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Beschluss

324 O 399/13

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0807.324O399.13.00
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Leitsätze
1. Wer an der Aufzeichnung einer Fernsehshow teilnimmt, zu der er als Talkgast eingeladen war, willigt in die Verbreitung seines Bildnisses ein.(Rn.2) 2. Provozierende Äußerungen in einer Fernsehshow, die von einem durchschnittlichen Rezipienten nicht im Sinne einer Beleidigung verstanden werden, sondern aufgrund des Kontextes als drastisches Stilmittel und Markenzeichen des Moderators, stellen keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne dar.(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer an der Aufzeichnung einer Fernsehshow teilnimmt, zu der er als Talkgast eingeladen war, willigt in die Verbreitung seines Bildnisses ein.(Rn.2) 2. Provozierende Äußerungen in einer Fernsehshow, die von einem durchschnittlichen Rezipienten nicht im Sinne einer Beleidigung verstanden werden, sondern aufgrund des Kontextes als drastisches Stilmittel und Markenzeichen des Moderators, stellen keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne dar.(Rn.6) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 30.000 Euro. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt er sich nicht aus der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823, 1004 BGB analog iVm. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. seines Rechts am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG. 1.a) Der Hauptantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller hat wirksam in die Verbreitung seines Bildnisses im Rahmen der “Krömer Late-Night-Show“ eingewilligt. Wer an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss, willigt jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen konkludent ein, wenn er für die Aufnahmen posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 7 Rz. 63 m.w.N.). Dies gilt hier anlässlich der Aufzeichnung einer Fernsehshow, zu der der Antragsteller als Talkgast eingeladen war, erst recht. Der Antragsteller konnte sich von seiner Einwilligung auch nicht lösen. Er befand sich weder in einer rechtlich relevanten Situation der Überrumpelung noch konnte er die Einwilligung wirksam anfechten (vgl. dazu unter b)). Dies würde hier auch nicht dazu führen, dass die Ausstrahlung sämtlicher Bildnisse des Antragstellers untersagt werden könnte, sondern lediglich der Bildnisse, die von der Überrumpelungssituation betroffen wären. b) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Antragsteller konnte seine erteilte Einwilligung weder widerrufen noch anfechten. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer anerkannt, dass ein Widerrufsrecht auch in Situationen besteht, in denen der Abgebildete überrumpelt wurde (vgl. Urt.d. Kammer vom 21.01.2005, 324 O 448/04). In einer solchen Situation dürfte auch eine Anfechtung der Einwilligung wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen. So liegt es hier indes nicht. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller persönlich von der ihm gegenüber verwendeten Ausdrucksweise überrascht war. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Antragsteller ist medienerfahren und als Journalist tätig, ist Autor beim Spiegel und war zwischenzeitlich dort Ressortleiter für den Bereich Kultur. Aufgrund seiner beruflichen Ausrichtung und den gegebenen Möglichkeiten, sich über das Konzept der “Krömer Late-Night-Show“ zu informieren, kann er sich nicht in rechtlich relevanter Weise darauf zurückziehen, dass er von der Art und Weise, wie er von der Kunstfigur Kurt Krömer angegangen wurde, überrumpelt wurde. Ein Unterlassungsanspruch kommt schließlich auch nicht vor dem Hintergrund einer erfolgten Formalbeleidigung in Betracht. Zwar mögen - isoliert betrachtet - die Ausdrücke “hinterfotziges Arschloch“ und “Puffgänger“ für das Vorliegen einer Formalbeleidigung sprechen. Indes ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem diese Äußerungen gefallen sind. Dabei bedient sich die Kunstfigur Kurt Krömer einer bewusst distanzlosen Sprache, um die prominenten Gäste zu provozieren. Diese Äußerungen werden von einem durchschnittlichen Rezipienten daher nicht im Sinne einer Beleidigung verstanden, sondern als drastisches Stilmittel und Markenzeichen der Kunstfigur Kurt Krömer. Vor diesem Hintergrund stellen sich diese Äußerungen daher gerade nicht als Beleidigung im strafrechtlichen Sinne dar. 2. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die geplante Verbreitung im Fernsehen, wie auch für die bereits erfolgte Veröffentlichung des Beitrags im Internet, die für akkreditierte Journalisten zugänglich ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.