Urteil
324 O 705/12
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0130.324O705.12.0A
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Leitsätze
Lässt die Beschreibung eines einheitlichen Vorgangs im Rahmen einer Berichterstattung mehrere Deutungen zu, kann ein Unterlassungsanspruch entfallen, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, das der Vorgang unwahr ist.(Rn.3)
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 Abs. 2 ZPO, wird angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
a.
...
b.
"Die rund 9.000 A.-Beschäftigten in den vielen Unternehmen der A.-Gruppe, so die Gewerkschaft V.. d., haben nur in wenigen Regionen eigene Interessenvertreter."
c.
"Bei den kommunalen Ausschreibungen spielten E. und A.S. dann eine Doppelrolle. Zum einen bewarb man sich mit dem örtlichen, ehemals kommunalen Unternehmen, zum anderen als A. Deutschland. Wundersamerweise war A. Deutschland meistens billiger ... "
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 30% und die Antragsgegnerin 70 % zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt die Beschreibung eines einheitlichen Vorgangs im Rahmen einer Berichterstattung mehrere Deutungen zu, kann ein Unterlassungsanspruch entfallen, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, das der Vorgang unwahr ist.(Rn.3) Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 Abs. 2 ZPO, wird angeordnet: 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, a. ... b. "Die rund 9.000 A.-Beschäftigten in den vielen Unternehmen der A.-Gruppe, so die Gewerkschaft V.. d., haben nur in wenigen Regionen eigene Interessenvertreter." c. "Bei den kommunalen Ausschreibungen spielten E. und A.S. dann eine Doppelrolle. Zum einen bewarb man sich mit dem örtlichen, ehemals kommunalen Unternehmen, zum anderen als A. Deutschland. Wundersamerweise war A. Deutschland meistens billiger ... " Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 30% und die Antragsgegnerin 70 % zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag zu Ziffer 1.a. der Antragsschrift steht der Antragstellerin nicht zu. Zwar neigt die Kammer der Ansicht der Antragstellerin zu, dass der Durchschnittsleser die in Rede stehende Textpassage auf die E.-Entsorgungstochter U., die von der Antragstellerin übernommen wurde, bezieht. In der Berichterstattung wird jedoch nachfolgend erklärt, worin dieser Verzicht auf einen Betriebsrat bzw. die Verhinderung der Wahl eines Betriebsrates liegen soll. Es wird hierzu ausgeführt, dass die bei E. übliche Mitbestimmung durch Betriebsräte und Beschäftigtenvertreter im Aufsichtsrat seit der Übernahme der E.-Entsorgungstochter durch A. der Vergangenheit angehöre. So habe A. Süd über Tricks die Bildung eines Konzernbetriebsrates in B. verhindert (vgl. Anlage Ast 1). Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Vorgang unwahr wäre. Dieser Vorgang kann indes sowohl als Verzicht auf einen Betriebsrat als auch als Verhinderung eines Betriebsrates bezeichnet werden. Denn wenn es vor der Übernahme noch einen Konzernbetriebsrat gab, jetzt jedoch nicht mehr, hätte die Antragstellerin auf einen Betriebsrat verzichtet. Da nach der Berichterstattung durch Tricks die Wahl eines Konzernbetriebsrates verhindert wurde, hätte die Antragstellerin zugleich die Wahl eines Betriebsrates verhindert. Die inkriminierte Äußerung muss nicht zwei Vorgänge beschreiben, die in keinerlei Zusammenhang stehen, sondern - es hier der Fall ist - ein Ereignis, welches beide Charakterisierungen zulässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.