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Urteil

324 O 766/11

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Suchwortvervollständigung (Autocompletefunktion) einer Internet-Suchmaschine, durch die verschiedene Wortkombinationen, sog. Predictions, vorgeschlagen werden, kann ein Suchmaschinen-Nutzer mit der jeweils angezeigten Kombination der Begriffe zunächst nichts anfangen. Er kann nicht beurteilen, ob der vorgeschlagene Begriff in Verbindung mit der Person steht, zu der er recherchiert hat, denn es ist denkbar, dass es mehrere Personen mit dem von dem Nutzer eingegebenen Nachnamen des Klägers gibt. Um sich hierüber Sicherheit zu verschaffen, muss er sich mit den zu der Suchkombination angezeigten Ergebnissen beschäftigen oder die Suchbegriffe ändern.(Rn.41) 2. Selbst wenn ein Nutzer davon ausgeht, dass die Person, zu der er die Suchanfrage gestartet hat, mit der von der Suchmaschine ergänzend vorgeschlagenen Suchoption „Insolvenz“ grundsätzlich in Verbindung zu bringen ist, erhält er durch die Anzeige der Begriffe keine Informationen, die über die Mitteilung der beiden Begriffe hinausgehen.(Rn.42) 3. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Kommunikationsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers ist zu berücksichtigen, dass es für die Verbindung des Klägers mit einer Insolvenz tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt und damit auch für die Kombination der beiden Begriffe.(Rn.43)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Suchwortvervollständigung (Autocompletefunktion) einer Internet-Suchmaschine, durch die verschiedene Wortkombinationen, sog. Predictions, vorgeschlagen werden, kann ein Suchmaschinen-Nutzer mit der jeweils angezeigten Kombination der Begriffe zunächst nichts anfangen. Er kann nicht beurteilen, ob der vorgeschlagene Begriff in Verbindung mit der Person steht, zu der er recherchiert hat, denn es ist denkbar, dass es mehrere Personen mit dem von dem Nutzer eingegebenen Nachnamen des Klägers gibt. Um sich hierüber Sicherheit zu verschaffen, muss er sich mit den zu der Suchkombination angezeigten Ergebnissen beschäftigen oder die Suchbegriffe ändern.(Rn.41) 2. Selbst wenn ein Nutzer davon ausgeht, dass die Person, zu der er die Suchanfrage gestartet hat, mit der von der Suchmaschine ergänzend vorgeschlagenen Suchoption „Insolvenz“ grundsätzlich in Verbindung zu bringen ist, erhält er durch die Anzeige der Begriffe keine Informationen, die über die Mitteilung der beiden Begriffe hinausgehen.(Rn.42) 3. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Kommunikationsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers ist zu berücksichtigen, dass es für die Verbindung des Klägers mit einer Insolvenz tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt und damit auch für die Kombination der beiden Begriffe.(Rn.43) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig (unter 1.), jedoch unbegründet (unter 2. u. 3.). Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Anzeige der beanstandeten Suchoption aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. 1. Die Klage ist zulässig, der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des eventuellen teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei Unterlassungsanträgen ist ferner von der fehlenden Bestimmtheit die zu weite Fassung des Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag abgespalten werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b). Der Hauptantrag des Klägers bezeichnet die von ihm angegriffene Äußerung, hier in Form einer den eingegebenen Begriff ergänzenden Suchoption hinreichend konkret und umreißt sein Rechtsschutzbedürfnis, gleiches gilt für den Hilfsantrag. 2. Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, da der Kläger hier lebt, unternehmerisch tätig ist bzw. am Wirtschaftleben teilnimmt und hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besteht gegen die Beklagte jedoch nicht. a) Es kann offen bleiben, ob die Beklagte aufgrund der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten für die beanstandete Suchoption haftet (vgl. BGH Urteil v. 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10 - Juris), denn die angegriffene Äußerung ist zulässig. Insoweit musste auch nicht entschieden werden, ob der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anzeige der streitgegenständlichen Begriffskombination bei Eingabe seines Nachnamens in die Suchmaschine der Beklagten genügt hat. b) Es war ebenfalls nicht darüber zu entscheiden, ob den über die Autocompletefunktion der Beklagten angezeigten Suchoptionen bzw. Kombinationen ein inhaltlicher Aussagegehalt beizumessen ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 20. Februar 2007, 7 U 126/06 - Juris; OLG München, Urteil v. 29. September 2011, 29 U 1747/11 – Juris Abs. 66f). Denn selbst wenn der angezeigten Suchoption eine inhaltliche Aussage zu entnehmen ist, wozu die Kammer bei dem vorliegenden Sachverhalt neigt, liegt hier eine Äußerung vor, die in einem Maße vieldeutig ist, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden kann, sondern sich für den Rezipienten als schlagwortartige Äußerung darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (1 BvR 1890/08 (Genmilch) – Juris) ausgeführt: „Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff "Gen-Milch" als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde steht dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben ist, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiegt (vgl. BVerfGE 114, 339 - Stolpe -). Dies ändert aber nichts daran, dass es den Fachgerichten obliegt, zunächst zu ermitteln, ob ein derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt beigemessen werden kann, weil theoretisch mögliche Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten als fern liegend erweisen. Hinsichtlich der Deutung der Aussage lassen sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben entnehmen. Von daher besteht insbesondere auch kein Anlass, in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen. Angesichts dessen ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs "Gen-Milch" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist - wie das angegriffene Urteil auch nicht verkennt - die Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lässt eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses Vorgehen ist nämlich nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (und insoweit dann aber mehrdeutig sind). Anders liegt es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein wird (vgl. BVerfGE 61, 1 ), die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen.“ Die hier automatisch erstellte Suchoption der Beklagten kombiniert zwei Substantive, die dem Nutzer verschiedene Möglichkeiten eröffnen, inhaltliche Zusammenhänge herzustellen oder ein Verständnis zu entwickeln. Es bleibt für den Nutzer aber erkennbar offen und unbestimmt, ob diese Begriffe überhaupt in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen bzw. welcher Zusammenhang bestehen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich ein verständiger Internetznutzer darüber bewusst ist, dass die vorgeschlagenen Suchoptionen das Ergebnis eines automatischen, technischen Vorgangs sind. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass ein solcher Vorgang der Anzeige zugrunde liegt, wenn auch über die Einzelheiten keine Einigkeit zwischen den Parteien herrscht. Wesentlich bei der Beurteilung ist jedoch, dass ein Nutzer mit der angezeigten Kombination der Begriffe zunächst nichts anfangen kann. Er kann nicht beurteilen, ob der vorgeschlagene Begriff in Verbindung mit der Person steht, zu der er recherchiert hat, denn es ist denkbar, dass es mehrere Personen mit dem von dem Nutzer eingegebenen Nachnamen des Klägers gibt. Um sich hierüber Sicherheit zu verschaffen, muss er sich mit den zu der Suchkombination angezeigten Ergebnissen beschäftigen oder die Suchbegriffe ändern. Dies zeigt bereits, dass der angezeigten Suchoption keine eigenständige Behauptung zu entnehmen ist, sondern vielmehr Anlass für weitere Recherchen bietet. Selbst wenn der Nutzer davon ausgeht, dass die Person, zu der er die Suchanfrage gestartet hat, mit der ergänzenden Suchoption „Insolvenz“ grundsätzlich in Verbindung zu bringen ist, erhält er erkennbar keine Informationen, die über die Mitteilung der beiden Begriffe hinausgehen. Vielmehr stellt es sich für ihn als eine Art schlagwortartige Äußerung dar, die ihm wieder Anlass geben kann, sich mit möglichen Suchergebnissen zu der Begriffskombination auseinanderzusetzen. Ob der Kläger direkt oder indirekt von einer Insolvenz betroffen ist, zu dem Themenkreis „Insolvenz“ Informationen oder Leistungen anbietet oder publiziert bleibt gänzlich offen, wobei die hier dargestellte Verständnismöglichkeiten der Begriffskombination nicht abschließend sind. Sie belegen jedoch, dass es sich um eine zwar vieldeutige, jedoch substanzarme Wortkombination handelt. c) Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsfreiheit ist zu berücksichtigen, dass es für die Verbindung des Klägers mit einer Insolvenz tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt und damit auch für die Kombination der beiden Begriffe. Die von der Beklagten vorgelegten Berichterstattungen thematisieren die Stellung des Klägers als ehemaliger Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen und weisen auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hin, die sich auch gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Insolvenz richten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es belastbare Umstände gibt, die zu einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers führen. Denn abgesehen von dieser Möglichkeit weist der Rückzug des Klägers aus der Geschäftsführung der C. G. GmbH sowie der C. H. GmbH einen engen zeitlichen Zusammenhang zu den gestellten Insolvenzanträgen auf, so dass allein dieser Umstand für sich hinreichender Anknüpfungspunkt für die – im Rahmen der Suchoption offen gehaltene – Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff „Insolvenz“ ist. Hinzu kommt, dass mehrere der von der Insolvenz betroffenen Unternehmen im Bereich Immobilienverwaltung tätig waren und daher ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an entsprechenden Informationen besteht, so dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht überwiegt. 3. Auch der Hilfsantrag ist aufgrund der dargestellten Erwägungen unbegründet. Der in Rede stehende Eindruck wird nicht erweckt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2012 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Anzeige von Suchoptionen. Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe, die als Verwalter von Gewerbe- und Wohnimmobilien dritter Eigentümer tätig gewesen ist. Die Beklagte ist Inhaberin der Top-Level-Domain „www.g..de“ und betreibt unter dieser Domain u.a. eine Suchmaschine. Der Kläger war Geschäftsführer der C. W. GmbH, der C. G. GmbH sowie der C. H. GmbH. Als Geschäftsführer trat er bei der erstgenannten Gesellschaft im Dezember 2010 zurück, bei der zweiten im März 2011 und bei der letztgenannten am 18. August 2010. Für die C. G. GmbH sowie für die C. W. GmbH wurden am 31. März 2011 Insolvenzanträge gestellt, für die C. H. GmbH am 18. August 2010. Auf die entsprechenden Handelsregisterbekanntmachungen (Anlagenkonvolute B 4 und B 5) wird Bezug genommen. Gegen den Kläger sowie die neue Geschäftsführerin der C. W. GmbH wurde Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott gestellt, das Ermittlungsverfahren läuft seit Februar 2011 und ist noch offen. Der Kläger ist weiterhin im Wirtschaftsleben tätig, er selbst ist nicht insolvent. Im Internet finden sich Informationen, die vom Kläger stammen, u.a. nimmt er an dem sozialen Netzwerk Facebook teil. In den Medien wurde über den Kläger und in diesem Zusammenhang auch über die Insolvenz von Unternehmen der C.-Gruppe berichtet (Anlagen B 2, B 3, Anlagenkonvolute B 6 und B 7, Anlage B 16). Die Beklagte bietet im Rahmen ihrer Suchmaschine eine automatische Suchwortvervollständigung (Autocompletefunktion) an. Bei Eingabe von Buchstaben oder Wörtern eines Suchbegriffs in die Suchmaske öffnet sich für den Nutzer – soweit die Einstellung nicht abgeschaltet ist - eine Dropdownbox. Diese zeigt Wortkombinationen an, die sogenannten Predictions, die mit den bereits eingegebenen Buchstaben korrespondieren. Diese Vervollständigungsfunktion ist das Ergebnis eines von der Beklagten eingerichteten und programmierten Prozesses. Bei der Eingabe des Familiennamens des Klägers als Suchbegriffs wird eine Liste mit Begriffskombinationen angezeigt, zwischen den Parteien sind die konkreten Predictions streitig. Der Nutzer kann Informationen zu der Funktion Autocomplete unter einer bestimmten, über das Angebot der Beklagten erreichbaren Adresse abrufen (Anlage B 8). Soweit ein Kunde ein G.-Konto unterhält und dort das sogenannte Webprotokoll aktiviert hat, können bei der automatischen Generierung von Predictions auch solche Suchanfragen berücksichtigt werden, die der jeweilige Nutzer selbst in der Vergangenheit durchgeführt hat. Im Ausland wurden Prozesse von Betroffenen, die sich gegen Ergebnisse im Rahmen der Autocompletefunktion wandten, geführt (Anlage K 6). Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2011 ab (Anlage K 3) und forderte die Beklagte dazu auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit bei einer Suche der Nachname des Klägers nicht mehr automatisch mit dem Begriff „Insolvenz“ vervollständigt werde. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 6. September 2011 zurück (Anlage K 4). Am 1. Juni 2012 wurde die streitgegenständliche Prediction nicht mehr angezeigt. Der Kläger trägt vor, bei der Eingabe seines Nachnamens sei über die Suchwortvervollständigung die Begriffskombination „ K. Insolvenz“ am 2. September 2011 an erster Stelle angezeigt worden (Anlage K 2), auch am 12. Oktober 2012 sei dieses Suchergebnis bei entsprechender Eingabe des Nachnamens vorgeschlagen worden (Anlage K 5). Er bietet Beweis für die Behauptung an, dass die streitgegenständliche Prediction zum Zeitpunkt der Klagerhebung angezeigt worden sei, durch die Zeugen Rechtsanwalt M. und Rechtsanwältin T.. Er sei von vielen Geschäftspartnern und Kunden angesprochen worden, ob er selbst insolvent sei. Zudem bestehe die Gefahr einer Vorverurteilung durch potentielle Vertragspartner, die im Internet zu ihm recherchieren, die Kombination der Begriffe sei rufschädigend. Es sei bei Predictions, anders als Snippets, möglich, dass Nutzer diese gezielt beeinflussen und bewusst zum Nachteil anderer manipulieren. Es könne zwar sein, dass sich die angebotenen Begriffskombinationen nach der Häufigkeit entsprechend kombinierter Suchanfragen in der Vergangenheit bestimmen, er sei aber der Ansicht, dass dies nicht erkennbar und dem Großteil der Nutzer nicht bekannt sei. Ein solches Wissen über Suchmaschinen könne auch nicht vorausgesetzt werden, objektiver Aussagegehalt sei damit, dass die Beklagte die Suchkombination für sinnvoll erachte, damit komme dem vervollständigten Suchbegriff ein eigenständiger Inhalt zu. Denn es entstehe ohne Spezialwissen der Eindruck, das Angebot eines bestimmten vervollständigten Suchbegriffs werde aufgrund eines automatisch erarbeiteten „Querschnitts“ aus Artikeln abgegeben, die die genannten Begriffe in der Reihenfolge und in dem konkreten Sinnzusammenhang enthielten. Hierdurch werde der unwahre und ehrenrührige Eindruck erweckt, er sei privat insolvent bzw. habe eine Insolvenz, möglicherweise sogar durch strafbares Verhalten, verschuldet. Nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen Internetnutzers enthalte die Begriffskombination die Aussage, dass es sich um eine sinnvolle Kombination von Suchbegriffen handele und er als Privatperson (denn eine Gesellschaft mit dem Namen K. existiere nicht) auf besondere Weise mit einer Insolvenz in Verbindung zu bringen sei. Es handele sich um einen auf Schlagworte verkürzten Sachverhalt. Auch werde dem Nutzer nicht mitgeteilt, aus welchem Grund dieser Vorschlag gemacht werde. Der Kläger bestreitet, dass es sich bei der im Rahmen der Autocompletefunktion vorgeschlagenen Ergänzungen lediglich um die Ergebnisse eines Algorithmus handele, auf deren Inhalt die Beklagte keinen Einfluss habe, nehme oder zu nehmen in der Lage sei. Er trägt vor, dass die Beklagte offenkundig Einfluss auf die Autovervollständigung nehme, da die Eingabe bestimmter Suchergebnisse zu keiner „Prediction“ führe (Anlagenkonvolut 7, Anlage K 8). Er ist der Ansicht, dass die Beklagte als Störerin wegen der Verletzung von Prüfpflichten hafte. Auch handele es sich, selbst wenn der Nutzer die Aussage nicht nur dahingehend verstehen könne, dass er, der Kläger insolvent sei oder für eine Insolvenz verantwortlich sei, zumindest um eine mehrdeutige Äußerung, die im Lichte der Stolpe Entscheidung als persönlichkeitsrechtsrelevant anzusehen sei. Die Beklagte müsse sich zudem die intellektuelle Leistung des Nutzers zurechnen lassen, sie mache sich mit der Autocompletefunktion die Aussagen Dritter zu eigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Eingabe des Begriffs „ K.“ in die G.-Suchmaschine („www. g..de“) den Begriff „Insolvenz“ zu ergänzen bzw. die Begriffskombination „ K. Insolvenz“ vorzuschlagen, und hierdurch den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei insolvent und/oder für eine Insolvenz verantwortlich, hilfsweise, und hierdurch den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei insolvent und/ oder für eine Insolvenz verantwortlich. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass bei der Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske mithilfe eines automatischen, algorithmischen Verfahrens die jeweiligen Predictions ermittelt würden. Zu dem Faktor, die der Algorithmus automatisch berücksichtige, zähle insbesondere die Beliebtheit der Suchbegriffe bei anderen Nutzern, d.h. die Häufigkeit, mit welcher die jeweiligen Suchbegriffe bisher von Nutzern über einen gewissen Zeitraum eingegeben worden seien. Das vorangegangene Nutzerverhalten sei damit der entscheidende Faktor bei der Relevanzermittlung von angezeigten Predictions. Es würden aber mit den Predictions keine Zusammenhänge angezeigt. Dem durchschnittlichen Internetznutzer sei bekannt, dass Predictions vollautomatisch generiert seien, auch seien dem Nutzer die Grundzüge der Funktionsweise von Autocomplete geläufig. Die Beklagte meint, der als Anlage K 2 beigefügte Screenshot sei kein geeignetes Beweismittel, und bestreitet, dass die beanstandete Prediction tatsächlich angezeigt worden sei. Anlage K 5 zeige, dass die beanstandete Prediction nicht bei Eingabe des Namens des Klägers in ihre Suchmaschine, sondern im Kästchen der von ihr unterstützten Suchfunktion im Internetbrowser Firefox angezeigt worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klagantrag unbestimmt sei. Zudem handele es sich bei der Aneinanderreihung von den fraglichen Worten schon nicht um eine Aussage, eine Haftung für Begriffe, die im Rahmen der in der Websuche angezeigten Suchergebnisse erschienen, komme nicht in Betracht. Eine Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten des Klägers liege nicht vor, zumal nicht der vollständige Vor- und Nachname genannt werde. Hilfsweise wäre ein möglicher Aussageinhalt der Predictions allenfalls als „substanzarme“ Wortfolge anzusehen bzw. als mehrdeutig und es wäre somit von mehreren Deutungsmöglichkeiten auszugehen. Die vom Bundesverfassungsgericht in der Stolpe Entscheidung aufgestellten Ausnahmegrundsätze seien auf Unterlassungsansprüche bei Suchmaschinen nicht heranzuziehen, aber selbst wenn eine Prüfung nach diesen Grundsätzen erfolgen würde und die Deutung des Klägers als nicht fernliegend anzusehen wäre, wäre nicht diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Kommunikationsrechte darstelle. Soweit man hilfsweise annehme, dass die Interpretation des Klägers der eines verständigen Nutzers entspreche und auch zwingend wäre, würde die in diesem Fall erforderliche Gesamtabwägung aufgrund der Zusammenhänge zugunsten der Beklagten ausfallen. Weder liege eine rechtswidrige Aussage vor, noch fehle es an einer Distanzierung. Zudem sei eine Störerhaftung aufgrund der Privilegierungen des TMG ausgeschlossen und die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 2. November 2012 Bezug genommen.