OffeneUrteileSuche
Urteil

324 O 655/12

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0517.324O655.12.00
2mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Haus ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst iSv § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, wenn sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern es aus der Masse alltäglichen Beschaffens herausragt.(Rn.26) 2. Dies ist zu bejahen, wenn es sich um einen spektakulären Bau handelt, der sich aus der Masse anderer Häuser sowohl durch die Einbettung in seine Umgebung als auch seine futuristische Gestaltung aus der Masse anderer Häuser heraushebt und bei dem auch das Ziel der Präambel des Architektenvertrages verwirklicht worden ist, in der es heißt, dass Ziel der Zusammenarbeit die Entwicklung einer außergewöhnlichen und präzise auf die flexiblen Bedürfnisse der Bauherrn zugeschnittene Villa ist, was darauf hinweist, dass das Gebäude gerade keinen Routinebau darstellen sollte.(Rn.26) 3. Bereits das Fotografieren des Gebäudes stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar, denn Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.(Rn.28)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, a. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die nachfolgenden Luftbilder des Grundstücks ..., zu vervielfältigen, zu verbreiten oder vervielfältigen oder verbreiten zu lassen: [ ... ] < Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Luftbilder aus Gründen des Datenschutzes abgesehen wird. > b. an die Kläger jeweils € 511,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der obigen Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; Beschluss: Der Streitwert wird auf € 50.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Haus ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst iSv § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, wenn sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern es aus der Masse alltäglichen Beschaffens herausragt.(Rn.26) 2. Dies ist zu bejahen, wenn es sich um einen spektakulären Bau handelt, der sich aus der Masse anderer Häuser sowohl durch die Einbettung in seine Umgebung als auch seine futuristische Gestaltung aus der Masse anderer Häuser heraushebt und bei dem auch das Ziel der Präambel des Architektenvertrages verwirklicht worden ist, in der es heißt, dass Ziel der Zusammenarbeit die Entwicklung einer außergewöhnlichen und präzise auf die flexiblen Bedürfnisse der Bauherrn zugeschnittene Villa ist, was darauf hinweist, dass das Gebäude gerade keinen Routinebau darstellen sollte.(Rn.26) 3. Bereits das Fotografieren des Gebäudes stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar, denn Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.(Rn.28) 1. Der Beklagte wird verurteilt, a. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die nachfolgenden Luftbilder des Grundstücks ..., zu vervielfältigen, zu verbreiten oder vervielfältigen oder verbreiten zu lassen: [ ... ] b. an die Kläger jeweils € 511,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der obigen Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; Beschluss: Der Streitwert wird auf € 50.000,-- festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Zwar können die Kläger den Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg auf die Verletzung ihrer Privatsphäre gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG stützen. Es ist daher nicht maßgeblich, ob die Kläger, was der Beklagte bestritten hat, das Haus bewohnen. Die Beantwortung der Frage, ob die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstückbesitzers eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 9.12.2003, AZ. VI ZR 373/02, juris Absatz Nr. 16). Hier ist sie zu verneinen, da es an einer Zuordnung des Grundstücks an die Kläger durch den Beklagten fehlt. Sie werden weder namentlich erwähnt noch sind sie sonst identifizierbar. Die Anonymität des Anwesens bleibt gewahrt. Weitere Umstände, die dem Beklagten zuzurechnen sind, aus denen sich eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ergeben könnte, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die konkreten Umstände der Veröffentlichung in der Zeitung „B. a. S.“ kannte. Da dem Beklagten die konkrete Veröffentlichung nicht zuzurechnen ist, kann offen bleiben, ob diese rechtmäßig geschah. Das bloße Fotografieren einer Sache ist keine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne des § 1004 BGB. Auch das Fotografieren eines Hausgrundstücks aus der Luft stellt keine Eigentumsverletzung dar, da es insoweit an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehlt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 7 Rz. 88 m.w.Nw.). Der Unterlassungsanspruch der Kläger folgt jedoch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Das Haus ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst iSv § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Beschaffens herausragt (vgl. Schricker/Loewenheim, 4., Auflage, § 2, Rn 154). Dies ist hier zu bejahen. Es handelt sich zweifelsohne um einen spektakulären Bau. Sowohl die Einbettung des Gebäudes als auch seine Gestaltung, die vom Beklagten selbst als futuristisch beschrieben wird, hebt es aus der Masse anderer Häuser heraus. Auch die Präambel des Architektenvertrages, in der es heißt, dass Ziel der Zusammenarbeit sei die Entwicklung einer außergewöhnlichen und präzise auf die flexiblen Bedürfnisse der Bauherrn zugeschnittene Villa, weist daraufhin, dass das Gebäude gerade kein Routinebau darstellen sollte. Dieses Ziel ist verwirklicht worden. Die Architekten, denen das Urheberrecht zusteht, haben den Klägern das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt. Nach Ziffer 6. b des zwischen den Klägern und dem Architekten geschlossenen Vertrages gehen sämtliche Nutzungsrechte an den Leistungen nach Ziffer 2. des Vertrages zeitlich und räumlich uneingeschränkt an die Kläger als Bauherrn über, nachdem diese den Architekten vollständig honoriert haben (vgl. Anlage K2 und K11). Die Kläger haben die vollständige Zahlung des Architekten belegt. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass sich aus der Anlage 12 ergibt, dass die in § 2 des Vertrages aufgeführten, von dem Architekten zu erbringenden Leistungsphasen 1 - 5. von ihnen, den Klägern, bezahlt worden sind. Lediglich bei der Objektüberwachung und der Dokumentation ist noch ein Betrag offen. Die Objektüberwachung und Dokumentation sind jedoch nicht in Ziffer 2. des Vertrages definierte von dem Architekten zu erbringende Aufgaben, die der Einräumung eines Nutzungsrechtes entgegenstehen. Die Kläger tragen hierzu auch vor, dass zu der Objektüberwachung und Dokumentation eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, so dass Ziffer 6.b. des Vertrages erfüllt wurde. Der Beklagte hat unter Verstoß der Nutzungsrechte der Kläger die Aufnahmen veröffentlicht. Bereits das Fotografieren stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar, denn Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 16, Rn 5). Die Kläger haben den Beklagten nicht ermächtigt, die Aufnahmen anzufertigen; der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Ausnahmevorschriften berufen. Der Ausnahmetatbestand des § 59 UrhG ist nicht erfüllt, da von der Norm nur erfasst wird, was von der Straße aus, nicht dagegen aus der Luft sichtbar ist (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O:, § 59, Rn 7). Die Privilegierung von § 50 UrhG greift nicht zu Gunsten des Beklagten, da das aktuelle Tagesereignis, wenn überhaupt, der Verkauf des ehemals von Goebbels bewohnten Grundstückes darstellt, aber nicht das Gebäude der Kläger, welches bereits seit mehreren Jahren auf der Insel steht und dessen Verhältnisse, z.B. in Bezug auf Bewohner oder Verkauf, sich nicht geändert haben. Im Übrigen dürfte selbst der Verkauf der I. Str. ... keine aktuelle Begebenheit darstellen. Es ist nicht erkennbar, seit wann das Land das Grundstück zum Verkauf anbietet. Der Zitatschutz nach § 51 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte ein eigenständiges Werk geschaffen hätte, in das er Zitat eingefügt hätte. Der Beklagte hat indes schlicht das urheberrechtlich geschützte Werk abgebildet. Die Voraussetzungen von § 57 UrhG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Wiedergabe des Hauses ist auf den Aufnahmen gerade kein unwesentliches Bauwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Veröffentlichung, sondern es ist der wesentliche Gegenstand der Fotos. Aus der objektiven Sicht des Betrachters stellen die Fotos das Haus in den Mittelpunkt und nicht die Umgebung der Insel S.. Der Unterlassungsanspruch der Kläger ist auch nicht aufgrund einer übergeordneten Interessenabwägung gerechtfertigt. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass aufgrund einer Abwägung zwischen dem Urheberecht als Ausformung grundgesetzlicher Positionen mit der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit es sein kann, dass schützenswerte Belange des Urheberrechtsinhabers nicht gefährdet sind und überragende Interessen der Allgemeinheit eine Veröffentlichung verlangen. Der Beklagte verweist hier zutreffend auf das Urteil des Hans. OLG Hamburg vom 29.07.1999 (GRUR 2000, 146; anderer Ansicht KG Berlin, Urteil vom 27.11.2007, Az.: 5 U 63/07). Wenn ein solcher Schutz bejaht werden würde, würde auch der Beklagte an diesem teilhaben, da ohne seine Aufnahmen eine entsprechend bebilderte Berichterstattung (ohne Zustimmung der Kläger) nicht möglich wäre. Es kann jedoch dahinstehen, ob im Wege der Güter- und Interessenabwägung die widerstreitenden Grundrechtspositionen auszugleichen sind oder ob der Gesetzgeber den Ausgleich bereits mit den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen vorgenommen hat, denn jedenfalls ist Voraussetzung, dass ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit an den streitgegenständlichen Aufnahmen vorliegt. Dies ist jedoch zweifelsohne, nicht zu bejahen. Es ist weder erkennbar, dass ein generelles Interesse der Öffentlichkeit an der Zurschaustellung des fraglichen Bauwerkes besteht, welches das urheberechtlich geschützte Interesse der Kläger überwiegt. Noch ist erkennbar, dass die konkrete Berichterstattung einen Gegenstand von überragendem Allgemeininteresse thematisiert hätte, der es rechtfertigen würde, das Haus der Kläger abzubilden. Zwar mag der Verkauf der I. Str. 1. ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen, aber dies betrifft nicht das Haus der Kläger. Die dem Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese wird durch die Erstbegehung indiziert, was in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden kann. Eine solche hat der Beklagte aber nicht abgegeben und es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ausnahmsweise die Wiederholungsgefahr entfallen lassen würden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass den Klägern die Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG zustehen. Unstreitig haben sie den Beklagten vergeblich abgemahnt (vgl. Anlage K6). Der zugrunde gelegte Wert von € 20.000,-- ist nicht zu beanstanden; die Kammer hat den Wert der einstweiligen Verfügung, die den Unterlassungsantrag zum Gegenstand hat, mit dieser Summe bewertet. Ein einfacher Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG liegt nicht vor. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer sind die Abmahnkosten zutreffend berechnet worden. Die Kläger haben jeweils einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten; es handelt sich nicht um einen gesamtschuldnerischen Anspruch. Da eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vorliegt, steht ihnen jeweils die Hälfte von € 1.023, 16 nebst Zinsen zu. Zwar haben die Kläger einen solchen Antrag nicht ausdrücklich gestellt, aber das Gericht ist an den Wortlaut des Antrages nicht gebunden (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 29. Auflage, § 308, Rn 2). Unter verständiger Würdigung der Anträge und des Sachverhaltes ergibt sich zwanglos, dass der Klagantrag zu 2. dahingehend auszulegen ist, dass der fragliche Betrag zwar insgesamt von dem Beklagten gezahlt werden soll, aber jeder Kläger für sich die Hälfte beansprucht, denn die Kläger haben gerade nicht Zahlung an sie als Gesamtgläubiger beantragt, aus der Abmahnung wird zudem deutlich, dass sie davon ausgehen, jeder von ihnen habe einen eigenen Unterlassungsanspruch (vgl. Anlage K6). Außerdem haben sie den Streitwert genommen, den die Kammer in Hinblick auf den jeweils höchstpersönlichen Unterlassungsanspruch der Kläger festgesetzt hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Verbreitung und Vervielfältigung von Luftbildern ihres Grundstücks mit Wohngebäude und machen diesbezüglich Unterlassungs- und wegen der Abmahnkosten Schadensersatz geltend. Die Kläger sind Eigentümer des auf der Insel S. belegenen Grundstücks I. Str. ... in B., der Beklagte ist Fotograf. Er fertigte die streitgegenständlichen Luftbildaufnahmen an, die am 26.6.2011 in der Zeitung „B. a. S.“ veröffentlicht wurden. Die Luftbildaufnahmen bebilderten eine Berichterstattung mit der Überschrift „W. k. I. Str. Nr... ?“ (vgl. Anlage K5). Auf diesem Grundstück stand einst die von Joseph Goebbels von 1936 bis 1943 bewohnte Villa. In der Berichterstattung wird auf den Wert der auf der Insel belegenen Grundstücke hingewiesen und ausgeführt, dass dort das Land vier Grundstücke verkaufe, u.a. das Anwesen in der I. Str. ... . Das Wohngebäude der Kläger wurde vom Architekturbüro G. im Auftrag der Kläger geplant und entworfen. In dem zwischen den Klägern und dem Architekturbüro geschlossen Vertrag ist in § 6 u.a. geregelt: „Sämtliche Nutzungsrechte an den Leistungen nach § 2 verbleiben bis zur vollständigen Honorierung oder Aufrechnung ausschließlich beim Architekten bzw. den Urhebern. Danach gegen diese sämtlichen Nutzungsrechte zeitlich und räumlich uneingeschränkt in das Eigentum des Bauherrn über.“ Die Leistungen nach § 2 des Vertrages sind Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung (vgl. Anlage K2). Die äußere Gestaltung des Hauptgebäudes ist aus der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, vgl. Anlage K4, ersichtlich. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.7.2011 mahnten die Kläger den Beklagten wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Luftbildaufnahme ab und forderten ihn vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (vgl. Anlage K6). Die erlassene einstweilige Verfügung (Az.: 324 O 387/11) erkannte der Beklagte nicht als endgültige Regelung an, sondern stellte einen Antrag gemäß § 926 ZPO. Die Kläger stützen ihren Antrag sowohl auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht als auch auf Urheberrecht. Sie führen aus, dass mit den inkriminierten Bildern Areale des Grundstücks gezeigt würden, die von der Straße oder Wasserseite des Grundstücks nicht einsehbar seien. Ihr Wohnort als Rückzugsgebiet werde durch die Veröffentlichung gestört, da Schaulustige das Grundstück aufsuchen oder Dritte Einzelheiten erfahren würden, um sie für kriminelle Vorhaben zu nutzen. Es liege daher ein unzulässiger Eingriff in ihre Privatsphäre vor. Sie hätten ebenfalls einen Anspruch aus § 97 UrhG. Der Architektenvertrag habe unstreitig die Leistungsphasen 1 bis 5 im Sinne der HOAI umfasst (vgl. Anlagen K2 und K11). Diese Leistungen seien zu 100 % gezahlt worden (vgl. Anlage K12). Soweit auf der ersten Seite der Rechnung ein Leistungsstand von 96 % angegeben sei (vgl. Anlage K12), betreffe dies nicht die Leistungsphasen 1 bis 5. Ihnen stehe daher auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf der Grundlage eines Wertes von € 20.000,-- und einer 1,3 Gebühr zu. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen. 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die nachfolgenden Luftbilder des Grundstücks ..., zu vervielfältigen, zu verbreiten oder vervielfältigen oder verbreiten zu lassen: [ ... ] 2. an sie, die Kläger, einen Betrag in Höhe von € 1.023,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Klage unschlüssig sei, da ein Vortrag fehle, in welcher Form eine Vervielfältigung und Verbreitung durch ihn, den Beklagten, stattgefunden habe Die Berichterstattung in der „B. a. S.“ sei zudem rechtmäßig gewesen. Eine Privatsphärenverletzung der Kläger sei nicht erkennbar. Ein auf Urheberrecht gestützter Anspruch bestehe ebenfalls nicht. Er bestreite mit Nichtwissen, dass den Klägern die erforderlichen Rechte durch den oder die Urheber des Werks abgetreten worden seien und diese das Honorar vollständig beglichen hätten. Er könne sich außerdem auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG und auf § 50 (Berichterstattung über Tagesereignisse) UrhG berufen. Die Bilder seien zudem unwesentliches Beiwerk gemäß § 57 UrhG. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung in „B. a. S.“ rechtmäßig geschehen sei. Die Kläger könnten daher nicht gestützt auf das Urheberrecht die Verbreitung der Bilder untersagen und dadurch eine rechtmäßige Veröffentlichung inkriminieren. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2012 und vom 22.02.2013 verwiesen.