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Urteil

324 O 1192/07

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0503.324O1192.07.00
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Leitsätze
1. Wendet sich der Betroffene gegen nur einen Verletzer, wurden die angegriffenen Äußerungen aber in unterschiedlichen Berichterstattungen verbreitet, so liegt eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vor, wenn der Verletzer sämtliche Berichterstattungen zu verantworten hat, die Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben, die Abmahnschreiben vom selben Tag stammen und die Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (wobei letzteres nicht maßgeblich ist).(Rn.194) (Rn.195) 2. Dafür, ob im gebührenrechtlichen Sinne ein einheitliches Vorgehen besteht ist es ohne Belang, ob an verschiedenen Tagen „Aufträge“ erteilt wurden (vgl. BGH, 21. Juni 2011, VI ZR 73/10).(Rn.197) 3. Die anwaltliche Tätigkeit in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu werten als die anwaltliche Tätigkeit z.B. in Marken- oder UWG-Fällen, in denen anerkannt ist, dass allein die Spezialmaterie nicht zu einer Erhöhung der Gebühr führt (vgl. OLG Frankfurt, 8. November 2012, 6 U 208/11, LG Frankfurt, 31. März 2009, 2/18 O 196/08).(Rn.200)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende erneut zu verbreiten: 1. a) "Dann versenkte sie sich lange in das zweite Foto. Es zeigt M., das Nesthäkchen der s. Königsfamilie. 'Die Prinzessin denkt positiv, ist sozial eingestellt und tierlieb. Die Disziplin ihrer Mutter S. bewundert sie zwar, sie selbst aber möchte sich von allen Konventionen lösen.' Was hält das Schicksal sonst noch für M. bereit? Von K.: 'Die wohl schönste Liebesgeschichte des beginnenden Jahrtausends: Ein Prinz wird sich unsterblich in sie verliebe, aber M. braucht Zeit, sich zu entscheiden. Wenn es niemand mehr erwartet, gibt es ein Happy-End."; b). die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 24/99 vom 09.06.1999 geschehen; c) das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "M. ist momentan verliebt, hält das aber streng geheim", weiß L. v. K.. Links: Die Pferdenärrin wird beruflich einmal mit Tieren zu tun haben", wie in D. G. B. Nr. 24/99 vom 09.06.1999 geschehen; 2. a) "Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ... und welche geheime Rolle V. dabei spielt"; b) "Jetzt verliebt sich M. zum ersten Mal und schenkte ihr Herz ausgerechnet dem Falschen"; c). "Denn kaum ist die Schwärmerei ihrer Jüngsten für den gutaussehenden Leibwächter B. F. (28) vom Tisch, hat es die 17jährige Prinzessin erneut erwischt. Diesmal richtig! Sie verliebte sich Hals über Kopf in M. S. (22) aus S.. Die beiden sollen schon geraume Zeit miteinander turteln, sich schon oft mit Freunden in Restaurants getroffen haben. In der vergangenen Woche sahen sie sich dicht aneinandergekuschelt ein Spiel im Eishockey-Stadion an."; d) "M. weiß, daß ihre Mutter enttäuscht ist. Deshalb sucht sie Unterstützung bei V., die diese Situation kennt, die sie versteht und berät. Die Telefondrähte in diese USA laufen heiß, ohne daß die Königin davon weiß."; e) "Kronprinz F. v. D. (31) schwärmt schon seit Jahren von M."; f) die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 01.03.2000 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "Jung und zum ersten Mal heiß verliebt: Prinzessin M. besuchte mit ihrem neuen Freund M. S. ein Eishockeymatch in S.", wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 01.03.2000 geschehen; 3. a) "Einer macht sich bereits große Hoffnungen: D. Kronprinz F. (32). Er schwärmt seit zwei Jahren von M.: 'Wenn sie älter ist, wäre sie die ideale Frau für mich.' Doch F. muß sich beeilen, ihr Herz zu gewinnen - die Konkurrenz ist groß. Auch F. v. S. (32) spielt mit dem Gedanken, M. näher kennenzulernen."; b) "M. hatte sich vor drei Jahren in ihn [Prinz N. v. G.] verknallt, aber damals war sie N. noch zu jung."; c). das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "Ob privat im Bikini oder offiziell in großer Robe, Prinzessin M. macht stets eine gute Figur", wie in D. G. B. Nr. 22/00 vom 24.05.2000 geschehen; 4. a)"Schock in S. Prinzessin M. Flucht ins Ausland S.s Mutterherz weint"; bzw. „Prinzessin M. Flucht ins Ausland - und S.s Mutterherz weint"; b) die in "D. G. B." Nr. 26 vom 21.06.2000 im Rahmen des Artikels "Schock in S. Prinzessin M. Flucht ins Ausland S.s Mutterherz weint" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 26/00 vom 21.06.2000 auf der Titelseite geschehen; 5. a) "Prinz W. & Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe"; bzw. "W. und Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe ... und Vater C. hat alles eingefädelt"; b) „[…] Für ihn [sc. Prinz C.] stand sofort fest: 'W. muß M. unbedingt näher kennenlernen` […] Auch Königin S. hat sich schon so ihre Gedanken über eine Verbindung zwischen W. und ihrer hübschen Tochter M. gemacht und willigte in C.´ Plan, die beiden demnächst zusammenzubringen, ein. […] Aber für M. ist auch er Feuer und Flamme. Er schwärmt längst heimlich für die süße Prinzessin aus dem hohen Norden ..."; c) „[…] Prinzessin M. könnte sie ihm geben. Die Briten jubeln schon: 'Es ist ein Glücksfall für die Monarchie, daß die beiden Königskinder ihre Liebe füreinander entdecken.' Und für C. ist es das schönste Weihnachtsgeschenk."; d). die in "D. G. B." Nr. 52 vom 20.12.2000 im Rahmen des Artikels "Das schönste Geschenk für C. Prinz W. & Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 52/00 vom 20.12.2000 auf der Titelseite geschehen; 6. a) „ […] Prinzessin M. Tränen um ihren Liebestraum"; b) "Prinz W. flirtet […] und mit S. Königstochter - ein gefährliches Spiel mit dem Feuer"; c). "Prinzessin M. hat schrecklichen Liebeskummer. Sie befürchtet, dass das schöne Model sie jetzt aus dem Herzen des Prinzen verdrängen will. Denn bis vor kurzem galt W.s Aufmerksamkeit ausschließlich M.."; d). "Immer wieder fragt sie sich, ob ihre Liebe überhaupt noch eine Chance hat. In dieser schwierigen Zeit braucht sie jemanden, der ihr zur Seite steht und ihr über die Enttäuschung hinweg hilft. Diesen Trost hat S.s jüngste Tochter nun in U. F. v. R. gefunden. Für Bruder C. P. hatte ihn erst vor kurzem vorgestellt. Seitdem sind die hübsche Prinzessin und der S.er Student unzertrennlich. Die Briten sind von dieser Entwicklung nicht sehr begeistert. Vor wenigen Wochen hatte sie noch stolz gejubelt: 'Es ist ein Glücksfall für die Monarchie, dass die beiden Königskinder ihre Liebe füreinander entdecken.' Aber vielleicht geht ihr Wunsch doch in Erfüllung: Wenn Prinz W. aufhört, mit dem Feuer zu spielen, und sich für eine 'standesgemäße' Braut wie M. entscheidet ...". e) die in "D. G. B." Nr. 5 vom 24.01.2001 im Rahmen des Artikels "Wird die schöne L. W.s neue Herzenskönigin? Prinzessin M. Tränen um ihren Liebestraum" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 5/01 vom 24.01.2001 auf der Titelseite geschehen; 7. a) "Nach der geplatzten Hochzeit Königin S. fürchtet einen neuen Skandal Warum Prinzessin M. jetzt ins Ausland muss"; b) "Schicksalsbegegnung in K.. ... Die beiden blickten sich an - und der 'Blitz schlug ein'"; c) "Hat ihm M. v. S. den Kopf verdreht? Die hübsche Königstochter verzauberte schon so manchen Prinzen. Auf Adelsfesten ist sie umschwärmt. Wie jeder anderen 18-jährigen macht es auch ihr Spaß, die eigene Wirkung auszuprobieren."; d) "Und M. genoss die Bewunderung des gut aussehenden jungen Mannes. Der Beginn einer zarten Liebe?"; e) "Der Fürstensohn ahnte nicht, dass für die S. Prinzessin eine Welt zusammenbrechen würde, wenn sie von seiner Verlobung erfuhr. Tatsächlich hatte sie sich schon leise Hoffnungen gemacht, dass G. sie in S. besuchen würde und sie ihn ihren Eltern C. G. und Königin S. präsentieren könnte."; f) "M. kann nach der geplatzten Hochzeit wieder hoffen, aber ihre Mutter fürchtet einen Skandal. Nicht auszudenken, welche Konsequenzen es nach sich ziehen würde, wenn ihre jüngste Tochter der Grund für die Gefühlsverwirrung des Erbprinzen ist."; g) "Die Königin fasste daher einen schweren Entschluss: M. muss ins Ausland, um aus den Schlagzeilen zu verschwinden."; h) das in "D. G. B." Nr. 16 vom 10.04.2001 im Rahmen des Artikels "Nach der geplatzten Hochzeit Königin S. fürchtet einen neuen Skandal Warum Prinzessin M. jetzt ins Ausland muss" abgedruckte Foto auf der Titelseite, das u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 16/01 vom 10.04.2001 auf der Titelseite geschehen; 8. a) "Wie M. das Glück der Schwester rettet"; b). "Jetzt wird die kleine Schwester M. zum Friedensengel"; c) "M. kann ihre Eltern um den Finger wickeln"; d) „[…] - und wird endlich in der Familie als erwachsen und gleichberechtigt behandelt. Dieser neue Status macht sie mutig, auch gegenüber ihren Eltern. Denn sie hat sich in den Streit zwischen V. und König C. G. eingemischt, wurde zum Friedensengel. Sie könnte einfach nicht mehr mit ansehen, wie sehr ihre große Schwester leidet. Der Grund: […]"; e) "M., die zum bestandenen Abitur einen Wunsch äußern durfte, bat den Vater eindringlich, doch endlich V.s Freund zu akzeptieren und ihn zu den großen Festlichkeiten ins Schloss zu bitten."; f) "M. hat für die Liebe ihrer Schwester mit den richtigen Worten gekämpft. Sie wickelte den Vater so liebevoll um den Finger, dass dieser nachgab. Sie sah, dass C. G. und S. daraufhin die Einladungsliste noch einmal durchschauten und um einen weiteren Namen ergänzten - für M. ein stiller Triumph."; g) "M. hat anscheinend erreicht, was V. bisher nicht gelang." 9. a) "Trotz Terror-Angst bleibt ihre Jüngste in L. Königin S. Warum sie jetzt um M.s Leben zittert"; b) "Königin S. und ihr Mann König C. G. machen nun bittet Vorwürfe, dass sie ihrem Nesthäkchen trotzdem erlaubt haben, dorthin zu ziehen. Unter diesen dramatischen Umständen hätten sie sich gewünscht, dass M. in F. Kunstgeschichte studiert - so wie es die 19-jährige eigentlich geplant hatte. Dieses Vorhaben scheiterte allerdings an den schlechten Schulnoten der Prinzessin. Deswegen hat sie sich für die einfachere Ausbildung in E. entschieden. Immer wieder versuchten ihre besorgten Eltern, sie in den vergangenen Wochen davon abzubringen, doch V.s jüngere Schwester blieb stur. 'Sie möchte dadurch zeigen, dass sie sich von den Terroristen nicht einschüchtern lässt und so normal wie möglich weiterleben will', erklärt eine enge Vertraute der Prinzessin."; c) "Damit ihre Tochter sich relativ sicher fühlen kann, entwarfen S. und ihr Mann einen Geheimplan, der ihr Leben schützen soll: Während ihres Aufenthalts in L. darf M. zum Beispiel nicht alleine in einer Studentenwohnung leben. Sie zieht stattdessen zu engen Freunden der Familie. Außerdem soll sie die Nähe von großen, öffentlichen Gebäuden und Regierungssitz meiden. Der Name der Schule, an der sie eingeschrieben ist, darf nicht bekannt gegeben werden. S. hat sie auch dazu aufgefordert, in den nächsten zweieinhalb Monaten so unauffällig wie möglich zu leben und sich nicht bei großen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Die Zahl ihrer Leibwächter wurde ebenfalls erhöht. Eine spezielle geheime Polizeieinheit sorgt dafür, dass die junge Prinzessin rund um die Uhr beobachtet wird. d) die in "D. G. B." Nr. 43 vom 17.10.2001 im Rahmen des Artikels "Trotz Terror-Angst bleibt ihre Jüngste in L. Königin S. Warum sie jetzt um M.s Leben zittert" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 43/01 vom 17.10.2001 auf der Titelseite geschehen; 10. a) "Traumpaar F. und M. Gelingt der Liebesplan der Königinnen?"; b) "M. und F. Das Traumpaar der Königinnen"; c) "Seit der Hochzeit des norwegischen Kronprinzenpaares in O. hat die Königin eine bezaubernde Wunschkandidatin für ihren Sohn ins Auge gefasst: Prinzessin M. (18). Sie wäre die richtige Braut für den zukünftigen König S. - jung, hübsch und vor allem von königlicher Herkunft. Zwar warf die Prinzessin in L., wo sie zur Zeit Sprachen lernt, alle Etikette über Bord. Königin S. ist darüber wenig erfreut, denn ihre Jüngste wurde von einem Fotografen ertappt, als sie eng umschlungen mit einem neuen Freund, P. L. (19), durch die Straßen der Weltstadt bummelte und sich an Po und Brust betatschen ließ. S. missfiel dieser Fauxpas ihrer Tochter sehr. Sie glaubt, dass ihr Nesthäkchen eine starke Hand braucht - und sie weiß auch, wer den Wildfang bändigen könnte: Kronprinz F.. M. schwärmt schon lange für ihn. 'Ja, er gefällt mir sehr', hatte sie in einem Interview zugegeben. Das brauchte Königin S1 und Königin S. auf die Idee, Schicksal zu spielen. Sie wollen die beiden einander näher bringen. Aber wie? M., die ein Kunststudium anstrebt, soll in M. die weltberühmten Museen besuchen - und F. soll die Prinzessin begleiten. Vielleicht hat Amor ja schon seinen Pfeil angelegt ...". d) die Fotomontage auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 47/01 vom 14.11.2001 auf der Titelseite geschehen; e) das Foto auf Seite 13 mit der Bildunterschrift "Prinzessin M. und F. mögen sich sehr. Aber von Liebe konnte bisher nicht die Rede sein. Das Herz des s. Thronfolgers schlug vier Jahre lang für ein Dessous-Model. Ein Alptraum für seine Mutter S1", wie in das G. B. Nr. 47/01 vom 14.11.2001 auf S. 13 geschehen; 11. a) "S. und C. G. v. S. Was geschah mit ihrer Tochter? Das große Geheimnis um M."; b). "Wilde Gerüchte um die Prinzessin - das s. Volk ist besorgt. Doch ihre Eltern hüllen sich in Schweigen"; c) "'Was ist bloß mit M. los?', fragt sich das s. Volk zutiefst besorgt. Seit Monaten weiß niemand, wie es wirklich um sie steht. Doch ihre Eltern hüllen sich in Schweigen und machen ein riesiges Geheimnis daraus. Das einzige, was an die Öffentlichkeit gerät, sind wilde Gerüchte um den fragwürdigen Lebenswandel der Prinzessin. Was ist mit Königin S.s und König C. G.s jüngster Tochter geschehen? Die ersten Anzeichen für eine Krise zeigten sich bereits im vergangenen September: Plötzlich teilte der Hof mit, dass die Prinzessin nach E. zieht. Der angebliche Grund: Sie wollte ihre Englischkenntnisse an einer L.er Sprachschule verbessern. Auffällig war allerdings, dass weder ihre Schule noch ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurden - so wie es bei Prinz W. in St. A. der Fall gewesen ist. Es existiert kein einziges Foto, das M.s Studium in L. belegen könnte. Warum musste sie also ihre Heimat so fluchtartig verlassen? 'Sie verbrachte die meiste Zeit in Diskotheken und auf heißen Partys. Deswegen schickten sie ihre Eltern fort', so ein Vertrauter. Das Monarchenpaar hatte gehofft, dass seine Tochter in E. wieder zur Vernunft kommen würde. Offenbar vergebens. Denn die 19-jährige gab ihr ausschweifendes Leben auch im Ausland nicht auf: Sie stürzte sich wieder in das nächtliche Treiben - es war sogar von Drogen- und Alkoholpartys die Rede. Auch in Liebesdingen sorgte die hübsche Prinzessin immer wieder für Schlagzeilen, ständig sah man sie in Begleitung anderer Männer. Die Grenzen überschritten hat sie nach Meinung ihrer Eltern, als sie sich mit ihrem Ex-Freund P. L. fotografieren ließ, während er ihr ungeniert an den Busen grapschte. Doch das war noch lange nicht alles: Freunde der Blondine munkelten sogar, dass sie von P. schwanger geworden sein soll! Bei all diesen wilden Gerüchten nimmt es nicht wunder, dass S. und C. G. ihre Tochter überraschend zurück nach Hause holten. Der Öffentlichkeit teilten sie allerdings mit, dass sich M. in E. von den Paparazzi gestört gefühlt habe. Jetzt geht das Rätselraten um den hübschen Wildfang auch in S. weiter. Denn M. ist schon lange nicht mehr bei offiziellen Terminen gesehen worden - und das soll in Zukunft auch wohl so bleiben. Schließlich taucht der Name der Prinzessin auf dem Frühjahrsprogramm der s. Königsfamilie nicht auf. Ein möglicher Grund: S. und C. G. sollen ihrer Tochter Hausarrest erteilt haben. Bis sich M. wieder gefangen hat, darf sie sich auch nicht mit ihrem neuen Freund J. E. treffen, mit dem sie bereits vor zwei Jahren zusammen gewesen ist. Ihre Eltern haben sie von allen Pflichten enthoben, weil sie nicht wollen, dass ihre Kleine in eine schwere Krise gerät - so wie einst ihre Schwester V., die 1997 an Magersucht erkrankte."; d) das Foto auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 geschehen; e) das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "V. (l.) hat M. oft in L. besucht, hier beim Einkaufsbummel mit Leibwächter", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 12 geschehen; f) das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "Das Skandalfoto: P. L., M.s ehemaliger Freund aus E., griff ihr in aller Öffentlichkeit an den Busen. Der Prinzessin schien es zu gefallen", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 13 geschehen; g) das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "... und noch ein neuer Begleiter an ihrer Seite: Die 19-jährige bummelte mit einem attraktiven, unbekannten Mann durch die Straßen von L."; wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 13 geschehen; h) das Foto auf S. 13 mit der Bildüberschrift "Alte, neue Liebe: Prinzessin M. ist wieder mit ihrem blonden Freund J. E. zusammen, mit dem sie bereits 2000 liiert war. Ihn darf sie zur Zeit allerdings nicht sehen", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 12 geschehen; 12. a)"Wer gewinnt den Kampf um Prinz N.? Prinzessin V. & M. Rivalinnen aus Liebe"; b) "Im Liebesstreit um Prinz N. werden die beiden Schwestern zu Rivalinnen"; c) "Kronprinzessin V. M., warum willst du mein Glück zerstören?"; d) "In denselben Mann verliebt: V. (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; e) „[…] Nur M. (20), die jüngere Schwester der Kronprinzessin, beobachtete die aufblühende Liebe mit Eifersucht. Sie schwärmt schon seit ihrem 17. Lebensjahr für den attraktiven G. Prinzen. Für ihn hatte sie sich so hübsch gemacht, ein tief dekolletiertes, schulterfreies Abendkleid zum Fest gewählt. Aber N. schien nur Augen für ihre Schwester zu haben. Das ärgerte M., denn sie ist es gewohnt, dass alle ihre Anmut, ihre Schönheit bewundern. Warum also sollte ausgerechnet N. ihrem Charme widerstehen? Die Prinzessin griff zu einer List. Während sich V. mit S. Kronprinz F. am Tisch unterhielt, tänzelte M. kokett auf N. zu, verwickelte ihn in ein Gespräch und strahlte ihn schwärmerisch mit ihren blauen Augen an. Und siehe da, der G. Prinz war entzückt. Kein harmloses Geplänkel wie V. bald bemerkte. Sie stellte entsetzt fest, dass auch ihre Schwester heftig in den Mann verliebt ist, dem sie ihr Herz geschenkt hatte. Sie stellte M. zur Rede: 'Lass die Finger von N., warum willst Du mein Glück zerstören?' Aufgeregte Gesten, heftige Worte, dann trennten sich die Rivalinnen im Streit. König C. G. und Königin S. würden den Geschwisterzwist gern schlichten. Aber Rivalitäten zwischen ihren Töchtern gibt es nicht nur, was Männer angeht. […]M. ist verwöhnt und hat bekannt ihren eigenen Dickkopf. Sie will nicht einsehen, warum sie N. ihrer Schwester kampflos überlassen soll. Für sie ist er der Traumprinz - soll er doch entscheiden, für wen sein Herz schlägt. An der Seite M.s könnte er weiterhin in L. seinen Bankgeschäften nachgehen, ein fast anonymes Dasein führen. […].“; f) die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2002 auf der Titelseite geschehen; g). das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "In denselben Mann verliebt (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2002 auf S. 12 geschehen; h) das Foto auf seine 13 mit der Bildunterschrift "Wer könnte diesem schwärmerischen Blick widerstehen? V.s Schwester M. flirtete mit N., und V. war wütend", wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2002 auf S. 13 geschehen; 13. a) „[…] Die süße blonde Tochter von Königin S. und König C. G. hatte schon vor Jahren ihr Herz für den schmucken Engländer entdeckt. Nach dem schrecklichen Unfalltod seiner Mutter vor fünf Jahren tauschten die beiden ihre E-Mail-Adressen aus. Seitdem herrscht zwischen ihnen reger Briefwechsel, und sie lernten sich auf diese Weise kennen. Vor ein paar Wochen reiste M. sogar nach L. - natürlich inkognito - und außer den Eltern wusste kaum jemand von dem Besuch. Diskretion über alles! Prinz C. und die Queen hätten nichts gegen eine Verbindung zwischen den beiden Königshäusern einzuwenden. Im Gegenteil: eine bessere Partie für W. könnten sie sich kaum wünschen. […] Denn die hübsche M. ist ebenfalls heiß begehrt in europäischen Adelskreisen. Da könnte es schnell passieren, dass ihm ein anderer die süße Beute vor der Nase wegschnappt."; b) die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 29/02 vom 10.07.2002 auf der Titelseite geschehen; c) das Foto auf Seite 13 mit der Bildunterschrift "Das Liebeskarussell des Prinzen dreht sich: ...", wie in D. G. B. Nr. 29/02 vom 10.07.20002 auf S. 13 geschehen; d) "Prinzessin M. So kämpft sie um ihre große Liebe"; e). "Ein zärtlicher Handkuss, ein inniger Blick. E. G. (23) weiß, wie er Prinzessin M. (20) den Kopf verdrehen kann. Und genau das bringt Königin S. und König G. auf die Palme. Denn bei ihrer Tochter spielt er das Unschuldslamm, […]. Da platzte König C. G. der Kragen: 'Dieser Mann ist kein Umgang für dich. Mach endlich Schluss mit ihm!' M. brach in Tränen aus: 'Ich weiß, dass ich E. nicht bessern kann, trotzdem werde ich um unsere Liebe kämpfen.' Der Familienstreit drohte zu eskalieren, doch jetzt griffen die Geschwister ein. V. rief aus B. an, um M. ins Gewissen zu reden. Sie fürchtet, dass ihre Schwester nur auf stur schalten und Dummheiten machen wird, wenn man ihr den Umgang mit E. verbietet. […] Deshalb gab sie ihr den Rat, sich in anderen Dingen pflichtbewusst zu zeigen, um die Eltern zu besänftigen. C. P., der in K. als Offiziersanwärter die Schulbank drückt, riet den Eltern, M. erst mal gewähren zu lassen. Die Atmosphäre im D. Schloss ist angespannt. 'Wir müssen unsere Jüngste auf andere Gedanken bringen', sagten sich S. und C. G.. Spontan nahmen sie deren 'höfische Nachhilfe' in die Hand, um sie von ihrem zwielichtigen Freund abzulenken. […] Doch in Sachen E. lässt sie sich nicht unter Druck setzen. Sie sagt: 'Solange ich mich um meine Pflichten kümmere, geht mein Privatleben niemanden etwas an.'"; f). das Foto auf Seite 12 mit der Bildinnenschrift "M. genießt es, von E. umworben zu werden. Gutes Benehmen zeigt er aber nicht immer", wie in D. G. B. Nr. 42/02 vom 09.10.2002 auf S. 12 geschehen; 15. a)"Versöhnung zum Fest der Liebe Prinzessin M. Was sie unter Tränen ihrer Mutter versprach"; b) "Unter Tränen erfüllt sie den größten Wunsch ihrer Mutter"; 14.3. "Jeden Morgen, wenn Königin S. am Frühstückstisch die Zeitung aufschlug, wurde mit neuen Schreckensnachrichten über ihre Jüngste konfrontiert: Mal waren es die nächtlichen Ausflüge der Prinzessin in Diskotheken, dann wieder musste sie von M.s wilden Party-Besuchen oder deren ständig wechselnden Liebhabern lesen. In letzter Zeit geriet sie vor allem durch ihre Skandal-Beziehung zu E. G. in die Schlagzeilen. […] Die Monarchin litt sehr unter den Eskapaden ihrer hübschen, lebenslustigen Tochter. Es kam zu etlichen Auseinandersetzungen, selbst König C. G. wollte seinem Nesthäkchen nicht mehr alles verzeihen. Doch jetzt, kurz vor Weihnachten, kam die glückliche Wende. Denn Kronprinzessin V. hat ihrer Schwester gründlich die Meinung gesagt und ihr klar gemacht, wie sehr M.s ausschweifendes Leben die Königin belastet. Eine Hofdame beobachtete nun, wie die Prinzessin reumütig zur Mutter ging, um ihr unter Tränen den größten Wunsch zu erfüllen: 'Mir tut es schrecklich leid, was ich euch allen in der Vergangenheit angetan habe. Aber das ist jetzt endgültig vorbei. Ich will mich endgültig ändern, Mama, und werde dich nie wieder enttäuschen.' Um der Königin zu beweisen, wie ernst es ist damit ist, trennte sie sich als erstes von E.. Denn M. hat begriffen, dass G. nicht der richtige Umgang für sie ist. […] Deswegen ist sie bei der Wahl ihrer Freunde jetzt vorsichtiger geworden. […]M. akzeptierte außerdem, dass ihre Eltern eine 'Anstandsdame' für sie engagierten. Seitdem wird sie ständig von der Kunstwissenschaftlerin L. R. (50) begleitet. Die zweifache Mutter steht ihr rund um die Uhr beratend zur Seite und achtet darauf, dass der hübsche Wildfang in kein weiteres Fettnäpfchen tritt. Fleißig folgt M. nun dem Beispiel ihrer Schwester V.: […] Die Verwandlung von der Partyprinzessin zur pflichtbewussten und verantwortungsvollen jungen Frau führte zur lang ersehnten Versöhnung in der Königsfamilie - ein schöneres Geschenk hätte sie ihrer Mutter zum Fest der Liebe nicht machen können." c) die Fotomontage auf der Titelseite mit der Bildinnenschrift "Versöhnung zum Fest der Liebe ..."; wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf der Titelseite geschehen; d) das Foto auf Seite 12 mit der Bildnebenschrift "Strahlend schön: M. mit C. P."; wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf S. 12 geschehen; e) das Foto auf S. 12 mit der Bildunterschrift "Damit in Zukunft nichts mehr schief geht, wird die Prinzessin stets von Beraterin L. R. (o.) begleitet.", wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf S. 12 geschehen; f) das Foto auf S. 12 mit der Bildnebenschrift "Versöhnung unterm Weihnachtsbaum: M. (l.) ist glücklich darüber, dass Frieden in die Familie eingekehrt ist. Sie freut sich darauf, mit ihrem Bruder C. P., Schwester V. und ihren Eltern S. und C. G. zu feiern", wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 geschehen. I. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 92.500,-- sowie weitere € 7.907,31 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 22 % und der Beklagten 78 % zur Last. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 1.622.668,02 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich der Betroffene gegen nur einen Verletzer, wurden die angegriffenen Äußerungen aber in unterschiedlichen Berichterstattungen verbreitet, so liegt eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vor, wenn der Verletzer sämtliche Berichterstattungen zu verantworten hat, die Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben, die Abmahnschreiben vom selben Tag stammen und die Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (wobei letzteres nicht maßgeblich ist).(Rn.194) (Rn.195) 2. Dafür, ob im gebührenrechtlichen Sinne ein einheitliches Vorgehen besteht ist es ohne Belang, ob an verschiedenen Tagen „Aufträge“ erteilt wurden (vgl. BGH, 21. Juni 2011, VI ZR 73/10).(Rn.197) 3. Die anwaltliche Tätigkeit in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu werten als die anwaltliche Tätigkeit z.B. in Marken- oder UWG-Fällen, in denen anerkannt ist, dass allein die Spezialmaterie nicht zu einer Erhöhung der Gebühr führt (vgl. OLG Frankfurt, 8. November 2012, 6 U 208/11, LG Frankfurt, 31. März 2009, 2/18 O 196/08).(Rn.200) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende erneut zu verbreiten: 1. a) "Dann versenkte sie sich lange in das zweite Foto. Es zeigt M., das Nesthäkchen der s. Königsfamilie. 'Die Prinzessin denkt positiv, ist sozial eingestellt und tierlieb. Die Disziplin ihrer Mutter S. bewundert sie zwar, sie selbst aber möchte sich von allen Konventionen lösen.' Was hält das Schicksal sonst noch für M. bereit? Von K.: 'Die wohl schönste Liebesgeschichte des beginnenden Jahrtausends: Ein Prinz wird sich unsterblich in sie verliebe, aber M. braucht Zeit, sich zu entscheiden. Wenn es niemand mehr erwartet, gibt es ein Happy-End."; b). die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 24/99 vom 09.06.1999 geschehen; c) das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "M. ist momentan verliebt, hält das aber streng geheim", weiß L. v. K.. Links: Die Pferdenärrin wird beruflich einmal mit Tieren zu tun haben", wie in D. G. B. Nr. 24/99 vom 09.06.1999 geschehen; 2. a) "Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ... und welche geheime Rolle V. dabei spielt"; b) "Jetzt verliebt sich M. zum ersten Mal und schenkte ihr Herz ausgerechnet dem Falschen"; c). "Denn kaum ist die Schwärmerei ihrer Jüngsten für den gutaussehenden Leibwächter B. F. (28) vom Tisch, hat es die 17jährige Prinzessin erneut erwischt. Diesmal richtig! Sie verliebte sich Hals über Kopf in M. S. (22) aus S.. Die beiden sollen schon geraume Zeit miteinander turteln, sich schon oft mit Freunden in Restaurants getroffen haben. In der vergangenen Woche sahen sie sich dicht aneinandergekuschelt ein Spiel im Eishockey-Stadion an."; d) "M. weiß, daß ihre Mutter enttäuscht ist. Deshalb sucht sie Unterstützung bei V., die diese Situation kennt, die sie versteht und berät. Die Telefondrähte in diese USA laufen heiß, ohne daß die Königin davon weiß."; e) "Kronprinz F. v. D. (31) schwärmt schon seit Jahren von M."; f) die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 01.03.2000 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "Jung und zum ersten Mal heiß verliebt: Prinzessin M. besuchte mit ihrem neuen Freund M. S. ein Eishockeymatch in S.", wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 01.03.2000 geschehen; 3. a) "Einer macht sich bereits große Hoffnungen: D. Kronprinz F. (32). Er schwärmt seit zwei Jahren von M.: 'Wenn sie älter ist, wäre sie die ideale Frau für mich.' Doch F. muß sich beeilen, ihr Herz zu gewinnen - die Konkurrenz ist groß. Auch F. v. S. (32) spielt mit dem Gedanken, M. näher kennenzulernen."; b) "M. hatte sich vor drei Jahren in ihn [Prinz N. v. G.] verknallt, aber damals war sie N. noch zu jung."; c). das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "Ob privat im Bikini oder offiziell in großer Robe, Prinzessin M. macht stets eine gute Figur", wie in D. G. B. Nr. 22/00 vom 24.05.2000 geschehen; 4. a)"Schock in S. Prinzessin M. Flucht ins Ausland S.s Mutterherz weint"; bzw. „Prinzessin M. Flucht ins Ausland - und S.s Mutterherz weint"; b) die in "D. G. B." Nr. 26 vom 21.06.2000 im Rahmen des Artikels "Schock in S. Prinzessin M. Flucht ins Ausland S.s Mutterherz weint" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 26/00 vom 21.06.2000 auf der Titelseite geschehen; 5. a) "Prinz W. & Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe"; bzw. "W. und Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe ... und Vater C. hat alles eingefädelt"; b) „[…] Für ihn [sc. Prinz C.] stand sofort fest: 'W. muß M. unbedingt näher kennenlernen` […] Auch Königin S. hat sich schon so ihre Gedanken über eine Verbindung zwischen W. und ihrer hübschen Tochter M. gemacht und willigte in C.´ Plan, die beiden demnächst zusammenzubringen, ein. […] Aber für M. ist auch er Feuer und Flamme. Er schwärmt längst heimlich für die süße Prinzessin aus dem hohen Norden ..."; c) „[…] Prinzessin M. könnte sie ihm geben. Die Briten jubeln schon: 'Es ist ein Glücksfall für die Monarchie, daß die beiden Königskinder ihre Liebe füreinander entdecken.' Und für C. ist es das schönste Weihnachtsgeschenk."; d). die in "D. G. B." Nr. 52 vom 20.12.2000 im Rahmen des Artikels "Das schönste Geschenk für C. Prinz W. & Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 52/00 vom 20.12.2000 auf der Titelseite geschehen; 6. a) „ […] Prinzessin M. Tränen um ihren Liebestraum"; b) "Prinz W. flirtet […] und mit S. Königstochter - ein gefährliches Spiel mit dem Feuer"; c). "Prinzessin M. hat schrecklichen Liebeskummer. Sie befürchtet, dass das schöne Model sie jetzt aus dem Herzen des Prinzen verdrängen will. Denn bis vor kurzem galt W.s Aufmerksamkeit ausschließlich M.."; d). "Immer wieder fragt sie sich, ob ihre Liebe überhaupt noch eine Chance hat. In dieser schwierigen Zeit braucht sie jemanden, der ihr zur Seite steht und ihr über die Enttäuschung hinweg hilft. Diesen Trost hat S.s jüngste Tochter nun in U. F. v. R. gefunden. Für Bruder C. P. hatte ihn erst vor kurzem vorgestellt. Seitdem sind die hübsche Prinzessin und der S.er Student unzertrennlich. Die Briten sind von dieser Entwicklung nicht sehr begeistert. Vor wenigen Wochen hatte sie noch stolz gejubelt: 'Es ist ein Glücksfall für die Monarchie, dass die beiden Königskinder ihre Liebe füreinander entdecken.' Aber vielleicht geht ihr Wunsch doch in Erfüllung: Wenn Prinz W. aufhört, mit dem Feuer zu spielen, und sich für eine 'standesgemäße' Braut wie M. entscheidet ...". e) die in "D. G. B." Nr. 5 vom 24.01.2001 im Rahmen des Artikels "Wird die schöne L. W.s neue Herzenskönigin? Prinzessin M. Tränen um ihren Liebestraum" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 5/01 vom 24.01.2001 auf der Titelseite geschehen; 7. a) "Nach der geplatzten Hochzeit Königin S. fürchtet einen neuen Skandal Warum Prinzessin M. jetzt ins Ausland muss"; b) "Schicksalsbegegnung in K.. ... Die beiden blickten sich an - und der 'Blitz schlug ein'"; c) "Hat ihm M. v. S. den Kopf verdreht? Die hübsche Königstochter verzauberte schon so manchen Prinzen. Auf Adelsfesten ist sie umschwärmt. Wie jeder anderen 18-jährigen macht es auch ihr Spaß, die eigene Wirkung auszuprobieren."; d) "Und M. genoss die Bewunderung des gut aussehenden jungen Mannes. Der Beginn einer zarten Liebe?"; e) "Der Fürstensohn ahnte nicht, dass für die S. Prinzessin eine Welt zusammenbrechen würde, wenn sie von seiner Verlobung erfuhr. Tatsächlich hatte sie sich schon leise Hoffnungen gemacht, dass G. sie in S. besuchen würde und sie ihn ihren Eltern C. G. und Königin S. präsentieren könnte."; f) "M. kann nach der geplatzten Hochzeit wieder hoffen, aber ihre Mutter fürchtet einen Skandal. Nicht auszudenken, welche Konsequenzen es nach sich ziehen würde, wenn ihre jüngste Tochter der Grund für die Gefühlsverwirrung des Erbprinzen ist."; g) "Die Königin fasste daher einen schweren Entschluss: M. muss ins Ausland, um aus den Schlagzeilen zu verschwinden."; h) das in "D. G. B." Nr. 16 vom 10.04.2001 im Rahmen des Artikels "Nach der geplatzten Hochzeit Königin S. fürchtet einen neuen Skandal Warum Prinzessin M. jetzt ins Ausland muss" abgedruckte Foto auf der Titelseite, das u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 16/01 vom 10.04.2001 auf der Titelseite geschehen; 8. a) "Wie M. das Glück der Schwester rettet"; b). "Jetzt wird die kleine Schwester M. zum Friedensengel"; c) "M. kann ihre Eltern um den Finger wickeln"; d) „[…] - und wird endlich in der Familie als erwachsen und gleichberechtigt behandelt. Dieser neue Status macht sie mutig, auch gegenüber ihren Eltern. Denn sie hat sich in den Streit zwischen V. und König C. G. eingemischt, wurde zum Friedensengel. Sie könnte einfach nicht mehr mit ansehen, wie sehr ihre große Schwester leidet. Der Grund: […]"; e) "M., die zum bestandenen Abitur einen Wunsch äußern durfte, bat den Vater eindringlich, doch endlich V.s Freund zu akzeptieren und ihn zu den großen Festlichkeiten ins Schloss zu bitten."; f) "M. hat für die Liebe ihrer Schwester mit den richtigen Worten gekämpft. Sie wickelte den Vater so liebevoll um den Finger, dass dieser nachgab. Sie sah, dass C. G. und S. daraufhin die Einladungsliste noch einmal durchschauten und um einen weiteren Namen ergänzten - für M. ein stiller Triumph."; g) "M. hat anscheinend erreicht, was V. bisher nicht gelang." 9. a) "Trotz Terror-Angst bleibt ihre Jüngste in L. Königin S. Warum sie jetzt um M.s Leben zittert"; b) "Königin S. und ihr Mann König C. G. machen nun bittet Vorwürfe, dass sie ihrem Nesthäkchen trotzdem erlaubt haben, dorthin zu ziehen. Unter diesen dramatischen Umständen hätten sie sich gewünscht, dass M. in F. Kunstgeschichte studiert - so wie es die 19-jährige eigentlich geplant hatte. Dieses Vorhaben scheiterte allerdings an den schlechten Schulnoten der Prinzessin. Deswegen hat sie sich für die einfachere Ausbildung in E. entschieden. Immer wieder versuchten ihre besorgten Eltern, sie in den vergangenen Wochen davon abzubringen, doch V.s jüngere Schwester blieb stur. 'Sie möchte dadurch zeigen, dass sie sich von den Terroristen nicht einschüchtern lässt und so normal wie möglich weiterleben will', erklärt eine enge Vertraute der Prinzessin."; c) "Damit ihre Tochter sich relativ sicher fühlen kann, entwarfen S. und ihr Mann einen Geheimplan, der ihr Leben schützen soll: Während ihres Aufenthalts in L. darf M. zum Beispiel nicht alleine in einer Studentenwohnung leben. Sie zieht stattdessen zu engen Freunden der Familie. Außerdem soll sie die Nähe von großen, öffentlichen Gebäuden und Regierungssitz meiden. Der Name der Schule, an der sie eingeschrieben ist, darf nicht bekannt gegeben werden. S. hat sie auch dazu aufgefordert, in den nächsten zweieinhalb Monaten so unauffällig wie möglich zu leben und sich nicht bei großen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Die Zahl ihrer Leibwächter wurde ebenfalls erhöht. Eine spezielle geheime Polizeieinheit sorgt dafür, dass die junge Prinzessin rund um die Uhr beobachtet wird. d) die in "D. G. B." Nr. 43 vom 17.10.2001 im Rahmen des Artikels "Trotz Terror-Angst bleibt ihre Jüngste in L. Königin S. Warum sie jetzt um M.s Leben zittert" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 43/01 vom 17.10.2001 auf der Titelseite geschehen; 10. a) "Traumpaar F. und M. Gelingt der Liebesplan der Königinnen?"; b) "M. und F. Das Traumpaar der Königinnen"; c) "Seit der Hochzeit des norwegischen Kronprinzenpaares in O. hat die Königin eine bezaubernde Wunschkandidatin für ihren Sohn ins Auge gefasst: Prinzessin M. (18). Sie wäre die richtige Braut für den zukünftigen König S. - jung, hübsch und vor allem von königlicher Herkunft. Zwar warf die Prinzessin in L., wo sie zur Zeit Sprachen lernt, alle Etikette über Bord. Königin S. ist darüber wenig erfreut, denn ihre Jüngste wurde von einem Fotografen ertappt, als sie eng umschlungen mit einem neuen Freund, P. L. (19), durch die Straßen der Weltstadt bummelte und sich an Po und Brust betatschen ließ. S. missfiel dieser Fauxpas ihrer Tochter sehr. Sie glaubt, dass ihr Nesthäkchen eine starke Hand braucht - und sie weiß auch, wer den Wildfang bändigen könnte: Kronprinz F.. M. schwärmt schon lange für ihn. 'Ja, er gefällt mir sehr', hatte sie in einem Interview zugegeben. Das brauchte Königin S1 und Königin S. auf die Idee, Schicksal zu spielen. Sie wollen die beiden einander näher bringen. Aber wie? M., die ein Kunststudium anstrebt, soll in M. die weltberühmten Museen besuchen - und F. soll die Prinzessin begleiten. Vielleicht hat Amor ja schon seinen Pfeil angelegt ...". d) die Fotomontage auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 47/01 vom 14.11.2001 auf der Titelseite geschehen; e) das Foto auf Seite 13 mit der Bildunterschrift "Prinzessin M. und F. mögen sich sehr. Aber von Liebe konnte bisher nicht die Rede sein. Das Herz des s. Thronfolgers schlug vier Jahre lang für ein Dessous-Model. Ein Alptraum für seine Mutter S1", wie in das G. B. Nr. 47/01 vom 14.11.2001 auf S. 13 geschehen; 11. a) "S. und C. G. v. S. Was geschah mit ihrer Tochter? Das große Geheimnis um M."; b). "Wilde Gerüchte um die Prinzessin - das s. Volk ist besorgt. Doch ihre Eltern hüllen sich in Schweigen"; c) "'Was ist bloß mit M. los?', fragt sich das s. Volk zutiefst besorgt. Seit Monaten weiß niemand, wie es wirklich um sie steht. Doch ihre Eltern hüllen sich in Schweigen und machen ein riesiges Geheimnis daraus. Das einzige, was an die Öffentlichkeit gerät, sind wilde Gerüchte um den fragwürdigen Lebenswandel der Prinzessin. Was ist mit Königin S.s und König C. G.s jüngster Tochter geschehen? Die ersten Anzeichen für eine Krise zeigten sich bereits im vergangenen September: Plötzlich teilte der Hof mit, dass die Prinzessin nach E. zieht. Der angebliche Grund: Sie wollte ihre Englischkenntnisse an einer L.er Sprachschule verbessern. Auffällig war allerdings, dass weder ihre Schule noch ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurden - so wie es bei Prinz W. in St. A. der Fall gewesen ist. Es existiert kein einziges Foto, das M.s Studium in L. belegen könnte. Warum musste sie also ihre Heimat so fluchtartig verlassen? 'Sie verbrachte die meiste Zeit in Diskotheken und auf heißen Partys. Deswegen schickten sie ihre Eltern fort', so ein Vertrauter. Das Monarchenpaar hatte gehofft, dass seine Tochter in E. wieder zur Vernunft kommen würde. Offenbar vergebens. Denn die 19-jährige gab ihr ausschweifendes Leben auch im Ausland nicht auf: Sie stürzte sich wieder in das nächtliche Treiben - es war sogar von Drogen- und Alkoholpartys die Rede. Auch in Liebesdingen sorgte die hübsche Prinzessin immer wieder für Schlagzeilen, ständig sah man sie in Begleitung anderer Männer. Die Grenzen überschritten hat sie nach Meinung ihrer Eltern, als sie sich mit ihrem Ex-Freund P. L. fotografieren ließ, während er ihr ungeniert an den Busen grapschte. Doch das war noch lange nicht alles: Freunde der Blondine munkelten sogar, dass sie von P. schwanger geworden sein soll! Bei all diesen wilden Gerüchten nimmt es nicht wunder, dass S. und C. G. ihre Tochter überraschend zurück nach Hause holten. Der Öffentlichkeit teilten sie allerdings mit, dass sich M. in E. von den Paparazzi gestört gefühlt habe. Jetzt geht das Rätselraten um den hübschen Wildfang auch in S. weiter. Denn M. ist schon lange nicht mehr bei offiziellen Terminen gesehen worden - und das soll in Zukunft auch wohl so bleiben. Schließlich taucht der Name der Prinzessin auf dem Frühjahrsprogramm der s. Königsfamilie nicht auf. Ein möglicher Grund: S. und C. G. sollen ihrer Tochter Hausarrest erteilt haben. Bis sich M. wieder gefangen hat, darf sie sich auch nicht mit ihrem neuen Freund J. E. treffen, mit dem sie bereits vor zwei Jahren zusammen gewesen ist. Ihre Eltern haben sie von allen Pflichten enthoben, weil sie nicht wollen, dass ihre Kleine in eine schwere Krise gerät - so wie einst ihre Schwester V., die 1997 an Magersucht erkrankte."; d) das Foto auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 geschehen; e) das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "V. (l.) hat M. oft in L. besucht, hier beim Einkaufsbummel mit Leibwächter", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 12 geschehen; f) das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "Das Skandalfoto: P. L., M.s ehemaliger Freund aus E., griff ihr in aller Öffentlichkeit an den Busen. Der Prinzessin schien es zu gefallen", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 13 geschehen; g) das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "... und noch ein neuer Begleiter an ihrer Seite: Die 19-jährige bummelte mit einem attraktiven, unbekannten Mann durch die Straßen von L."; wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 13 geschehen; h) das Foto auf S. 13 mit der Bildüberschrift "Alte, neue Liebe: Prinzessin M. ist wieder mit ihrem blonden Freund J. E. zusammen, mit dem sie bereits 2000 liiert war. Ihn darf sie zur Zeit allerdings nicht sehen", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2002 auf S. 12 geschehen; 12. a)"Wer gewinnt den Kampf um Prinz N.? Prinzessin V. & M. Rivalinnen aus Liebe"; b) "Im Liebesstreit um Prinz N. werden die beiden Schwestern zu Rivalinnen"; c) "Kronprinzessin V. M., warum willst du mein Glück zerstören?"; d) "In denselben Mann verliebt: V. (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; e) „[…] Nur M. (20), die jüngere Schwester der Kronprinzessin, beobachtete die aufblühende Liebe mit Eifersucht. Sie schwärmt schon seit ihrem 17. Lebensjahr für den attraktiven G. Prinzen. Für ihn hatte sie sich so hübsch gemacht, ein tief dekolletiertes, schulterfreies Abendkleid zum Fest gewählt. Aber N. schien nur Augen für ihre Schwester zu haben. Das ärgerte M., denn sie ist es gewohnt, dass alle ihre Anmut, ihre Schönheit bewundern. Warum also sollte ausgerechnet N. ihrem Charme widerstehen? Die Prinzessin griff zu einer List. Während sich V. mit S. Kronprinz F. am Tisch unterhielt, tänzelte M. kokett auf N. zu, verwickelte ihn in ein Gespräch und strahlte ihn schwärmerisch mit ihren blauen Augen an. Und siehe da, der G. Prinz war entzückt. Kein harmloses Geplänkel wie V. bald bemerkte. Sie stellte entsetzt fest, dass auch ihre Schwester heftig in den Mann verliebt ist, dem sie ihr Herz geschenkt hatte. Sie stellte M. zur Rede: 'Lass die Finger von N., warum willst Du mein Glück zerstören?' Aufgeregte Gesten, heftige Worte, dann trennten sich die Rivalinnen im Streit. König C. G. und Königin S. würden den Geschwisterzwist gern schlichten. Aber Rivalitäten zwischen ihren Töchtern gibt es nicht nur, was Männer angeht. […]M. ist verwöhnt und hat bekannt ihren eigenen Dickkopf. Sie will nicht einsehen, warum sie N. ihrer Schwester kampflos überlassen soll. Für sie ist er der Traumprinz - soll er doch entscheiden, für wen sein Herz schlägt. An der Seite M.s könnte er weiterhin in L. seinen Bankgeschäften nachgehen, ein fast anonymes Dasein führen. […].“; f) die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2002 auf der Titelseite geschehen; g). das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "In denselben Mann verliebt (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2002 auf S. 12 geschehen; h) das Foto auf seine 13 mit der Bildunterschrift "Wer könnte diesem schwärmerischen Blick widerstehen? V.s Schwester M. flirtete mit N., und V. war wütend", wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2002 auf S. 13 geschehen; 13. a) „[…] Die süße blonde Tochter von Königin S. und König C. G. hatte schon vor Jahren ihr Herz für den schmucken Engländer entdeckt. Nach dem schrecklichen Unfalltod seiner Mutter vor fünf Jahren tauschten die beiden ihre E-Mail-Adressen aus. Seitdem herrscht zwischen ihnen reger Briefwechsel, und sie lernten sich auf diese Weise kennen. Vor ein paar Wochen reiste M. sogar nach L. - natürlich inkognito - und außer den Eltern wusste kaum jemand von dem Besuch. Diskretion über alles! Prinz C. und die Queen hätten nichts gegen eine Verbindung zwischen den beiden Königshäusern einzuwenden. Im Gegenteil: eine bessere Partie für W. könnten sie sich kaum wünschen. […] Denn die hübsche M. ist ebenfalls heiß begehrt in europäischen Adelskreisen. Da könnte es schnell passieren, dass ihm ein anderer die süße Beute vor der Nase wegschnappt."; b) die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 29/02 vom 10.07.2002 auf der Titelseite geschehen; c) das Foto auf Seite 13 mit der Bildunterschrift "Das Liebeskarussell des Prinzen dreht sich: ...", wie in D. G. B. Nr. 29/02 vom 10.07.20002 auf S. 13 geschehen; d) "Prinzessin M. So kämpft sie um ihre große Liebe"; e). "Ein zärtlicher Handkuss, ein inniger Blick. E. G. (23) weiß, wie er Prinzessin M. (20) den Kopf verdrehen kann. Und genau das bringt Königin S. und König G. auf die Palme. Denn bei ihrer Tochter spielt er das Unschuldslamm, […]. Da platzte König C. G. der Kragen: 'Dieser Mann ist kein Umgang für dich. Mach endlich Schluss mit ihm!' M. brach in Tränen aus: 'Ich weiß, dass ich E. nicht bessern kann, trotzdem werde ich um unsere Liebe kämpfen.' Der Familienstreit drohte zu eskalieren, doch jetzt griffen die Geschwister ein. V. rief aus B. an, um M. ins Gewissen zu reden. Sie fürchtet, dass ihre Schwester nur auf stur schalten und Dummheiten machen wird, wenn man ihr den Umgang mit E. verbietet. […] Deshalb gab sie ihr den Rat, sich in anderen Dingen pflichtbewusst zu zeigen, um die Eltern zu besänftigen. C. P., der in K. als Offiziersanwärter die Schulbank drückt, riet den Eltern, M. erst mal gewähren zu lassen. Die Atmosphäre im D. Schloss ist angespannt. 'Wir müssen unsere Jüngste auf andere Gedanken bringen', sagten sich S. und C. G.. Spontan nahmen sie deren 'höfische Nachhilfe' in die Hand, um sie von ihrem zwielichtigen Freund abzulenken. […] Doch in Sachen E. lässt sie sich nicht unter Druck setzen. Sie sagt: 'Solange ich mich um meine Pflichten kümmere, geht mein Privatleben niemanden etwas an.'"; f). das Foto auf Seite 12 mit der Bildinnenschrift "M. genießt es, von E. umworben zu werden. Gutes Benehmen zeigt er aber nicht immer", wie in D. G. B. Nr. 42/02 vom 09.10.2002 auf S. 12 geschehen; 15. a)"Versöhnung zum Fest der Liebe Prinzessin M. Was sie unter Tränen ihrer Mutter versprach"; b) "Unter Tränen erfüllt sie den größten Wunsch ihrer Mutter"; 14.3. "Jeden Morgen, wenn Königin S. am Frühstückstisch die Zeitung aufschlug, wurde mit neuen Schreckensnachrichten über ihre Jüngste konfrontiert: Mal waren es die nächtlichen Ausflüge der Prinzessin in Diskotheken, dann wieder musste sie von M.s wilden Party-Besuchen oder deren ständig wechselnden Liebhabern lesen. In letzter Zeit geriet sie vor allem durch ihre Skandal-Beziehung zu E. G. in die Schlagzeilen. […] Die Monarchin litt sehr unter den Eskapaden ihrer hübschen, lebenslustigen Tochter. Es kam zu etlichen Auseinandersetzungen, selbst König C. G. wollte seinem Nesthäkchen nicht mehr alles verzeihen. Doch jetzt, kurz vor Weihnachten, kam die glückliche Wende. Denn Kronprinzessin V. hat ihrer Schwester gründlich die Meinung gesagt und ihr klar gemacht, wie sehr M.s ausschweifendes Leben die Königin belastet. Eine Hofdame beobachtete nun, wie die Prinzessin reumütig zur Mutter ging, um ihr unter Tränen den größten Wunsch zu erfüllen: 'Mir tut es schrecklich leid, was ich euch allen in der Vergangenheit angetan habe. Aber das ist jetzt endgültig vorbei. Ich will mich endgültig ändern, Mama, und werde dich nie wieder enttäuschen.' Um der Königin zu beweisen, wie ernst es ist damit ist, trennte sie sich als erstes von E.. Denn M. hat begriffen, dass G. nicht der richtige Umgang für sie ist. […] Deswegen ist sie bei der Wahl ihrer Freunde jetzt vorsichtiger geworden. […]M. akzeptierte außerdem, dass ihre Eltern eine 'Anstandsdame' für sie engagierten. Seitdem wird sie ständig von der Kunstwissenschaftlerin L. R. (50) begleitet. Die zweifache Mutter steht ihr rund um die Uhr beratend zur Seite und achtet darauf, dass der hübsche Wildfang in kein weiteres Fettnäpfchen tritt. Fleißig folgt M. nun dem Beispiel ihrer Schwester V.: […] Die Verwandlung von der Partyprinzessin zur pflichtbewussten und verantwortungsvollen jungen Frau führte zur lang ersehnten Versöhnung in der Königsfamilie - ein schöneres Geschenk hätte sie ihrer Mutter zum Fest der Liebe nicht machen können." c) die Fotomontage auf der Titelseite mit der Bildinnenschrift "Versöhnung zum Fest der Liebe ..."; wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf der Titelseite geschehen; d) das Foto auf Seite 12 mit der Bildnebenschrift "Strahlend schön: M. mit C. P."; wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf S. 12 geschehen; e) das Foto auf S. 12 mit der Bildunterschrift "Damit in Zukunft nichts mehr schief geht, wird die Prinzessin stets von Beraterin L. R. (o.) begleitet.", wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf S. 12 geschehen; f) das Foto auf S. 12 mit der Bildnebenschrift "Versöhnung unterm Weihnachtsbaum: M. (l.) ist glücklich darüber, dass Frieden in die Familie eingekehrt ist. Sie freut sich darauf, mit ihrem Bruder C. P., Schwester V. und ihren Eltern S. und C. G. zu feiern", wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 geschehen. I. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 92.500,-- sowie weitere € 7.907,31 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 22 % und der Beklagten 78 % zur Last. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 1.622.668,02 festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Klägerin stehen im noch zur Entscheidung gestellten Umfang die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG bzw. §§ 823 Abs.2, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Insoweit verletzen die angegriffenen Berichterstattungen die Klägerin bei bestehender Wiederholungsgefahr in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. in ihrem Recht am eigenen Bild. 1. Die angegriffenen Berichterstattungen verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. a) Bei der unter Ziffer 3.1.2. der Klage beanstandeten Berichterstattung handelt es sich um eine Spekulation der Beklagten, die die Privatsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin betrifft. Zur Privatsphäre gehören insbesondere innere Vorgänge wie Gefühle, aber auch gerade Vorgänge im familiären und häuslichen Bereich (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 5.54). Eben dieser Bereich ist betroffen, wenn es um die Eigenschaften und Einstellungen der Klägerin und ihr Liebesleben geht. Die Kammer verkennt nicht, dass die Privatsphäre nicht absolut geschützt ist. Auch Beschränkungen der Privatsphäre sind hinzunehmen, wenn und soweit sie von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZR 261/10, Absatz-Nr. 14). Das ist hier indes nicht der Fall. Die Beklagte hat mit dieser Berichterstattung gänzlich ungesicherte Spekulationen angestellt. Derartige Spekulationen sind ebenso wie die Verbreitung eines ungesicherten Gerüchts – insbesondere wenn es wie hier die Privatsphäre des Betroffenen berührt – schlechthin unzulässig, sofern daran nicht ausnahmsweise ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (BGH AfP 1988,34). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, sind nicht im Ansatz zu erkennen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin eine bekannte Persönlichkeit ist. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Klägerin als mögliche s. Thronfolgerin eine Person des öffentlichen Lebens ist, an deren Privat- und Alltagsleben ein berechtigtes Informationsinteresse bestehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.2.2008, 1 BvR 1606/07, juris Absatz-Nr. 60). Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfG, a.a.O. juris-Absatz Nr. 65 m.w.Nw.) Das ist hier der Fall. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der Verbreitung völlig ungesicherter Spekulationen aus dem Bereich der Privatsphäre besteht nicht. Die Veröffentlichung des unter Ziffer 3.2.1. der Klage beanstandeten Fotos verletzt die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild. Auch wenn es sich um eine Aufnahme handeln mag, in deren Erstellung die Klägerin eingewilligt haben mag, so hat die Klägerin in diese konkrete Veröffentlichung jedenfalls nicht gemäß § 22 KUG eingewilligt. Es kann dahin stehen, ob der durchschnittliche Leser das die Klägerin mit Prinz W. zeigende Foto als Fotomontage erkennt. Es fehlt jedenfalls an einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.1 KUG, bei dessen Vorliegen die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig wäre. Der Begriff der Zeitgeschichte ist zwar weit zu verstehen und umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dabei kommt es jedoch nicht entscheidend auf den Bekanntheitsgrad der Person, über die berichtet wird an, sondern auf den Informationswert der Berichterstattung (BGH, Urteil vom 11.3.2009, Az. I ZR 8/07, Absatz Nr. 20). Wie oben bereits ausgeführt erschöpft sich dieser vorliegend in einer ungesicherten Spekulation aus dem Bereich der Privatsphäre der Klägerin, so dass bei der auch hier im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts des § 23 KUG vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht des Abgebildeten und den Rechten der Medien das Recht der Klägerin überwiegt. b) Die unter Ziffer 3.3.1 bis 3.3.6. der Klage angegriffene Berichterstattung betrifft erneut die Privatsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ist in Bezug auf eine „Schwärmerei“ für B. F. unstreitig unwahr. Die vorzunehmende Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und der Berichterstattungsfreiheit der Beklagten fällt zugunsten der Klägerin aus. Wie oben unter a) bereit ausgeführt ist auch bei einer die Klägerin als Person des öffentlichen Interesses jeweils der Informationswert der Berichterstattung gerade dann besonders zu berücksichtigen, wenn es sich – wie vorliegend - um unterhaltende Beiträge handelt. Die Berichterstattung über die innere Gefühlswelt der Klägerin berührt diese im Kernbereich ihrer Privatsphäre. Darin beschränkt sich im Wesentlichen auch der Informationswert der Berichterstattung, darüber hinaus wird über das Freizeitverhalten der im Zeitpunkt der Berichterstattung minderjährigen Klägerin berichtet. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit diesbezüglich wahrheitsgemäß berichtet wird. Der Berichterstattung lässt sich jedenfalls kein über die Befriedigung bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten der Klägerin hinausweisendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit entnehmen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die s. Zeitung „A.“ ebenfalls über eine Beziehung der Klägerin zu M. S. berichtete. Es kann schon nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass der Klägerin die entsprechende Berichterstattung bekannt war. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an. Die Klägerin ist schon nicht verpflichtet, sämtliche Verletzer ihres Persönlichkeitsrechts in Anspruch zu nehmen. Ihr steht es vielmehr frei, selbst darüber zu befinden, ob und in welcher Weise sie gegen verschiedene Verletzer vorgehen will. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3.3.6. überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Berichterstattungsfreiheit der Beklagten, da diese Berichterstattung unstreitig unwahr ist. Soweit sich die Klägerin in Ziffer 3.4.1. der Klage gegen die Veröffentlichung des sie zeigenden Fotos auf der Titelseite der Zeitschrift „D. G. B.“ Nr. 10 vom 01.03.2000 wendet, kann zunächst auf die Ausführungen unter b) Bezug genommen werden. Auch hier fehlt es wiederum an einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.1 KUG. Der Informationswert der Berichterstattung vermag die Rechte der Klägerin nicht zu überwiegen. Auch die Veröffentlichung des die Klägerin mit M. S. beim Besuch eines Eishockeyspiels zeigende Fotos (Ziffer 3.4.3 der Klage) verletzt diese in ihrem Recht am eigenen Bild. Die Klägerin hat in die Veröffentlichung dieses Fotos nicht eingewilligt. Eine Einwilligung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Mutter der Klägerin in einem Interview im Jahr 2003 erklärte, sie und ihre Familie hätten nichts dagegen, beim Eishockeyspiel fotografiert zu werden (Anlage B3). Zum einen erfolgte diese Aussage zeitlich nach der Veröffentlichung, zum anderen ist sie auch zu allgemein gehalten, um in jede Veröffentlichung eines bei einem Eishockeyspiel aufgenommenen Fotos einzuwilligen. Ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUG liegt nicht vor. Insofern kann auch die Ausführungen zur Wortberichterstattung unter c) Bezug genommen werden. c) Die unter Ziffer 3.5.4. und 3.5.5. angegriffene Berichterstattung ist unstreitig unwahr. Bereits aus diesem Grund überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Berichterstattungsfreiheit der Beklagten. Die Veröffentlichung des unter Ziffer 3.6.2. angegriffenen Fotos verletzt die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild. Prozessual ist davon auszugehen, dass es die Klägerin während des Urlaubs in einem Moment der Abgeschiedenheit zeigt, es wurde von der Klägerin unbemerkt aus weiter Entfernung aufgenommen. Ein für die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.1 KUG überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung ist nicht zu erkennen. d) Bei der unter Ziffern 3.7.1. und 3.7.2. der Klage angegriffenen Berichterstattung mag es sich um eine Meinungsäußerung handeln. Gleichwohl verletzt diese Berichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung ist, ob es für diese gemessen an ihrer Eingriffsintensität hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Die hier streitgegenständliche Meinungsäußerung beinhaltet den Tatsachenkern, dass die Klägerin vor etwas davon läuft und ihre Mutter deswegen traurig ist. Hierfür fehlt es an jeglichen Anknüpfungstatsachen. Allein der Umstand, dass die Klägerin wie geplant zu Ausbildungszwecken ins Ausland gegangen ist, reicht als Anknüpfungstatsache für eine „Flucht“ ins Ausland jedenfalls nicht aus. Dafür, dass die Mutter der Klägerin unglücklich über den Auslandsaufenthalt der Klägerin gewesen ist, trägt auch die Beklagte nichts vor. Die Fotoveröffentlichung auf der Titelseite (Antrag 3.8. der Klage) verletzt die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild. Insoweit wird auf die Ausführungen unter b) Bezug genommen. Auch hier fehlt es wiederum an einem zeitgeschichtlichen Ereignis. e) Die unter Ziffern 3.9.1. bis 3.9.4. sowie unter 3.11.1. bis 3.11.4 der Klage angegriffene Berichterstattung ist zum einen unwahr und berührt darüber hinaus auch die Privatsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der tatsächliche Kern der Berichterstattungen, einmal dass die Mutter der Klägerin und Prinz C. Gedanken um eine mögliche Beziehung der Klägerin zu Prinz W. machten, zum anderen dass sich die Klägerin und Prinz W. Hoffnungen hinsichtlich eines Kennenlernens und einer anschließenden Beziehung gemacht hätten, ist ebenso unwahr wie die Behauptung, die Klägerin sei wegen des angeblichen Interesses von Prinz W. an der Nichte des amerikanischen Präsidenten unglücklich gewesen. Die Klägerin bestreitet diese Aussagen; die Beklagte trägt zwar vor, ihre Berichterstattung sei zutreffend. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen prozessualen Regeln für die Unwahrheit der Berichterstattung mangels Eingreifens der Beweislastumkehr nach § 186 StGB analog bei der Klägerin liegt. Der ihr obliegenden Darlegungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch genügt, indem sie die Wahrheit der Berichterstattung in Abrede genommen hat, der Beklagten obliegt hier die sekundäre Darlegungslast erfüllen. Der Vortrag der Beklagten zu deren Wahrheit führt vorliegend nicht dazu, dass sich die Klägerin substantiiert erklären müsste oder gar eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Denn hierbei handelt es sich um ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen, die keine Pflicht zu substantiierten Erklärungen auslösen (vgl. Greger in Zöller, 27. Auflage, § 138 Rz. 7b). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB analog berufen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, die journalistische Sorgfalt bei ihrer Berichterstattung gewahrt zu haben. Sie behauptet lediglich pauschal, umfassend recherchiert zu haben, ohne darzulegen, worauf konkret ihre Informationen beruhen sollen. Im Übrigen fällt eine Berichterstattung über den Beginn einer Liebesbeziehung zweier gerade erst volljährig gewordener Heranwachsender in den Kernbereich von deren Privatsphäre. Auch wenn es sich hierbei um mögliche Thronfolger handelt, so besteht dennoch ohne Verfestigung einer Beziehung kein das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegendes Berichterstattungsinteresse. Mangels Vorliegens einer Einwilligung der Klägerin oder eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUG verletzten die unter Ziffer 3.10. und 3.12. der Klage angegriffene Fotoveröffentlichung auf der Titelseite die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild. f) Die unter Ziffer 3.13.1. bis 3.13.7. der Klage angegriffenen Berichterstattung beinhaltet sowohl unwahre Tatsachenbehauptungen als auch unzulässige Spekulationen über den Grund der Absage der Hochzeit des Prinzen G. zu S.- W.- B.. Auch die Beklagte trägt schon nicht vor, dass die Klägerin auf eine Beziehung mit G. zu S.- W.- B. gehofft habe und dass die Klägerin ins Ausland gehen sollte, um „aus den Schlagzeilen zu verschwinden“. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei der Frage, ob die Klägerin Grund für die Absage der Hochzeitsfeier sei, nicht um eine zulässige Mutmaßung. Mangels irgendwelcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte stellt dies vielmehr eine gänzlich ungesicherte Spekulation dar, die, wenn wie hier die Privatsphäre des Betroffenen berührt ist, schlechthin unzulässig ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen. Für den Titelseitenleser wird zudem mit der Formulierung „Nach der geplatzten Hochzeit Königin S. fürchtet einen neuen Skandal Warum Prinzessin M. jetzt ins Ausland muss“ zwingend der unstreitig unwahre Eindruck erweckt, eine bereits geplante Hochzeit der Klägerin sei abgesagt worden. Mangels Vorliegens einer Einwilligung der Klägerin oder eines zeitgeschichtlichen Ereignisses ist auch die Veröffentlichung des die Klägerin zeigenden Fotos auf der Titelseite rechtswidrig (Antrag 3.14 der Klage). g) Die unter Ziffer 3.15.1. bis 3.15.8. und unter Ziffer 3.17.1. bis 3.17.3 der Klage angegriffene Berichterstattung berührt die Klägerin jedenfalls – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt und der Frage, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt - in ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Privatsphäre. Sie betrifft rein familieninterne Vorgänge und das Verhältnis der Klägerin zu ihren Eltern. Ein das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegendes Informationsinteresse bestünde auch dann nicht, wenn die Berichterstattung wahr wäre. Es werden rein private Angelegenheiten ausgebreitet, die keinen Beitrag zu einer allgemeinen Sachdebatte leisten. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungen zu einem „Geheimplan“ für die Sicherheit der Klägerin. Die Berichterstattung selbst behauptet nicht, dass dieser Plan umgesetzt wurde, dass er also den rein privaten Bereich der Überlegungen der Eltern der Klägerin verlassen hat. Außerdem soll dieser Plan ja gerade auch nach der Berichterstattung der Beklagten „geheim“ sein, ist also nicht dazu bestimmt, einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht zu werden. Mangels Vorliegens einer Einwilligung der Klägerin oder eines zeitgeschichtlichen Ereignisses ist wiederum die Veröffentlichung des die Klägerin zeigenden Fotos auf der Titelseite rechtswidrig (Ziffer 3.18 der Klage).. h) Die unter Ziffer 3.19.1. bis 3.19.3. der Klage angegriffene Berichterstattung enthält einerseits unwahre Tatsachenbehauptungen, andererseits berührt sie die Klägerin in ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Privatsphäre. Es ist unwahr, dass die Mutter der Klägerin und Königin S1 beabsichtigten, die Klägerin und F. miteinander bekannt zu machen. Die Klägerin bestreitet diese Aussage; die Beklagte trägt zwar vor, ihre Berichterstattung sei zutreffend. Hierbei handelt es sich jedoch erneut um eine ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die keine Pflicht zu substantiierter Erklärung auslöst. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen unter e) Bezug genommen. Die Berichterstattung ist darüber hinaus unwahr, als sie die Behauptung enthält, die Klägerin habe in einem Interview in Bezug auf Kronprinz F. geäußert, dieser gefalle ihr sehr. Die Klägerin bestreitet eine entsprechende Äußerung, die Beklagte will von dem Interview über die Agentur d...-p... erfahren haben. Sie kann sich gleichwohl diesbezüglich nicht mit Erfolg auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB analog berufen. Sie hat wiederum nicht hinreichend dargelegt, die journalistische Sorgfalt bei ihrer Berichterstattung gewahrt zu haben. Sie behauptet lediglich pauschal, sorgfältig recherchiert zu haben, ohne darzulegen, worauf konkret ihre Informationen beruhen sollen. Soweit die Berichterstattung das Leben der Klägerin in L. betrifft, so ist erneut die Privatsphäre der Klägerin betroffen, ohne dass ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu erkennen ist. Sowohl die Veröffentlichung des die Klägerin zeigenden Fotos auf der Titelseite als auch die Veröffentlichung des Fotos auf Seite 13 der Zeitschrift „D. G. B.“ Nr. 47 vom 14.11.2001 (Ziffern 3.20.1 und 3.20.2. der Klage) sind mangels Vorliegens einer Einwilligung der Klägerin in die konkrete Veröffentlichung oder eines zeitgeschichtlichen Ereignisses rechtswidrig. i) Die unter Ziffer 3.12.1. bis 3.12.2. der Klage angegriffene Berichterstattung enthält sowohl unzulässige Spekulationen über die Gründe für den Aufenthalt der Klägerin in L. als auch unwahre Tatsachenbehauptungen. Zudem berührt die Berichterstattung die Klägerin in ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders geschützten Privat- und Intimsphäre. Die Beklagte spekuliert zunächst, dass Grund des Aufenthalts in L. nicht die Verbesserung der Sprachkenntnisse der Klägerin sei, sondern dass sie S. aus einem anderen Grund „fluchtartig“ habe verlassen müssen. Auch über den vermeintlichen wahren Grund spekuliert die Beklagte, indem sie auf das angeblich „ausschweifende Leben“ der Klägerin abstellt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen für die Gründe dafür, dass die Klägerin lange nicht mehr bei offiziellen Terminen gesehen worden. Die Berichterstattung enthält zudem das unstreitig unzutreffende Gerücht, die Klägerin sei schwanger. All diese Spekulationen betreffen die Klägerin in ihrer Privatsphäre, soweit auf eine angebliche Schwangerschaft der Klägerin Bezug genommen wird, gar in ihrer Intimsphäre. Die Beklagte selbst trägt lediglich vor, aufgrund anderer Presseberichte habe in der Öffentlichkeit eine entsprechende Verunsicherung bestanden. Derartige Presseberichte stellen aber keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte dar, die Grundlage einer zulässigen Spekulation sein mögen. Wie oben unter a) bereits ausgeführt ist die Verbreitung von Spekulationen auf ungesicherter Grundlage, insbesondere wenn sie wie hier die Privatsphäre betreffen, unzulässig, da daran kein überwiegendes Informationsinteresse besteht. Darüber hinaus enthält die Berichterstattung die unwahre Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe sowohl in S. als auch in L. die meiste Zeit auf Partys zugebracht und sei ständig in Begleitung anderer Männer gesehen worden. Die insoweit in Anwendung der Beweislastregel des § 186 StGB darlegungs- und beweisbelastet Beklagte – die Berichterstattung ist geeignet, die Klägerin in ihrem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen – beruft sich für die Wahrheit lediglich darauf, dass entsprechende Berichterstattungen in der s. Zeitung „A.“ unbeanstandet geblieben seien. Damit geht jedoch nicht einher, dass entsprechende Behauptungen als unstreitig wahr zugrunde zu legen wären. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter b) Bezug genommen. Auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interesse gemäß § 193 StGB analog kann sich die Beklagte wegen gleichlautender Presseberichte in anderen Medien nicht berufen. Als erfahrenes Presseunternehmen genügt die Beklagte damit nicht den an die Einhaltung journalistischer Sorgfalt zu stellenden Anforderungen. Die unter Ziffern 3.22.1. bis 3.22.5. der Klage angegriffenen Fotoveröffentlichungen verletzten die Klägerin jeweils mangels Vorliegens einer Einwilligung der Klägerin oder eines zeitgeschichtlichen Ereignisses in ihrem Recht am eigenen Bild. j) Bei den unter Ziffern 3.23.1. bis 3.23.5., 3.25.2 sowie unter 3.271. bis 3.27.3. der Klage angegriffenen Berichterstattungen handelt es sich im Kern um die Behauptung unwahrer Tatsachen, darunter ein der Klägerin zugeschriebenes Zitat, dass diese unstreitig nicht geäußert hat. Die Klägerin bestreitet die Wahrheit der in der Berichterstattung enthaltenen Behauptungen. Die Beklagte trägt zwar wiederum vor, ihre Berichterstattung sei im Übrigen zutreffend. Auch wenn hier die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen prozessualen Regeln für die Unwahrheit der Berichterstattung mangels Eingreifens der Beweislastumkehr nach § 186 StGB analog bei der Klägerin liegen dürfte, so hat diese der ihr obliegenden Darlegungslast im vorliegenden Fall jedoch genügt, indem sie die Wahrheit der Berichterstattung in Abrede genommen hat; die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Der Vortrag der Beklagten zu deren Wahrheit führt vorliegend nicht dazu, dass sich die Klägerin substantiiert erklären müsste oder gar eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Denn hierbei handelt es sich um ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen, die keine Pflicht zu substantiierten Erklärungen auslösen (vgl. Greger in Zöller, 27. Auflage, § 138 Rz. 7b). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB analog berufen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, die journalistische Sorgfalt bei ihrer Berichterstattung gewahrt zu haben. Sie behauptet lediglich pauschal, aus Pressemitteilungen der Agentur d...-p... auf Eifersüchteleien zwischen der Klägerin und ihrer Schwester um Prinz N. geschlossen zu haben (so in Bezug auf die Äußerungen zu Ziffer 3.23.) bzw. die Information, es habe ein Kontakt per E-Mail zwischen der Klägerin und Prinz W. bestanden, sei das Ergebnis ausführlicher Recherche gewesen (so in Bezug auf die Äußerungen zu Ziffer 3.25), ohne darzulegen, worauf konkret ihre Informationen beruhen sollen. Hinsichtlich der unter Ziffer 3.27. angegriffenen Berichterstattung beruft sich die Beklagte auf entsprechende Berichte in anderen Zeitungen, unter anderem im „A.“. Dafür, dass dies weder die Wahrheit noch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB analog zu begründen vermag, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter b) und i) Bezug genommen. Die unter Ziffern 3.24.1. bis 3.24.3. sowie unter 3.26.1. und 3.26.2. und 3.28.2. der Klage angegriffenen Fotoveröffentlichungen verletzten die Klägerin jeweils mangels Vorliegens einer Einwilligung der Klägerin oder eines zeitgeschichtlichen Ereignisses in ihrem Recht am eigenen Bild. k) Die unter Ziffer 3.29.1. bis 3.29.2. der Klage angegriffene Berichterstattung enthält zum einen unwahre Tatsachenbehauptungen und berührt die Klägerin zudem in ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders geschützten Privatsphäre. So ist insbesondere unwahr, dass sich die Klägerin auf Wunsch ihrer Eltern von ihrem Freund getrennt habe und es zuvor zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihren Eltern gekommen sei. Auch die behaupteten diesbezüglichen Gespräche zwischen der Klägerin und ihrer Schwester hat es nicht gegeben. Entsprechend hat sich die Klägerin auch nicht wie von der Beklagten durch Einfügung eines angeblichen Zitats der Klägerin behauptet geäußert. Die Beklagte behauptet zwar, dass es zwischen der Klägerin und ihrer Mutter zu einer Aussprache unter Tränen gekommen sei. Hierbei handelt es sich jedoch erneut um gänzlich unsubstantiierten, ersichtlich ins Blaue hinein gerichteten Vortrag, der keine Pflicht zu über das Bestreiten hinausgehenden Vortrag der Klägerin auslöst. Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter j) verwiesen. Auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da bereits ihr Vortrag zu einer sorgfältigen Recherche nicht hinreichend substantiiert ist. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es doch wahr sei, dass die Mutter der Klägerin mit „Schreckensnachrichten“ über die Klägerin konfrontiert worden sei. Denn diesbezüglich ist nicht entscheidungserheblich, ob entsprechendes in anderen Berichterstattungen veröffentlicht wurde (siehe dazu unter die Ausführungen unter b), sondern ob die dort verbreiteten Behauptungen wahr sind. Diesbezüglich trägt die Beklagte wiederum nicht hinreichend substantiiert vor, als dass die Klägerin zu einem über das bloße Bestreiten hinausgehenden Vortrag veranlasst wäre. l) Die nach den Ziffern 3.30.1. – 3.30.4 der Klage streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichungen der Klägerin verletzen diese ebenfalls in deren Recht am eigenen Bild. Es liegt weder eine Einwilligung der Klägerin vor noch ein zeitgeschichtliches Ereignis. 2. Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine vorangegangene, rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGH NJW 1998, 1391, 1391). Diese Vermutung kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. An den Nachweise, dass die durch die rechtswidrige Veröffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr weggefallen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen, sie kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (BGH GRUR 1997, 379, 380). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. Andere Umstände, die ausnahmsweise die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. So führt insbesondere nicht der Verkauf des Betriebsteils „Frauenzeitschriften“ zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr. Allein daraus ergibt sich nicht zweifelsfrei das ernsthafte Bemühen um eine künftig korrekte Leserinformation (vgl. Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Auflage, 42. Abschnitt Rz. 17 m.w.Nw.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Berichterstattung insgesamt als rechtmäßig verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 Az. IV ZR 202/10, juris Absatz-Nr. 29). 3. Die Unterlassungsansprüche sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt sowohl für die vor als auch nach dem 1.1.2002 entstandenen Ansprüche drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, §§ 195, 199 Abs.1 BGB i.V.m. EGBGB 229 § 6 Abs.4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis und die grob fahrlässige Unkenntnis trägt die Beklagte. Die Klägerin hat vorgetragen, von den konkret hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen wie auch ihre Prozessbevollmächtigten im Laufe des Jahres 2005 Kenntnis erlangt zu haben. Dieser Zeitpunkt ist als unstreitig zugrundezulegen. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten, denn dazu hätte es eines Vortrags bedurft, aus dem sich ergibt, wann genau die Klägerin von welcher konkreten Veröffentlichung Kenntnis erlangt haben soll. Der pauschale Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe spätestens im Oktober / November 2003 durch die Recherchen der beauftragten Kanzlei P. von den hier streitgegenständlichen Inhalten Kenntnis erlangt, reicht angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin zum Verlauf des Vorgehens, erst gegen aktuelle Veröffentlichungen, dann ab 2004 auch Recherchen zu früheren Veröffentlichungen, nicht aus, um den Beweisangeboten der Beklagten zur Kenntnisnahme durch die Klägerin nachzugehen. Dies wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen, die es der Beklagten erst ermöglichen soll, bestimmte Tatsachen zu behaupten. Grob fahrlässige Unkenntnis kann der Klägerin nicht vorgehalten werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihre Unkenntnis der konkret angegriffenen Veröffentlichungen auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhte. Dafür ist nichts ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin „vergleichbare“ Berichterstattungen zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre es ihr nicht zuzumuten gewesen, andere Publikationen ebenso zeitnah auf etwaige weitere Verletzungen durchzusehen. Die Verjährung begann danach am 31.12.2005 und war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 30.1.2008 noch nicht abgelaufen. Mit Erhebung der Klage ist eine Hemmung der Verjährung eingetreten, § 204 Abs.1 Nr.1 BGB. 4. Einen Rechtsmissbrauch der Klägerin oder eine Anspruchsverwirkung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die zigfache Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Gefahr mit sich bringt, nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen wegen all dieser Verletzungen geballt oder auch in mehreren „Wellen“ in Anspruch genommen zu werden. Dabei ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, wenn zunächst aktuellere Verstöße „abgearbeitet“ werden. Unerheblich ist, ob die Klägerin etwaige weitere Verletzer ihres Persönlichkeitsrechts in Anspruch genommen hat, denn dem Verletzten steht es frei, selbst darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will. II. Der Klägerin steht darüber hinaus gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 92.500,-- zu. Voraussetzung dieses Anspruchs ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995, Az.: VI ZR 223/94, Juris, Abs. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie oben ausgeführt, greifen zahlreiche Veröffentlichungen nicht nur in rechtswidriger Weise in das Privatleben der Klägerin ein, sondern berichten unwahre Tatsachen über diese, insbesondere über angebliche Liebesbeziehungen. Besonders schwer wiegen diejenigen Artikel, in denen die Klägerin in besonders abträglicher Weise dargestellt wird, ohne dass hierfür auch nur im Ansatz eine hinreichende Tatsachengrundlage vorgetragen worden wäre. So wird in dem aus der Anlage K41 ersichtlichen Beitrag der Wahrheit zu wider über die Klägerin behauptet, dass von Drogen- und Alkoholpartys berichtet werde, die diese besuche. In demselben Beitrag werden Schwangerschaftsgerüchte über die Klägerin verbreitet. Eine Spekulation über eine Schwangerschaft ohne tatsächliche Anhaltspunkte in einer Weise wie bei der streitgegenständlichen Berichterstattung ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung. Die Belastung der Klägerin durch das von der Beklagten in die Welt gesetzte Gerücht wiegt besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1m, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre, wenn nicht sogar der Intimsphäre zuzurechnen ist. Besondere Glaubwürdigkeit gewinnen diese Äußerungen über eine mögliche Schwangerschaft sowie Alkohol- und Drogenpartys für den Leser zudem durch den Hausarrest, den die Eltern der Klägerin ihr erteilt haben sollen. Auch diese Behauptung ist indes unwahr. In dem aus der Anlage K45 ersichtlichen Beitrag wird die Klägerin als eine Person dargestellt, die ohne Rücksicht auf ihre Schwester versucht, einen Mann für sich zu gewinnen, in den beide verliebt sind. Die Klägerin erscheint dem Leser aufgrund der Darstellung als eine egoistische Person, die ihre Interessen selbst ohne Rücksicht auf Familienangehörige in den Vordergrund stellt. Die aus der Anlage K57 ersichtliche Berichterstattung berichtet der Wahrheit zuwider von einem schweren Zwist der Klägerin mit ihren Eltern wegen eines angeblich ausschweifenden Leben – Partys und wechselnde Liebhaber - der Klägerin. Es ist nicht erkennbar, dass die Äußerungen auch nur im Ansatz wahr wären. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass mehrere der angegriffenen Artikel erfundene Zitate der Klägerin enthalten (s. obige Ausführungen unter I.) Mit derartigen Falschzitaten wird die Klägerin gleichsam als Zeugin gegen sich selbst ins Feld geführt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen wurden ferner dadurch vertieft, indem die angegriffenen Artikel reichhaltig durch rechtswidrig abgedruckte Bildnisse der Klägerin illustriert wurden, die der Berichterstattung einen erhöhten Anschein an Authentizität verliehen. Das gilt besonders für die rechtswidrig veröffentlichten Fotomontagen, die offenbar extra zu diesem Zweck erstellt wurden. Das Foto, welches die Klägerin unzulässig in einem Bikini zeigt (vgl. Anlage K9) ist ebenso besonders zu berücksichtigen, da prozessual davon auszugehen ist, dass es in einer abgeschiedenen Situation aufgenommen wurde. Der rechtswidrige Eingriff ist daher für die Klägerin mit einer besonderen Härte verbunden, da sie nicht selbst entscheiden kann, wem gegenüber sie sich im Bikini zeigen will. Zwar kann die Klägerin sich hinsichtlich der Textberichterstattung nicht mit Erfolg auf die für Bilder anerkannte sogenannte „Hartnäckigkeitsrechtrechtsprechung“ berufen. Allein die mehrfache rechtswidrige Veröffentlichung verschiedener Äußerungen über die Klägerin begründet für sich keinen Anspruch auf Geldentschädigung. In der Gesamtabwägung ist aber zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die Persönlichkeitsrechte der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit nicht unerheblicher Häufigkeit verletzt hat. Zu Lasten der Beklagten ist weiterhin in Anrechnung zu stellen, dass die auf der Titelseite abgedruckten Berichterstattungen zu Lasten des Persönlichkeits- bzw. Bildnisrechts der Klägerin eine Auflagensteigerung zum Ziel hatten. Die im Innenteil erschienenen Berichte bezweckten eine Auflagensteigerung jedenfalls mittelbar, da sie Leser dazu motivieren sollten, auch das jeweils nächste Heft zu kaufen. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ein substantiierter Vortrag zur Recherche fehlt (s. obige Ausführungen). Unter Gesamtabwägung aller Umstände erachtet die Kammer eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 92.500,-- für geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund, außerdem dient der Anspruch der Prävention; eine Gewinnabschöpfung findet nicht statt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: VI ZR 332/94, Juris, Abs. 13). Ein höherer Betrag kommt nicht in Betracht. Insoweit ist zugunsten der Beklagten insbesondere der lange Zeitablauf zwischen der Veröffentlichung der angegriffenen Artikel und der Klagerhebung zu berücksichtigen. Mit fortschreitender Zeit verblasst die Erinnerung des Publikums an eine Berichterstattung. Es ist auch zu berücksichtigen, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel eine ähnliche Angriffsrichtung besitzen, insbesondere indem sie der Klägerin verschiedene Liebesverhältnisse unterstellten. Ein Anspruch auf Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr steht der Klägerin im Übrigen nicht zu (vgl. Urteil der Kammer vom 07.12.2007, Az.. 324 O 86/06). III. Die Klägerin kann ferner gemäß § 823 Abs. 1 BGB von der Beklagten Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 7.907,31 fordern. Die Klägerin hat sämtliche rechtswidrigen Veröffentlichungen abgemahnt. Die Abmahnungen zählen zu den Maßnahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Unerheblich ist es, ob die Klägerin die geltend gemachten Gebühren ihren Prozessvertretern bereits erstattet hat, denn ein ursprünglich (lediglich) bestehender Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Geldanspruch um, wenn der Verletzer – wie vorliegend – die Ersatzleistung endgültig und ernsthaft ablehnt (vgl. dazu: BGH, NJW 2004, 1868, 1868 f., NJW-RR 1990, 970, 971). Die Abmahnungen bilden eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG, so dass für sie ein einheitlicher Wert zugrunde zu legen ist, und zwar in Höhe von € 1.167.000,--. Zwar ist es höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, wenn der Betroffene sich zwar gegen nur einen Verletzer wendet, aber die angegriffenen Äußerungen in unterschiedlichen Berichterstattungen verbreitet wurden. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist indes eine Angelegenheit anzunehmen. Unter einer Angelegenheit ist nämlich das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltliche Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH, NJW 2011, 784). Da hier die Beklagte sämtliche Berichterstattungen zu verantworten hat, die Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben, die Abmahnschreiben vom selben Tag stammen und die Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (wobei letzteres nicht maßgeblich ist), liegt eine Angelegenheit vor. Hiergegen spricht auch nicht der Vortrag der Klägerin, dass die Prozessbevollmächtigten im Jahr 2004 beauftragt worden seien, Recherchen über Persönlichkeitsverletzungen deutscher Verlage anzustellen. Diese Prüfung und rechtliche Bewertung habe bis zum Jahr 2005 gedauert. Erst dann sei sie, die Klägerin, mit den Artikeln konfrontiert worden, die Gegenstand des Rechtsstreites seien. Die Veröffentlichungen seien einzeln besprochen worden. Sie, die Klägerin, habe bezüglich jedes einzelnen Artikels hinsichtlich der Fotoberichterstattung und der Wortberichterstattung einen Auftrag erteilt. Der Vortrag der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, ob diese in verschiedenen Gesprächen mit jeweils unterschiedlichen Artikeln konfrontiert worden ist oder ob nur eine Unterredung stattgefunden hat. Aber auch wenn angenommen wird, dass es mehrere Besprechungen gegeben hat, führt dies nicht zu mehreren Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG. Denn nach dem Vortrag lagen anscheinend dem Prozessbevollmächtigten vor den Unterredungen sämtliche streitgegenständlichen Artikel vor. Eine ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund vorgenommene Aufspaltung begründet keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, da der Schädiger nur die anwaltlichen Kosten erstatten muss, soweit diese zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Dies gilt insbesondere für die getrennte Beauftragung hinsichtlich der Wort- und Bildberichterstattungen, obwohl die jeweilige Wort- und Bildberichterstattungen in einem Beitrag abgedruckt sind. Ohnehin lässt der Vortrag der Klägerin nur erkennen, dass formal in dem Sinne verschiedene Aufträge vorliegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen mehrerer Veröffentlichungen Ansprüche geltend machen sollen. Maßgeblich ist aber, ob im gebührenrechtlichen Sinne ein einheitliches Vorgehen besteht. Hierfür ist es ohne Belang, ob an verschiedenen Tagen „Aufträge“ erteilt wurden (vgl. BGH, NJW 2011, 3167). Grundlage des Schadensersatzanspruches ist weiterhin eine 1,3 und nicht eine 1,5 Gebühr. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH, NJW 2012, 2813). Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gebühr nach VV-RVG Nr. 2300 gerechtfertigt ist. Eine Erhöhung der Gebühr wegen des besonderen Umfanges kommt hier nicht in Betracht. Zwar sind Gegenstand der Abmahnung ungewöhnlich viele Wort- und Bildbeiträge. Dies wird jedoch durch den hierdurch ebenfalls ungewöhnlich hohen Streitwert ausgeglichen. Bezogen auf den jeweiligen Artikel ist keine umfangreiche Bearbeitung erforderlich gewesen. Es ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass die Tätigkeit so schwierig gewesen wäre, dass dies eine Erhöhung rechtfertigen würde. Bei den überwiegenden Beiträgen ist auf den ersten Blick erkennbar, dass diese rechtswidrig sein dürften. So liegt die Unzulässigkeit beispielsweise hinsichtlich der Fotomontagen auf der Hand. Eine 1,5 Gebühr ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil die anwaltliche Tätigkeit in presserechtlichen Streitigkeiten per se schwierig wäre. Aus der oben aufgeführten Entscheidung des BGH (NJW 2012, 2813) ergibt sich, dass maßgeblich die konkrete Tätigkeit ist und nicht, ob es sich um Spezialmaterie handelt (vgl. auch Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 20. Auflage, § 14 Rn 16). Hiergegen spricht auch nicht, dass gemäß § 348 Abs. 1 Ziffer 2.a) und i) ZPO die Kammer zuständig ist, wenn nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan eine besondere Zuständigkeit begründet ist. Zum einen folgt bereits aus der Tatsache, dass auch nach § 348 ZPO ein Einzelrichter originär zuständig sein kann, wenn nämlich der Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes keine besondere Zuständigkeit vorsieht, der Gesetzgeber nicht jede presserechtliche Tätigkeit als schwierig ansieht. Zum anderen lässt § 348 a Abs. 1 ZPO die Übertragung auf den Einzelrichter zu. Die anwaltliche Tätigkeit in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu werten als die anwaltliche Tätigkeit z.B. in Marken- oder UWG-Fällen, in denen anerkannt ist, dass allein die Spezialmaterie nicht zu einer Erhöhung der Gebühr führt (vgl. OLG Frankfurt a.M:, GRURPrax 2013, 12; Landgericht Frankfurt, Magazindienst2009, 583; s. auch Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 31. Auflage, § 12, Rn 1.94). Im Übrigen fehlt ein Vortrag der Klägerin zur Schwierigkeit der Sache. Den berechtigten Abmahnungen ist ein Gesamtstreitwert von € 1.167.000,-- zugrunde zu legen. Der Unterschied zu dem im zu entscheidenden Rechtsstreit festgesetzten Streitwert ergibt sich daraus, dass die Klägerin zunächst das Verbot der Bildberichterstattungen nicht auf die jeweilige Veröffentlichung begrenzte („wie geschehen in“). Nach der Rechtsprechung der Kammer hat sie insoweit deswegen ein Fünftel zu tragen. Des Weiteren sind die Textpassagen und Bildnisse der Klägerin, die nicht untersagt bzw. zu Unrecht abgemahnt wurden, zu berücksichtigen. Ausgehend von einer 1,3 Gebühr besteht danach mit Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 7.907,31. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 269, 709 ZPO. Zur auf § 3 ZPO beruhenden Streitwertfestsetzung: Die Kammer hat die Bildberichterstattungen hinsichtlich der Titelbilder mit jeweils € 20.000,-- und die im Innenteil veröffentlichten Bilder mit jeweils € 10.000,-- bemessen. In Bezug auf die Wortberichterstattung wurden folgende Werte zugrunde gelegt: Anlage K 1 € 40.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K 5 € 50.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 9 € 50.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K13 € 20.000,-- (plus € 20.000,-- für die Fotos) Anlage K17 € 50.000,-- (plus € 20.000,-- für die Fotos) Anlage K21 € 55.000,-- (plus € 20.000,-- für die Fotos) Anlage K25 € 60.000,-- (plus € 20.000,-- für die Fotos) Anlage K29 € 60.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K33 € 45.000,-- (plus € 20.000,-- für die Fotos) Anlage K37 € 50.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K41 € 80.000,-- (plus € 60.000,-- für die Fotos) Anlage K45 € 80.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K49 € 80.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K53 € 70.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K57 € 75.000,-- (plus € 50.000,-- für die Fotos) Die Klägerin begehrt wegen diverser Presseveröffentlichung Unterlassung, die Zahlung einer Geldentschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist Prinzessin des s. Königshauses, sie steht auf Platz 3 der Thronfolgerliste. Im Verlag der Beklagte erschien bis 2003 die Zeitschrift „D. G. B.“. 2003 verkaufte die Beklagte den Betriebsteil „Frauenzeitschriften“ an die W.-Gruppe. Im Zuge dessen verließen sämtliche Mitarbeiter, die an der Erstellung des Magazins „D. G. B.“ beteiligt waren, den Verlag der Beklagten. Die Beklagte beabsichtigt nicht, zukünftig eine der Zeitschrift „D. G. B.“ entsprechende Frauenzeitschrift in ihr Verlagsprogramm aufzunehmen. Die Klägerin wendet sich gegen insgesamt 15 Berichterstattungen, die zwischen dem 9.6.1999 und dem 16.12.2002 in der Zeitschrift „D. G. B.“ erschienen sind. Die Berichterstattungen wurden jeweils auf der Titelseite unter Beigabe eines Fotos der Klägerin, das in 14 Fällen Teil einer Fotomontage war, von denen aber nur noch neun streitgegenständlich sind, angekündigt. Die Berichterstattungen in den Ausgaben Nr. 42/02 vom 09.10.2002 (Anlage K 53) und Nr. 52/02 vom 16.12.2002 (Anlage K 57) enthalten der Klägerin zugeschriebene Falschzitate, die Klägerin hat sich nicht wie in dort zitiert geäußert. Die Berichterstattung vom 30.01.2002 (Anlage K 41) gibt ein unzutreffendes Gerücht über eine Schwangerschaft der Klägerin wieder. Die Berichterstattungen spekulieren über mögliche Liebesbeziehungen der Klägerin zu verschiedenen Angehörigen europäischer Adelshäuser (so insbesondere Anlagen K1, K 9, K 17, K 37, K 49), schreiben der Klägerin tatsächlich nicht bestehende Gefühle zu (so insbesondere Anlagen K 5, K 9, K 21, K 25, K 45) und thematisieren tatsächlich bestehende Beziehungen der Klägerin (so insbesondere Anlagen K 5, K 21, K 37, K 41, K 53). Daneben erörtern einige Berichterstattungen (so insbesondere Anlagen K 5, K 13, K 29, K 33, K 37, K 41, K 53 und K 57) das Verhältnis der Klägerin zu ihren Eltern. Die Klägerin schwärmte nicht für ihren Leibwächter B. F.. Weder Prinz F. von D. noch Prinz F. von S. schwärmten für die Klägerin. Prinz F. hat nie in Bezug auf die Klägerin geäußert „Wenn sie älter ist, wäre sie die ideale Frau für mich.“ (vgl. Anlage K 5 und K 9). Die Klägerin war nie in Prinz N. verliebt (Anlage K9). Im Jahr 2000 plante die Klägerin, zu Ausbildungszwecken ins Ausland zu gehen. Sie zog sodann für einige Monate nach L. (vgl. Anlage K 13). Prinz W. und die Klägerin kannten einander jedenfalls noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht. Die Absage der Hochzeit des Prinzen G. S.- W.- B. (vgl. Anlage K 25) stand in keinem Zusammenhang mit der Klägerin, auch mögliche Überlegungen, die Klägerin könne in F. studieren, hatten mit der abgesagten Hochzeit des Prinzen nichts zu tun. Auch in der s. Presse, insbesondere in der s. Zeitung „A.“ wurde die Klägerin als „Partyprinzessin“ bezeichnet und es wurde über Besuche der Klägerin in Diskotheken und Clubs berichtet. In dieser Zeitung erschien auch ein Artikel mit der Überschrift „Madde: E. ist passé“, der sich mit dem Ende der Beziehung der Klägerin zu E. G. befasst (Anlage B16). Gegen diese Berichterstattungen machte die Klägerin keine Unterlassungsansprüche geltend. In einem Interview mit der Zeitung „W. a. S.“ vom 16.11.2003 erklärte die Mutter der Klägerin, sie und ihre Familie hätten nichts dagegen, beim Eishockeyspiel fotografiert zu werden (Anlage B3). Jeweils mit gesonderten anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2007 forderte die Klägerin die Beklagte wegen der einzelnen hier streitgegenständlichen Berichterstattungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf und zwar jeweils in getrennten Schreiben bezogen auf die beanstandeten Text- und Fotoveröffentlichungen. Die geforderten Erklärungen gab die Beklagte nicht ab. Aus Anlass einer s. Veröffentlichung, die eine das s. Königshaus betreffende deutsche Berichterstattung zum Gegenstand hat, wandte sich der Vater der Klägerin im Oktober 2003 erstmals an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Ende 2003 erlangte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten Kenntnis von damals aktuellen – hier nicht streitgegenständlichen - Veröffentlichungen, gegen die sie sodann Ansprüche gerichtlich geltend machte. Die Klägerin trägt vor, ab 2004 hätten ihre Prozessbevollmächtigten über frühere Veröffentlichungen, die sie betrafen, recherchiert. Diese Recherche habe bis in das Jahr 2005 gedauert. Erst nach Abschluss der Recherche ihrer Prozessbevollmächtigten im Jahr 2005 habe sie von den streitgegenständlichen Artikeln Kenntnis erhalten. Auch ihre Prozessbevollmächtigten hätten erst nach Abschluss der Prüfung und Auswertung der zahlreichen Veröffentlichungen im Jahr 2005 Kenntnis von den streitgegenständlichen Veröffentlichungen erlangt. Zu den einzelnen Berichterstattungen trägt die Klägerin vor, sie erschöpften sich in frei erfundenen Spekulationen über angebliche Gegebenheiten aus ihrem Privatleben. Sie sei eine reine Privatperson ohne öffentliche Funktion oder Aufgaben. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei den angegriffenen Berichterstattungen um Informationen bzw. Fotos einer Nachrichtenagentur handele. Jede der 15 beanstandeten Veröffentlichungen verletze sie schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte erfinde Geschichten und schiebe ihr falsche Zitate unter, sie übertrete hemmungslos die Grenzen zur Privatsphäre und verletzte ihr Recht am eigenen Bild wiederholt aufs Gröbste. Von der Höhe der Geldentschädigung müsse ein „echter Hemmungseffekt“ ausgehen. Die Beklagte habe ihre, der Klägerin, Rechte, aus Profitgier und mit besonderer Hartnäckigkeit verletzt. Es sei offensichtlich, dass sämtliche Artikel rechtswidrig gewesen seien und ihrem, der Klägerin, Willen entgegenstünden. Einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung habe es daher zur Begründung der Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten nicht bedurft. Die Grundsätze zur Hartnäckigkeit fänden vorliegend auch auf die Textberichterstattung Anwendung. Ihr stünde die geltend gemachte Entschädigung auch aus dem Gesichtspunkt der fiktiven Lizenzgebühr zu. Ihre Abbildungen auf den Titelseiten und die unzutreffenden Geschichten auf den Titelseiten seien eine werbliche Nutzung im Sinne der Rechtsprechung zur fiktiven Lizenz. Bei den vorprozessualen auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gerichteten Abmahnschreiben handele es sich um jeweils verschiedene Angelegenheiten. Die Abmahnungen seien über Wochen und Monate vorbereitet worden. Die Veröffentlichungen seien einzeln mit ihr, der Klägerin, besprochen worden. Sie habe bezüglich jedes einzelnen Artikels hinsichtlich der Textberichterstattung und gesondert hinsichtlich der Fotoberichterstattung Aufträge erteilt, ihre Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen. Es sei angemessen, jeweils eine 1,5 Geschäftsgebühr anzusetzen. Der Angelegenheit komme besondere Bedeutung zu. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertige eine 1,5-Gebühr. Der streitige Sachverhalt falle in juristisches Spezialgebiet. Werde ein Spezialist in einem Verfahren auf seinem komplexen Spezialgebiet tätig, so sei dies bei der Bemessung der Vergütung gebührenerhöhend zu beachten. Auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien ein gewichtiger Faktor. Schließlich begründe auch der Umfang der Angelegenheit eine höhere Gebühr. Die durch die Unterlassungsaufforderungen entstandenen Rechtsanwaltskosten seien auf RVG-Grundlage abgerechnet und ihr, der Klägerin, in Rechnung gestellt worden. Ihr stünde diesbezüglich ein Erstattungsanspruch in Höhe von € 57.668,02 nebst Zinsen zu. Nach teilweiser Rücknahme der Unterlassungsanträge beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen 1. an die Klägerin eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber € 250.000,00 beträgt. 2. an die Klägerin € 57.668,02 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, 3.1.1. […] 3.1.2. unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende erneut zu verbreiten: "Dann versenkte sie sich lange in das zweite Foto. Es zeigt M., das Nesthäkchen der s. Königsfamilie. 'Die Prinzessin denkt positiv, ist sozial eingestellt und tierlieb. Die Disziplin ihrer Mutter S. bewundert sie zwar, sie selbst aber möchte sich von allen Konventionen lösen.' Was hält das Schicksal sonst noch für M. bereit? Von K.: 'Die wohl schönste Liebesgeschichte des beginnenden Jahrtausends: Ein Prinz wird sich unsterblich in sie verliebe, aber M. braucht Zeit, sich zu entscheiden. Wenn es niemand mehr erwartet, gibt es ein Happy-End."; 3.2.1. Die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 24/99 vom 09.06.1999 geschehen; 3.2.2. das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "M. ist momentan verliebt, hält das aber streng geheim", weiß L. v. K.. Links: Die Pferdenärrin wird beruflich einmal mit Tieren zu tun haben", wie in D. G. B. Nr. 24/99 vom 09.06.1999 geschehen; 3.3.1. "Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ... und welche geheime Rolle V. dabei spielt"; 3.3.2. "Jetzt verliebt sich M. zum ersten Mal und schenkte ihr Herz ausgerechnet dem Falschen"; 3.3.3. "Denn kaum ist die Schwärmerei ihrer Jüngsten für den gutaussehenden Leibwächter B. F. (28) vom Tisch, hat es die 17jährige Prinzessin erneut erwischt. Diesmal richtig! Sie verliebte sich Hals über Kopf in M. S. (22) aus S.. Die beiden sollen schon geraume Zeit miteinander turteln, sich schon oft mit Freunden in Restaurants getroffen haben. In der vergangenen Woche sahen sie sich dicht aneinandergekuschelt ein Spiel im Eishockey-Stadion an."; 3.3.4. "M. weiß, daß ihre Mutter enttäuscht ist. Deshalb sucht sie Unterstützung bei V., die diese Situation kennt, die sie versteht und berät. Die Telefondrähte in diese USA laufen heiß, ohne daß die Königin davon weiß."; 3.3.5. […]; 3.3.6. "Kronprinz F. von D. (31) schwärmt schon seit Jahren von M."; 3.4.1. Die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 01.03.2000 auf der Titelseite geschehen; 3.4.2. […]; 3.4.3. das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "Jung und zum ersten Mal heiß verliebt: Prinzessin M. besuchte mit ihrem neuen Freund M. S. ein Eishockeymatch in S.", wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 01.03.2000 geschehen; 3.5.1. [..]; 3.5.2. […]; 3.5.3. "[…]; 3.5.4. "Einer macht sich bereits große Hoffnungen: D. Kronprinz F. (32). Er schwärmt seit zwei Jahren von M.: 'Wenn sie älter ist, wäre sie die ideale Frau für mich.' Doch F. muß sich beeilen, ihr Herz zu gewinnen - die Konkurrenz ist groß. Auch F. von S. (32) spielt mit dem Gedanken, M. näher kennenzulernen."; 3.5.5. "M. hatte sich vor drei Jahren in ihn [Prinz N. von G.] verknallt, aber damals war sie N. noch zu jung."; 3.5.6. […]; 3.6.1.[…]; 3.6.2. das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "Ob privat im Bikini oder offiziell in großer Robe, Prinzessin M. macht stets eine gute Figur", wie in D. G. B. Nr. 22/00 vom 24.05.2000 geschehen; 3.7.1. "Schock in S. Prinzessin M. Flucht ins Ausland S.s Mutterherz weint"; bzw. 3.7.2. "Prinzessin M. Flucht ins Ausland - und S.s Mutterherz weint"; 3.8. die in "D. G. B." Nr. 26 vom 21.06.2000 im Rahmen des Artikels "Schock in S. Prinzessin M. Flucht ins Ausland S.s Mutterherz weint" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 26/00 vom 21.06.2000 auf der Titelseite geschehen; 3.9.1. "Prinz W. & Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe"; bzw. 3.9.2. "W. und Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe ... und Vater C. hat alles eingefädelt"; 3.9.3 […] Für ihn stand sofort fest: 'W. muß M. unbedingt näher kennenlernen.`[…] Auch Königin S. hat sich schon so ihre Gedanken über eine Verbindung zwischen W. und ihrer hübschen Tochter M. gemacht und willigte in C.´ Plan, die beiden demnächst zusammenzubringen, ein. […] Aber für M. ist auch er Feuer und Flamme. Er schwärmt längst heimlich für die süße Prinzessin aus dem hohen Norden ..."; 3.9.4. „[…] Prinzessin M. könnte sie ihm geben. Die Briten jubeln schon: 'Es ist ein Glücksfall für die Monarchie, daß die beiden Königskinder ihre Liebe füreinander entdecken.' Und für C. ist es das schönste Weihnachtsgeschenk."; 3.10. die in "D. G. B." Nr. 52 vom 20.12.2000 im Rahmen des Artikels "Das schönste Geschenk für C. Prinz W. & Prinzessin M. Zwei Königskinder entdecken die Liebe" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 52/10 vom 20.12.2000 auf der Titelseite geschehen; 3.11.1. „ […] Prinzessin M. Tränen um ihren Liebestraum"; 3.11.2. "Prinz W. flirtet […] und mit S. Königstochter - ein gefährliches Spiel mit dem Feuer"; 3.11.3. "Prinzessin M. hat schrecklichen Liebeskummer. Sie befürchtet, dass das schöne Model sie jetzt aus dem Herzen des Prinzen verdrängen will. Denn bis vor kurzem galt W.s Aufmerksamkeit ausschließlich M.."; 3.11.4. "Immer wieder fragt sie sich, ob ihre Liebe überhaupt noch eine Chance hat. In dieser schwierigen Zeit braucht sie jemanden, der ihr zur Seite steht und ihr über die Enttäuschung hinweg hilft. Diesen Trost hat S.s jüngste Tochter nun in U. F. von R. gefunden. Für Bruder C. P. hatte ihn erst vor kurzem vorgestellt. Seitdem sind die hübsche Prinzessin und der S.er Student unzertrennlich. Die Briten sind von dieser Entwicklung nicht sehr begeistert. Vor wenigen Wochen hatte sie noch stolz gejubelt: 'Es ist ein Glücksfall für die Monarchie, dass die beiden Königskinder ihre Liebe füreinander entdecken.' Aber vielleicht geht ihr Wunsch doch in Erfüllung: Wenn Prinz W. aufhört, mit dem Feuer zu spielen, und sich für eine 'standesgemäße' Braut wie M. entscheidet ...". 3.12. die in "D. G. B." Nr. 5 vom 24.01.2001 im Rahmen des Artikels "Wird die schöne L. W.s neue Herzenskönigin? Prinzessin M. Tränen um ihren Liebestraum" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 5/01 vom 24.01.2001 auf der Titelseite geschehen; 3.13.1. "Nach der geplatzten Hochzeit Königin S. fürchtet einen neuen Skandal Warum Prinzessin M. jetzt ins Ausland muss"; 3.13.2. "Schicksalsbegegnung in Kopenhagen. ... Die beiden blickten sich an - und der 'Blitz schlug ein'"; 3.13.3. "Hat ihm M. von S. den Kopf verdreht? Die hübsche Königstochter verzauberte schon so manchen Prinzen. Auf Adelsfesten ist sie umschwärmt. Wie jeder anderen 18-jährigen macht es auch ihr Spaß, die eigene Wirkung auszuprobieren."; 3.13.4. "Und M. genoss die Bewunderung des gut aussehenden jungen Mannes. Der Beginn einer zarten Liebe?"; 3.13.5. "Der Fürstensohn ahnte nicht, dass für die S. Prinzessin eine Welt zusammenbrechen würde, wenn sie von seiner Verlobung erfuhr. Tatsächlich hatte sie sich schon leise Hoffnungen gemacht, dass G. sie in S. besuchen würde und sie ihn ihren Eltern C. G. und Königin S. präsentieren könnte."; 3.13.6. "M. kann nach der geplatzten Hochzeit wieder hoffen, aber ihre Mutter fürchtet einen Skandal. Nicht auszudenken, welche Konsequenzen es nach sich ziehen würde, wenn ihre jüngste Tochter der Grund für die Gefühlsverwirrung des Erbprinzen ist."; 3.13.7. "Die Königin fasste daher einen schweren Entschluss: M. muss ins Ausland, um aus den Schlagzeilen zu verschwinden."; 3.14. das in "D. G. B." Nr. 16 vom 10.04.2001 im Rahmen des Artikels "Nach der geplatzten Hochzeit Königin S. fürchtet einen neuen Skandal Warum Prinzessin M. jetzt ins Ausland muss" abgedruckte Foto auf der Titelseite, das u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 16/01 vom 10.04.2001 auf der Titelseite geschehen; 3.15.1. "Wie M. das Glück der Schwester rettet"; 3.15.2. "Jetzt wird die kleine Schwester M. zum Friedensengel"; 3.15.4. "M. kann ihre Eltern um den Finger wickeln"; 3.15.5. „[…] - und wird endlich in der Familie als erwachsen und gleichberechtigt behandelt. Dieser neue Status macht sie mutig, auch gegenüber ihren Eltern. Denn sie hat sich in den Streit zwischen V. und König C. G. eingemischt, wurde zum Friedensengel. Sie könnte einfach nicht mehr mit ansehen, wie sehr ihre große Schwester leidet. Der Grund: […]"; 3.15.6. "M., die zum bestandenen Abitur einen Wunsch äußern durfte, bat den Vater eindringlich, doch endlich V.s Freund zu akzeptieren und ihn zu den großen Festlichkeiten ins Schloss zu bitten."; 3.15.7. "M. hat für die Liebe ihrer Schwester mit den richtigen Worten gekämpft. Sie wickelte den Vater so liebevoll um den Finger, dass dieser nachgab. Sie sah, dass C. G. und S. daraufhin die Einladungsliste noch einmal durchschauten und um einen weiteren Namen ergänzten - für M. ein stiller Triumph."; 3.15.8. "M. hat anscheinend erreicht, was V. bisher nicht gelang." 3.16.1. […]; 3.16.2. […]; 3.17.1. "Trotz Terror-Angst bleibt ihre Jüngste in L. Königin S. Warum sie jetzt um M.s Leben zittert"; 3.17.2. "Königin S. und ihr Mann König C. G. machen nun bittet Vorwürfe, dass sie ihrem Nesthäkchen trotzdem erlaubt haben, dorthin zu ziehen. Unter diesen dramatischen Umständen hätten sie sich gewünscht, dass M. in F. Kunstgeschichte studiert - so wie es die 19-jährige eigentlich geplant hatte. Dieses Vorhaben scheiterte allerdings an den schlechten Schulnoten der Prinzessin. Deswegen hat sie sich für die einfachere Ausbildung in E. entschieden. Immer wieder versuchten ihre besorgten Eltern, sie in den vergangenen Wochen davon abzubringen, doch V.s jüngere Schwester blieb stur. 'Sie möchte dadurch zeigen, dass sie sich von den Terroristen nicht einschüchtern lässt und so normal wie möglich weiterleben will', erklärt eine enge Vertraute der Prinzessin."; 3.17.3. "Damit ihre Tochter sich relativ sicher fühlen kann, entwarfen S. und ihr Mann einen Geheimplan, der ihr Leben schützen soll: Während ihres Aufenthalts in L. darf M. zum Beispiel nicht alleine in einer Studentenwohnung leben. Sie zieht stattdessen zu engen Freunden der Familie. Außerdem soll sie die Nähe von großen, öffentlichen Gebäuden und Regierungssitz meiden. Der Name der Schule, an der sie eingeschrieben ist, darf nicht bekannt gegeben werden. S. hat sie auch dazu aufgefordert, in den nächsten zweieinhalb Monaten so unauffällig wie möglich zu leben und sich nicht bei großen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Die Zahl ihrer Leibwächter wurde ebenfalls erhöht. Eine spezielle geheime Polizeieinheit sorgt dafür, dass die junge Prinzessin rund um die Uhr beobachtet wird. 3.18. die in "D. G. B." Nr. 43 vom 17.10.2001 im Rahmen des Artikels "Trotz Terror-Angst bleibt ihre Jüngste in L. Königin S. Warum sie jetzt um M.s Leben zittert" abgedruckte Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 43/01 vom 17.10.2001 auf der Titelseite geschehen; 3.19.1. "Traumpaar F. und M. Gelingt der Liebesplan der Königinnen?"; 3.19.2. "M. und F. Das Traumpaar der Königinnen"; 3.19.3. "Seit der Hochzeit des norwegischen Kronprinzenpaares in O. hat die Königin eine bezaubernde Wunschkandidatin für ihren Sohn ins Auge gefasst: Prinzessin M. (18). Sie wäre die richtige Braut für den zukünftigen König S. - jung, hübsch und vor allem von königlicher Herkunft. Zwar warf die Prinzessin in L., wo sie zur Zeit Sprachen lernt, alle Etikette über Bord. Königin S. ist darüber wenig erfreut, denn ihre Jüngste wurde von einem Fotografen ertappt, als sie eng umschlungen mit einem neuen Freund, P. L. (19), durch die Straßen der Weltstadt bummelte und sich an Po und Brust betatschen ließ. S. missfiel dieser Fauxpas ihrer Tochter sehr. Sie glaubt, dass ihr Nesthäkchen eine starke Hand braucht - und sie weiß auch, wer den Wildfang bändigen könnte: Kronprinz F.. M. schwärmt schon lange für ihn. 'Ja, er gefällt mir sehr', hatte sie in einem Interview zugegeben. Das brauchte Königin S1 und Königin S. auf die Idee, Schicksal zu spielen. Sie wollen die beiden einander näher bringen. Aber wie? M., die ein Kunststudium anstrebt, soll in M. die weltberühmten Museen besuchen - und F. soll die Prinzessin begleiten. Vielleicht hat Amor ja schon seinen Pfeil angelegt ...". 3.20.1. die Fotomontage auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 47/01 vom 14.11.2001 auf der Titelseite geschehen; 3.20.2. das Foto auf Seite 13 mit der Bildunterschrift "Prinzessin M. und F. mögen sich sehr. Aber von Liebe konnte bisher nicht die Rede sein. Das Herz des s. Thronfolgers schlug vier Jahre lang für ein Dessous-Model. Ein Alptraum für seine Mutter S1", wie in d. G. B. Nr 47/01 vom 14.11.2001 auf S. 13 geschehen; 3.21.1. "S. und C. G. von S. Was geschah mit ihrer Tochter? Das große Geheimnis um M."; 3.21.2. "Wilde Gerüchte um die Prinzessin - das s. Volk ist besorgt. Doch ihre Eltern hüllen sich in Schweigen"; 3.21.3. "'Was ist bloß mit M. los?', fragt sich das s. Volk zutiefst besorgt. Seit Monaten weiß niemand, wie es wirklich um sie steht. Doch ihre Eltern hüllen sich in Schweigen und machen ein riesiges Geheimnis daraus. Das einzige, was an die Öffentlichkeit gerät, sind wilde Gerüchte um den fragwürdigen Lebenswandel der Prinzessin. Was ist mit Königin S.s und König C. G.s jüngster Tochter geschehen? Die ersten Anzeichen für eine Krise zeigten sich bereits im vergangenen September: Plötzlich teilte der Hof mit, dass die Prinzessin nach E. zieht. Der angebliche Grund: Sie wollte ihre Englischkenntnisse an einer L.er Sprachschule verbessern. Auffällig war allerdings, dass weder ihre Schule noch ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurden - so wie es bei Prinz W. in St. A. der Fall gewesen ist. Es existiert kein einziges Foto, das M.s Studium in L. belegen könnte. Warum musste sie also ihre Heimat so fluchtartig verlassen? 'Sie verbrachte die meiste Zeit in Diskotheken und auf heißen Partys. Deswegen schickten sie ihre Eltern fort', so ein Vertrauter. Das Monarchenpaar hatte gehofft, dass seine Tochter in E. wieder zur Vernunft kommen würde. Offenbar vergebens. Denn die 19-jährige gab ihr ausschweifendes Leben auch im Ausland nicht auf: Sie stürzte sich wieder in das nächtliche Treiben - es war sogar von Drogen- und Alkoholpartys die Rede. Auch in Liebesdingen sorgte die hübsche Prinzessin immer wieder für Schlagzeilen, ständig sah man sie in Begleitung anderer Männer. Die Grenzen überschritten hat sie nach Meinung ihrer Eltern, als sie sich mit ihrem Ex-Freund P. L. fotografieren ließ, während er ihr ungeniert an den Busen grapschte. Doch das war noch lange nicht alles: Freunde der Blondine munkelten sogar, dass sie von P. schwanger geworden sein soll! Bei all diesen wilden Gerüchten nimmt es nicht wunder, dass S. und C. G. ihre Tochter überraschend zurück nach Hause holten. Der Öffentlichkeit teilten sie allerdings mit, dass sich M. in E. von den Paparazzi gestört gefühlt habe. Jetzt geht das Rätselraten um den hübschen Wildfang auch in S. weiter. Denn M. ist schon lange nicht mehr bei offiziellen Terminen gesehen worden - und das soll in Zukunft auch wohl so bleiben. Schließlich taucht der Name der Prinzessin auf dem Frühjahrsprogramm der s. Königsfamilie nicht auf. Ein möglicher Grund: S. und C. G. sollen ihrer Tochter Hausarrest erteilt haben. Bis sich M. wieder gefangen hat, darf sie sich auch nicht mit ihrem neuen Freund J. E. treffen, mit dem sie bereits vor zwei Jahren zusammen gewesen ist. Ihre Eltern haben sie von allen Pflichten enthoben, weil sie nicht wollen, dass ihre Kleine in eine schwere Krise gerät - so wie einst ihre Schwester V., die 1997 an Magersucht erkrankte."; 3.22.1. das Foto auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2001 geschehen; 3.22.2. das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "V. (l.) hat M. oft in L. besucht, hier beim Einkaufsbummel mit Leibwächter", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2001 auf S. 12 geschehen; 3.22.3. das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "Das Skandalfoto: P. L., M.s ehemaliger Freund aus E., griff ihr in aller Öffentlichkeit an den Busen. Der Prinzessin schien es zu gefallen", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2001 auf S. 13 geschehen; 3.22.4. das Foto auf Seite 13 mit der Bildnebenschrift "... und noch ein neuer Begleiter an ihrer Seite: Die 19-jährige bummelte mit einem attraktiven, unbekannten Mann durch die Straßen von L."; wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2001 auf S. 13 geschehen; 3.22.5. das Foto auf S. 13 mit der Bildüberschrift "Alte, neue Liebe: Prinzessin M. ist wieder mit ihrem blonden Freund J. E. zusammen, mit dem sie bereits 2000 liiert war. Ihn darf sie zur Zeit allerdings nicht sehen", wie in D. G. B. Nr. 6/02 vom 30.01.2001 auf S. 12 geschehen; 3.23.1. "Wer gewinnt den Kampf um Prinz N.? Prinzessin V. & M. Rivalinnen aus Liebe"; 3.23.2. "Im Liebesstreit um Prinz N. werden die beiden Schwestern zu Rivalinnen"; 3.23.3. "Kronprinzessin V. M., warum willst du mein Glück zerstören?"; 3.23.4. "In denselben Mann verliebt: V. (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; 3.23.5. „ […] Nur M. (20), die jüngere Schwester der Kronprinzessin, beobachtete die aufblühende Liebe mit Eifersucht. Sie schwärmt schon seit ihrem 17. Lebensjahr für den attraktiven G. Prinzen. Für ihn hatte sie sich so hübsch gemacht, ein tief dekolletiertes, schulterfreies Abendkleid zum Fest gewählt. Aber N. schien nur Augen für ihre Schwester zu haben. Das ärgerte M., denn sie ist es gewohnt, dass alle ihre Anmut, ihre Schönheit bewundern. Warum also sollte ausgerechnet N. ihrem Charme widerstehen? Die Prinzessin griff zu einer List. Während sich V. mit S. Kronprinz F. am Tisch unterhielt, tänzelte M. kokett auf N. zu, verwickelte ihn in ein Gespräch und strahlte ihn schwärmerisch mit ihren blauen Augen an. Und siehe da, der G. Prinz war entzückt. Kein harmloses Geplänkel wie V. bald bemerkte. Sie stellte entsetzt fest, dass auch ihre Schwester heftig in den Mann verliebt ist, dem sie ihr Herz geschenkt hatte. Sie stellte M. zur Rede: 'Lass die Finger von N., warum willst Du mein Glück zerstören?' Aufgeregte Gesten, heftige Worte, dann trennten sich die Rivalinnen im Streit. König C. G. und Königin S. würden den Geschwisterzwist gern schlichten. Aber Rivalitäten zwischen ihren Töchtern gibt es nicht nur, was Männer angeht. […]M. ist verwöhnt und hat bekannt ihren eigenen Dickkopf. Sie will nicht einsehen, warum sie N. ihrer Schwester kampflos überlassen soll. Für sie ist er der Traumprinz - soll er doch entscheiden, für wen sein Herz schlägt. An der Seite M.s könnte er weiterhin in L. seinen Bankgeschäften nachgehen, ein fast anonymes Dasein führen. […].“; 3.24.1. Die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2001 auf der Titelseite geschehen; 3.24.2. das Foto auf Seite 12 mit der Bildunterschrift "In denselben Mann verliebt (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2001 auf S. 12 geschehen; 3.24.3. das Foto auf seine 13 mit der Bildunterschrift "Wer könnte diesem schwärmerischen Blick widerstehen? V.s Schwester M. flirtete mit N., und V. war wütend", wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 05.06.2001 auf S. 13 geschehen; 3.25.1. […]; 3.25.2. „[…] Die süße blonde Tochter von Königin S. und König C. G. hatte schon vor Jahren ihr Herz für den schmucken Engländer entdeckt. Nach dem schrecklichen Unfalltod seiner Mutter vor fünf Jahren tauschten die beiden ihre E-Mail-Adressen aus. Seitdem herrscht zwischen ihnen reger Briefwechsel, und sie lernten sich auf diese Weise kennen. Vor ein paar Wochen reiste M. sogar nach L. - natürlich inkognito - und außer den Eltern wusste kaum jemand von dem Besuch. Diskretion über alles! Prinz C. und die Queen hätten nichts gegen eine Verbindung zwischen den beiden Königshäusern einzuwenden. Im Gegenteil: eine bessere Partie für W. könnten sie sich kaum wünschen. […] Denn die hübsche M. ist ebenfalls heiß begehrt in europäischen Adelskreisen. Da könnte es schnell passieren, dass ihm ein anderer die süße Beute vor der Nase wegschnappt."; 3.26.1. die Fotomontage auf der Titelseite; wie in D. G. B. Nr. 29/02 vom 10.07.2002 auf der Titelseite geschehen; 3.26.2. das Foto auf Seite 13 mit der Bildunterschrift "Das Liebeskarussell des Prinzen dreht sich: ...", wie in D. G. B. Nr. 29/02 vom 10.07.20002 auf S. 13 geschehen; 3.27.1. "Prinzessin M. So kämpft sie um ihre große Liebe"; 3.27.2. […]; 3.27.3. "Ein zärtlicher Handkuss, ein inniger Blick. E. G. (23) weiß, wie er Prinzessin M. (20) den Kopf verdrehen kann. Und genau das bringt Königin S. und König G. auf die Palme. Denn bei ihrer Tochter spielt er das Unschuldslamm, […]. Da platzte König C. G. der Kragen: 'Dieser Mann ist kein Umgang für dich. Mach endlich Schluss mit ihm!' M. brach in Tränen aus: 'Ich weiß, dass ich E. nicht bessern kann, trotzdem werde ich um unsere Liebe kämpfen.' Der Familienstreit drohte zu eskalieren, doch jetzt griffen die Geschwister ein. V. rief aus B. an, um M. ins Gewissen zu reden. Sie fürchtet, dass ihre Schwester nur auf stur schalten und Dummheiten machen wird, wenn man ihr den Umgang mit E. verbietet. […] Deshalb gab sie ihr den Rat, sich in anderen Dingen pflichtbewusst zu zeigen, um die Eltern zu besänftigen. C. P., der in K. als Offiziersanwärter die Schulbank drückt, riet den Eltern, M. erst mal gewähren zu lassen. Die Atmosphäre im D. Schloss ist angespannt. 'Wir müssen unsere Jüngste auf andere Gedanken bringen', sagten sich S. und C. G.. Spontan nahmen sie deren 'höfische Nachhilfe' in die Hand, um sie von ihrem zwielichtigen Freund abzulenken. […] Doch in Sachen E. lässt sie sich nicht unter Druck setzen. Sie sagt: 'Solange ich mich um meine Pflichten kümmere, geht mein Privatleben niemanden etwas an.'"; 3.28.1. […]; 3.28.2. das Foto auf Seite 12 mit der Bildinnenschrift "M. genießt es, von E. umworben zu werden. Gutes Benehmen zeigt er aber nicht immer", wie in D. G. B. Nr. 42/02 vom 09.10.2002 auf S. 12 geschehen; 3.29.1. "Versöhnung zum Fest der Liebe Prinzessin M. Was sie unter Tränen ihrer Mutter versprach"; 3.29.2. "Unter Tränen erfüllt sie den größten Wunsch ihrer Mutter"; 3.29.3. "Jeden Morgen, wenn Königin S. am Frühstückstisch die Zeitung aufschlug, wurde mit neuen Schreckensnachrichten über ihre Jüngste konfrontiert: Mal waren es die nächtlichen Ausflüge der Prinzessin in Diskotheken, dann wieder musste sie von M.s wilden Party-Besuchen oder deren ständig wechselnden Liebhabern lesen. In letzter Zeit geriet sie vor allem durch ihre Skandal-Beziehung zu E. G. in die Schlagzeilen. […] Die Monarchin litt sehr unter den Eskapaden ihrer hübschen, lebenslustigen Tochter. Es kam zu etlichen Auseinandersetzungen, selbst König C. G. wollte seinem Nesthäkchen nicht mehr alles verzeihen. Doch jetzt, kurz vor Weihnachten, kam die glückliche Wende. Denn Kronprinzessin V. hat ihrer Schwester gründlich die Meinung gesagt und ihr klar gemacht, wie sehr M.s ausschweifendes Leben die Königin belastet. Eine Hofdame beobachtete nun, wie die Prinzessin reumütig zur Mutter ging, um ihr unter Tränen den größten Wunsch zu erfüllen: 'Mir tut es schrecklich leid, was ich euch allen in der Vergangenheit angetan habe. Aber das ist jetzt endgültig vorbei. Ich will mich endgültig ändern, Mama, und werde dich nie wieder enttäuschen.' Um der Königin zu beweisen, wie ernst es ist damit ist, trennte sie sich als erstes von E.. Denn M. hat begriffen, dass G. nicht der richtige Umgang für sie ist. […] Deswegen ist sie bei der Wahl ihrer Freunde jetzt vorsichtiger geworden. […] M. akzeptierte außerdem, dass ihre Eltern eine 'Anstandsdame' für sie engagierten. Seitdem wird sie ständig von der Kunstwissenschaftlerin L. R. (50) begleitet. Die zweifache Mutter steht ihr rund um die Uhr beratend zur Seite und achtet darauf, dass der hübsche Wildfang in kein weiteres Fettnäpfchen tritt. Fleißig folgt M. nun dem Beispiel ihrer Schwester V.: […] Die Verwandlung von der Partyprinzessin zur pflichtbewussten und verantwortungsvollen jungen Frau führte zur lang ersehnten Versöhnung in der Königsfamilie - ein schöneres Geschenk hätte sie ihrer Mutter zum Fest der Liebe nicht machen können." 3.30.1. die Fotomontage auf der Titelseite mit der Bildinnenschrift "Versöhnung zum Fest der Liebe ..."; wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf der Titelseite geschehen; 3.30.2. das Foto auf Seite 12 mit der Bildnebenschrift "Strahlend schön: M. mit C. P."; wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf S. 12 geschehen; 3.30.3. das Foto auf S. 12 mit der Bildunterschrift "Damit in Zukunft nichts mehr schief geht, wird die Prinzessin stets von Beraterin L. R. (o.) begleitet.", wie in DAS G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 auf S. 12 geschehen; 3.30.4. das Foto auf S. 12 mit der Bildnebenschrift "Versöhnung unterm Weihnachtsbaum: M. (l.) ist glücklich darüber, dass Frieden in die Familie eingekehrt ist. Sie freut sich darauf, mit ihrem Bruder C. P., Schwester V. und ihren Eltern S. und C. G. zu feiern", wie in D. G. B. Nr. 52/02 vom 16.12.2002 geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die klägerischen Ansprüche seien insgesamt unbegründet. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die geltend gemachten Ansprüche seien spätestens zum 31.12.2006 verjährt. Die Klägerin habe spätestens im Oktober / November 2003 durch die Recherchen ihrer Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den streitgegenständlichen Inhalten erlangt. Die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Selbst wenn sie nicht jeden der beanstandeten Artikel gekannt habe, so sei ihr hinsichtlich einer etwaigen Detailunkenntnis grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verwirkt. Sie, die Beklagte, habe davon ausgehen dürfen, dass keine Ansprüche wegen Veröffentlichungen aus den Jahren 1999 – 2002 mehr gegen sie geltend gemacht würden. Das Vorgehen der Klägerin sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich. Aufgrund des Verkaufs der Zeitschrift „D. G. B.“ und dem eingetretenen Zeitablaufs fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zugrunde zulegenden Rechtsprechung sei die Klägerin als absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen gewesen. Es bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, über das Leben der Klägerin informiert zu werden. Die Beklagte trägt weiter vor, dass ihr gesamte (Bild)berichterstattung auf Informationen bzw. Fotos der Bild- und Nachrichtenagentur d.- P. beruhe. Die Beklagte behauptet zudem, dass der Klägerin die von ihr, der Beklagten, vorgelegte Berichterstattung (Anlagen B 10 – B 16) in der s. Zeitung „A.“ bekannt gewesen sei. Da sie gegen diese Berichterstattung keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht habe, fehle ihr im Hinblick auf die entsprechenden streitgegenständlichen Äußerungen das Rechtschutzbedürfnis. Die unwidersprochene Berichterstattung in der s. Presse sei ein Indiz für die Richtigkeit der darin aufgestellten Behauptungen, das jedenfalls zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen müsse. Zu der Berichterstattung Nr. 26/00 (Anlage K13) trägt die Beklagte vor, der Auslandsaufenthalt der Klägerin habe seine Ursache in dem Wunsch, ein von den Zwängen der Familie unabhängigeres, freieres Leben auszuprobieren. Diese Pläne dürfte als „Flucht“ bewertet werden. Zu den Berichterstattung Nr. 52/00 und 05/01 (Anlagen K 17 und K 21) führt die Beklagte aus, sowohl das s. als auch das e. Königshaus hätten sich zum Zeitpunkt der Erscheinens des Artikels Gedanken über eine mögliche Beziehung der Klägerin zu Prinz W. gemacht. Die Eltern der Klägerin sowie Prinz C. hätten beschlossen, ihre Kinder mit dem Ziel einer erhofften späteren Beziehung kurzfristig zusammenzuführen. Die Klägerin habe sich intensive Gedanken und Hoffnungen hinsichtlich eines näheren Kennenlernens sowie einer möglichen anschließenden Beziehung gemacht. Die desinteressierte Haltung Prinz W. sei der Klägerin in der beschriebenen Art und Weise sehr nahe gegangen. In Bezug auf die Berichterstattung Nr. 47/01 (Anlage K 37) wendet die Beklagte ein, Königin S. und Königin S1 hätten die Absicht gehabt, ihre Kinder – die Klägerin und Kronprinz F. – miteinander bekannt zu machen. Die Klägerin habe in einem Interview mitgeteilt, dass ihr Kronprinz F. „sehr gefalle“. Von diesem Interview habe sie, die Beklagte, über ihre Agentur d.- p. erfahren. Hinsichtlich der Berichterstattung Nr. 6/02 (Anlage K41) macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe zu der Zeit ein für eine Thronfolgerin ausschweifendes Leben geführt und sei deshalb als „Partyprinzessin“ betitelt worden. Zu der Berichterstattung Nr. 24/02 (Anlage K 45) trägt die Beklagte vor, Prinz N. von G. habe die beschriebene Hochzeitsfeier an der Seite der Schwester der Klägerin verbracht. Auch die Klägerin habe sich jedoch um die Gunst des Prinzen bemüht und diesen kokettierend in sein Gespräch verwickelt. Im Anschluss sei es zu einem Wortgefecht zwischen den Schwestern gekommen, in dem die Schwester der Klägerin diese für ihr Verhalten gerügt habe. Zu der Berichterstattung Nr. 29/02 trägt die Beklagte vor, zwischen Prinz W. und der Klägerin habe ein Kontakt per E-Mail bestanden. Diese Information sei das Ergebnis ausführlicher Recherche. In Bezug auf die Berichterstattung Nr. 42/02 (Anlage K 53) behauptet die Beklagte, es sei wahr, dass das Verhalten von E. G. die Eltern der Klägerin auf die Palme bringe und ihrem Vater der Kragen geplatzt sei. Er habe gesagt, der Mann sei kein Umgang für die Klägerin und sie solle mit ihm Schluss machen. Die Klägerin sei nicht ohne weiteres bereit gewesen, der Aufforderung ihres Vaters zu folgen. Es habe diesbezüglich erhebliche Meinungsverschiedenheiten gegeben. Im Hinblick auf die Berichterstattung Nr. 52/02 (Anlage K 57) trägt die Beklagte vor, bei der Entscheidung der Klägerin, sich von E. G. zu trennen und sich in der Öffentlichkeit fortan zurückhaltender zu präsentieren, habe die Schwester der Klägerin eine entscheidende Rolle gespielt. Sie habe mit der Klägerin intensive Gespräche geführt. Es sei zwischen der Klägerin und ihrer Mutter zu einer Aussprache unter Tränen gekommen. Es sei zudem wahr, dass Königin S. immer mit neuen Schreckensnachrichten über ihre Jüngste konfrontiert worden sei. Es sei wahr, dass die Klägerin nächtliche Ausflüge in Diskotheken unternommen habe, Partys besucht und ständig wechselnde Liebhaber gehabt habe. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass es sich bei den den Abmahnungen zu Grunde liegenden Sachverhalten insgesamt um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 RVG handele. Die beanstandeten Wort- und Bildberichterstattungen seien nicht geeignet, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. Die Klage ist am 28.12.2007 bei Gericht eingegangen und am 30.01.2008 zugestellt worden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftstücke nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2012 und vom 18.01.2013 Bezug genommen.