der Angeklagte begann für eine Zeitarbeitsfirma zur Probe zu arbeiten, bekam dann jedoch bereits für den ersten Monat kein Geld und konnte seine Miete nicht bezahlen. Ende 2018 kam es nach einem Streit um die Bezahlung der Miete zu einem Zerwürfnis mit dem D. und der Angeklagte S1 wurde obdachlos. In der Folge lebte der Angeklagte Ende 2018 zeitweise in seinem Auto. Es gelang ihm dennoch Arbeit bei einer anderen Zeitarbeitsfirma und mit der Hilfe seiner Mutter eine neue Wohngemeinschaft zu finden. Über die Zeitarbeitsfirma war der Angeklagte bei Mercedes tätig. Sein monatlicher Nettoverdienst betrug hier zuletzt netto 1200,- € monatlich. Strafrechtlich ist der Angeklagte S1 bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 13.4.2015 stellte das Amtsgericht S. ein Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG ein. b) Am 17.3.2016 kam es beim Amtsgericht S. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeuges in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Verwarnung und richterlichen Weisung. c) Am 2.6.2016 kam es beim Amtsgericht S. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 17.3.2016 zu einer Verwarnung und richterlichen Weisung. Der Angeklagte S1 wurde in dieser Sache am 12.11.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 13.11.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H., bis er mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 29.11.2019 vom weiteren Vollzug verschont wurde. Der erstmalige Vollzug der Untersuchungshaft hinterließ bei dem Angeklagten S1 einen tiefen Eindruck auch wenn die Haftbedingungen noch nicht durch die Corona-Pandemie beeinflusst waren. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde dem Angeklagten S1 von der Zeitarbeitsfirma gekündigt. Er fand jedoch unmittelbar eine Anstellung bei einer anderen Zeitarbeitsfirma, die ihn bis zum 4.9.2020 beschäftigte. Nachdem dieser Arbeitgeber von der Untersuchungshaft des Angeklagten S1 Kenntnis erlangt hatte, kündigte er ihm am 4.9.2020. Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos. Er lebt mittlerweile wieder bei seiner Mutter. Perspektivisch möchte der Angeklagte S1 eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker beginnen. Er könnte sich jedoch auch vorstellen, wieder bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten. Der Angeklagte hat Schulden; unter anderem aus dem Abschluss diverser Handyverträge. Diese beliefen sich Anfang 2019 auf etwa 4.700,- €. Über seine aktuelle Belastung hat der Angeklagte S1 keinen Überblick. Er führt die Schulden in kleinen Raten zurück. Seine Gläubiger haben eine Kontopfändung ausgebracht, weshalb er von einem möglichen Verdienst zuletzt nur maximal 1077,- € monatlich für sich behalten könnte. Der Angeklagte S1 ist ledig und kinderlos. Eine Beziehung führt er derzeit nicht. Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S1 sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 2.4.2020, der von ihm für richtig befunden worden ist. II. Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: Die Angeklagten S., der gesondert verfolgte B. „Y.“ S2 sowie in der Türkei ansässige weitere Täter – darunter die gesondert verfolgten A. und H. S2 sowie M. S3 – schlossen sich spätestens am 5.11.2019 mit den Angeklagten B1 und S1 zusammen, um sich künftig durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Betrugsstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Tatplan sah vor, sogenannte „Enkeltricktaten“ nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“ zu begehen. Danach sollten die Hintermänner aus der Türkei gezielt ältere Menschen anrufen, sich als Polizeibeamte ausgeben und ihre Opfer mit der wahrheitswidrigen Behauptung, sie liefen Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden, dazu veranlassen, ihre sämtlichen Wertgegenstände an die „Polizei“ – tatsächlich an Mitglieder der Bande in Deutschland – zu übergeben. Bei einer am 11.11.2019 begangenen Tat (Fall 1) gelang es der Bande unter Einsatz des durch die Angeklagten S. und B1 als Abholer vermittelten Angeklagten S1, an der Wohnungstür der 75 Jahre alten Geschädigten B2 in H.- W. 80.000,- € zu erbeuten. Am 12.11.2019 wurde der Angeklagte S1 bei einer nur durch Zufall gescheiterten Abholung von Schmuck und Goldmünzen im Wert von fast 50.000,- € der 81 Jahre alten Geschädigten K. in H.- E. verhaftet (Fall 2). Spätestens Anfang Januar 2020 schloss sich die Angeklagte B. durch Vermittlung des Angeklagten S. der Gruppierung an. Am 14.1.2019 scheiterte die Abholung von Bargeld und Goldmünzen im Wert von mindestens 40.000,- € bei den 72 und 81 Jahre alten Eheleuten S4 aus H.- S.. G. durch die Angeklagte B. – die zunächst noch keine Kenntnis davon hatte, dass sich die Hinterleute gegenüber den Opfern als Polizeibeamte ausgegeben hatten – durch eine telefonische Intervention der Polizei im letzten Moment (Fall 3). Nachdem die Angeklagte B., die sich bereits vor der Wohnanschrift der Geschädigten eingefunden hatte, bei dieser Tat noch unerkannt entkommen konnte, wurde sie am 14.2.2020 – nachdem sie zwischenzeitlich aus einem Fernsehbericht detaillierte Kenntnisse des modus operandi erlangt hatte – im Anschluss an die erfolgreiche Abholung von Bargeld in Höhe von 25.000,- € verhaftet, die die 73 und 77 Jahre alten Eheleute A. auf Geheiß der falschen Polizisten in der Nähe der Autobahn A 7 deponiert hatten (Fall 4). Die Betrugstaten – welche von den Hinterleuten in der Türkei in verschiedenen Spielarten gemeinsam mit wechselnden Mittätern aus dem Raum B. bereits seit 2012 praktiziert wurden – liefen im Tatzeitraum nach dem folgenden Schema ab: Die Hintermänner riefen als sog. „Keiler“ aus einem Call-Center in der Türkei gezielt Personen aus dem Raum Norddeutschland an, von denen sie aufgrund ihrer Eintragung in Telefonbüchern und ihren altmodisch klingenden Vornamen annahmen, dass es sich um ältere Menschen handelte. Sie gaben sich wahrheitswidrig als Polizeibeamte oder Staatsanwälte sowie gelegentlich auch als Bankmitarbeiter aus und spiegelten ihren Opfern vor, Hinweise darauf erlangt zu haben, dass ein Einbruch oder sonstiges Eigentumsdelikt zu ihrem Nachteil unmittelbar bevorstehen würde. Hierdurch wurden die Geschädigten veranlasst, den Keilern Auskunft über ihre Wertgegenstände zu geben, um diese – ggf. nach vorheriger Abholung von der Bank – mit Hilfe der Anrufer „in Sicherheit“ zu bringen. Hierzu sollten sie diese entweder bei sich zu Hause oder an einem anderen Ort an einen angeblichen Polizeibeamten übergeben oder zur Abholung durch diesen an einem ihnen telefonisch mitgeteilten Ort deponieren. Zur Verschleierung ihrer Herkunft und Glaubhaftmachung ihrer Legende sorgten die Keiler mithilfe einer sogenannten „Spoofing“-Software dafür, dass auf den Apparaten ihrer Opfer Rufnummern angezeigt werden, die auf die Polizei als Anrufer hindeuteten wie zum Beispiel 110 oder solche die aufgrund der Ziffernfolge 040-4286 der Polizei H. zuzuordnen waren. Während die Keiler ihre überforderten Opfer in zum Teil stundenlangen Telefonaten mit immer neuen Informationen zu angeblich laufenden Ermittlungen in Atem hielten und so daran hinderten, den Betrug zu durchschauen, organisierte ein ebenfalls in der Türkei ansässiger sog. „Logistiker“ – zum Teil vermittelt durch weitere, in Deutschland ansässige „Logistiker“ – die Übergabe der Wertgegenstände an sog. „Abholer“. Schließlich erschien ein den Opfern von den Keilern telefonisch angekündigter Abholer am vereinbarten Übergabe- bzw. Ablageort. Auch dieser stand mit den Logistikern – entweder aus der Türkei oder aus Deutschland – in telefonischem Kontakt. Der Abholer nahm die Beute sodann auf Geheiß der Keiler bzw. Logistiker entweder an der Tür der Geschädigten von diesen direkt entgegen oder er holte sie an dem den Opfern von den Keilern vorgegebenen Ablageort ohne Kontakt zu den Geschädigten ab und kehrte mit der Beute in den Raum B. zurück, um sie über die im Umfeld der Shishabar A. L. in B.- H4 in Deutschland tätigen Logistiker gegen eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10% für alle an der Beutesicherung beteiligten Angeklagten insgesamt den Hinterleuten in der Türkei zukommen zu lassen. Zu den Aufgaben der in Deutschland tätigen Logistiker gehörte es auch, Abholer – aber auch Logistiker und Keiler zum Einsatz in dem türkischen Callcenter – als weitere Bandenmitglieder zu gewinnen. Vorliegend war der Angeklagte S. innerhalb dieses Organisationsgefüges als Logistiker in Deutschland tätig, der über den gesondert Verfolgten B. „Y.“ S2 in B. in Kontakt mit den Hinterleuten aus der T. um die gesondert verfolgten A. S2 und M. S3 stand. Er war es, der über den Angeklagten B1 den in den Fällen 1 und 2 eingesetzten Angeklagten S1 als Abholer akquirierte. Nach dessen Verhaftung gewann der Angeklagte S. die damals lose mit ihm liierte, später in den Fällen 3 und 4 tätig gewesene, Angeklagte B. als Abholerin. Im Einzelnen: 1. Taten unter Einsatz des Angeklagten S1 als Abholer (Fälle 1 und 2) Mitte Oktober 2019 machte der Angeklagte S. den Angeklagten B1, den er als Arbeitskollegen kennengelernt hatte und mit dem ihn eine enge Freundschaft verband, in der von dem Bruder des A. S2 in B.- H4 betriebenen Shishabar mit der Betrugsmasche der Bande vertraut. Dabei teilte er dem Angeklagten B1 insbesondere mit, dass die Hintermänner sich ihren Opfern gegenüber als Polizisten ausgeben, ihnen vorspiegeln, dass ihr Geld und Gut in Gefahr sei und von der „Polizei“ in Sicherheit gebracht werden müsse. Ferner erfuhr er, dass die Abholung der Beute bei den Geschädigten mit einem Anteil von mindestens 10% entlohnt werden sollte. Der Angeklagte B1, der als Auszubildender in einer Rohrreinigungsfirma lediglich über ein geringes Gehalt von ca. 600,- € verfügte, wollte sich daraufhin – ebenso wie S. – einen Zusatzverdienst verschaffen; indes ohne sich als Abholer dem damit verbundenen hohen Entdeckungsrisiko auszusetzen. Aus diesem Grunde sprach der Angeklagte B1 Ende Oktober 2019 den Angeklagten S1 an, der ihm seit vielen Jahren bekannt war und von dem er wusste, dass er sich stets in finanziellen Schwierigkeiten befand. Der Angeklagte S1 erzielte als Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, die ihn als Lagerarbeiter im M.-Werk einsetzte, damals ein Gehalt von 1200,- € und hielt sich im Übrigen mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Da er mit seinem Geld nicht auskam, hatte er sich bei verschiedenen Freunden und Bekannten – darunter auch dem Angeklagten B1 – in unbekannter Höhe verschuldet. In dieser Situation erklärte der Angeklagte B1 seinem Freund, dass er „jemanden kennen“ würde, wenn er einmal Geld brauchen sollte. Es müsse nur „etwas abgeholt“ werden. Er informierte den S1 hierbei über den ihm bekannten modus operandi der Taten. Das Angebot lehnte der Angeklagte S1 zunächst ab. Als Anfang November 2019 am Auto des Angeklagten S1 Reparaturbedarf aufgetreten war, fand dieser sich doch zur Tat bereit. Nachdem B1 seinem Kollegen S. berichtet hatte, dass er den S1 als Abholer gewinnen konnte, informierte dieser B. „Y.“ S2. Am Abend des 5.11.2019 trafen sich S., „Y.“ und B1 an der Shishabar in B.- H4. Von dort aus begab sich das Trio an einem Kiosk in der Nähe, wo der „Y.“ zunächst zwei unregistrierte SIM-Karten erwarb. Sodann begaben sich alle mit dem Fahrzeug des Angeklagten B1 zu einem Geschäft am B. Hauptbahnhof, wo der „Y.“ zwei preiswerte Mobiltelefone kaufte, sich die Rufnummern der SIM-Karten notierte und in diese in die Telefone einlegte. Sodann rief der Angeklagte B1 den Angeklagten S1 an und forderte diesen auf, zu der Shishabar zu kommen. Nachdem der Angeklagte S. sich das für den Angeklagten S1 als Abholer bestimmte Mobiltelefon von „Y.“ übergeben lassen hatte, traf er sich gegen 20.30 Uhr im Beisein des B1 mit dem S1 vor der Shishabar. Der Angeklagte S., der den Angeklagten S1 bei dieser Gelegenheit erstmals persönlich kennenlernte, übergab diesem das Handy sowie 100,- € Spritgeld mit den Worten, dass er „rangehen“ solle, wenn es klingelt und er alles Weitere von den Anrufern aus der Türkei erfahren werde. Es war insoweit geplant, dass der Angeklagte S1 die abgeholten Wertgegenstände bzw. das Bargeld über den B1 an den S. weitergeben sollte. Letzterer sollte sich sodann mit den – allein mit ihm in Kontakt stehenden – Hintermännern in Verbindung setzen und diesen die Beute übergeben. Es war auch vorgesehen, dass jeder der Angeklagten einen Anteil von dem ihnen von den Hinterleuten für die Abholung insgesamt zugebilligten Anteil mindestens 10% an der Beute erhalten sollte. Wie hoch dieser nach der ursprünglich getroffenen Vereinbarung sein sollte, hat die Kammer nicht konkret feststellen können. Kurze Zeit nach dem Anerbieten des Angeklagten S1, kam es an dessen Auto zu einem kapitalen Motorschaden, so dass dieses nicht mehr fahrbereit war. Um dennoch kurzfristig seinen Einsatz als Abholer zu ermöglichen, bot der Angeklagte B1 an, ihm einen früher von ihm genutzten Mercedes zu überlassen. Das ursprünglich seinem Vater gehörende Fahrzeug hatte der B1 zuvor längere Zeit vergeblich im Internet zum Verkauf angeboten. Da beide sich darüber im Klaren waren, dass der Angeklagte S1 nicht aus eigenen Mitteln in der Lage sein würde, den Mercedes zu bezahlen, vereinbarten sie, dass der Kaufpreis von 3300,- € insbesondere mit dem Erlös aus künftigen Geldabholungen beglichen werden sollte. Da beide nicht wussten, wann der Angeklagte S1 eingesetzt werden und wieviel er dafür erhalten würde, einigten sie sich darauf, dass die Bezahlung nicht in bestimmten Raten, sondern nach Maßgabe des von S1 künftig erzielten Beuteanteils erfolgen sollte. Beide gingen davon aus, dass er hierzu wohl nur „ein paar Mal“ fahren müsse. Nachdem der Angeklagte S1 den ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauften Mercedes am 11.11.2019 auf sich als Halter zugelassen hatte, wurde er wie nachfolgend dargelegt am 11. und 12.11.2019 als Abholer eingesetzt. a) Tat zum Nachteil der Geschädigten B2 (Fall 1) Am Vormittag des 11.11.2019 gegen 11 Uhr erhielt die damals 75 Jahre alte Zeugin B2, die zusammen mit ihrem – mittlerweile verstorbenen – pflegebedürftigen Bruder in einer Wohnung in der W. M.str. ... in H.- W. lebte, einen Anruf von einem unbekannten Keiler aus der T.. Dieser spiegelte ihr vor, dass er als Mitarbeiter einer Sonderabteilung der H.er Sparkasse zuständig für die Schweiz sei und sie darüber informieren müsse, dass versucht worden sei, 3.000,- € von ihrem Konto abzuheben. Dies sei zwar unterbunden worden, er werde nun aber die Polizei informieren. Der Anrufer erfragte im Laufe des Gesprächs, ob die Zeugin Geld zuhause habe, was diese bestätigte. Auf die Frage, um wieviel Geld es sich handele, antwortete die Zeugin wahrheitsgemäß, dass es sich um 80.000,- € handeln würde. Der Anrufer gab sich besorgt und erklärte, auch dies der Polizei mitteilen zu wollen, damit dort entschieden werden könne, was mit dem Geld geschehen solle. Die Zeugin B2, die den Worten des Keilers Glauben schenkte, rechnete nun damit, einen Anruf von der Polizei zu erhalten. Kurz nach Beendigung des Telefonats meldete sich ein anderer unbekannter Keiler und gab sich als Polizeibeamter des Landeskriminalamts mit Namen „R.“ aus. Er teilte der Zeugin mit, dass die Polizei eine Diebesbande auf frischer Tat ertappen wolle und das von ihr in der Wohnung befindliche Bargeld schnellstmöglich weggeschafft werden müsse. Er forderte die Zeugin auf, den Hörer ihres einzigen Telefons nicht aufzulegen, da dieses nun überwacht werden würde. Zudem würden sich in der Straße der Zeugin und auch in der im Haus befindlichen Apotheke bereits Polizeibeamte befinden. Die Geschädigte, die davon ausging, mit der Polizei zu sprechen und sich sofort bereitfand, die angeblichen Ermittlungen zu unterstützen, tat wie ihr geheißen und hielt die Verbindung weiter. Gegen 11.30 Uhr teilte der Keiler der Geschädigten mit, dass man aus abgehörten Gesprächen der Bande soeben in Erfahrung gebracht habe, dass in ihre Wohnung eingebrochen werden und sie sich daher alle 15 Minuten melden solle. Schließlich wurde der Zeugin B2 – die sich weisungsgemäß zwischendurch immer wieder bei den Tätern gemeldet hatte – gegen 14.00 Uhr mitgeteilt, dass sie das Geld in einem Beutel vor die Tür legen solle, wo es von einem Polizeibeamten abgeholt und fotografiert werden solle. Anschließend würde sie das Geld zurückerhalten. Auch dieser Behauptung schenkte die Zeugin Glauben und legte das Geld ihres Bruders, 80.000,- € in 160 500-€-Scheinen in einem Stoffbeutel zur Abholung bereit. Kurz nach 12.00 Uhr hatte der Angeklagte S1 in B. auf dem ihm von den Angeklagten S. überlassenen Mobiltelefon den Anruf eines unbekannten Logistikers aus der Türkei erhalten, der ihn angewiesen hatte, sich unverzüglich auf den Weg nach H. zu machen. Gegen 12.30 Uhr fuhr er in dem ihm von dem Angeklagten B1 zu diesem Zweck überlassenen Mercedes los. Nachdem ihm von den Hintermännern unterwegs Name und Adresse der Geschädigten B2 in der W. M.str. ... mitgeteilt worden war, traf er kurz vor 14.00 Uhr dort ein. Dem Angeklagten S1 war spätestens auf dem Weg zum Tatort von den Logistikern in der T. mitgeteilt worden, dass er die Beute von der Wohnungstür der Geschädigten direkt von dieser entgegennehmen und sich dabei zur Bestätigung der von den Keilern aufgebauten Legende als Polizeibeamter ausgeben sollte, wozu er sich spontan bereitgefunden hatte. Ob ihm die Legende dabei im Einzelnen bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Nachdem der Angeklagte S1 das Haus in der W. M.str. ... durch die geöffnete Eingangstür betreten und an der Wohnungstür der Geschädigten geklopft hatte, öffnete diese zunächst kurz die Tür, schloss sie dann aber wieder und teilte dem Keiler mit, dass sie das Geld doch nicht übergeben würde. Daraufhin warf dieser ihr vor, dass sie „alles vermasseln“ würde und auch bereits ein Staatsanwalt vor Ort sei. Zu ihrem Schutz könne man ein Losungswort vereinbaren. Der Zeugin wurde nun, wie auch dem Angeklagten S1 – welcher in telefonischem Kontakt mit einem Logistiker aus der Türkei stand und derweil vor der Tür wartete – ein Passwort mitgeteilt. Die Zeugin begab sich sodann zurück zur Wohnungstür, öffnete diese und tauschte mit dem Angeklagten S1 das vereinbarte Losungswort aus. Obwohl die Geschädigte nun keine Zweifel mehr daran hatte, dass es sich bei dem Angeklagten S1 um den ihr angekündigten Polizeibeamten handelte, fragte sie ihn, ob er das Geld nicht bei ihr in der Küche „knipsen“ könne. Der Angeklagte S1 – der bemerkt hatte, dass die Zeugin durchgehend mit dem Keiler verbunden war und dessen Anweisungen folgte, wie auch er den Instruktionen des mit ihm verbundenen Logistikers nachkam – antwortete daraufhin, dass dies nicht möglich sei, weil er die entsprechenden „Apparate“ unten habe. Dabei handelte er in der Absicht, den bei der Geschädigten bestehenden Irrtum aufrechtzuerhalten, dass es sich bei ihm um einen Polizeibeamten handele, der in Zusammenarbeit mit seinen Kollegen am Telefon ihre Wertgegenstände in Sicherheit bringen würde. Die Zeugin übergab dem Angeklagten S1 daraufhin das gesamte Bargeld in drei in einer Stofftasche befindlichen Umschlägen und schloss die Tür wieder. Der Anrufer teilte der Zeugin am Telefon sodann abschließend noch mit, dass sie ihr Geld „so schnell nicht wiedersehen“ würde und beendete das Gespräch. Der Angeklagte S1 begab sich zurück zu seinem Auto und fuhr in Richtung B. davon. Währenddessen stand er weiterhin mit dem unbekannten Logistiker aus der Türkei in telefonischem Kontakt. Der Angeklagte S1 öffnete von dem Logistiker am Telefon unbemerkt die von ihm abgeholten Umschläge bereits auf der Fahrt, zählte das Geld und entnahm 3.000,- €, um diese ohne Kenntnis der Mittäter zusätzlich zu dem ihm zugesagten Anteil für sich zu verwenden. Von dem unbekannten Anrufer wurde er sodann aufgefordert, zum „Treffpunkt“ zu kommen. Da dem Angeklagten S1 der „Treffpunkt“ nicht bekannt war und er aufgrund der eigenmächtigen Entnahme von Geld möglichst wenig Kontakt zu den Hinterleuten haben wollte, kontaktierte er um 14.19 Uhr über den Nachrichtendienst Whatsapp den Angeklagten B1 und fragte ihn, wohin er kommen solle. Der Angeklagte B1 befand sich zu dieser Zeit zusammen mit dem Angeklagten S. bei der Arbeit als Rohrreiniger. Beide hatten bis dahin noch nichts von der Geldabholung erfahren. In Absprache mit S. lotste B1 S1 nun zu einer A. Tankstelle in B.- H4, forderte ihn auf, den geführten Chat zu löschen und sich unabhängig von den Vorgaben des Anrufers auf der Türkei zu dem von ihm genannten Treffpunkt zu begeben. Dabei handelten die Angeklagten S. und B1 in der Absicht, die Beute zu sichten und sich gemeinsam mit S1 einen deren Wert entsprechenden Anteil von insgesamt 10% zu sichern. Kurz vor 15.00 Uhr traf S1 sich mit den Angeklagten S. und B1 an der A. Tankstelle, wo er die verbleibenden 77.000,- € an den B1 übergab, welcher mit dem Geld zu dem gemeinsam von ihm und S. genutzten Firmenfahrzeug zurückkehrte. Der unbekannte Anrufer, welcher sich immer noch in der Leitung befand, forderte den S1 auf für eine weitere Abholung erneut nach H. zu fahren. Da der Angeklagte S1 zur Arbeit musste, wollte er eine weitere Fahrt nicht übernehmen und teilte dies auch B1 und S. mit. S. übernahm daraufhin zur Klärung das Gespräch auf dem Prepaidtelefon während B1 dem S1 ein anderes Prepaidtelefon übergab und dieser zur Arbeit davonfuhr. S. und B1 zählten im Firmenfahrzeug das Geld und deponierten es im Handschuhfach. Unmittelbar darauf rief der Angeklagte S. den gesondert verfolgten „Y.“ an und teilte diesem mit, dass das Geld bei ihm sei. Gegen 16.30 Uhr machten S. und B1 Feierabend und S. begab sich in Absprache mit B1 zu der Shishabar nach B.- H4, um sich dort mit „Y.“ zur Aufteilung der Beute zu treffen. Nachdem er diesen nicht antraf, entschied er sich spontan und ohne Rücksprache mit „Y.“, einen ihm unter Berücksichtigung des für die Abholung in Aussicht gestellten Beuteanteils von insgesamt mindestens 10% angemessen erscheinenden Betrag von 5.000,- € an sich zu nehmen, um das Geld für sich zu verwenden. In der Hoffnung, den Taterlös zu vermehren, begab er sich sodann in eine nahe gelegene Spielhalle, wo er das gesamte Geld verlor. Im weiteren Verlauf des Abends erhielt der Angeklagte S. einen Anruf von dem gesondert verfolgten „Y.“ und traf sich mit diesem in der Shishabar seiner Familie, wo beide sich in den nicht öffentlich zugänglichen Keller begaben. Hier übergab S. die verbleibenden 72.000,- € an den „Y.“ mit dem Hinweis, dass es sich dabei um das von dem S1 an ihn übergebene Geld handeln würde. Dieser nahm das Geld ohne es zu zählen an sich und übergab dem Angeklagten S. 500,- € als Entlohnung für den von ihm geleisteten Kurierdienst. Gegen 21.30 Uhr meldete sich der Angeklagte B1 bei S., um sich mit diesem und S1 zur Entlohnung der erfolgten Geldabholung zu treffen. In welcher Weise S1 und B1 sich über die Verteilung des auf sie entfallenden Taterlöses geeinigt hatten, konnte sich aufgeklärt werden. Tatsächlich hatte S. von Y. insgesamt 3000,- € zur Weitergabe an die beiden erhalten. Von diesem Geld behielt der Angeklagte B1 1500,- € für sich und gab den Rest an S1 weiter. Der Angeklagte S1 kaufte sich von seinem ihm überlassenen und eigenmächtig vereinnahmten Anteil noch am selben Tag ein IPhone 11 nebst Zubehör für insgesamt 1.313,99 € und eine Jacke der Marke Alpha Industries für 189,99 €. Im weiteren Verlauf des Abends stellte der „Y.“ das Fehlen von 8.000,- € fest und stellte den Angeklagten S. zur Rede. Dieser gab zu, 5.000,- € an sich genommen und verspielt zu haben und versprach, das Geld zurückzuzahlen. „Y.“ gab sich zunächst damit zufrieden und forderte den Angeklagten S. auf, die restliche Tatbeute nebst einem „Batzen 200-€-Scheine“ – insgesamt Bargeld in Höhe von 110.000,- € – am späten Abend an einen Abholer zu übergeben. Der Angeklagte S. begab sich daraufhin auf einen Parkplatz in der Nähe seiner B. Wohnanschrift, wo er das Geld gegen 3:00 Uhr am Morgen des folgenden Tages an den ihm unbekannten Fahrer eines BMW übergab. Die Übergabe, bei der das Geld von dem Unbekannten auch gezählt wurde, wurde von dem per Videoanruf zugeschalteten gesondert verfolgten M. S3 überwacht. Der Bruder der Zeugin B2, der zwischenzeitlich verstorben ist, hat sein für die Altersvorsorge der Geschwister gedachtes angespartes Geld verloren. Zwar beeinträchtigt der Verlust die Zeugin bisher noch nicht, dies wird jedoch voraussichtlich in der Zukunft der Fall sein. Die Zeugin selbst war nach der Tat überzeugt, das Geld nie zurückzuerhalten und verständigte nach Rücksprache mit ihrem Bruder auch nicht von sich aus die Polizei. Nach der Festnahme des Angeklagten S1 nach der Tat in Fall 2 (s.u.) setzte sich die Polizei auch mit der Zeugin B2 in Verbindung. Da die Zeugin nach der Tat das Vertrauen in die Polizei verloren hatte, war es schwierig und erst nach einer Rücksprache der Zeugin mit der Notrufnummer der Polizei möglich, die Zeugin zu einer Kommunikation mit der Polizei zu bewegen und den Beamten die Tür zu öffnen. Den Verlust der Altersvorsorge und auch des Vertrauens in die Strafverfolgung hielten die Angeklagten für möglich und nahmen ihn auch zumindest billigend in Kauf. Die Angeklagten S., B1 und S1 haben sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin entschuldigt. Der Angeklagte S. hatte zunächst über seinen Verteidiger angekündigt, das Geld mit Hilfe seiner Familie zurückzahlen zu wollen. Dies ist jedoch bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht geschehen. Der Angeklagte S1 hat angekündigt, der Zeugin im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten in der Zukunft kleine Beträge zur teilweisen Wiedergutmachung zukommen lassen zu wollen. b) Tat zum Nachteil der Geschädigten K. (Fall 2) Gemäß der zwischen den Hinterleuten in der Türkei und den in Deutschland tätigen Logistikern B. „Y.“ S2 und S. sollte die Zusammenarbeit mit einem als Abholer gewonnenen Mittäter so lange wie möglich fortgesetzt werden. Dies hatte S. auch dem Angeklagten B1 mitgeteilt und dieser dem als Abholer eingesetzten S1. Alle Beteiligten rechneten daher damit, dass es künftig zu weiteren Geldabholungen kommen würde, die von den Hinterleuten in der T. weiterhin mit einem Anteil an der Beute von insgesamt mindestens 10% vergütet werden sollten. Wie dieser Anteil zwischen den in Deutschland tätigen Personen – Logistikern und dem Abholer – aufgeteilt werden sollte, konnte nicht konkret festgestellt werden. Die Kammer geht aber davon aus, dass – entsprechend der konkret erfolgten Verteilung in Fall 1 – der Angeklagte S. etwa 2/3 und die Angeklagten B1 und S1 zusammen etwa 1/3 der Beute erhalten sollten, wobei der Angeklagte S1 sich möglicherweise vorstellte, auch in Zukunft einen nicht konkret bestimmbaren Anteil der Beute ohne Absprache mit den anderen an sich zu nehmen. Am Mittag des 12.11.2019 rief ein unbekannter Keiler die zu diesem Zeitpunkt 81-jährige Zeugin K. an, die allein in einer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage auf dem Gelände der Stiftung A. in der T.str. ... in H.- E. wohnte. Der Anrufer gab sich als Kriminalbeamter „R1“ aus und erklärte der Zeugin, dass in der kommenden Nacht ein Überfall auf die H.er Sparkasse stattfinden solle. Durch geschickte Befragung erreichte er, dass die Zeugin ihm bestätigte, ein Schließfach bei der H.er Sparkasse am Markt zu unterhalten. Er teilte ihr mit, dass man eine Liste mit Namen der von den angeblichen Tätern ins Auge gefassten Schließfächer aufgefunden habe und auch ihr Schließfach geöffnet und geleert werden solle. Er erklärte ihr, dass es am besten sei, zur Sparkasse zu gehen um ihre Wertsachen aus dem Schließfach zu entnehmen. Sie solle jedoch mit niemandem reden. Unterdessen versuchte ein unbekannter Logistiker den Angeklagten S1 auf dem diesem von dem Angeklagten S. überlassenen Abholerhandy zu erreichen, um diesen nach H. zu schicken. Dieser hatte das Handy jedoch ausgeschaltet. Daraufhin kontaktierten die Hinterleute – möglicherweise über den „Y.“ – den Angeklagten S., der sich seinerseits auf nicht näher festgestelltem Weg an den Angeklagten B1 wandte, um über diesen den S1 dazu zu veranlassen, sein Abholerhandy einzuschalten. Der Angeklagte B1 schrieb sodann um 13:18 Uhr den S1 mit den Worten an: „Geh mal ran Friseur hat geschrieben“, erhielt jedoch zunächst keine Antwort. Um 13:53 Uhr sendete S1 schließlich eine Sprachnachricht, in der er erklärte, nicht zu können und „kein Bock“ darauf zu haben, „immer rumgehetzt“ zu werden. Tatsächlich hatte S1 nach der letzten Tat möglicherweise erkannt, wie hoch das von ihm als Abholer zu tragende Risiko tatsächlich war und befürchtete, bei einer erneuten Tat gefasst zu werden. Denkbar ist auch, dass er verhindern wollte, von den Hinterleuten aus der Türkei wegen der am Vortag von ihm „unterschlagenen“ 3000,- € zur Rede gestellt zu werden. Der Angeklagte B1 gab sich mit der Absage des S1 jedoch nicht zufrieden und forderte ihn auf Weisung des S. auf, das Telefon abzuheben. Als noch immer kein Kontakt zustande kam, teilte er S1 ab 14:24 Uhr per WhatsApp mit, dass er anrufen werden würde, weil „die“ – möglicherweise die Hinterleute aus der T. – B1 terrorisieren würden und S1 an „das Handy“ – also das Abholerhandy – gehen solle. Um 14:57 Uhr meldete der S1 sich schließlich per WhatsApp und behauptete wahrheitswidrig, der Akku des (Abholer-) Handys sei leer und er habe kein Ladekabel zur Hand. Der Angeklagte B1, der der Behauptung des S1 keinen Glauben schenkte, drohte diesem um 15:07 Uhr nun, „ihnen“ – also den Hinterleuten in der Türkei – die Nummer des S1 zu geben, damit diese ihn auf seinem privaten, auf seinen richtigen Namen registrierten Handy anrufen. Darauf antwortete S1 unmittelbar, und behauptete, keine Zeit zu haben, um irgendwohin zu fahren. Der Angeklagte B1, der zwischenzeitlich über S. von den Logistikern in der Türkei erfahren hatte, das die Abholung in H. erfolgen sollte, versuchte nun die Bedenken seines Freundes zu zerstreuen in dem er schrieb „Junge nur H.“. Schließlich gab S1 um 15:09 Uhr nach, machte aber zur Bedingung, dass er die Person nicht (noch einmal so wie am Vortag) persönlich sehen wolle. Kurz darauf machte er sich in dem ihm von B1 überlassenen Fahrzeug auf den Weg nach H., wo er gegen 16:40 Uhr in der Nähe der ihm unterwegs von den Logistikern aus der Türkei genannten Adresse der Geschädigten in H.- E. eintraf und den B1 aufforderte, „er“ – mithin der unbekannte Logistiker aus der Türkei – möge ihn anrufen. Der Angeklagte B1 tat wie ihm geheißen und teilte S1 um 16:48 Uhr mit, dass er es gesagt habe. Tatsächlich geschah jedoch nichts, sodass der Angeklagte S1 dem B1 um 17:04 Uhr mitteilte, dass er noch bis „viertel nach“ – also bis 17:15 Uhr – warten und dann zum Auto zurückkehren und wenn „bis dahin keiner angerufen“ habe, wieder nach Hause zurückfahren werde. Auch in der Folgezeit blieb der Angeklagte S1 ohne weitere Nachricht. Schließlich meldete er sich um 17:50 Uhr noch einmal bei dem Angeklagten B1 und teilte diesem mit, dass er „hier noch einmal im Kreis gelaufen“ sei und gleich zurückkehren werde. Er sei „einmal um das komplette Gebäude und so gelaufen“, habe „alles abgecheckt“ und würde den „ganzen Weg noch mal rückwärts“ gehen. Wenn „er“ sich bis dahin nicht gemeldet habe, würde er sich in sein Auto setzen und sich von Kaufland etwas zu essen holen. Wenn „er“ sich bis nach dem Essen nicht gemeldet habe, würde er zurückfahren. Der Angeklagte B1, der zwischenzeitlich über den Angeklagten S. über die unmittelbar bevorstehende Ablage der Beute an einem mit der Geschädigten zu vereinbarenden Ort informiert worden war, antwortete dem S1 in einer Sprachnachricht: „alles ist gut, ruhig bleiben er hat alles im Griff. Die handeln da da irgendwas aus“. Unterdessen hatte die Zeugin K. der Aufforderung der Keiler folgend ihr aus Goldbarren, Goldmünzen und Schmuck bestehendes Vermögen im Wert von fast 50.000,- € von der Bank abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Nach ihrer Rückkehr meldete sie sich weisungsgemäß bei in ihrer Wohnung immer noch in der Leitung befindlichen angeblichen Polizeibeamten. Dieser teilte der Zeugin nun mit, dass der Überfall gegen 18 Uhr stattfinden solle und man sie benachrichtigen würde, sobald alles vorbei sei. Auch äußerte er, dass sie in der Bank beobachtet worden sei und sich gut verhalten habe. Kurze Zeit später teilte der Keiler der Zeugin mit, dass der Überfall misslungen sei und sie ihre Wertsachen nun der Staatsanwaltschaft zur Sichtung überlassen solle. Als Übergabeort verständigte sich die Zeugin mit dem Anrufer auf eine beleuchtete Übersichtstafel am Eingang eines kleinen Parks auf dem Stiftungsgelände. Die Zeugin – welche von dem Anrufer darauf angewiesen worden war, ihr Festnetztelefon auch während der Verbringung der Wertgegenstände in den Park nicht aufzulegen und nach ihrer Rückkehr in die Wohnung direkt Bericht zu erstatten – packte ihre Wertsachen in eine Tasche und verließ damit die Wohnung. Unmittelbar vor der Übersichtstafel traf die Zeugin, die gerade im Begriff war, die Tasche an der Tafel zu deponieren, durch Zufall auf den ihr vertrauten Pastor Dr. K1. Dieser sprach sie von sich aus auf ihren kurz zuvor stattgehabten Geburtstag an und gratulierte ihr. In dieser Situation fasste die Geschädigte sich ein Herz und entschloss sich, dem Pastor von den Vorkommnissen des Tages zu erzählen. Der Zeuge Dr. K1 begleitete sie daraufhin sofort zurück in ihre nahe gelegene Wohnung. Noch auf dem Weg dorthin informierte er die Polizei. Im Anschluss begab der Zeuge Dr. K1 sich wieder zurück in den Park und entdeckte dort den noch immer wartenden Angeklagten S1. Dieser hatte keine neuen Weisungen erhalten und wartete auf das Signal, wann er die Beute wo an sich nehmen könne. Bei Ankunft der Polizei machte der Zeuge Dr. K. die Beamten auf den Angeklagten S1 aufmerksam, welcher schließlich in der Nähe des Tatorts festgenommen werden konnte. Die Zeugin K. hat durch die Tat keinen Schaden davongetragen. Sie hat das Erscheinen des Pastors als Fügung angesehen, die sie in ihrem Glauben an Gott bestärkte, und hat mit der Tat abgeschlossen. Die Angeklagten S., B1 und S1 haben sich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten entschuldigt. 2. Taten unter Einsatz der Angeklagten B. als Abholerin (Fälle 3 und 4) Nach der Verhaftung des Angeklagten S1 wandten sich die Hinterleute aus der Türkei wiederholt an den Angeklagten S., um diesen an die Rückzahlung des von dem Angeklagten S1 und ihm ohne Rücksprache mit ihnen bzw. dem gesondert verfolgten „Y.“ vereinnahmten Teil der Beute in Höhe von insgesamt 8.000,- € zu erinnern. Da der Angeklagte S. nicht in der Lage war, das Geld aus eigenen Mitteln aufzubringen, boten die Hinterleute ihm an, sich selbst als Abholer zu betätigen. Dies lehnte der S. wegen des damit verbundenen hohen Entdeckungsrisikos jedoch ab. Alternativ wurde ihm angeboten, einen anderen Abholer zu akquirieren. Im Dezember 2019 traf der Angeklagte S. zufällig die ihm schon lange bekannte Angeklagte B.. Diese war in der Vergangenheit mit dem gesondert verfolgten B. „Y.“ S2 liiert gewesen und für dessen aus der Türkei operierende Verwandte keine Unbekannte. Als der Angeklagte S. von der Angeklagten B. erfuhr, dass sie finanzielle Probleme hatte, weil ihr damaliger Arbeitgeber sich trotz Vorliegens einer Krankschreibung weigerte, sie zu bezahlen, versuchte er, sie als neue Abholerin zu gewinnen. Er weihte sie insoweit in den Tatplan ein, dass er ihr erzählte, dass Mitglieder der Bande aus der Türkei Leute anrufen und „verarschen“ würden; diese also entsprechend der Betrugsmasche des Enkeltricks mit einer erdachten Geschichte dazu bringen würden, der Bande Wertgegenstände und Geld auszuhändigen, welche sie dann nach telefonischer Weisung der Täter in der Türkei bei diesen abzuholen hätte. Dass die Anrufer sich dabei als Polizeibeamte ausgeben würden, erfuhr die Angeklagte B. zunächst nicht. Nach Rücksprache mit Hintermännern in der Türkei stellte der Angeklagte S. B. einen Anteil von 10 % an der Beute oder von 5 % an der Beute und die Übernahme von Anwaltskosten zur Wahl. Die Angeklagte B. entschied sich für 10 % Beuteanteil, was S. an die Hintermänner weiterleitete. Dass der Angeklagte S. sich ausrechnete, wie in der Vergangenheit, unmittelbar von dem für die Abholung gezahlten Beuteanteil profitieren zu können, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte S. ging aber nach dem von ihm mit dem Hinterleuten in der Türkei geführten Gespräch davon aus, dass er im Falle einer erfolgreichen Vermittlung einer Abholerin wegen der gegen ihn gestellten Geldforderung in Höhe von 8000,- € nicht weiter behelligt werden würde. In der folgenden Zeit entstand zwischen dem Angeklagten S., dessen Beziehung damals in einer Krise steckte, und der Angeklagten B. eine Liebesbeziehung. Die Angeklagte B., die nicht nur finanzielle, sondern aufgrund der traditionell-islamischen Lebensweise ihrer Eltern auch vielfältige familiäre Probleme hatte, machte sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft. Konkret stellte sie sich vor, den Angeklagten S. zu heiraten, und sich auf diese Weise den Konflikten in ihrer Familie zu entziehen. Die Angeklagte B. erklärte sich später jedoch auch deshalb zu der Tat bereit, weil sie ihre Beziehung zu S. damit festigen wollte. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass auch der Angeklagte S. sich dieser Tatsache bewusst war, die Beziehung fortführen und dabei zumindest mittelbar auch von den durch die Angeklagte B. erzielten Taterlösen profitieren wollte. Nachdem die Angeklagte B. sich mit dem Vorschlag des Angeklagten S. einverstanden erklärt hatte, teilte S. dies den Hinterleuten in der Türkei mit. Spätestens am 9.1.2020 kaufte er gemeinsam mit der Angeklagten B. in B. zwei Mobiltelefone nebst unregistrierten SIM-Karten und übergab eines an die Angeklagte B. während er das andere für sich behielt, um mit B. Kontakt halten zu können. Die dazugehörigen Telefonnummern übermittelte er zunächst noch nicht an die Hinterleute in der Türkei. Beiden war dabei bewusst, dass die Angeklagte B. das Mobiltelefon nicht nur für eine Abholung nutzen, sondern bei Bedarf auch mehrfach tätig werden würde. Bereits am 9.1.2020 kontaktierte ein unbekannter Logistiker den Angeklagten S., um die Angeklagte B. als Abholerin einzuschalten. Dieser setzte sich mit B. in Verbindung und teilte dem unbekannten Anrufer die Telefonnummer ihrer unregistrierten SIM-Karte mit. Da die Polizei nach der Verhaftung des Angeklagten S1 Kenntnis von der Mitgliedschaft des Angeklagten S. in der Bande erlangt hatte und dessen Handy abhörte, erfuhren die Ermittlungsbehörden nun auch die Nummer des neuen Abholerhandys und erweiterten die Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung entsprechend. Im Anschluss an das überwachte Telefonat setzte sich der Logistiker auch mit der Angeklagten B. in Verbindung. Aus unbekannten Gründen kam es jedoch nicht zu dem geplanten Einsatz als Abholerin. In der folgenden Zeit war die Angeklagte B. jedoch bei zwei Gelegenheiten am 14.1.2020 und am 14.2.2020 als Abholerin tätig. a) Tat zum Nachteil der Geschädigten Eheleute S4 (Fall 3) Am 14.1.2020 kontaktierte ein unbekannter Keiler gegen Mittag den in der K. ... in H.- S.. G. wohnenden 81-jährigen Zeugen S4 und seine 72-jährige Ehefrau. Der Anrufer gab wahrheitswidrig an, Polizeibeamter zu sein. Der am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zweifelnde Zeuge S4 erkundigte sich nach einer Rückrufnummer, um die Identität des Anrufers zu verifizieren. Der Keiler teilte ihm sodann mit, dass er ihn über die Notrufnummer 110 erreichen könne. Der Zeuge S4 wählte daraufhin 110 – indes ohne zuvor das Telefonat mit dem Anrufer zu beenden. Im Rahmen der – tatsächlich weiterhin bestehenden – Telefonverbindung meldete sich daraufhin erneut der dem Zeugen bereits bekannte Anrufer. Der Zeuge S4 fasste nun Vertrauen und zweifelte im Folgenden nicht mehr an der ihm von den Keilern präsentierten Legende. Der Anrufer erklärte, dass das Telefon des Ehepaares manipuliert sei und über den Router abgehört werde. Durch geschickte Befragung brachte er in Erfahrung, dass das Ehepaar S4 ein Schließfach bei der Bank hat. Danach erklärte er dem Zeugen S4, dass das Schließfach gefährdet sei, da eine Bande es hierauf abgesehen habe, und ein „Maulwurf“ bei der Sparkasse sich unberechtigt Zugang zu den Schließfächern verschafft habe. Der Zeuge S4 erklärte dem Anrufer nach Rücksprache mit seiner Ehefrau danach von sich aus, den Inhalt des Schließfachs zu sich nach Hause holen zu wollen. Der unbekannte Anrufer bekräftigte sie in dieser Absicht und wies sie an, in der Bank mit niemandem zu sprechen. Das Ehepaar holte die Wertsachen, insbesondere Goldmünzen im Wert von etwa 40.000,- bis 50.000,- €, zwei Sparbücher sowie die Kreditkarte des Zeugen S4 aus dem Schließfach in ihre Wohnung. In der Bank erfuhr die Legende der Täter ungeplant eine weitere Bestätigung, als der Zeuge S4 in der Nähe der Schließfächer einen tatsächlich im Auftrag der Bank dort tätigen Techniker bemerkte, der er irrtümlich für einen Polizeibeamten hielt. Nachdem vorangehende Anrufversuche über das Mobiltelefon des Zeugen S4 aus technischen Gründen gescheitert waren, meldete sich der Anrufer nach der Rückkehr erneut auf dem Festnetztelefon der S4s und forderte die Zeugen auf, das Telefon nicht aufzulegen, sondern zunächst in Ruhe Kaffee zu trinken. Die Zeugen warteten etwa zwei Stunden auf eine erneute Rückmeldung, wobei sie sich zwischenzeitlich vergewisserten, dass noch jemand in der Leitung war. In der Zwischenzeit hatte ein unbekannter Logistiker aus der Türkei bereits versucht, die Angeklagte B. auf dem dieser von S. übergebenen Handy zu erreichen. Dieses war jedoch ausgeschaltet, weil die Angeklagte B. zu dieser Zeit stationär im Krankenhaus aufgenommen war, wo sie sich einem operativen Eingriff zur Entfernung einer Zyste an ihrer Gebärmutter unterzogen hatte. Der Logistiker wandte sich daraufhin um 13:07 Uhr an den Angeklagten S. und forderte diesen dazu auf, die Angeklagte B. zum Einschalten des Telefons zu veranlassen. Obwohl der Angeklagte S. wusste, dass die B. sich noch im Krankenhaus aufhielt, versuchte er, sie auf ihrem „privaten“ Handy zu erreichen. Da dies nicht gelang, rief er nun den Angeklagten B1 an und forderte ihn auf, ihm die Nummer „eines Jungen“ – also eines anderen potenziellen Abholers – zu übermitteln, was dieser auch tat. Als der unbekannt gebliebene weitere Abholer mitteilte, keine Zeit zu haben, versuchte S. weiter, die Angeklagte B. zu erreichen bis ihm dies um 13:37 Uhr schließlich gelang. Diese teilte ihm mit, dass sie die Nachwirkungen der Operation körperlich noch belasteten und sie auf den Arzt warten müsse. Gleichwohl forderte der Angeklagte S. sie auf, das „andere“ anzumachen, also dass ihr überlassene Abholerhandy einzuschalten. Nachdem die Angeklagte B. in dies zugesagt hatte, rief er um 14:50 Uhr den Logistiker in der T. an und teilte diesem mit, dass er die B. nunmehr erreichen könne. Der Logistiker rief sie an und forderte sie auf, sofort nach H. zu fahren. Die Angeklagte B. entließ sich daraufhin selbst aus dem Krankenhaus und machte sich auf den Weg. Unterwegs wurde ihr von dem Logistiker als Fahrtziel telefonisch die Straße K. ... mitgeteilt. Da das Abholerhandy von der Polizei abgehört wurde, erfuhren so auch die Ermittlungsbehörden von dem möglichen Tatort. Da in dem Gespräch allerdings zunächst von einem Wohnort der Opfer in der K.straße... die Rede war, gelang es der Polizei zunächst nicht, diesen zu identifizieren. Als die Angeklagte B. gegen 17:00 Uhr am Wohnort der Zeugen S4 in H.- S.. G. eintraf, waren daher zunächst keine Polizeikräfte vor Ort. Die Angeklagte B. parkte ihr Fahrzeug in der Nähe des Hauses und wartete auf weitere Anweisungen des in ständigem telefonischem Kontakt mit ihr stehenden Logistikers. Die Angeklagte B. übernahm es auch, dem mit ihr verbundenen Logistiker über die Gegebenheiten vor Ort zu unterrichten. Dieser nutzte die ihm übermittelten Informationen, wie von der Angeklagten B. auch beabsichtigt, um einen geeigneten Ablageort für die Beute zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Polizei nicht vor Ort erschien. Dem Zeugen S4 teilte der Keiler unterdessen mit, dass ein Polizeiwagen kommen würde, da sie nun auch zuhause gefährdet seien. Auch dieser Behauptung schenkten die S4s Glauben. Nach dem Eintreffen der Angeklagten B. forderte der Anrufer den Zeugen S4 auf, die Wertsachen vor dem Mehrfamilienhaus zur Abholung abzulegen. Noch bevor es hierzu kam, gelang es der Polizei im letzten Moment, die Eheleute S4 als mögliche Opfer in dem Haus K. ... zu identifizieren und telefonisch zu warnen. Dass dies gelang, war nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, da es der Polizei aufgrund der fortbestehenden Telefonverbindung der Opfer mit den Keilern normalerweise nicht möglich gewesen wäre, diese zu erreichen. Lediglich weil die Geschädigten – was die Täter nicht wussten – über einen sogenannten ISDN Anschluss verfügten, konnten sie über die für sie hinterlegte Festnetznummer gleichzeitig mehrere Gespräche führen. Da der Keiler allerdings das eingehende Telefonat bemerkt hatte, trennte er die Telefonverbindung zu den Zeugen S4 und der mit der Angeklagten B. verbundene Logistiker forderte sie auf, sich zu entfernen und nach Hause zu fahren. Diese kam der Aufforderung unwillig nach. Die Angeklagte begab sich zu einem Treffen mit dem Angeklagten S. und erhielt von diesem Spritgeld für die erfolglos durchgeführte Fahrt nach H.. Die hierfür aufgewandten Kosten wollte der Angeklagte S. sich von dem gesondert verfolgten „Y.“ zurückerstatten lassen. Hierzu kam es jedoch aus ungeklärten Gründen nicht mehr. Die Zeugen S4 haben durch die Tat keinen materiellen Schaden erlitten und für sich mit der Tat abgeschlossen. Die Angeklagten S., B1 und S1 haben sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin S4 entschuldigt. Ihr Ehemann lehnte es ab, Erklärungen der Angeklagten entgegenzunehmen. b) Tat zum Nachteil des Ehepaares A. (Fall 4) Am Abend nach der Tat in Fall 3 wandten sich die Hinterleute aus der Türkei gegen 22:00 Uhr in einem Chat an die Angeklagte B. und fragten sie, ob sie nicht „ein paar Tage Urlaub“ in der Türkei machen wolle. Auf Nachfrage wurde B. im Laufe des Chats von den ihr unbekannten Chatpartner erklärt, dass sie sich in der Türkei in den Dienst der Bande stellen sollte. Parallel dazu wandte sich ein ebenfalls unbekanntes Mitglied der Bande aus der T. um 22:49 Uhr telefonisch an den Angeklagten S. und fragt diesen, ob „sie“ – gemeint war die Angeklagte B. – „sehr stabil“ sei. Nachdem der Angeklagte S. dies bestätigte, eröffnete ihm der Anrufer, dass sie 2-3 Leute suchen würden, die „herkommen“, also als Logistiker bzw. Keiler in dem Callcenter in der Türkei arbeiten sollten. S. sagte daraufhin zu, mit der Angeklagten B. sprechen zu wollen. Noch am selben Abend um 23:12 Uhr rief der Angeklagte S. darauf hin bei der Angeklagten B. an. Diese war gerade im Begriff ein Sprachmemo an ihren Chatpartner zu verfassen. Noch bevor sie dieses absandte warnte der Angeklagte S. sie jedoch davor, sich auf das Angebot der Hintermänner einzulassen, da sie nicht zurückkönne, wenn ihre Stimme identifiziert werden und sie hier einen „Haftbefehl kriegen“ würde. Auch warnte der S. sie davor, überhaupt mit den Bandmitgliedern aus der Türkei zu schreiben oder telefonieren, da diese „unter Beobachtung“ stehen würden. Daraufhin beeilte die Angeklagte B. sich zu versichern, dass sie dies ohnehin nicht vorgehabt habe und auch nicht in die Türkei fliegen werde. Am 20.1.2020 sah die Angeklagte B. ab 20:15 Uhr durch Zufall einen Bericht des Senders RTL, in der die Machenschaften von Enkeltrickbetrügern aus der Türkei nach dem modus operandi „falsche Polizisten“ durch einen verdeckt ermittelnden Privatdetektiv im Auftrag von RTL enttarnt und detailliert dargestellt worden waren. Auch wenn das gezeigte Callcenter nicht von Mitgliedern hiesigen Bande betrieben wurde, erfuhr die Angeklagte B. spätestens durch ein noch während der Sendung mit dem Angeklagten S. geführten Telefonat, das es sich um dieselbe Betrugsmasche handeln sollte. In dem Bericht wurden alle eingangs zusammenfassend dargestellten Merkmale des auch im vorliegenden Fall angewandten modus operandi durch heimlich gefertigte Aufnahmen des investigativ ermittelnden Reporters eindrucksvoll dargestellt. Als die Angeklagte B. sich am Telefon gegenüber S. besorgt darüber äußerte, dass das Entdeckungsrisiko infolge der Berichterstattung steigen würde und die dargestellten Täter ja „Voll die Schweine“ seien, beschwichtigte der S. sie und erklärte ihr, dass sie eine von tausenden Leuten sei, die „gerade holen gehen“ würden. Der „M. M.“ würde insoweit 3 Stellen in I., I1 und M. haben. Die B. solle ihren Film weiter gucken und „leise“ sein. Als sie sich am 22.1.2020 erneut telefonisch an den Angeklagten S. wandte, und berichtete, dass gestern im Nachtjournal wieder „die scheiße“ gelaufen sei und eine Geschädigte um 66.000,- € betrogen wurde erklärte der Angeklagte S. ihr, dass diese damit noch gut davongekommen sei. Am Vormittag des 14.2.2020 rief ein unbekannter Keiler aus der Türkei den damals 77-jährigen Zeugen A. an, der zusammen mit seiner Ehefrau, der 73-jährigen blinden Zeugin A. im A.weg... in A. (T1) wohnte. Der Anrufer gab sich als Polizeibeamter „S5“ von der nahegelegenen Polizeiwache in H1 aus und erklärte dem Zeugen A., dass es einen Raubüberfall auf einen Rentner in der Nähe gegeben habe und bei Durchsuchungen ein Zettel aufgefunden worden wäre, auf denen die Namen der Eheleute A. gestanden hätten. Nachdem der Zeuge A. auch seine Frau hinzugerufen hatte, die meinte, Herrn S5 dem Namen nach als Vertrauensbeamten aus der nahe gelegenen Wache zu kennen, glaubten beide mit der Polizei zu sprechen und bemühten sich nach Kräften, diese bei den angeblichen Ermittlungen zu unterstützen. Durch geschickte Befragung erfuhr der Anrufer im weiteren Verlauf des Gesprächs, dass die A.s über ein Girokonto mit 15.000,- € Guthaben und ein Sparbuch mit 10.000,- € Guthaben verfügten. Dabei handelte es sich um das gesamte Vermögen der Eheleute. Er teilte der Zeugin mit, dass Eile geboten sei, da die Täter vom Ausland aus auf die Konten zugreifen könnten. Diese fühlten sich gleichwohl nicht bedroht, da sie davon ausgingen, durch die Polizei beschützt zu werden. Der Keiler forderte die Zeugin A. nun auf, die Verbindung zu dem Anrufer über ihr Mobiltelefon zu halten und zur Sparkasse zu fahren um das Geld abzuholen. Sollte dort jemand nach dem Verwendungszweck fragen, sollte das Ehepaar vorgeben, dass das Geld für Handwerker benötigt würde, da in der Bank ein „Maulwurf“ vermutet werde. Das Ehepaar begab sich zunächst in die nahegelegene Sparkasse, dort war jedoch ein entsprechender Betrag nicht verfügbar und zudem hatte das Ehepaar das Sparbuch zuhause vergessen. Nachdem die Zeugen S4 das Sparbuch von zuhause geholt hatten, begaben sie sich in die Sparkasse nach H2 und hoben dort 25.000,- € von den Konten ab. Im Anschluss teilte „Herr S5“ dem Ehepaar mit, dass das Geld nun in ein Labor nach D. gebracht und untersucht werden müsse. Als der körperlich stark eingeschränkte Zeuge S4, der das Telefonat an dieser Stelle übernahm, sich weigerte, die weite Strecke nach D. zu fahren, wurde zunächst K1 und letztendlich H3 als Zielort vorgegeben. Zu einer Fahrt nach H3 fand sich der Zeuge S4 letztlich bereit und so machten sich die Geschädigte über die Autobahn dorthin auf den Weg. Da die Zeugen über kein Navigationssystem verfügten und die Zeugin S4 erblindet war, lotste der sich permanent mit der Zeugin verbundene Anrufer den Zeugen S4 bis zu dem Industriegebiet in der Straße „A. d. A.) in der Nähe der A7 bei B3 (A.). Die Angeklagten B. war unterdessen bereits um 9:55 Uhr in B. von einem unbekannten Logistiker aus der T. auf ihrem Abholerhandy kontaktiert worden. Da der von ihr genutzte Anschluss von der Polizei überwacht wurde, erfuhren die Ermittlungsbehörden von der geplanten Tat und bemühten sich sogleich, die Spur der Angeklagten B. aufzunehmen und die Identität der ihnen noch unbekannten Geschädigten zu ermitteln. Dies war dadurch erschwert, dass die Ermittlungen durch die Polizei in H. geführt wurden, die Angeklagte B. aber durch Niedersachen fuhr während die Geschädigten von ihrem Wohnort in T1 zu dieser gelotst werden sollten. Um 12:26 Uhr wurde die Angeklagte B. aufgefordert, zunächst in Richtung H3 zu fahren. Unterwegs wurde ihr um 12:39 Uhr dann die Adresse A. d. A. ... im Postleitzahlbereich... als Fahrtziel genannt. Nach ihrer Ankunft dort kurz vor 14:00 Uhr war sie mit einer kurzen Unterbrechung dauerhaft mit dem unbekannten Logistiker verbunden. Etwas später traf auch die Polizei dort ein, konnte die Angeklagte B. aber zunächst nicht ausmachen. Nach Anweisung des Logistikers nahm die Angeklagte B. im Folgenden gezielt die Umgebung an einer Einmündung zu einem kleinen Fußweg in Augenschein und suchte nach einem markanten Ablageort für die Beute. Dabei sollte sie auf Geheiß des Logistikers namentlich nach Schildern oder Stromkästen Ausschau halten. Nachdem sie ihr Auto verlassen und sich zu Fuß zu der Einmündung begeben hatte, entschied sie, dass die Beute am besten an einer Laterne abgelegt werden sollte und empfahl dem Logistiker, dass dies alsbald geschehen solle, da sich derzeit niemand dort aufhalten würde. Sodann zog sie sich nach Rücksprache mit dem Logistiker zurück und beobachtete den von ihr ausgekundschafteten Ablageort von ihrem Auto aus. Gegen 15.00 Uhr traf das Ehepaar S4 ein. Die Angeklagte B. übernahm es nun, dem mit den Geschädigten telefonisch verbundenen Keiler über den mit ihr verbundenen Logistiker über die Entwicklung und Lage vor Ort zu unterrichten. Im Zuge dieses Gesprächs erfuhr sie, dass es sich bei den Geschädigten um zwei Rentner handeln sollte, einen Mann und eine sehbehinderte Frau. Nach dem Eintreffen der Geschädigten am Ablageort, wies die Angeklagte B. auf Frage des Logistikers, ob „die das dahinpacken bei der Stange?“ an: „Ja genau. Aber schnell!“; sie – die Angeklagte B. – habe sich versteckt. Die Zeugin S4 legte kurz darauf das Geld an dem mitgeteilten Ablageort bei der Raststätte ab, nachdem der Anrufer ihnen versichert hatte, dass sie von zivilen Polizeibeamten überwacht werden würden. Tatsächlich befanden sich echte Polizeibeamte aufgrund der Telefonüberwachung des Mobiltelefons der Angeklagten B. in der Nähe und beobachteten die Tat. Das Ehepaar verließ sodann den Rasthof und fuhr wieder auf die Autobahn. Die Angeklagte B. nahm nun auf Geheiß des Logistikers das Geld an sich, sobald die Zeugen den Rasthof verlassen hatten. Sie stieg mit der Beute in ihr Auto und fuhr ebenfalls wieder auf die Autobahn zurück. Spätestens jetzt identifizierte die Polizei das Fahrzeug der Angeklagten B., nahm die Verfolgung auf und konnte diese gegen 15:30 Uhr anhalten und festnehmen sowie die Beute sicherstellen. Das Ehepaar A. konnte unmittelbar darauf durch die Polizei gestoppt werden, nachdem es zu einem Beinaheunfall auf der Autobahn gekommen war, weil der Zeuge A. auf die Anhaltesignale der Polizei hin nicht wie aufgefordert hielt, da ihm telefonisch von dem Anrufer mitgeteilt worden war, dass es sich bei der echten Polizei tatsächlich um falsche Polizeibeamte handeln würde und er nicht anhalten solle. Die Zeugen A. fühlen sich bis heute durch die Tat stark psychisch belastet; auch bei ihnen bestehende körperlichen Beeinträchtigungen haben sich nach ihrem Empfinden durch die Tat verschlechtert. Aus Scham haben sie bis heute noch nicht einmal all ihren Kindern erzählt, dass sie Opfer der Tat wurden. Die für ihre Altersvorsorge gedachten 25.000,- € haben sie von der Polizei zurückerhalten. 3. Einstellung des Tatvorwurfs gegen B1 in Fall 3 Soweit dem Angeklagten B1 mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27.4.2020 in Fall 3 vorgeworfen worden ist, sich wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Amtsanmaßung strafbar gemacht zu haben, indem er den Angeklagten S. bei dessen Suche nach einem Abholer als Ersatz für die vorübergehend nicht erreichbare Angeklagte B. unterstützt hatte, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen konnte, neben der in den Fällen 1 und 2 zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. III. Die Feststellungen zur Sache, insbesondere betreffend die Abholung der Beute, beruhen im Wesentlichen auf den größtenteils geständigen, inhaltlich übereinstimmenden und sich untereinander ergänzenden Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer nur in einzelnen Punkten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere das Ergebnis der Telekommunikations- und Standortdatenüberwachung in den Fällen 3 und 4 und die Aussagen des Kriminalbeamten B3 als Ermittlungsführer der Polizei, korrigiert und ergänzt hat. Die Feststellungen betreffend die Kommunikation der sogenannten Keiler mit ihren Opfern beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Geschädigten – der Zeuginnen B2, K., H. und U. S4 sowie K. und H. A.. Im Einzelnen: 1. Einlassungen der Angeklagten Bereits im Zwischenverfahren ließ sich der Angeklagte S. weitgehend geständig zu seiner Beteiligung an den Taten in den Fällen 1 und 3 ein und benannte dabei auch Hinterleute aus der Türkei (hierzu a). Zuvor hatte sich unmittelbar nach seiner Verhaftung bereits der Angeklagte S1 gegenüber der Polizei im Wesentlichen geständig zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in Fall 2 eingelassen und dabei auch seine Beteiligung an dem den Ermittlungsbehörden bis dahin noch nicht bekannten Fall 1 eingeräumt (hierzu b). In der Hauptverhandlung folgten sodann vollumfänglich geständige Angaben der Angeklagten B1 (hierzu c) und B. (hierzu d). Keiner der Einlassungen lag eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten gemäß § 257 c StPO zu Grunde. a) Einlassung des Angeklagten S. Der Angeklagte S. hatte sich bereits am 19.5.2020 im Zwischenverfahren gegenüber der Polizei umfangreich zur Sache eingelassen und dabei auch Angaben zu den Hinterleuten der Taten in der Türkei gemacht. In der Hauptverhandlung bestätigte er diese im Wesentlichen. So ließ er über seine Verteidigerin die Taten aus den Fällen 1 und 3 zunächst pauschal wie angeklagt einräumen und gab dann eine eigene Erklärung zu diesen Fällen ab, wobei er die die Fragen aller Verfahrensbeteiligten beantwortete und seine Angaben bei der Polizei konkretisierte und ergänzte. Zu den Vorwürfen in den Fällen 2 und 4 der Anklage schwieg er, wie schon bei der Polizei. Im Einzelnen äußerte er sich wie folgt: Er sei mit dem Angeklagten H. (B1) in B. in einer Shishabar gewesen und habe dort Shisha geraucht. Der Besitzer der Shishabar, der „Y.“, habe eine Rolex gehabt und mit Geld „um sich geworfen“. H. habe ihn –S. – deshalb gefragt, woher der „Y.“ so viel Geld habe. Da dort offen darüber geredet werde, habe er H. dann erklärt, dass die Brüder von „Y.“ in der Türkei eine „Betrugsmasche mit falschen Polizeibeamten“ betreiben würden. Eine Woche später sei H. zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass ein Freund von ihm als Abholer arbeiten wolle. Er sei deshalb mit H. nach der Arbeit zu der Shishabar gefahren und habe dies „Y.“ mitgeteilt. „Y.“ habe gefragt, ob der Freund einen Führerschein und ein Auto habe, was H. bejaht habe. Sie seien dann Handys kaufen gegangen. Zunächst hätten sie im B. S.viertel nach günstigen Handys geschaut und dann am Hauptbahnhof. Da die Handys am Steintor günstiger gewesen seien, seien sie nochmal zurückgefahren und hätten dort zwei Handys gekauft. Auch zwei SIM-Karten für die Handys hätten sie erworben. Danach seien sie zur Shishabar zurückgefahren, „Y.“ sei in die Shishabar gegangen und er und H. hätten davor auf A. (S1) gewartet. Sie hätten ihm eines der Handys gegeben und A. habe gefragt, was er damit solle. Er habe ihm dann gesagt, dass „die“ ihn anrufen werden. Danach sei er in die Shishabar gegangen und H. sei nach einem kurzen Gespräch mit A. hinterhergekommen. Sie seien noch etwa 10 Minuten in der Bar geblieben und dann nach Hause gefahren. Ein paar Tage danach sei er mit H. bei der Arbeit gewesen und A. habe gegen Mittag bei H. angerufen und ihm gesagt, dass er zur A. kommen solle. Sie seien dort dann hingefahren und H. sei schon da gewesen. A. habe H. zwei Umschläge übergeben. Da A. in Eile gewesen sei, sei er schnell weitergefahren. Auch sie seien weitergefahren. Sie hätten dann in die Umschläge geschaut und lauter 500 € - Scheine gesehen. Er hätte „Y.“ angerufen, der habe aber gerade keine Zeit gehabt. Sie hätten dann bis zum Feierabend normal weitergearbeitet und dann habe er nochmal angerufen. „Y.“ habe gesagt, dass er später komme und sie hätten das Geld dann erstmal ins Handschuhfach gelegt. Da H. Fußballspieler und –trainer gewesen sei und zum Training gemusst habe, habe er ihm gesagt, dass der das Geld an „Y.“ weitergebe und H. dafür nicht extra nach dem Training zurück nach B. kommen müsse. Er sei dann zur Shishabar gefahren. Da keiner da gewesen sei, sei er zum Wettbüro gegangen. Er selbst hätte 170,- € dabeigehabt, das Geld habe er verspielt. Danach habe er aus den Umschlägen noch 5.000,- € entnommen und ebenfalls verspielt. Er sei dann nach Hause gefahren. Später habe er einen Anruf bekommen und „Y.“ habe ihm mitgeteilt, dass er auf dem Weg zur Shishabar sei. Er selbst sei dann auch losgefahren. Er habe „Y.“ in der Shishabar die Umschläge von A. gegeben. Für das Überbringen der Umschläge habe er von „Y.“ 500,- € erhalten. „Y.“ habe ihn gefragt, wieviel Geld er gebracht habe. Obwohl er gewusst habe, dass in dem einen Umschlag 50.000,- € und in dem anderen 27.000,- € – nach dem Verspielen nur noch 22.000,- € – gewesen seien, habe er gesagt, dass er nicht wisse wieviel es sei. In einem privaten Spielraum im Keller habe „Y.“ das Geld dann aus den Umschlägen genommen und sich in die Tasche gesteckt. Für die 500,- € habe er bei Oddset zwei Wettscheine für Fußballwetten ausgefüllt um das verspielte Geld zurückzubekommen, was nicht geklappt habe, und sei dann nach Hause gefahren. Er habe schlechte Laune gehabt und sei dann ins Bett gegangen. Gegen 21h oder 21:30h habe H. ihn angerufen und gesagt, dass A. seinen Anteil wolle. Er habe ihm gesagt, dass er direkt zur Shishabar fahren solle um zu gucken, ob „Y.“ da sei. „Y.“ habe ihn dann angerufen und mit ihm reden wollen. Er habe „Y.“ daraufhin abgeholt und sie seien gemeinsam zur Shishabar gefahren. Dort habe „Y.“ ihm gesagt, dass Geld fehlen würde. Er habe dann sofort zugegeben, dass er 5.000,- € verspielt habe. „Y.“ habe gesagt, dass 8.000,- € fehlen würden. Er sei sich dann nicht sicher gewesen, ob er tatsächlich doch 8.000,- € verspielt habe oder die 3.000,- € seine Strafe darstellen würden. H. habe dann angerufen und gesagt, dass er und A. da seien und diese Information habe er an „Y.“ weitergegeben. Dieser habe ihm dann ein paar Scheine in die Hand gedrückt, welche er draußen an H. übergeben habe. H. habe nicht mit rein kommen wollen, sondern sei dann nach Hause gefahren um A. das Geld zu übergeben. Nachdem er wieder zu „Y.“ zurückgegangen sei, habe dieser das Bündel mit 200,- €-Scheinen und 500,- €-Scheinen rausgeholt und sie hätten 20-30 Minuten gewartet. „Y.“ habe dann nach Hause gemusst und ihm das ganze Geld gegeben, damit er das Geld an „einen Jungen“ weitergeben könnte. Auf einem Parkplatz in der Nähe seiner Wohnanschrift habe er dann auf den Jungen gewartet. Als nach einer halben Stunde keiner aufgetaucht sei, habe er „Y.“ nochmal angerufen und der habe ihm gesagt, dass „der Junge“ auf dem Weg sei. Er habe weiter gewartet und sei irgendwann eingeschlafen. Um 3 Uhr nachts sei ein blauer BMW mit D.er Kennzeichen gekommen. Der „Junge“ habe einen Videoanruf geführt, das Geld genommen, es gezählt und sei dann weggefahren. Es habe sich um 110.000,- € gehandelt. Er sei dann nach Hause gefahren. Ein paar Tage später habe er Anrufe erhalten. Er habe das fehlende Geld zurückzahlen sollen. Einmal sei er um 7 Uhr morgens aufgefordert worden, nach Berlin zu fahren um dort etwas abzuholen. Das habe er abgelehnt. Er sei dann zu „Y.“ gegangen und habe ihn gebeten, dass er „denen“ sagen solle, dass er Zeit brauche. Mitte Dezember seien dann die nächsten Anrufe gekommen und man habe ihm gesagt, dass er das Geld zurückzahlen solle oder sie ihn als Anrufer schicken würden. Er habe das verneint. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass er auch jemanden „losschicken“ könne und sie dann quitt seien. Er habe dann M. B. getroffen. Sie habe Geldprobleme gehabt und er habe sie deshalb gefragt, ob sie nicht als Abholerin tätig sein wolle. Sie habe nicht gewusst worum es gehe. Sie habe gewollt, dass er sich auch ein Handy hole, damit sie nicht alleine sei. Er habe „J.“ informiert. Dieser sei einverstanden gewesen und habe ihm aufgetragen M. ein Handy zu geben und ihnen die Nummer mitzuteilen. Er habe daraufhin zwei Handys und zwei SIM-Karten besorgt. Ein paar Tage später sei ein Anruf gekommen, dass sie ihr Handy einschalten solle. Er habe versucht M. zu erreichen, aber ihr Handy sei ausgeschaltet gewesen. „Sie“ hätten mehrfach bei ihm angerufen. Es sei ja vereinbart gewesen, dass er jemanden schicke, damit sie quitt seien. Da H. ihm gesagt habe, dass A. noch einen Freund habe, der auch abholen wolle, habe er H. gebeten ihm dessen Nummer zu geben. Dies habe H. gemacht. Daraufhin habe er versucht die Person zu erreichen. Diese habe keine Zeit gehabt, aber unbedingt zu einem späteren Zeitpunkt als Abholer tätig werden wollen. Da er ihn genervt habe, habe er den Kontakt blockiert. Auch H. habe ihm gesagt, dass „der Junge“ ihn anschreibe und er drohe zur Polizei zu gehen, wenn sie ihn nicht losschicken würden. Er habe zu H. gesagt, dass auch er den Kontakt blockieren solle. Irgendwann sei M. dann erreichbar gewesen und habe ihn angerufen. Vorher sei sie im Krankenhaus gewesen. Er habe dann weitergegeben, dass ihr Handy nun angeschaltet sei. Wohin sie M. geschickt hätten, wisse er nicht. Ein paar Tage danach habe es eine Dokumentation bei RTL gegeben und er habe ihr gesagt, dass sie sich das angucken solle. Er sei auch aus der Türkei angerufen und gefragt worden, ob man M. vertrauen könne und ob sie in die Türkei kommen könne. Er habe gesagt, dass sie sie das selbst Fragen müssten und habe im Anschluss M. angerufen und ihr davon abgeraten. Auf Nachfragen erklärte er weiter, er selbst sei nicht auf die Idee gekommen Abholer zu akquirieren. H. sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass ein Freund das machen wolle. Sie seien dann gemeinsam zur „Y.“ gegangen. Dieser habe gefragt, ob der Freund ein Auto und einen Führerschein habe und dann seien sie gemeinsam Handys kaufen gegangen. Er selbst habe A. das Handy übergeben. Mit der Vermittlung habe er nichts verdienen sollen. Er habe lediglich einmal 500,- € für die Weiterleitung des Geldes erhalten. An wen M. B. das Geld hätte übergeben sollen, habe er nicht gewusst. Einen Handytausch bei der Geldübergabe mit A. S1 (Fall 1) an der A.-Tankstelle habe er nicht mitbekommen. Mit M. B. sei vereinbart worden, dass sie 10 % erhalten solle. Sie habe die Wahl zwischen 10 % oder 5 % und der Übernahme von Anwaltskosten gehabt und sich für 10 % entschieden. Da er Schulden gehabt habe, habe sie nicht wie sonst üblich 15-20 % erhalten sollen. M. habe von seinen Schulden keine Kenntnis gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass bei den Taten Gelder zwischen 500.000,- € und 1,5 Millionen € pro Tat eingenommen werden würden; dies sei in der Shishabar so erzählt worden. M. habe er nur gesagt, dass sie eine Tasche abholen solle, die genaue Geschichte habe er ihr nicht erzählt. Nach der ersten Fahrt nach H. habe sie ihn auf dem Rückweg angerufen und habe sich mit ihm auf einem Parkplatz getroffen. Sie habe ihm erzählt, dass sie nach H. gefahren sei und sie sei sauer gewesen, dass sie umsonst gefahren sei, da sie Geld gebraucht habe. Er habe ihr dann aus eigener Tasche 20,- € Spritgeld gegeben und ihr gesagt, dass er sich das Geld wiederholen werde, damit sie das Geld von ihm überhaupt annehme. Der erste Anruf für M. sei am 9.1.2020 erfolgt, es sei ihm mitgeteilt worden, dass sie ihr Handy anschalten solle. Die Betrugsmasche laufe seit etwa 2012/2013. Er sei von den Personen aus der Türkei damit unter Druck gesetzt worden, dass ihm angekündigt worden sei, dass man sonst zu seiner Familie gehen und das Geld von ihnen holen wolle. Mit der Anwerbung der Angeklagten B. als Abholerin hätten seine Schulden in Höhe von 8.000,- € erledigt sein sollen. Es sei ihm freigestellt worden, ob er selbst einmal abholen wolle oder jemanden für die Abholung suche. Er sei von den Leuten aus der Türkei gefragt worden, ob man B. vertrauen könne, da die gewusst hätten, dass er mit ihr zusammen gewesen sei und sie „sein Mädchen“ gewesen sei. Die Anrufer seien wohl davon ausgegangen, dass sie in die Türkei gehe, wenn er ihr das sage. Das zusammen mit dem Handy für B. angeschaffte Mobiltelefon habe er etwa eine Woche nach der Anschaffung weggeworfen. Die Handynummer... sei seine normale Handynummer, die Nummer des von ihm gemeinsam mit dem für M. B. angeschafften Handys könne er nicht benennen. b) Einlassung des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 hat sich erstmals im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung am 12.11.2019 – damals noch unverteidigt – zur Sache eingelassen. Die dabei gemachten Angaben bestätigte er im Rahmen einer in Gegenwart seiner Verteidigerin erfolgten Haftprüfung am 29.11.2019 als „im Wesentlichen richtig“ und machte erneut umfangreiche Angaben, in denen er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einräumte. In der Hauptverhandlung wiederholte er sein Geständnis aus der Haftprüfung und beantwortete dabei auch Fragen aller Verfahrensbeteiligten. Im Einzelnen machte er in der Hauptverhandlung folgende Angaben: H. sei ein Freund von ihm, B. habe er vor der ersten Tat nur einmal gesehen und nicht mit ihm telefoniert. Er habe einen Autounfall gehabt und sein Fahrzeug aufgrund der Schäden vor den Taten nicht mehr nutzen können. Zudem sei sein Konto gepfändet worden. H. habe ihn gefragt, ob er Geld brauche und er dann etwas machen könne. Er habe nur gewusst, dass es um eine Autofahrt gehen würde. Er habe sich denken können, dass es um etwas Illegales gegangen sei. Sie hätten sich am 5.11.2019 um ca. 20/21 Uhr in H4 getroffen. B. habe ihn wegen des Geld Verdienens mal sehen wollen. Sie hätten sich nur 5 Minuten getroffen und er habe dann zur Arbeit fahren müssen. Er habe von B. ein kleines Handy erhalten und dieser habe zu ihm gesagt, dass er rangehen solle, wenn es klingeln würde. Das erste Mal habe das Telefon am 11.11.2019 geklingelt. Für den Fall dass er anruft habe B. ihm 100,00 € Spritgeld gegeben. Da er nicht gewusst habe ob überhaupt etwas komme, habe er das Geld nicht ausgegeben. H. habe am 5.11.2019 gemeint, dass er ihm das Geld zurückgeben solle, damit er es B. zurückgeben könne. B. habe er dann auf dem Rückweg am 11.11.2019 getroffen. Bei dem Anruf am 11.11.2019 sei ihm gesagt worden, dass er schnell nach H. fahren solle. Zwischendurch sei er dann angerufen und gefragt worden, wie lange er noch benötigen würde. Er glaube, dass er in H. bei einer Person mit dem Namen Br. gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er hinfahren und die Tasche nehmen solle. Von Geld sei ihm nichts gesagt worden. Da die Tür unten offen gewesen sei, habe er Stockwerk für Stockwerk nach dem Namen geguckt, während der Anrufer die gesamte Zeit über mit ihm in Telefonkontakt gestanden habe. Als er vor der Tür gestanden habe, habe er Frau B2 am Telefon und in seinem eigenen Telefon im Hintergrund zudem eine zweite Person gehört. Er habe Klopfen sollen, die Tür sei zunächst mit einer Kette verriegelt gewesen. Sie habe die Tür dann aufgemacht und sei – wie er selbst auch – am Telefon gewesen. Was gesagt worden sei, wisse er nicht mehr genau. Sie habe den Beutel bereits in der Hand gehabt und ihm übergeben. Sie habe ihn gesehen. Die Frau habe etwas von „Knipsen“ gesagt und er habe dann spontan überlegt und gesagt, dass er das im Wagen überprüfen müsse. Dies habe er von sich aus getan. Er sei dann zum Auto runtergegangen und habe schnell zurück und zum Treffpunkt fahren sollen. Da er nicht gewusst habe, welcher Treffpunkt gemeint sei, habe er H. angerufen und der habe ihm gesagt, dass er zur A. Tankstelle in H4 kommen solle. In der Tasche habe er drei Umschläge gefühlt. Da er neugierig gewesen sei, was in der Tasche gewesen sei, habe er den Inhalt rausgeholt und sich ein paar Scheine – insgesamt 3.000,- € – herausgenommen. Er habe gedacht, dass das nicht auffallen würde. Die Scheine habe er in sein Portemonnaie gepackt und sei auf den Parkplatz der A. zum Treffen gefahren. Das Treffen habe etwa fünf bis sechs Minuten gedauert. Er habe immer noch den Anrufer am Telefon gehabt. Er habe dann gegen 15:30 Uhr den Firmenwagen gesehen und dem Anrufer gesagt, dass er da sei. Der Anrufer habe dann gesagt, dass er ihm B. geben solle. Der Anrufer habe auch gesagt, dass er gleich wieder nach H. fahren solle. Er habe eigentlich zur Arbeit gemusst, dies aber nicht gesagt. H. habe die Tasche dann aus seinem Auto geholt und zum Firmenwagen gebracht. H. habe er auch gesagt, dass er eigentlich nochmal nach H. fahren solle, dies aber nicht könne. B. habe das Telefonat beendet und H. habe das Handy genommen und ihm ein anderes gegeben. Abends bei H. habe er noch 1.500,- € erhalten. Er habe ihm nicht gesagt, dass er sich schon etwas genommen habe. Insgesamt habe er somit 4.500,- € gehabt und von dem Geld bereits am 11.11.2019 ein IPhone gekauft, getankt und essen geholt. Bei dem von ihm genutzten Auto habe es sich um H.s altes Auto gehandelt. Er habe am 9.11.2019 mit H.s Vater gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er das Auto gerne in Raten kaufen wolle. Dieser habe zugestimmt. Ihm sei gesagt worden, dass er das Auto für 3.000,- € kaufen könne. Einen schriftlichen Vertrag darüber habe es nicht gegeben. Er habe das Auto dann am 10.11.2019 geholt und die Papiere bekommen. Am Montag habe er das Auto umgemeldet und den Fahrzeugbrief dem Vater zurückgegeben. Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Angaben aus der Haftprüfung vom 29.11.2019 nach qualifizierter Belehrung als inhaltlich richtig bestätigt hat, hat er in der Folge auch die Fragen der Kammermitglieder im Wesentlichen wie folgt beantwortet: Er habe Schulden bei Handyanbietern gehabt, sein Konto sei deshalb gepfändet worden. Auch bei seiner Mutter und bei B1 habe er Schulden gehabt. Kurz vor der ersten Tat sei dann sein Auto kaputt gegangen und er habe den alten Mercedes für 3300,- € von H. übernehmen wollen. Ohne den Mercedes wären ihm die Abholungen nicht möglich gewesen. Er sei davon ausgegangen, nur eine einzige Abholung machen zu müssen um das Auto zu finanzieren. Mehr Fahrten habe er nicht machen wollen, dies den anderen jedoch nicht gesagt, weil er davon ausgegangen sei, dass sie ihn für nur eine Fahrt nicht nehmen und erwarten würden, dass er mehrfach fahre. Die Unterlagen für die Ummeldung der Mercedes, die er am 11.11.2019 morgens durchgeführt habe, habe er von dem Vater von B1 erhalten. Er habe zwar gewusst, dass er etwas abholen solle, was habe er jedoch nicht gewusst. Ihm sei jedoch klar gewesen, dass es sich um etwas Illegales gehandelt habe. Er habe zwar von der Masche mit den falschen Polizeibeamten schon einmal gehört, sei jedoch davon ausgegangen, dass es bei den Abholungen nur um Enkeltrick gehen würde. Er habe es für möglich gehalten, dass er im Zuge der Abholung direkten Kontakt zu den älteren Menschen aufnehmen müsste, aber nicht als Polizeibeamter. Ein persönliches Aufeinandertreffen habe er eigentlich nicht gewollt, weil er die im Allgemeinen nicht so gerne möge und er auch Angst gehabt habe, erwischt zu werden. Über den zu erwartenden Taterlös sei vorher nicht gesprochen worden. Auch wie eine Übergabe nach einer erfolgreichen Abholung hätte ablaufen sollen, sei vorab nicht besprochen worden. Er gehe davon aus, dass es auch hätte sein können, dass ihn die Anrufer an einen anderen Ort und nicht zu B1 zur Übergabe der Beute geschickt hätten. Er habe am 5.11.2019 von S. 50,- € oder 100,- € Spritgelt bekommen, dieses Geld jedoch nicht ausgegeben. Am nächsten oder übernächsten Tag habe er das Geld dann B1 gegeben, damit dieser es an S. zurückgibt. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet als Abholer eingesetzt zu werden und B1 habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass S. das Geld zurückwolle. Als der Anruf am 11.11.2019 gekommen sei, sei er mit B1 zusammen gewesen. Er habe eigentlich zur Arbeit gemusst, B1 habe ihm aber geraten bei der Arbeit mitzuteilen, dass er später komme und die Fahrt zu machen. Mit B1 habe er dann noch gemeinsam die Adresse bei Google Maps nachgeschaut und dann habe er ihn am Bahnhof in B. abgesetzt und sich auf den Weg nach H. gemacht. Vor Ort habe ihm eine Person am Telefon, mit der er in ständigem telefonischen Kontakt gestanden habe, gesagt, dass er ins Haus gehen und die Wohnung von Frau B2 suchen solle. Er habe auf der Treppe in der Nähe gewartet. Ihm sei gesagt worden, dass die Frau ihm einen Beutel geben würde. Als er das erste Mal geklingelt habe, sei die Kette vor der Tür gewesen und die Frau habe die Tür danach wieder geschlossen. Nach 5 bis 8 Minuten sei die Tür wieder geöffnet und das Codewort ausgetauscht worden. Als er vor Frau B2 gestanden und diese gefragt habe, was er mit der Tasche machen wolle, habe der Anrufer ihm gesagt, dass er der Zeugin B2 sagen solle, dass er das Geld am Auto fotografieren müsse. Dies habe er getan und sie habe ihm daraufhin die Tasche gegeben. Ihm sei in dem Moment erstmals in den Kopf gekommen, dass Frau B2 davon ausgehen könnte, dass es sich um eine Ermittlungsmaßnahme durch Polizeibeamte handeln könnte. Er habe in dem Moment nicht sagen können, dass er das nicht mache, da er schon „mittendrin“ gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er das dem Anrufer hätte erklären sollen und er habe auch die kein Minusgeschäft durch die entstandenen Fahrtkosten machen wollen. Ihm sei im Anschluss gesagt worden, dass er schnell zurückfahren solle. Dies habe er getan. Auf der Fahrt habe er einen Umschlag geöffnet, das Geld überschlägig geschätzt und sich Geld entnommen. Er habe damit das Auto abbezahlen wollen. Nachdem er B1 nach dem Übergabeort gefragt habe, sei er zu der verabredeten Tankstelle gefahren und habe dort gewartet. Er habe noch versucht in der Tankstelle Tesafilm zu kaufen um den geöffneten Umschlag wieder zu verkleben. S. und B1 seien dann gekommen und der sich immer noch in der Leitung befindliche Anrufer habe ihm gesagt, dass er direkt wieder nach H. fahren solle. Er habe B1 und S. gesagt, dass er zur Arbeit müsse und nicht noch einmal fahren könne. S. habe daraufhin das Handy genommen und mit dem Anrufer telefoniert. B1 habe ihm ein neues Prepaidhandy gegeben und dieses gegen das alte ausgetauscht. Er habe auch die Tasche mit dem Geld aus dem Auto genommen und in das Firmenfahrzeug der Rohrreinigung gebracht. Von S. habe er keine weiteren Handlungsanweisungen erhalten. Er sei dann zur Arbeit gefahren. Abends habe er sich mit B1 getroffen und dieser habe ihm 1.500,- € übergeben. Er habe sich denken können, dass B1 sich etwas von seinem Anteil nehme, dies sei jedoch in Ordnung gewesen, da er bei ihm ja auch Schulden gehabt habe. Am Tag der zweiten Tat sei er mit Freunden unterwegs gewesen. Das Prepaidhandy habe dann wieder geklingelt und er habe es ausgeschaltet und in sein Handschuhfach gelegt, da er nicht wieder habe fahren wollen. Irgendwann habe B1 sich bei ihm gemeldet und ihn aufgefordert das Handy einzuschalten, da „die“ ihn nerven würden. B1 habe den Anrufern dann seine normale Handynummer gegeben und sie hätten ihn darauf angerufen. Er sei dann doch nochmal losgefahren, auch weil er am Vortag das Geld an sich genommen habe. In H. habe er in einer Nebenstraße bei dem größeren Gelände geparkt und dort sehr lange gewartet. Es sei kein Anruf gekommen. Er habe B1 gefragt, was jetzt los sei und er sich sonst erstmal was zu essen holen würde. Er sei dann aber doch kontaktiert worden. Ihm sei gesagt worden, dass er das Gelände erkunden solle. Er sei auch gefragt worden, ob er ein Schild oder eine Karte sehe und habe dieses Schild im Auge behalten sollen. Er habe länger dort gestanden und sei auch rumgelaufen. Als er zum Auto zurückgegangen sei, da ihm kalt und der Akku fast leer gewesen sei, sei die Polizei erschienen. Er könne nicht mehr sagen, ob B1 auf ihn oder er auf B1 zugekommen sei. Jedenfalls habe B1 ihm gesagt, dass er welche „wegen Enkeltrick“ kenne. Auf Vorhalt erklärt er, es sei wahrscheinlich, dass das Wort „Friseur“ in dem Whatsapp-Chat mit B1 vom 12.11.2019 ein Codewort für türkischen Hinterleute gewesen sei. Zudem hat er sich bei den Zeuginnen B2 und K. entschuldigt und mit einer ersten Rate von 30,- € begonnen der Zeugin B2 einen Teil des Geldes zurückzuzahlen. c) Einlassung des Angeklagten B1 Der Angeklagte B1 hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In der Hauptverhandlung hat er sich durch eine eigene Erklärung sowie die Beantwortung von Fragen im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Er kenne B. erst seit dem 1.8.2019. Dieser sei seitdem durch die gemeinsame Arbeit wie ein großer Bruder für ihn geworden. Sie hätten auch in ihrer Freizeit viel miteinander unternommen und wie Pech und Schwefel zusammengehalten. A. kenne er schon seit vielen Jahren, es habe zwischen ihnen im Laufe der Zeit die eine oder andere Auseinandersetzung gegeben. Sie hätten viel miteinander durchgemacht und er habe sich meistens auf A. verlassen können. Es habe eine Zeit gegeben in der A. abgerutscht sei. Nachdem er sich Hilfe gesucht und diese Zeit hinter sich gelassen habe, sei er kurz vor Ausbildungsbeginn auf ihn zugekommen. A. habe abends bei ihm geklingelt, sich entschuldigt und danach habe man wieder Kontakt aufgebaut und mehr miteinander gemacht. A. habe oft Sachen mitgehen lassen und einmal seien sie erwischt worden. Es sei ein unangenehmes Gefühl gewesen von einem Ladendetektiv angesprochen zu werden. Danach habe A. ihm von seinen Geldproblemen erzählt. Er sei irgendwann mit A. in die Shishabar A. L. in B.- H4 gefahren. Dort habe dann A. ihn – wie er zuvor B. – gefragt, woher die Besitzer dort so viel Geld haben würden. Er habe A. dann die Geschichte, wie er sie gekannt habe erzählt. Insbesondere, dass die Besitzer Betrugsstraftaten machen würden. Er habe ihm gesagt, was die da tun. A. habe große Probleme gehabt und er habe ihm gesagt, dass er versuchen könne einen Kontakt herzustellen. Die habe er getan und B. gefragt, welcher seine Kollegen gefragt habe. Er sei gefragt worden, ob A. einen Führerschein habe was er bejaht habe. Am Abend sei er gefragt worden, ob er fahren könne um Handys und SIM-Karten zu kaufen. Er habe zugesagt. Sie hätten dann – anders als B. die Reihenfolge dargestellt habe – erst in H4 die SIM-Karten und danach die Handys besorgt. Die anderen seien zu Dritt gewesen und er sei der Fahrer gewesen. Am Steintor hätten sie zwei oder drei Kioske abgeklappert und seien dann zum Hauptbahnhof gefahren, weil die Handys dort zu teuer gewesen seien. Danach seien sie dann zum Hauptbahnhof gefahren und anschließend wieder zum S.viertel. Die anderen seien dann mit den Handys rausgekommen. Im Auto seien die Handys mit den SIM-Karten bestückt worden. An der Shishabar sei „Y.r“ ausgestiegen und reingegangen. B. und er seien erst in einen Supermarkt und dann bei Oddset reingegangen und hätten auf A. gewartet um ihm das Telefon zu geben. Irgendwann sei A. gekommen und hätte das Handy erhalten. B. sei dann ebenfalls in die Shishabar gegangen und er habe noch mit A. und seinen Freunden – welche zur Übergabe mitgekommen seien – gesprochen. A.s Freunde seien dann mit ihm im Auto mitfahren, während A. alleine weggefahren sei. Am nächsten Tag habe A. ihn dann bei der Arbeit angeschrieben und mitgeteilt, dass er jetzt losfahre. Er habe sich denken können, womit dies zu tun habe. Mittags habe A. ihn dann angerufen und gefragt, wo er hinkommen solle. Zu dieser Zeit sei er mit B. unterwegs gewesen. Sie hätten A. eigentlich zu einer anderen A. lotsen wollen, da A. dies aber nicht verstanden habe, hätten sie ihn dann an der A. direkt an der Autobahnausfahrt getroffen. Dort habe er A. die Umschläge abgenommen und das Geld mit zu B. ins Auto genommen. A. habe nicht viel Zeit gehabt und um 14 Uhr bei der Arbeit hätte sein müssen. Er sei direkt wieder losgefahren. Nach der Arbeit habe B. „Y.“ anrufen wollen. Er selbst habe losgemusst, da er zu der Zeit Fußballtrainer und –spieler gewesen sei. Nach dem Training habe er B. angerufen und ihm gesagt, dass A. sein Geld abholen wolle. B. habe gesagt, dass er es abholen könne. A. habe er dann mitgeteilt, dass er zu ihm (B1) nach Hause fahren und dort warten solle. Er selbst habe dann das Geld bei der Shishabar abgeholt und sei zu sich gefahren. Er habe dann 1.500,- € vor den Fernseher gelegt und A. gesagt, dass das sein Anteil sei. Eigentlich habe B. ihm allerdings 3.000,- € übergeben und er habe sich 1.500,- € als seinen Anteil von A.s Anteil vorher weggenommen. Am nächsten Tag sei er erst mit A. im Weserpark gewesen und habe später mit B. einen Auftrag in der Nähe für die Arbeit erledigt und sei mit ihm rumgefahren. A. hätten währenddessen wegen der Organisation eines Friseurbesuchs miteinander geschrieben und irgendwann habe A. ihm mitgeteilt, dass er nun etwas Anderes vorhabe und ihn später der Typ anrufen und rumhetzten werde. Tatsächlich sei A. später angerufen und losgeschickt worden. A. habe ihm irgendwann geschrieben, dass er irgendwo stehe und nur die Adresse habe. Er habe gefragt was er machen solle und gehe sich nun etwas zu essen holen. Er habe A. gesagt, dass er dableiben und nicht weggehen solle. Im Übrigen habe A. ihm irgendwann gesagt, dass sein Mitbewohner auch gerne als Abholer tätig werden wolle. Er und B. hätten sich über ihn lustig gemacht. Sie hätten nichts davon gehabt. Außer den 500,- € pro Fahrt bei B. sei für ihn „nichts im Spiel“ gewesen. Er habe sich auch keine weiteren Gedanken darüber gemacht und nicht daran gedacht, dass das wirklich eine „so große Scheiße“ sei. Auf Nachfragen erklärte er weiter, er habe von der Betrugsmasche bereits vor dem Treffen mit A. an der Shishabar am 5.11.2019 erfahren. Von der Masche mit den falschen Polizisten habe er erst nach dem RTL Beitrag etwas gewusst. A. habe er wegen dessen finanzieller Situation helfen wollen. Sein Auto habe er A. für 3.000,- € verkaufen wollen. Zum Tatzeitpunkt habe das Auto bereits A. gehört und sei auf ihn angemeldet gewesen. Er wisse nichts davon, A. bei der Geldübergabe nach Fall 1 ein anderes Handy übergeben zu haben. Dies sei seiner Meinung nach nicht passiert. „Y.“ habe ihm im Beisein des B. gesagt, dass sie das Geld in die Shishabar bringen sollten. Am 12.11.2019 sei er mit B. unterwegs gewesen. Als sie an der Shishabar angekommen seien, habe man ihm gesagt, dass man versuche A. anzurufen. Er habe A. dann mitgeteilt, dass er an das Handy gehen solle da er terrorisiert werde, damit A. denke, dass es dringend sei. Dies habe er getan, da er mehr Angst vor den Hintermännern als vor der Polizei gehabt habe und A. und sich habe schützen wollen. Auf seine Aufforderung hin habe A. dann abgenommen. A. habe ihm vorher gesagt, dass er keinen Kontakt mit Personen haben wolle, weil ihm dies am Vortag unangenehm gewesen sei. Warum dies so gewesen sei, habe er ihm nicht gesagt. Dass A. einen Anruf erhalten habe, während er selbst mit ihm im Auto unterwegs gewesen sei, wollte der Angeklagte B1 zunächst nicht bestätigen. Später erklärte er auf weitere Nachfrage, dass er mit A. im Auto unterwegs gewesen sei, als dieser den Anruf erhalten habe und er ihm dann direkt gesagt habe, dass er rangehen solle. Im Anschluss habe A. ihn zu B. gebracht und er sei mit diesem weiter gefahren. Als A. ihn dann abends angerufen und mitgeteilt habe, dass vor Ort nichts passiere, habe er ihn glauben lassen, dass er jemanden fragen würde. Tatsächlich habe er sich gedacht, dass die sich schon melden werden und niemanden kontaktiert. Erst als er von A. nichts mehr gehört habe, habe er B. angerufen. Dieser habe daraufhin sein Handy ausgemacht. Danach habe niemand mehr über A. gesprochen. Für seine Tätigkeiten habe er kein Geld bekommen, er habe lediglich A. helfen wollen. Im Anschluss habe er sich dann spontan die Hälfte des Geldes genommen. Er sei selbst nie als Abholer tätig gewesen. Spritgeld habe er an A. nicht übergeben. An Spritgeld habe er überhaupt keine Erinnerung. Seine Handynummer laute. Über ein anders Handy habe er nicht verfügt. d) Einlassung der Angeklagten B. Die Angeklagte B., die im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat sich in der Hauptverhandlung durch eine von ihrem Verteidiger verlesene Erklärung – welche sie sich zu eigen gemacht hat – und durch die Beantwortung von Fragen aller Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Sie habe aufgrund von Streitigkeiten insbesondere wegen ihres westlichen Lebensstils erheblichen Streit mit ihrer Familie gehabt und sich psychisch angegriffen und kaputt gefühlt. Ab Mitte Dezember 2019 sei sie nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe im Januar 2020 eine Kündigung erhalten. Sie habe in dieser Situation Liebe, Anerkennung und Geborgenheit gesucht und eine Liebesbeziehung zu B. aufgenommen. Sie habe in dieser Situation nicht die psychische Widerstandskraft aufgebracht den Verlockungen und Bitten von B. zu widerstehen, Geldabholung im ersten Fall (Fall 3 der Anklage) und im zweiten Fall (Fall 4 der Anklage) zu versuchen. Bei der ersten Tat (Fall 3) habe sie keine Kenntnis vom Tatablauf gehabt und auch nicht davon, dass sich der oder die Anrufer als Polizeibeamte ausgegeben hätten. Das Abholerhandy habe sie von B. bekommen. Sie habe sich vorgestellt, dass es um eine illegale Abholung von irgendetwas Werthaltigem – am ehesten Drogen – gegangen sei und ihre Bezahlung nicht aus einer legalen Quelle stammen würde. Die Bezahlung sei noch unklar gewesen, es seien aber 10 % im Gespräch gewesen. Im ersten Fall hätten sich der Anrufer die Gegend die sie grob gekannt hätten, beschreiben lassen und entschieden, den Ablageort hinter einem Transporter zu bestimmen den sie zuvor erwähnt habe. Es sei dazu jedoch nicht gekommen. Sie habe durch eine RTL Sendung am 20.1.2020 angenommen, den wahren Charakter der illegalen Handlung erkannt zu haben und habe dies im Gespräch mit B. direkt angesprochen. Er habe ihre Annahme bestätigt. Im zweiten Fall (Fall 4 der Anklage) habe sie aufgrund der Informationen in den Telefongesprächen den Eindruck gehabt, dass die zwei Anrufer die Örtlichkeiten gekannt hätten und sie hätten einweisen können. Es sei zwar richtig, dass sie darauf angesprochen worden sei einen Ablageort zu finden, ihr sei jedoch vorgegeben und beschrieben worden, wie dieser habe beschaffen sein sollen. Er habe nicht einsehbar und möglichst hinter einem Gebüsch oder örtlichen Merkmal sein sollen, damit dieser auch gefunden werde. Die Anrufer hätten sogar einen Schleichweg vor Ort gekannt und sie instruiert dort ein Gebüsch an einem Stromkasten oder ähnlichem und schließlich an einer Laterne zu suchen. Einer der Anrufer habe gesagt, die Gegend vor Ort zu kennen. Sie habe in ihrer Situation die mit der Liebesbeziehung verbundene Zuwendung, Anerkennung, Geborgenheit, Verstehen, Intimität, Lebendigkeit, Schwung und Erleichterung nicht wieder eintauschen oder durch Konflikte aufs Spiel setzen wollen. Im Nachhinein meine sie, dass B. ihr das Angebot nicht gemacht habe, wenn er es ernst mit ihr gemeint hätte. Sie fühle sich aber auch heute noch mit B. verbunden. Auf Nachfragen erklärte sie weiter, das Handy habe er ihr etwa drei bis vier Wochen vor der ersten Tat gegeben. Ihr sei gesagt worden, dass jemand anrufen und sie irgendwo hinschicken würde. Sie solle dann etwas abholen und dürfte nicht hineingucken, ihr würde dann gesagt, wo sie hinkommen solle. B. habe ihr gesagt, dass er selbst daran nichts verdiene und ihr nur wegen ihrer finanziellen Probleme helfe. Als der erste Anruf kurz nach der Übergabe des Handys gekommen sei, habe sie keine Zeit gehabt eine Abholung durchzuführen. Sie sei trotzdem mehrfach angerufen worden und man habe versucht, sie zu einer Abholung zu überreden. Nach der ersten Tat habe sie sich mit B. getroffen. Sie sei über Whatsapp gefragt worden, ob sie einen deutschen Pass habe. Sie sei auch für ein Wochenende in die Türkei eingeladen worden, habe jedoch mitgeteilt, dass sie nicht zu fremden fliege. Ihr sei gesagt worden, dass sie gutes Geld verdienen könne. Die Anfrage sei nach der ersten Tat gekommen. B. S. habe ihr gesagt, dass sie das nicht machen solle, zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch bereits abgesagt gehabt. Sie glaube, dass B. von auch von ihrer Fahrt am 14.2.2020 gewusst habe. Nachdem sie nach der zweiten Tat festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei, habe sie einen Freund in die Shishabar geschickt und dieser habe es geschafft, dass jemand B. angerufen habe. Da ihr Handy beschlagnahmt worden sei, habe sie nicht gewusst, wie sie ihn sonst hätte erreichen können. Er habe sich dann in der Nähe der Shishabar mit ihr getroffen. Er sei überrascht gewesen sie zu sehen, da er davon ausgegangen sei, dass sie sich in Untersuchungshaft befinde. An dem Tag ihrer Verhaftung habe jemand aus der Türkei bei der Polizei angerufen, sich als Anwalt ausgegeben und nach ihr erkundigt. Außer Tankgeld für die erste Tat habe sie kein Geld für die Taten bekommen. Die... sei ihre normale Handynummer gewesen, die... sei ihre Whatsapp-Nummer und die... habe zu dem von S. Ende 2019 übergebenen Handy gehört. Die Angeklagte B. erteilte zudem ihr Einverständnis eine Auswertung ihres Mobiltelefons durchzuführen und teilte hierzu die entsprechenden Zugangscodes mit. Nachdem die Angeklagte zunächst angegeben hatte, mit B. S. bereits seit etwa Oktober oder November 2019 eine Beziehung gehabt zu haben, korrigierte sie diese Angaben später und gab an, mit ihm erst seit Januar zusammen gewesen zu sein. Bei der in Augenschein genommenen Videosequenz des RTL-Beitrages habe es sich um den Beitrag gehandelt, den sie gesehen habe. Sie habe jedoch erst ab dem Zeitpunkt eingeschaltet, als der Ermittler in das Call-Center gegangen sei. 2. Würdigung der Einlassungen und des übrigen Beweisergebnisses Die weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten waren – von wenigen Ausnahmen abgesehen – glaubhaft und fügten sich mit dem übrigen Beweisergebnis zu dem von der Kammer gezeichneten Bild der Taten zusammen. Aufschlussreich waren insbesondere die Angaben des Angeklagten S. der den modus operandi wie von der Kammer festgestellt als arbeitsteiliges Vorgehen zwischen den von der Polizei als „Keiler“ bzw. „Logistiker“ bezeichneten Hinterleuten in der Türkei und den in Deutschland zur Abholung der Beute eingesetzten Mittätern beschrieb. Dabei charakterisierte er auch die Rolle der weiteren Angeklagten im Wesentlichen wie von der Kammer festgestellt. Die Einlassung des Angeklagten S. war insoweit glaubhaft, weil sie insbesondere von den Einlassungen der anderen Angeklagten hinsichtlich der diese betreffenden Taten sowie den Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschädigten in weiten Teilen bestätigt worden ist. Soweit die Kammer über die Angaben des Angeklagten S. hinaus festgestellt hat, dass insbesondere ältere Menschen das Ziel der Bande waren und diese jeweils dazu veranlasst werden sollten, ihre sämtlichen Wertgegenstände herauszugeben, hat die Kammer dies den glaubhaften Angaben der Geschädigten, die in den Fällen 3 und 4 zusätzlich durch das Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung bestätigt worden sind, entnommen. Das von den Geschädigten B2, K., S4 und A. beschriebene Vorgehen der angeblichen Polizeibeamten in den mit diesen geführten Telefonaten wies insoweit ein hohes Maß an Übereinstimmung auf, so dass die von dem Angeklagten S. als solche bezeichnete „Betrugsmasche“ der Hinterleute in der Türkei von der Kammer wie festgestellt konkretisiert werden konnte. Ergänzt worden ist die Darstellung der Geschädigten hinsichtlich der technischen Modalitäten der Anrufe, namentlich des Einsatzes einer sogenannten „Spoofing Software“ durch die glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers im Verfahren beim LKA... für Betrugsdelikte am Telefon zuständigen Kriminalbeamten B3. Soweit der Angeklagte S. eingeräumt hat, dem Angeklagten B1 von der „Betrugsmasche“ erzählt zu haben, ist die Kammer unter den Gesamtumständen davon überzeugt, dass ihm diese nicht nur vollumfänglich bekannt war, sondern er sein Wissen auch an den Angeklagten B1 weitergegeben hat, der wiederum den seit langem mit ihm befreundeten Angeklagten S1 entsprechend informierte. Auch die Angeklagte B. erfuhr durch den Angeklagten S. spätestens nachdem sie am 20.1.2020 im Fernsehen einen Bericht gesehen hatte, auf den S. sie im Zusammenhang mit den Taten hingewiesen hatte und in dem der modus operandi detailliert beschrieben wurde, wie die Hinterleute in der Türkei vorgehen. Dass der Angeklagte S. von Anfang an über die Machenschaften der Hinterleute im Bild war, schließt die Kammer insbesondere daraus, dass dieser als einziger auf der Ebene der Abholer näheren Kontakt zu den Angehörigen der Familie S2, namentlich dem Y.r S2 hatte der S. so weit vertraute, dass er ihn in Fall 1 sogar mit der Entgegennahme und Weitergabe der Beute betraute. Auch dass der Angeklagte S. den Angeklagten B1 in die Shishabar nach H4 mitnahm und dass der gesondert verfolgte Y.r S2 den von ihm über B1 vermittelten Angeklagten S1 bzw. später die Angeklagte B. als Abholer akzeptierte, zeigt das zwischen beiden bestehende Vertrauensverhältnis. Dieses kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte S. – wie er vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung selbst eingeräumt hat – von einem Hintermann aus der T. danach gefragt wurde, ob die Angeklagte B. „stabil“ sei und für eine Tätigkeit für die Bande in der Türkei angeworben werden könne. Dass der Angeklagte S. sein Wissen um die Hintergründe der Taten auch an die Angeklagten B1 und B. weitergegeben hat, folgt für die Kammer daraus, dass S. selbst beschrieben hat, zu beiden ein enges freundschaftliches Verhältnis gehabt zu haben. Dies wurde von B1 und B. auch bestätigt, wobei B1 insoweit angegeben hat, S. sei wie ein „großer Bruder“ für ihn gewesen und B. sich sogar eine Heirat mit ihm vorgestellt hat. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung des Angeklagten S1, der ein langjähriger Bekannter des Angeklagten B1 war, so das letzterer angab, beide seien schon „durch viele Höhen und Tiefen gegangen“. Soweit der Angeklagte S1 behauptet hat, lediglich gewusst zu haben, dass es um „etwas Illegales“ gehen solle, hat die Kammer dies als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen. Tatsächlich wirkte der Angeklagte S1 nach seinen eigenen Angaben bereits bei der Abholung des Geldes bei der Geschädigten B2 soweit mit, dass er sich selbst als Polizeibeamter gerierte und seine Rolle bewusst in Ergänzung zu der der Zeugin vorgegebenen Legende spielte. Dass der Angeklagte S1 hierzu in der Lage gewesen wäre, wenn er vorher nicht über den modus operandi Bescheid gewusst hätte, hält die Kammer für fernliegend. Anders als zum Teil in den Einlassungen behauptet ging die Kammer hinsichtlich aller Angeklagte davon aus, dass diese sich von ihrer Beteiligung an den Taten von Anfang an eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und erheblichem Umfang versprachen, nämlich in Höhe von insgesamt mindestens 10 % des jeweiligen Taterlöses für die Organisation und die Durchführung der gesamten Abholung. Soweit der Angeklagte S. behauptet hat, er habe mit der von ihm vorgenommenen Vermittlung von Abholern nichts verdienen wollen und lediglich einmal 500,- € für die Weiterleitung des Geldes erhalten, vermochte die Kammer dem keinen Glauben zu schenken. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der auch mit den Hinterleuten in der Türkei bekannte Angeklagte S. sich des hohen Risikos der Taten bewusst war und sich daran nicht, wie von ihm namentlich im Zusammenhang mit der Anwerbung der Angeklagten B. behauptet, im Rahmen eines Freundschaftsdienstes beteiligt hat. Gleiches gilt für den von dem Angeklagten S. ins Bild gesetzten Angeklagten B1, der seinerseits den Angeklagten S1 als Abholer anwarb und behauptet hat, dies nur aus freundschaftlicher Verbundenheit zu dem S1 getan zu haben. Tatsächlich profitierten von der zur Vollendung gelangten Tat in Fall 1 sowohl der Angeklagte S. als auch die Angeklagten B1 und S1 nach eigenem Bekunden in erheblichem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass dies auch einer vorherigen Absprache unter den Tätern entsprach, wenngleich insoweit keine Details festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des Angeklagten S. ging die Kammer ausgehend von dessen Einlassung, davon aus, dass es auch zu seinen Aufgaben gehörte, Abholer – aber auch Logistiker und Keiler zum Einsatz in dem türkischen Callcenter – in Deutschland als weitere Bandmitglieder zu rekrutieren. Dies wird auch durch die Einlassung der Angeklagten B. bestätigt sowie durch die Aufzeichnung eines zwischen den beiden sowie zwischen S. und einem unbekannten Hintermann in der T. geführten Telefongesprächs über dieses Thema. Den zu den einzelnen Taten darüber hinaus getroffenen Feststellungen lag jeweils folgende Beweiswürdigung zu Grunde: a) Taten unter Einsatz des Angeklagten S1 als Abholer (Fälle 1 und 2) Bei den unter Einsatz des Angeklagten S1 als Abholer begangenen Taten kam von Anfang an dessen oben dargelegtes Geständnis besondere Bedeutung zu. Dieser räumte frühzeitig – in weitgehender Übereinstimmung mit den später von den Angeklagten S. und B1 abgegebenen Geständnissen – ein, sich wie von der Kammer festgestellt mit S. und B1 verabredet zu haben. Soweit der Angeklagte S. zu dem in Fall 2 gegen ihn erhobenen Vorwurf schwieg, ist die Kammer unter den Gesamtumständen davon überzeugt, dass er auch in diesem Fall an der Koordinierung der Geldabholung beteiligt war. (1) Tat zum Nachteil der Geschädigten B2 (Fall 1) Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten B2 haben die daran beteiligten Angeklagten S., B1 und S1 weitgehend übereinstimmend zugegeben, die Abholung der Beute wie von der Kammer festgestellt zusammen geplant und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Hinterleuten in der Türkei ausgeführt zu haben. Diese Angaben, durch die die Angeklagten sich erheblich belastet haben, waren aus Sicht der Kammer glaubhaft, zumal sie durch die von den Angeklagten B1 und S1 eingeräumte Chat-Kommunikation zwischen beiden vom Tattag in der Zeit von 14:18:58 Uhr bis 14:54:20 Uhr bestätigt worden sind. Der Hergang des der Geldabholung durch den Angeklagten S1 vorangegangenen Geschehens ist durch die glaubhaften Angaben der als Geschädigten vernommenen Zeugin B2 belegt, die den Sachverhalt wie von der Kammer festgestellt unter Angabe vieler Details ruhig und plausibel schilderte. Obwohl sie, bzw. ihr mittlerweile verstorbener Bruder, durch die Tat 80.000,- € verloren, wies ihre Aussage keine übertriebene Belastungstendenz auf. Insbesondere hatte sie ursprünglich gar nicht vorgehabt, die Tat zur Anzeige zu bringen, sodass diese erst durch die geständige Einlassung des Angeklagten S1 bekannt wurde. Der Aussage der Zeugin B2 gefolgt ist die Kammer insbesondere auch hinsichtlich der bei der Übergabe des Geldes an der Tür stattgehabten Kommunikation. Soweit der Angeklagte S1 behauptet hat, auf die Frage der Zeugin, ob er das Geld „knipsen“ wolle, nur gesagt zu haben, dass er dies unten „prüfen“ müsse, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Sie geht nach den glaubhaften Angaben der Zeugin B2 vielmehr davon aus, dass der Angeklagte S1 dieser ausdrücklich sagte, dass er der Zeugin sagte, dass er die entsprechenden „Apparate“ unten habe und sich damit explizit als Polizeibeamter gerierte. Die Feststellungen zur Übergabe der Beute von dem Angeklagten S1 über den Angeklagten B1 an den Angeklagten S. beruhen den insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben dieser drei Angeklagten. Soweit S. und B1 bestritten haben, dass bei dieser Gelegenheit ein weiteres Handy an den Angeklagten S1 übergeben wurde, ist dies durch die glaubhaften Angaben des S1 widerlegt. Es ist nicht ersichtlich, warum S1 insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte. Insbesondere der Angeklagte S. könnte indes das Interesse verfolgt haben, mit der mittels dieses Handys begangenen Tat in Fall 2 nicht in Verbindung gebracht zu werden. Dessen ungeachtet ist die Kammer unter den Gesamtumständen davon überzeugt, dass sowohl der Angeklagte S. als auch der Angeklagte B1 davon wussten, dass die mit der Anwerbung des S1 als Abholer begründete „Geschäftsbeziehung“ auf Dauer angelegt war. So erklärte der Angeklagte S., dass die Betrugsmasche der Hinterleute bereits „seit 2012 laufe“ und dabei Bargeld in Höhe von mehreren Millionen € erbeutet worden sei. Tatsächlich sollte der Angeklagte S1 nach dessen glaubhafter Aussage unmittelbar im Anschluss an die Geldabholung bei der Geschädigten B2 ein weiteres Mal als Abholer eingesetzt werden. Wie S1 weiter erklärte, habe er sich hierzu jedoch nicht bereitgefunden und das Telefon an der A. Tankstelle in H4 sodann an S. weitergegeben, der das Gespräch mit den Hinterleuten fortgesetzt habe. Auch der Einsatz des Angeklagten S1 als Abholer am folgenden Tag wurde nach Überzeugung der Kammer durch den Angeklagten S. koordiniert, wie unten noch darzulegen sein wird. Im Verhältnis der Angeklagten B1 und S1 ergibt sich die Absicht eines dauerhaften Zusammenwirkens bei der Begehung von Betrugstaten daraus, dass S1 aus den Erlösen den diesem überlassenen Mercedes finanzieren sollte und B1 dem S1 insoweit mitteilt, dass er hierfür wohl nur „ein paar Mal fahren“ müsse. Bestätigt wird das auch dadurch, dass der Angeklagte S1 von dem Erlös aus der Tat in Fall 1 in Höhe von 4500,- € trotz seiner angespannten finanziellen Situation sogleich mehr als 1700,- € für ein Handy und eine Jacke ausgibt und damit zeigt, dass er mit Einnahmen aus weiteren Taten rechnet. (2) Tat zum Nachteil der Geschädigten K. (Fall 2) Auch die Umstände der gescheiterten Abholung von Vermögenswerten der Geschädigten K., bei der der Angeklagte S1 auf frischer Tat ertappt und festgenommen wurde, konnte durch die glaubhaften Angaben des S1 wie von der Kammer festgestellt belegt werden. Soweit S1 behauptet hat, zunächst nicht zu einer erneuten Fahrt nach H. bereit gewesen und erst von dem B1 überredet worden zu sein, wird dies durch den nach übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S1 und B1 in diesem Zusammenhang geführten WhatsApp Chat in der Zeit von 13:18:54 Uhr bis 15:09:42 Uhr bestätigt. Soweit der Angeklagte B1 dem Angeklagten S1 in dem Chat um 13:18:54 Uhr geschrieben hat: „Geh mal bitte ran Friseur hat geschrieben“, handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um ein Codewort zur Bezeichnung der türkischen Hinterleute. Der Angeklagte B1 hat in diesem Zusammenhang zwar behauptet, er habe tatsächlich wegen eines Friseurbesuchs mit dem S1 geschrieben. Hierbei handelt es sich allerdings nach Überzeugung der Kammer angesichts der sich anschließenden Aufforderung von B1 an S1 um 13:56:40 Uhr: „Du sollst nur mal rangehen“ – mithin dass Abholerhandy einzuschalten und abzuheben – um eine Schutzbehauptung zugunsten des mit B1 befreundeten S.. Dies ist auch durch die insoweit glaubhafte Aussage des Angeklagten S1 bestätigt worden, der dies am Schluss der Hauptverhandlung einräumte. Tatsächlich hatte der Angeklagte S1 das Handy nach seinen glaubhaften Angaben abgeschaltet, so dass die Hinterleute keinen Kontakt mehr zu ihm aufnehmen konnten. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass die Hintermänner in dieser Situation Kontakt zu dem Angeklagten S. aufnahmen, um den S1 dazu zu veranlassen, das diesem von S. überlassene Abholerhandy wieder einzuschalten. Hierzu passt, dass der Angeklagte B1 angegeben hat, zum Zeitpunkt des angeblichen WhatsApp Chats zwischen ihm und S1 mit dem Angeklagten S. zusammen gewesen zu sein. Wie aus dem Whatsapp-Chat folgt, forderte B1 S1 um 15:08:40 Uhr mit den Worten: „Junge nur nach H.“, dazu auf, endlich loszufahren, wozu S1 sich um 15:09:42 Uhr mit dem Hinweis: „Ich will die Person aber nicht persönlich sehen“ schließlich bereit erklärte. Wie bereits oben dargelegt, ist die Kammer gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte B1 lediglich eine untergeordnete vermittelnde Rolle spielte und – wie er selbst dargelegt hat – nicht über einen direkten Kontakt zu den Hinterleuten in der Türkei bzw. deren Mittelsmännern in Deutschland verfügte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass – soweit der Angeklagte B1 S1 anlässlich der Abholung der Beute in einer Sprachnachricht um 17:52:53 Uhr mitteilte: „Alles ist gut, ruhig bleiben er hat alles im Griff. Die handeln da da irgendwas aus“ – diese Informationen der Hinterleute von dem Angeklagten S. stammten, der als Einziger direkten Kontakt mit den Hinterleuten hatte. Die Feststellungen zur Kommunikation der Zeugin K. mit den angeblichen Polizisten sowie zu den Umständen der gescheiterten Abholung einschließlich des Werts der Beute folgt aus der detaillierten Schilderung der Zeugin K.. Diese waren auch deshalb glaubhaft, weil sie hinsichtlich des Geschehens im Park durch die glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Pastor Dr. K1 und Bilder vom Übergabeort bestätigt und ergänzt wurden. Insbesondere die Zeugin K. zeigte bei ihrer Vernehmung keine Neigung, die Angeklagten über Gebühr zu belasten. Sie wertete das Erscheinen des Pastors vielmehr als göttliche Fügung, für die sie bis heute dankbar sei und trug den Tätern nichts mehr nach. b) Taten unter Einsatz der Angeklagten B. als Abholerin (Fälle 3 und 4) Die Feststellungen des Gerichts zur Anwerbung der Angeklagten B. als Abholerin beruhen insbesondere auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten S., die, soweit es die Angeklagte B. betrifft, von dieser im Wesentlichen bestätigt und in Teilen – zum Beispiel hinsichtlich der Beuteerwartung – konkretisiert worden ist. Auch hier ist die Kammer der Überzeugung, dass sowohl S. als auch B. bewusst war, dass die Zusammenarbeit mit den Hinterleuten bei der Abholung von Vermögenswerten auf Dauer angelegt war. So gab S. an, auch B. davon erzählt zu haben, dass die Hintermänner „Leute anrufen und sie verarschen“ würden. Damit war für die Angeklagte B. deutlich, dass es sich bei den von ihr abzuholenden Wertgegenständen um die Beute aus Serientaten entsprechend der Betrugsmasche des Enkeltricks handeln würde. Soweit die Angeklagte B. behauptet hat, zunächst angenommen zu haben, dass sie als Drogenkurier fungieren sollte, war dies als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückzuweisen. Nicht nachweisen ließ sich indes, dass die Angeklagte B. von Anfang an auch davon wusste, dass die Anrufer sich gegenüber den Geschädigten als Polizeibeamte ausgeben und behaupten würden, ihr Vermögen sei in Gefahr und müsse von der Polizei sichergestellt werden; dies erfuhr die Angeklagte B. erst anlässlich der Ausstrahlung einer Sendung über falsche Polizisten im Fernsehen am 20.1.2020. Auch wenn nicht nachweisbar war, dass der Angeklagte S. in die von der Angeklagten B. zu bewerkstelligen Geldabholungen eingebunden gewesen wäre oder über die von ihm vereinnahmte „Vermittlungsprovision“ hinaus von ihrem Beuteanteil profitiert hätte, blieb er – ebenso wie bei der Vermittlung des Angeklagten S1 – auch in der Folgezeit weiter für sie zuständig. Was den Charakter der zwischen beiden bestehenden Beziehung angeht, die der Angeklagte S. lediglich als Freundschaft, die Angeklagte B. jedoch als Liebesbeziehung bezeichnet, geht die Kammer davon aus, dass S. während einer Krise seiner eigenen Beziehung möglicherweise eine Affäre einging aufgrund derer B. sich falsche Hoffnungen auf ein dauerhaftes Zusammenleben machte. (1) Tat zum Nachteil der Geschädigten Eheleute S4 (Fall 3) Die von der Kammer im Zusammenhang mit der Kontaktierung der Angeklagten B. im Krankenhaus durch den Angeklagten S. getroffenen Feststellungen beruhen auf den von beiden insoweit im Wesentlichen übereinstimmend abgegebenen Einlassungen. Bestätigt werden diese durch die Mitschnitte aus der nach der Verhaftung des Angeklagten S1 von der Polizei aufgeschalteten Überwachung der Gespräche zwischen dem Angeklagten S. und den Hinterleuten aus der Türkei bzw. der Angeklagten B.. Dass die Gespräche zwischen ihnen bzw. den türkischen Hintermännern geführt wurden, haben die Angeklagten S. und B. eingeräumt. Die Umstände der Kontaktierung der Angeklagten B. im Krankenhaus machen deutlich, dass der Angeklagte S. auch nach Beauftragung, Instruktion und Überlassung eines Abholerhandys gegenüber den Hintermännern für diese verantwortlich bleibt. Die Feststellungen zum Inhalt des im Vorfeld der Beauftragung der Angeklagten B. mit den Geschädigten Eheleute S4 geführten Gesprächs beruhen auf den glaubhaften, weil untereinander übereinstimmenden und sich gegenseitig ergänzenden Angaben der Zeugen H. und U. S4. Insbesondere der Zeuge H. S4, der das Gespräch annahm und im Wesentlichen führte, konnte sich noch gut an dessen Inhalte erinnern. Einem Irrtum unterlag der Zeuge S4 nach Überzeugung der Kammer allerdings insofern, als er angab, er habe auf Geheiß des Anrufers den Hörer aufgelegt und diesen sodann unter der von ihm gewählten Notrufnummer 110 erneut erreicht. Wie der von der Kammer hierzu befragte Ermittlungsführer B3 angegeben hat, ist dies technisch nicht möglich. Gleichzeitig gab er nachvollziehbar an, dass es dem modus operandi der Täter nach seiner kriminalistischen Erfahrung in anderen Fällen entspricht, die Opfer dazu aufzufordern, die Nummer 110 zu wählen, ohne den Hörer zuvor aufzulegen. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht es für wahrscheinlich, dass der Zeuge H. S4 den Ablauf in diesem Punkt nicht mehr genau in Erinnerung hatte. Die Feststellungen zu der gescheiterten Abholung von Vermögensgegenständen an der Wohnanschrift der Eheleute S4 folgt wiederum aus den glaubhaften Angaben der Angeklagten B., deren insoweit glaubhafte Angaben durch den Mitschnitt der von dieser mit einem unbekannten Logistiker auf dem ihr überlassenen Abholerhandy mit der Endnummer 316 ab 16:18:32 Uhr, 16:55:01 Uhr, 17:18:46 Uhr und 17:20:36 Uhr geführten Telefonate ergänzt werden. In diesen Gesprächen wird deutlich, wie die Angeklagte B. – wie von der Kammer festgestellt – zum Tatort gelotst wird und die Hinterleute in die Gegebenheiten vor Ort einweist. Überdies hat die Kammer auch Lichtbilder des Tatorts in Augenschein genommen. Die Bewertung der zur Abholung bereitgelegten Vermögensgegenstände beruht auf den insoweit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Eheleute S4. Soweit das Gericht Feststellungen zur Beobachtung der Tat sowie Bemühungen zu deren Vereitelung durch die Polizei getroffen hat, beruhen diese auf den glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers B3. Dieser vermochte sich noch gut an den Einsatz zu erinnern und machte insbesondere deutlich, dass für die Polizei zunächst nicht klar war, um wen es sich bei den Geschädigten handelt und an welchem Ort die Übergabe geplant war. Er stellte heraus, dass es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war, die Polizeikräfte unter Auswertung der Gesprächsinhalte und Standortdaten an den Tatort heranzuführen und dass die Tat letztlich nur verhindert werden konnte, weil Eheleute S4 über ein ISDN-Telefon verfügten, auf dem sie trotz der von den Tätern gehaltenen Verbindung erreicht werden konnten. (2) Tat zum Nachteil des Ehepaares A. (Fall 4) Die Feststellungen der Kammer zu den noch am Abend des Tattages in Fall 3 geführten Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten S. und einem unbekannten Hintermann in der Türkei einerseits und der Angeklagten B. andererseits beruhen auf den von den Gesprächen erstellten Verschriftlichungen, die von dem Angeklagten S. inhaltlich bestätigt worden sind. Um wen es sich bei dem männlichen Gesprächspartner des Angeklagten S. handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte S. gab an, dass dieser ihm nicht bekannt gewesen sei. Soweit ferner festgestellt worden ist, dass die Angeklagte B. sich am 20.1.2020 einen Bericht des Senders RTL ansah, beruht dies auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung, die durch die Verschriftlichungen des zeitgleich mit dem Angeklagten S. am 14.1.2020 ab 23:12:42 Uhr mit ihrem Abholerhandy mit der Endnummer 316 geführten Telefongesprächs sowie dessen Einlassung bestätigt wird. Den Filmbeitrag, der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, hat die Angeklagte B. nach eigenen Angaben jedenfalls ab dem Moment angesehen, als der Bericht aus dem Callcenter begann und hat ihn nach Rücksprache mit S. inhaltlich auf die von beiden begangenen Taten bezogen. Mit den Worten: „Voll die Schweine. Aber ich meine wegen mir wird das jetzt voll riskant und ich habe das noch nie (unverständlich) im Fernsehen gesehen“ bringt die Angeklagte B. klar zum Ausdruck, dass sie auch für sich die Verwerflichkeit der Taten der „falschen Polizisten“ und das den Taten innewohnende Risiko erkannt hat. Die Feststellungen zu der Beauftragung der Angeklagten B. mit der Abholung von Wertgegenständen der Eheleute A. fußen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten B.. Soweit diese vermutete, dass auch der Angeklagte S. hiervon gewusst habe, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Tatsächlich fand sich auf dem Mobiltelefon der Angeklagten B. kein Hinweis darauf, dass beide vor oder auch während der Tat in Fall 3 Kontakt zueinander hatten. Es mag zwar zutreffen, dass der Angeklagte S. noch am 14.2.2020 Kenntnis von dem Scheitern der Geldübergabe und der Verhaftung B. erlangt hat. Da die Hinterleute ausweislich des nach der Tat in Fall 3 am 14.1.2020 ab 22:49:05 Uhr – wie S. einräumte – zwischen diesem und einem unbekannten Hintermann geführten Gesprächs, in dem dieser sich erkundigte, ob B. „sehr stabil“ wäre, davon ausgingen, dass es sich bei B. um „das Mädchen“ des Angeklagten S. handelt, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Hinterleute diesen nach der Tat informierten. Die Feststellungen zum Inhalt der von den Hinterleuten in der Türkei mit den Eheleuten A. geführten Telefongespräche beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M. und W. A., die hinsichtlich der Feststellungen zur Schadenshöhe ergänzend auch durch Sparbuch- bzw. Kontoauszüge belegt sind. Obwohl beide sich noch immer sehr betroffen von der Tat zeigten, waren sie in der Lage den Ablauf nachvollziehbar zu schildern. Die Umstände der Geldübergabe bis zu der unmittelbar im Anschluss erfolgten Verhaftung der Angeklagten B. ergeben sich eindrucksvoll aus den in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonaten zwischen dieser und einem unbekannten Logistiker aus der Türkei. Die am 14.2.2020 mit ihrem Abholerhandy mit der Endnummer 316 ab 13:02:33 Uhr, 13:30:52 Uhr 13:53:03 Uhr und 15:19:06 geführten Gespräche wurden von der Angeklagten B. inhaltlich bestätigt und belegen insbesondere die von der Kammer festgestellten Bemühungen der Angeklagten, einen geeigneten Ablageort für die Beute zu finden und ihrem Gesprächspartner mitzuteilen. 3. Subjektives Tatgeschehen Die Feststellungen zum vorsätzlichen Handeln der Angeklagten beruhen auf ihren auch insoweit geständigen Einlassungen und einem Rückschluss aus den objektiven Feststellungen. Soweit die Angeklagten S1 und B1 eine Kenntnis von dem genauen modus operandi bestritten haben, erachtete die Kammer ihre diesbezüglichen Angaben aus den oben angeführten Gründen für unglaubhaft. IV. Die Angeklagten haben sich aufgrund der von der Kammer getroffenen Feststellungen jeweils wie tenoriert strafbar gemacht. 1. Form der von den Angeklagten verwirklichten Tatbeteiligung Soweit die Angeklagten sich wegen versuchten sowie vollendeten gewerbs- und gewerbsmäßigen Betruges, teils in Tateinheit mit Amtsanmaßung gemäß §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB, zu verantworten hatten, ist die Kammer bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Vorstellung der Tat hinsichtlich des Angeklagten S. von einer mittäterschaftlichen Begehung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausgegangen (hierzu a), hinsichtlich des B1 jedoch nur von einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB (hierzu b). Für die unmittelbar bei der Abholung der Beute eingesetzten Angeklagten S1 und B. nahm die Kammer wiederum eine Beteiligung als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB an (hierzu c bzw. d). Soweit die Kammer von einer mittäterschaftlichen Begehungsweise ausgegangen ist beruht dies insbesondere darauf, dass die Tatbeiträge der betreffenden Angeklagten sowie der weiteren Mittäter – des B. S2 sowie der unbekannten Keiler bzw. Logistiker in der Türkei – bereits aufgrund des modus operandi, wie alle Beteiligten wussten und beabsichtigten, derart miteinander verschränkt waren, dass diese sich nach ihrer Willensrichtung jeweils als Teil der Tätigkeit aller darstellten. a) Angeklagter S. Der Angeklagte S. übernahm es insoweit, für den gesondert verfolgten B. S2 und die Hinterleute in der Türkei, darunter die gesondert verfolgten A. und H. S2 sowie M. S3, die Abholung der Beute zu organisieren und nahm damit unter den Angeklagten die höchste Stellung in der Hierarchie der Täter ein. Die Bedeutung des von den Angeklagten S. objektiv geleisteten Tatbeitrages wird insbesondere daran deutlich, dass er als spiritus rector erst die Voraussetzungen dafür schuf, dass die Angeklagten S1 und B. als Abholer akquiriert wurden und mittels der von ihm beschafften Mobiltelefone Kontakt zu den bis dahin allein ihm bekannten Hinterleuten in Deutschland und der Türkei aufnehmen konnten. Der Tatbeitrag des Angeklagten S. erschöpfte sich jedoch nicht nur in bloßen Vorbereitungshandlungen. Auch bei Problemen im Ausführungsstadium war er für die Hinterleute stets ansprechbar und trug so entscheidend dazu bei, das Gelingen des Tatplans sicherzustellen. So veranlasste er in Fall 2 den Angeklagten S1 im Auftrag der Hinterleute dazu, dass diesem überlassene Abholerhandy einzuschalten und erneut nach H. zu fahren. Auch als die Angeklagte B. in Fall 3 für die Hinterleute nicht erreichbar war, übernahm S. es, die Abholung der Beute zu organisieren, indem er sich zunächst auf die Suche nach einem anderen Fahrer machte, bis er B. schließlich doch erreichte und sie dazu brachte, trotz der gerade stattgehabten Operation ihr Abholerhandy einzuschalten und sich mit dem Auto auf den Weg nach H. zu machen. Belegt ist die Tatherrschaft des Angeklagten S. schließlich auch dadurch, dass er in Fall 1 das von S1 abgeholte Geld, vermittelt durch den Angeklagten B1, entgegennahm, dieses dem B. S2 übergab und es noch in derselben Nacht in dessen Auftrag an einen Mittelsmann der türkischen Hinterleute weiterleitete. Diese Einbindung in die Geldübergabe belegt das Vertrauen, dass B. S2 dem S. entgegenbrachte und verdeutlicht seine Stellung in der Hierarchie der zur Abholung der Beute eingesetzten Täter. Entsprechendes gilt für seine Einbindung in die versuchte Anwerbung der Angeklagten B. zum Einsatz als Keilerin bzw. Logistikerin in der Türkei. Durch seine Tatbeiträge nahm der Angeklagte S. wesentlichen Einfluss auf das Gelingen des Tatplans und bewirkte in Fall 1 letztlich den Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils, auch wenn es sich bei den von ihm geleisteten Tatbeiträgen überwiegend um Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen vor Beginn bzw. nach Vollendung der Taten handelte. Schließlich hatte S. auch einen hohen Grad an eigenem Interesse am Erfolg der Taten. Wie in Fall 1 deutlich wird, dem einzigen, in dem es zu einer Verteilung des abgeholten Geldes kam, war er der einzige, dem durch den B. S2 Geld zugewandt wurde. Auch wenn sein Anteil am Gesamterlös der Tat weit hinter dem Anteil der Hinterleute zurückfällt, behielt er damit den ersten Zugriff auf den für die Abholung anfallenden Beuteanteil von mindestens 10 %. Über den ihm von B. S2 für die Weiterleitung von Beute zugewandten Betrag von 500,- € hinaus verschaffte er sich hierdurch weitere 5000,- € und zog damit unter den Angeklagten den größten Nutzen aus der Tat. b) Angeklagter B1 In Abgrenzung hierzu waren die von dem Angeklagten B1 verwirklichten Taten lediglich gemäß § 27 Abs. 1 StGB als Beihilfe zur rechtswidrigen Haupttat des Angeklagten S. und der weiteren Mittäter zu qualifizieren. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte B1 – ebenso wie der Angeklagte S. – vermittelnd tätig war, indem er den Angeklagten S1 als Abholer rekrutierte und S. in dem von der Kammer festgestellten Umfang dabei half, diesen auszustatten, ihn zu den Taten anzuleiten und die dabei ggf. erzielte Beute entgegenzunehmen. Der von B1 geleistete Tatbeitrag stellt sich insoweit jedoch als unselbständige Unterstützung der von S. gegenüber den Hinterleuten allein verantworteten Organisation der Abholung dar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass der Angeklagte B1 keinen Tatbeitrag von Gewicht ohne Zutun des Angeklagten S. verwirklicht hat, der stets im Hintergrund die Fäden zog. Dies gilt für die Beschaffung des Abholerhandys für S1 und die Übernahme der Beute in Fall 1 ebenso wie für die Herstellung des Kontakts zwischen dem Angeklagten S1 und den Hinterleuten einschließlich dessen telefonischer Unterweisung bei der versuchten Abholung der Beute in Fall 2. Die hier zum Ausdruck kommende Aufgabenverteilung spiegelt die Beziehung wieder, in der der S. zu dem wesentlich jüngeren B1 stand, der S. als seinen „großen Bruder“ ansah. Das Fehlen der Tatherrschaft bei dem Angeklagten B1 kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser nach der erfolgreichen Begehung der Tat in Fall 1 mit 1500,- € von allen Beteiligten de facto den geringsten Anteil erhielt; auch wenn der höhere Anteil des S1 nur dadurch zustande kam, dass dieser sich neben den ihm überlassenen 1500,- € ohne Absprache mit den anderen Beteiligten von der Beute zusätzlich 3000,- € genommen hatte. c) Angeklagter S1 Die Beteiligung des Angeklagten S1 an den Taten den Fällen 1 und 2 war hingegen als Mittäterschaft zu qualifizieren, § 25 Abs. 2 StGB. Das folgt daraus, dass sich der von S1 geleistete Tatbeitrag sich sowohl nach den objektiven Gegebenheiten wie auch nach dessen Vorstellung so in die gemeinschaftlichen Taten einfügte, dass er als Teil der Handlung der anderen Beteiligten und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des Tatanteils des S1s erschien. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte S1 lediglich als Abholer der Tatbeute tätig geworden ist und in der Hierarchie der Täter mithin auf der untersten Stufe angesiedelt war. Der von S1 geleistete Tatbeitrag war jedoch – wie ihm klar vor Augen stand – essentiell für das Gelingen der Tat: In seiner Funktion hätte er es jederzeit in der Hand gehabt, die Ausführung der Tat abzubrechen. Überdies beschränkte sich der von ihm in Fall 1 geleistete Tatbeitrag nicht darauf, dass er sich von den Hinterleuten telefonisch zum Tatort dirigieren ließ, sondern beinhaltete auch eine Kommunikation mit der Geschädigten B2. Dabei gerierte S1 sich bewusst als Polizist und bestätigte so – wie er wusste – die von den Hinterleuten aufgebaute Legende. Auch wenn die Abholung der Beute in Fall 2 – worauf der Angeklagte S1 bestanden hatte – ohne direkten Kontakt mit der Geschädigten K. hätte erfolgen sollte, war der Tatbeitrag, zu dem er unmittelbar ansetzte, dergestalt auf die Legende der Hinterleute bezogen, dass diese erst hierdurch plausibel geworden wäre. Der durch die Tatbeiträge des Angeklagten S1 belegte Wille zur Tatherrschaft wird auch durch den hohen Grad seines eigenen Interesses an der Tatausführung untermauert. So nutzte der Angeklagte S1 bewusst aus, dass er als Abholer ungehinderten Zugriff auf die Beute hatte und vereinnahmte über die ihm von dem Angeklagten B1 für die Abholung zugewandten 1500,- € ohne Absprache mit den weiteren Beteiligten weitere 3000,- €. Damit erlangte er mit insgesamt 4500,- € einen fast ebenso hohen Erlös aus der Tat wie der Angeklagte S.. Das so dokumentierte Eigeninteresse bestand auch in Fall 2 weiter fort. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte S1 trotz seiner insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Lage bereits unmittelbar nach der Tat mehr als 1700,- € seines Anteils unter anderem für ein neues Handy ausgegeben und für die Bezahlung des von ihm genutzten Mercedes noch 3300,- € zu zahlen hatte, versprach er sich auch für seine Tätigkeit in Fall 2 eine mindestens 4-stellige Vergütung. d) Angeklagte B. Die Angeklagte B. beteiligte sich ebenfalls als Mittäterin gemäß § 25 Abs. 2 StGB an den von ihr verwirklichten Taten. Soweit auch sie nur als Abholerin und mithin auf unterster Ebene tätig war, gilt – wie bereits zu S1 ausgeführt – dass die von den Hinterleuten aufgebaute Legende erst durch ihren Tatbeitrag plausibel wurde, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie die Beute nach dem gemeinsamen Tatplan ohne Kontakt mit den Geschädigten entgegennehmen sollte. Darüber hinaus erbrachte die Angeklagte B. weitere wesentliche Tatbeiträge auch im Ausführungsstadium. So übernahm sie es sowohl in Fall 3 als auch in Fall 4 im direkten Kontakt mit den Hinterleuten in der Türkei einen geeigneten Ablageort für die Beute auszuwählen und den Tatort daraufhin zu überwachen, ob die Polizei dort erscheint. Insbesondere in Fall 4 dirigierte sie, wie sie auch wusste und wollte, die Geschädigten A. zu dem von ihr ausgewählten Ablageort und wies sie schließlich an, die Beute dort abzulegen. Dabei stand ihr deutlich vor Augen, dass ihr Tatbeitrag sich nahtlos in den Tatbeitrag des im Hintergrund agierenden Keilers in der Türkei einfügte. Darüber hinaus und ohne dass es noch entscheidend darauf ankommen würde, wird ihre Beteiligung als Mittäterin auch dadurch belegt, dass es ihr aufgrund ihres hohen Engagements in Fall 1 gelungen ist, die Hinterleute so von sich über zu überzeugen, dass diese ihr anbieten wollten, in die Türkei zu reisen, um dort für die Gruppierung tätig zu werden, auch wenn die Angeklagte B. nach Rücksprache mit S. nicht auf dieses Ansinnen einging. Das mittäterschaftliche Handeln der Angeklagten B. wird ferner auch durch den hohen Grad ihres eigenen Interesses am Erfolg der von ihr begangenen Taten belegt. Diese befand sich in wirtschaftlichen und familiären Schwierigkeiten und wollte sich mit den Taten ein selbstbestimmtes Leben an der Seite des Angeklagten S. aufbauen. Dabei hätte sie nach ihrer Vorstellung mindestens in einer Größenordnung von 10 % an dem jeweils erzielten Erlös an der Beute partizipiert. Dies hätte hinsichtlich der von ihr Fall 4 bereits entgegengenommenen, dann aber unmittelbar von der Polizei sichergestellten Beute einen Anteil von 2000,- € ausgemacht. 2. Bandenmäßige Begehung Alle Angeklagten begingen die von Ihnen begangenen Taten als Mitglied einer Bande die sich zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen im Einzelnen noch nicht konkret bestimmbaren Betrugsstraftaten in unterschiedlicher Beteiligungskombination verbunden hatte, § 263 Abs. 5 StGB. Das folgt bereits aus dem allen Angeklagten jedenfalls in seinen Grundzügen bekannten modus operandi der Taten, der dadurch gekennzeichnet war, dass die Hintermänner aus der Türkei als sogenannte Keiler Geschädigte anrufen und sie mit wahrheitswidrigen Behauptungen dazu veranlassen, ihre Wertgegenstände zur Abholung durch Mitglieder der Bande in Deutschland bereitzustellen, die sodann von Mitgliedern der Bande in der Türkei als sogenannten Logistikern zum Tatort dirigiert werden. Während die Angeklagten S., B1 und S1 von Anfang an auch von dem hinter den Taten stehenden „Falsche Polizisten“-Trick Kenntnis hatten und dieses Modell in ihren Tatplan und Vorsatz aufnahmen, war der Angeklagten B. zunächst nur bekannt, dass es bei der Gruppierung der sie sich anschloss um kriminelle Machenschaften, das „Betrügen und Verarschen“ anderer Menschen und somit um die Begehung von Betrugsstraftaten gehen würde. Noch bevor es zu der Tat in Fall 4 kam erfuhr sie jedoch aus dem Fernsehen auch davon, dass die Hinterleute sich gegenüber ihren Opfern – regelmäßig älteren Menschen – als falsche Polizisten ausgaben. Allen Angeklagten war bekannt, dass die Anrufer in der Türkei einer auf Dauer angelegten Gruppierung angehörten, die arbeitsteilig und möglicherweise in unterschiedlicher Zusammensetzung eine Mehrzahl von Betrugsdelikten begehen würde. Da die Abholung der Vermögenswerte – wie alle Angeklagten wussten – durch den gesondert verfolgten B. S2 und den Angeklagten S. (in Fall 1 mit Unterstützung des Angeklagten B1) organisiert wurde, ergaben sich vorliegend sogar deutlich mehr als die zur Annahme einer Bande erforderliche Mindestanzahl von 3 Personen. Auch wenn der Zusammenschluss in der persönlichen Konstellation, in der die Taten in den Fällen 1 und 2 begangen wurden, nur in der Zeit von der Rekrutierung des Angeklagten S1 am 5.11.2019 bis zu dessen Verhaftung am 12.11.2019 bestand und die Zusammensetzung während der Taten unter Beteiligung der Angeklagten B. nur von Anfang Januar 2020 bis zu deren Verhaftung am 14.2.2020 bestand hatte, war der modus operandi darauf ausgelegt, eine möglichst hohe Zahl potentieller Opfer zu schädigen. Zu diesem Zweck hatte die Gruppierung, wie allen Angeklagten bewusst war, ein Callcenter aufgebaut und damit auf Dauer angelegte Strukturen zur Begehung der Taten geschaffen. 3. Gewerbsmäßige Begehung Alle Angeklagten handelten gewerbsmäßig, denn ihr Handeln war von der Absicht getragen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Alle Angeklagten hatten aufgrund bestehender Schulden (S. und S1) bzw. ihrer schlechten Einkommenssituation (B1 und B.) einen erheblichen Geldbedarf. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sollte für die von den Angeklagten verantwortete Abholung der Beute ein Anteil von mindestens 10 % am Gesamterlös der Taten gezahlt werden. Auch wenn die Kammer letztlich nicht genau feststellen konnte, welche Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung dieses Anteils zwischen den jeweils an den Taten beteiligten Angeklagten getroffen worden war, ergab sich für jeden ein Erlös, dessen Höhe mindestens im 4-stelligen Bereich lag. Hinsichtlich der Angeklagten S. und S1 war überdies in Rechnung zu stellen, dass sie in Fall 1 die grundsätzliche Bereitschaft hatten, sich auch ohne Absprache mit den anderen Beteiligten an der Beute zu bedienen. Angesichts der Vielzahl der jeweils in Aussicht genommenen Taten waren die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit für alle Angeklagten zu bejahen. 4. Amtsanmaßung Soweit die Kammer die Angeklagten neben dem von ihnen verwirklichten Tatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges auch wegen einer tateinheitlich verwirklichten, in Mittäterschaft begangenen Amtsanmaßung gemäß §§ 132, 52 StGB verurteilt hat, war ihnen jeweils gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, dass die Hinterleute in der Türkei sich – wie die Angeklagten wussten – gegenüber ihren Opfern am Telefon als Polizeibeamte bzw. Staatsanwälte ausgegeben und Handlungen vorgenommen hatten, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckten. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich bei § 132 StGB nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt, da der Unrechtsgehalt nicht auf einem personalen Handlungsunwert beruht. Mittäterschaft ist daher nach allgemeinen Regeln möglich. Dies gilt insbesondere auch für die lediglich als Abholer tätig gewesenen Angeklagten S1 und B. und zwar selbst soweit diese den Opfern – nicht als vermeintliche Polizeibeamte persönlich gegenübertraten bzw. dies auch nach dem Tatplan nicht vorgesehen war. Dem Abholer der Wertgegenstände, dessen Tun so in das gemeinsame Handeln aller anderen tatbeteiligten eingepasst ist, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende polizeilicher Sicherstellung“ dienen, kommt insoweit eine wichtige Rolle beim Vortäuschen amtlicher in Gewahrsam nahmen von Wertgegenständen zu (vgl. BGH, Beschluss vom 14.4.2020 – 5 StR 37/20 –; zitiert nach juris). Schließlich scheitert die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung auch in den Versuchsfällen nicht daran, dass es an einem objektiv fördernden Tatbeitrag der Abholer fehlen würde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.6.2019 – 5 StR 51/19 –; zitiert nach juris). Die als Abholer eingesetzten Angeklagten S1 und B. hatten den Übergabeort nämlich auch in den Fällen, die im Versuchsstadium stecken geblieben sind (Fälle 2 und 3), bereits erreicht und die von den Hinterleuten aufgebaute Legende durch ihr Erscheinen am Tatort so bestätigt. 5. Strafbarkeit des Angeklagten S. in den Fällen 3 und 4 Abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27.4.2020 ging die Kammer hinsichtlich des Angeklagten S. in den Fällen 3 und 4 davon aus, dass dieser sich als Mittäter eines gemeinschaftlich begangenen, gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigen Betrug und Amtsanmaßung gemäß §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat. Das folgt daraus, dass der in Fall 3 nach den Feststellungen der Kammer von dem Angeklagten S. geleistete Tatbeiträge in Fall 4 – die Rekrutierung der Angeklagten B. als Abholerin – als weiterem Fall der geplanten Serie fortwirkte. Dabei war in Rechnung zu stellen, dass wenn ein Täter im Vorfeld oder während des Laufs einer Deliktsserie Tatbeiträge erbringt, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010 – 3 StR 434/10 –, nach juris). 6. Kein Rücktritt vom Versuch in den Fällen 2 und 3 Hinsichtlich der Strafbarkeit der Angeklagten in den gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 StGB unvollendet gebliebenen Taten in den Fällen 2 und 3 zum Nachteil der Geschädigten K. bzw. S4 kam die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB nicht in Betracht. Insbesondere gaben die jeweils als Abholer eingesetzten Angeklagten S1 bzw. B. die weitere Ausführung der Taten – an denen mehrere beteiligt waren – nicht freiwillig auf, sondern die Vollendung schlug wegen der Entdeckung der Taten durch die Geschädigten fehl. In Fall 2 war dies deshalb der Fall, weil die Geschädigte K. die Übergabe der von ihr bereits zum Tatort verbrachten Wertgegenstände nach Rücksprache mit dem Zeugen Dr. K1 abbrach und der Angeklagte S1, der hiervon nichts bemerkt hatte, sich weiter vor Ort aufhielt und in unmittelbarer Nähe des Tatorts verhaftet werden konnte. Hinsichtlich der gescheiterten Abholung von Wertgegenständen der Eheleute S4 durch die Angeklagte B. in Fall 3 ergab sich dies daraus, dass die Polizei die Geschädigten warnte, sodass die Hinterleute in der Türkei das Gespräch mit ihnen abbrach und die Angeklagte anwies, zurückzufahren, da „Sicherheit vorgeht“. 7. Vollendung der Tat in Fall 4 Schließlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Abholung des von den Geschädigten A. in der Nähe der Autobahn deponierten Geldes in Fall 4 kein Versuch eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung, sondern eine vollendete Tat vorliegt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Tat von der Polizei beobachtet und die Angeklagte B. nach der Übernahme der Beute verfolgt und kurz danach in unmittelbarer Nähe des Tatorts festgenommen worden ist. Insoweit war davon auszugehen, dass die Sicherstellung der Beute die Vollendung der Tat unter den von der Kammer festgestellten Umständen unberührt lässt. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter S. Die gegen den Angeklagten S. erkannten Strafen hat das Gericht jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5, 1. Hs. StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5, 2. Hs. StGB kam vorliegend jedenfalls nicht ohne (kumulative) Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe gemäß § 46 b StGB hinsichtlich aller Fälle und §§ 22, 23 Abs. 1 StGB hinsichtlich Fall 2 in Betracht. Voraussetzung für die Annahme eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle jeweils in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens nicht geboten ist. In die insoweit erforderliche Abwägung waren – zunächst unter Außerachtlassung der vertypten Strafmilderungsgründe – folgende Erwägungen einzustellen: Zugunsten des Angeklagten S. war hinsichtlich der Strafen in den Fällen 1 sowie 3 und 4 dessen bereits im Zwischenverfahren abgegebenes, weitgehendes, von Reue getragenes und von Entschuldigungen bei den Geschädigten begleitetes Geständnis zu berücksichtigen. Auch wenn er zu dem in Fall 4 gegen ihn erhobenen Vorwurf schwieg, wirkten sich seine in Fall 3 abgegebenen geständigen Äußerungen insofern auch dort aus, dass es unter Berücksichtigung der Fortwirkung seines Tatbeitrages zu einer Verurteilung wegen zweier tateinheitlich begangenen Betrugstaten kam. Zugunsten des Angeklagten S. war weiterhin allgemein zu berücksichtigen, dass er sich seit dem 26.2.2020 in dieser Sache durchgehend in Untersuchungshaft befand, die unter den Bedingungen der Corona-Pandemie und Anordnung eines Haftstatuts mit weitgehenden Beschränkungen seiner Kontakte und Anordnung einer Tätertrennung vollzogen und daher für ihn besonders belastend war. Schließlich war dem Angeklagten S. zugute zu halten, dass sich die Taten in den für ihn zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Fällen 3 und 4 unter polizeilicher Überwachung vollzogen, auch wenn es insbesondere in Fall 3 zunächst nicht gelang, Polizeikräfte an den Tatort heranzuführen. In Fall 4 konnte die Angeklagte B. als Abholerin unmittelbar nach der Tat festgenommen, die von ihr übernommene Beute von der Polizei sichergestellt und an die Eheleute A. zurückgegeben werden. Ferner war jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S. neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafen in den vorliegenden Fällen auch mit einem Widerruf der mit Urteil des Landgerichts V. vom 5.11.2018 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung zu rechnen hat. Schließlich hat die Kammer zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt, dass ihm als türkischem Staatsangehörigen infolge der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe auch ausländerrechtliche Konsequenzen für seinen Aufenthaltsstatus drohen können. Auf der anderen Seite musste der Angeklagte S. sich entgegenhalten lassen, dass es sich bei den Geschädigten durchweg um ältere Menschen handelte, die nach dem besonders verwerflichen modus operandi „falsche Polizeibeamte“ – wie er wusste – nach Möglichkeit um ihr gesamtes Vermögen gebracht werden sollten. Die aus der Türkei agierenden Bandenmitglieder suchten sich ihre Opfer dabei bewusst in der Absicht aus, deren altersbedingt häufig verminderte Urteilsfähigkeit auszunutzen. Angesichts des vorgerückten Alters der Opfer wirkte sich dies potenziell besonders schwer aus, da die Erwerbsmöglichkeiten von Menschen im Rentenalter regelmäßig begrenzt sind und diese ihr Vermögen oft benötigen, um zum Beispiel für den Fall ihrer Pflegebedürftigkeit abgesichert zu sein. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass eine solche Notlage tatsächlich bis heute in keinem der abgeurteilten Fälle eingetreten ist. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass die Taten, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, unter Ausnutzung des Vertrauens in die staatliche Gewalt begangen wurden, was potenziell zu einer nachhaltigen Beschädigung derselben führt. Insbesondere hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute A. war dies auch tatsächlich der Fall. Hinsichtlich des Gepräges der Taten hatte sich schließlich auch strafschärfend auszuwirken, dass sich der modus operandi, wie S. bekannt war, durch ein grenzüberschreitendes und hochprofessionelles Vorgehen auszeichnet. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte S. die zur Begehung der Taten von der Bande genutzten Strukturen nicht geschaffen, sondern sich innerhalb des von den Hinterleuten aufgebauten Systems nur bei der Abholung der Vermögensgegenstände eingebracht hat. Demgemäß blieb auch der von ihm erzielte Anteil an der Beute weit hinter dem Anteil der Hinterleute zurück. Strafschärfend berücksichtigt hat die Kammer auch, dass in Fall 1 ein hoher Schaden (80.000,- €) eingetreten ist, sodass auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt war. Hinsichtlich der Person des Angeklagten S. war insbesondere strafschärfend zu berücksichtigen, dass dieser bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist, auch wenn er die Mehrzahl der Taten als Jugendlicher bzw. Heranwachsender beging. Soweit er dabei auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt wurde, hat die Kammer nicht verkannt, dass er sich – abgesehen von einer 2-monatigen Untersuchungshaft im Zusammenhang mit einer Verurteilung durch das Landgericht V. vom 5.11.2018 – tatsächlich noch nie in Haft befand, da sämtliche Verurteilungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Bewährung ausgesetzt worden waren. Erschwerend wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte S. sämtliche Taten unter laufender Bewährung hinsichtlich der nur etwa ein Jahr zurückliegenden Verurteilung des Landgerichts V. vom 5.11.2018 beging, die wegen mehrerer Diebstahlstaten gegen ihn verhängt worden war. Da die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. StGB nach alledem nur unter Verbrauch der vorliegend in Betracht kommenden, die Tatschuld bestimmenden vertypten Strafmilderungsgründe gemäß § 46b StGB bzw. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB möglich ist, war zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens angesichts des besonderen Gewichts der insoweit zugrundeliegenden Umstände vorrangig nach § 49 Abs. 1 StGB geboten ist. Dies hat die Kammer nach einer insoweit gebotenen Gesamtabwägung bejaht, zumal eine solche Herabsetzung des Strafrahmens – jedenfalls bei der vorliegend gebotenen Orientierung an der unteren Grenze des Strafrahmens – schon bei einer nur einfachen Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB – für den Angeklagten S. ungünstiger wäre als eine Milderung nach § 263 Abs. 3 StGB. Die Milderung des § 263 Abs. 5 StGB entnommenen Regelstrafrahmens hatte nach dem der Kammer insoweit eingeräumten Ermessensspielraum gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich aller drei abgeurteilten Taten zu erfolgen, weil der Angeklagte S. durch freiwilliges offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beitrug, dass eine mit seiner Tat in Zusammenhang stehende Tat aufgedeckt werden konnte. So benannte er bei seiner noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgten Vernehmung durch die Polizei am 19.5.2020 insbesondere B. S2, A. und H. S2 sowie M. S3 und den „J.“ als Hinterleute der Taten, gegen die daraufhin von der Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen der hier abgeurteilten Taten eingeleitet worden sind. In der Folgezeit wurde über einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten eine Überwachung der Telekommunikation insbesondere des gesondert verfolgten B. S2 von der Polizei eingerichtet und es fanden Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem in der Shishabar A. L. in B.- H4 statt. Die Ermittlungen sind zwar noch nicht abgeschlossen; Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten S. ergaben sich dabei nicht. Diese erwiesen sich nach Einschätzung des hierzu als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten B3 vielmehr als plausibel. Soweit die Tat in Fall 2 im Versuchsstadium stecken geblieben ist, hat die Kammer von der ihr in §§ 22, 23 Abs. 1 StGB eingeräumten Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB mithin doppelt gemäß § 49 Abs. 1 verschoben. Dabei hat sie nicht verkannt, dass es nur deshalb nicht zu der unmittelbar bevorstehenden Vollendung kam, weil die Geschädigte K. auf ihrem Weg zum Ablageort zufällig dem Zeugen Dr. K1 begegnet ist und sich ihm anvertraute. Ohne dass der Angeklagte S. einen Einfluss darauf gehabt hätte, blieb der Geschädigten durch diesen Zufall ihr Vermögen erhalten und sie fand für sich sogar eine positive Deutung des Geschehens, dass sie für sich als „göttliche Fügung“ begriff. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer in allen Fällen erneut die oben genannten für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände sowie der von ihm geleisteten Aufklärungshilfe und die Tatsache, dass die Tat in Fall 2 nicht vollendet wurde, abgewogen und in dem unter Einsatz des Angeklagten S1 als Abholer zur Vollendung gelangten Tat zum Nachteil der Geschädigten B2 in Fall 1 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten, hinsichtlich der vor ihrer Vollendung mit der Verhaftung des S1 endenden Tat in Fall 2 auf eine solche von 2 (zwei) Jahren, und für die unter Einsatz der Angeklagten B. jeweils unter Beobachtung der Polizei tateinheitlich begangenen Taten zum Nachteil der Geschädigten S4 und A. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Nach nochmaliger Abwägung der oben dargelegten, für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Strafzumessungsgründe hat die Kammer diese Einzelstrafen gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unter Berücksichtigung des engen kriminologischen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten dieser Serie unter besonderer Berücksichtigung des bei der Beurteilung des Gesamtstrafübels einzubeziehenden drohenden Widerrufs der vom Landgericht V. zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren restriktiv zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessen zurückgeführt. 2. Angeklagter B1 Die Kammer ist auch bei dem Angeklagten B1 zunächst in beiden Fällen von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen und hat sodann geprüft, ob die insoweit gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ohne die kumulative Berücksichtigung der zu seinen Gunsten eingreifenden vertypten Strafmilderungsgründe des § 27 Abs. 1 hinsichtlich beider Taten und §§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich Fall 2 die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 263 Abs. 5, 2. Hs. StGB gebietet. Hierzu waren in einer umfassenden Gesamtschau sämtliche Umstände der Tat und seiner Persönlichkeit einzustellen. Bei der gebotenen Würdigung der Taten einschließlich der Täterpersönlichkeit hat sich jedoch nicht ergeben, dass sich die Tat in einem solchen Grad vom Normalfall eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges abhebt, dass die Anwendung des hierfür vorgesehenen Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Insgesamt waren die Strafschärfungspunkte gegenüber den mildernden Faktoren zu gewichtig. In die insoweit erforderliche Abwägung waren – zunächst unter Außerachtlassung der vertypten Strafmilderungsgründe – folgende Erwägungen einzustellen: Zugunsten des Angeklagten B1 hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen und Reue gezeigt hat. Auch war zu berücksichtigen, dass er innerhalb der Bande dem S. untergeordnet war und er – anders als S. – keinen direkten Kontakt zu Hintermännern hatte. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B1 sich bei den Geschädigten B2 (Fall 1) und K. (Fall 2) entschuldigt hat, sich nunmehr seit fast sieben Monaten erstmals in Untersuchungshaft befindet und es sich um einen noch recht jungen, bisher unbestraften Erwachsenen handelt. Auch waren die erschwerten Haftbedingungen aufgrund der Corona-Pandemie und das für ihn geltende, strenge Haftstatut zu berücksichtigen. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der plötzliche Tod der Mutter 2016 den Angeklagten B1 offensichtlich erheblich aus der Bahn geworfen und sein bis dahin recht geordnetes Leben stark verändert hat. Weiter war zu seinen Gunsten zu bewerten, dass die Opfer B2 und K. keine psychischen Folgen davongetragen haben. Zulasten des Angeklagten B1 hat die Kammer ebenso wie bei dem Angeklagten S. berücksichtigt, dass die Taten zum Nachteil älterer und damit besonders schutzbedürftiger Menschen durchgeführt wurden und es darum ging diesen Menschen ihr gesamtes Vermögen zu entziehen. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass der Angeklagte B1 in beiden Fällen jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirkte und in Fall 1 ein hoher Schaden (80.000,- €) eingetreten ist, sodass auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt worden ist. Erheblich zu Lasten des Angeklagten ist auch hinsichtlich des Angeklagten B1 die besondere Verwerflichkeit der Taten nach dem modus operandi „Falsche Polizeibeamte“ zu berücksichtigen. Da die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. StGB nach alledem nur unter Verbrauch der vorliegend in Betracht kommenden, die Tatschuld bestimmenden vertypten Strafmilderungsgründe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bzw. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB möglich ist, war zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens angesichts des besonderen Gewichts der insoweit zugrundeliegenden Umstände vorrangig nach § 49 Abs. 1 StGB geboten ist. Dies hat die Kammer nach einer insoweit gebotenen Gesamtabwägung bejaht, zumal eine solche Herabsetzung des Strafrahmens – jedenfalls bei der vorliegend gebotenen Orientierung an der unteren Grenze des Strafrahmens – schon bei einer nur einfachen Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB – für den Angeklagten B1 ungünstiger wäre als eine Milderung nach § 263 Abs. 3 StGB. Da der Angeklagte B1, wie oben dargelegt, lediglich Beihilfe zu den Taten leistete, war der Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs.1 StGB obligatorisch zu mildern. Die Kammer hat sodann zusätzlich eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Fall 2 geprüft und im Ergebnis auch hiervon Gebrauch gemacht, auch wenn die Nichtvollendung der Tat allein dem Zufall geschuldet war, da der Angeklagte selbst seinen Tatbeitrag bereits vollständig erbracht hatte, der Mitangeklagte S1 sich bereits vor Ort befand und lediglich auf die Ablage der Beute durch die Zeugin K. wartete, die durch das zufällige Hinzutreten des Zeugen Dr. K1 in letzter Minute verhindert werden konnte. Die so gemilderten Strafrahmen hat die Kammer sodann ihrer Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt und – entsprechend den rechtlichen Maßgaben des § 46 StGB – die oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie dem Umstand, dass der Angeklagte B1 zu den Taten lediglich Beihilfe geleistet hatte und die Tat in Fall 2 im Versuchsstadium stecken blieb, abermals gegeneinander abgewogen. Unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten B2 ein erheblicher Schaden entstand hat die Kammer in Fall 1 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten und für die fehlgeschlagene Tat zum Nachteil der Geschädigten K. eine solche von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten für insgesamt tat, und schuldangemessen erachtet. Diese Einzelstrafen waren von der Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Dabei hat sie nochmals alle für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt und unter Berücksichtigung des engen kriminologischen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen beiden Taten eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren gegen den Angeklagten B1 festgesetzt. Die erkannte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB. Die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten B1 ergeben, dass besondere Umstände vorliegen. Der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten noch nicht vorbestrafte, recht junge Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat vollumfänglich eingeräumt und sich reuig gezeigt. Ihm steht in Freiheit ein sozialer Empfangsraum mit einer Wohnmöglichkeit bei seinem Vater und der Fortsetzung seiner vor den Taten begonnenen Ausbildung bei der Firma S. zur Verfügung. Die Kammer hat deshalb die Erwartung, dass der Angeklagte B1 sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden wird. 3. Angeklagte B. Die Kammer ist auch bei der Angeklagten B. zunächst in beiden Fällen von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen und hat geprüft, ob die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit – in Fall 3 zunächst noch ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 StGB – die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 263 Abs. 5, 2.HS StGB erfordert. Hierzu waren in einer umfassenden Gesamtschau sämtliche Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit einzustellen. Bei der gebotenen Würdigung der Taten einschließlich der Täterpersönlichkeit hat sich nicht ergeben, dass sich die Tat in einem solchen Grad vom Normalfall eines besonders schweren Betruges abhebt, dass die Anwendung des hierfür vorgesehenen Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Insgesamt waren die Strafschärfungspunkte gegenüber den mildernden Faktoren zu gewichtig. In die insoweit erforderliche Abwägung waren – zunächst unter Außerachtlassung der vertypten Strafmilderungsgründe – folgende Erwägungen einzustellen: Zugunsten der Angeklagten B. hat die Kammer berücksichtigt, dass sie sich bereits frühzeitig geständig eingelassen und Reue gezeigt hat. Auch war in Rechnung zu stellen, dass sie sich in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Angeklagten S. sah und auch innerhalb der Bande als Abholerin in einer eher untergeordneten Position tätig wurde, wobei aber dennoch zu berücksichtigen war, dass die Abholung der Tatbeute einen für den Taterfolg entscheidenden Tatbeitrag darstellte. Weiter wirkte sich mildernd aus, dass die Angeklagte B. sich bei der Geschädigten S4 (Fall 3) entschuldigte, die diese Entschuldigung auch annahmen. Ferner hatte sich zu ihren Gunsten auszuwirken, dass die Angeklagte B. sich nunmehr seit fast sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet, wobei die Untersuchungshaft auch für sie unter Corona-Bedingungen vollstreckt wurde und aufgrund des strengen Haftstatuts zu noch größeren Einschränkungen geführt hat als dies bereits regulär der Fall gewesen wäre. Die Kammer hat ihr überdies ihre schlechte psychische Verfassung bereits im Tatzeitraum, jedoch auch in der Zeit in der Untersuchungshaft eingestellt, zu Gute gehalten. Ebenso wie bei dem Angeklagten S. war ihr ferner zugute zu halten, dass sie aufgrund einer Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe auch mit ausländerrechtlichen Folgen rechnen muss. Auch hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten B. bedacht, dass beide Taten jeweils unter Überwachung der Polizei stattfanden. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Nichtvollendung der Tat in Fall 3 allein dem Zufall geschuldet war, weil die Polizei rechtszeitig eingreifen konnte. Trotz der Telefon- und Standortdatenüberwachung war es der Polizei nämlich zunächst nicht möglich, die Geschädigten und den Übergabeort zu lokalisieren und sich entsprechend zur Absicherung vor Ort zu begeben. Die telefonische Kontaktaufnahme mit den Geschädigten erfolgte mithin erst kurz vor Vollendung der Taten. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten A. (Fall 4) war insbesondere zu berücksichtigen, dass der polizeiliche Zugriff auch bereits vor Vollendung der Tat möglich gewesen wäre. Weiter war zu ihren Gunsten zu bewerten, dass die Geschädigten S4 keine psychischen Folgen davongetragen haben und die Geschädigten A. ihr Geld zurückerhielten. Zulasten der Angeklagten B. – wie auch der anderen Angeklagten – hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten zum Nachteil älterer und besonders schutzbedürftiger Menschen durchgeführt wurden und es darum ging, diesen Menschen ihr gesamtes Vermögen zu entziehen, wobei sie sich in Fall 4 auch die hohe Verwerflichkeit der Taten nach dem modus operandi „Falsche Polizeibeamte“ entgegenhalten lassen musste, von dem sie zuvor aus dem Fernsehen detaillierte Kenntnis erlangt hatte. Die zusammen mit der Angeklagten B. agierenden Bandenmitglieder – mit denen sie über lange Zeit telefonisch verbunden war – führten mit dem Wissen der Angeklagten in erheblichem Umfang Telefonate mit den Geschädigten in der Absicht, deren altersbedingt häufig verminderte Urteilsfähigkeit auszunutzen um aus Gewinnstreben ihr gesamtes Vermögen – welches häufig zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter gedacht ist – zu bringen. Dass die älteren Mitbürger durch erfolgreiche Taten nicht nur um ihr gesamtes Vermögen gebracht werden, sondern auch deren Sicherheitsgefühl sowie das Vertrauen in die Polizei und den Rechtsstaat erheblich erschüttert wird, war der Angeklagten B. gleichgültig. Da die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. StGB nach alledem nur unter Verbrauch des vorliegend in Betracht kommenden, die Tatschuld bestimmenden vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 StGB möglich ist, war zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens angesichts des besonderen Gewichts der insoweit zugrundeliegenden Umstände vorrangig nach § 49 Abs. 1 StGB geboten ist. Dies hat die Kammer nach einer insoweit gebotenen Gesamtabwägung bejaht, zumal eine solche Herabsetzung des Strafrahmens – jedenfalls bei der vorliegend gebotenen Orientierung an der unteren Grenze des Strafrahmens – für die Angeklagten B. ungünstiger wäre als eine Milderung nach § 263 Abs. 3 StGB. Die Kammer hat sodann in Fall 3 eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geprüft und im Ergebnis auch davon Gebrauch gemacht. Die so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer sodann ihrer Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt und in diese entsprechend den rechtlichen Maßgaben des § 46 StGB einschließlich der Tatsache, dass die Tat in Fall 3 nicht vollendet wurde, abermals gegeneinander abgewogen. Hier hat die Kammer besonders bedacht, dass bei einer mittäterschaftlichen Begehung jeder Täter nur nach seiner Schuld zu bestrafen ist. Die Kammer ist dabei zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagte B. im Rahmen der Gruppe als erheblich tatmotivierte Abholerin aufgetreten ist. Nach alledem hat die Kammer bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten Eheleute S4 in Fall 3 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt und der Strafrahmen daher verschoben worden ist nach nochmaliger Berücksichtigung der sich daraus ergebenden mildernden Umstände auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten und bei der zur Vollendung gelangten Tat zum Nachteil der Eheleute A. in Fall 4 auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schaden letztlich nicht eingetreten ist und die Geschädigten ihr Geld zurück erhielten eine solche von 2 (zwei) Jahre und 6 (sechs) Monate als insgesamt tat, und schuldangemessen erkannt. Aus den gegen die Angeklagten B. verhängten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe gebildet. Diese war nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte B. sprechenden Strafzumessungsgründe unter Berücksichtigung des engen kriminologischen Zusammenhangs restriktiv auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessen zurückzuführen. 4. Angeklagter S1 Die Kammer ist auch bei dem Angeklagten S1 zunächst in beiden von ihm verwirklichten Fällen von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen und hat sodann geprüft, ob die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit – zunächst unter kumulative Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe der § 46 b StGB hinsichtlich beider Taten und § 22, 23 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Tat in Fall 2 – die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 263 Abs. 5, 2 HS StGB gebietet. Hierzu waren in einer umfassenden Gesamtschau sämtliche Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit einzustellen. Bei der gebotenen Würdigung der Taten einschließlich der Täterpersönlichkeit hat sich jedoch nicht ergeben, dass sich die Tat ohne kumulative Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe in einem solchen Grad vom Normalfall eines besonders schweren Betruges abhebt, dass die Anwendung des hierfür vorgesehenen Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Insgesamt waren die Strafschärfungspunkte gegenüber den mildernden Faktoren zu gewichtig. In die insoweit erforderliche Abwägung waren – unter Außerachtlassung der vertypten Strafmilderungsgründe – folgende Erwägungen einzustellen: Zugunsten des Angeklagten S1 hat die Kammer in erheblichem Maße berücksichtigt, dass er sich bereits unmittelbar nach der Tat in Fall 2 geständig – in Bezug auf Fall 1 auch strafbegründend – eingelassen und Reue gezeigt hat. Auch war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen noch recht jungen Erwachsenen handelt, der innerhalb der Bande als Abholer eine eher untergeordnet Stellung einnahm, wobei jedoch zu beachten war, dass die Abholung der Tatbeute einen entscheidenden Tatbeitrag darstellte. Ferner wirkte sich positiv aus, dass der Angeklagte S1 in dieser Sache erstmals in seinem Leben bis zu seiner Verschonung einen Monat in Untersuchungshaft verbracht hat. Weiter war strafmildernd, dass er sich bei den Geschädigten B2 (Fall 1) und K. (Fall 2) entschuldigt, der Geschädigten B2 die ratenweise Zahlung von jedenfalls 500,- € angekündigt und eine Rate bereits überwiesen hat. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass in Fall 2 die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Nichtvollendung der Tat allein dem Zufall geschuldet war, weil der Zeuge K1 in letzter Sekunde eingegriffen und die Polizei informiert hat. Schließlich war zu seinen Gunsten zu bewerten, dass die Geschädigten B2 und K. keine psychischen Folgen davongetragen haben. Zulasten des Angeklagten S1 hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass er bereits vorbestraft ist, auch wenn diese Vorstrafen weder einschlägig sind, noch schwer wiegen. Ferner musste der Angeklagte S1 sich ebenso wie die anderen Angeklagten entgegenhalten lassen, dass die Taten – wie auch er wusste – zum Nachteil älterer und damit besonders schutzbedürftiger Menschen durchgeführt wurden und es darum ging, diesen Menschen ihr gesamtes Vermögen zu entziehen. So wurde auch der Bruder der Zeugin B2 (Fall 1), dessen Geld an die Täter übergeben wurde, um 80.000,- € und damit sein gesamtes Vermögen gebracht. Erheblich zu Lasten des Angeklagten ist auch die besondere Verwerflichkeit der Taten nach dem modus operandi „Falsche Polizeibeamte“ zu berücksichtigen. Die zusammen mit dem Angeklagten S1 agierenden Bandenmitglieder führten mit dessen Wissen Telefonate mit älteren Menschen in der Absicht, deren altersbedingt häufig verminderte Urteilsfähigkeit auszunutzen um aus Gewinnstreben ihr gesamtes Vermögen – welches Häufig zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter gedacht ist – zu bringen. Dass die älteren Mitbürger durch die erfolgreichen Taten nicht nur um ihr gesamtes Vermögen gebracht werden, sondern auch deren Sicherheitsgefühl sowie das Vertrauen in die Polizei und den Rechtsstaat erheblich erschüttert wird, war dem Angeklagten S1 gleichgültig. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Professionalisierung der Gruppierung hoch war. In Fall 1 fällt besonders ins Gewicht, dass der Angeklagte S1 gegenüber der Zeugin B2 an ihrer Wohnungstür als Polizeibeamter auftrat und somit aktiv die Täuschungsbemühungen der Anrufer unterstütze. Da die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 263 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. StGB nach Überzeugung der Kammer nur unter Verbrauch der vorliegend in Betracht kommenden, die Tatschuld bestimmenden vertypten Strafmilderungsgründe gemäß § 46b StGB bzw. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB möglich ist, war zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens angesichts des besonderen Gewichts der insoweit zugrundeliegenden Umstände vorrangig nach § 49 Abs. 1 StGB geboten ist. Dies hat die Kammer nach einer insoweit gebotenen Gesamtabwägung bejaht, zumal eine solche Herabsetzung des Strafrahmens – jedenfalls bei der vorliegend gebotenen Orientierung an der unteren Grenze des Strafrahmens – schon bei einer nur einfachen Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB – für den Angeklagten S1 ungünstiger wäre als eine Milderung nach § 263 Abs. 3 StGB. Die Kammer hat sodann eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB für beide Fälle geprüft und eine solche im Ergebnis jeweils angenommen. Der Angeklagte S1 hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Festnahme am 12.11.2019 Aufklärungshilfe im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB geleistet. So hat er unter anderem den Angeklagten B1 als seine Kontaktperson und dessen Freund und Arbeitskollegen „B.“ benannt. Auch hat er Angaben zu dem bisher nicht zur Anzeige gekommenen Fall 1 gemacht und somit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erst ermöglicht. Die Kammer hat sodann die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Fall 2 geprüft und im Ergebnis hiervon Gebrauch gemacht, auch wenn die Nichtvollendung der Tat allein dem Zufall geschuldet war, da der Angeklagte sich selbst bereits abholbereit unmittelbar in der Nähe des Ablageortes befand und dort lediglich auf die Ablage der Beute wartete, um diese an sich nehmen zu können. Die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Abs. 1 StGB vermochte die Kammer indes in keinem der beiden Fälle zu erkennen. Gemäß § 46a Nr. 1 StGB wäre ein solcher nur dann anzunehmen, wenn der Täter in dem Bemühen einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat, wobei es auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss. Daran fehlt es hier. Zwar hat der Angeklagte S1 sich bei den Zeuginnen B2 und K. entschuldigt, ein kommunikativer friedensstiftender Prozess kann hierin jedoch nicht gesehen werden. Angesichts der Schwere der Tat ist eine bloße Entschuldigung unzureichend. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte S1 in Fall 1 mit der Geschädigten B2 vereinbart hat, ihr in monatlichen Raten zu 30,- € einen Gesamtbetrag in Höhe von 500,- € zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens zu zahlen. Abgesehen davon, dass eine – ohnehin von ihm geschuldete – Geldzahlung zum Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat eher ungeeignet ist, kann auch der kurz vor Abschluss der Hauptverhandlung geschlossene Vergleich kein hinreichendes Indiz dafür sein, dass die Geschädigte B2 die Leistung von 500,- € tatsächlich als Ausgleich des bei ihr entstandenen Schadens in Höhe von 80.000,- € anerkannt hat. Den nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB und in Fall 2 zusätzlich auch nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer sodann ihrer Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt und in diese – entsprechend den rechtlichen Maßgaben des § 46 StGB – die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einschließlich der von ihm geleisteten Aufklärungshilfe und der Tatsache, dass die Tat in Fall 2 nicht vollendet wurde, abermals gegeneinander abgewogen. Hinsichtlich der von dem Angeklagten S1 verwirklichten mittäterschaftlichen Begehung der Tat hat die Kammer besonders bedacht, dass jeder Täter gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur nach seiner Schuld zu bestrafen ist. Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte S1 im Rahmen der Gruppe als Abholer aufgetreten ist und somit eine wichtige Rolle einnahm. Auch hat die Kammer erneut nicht unerheblich die Verwerflichkeit der Taten gegen ältere Mitbürger berücksichtigt. Nach Abwägung aller oben genannten Aspekte hat die Kammer in dem mit erheblichen Schadensfolgen für die Geschädigte B2 zur Vollendung gelangten Fall 1 gegen den Angeklagten S1 auf eine Einzelstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten und hinsichtlich der im letzten Moment gescheiterten Tat zum Nachteil der Zeugin K. auf eine solche von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten als insgesamt tat und schuldangemessen erkannt. Aus den gegen den Angeklagten S1 verhängten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß der §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat sie die Einzelstrafen nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung des engen kriminologischen und zeitlichen Zusammenhangs restriktiv auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessen zurückgeführt. Die erkannte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB. Die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten S1 ergaben, dass besondere Umstände vorliegen. Der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht nennenswert vorbestrafte, sehr junge Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat vollumfänglich eingeräumt und sich reuig gezeigt. Die Kammer hat die Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. VI. Die Entscheidung über die Einziehung folgt aus den §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d, 74 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte S1 hat durch die Tat in Fall 1 jedenfalls kurzzeitig den Besitz an 80.000,- € erlangt. Nachdem er hiervon 3.000,- € an sich genommen und lediglich 77.000,00 € an die Angeklagten S. und B1 weitergeleitet hat, haben diese ebenfalls jedenfalls kurzzeitig den Besitz an 77.000,- € erlangt. Insgesamt hat der Angeklagte S1 aus der Tat 4.500,- € erlangt, nachdem er 3.000,- € selbst an sich genommen und 1.500,- € von dem Angeklagten B1 für die Abholung der Beute erhalten hat. Unter Verwendung dieses Bargeldes hat der Angeklagte S1 am 11.11.2019 ein IPhone 11 nebst Zubehör für insgesamt 1.313,99 € und eine Jacke für 189,99 € erworben. Hinsichtlich der bei dem Angeklagten S1 nach der Tat aufgefundenen und sichergestellten 3.750,- € war in Höhe von 2.996,02 € (= 4.500,00 €-1.313,99 €-189,99 €) die Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB anzuordnen. Hinsichtlich der darüber hinaus nicht zurückerlangten 77.003,98 € aus der Tatbeute war die Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB anzuordnen. Die Kammer hat keine abzugsfähigen Aufwendungen feststellen können und für die Bestimmung des Wertes des Erlangten den Wert der erlangten Banknoten zu Grunde gelegt, § 73d StGB. In Höhe von 77.000,- € haften die Angeklagten S., B1 und S1 als Gesamtschuldner in Höhe von 72.000,- €, welche durch S. an die Hinterleute weitergegeben worden sind, gemeinsam mit diesen unbekannten Mittätern. Im Hinblick auf die übrigen 3,98 € haftet der Angeklagte S1 allein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die weiteren bei dem Angeklagten S1 aufgefundenen 753,98 € insoweit nicht zur Tatbeute gehörten, sondern von dem Angeklagten bereits vor der Tat mitgeführt worden sind. Die Einziehung des IPhones 11 nebst Zubehör und der Jacke bei dem Angeklagten S1 war gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuordnen. Die Einziehung aller übrigen Mobiltelefone bei den Angeklagten war gemäß § 74 Abs. 1 StGB anzuordnen, da es sich hierbei um Tatmittel handelt. VII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich aller Angeklagter auf § 465 StPO.