Urteil
324 O 194/12
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0831.324O194.12.0A
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Leitsätze
1. Der sowohl thematisch als auch räumlich bestimmte Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als "privat" einzustufend sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011, VI ZR 26/11).(Rn.21)
2. Betrifft die Berichterstattung über einen Journalisten bzw. Moderator dessen Beziehung zu einem ehemaligen Freund, kann die vorzunehmende Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass das Persönlichkeitsrecht das Berichterstattungsinteresse überwiegt.(Rn.22)
3. Die Verbreitung einer das Persönlichkeitsrecht berührenden echten Frage - vorliegend die Frage, ob der Journalist bzw. Moderator seinen verstorbenen besten Freund hätte retten können - ist rechtswidrig, wenn für die Fragestellung kein hinreichender Anlass besteht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10. November 1994, 3 U 194/94).(Rn.26)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.03.2012 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sowohl thematisch als auch räumlich bestimmte Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als "privat" einzustufend sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011, VI ZR 26/11).(Rn.21) 2. Betrifft die Berichterstattung über einen Journalisten bzw. Moderator dessen Beziehung zu einem ehemaligen Freund, kann die vorzunehmende Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass das Persönlichkeitsrecht das Berichterstattungsinteresse überwiegt.(Rn.22) 3. Die Verbreitung einer das Persönlichkeitsrecht berührenden echten Frage - vorliegend die Frage, ob der Journalist bzw. Moderator seinen verstorbenen besten Freund hätte retten können - ist rechtswidrig, wenn für die Fragestellung kein hinreichender Anlass besteht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10. November 1994, 3 U 194/94).(Rn.26) 1. Die einstweilige Verfügung vom 27.03.2012 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung vom 27.03. 2012 zu bestätigen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Berichterstattung betrifft den Antragsteller in seiner Privatsphäre. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 – Juris Abs. 10 mwN). Nach diesen Maßstäben unterfällt die streitgegenständliche Berichterstattung der Privatsphäre des Antragstellers, da diese seine Beziehung zu einem ehemaligen Freund betrifft. Zwar genießt die so umrissene Privatsphäre keinen absoluten Schutz, sondern sie steht unter den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere der ihrerseits grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit anderer. Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Antragstellers einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 762, 763 f.). Die danach vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um eine rhetorische oder um eine offene Frage handelt. Wenn es eine rhetorische Frage mit der Aussage, dass der Antragsteller seinen Freund vor dem Sterben hätte retten können, wäre, so wäre diese Aussage nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin unwahr. Diese trägt selbst nicht vor, dass dies möglich gewesen wäre. Wenn es jedoch eine offene Frage wäre, d.h. der Leser kann diese Frage mit Ja, Nein oder Vielleicht beantworten, so wäre diese ebenfalls rechtswidrig. Denn auch die Verbreitung einer das Persönlichkeitsrecht berührenden echten Frage ist rechtswidrig, wenn für die Fragestellung kein hinreichender Anlass besteht (vgl. Hans. OLG Hamburg, AfP 1995, 517). Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage ist indes nach ihrer eigenen Berichterstattung grundlos. Der geschilderte Geschehensablauf lässt nicht im Ansatz erkennen, dass der Antragsteller seinen ehemaligen Schulfreund hätte retten können. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verstorbene an der Angina erkrankte, als der Antragsteller mit ihm noch befreundet war, also während der Schulzeit, denn nach der Berichterstattung waren sie bis zur 13. Klasse befreundet. Der Schulfreund starb jedoch unstreitig im Jahr 1982, als er, der Schulfreund, bereits Automechaniker war (vgl. Anlage Ast 1). Aber selbst wenn der Antragsteller mit dem Schulfreund zum Zeitpunkt dessen Todes noch befreundet gewesen wäre, gäbe es keinen Grund für die Frage. Der Schulfreund verstarb nämlich nicht an der Angina, sondern an weiteren zahlreichen, hinzukommenden Umständen. Aufgrund der verschleppten Angina erlitt er nämlich einen Herzklappenfehler. Die so geschädigte Herzklappe wurde dann von Streptokokken befallen. Der Schulfreund beachtete den daraufhin erteilten ärztlichen Rat, sich zu schonen, nicht und erlitt letztlich einen tödlichen Herzinfarkt. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller auf seinen Schulfreund dahingehend hätte einwirken können, dass dieser im Bett bleibt, dringt nicht durch. Zum einen ist es spekulativ, ob dies dem Antragsteller gelungen wäre. Zum anderen trägt die Antragsgegnerin nicht vor, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller auf den Schulfreund hätte einwirken sollen. So ist z.B. nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass die verschleppte Angina zu einem Herzklappenfehler führt und der Antragsgegner auch noch die Infizierung der geschädigten Herzklappe mit Streptokokken entgegen des ärztlichen Rates missachten werde. Eine Frage, die rein spekulative Antworten zulässt, muss der Antragsteller nicht hinnehmen, zumal hinzukommt, dass bereits im Jahr 1982 sein Schulfreund verstarb und der Antragsteller selbst sich zu dem Tod Anfang der 90er Jahre nur mit dem Hinweis, dass sein ehemaliger Schulfreund verstorben sei, äußerte. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass es unerheblich ist es, ob aktuell ein Dritter zu dem Vorgang Auskunft gab. Im Übrigen greift das Argument auch deswegen nicht durch, da der Vorgang selbst, nämlich der Tod des Schulfreundes, bereits Jahrzehnte zurückliegt. Nur der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den Berichterstattungsanlass konstruiert, indem sie diesen ehemaligen Klassenkameraden angerufen habe, nicht in Abrede nimmt. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer. Der Antragsteller ist Journalist und Moderator. Im Verlag der Antragsgegnerin erscheint die Zeitschrift „W..d..F..“. In deren Ausgabe vom ...2012 verbreitete sie auf der Titelseite: „G.. J.. Sterbe-Drama um seinen besten Freund Hätte er ihn damals retten können?“ Im Innenteil veröffentlichte sie hierzu einen Beitrag, der sich mit dem Tod eines verstorbenen Schulfreundes des Antragstellers befasst. Es wird unter Bezugnahme auf einen weiteren ehemaligen Mitschüler berichtet, dass der Verstorbene zunächst durch eine verschleppte Angina einen Herzklappenfehler erlitten habe. Die Herzklappe sei sodann von Streptokokken infiziert worden und der Schulfreund habe den Ratschlag einer Ärztin, er müsse deswegen nur im Bett liegen und sich ruhig verhalten, nicht beachtet, so dass er einen Herzinfarkt erlitten habe, der zu seinem Tode geführt habe. Es heißt im Artikel, dass der Tod dieses Schulfreundes im Jahr 1982 gewesen sei. Es wird weiterhin mitgeteilt, dass der Antragsteller in einer Fernsehsendung Anfang der 90er Jahre geäußert habe, dass dieser Schulfreund sein bester Freund gewesen sei, mit dem er von der 1. bis zur 13. Klasse zusammen gewesen sei, leider sei er vor vielen Jahren verstorben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage Ast 1 verwiesen. Nach vergeblicher Abmahnung mit anwaltlichen Schreiben vom 07.03.2012 (vgl. Anlage Ast 2) hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der Bericht zum einen unwahr sei, wegen der behaupteten „Vermeidemacht“, zum anderen werde seine Privatsphäre verletzt. Mit Beschluss vom 27.03.2012 hat die Kammer der Antragsgegnerin antragsgemäß unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, „G.. J.. Sterbe-Drama um seinen besten Freund Hätte er ihn damals retten können?“. Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Sie führt aus, dass die Berichterstattung der Wahrheit entspreche. Der Antragsteller sei damals unstreitig eng mit dem Verstorbenen befreundet gewesen. Er habe sich auch unstreitig in der fraglichen Sendung zu dessen Tod geäußert. Es gebe also das fragliche Sterbedrama. In diesem Zusammenhang habe sie, die Antraggegnerin, hinterfragt, ob der Antragsteller seinen Freund hätte retten können. Es stelle sich die Frage, ob der Antragsteller möglicherweise als bester Freund die Möglichkeit gehabt habe, auf diesen dahingehend einzuwirken, dass dieser im Bett bleibe und sich auskuriere. Es handele sich hier um eine echte Frage, die mit Ja, Nein oder Vielleicht beantwortet werden könne. An der Berichterstattung bestehe auch ein öffentliches Interesse, da ein weiterer Schulfreund sich jüngst zu Wort gemeldet und erstmals die Hintergründe des Sterbedramas aufgedeckt habe. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28.03.2012 aufzuheben und den einstweiligen Verfügungsantrag vom 20.03.2012 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsteller verteidigt unter Bezugnahme auf Urteile anderer Gerichte den Bestand der einstweiligen Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 31.08.2012 Bezug genommen.