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Urteil

324 O 257/13

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1108.324O257.13.00
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Leitsätze
1. Ein Redaktionsschwanz unter einer Gegendarstellung mit der Formulierung „Nach der Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die M.- P. bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.“ enthält keine offen mehrdeutige Äußerung, die nach den Grundsätzen der Stolpe-Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2015 - 1 BvR 1696/98) untersagt werden könnte.(Rn.18) 2. Ein Redaktionsschwanz, in dem es heißt, das Gesetz verpflichte das Medienunternehmen, „eine Gegendarstellung abzudrucken, unabhängig davon, ob die Ausführungen der Wahrheit entsprechen oder ob sie frei erfunden sind“, stellt keine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar und kann daher vom Betroffenen nicht angegriffen werden.(Rn.26) 3. Die Medien sind berechtigt, im Rahmen einer redaktionellen Anmerkung zu erklären, dass sie auf der Richtigkeit der früheren eigenen Darstellung beharren oder sie inhaltlich zu wiederholen oder zu vertiefen. Dies stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Redaktionsschwanz unter einer Gegendarstellung mit der Formulierung „Nach der Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die M.- P. bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.“ enthält keine offen mehrdeutige Äußerung, die nach den Grundsätzen der Stolpe-Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2015 - 1 BvR 1696/98) untersagt werden könnte.(Rn.18) 2. Ein Redaktionsschwanz, in dem es heißt, das Gesetz verpflichte das Medienunternehmen, „eine Gegendarstellung abzudrucken, unabhängig davon, ob die Ausführungen der Wahrheit entsprechen oder ob sie frei erfunden sind“, stellt keine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar und kann daher vom Betroffenen nicht angegriffen werden.(Rn.26) 3. Die Medien sind berechtigt, im Rahmen einer redaktionellen Anmerkung zu erklären, dass sie auf der Richtigkeit der früheren eigenen Darstellung beharren oder sie inhaltlich zu wiederholen oder zu vertiefen. Dies stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; insbesondere ergibt er sich nicht aus einer Verletzung ihres allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Zum einen wird der angegriffene Eindruck nicht in der erforderlichen (zwingenden) Art und Weise erweckt (1). Darüber hinaus würde, auch wenn man von einer offen mehrdeutigen Aussage im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung ausginge, das Verbot zu einem grundlegenden Wertungswiderspruch innerhalb des Äußerungsrechts führen (2). 1) Die Kammer bleibt, auch in Ansehung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. 2. 2013 (7 W 3/13, Anlage K 16), bei der Auffassung, dass der streitgegenständliche Redaktionsschwanz keine offen mehrdeutige Äußerung enthält, die nach den Grundsätzen der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG NJW 2006, 207 (209)) untersagt werden könnte. Zur Überzeugung der Kammer enthält die Formulierung in der redaktionellen Anmerkung der Beklagten: „Nach der Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die M.- P. bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.“ lediglich eindeutige und keine mehrdeutigen Aussagen. Der Redaktionsschwanz enthält im ersten Satz zunächst eine Wiedergabe der Rechtslage, denn die Beklagte ist in der Tat verpflichtet, eine Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt abzudrucken. Es gilt bei der Gegendarstellung das Prinzip, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung unabhängig von der Wahrheit oder Unwahrheit der Erstmitteilung besteht (vgl. Soehring/ Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013 § 29 Rn 2a, 14 mwN). Zwar besteht keine Abdruckpflicht, wenn eine Erwiderung offensichtlich unwahr oder offensichtlich irreführend ist (Hamburger Kommentar – Meyer, 2. Aufl. 2012, 41. Abschnitt Rn 28). „Offensichtlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entgegnung im Streitfall nach prozessualen Grundsätzen unstreitig unwahr oder irreführend ist. Das Gericht darf nicht in eine Würdigung von Glaubhaftmachungsmitteln eintreten. Wenn der Betroffene die von der Gegenseite zum Beleg der Unwahrheit bzw. Irreführung angeführten tatsächlichen Umstände hinreichend substantiiert bestreitet (§ 138 ZPO), liegt keine offensichtliche Unwahrheit oder Irreführung vor (Hamburger Kommentar – Meyer aaO mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung zutreffend, dass eine Redaktion verpflichtet ist, auch eine unwahre Gegendarstellung abzudrucken, denn sie kann sich gegen den Abdruck mit der Glaubhaftmachung der Wahrheit nicht verteidigen, da bei bloß substantiiertem Bestreiten des Betroffenen (auch ohne Glaubhaftmachung) die Gegendarstellung abzudrucken ist. Der letzte Satz des Redaktionsschwanzes „Die M.- P. bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.“ enthält die konkrete Sachaussage, dass die Beklagte bei ihrer Darstellung bleibt, sie also der Gegendarstellung inhaltlich entgegentritt. Damit erfährt ein durchschnittlicher Leser – auch ohne juristische Vorkenntnisse bezüglich des Gegendarstellungsrechts – dass es hier zwei Meinungen gibt, die einander gegenüberstehen und dass ungeklärt und offen ist, wer Recht hat. Der Redaktionsschwanz enthält gerade nicht den Vorwurf der Lüge (also, dass die Klägerin in der Gegendarstellung bewusst die Unwahrheit gesagt habe), sondern nur die Aussage, dass über den gegendargestellten Sachverhalt zwei Meinungen existieren, die nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Die redaktionelle Anmerkung enthält nicht die Aussage, die Gegendarstellung sei unwahr, sondern lediglich die Aussage, die Beklagte sei der Ansicht, dass die Gegendarstellung unwahr sei. Gleichzeitig wird aber mit der Veröffentlichung der Gegendarstellung die Ansicht der Klägerin verbreitet, dass die Berichterstattung der Beklagten unwahr gewesen sei – ihre Gegendarstellung hingegen wahr. Für einen durchschnittlichen Leser ist also ersichtlich, dass hier zwei Parteien gegensätzliche Standpunkte einnehmen, also ein Sachverhalt streitig ist. Wessen Äußerung zutrifft, bleibt für den durchschnittlichen Leser gerade offen. Vor diesem Hintergrund erfährt der durchschnittliche Leser, dass der geistige Meinungskampf in dieser Frage offen und die Sachlage ungeklärt ist (was auch generell dem Wesen des Gegendarstellungsrechts entspricht). Ein darüber hinausgehendes Verständnis wird bei einem durchschnittlichen Leser zur Überzeugung der Kammer nicht erweckt. Das Hanseatische Oberlandesgericht geht insoweit auch nicht von einem zwingenden Verständnis aus, sondern lediglich einem möglichen, also einem Verbot aufgrund der Grundsätze der sog. „Stolpe“-Rechtsprechung. Diese setzt indes voraus, „dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist.“ (BVerfG NJW 2006, 207 (209), dass also eine konkrete Aussage für sich genommen, einen mehrdeutigen Inhalt hat. Im vorliegenden Fall könnte der Eindruck, dass die Gegendarstellung unwahr sei (von dem die Kammer der Ansicht ist, dass er bereits überhaupt nicht erweckt wird, s. o.), indes allein durch das Zusammenspiel der Gegendarstellung, auf die der Redaktionsschwanz erfolgt, und den Sätzen der redaktionellen Anmerkung entstehen, also nicht durch eine konkrete, offen mehrdeutige Aussage im Sinne der „Stolpe“-Rechtsprechung, bei der die Möglichkeit bestünde, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken. Vor diesem Hintergrund könnte die Aussage dem Redaktionsschwanz allenfalls als verdeckte Äußerung entnommen werden. Bei verdeckten Äußerungen ist indes nach ständiger Rechtsprechung der Kammer Voraussetzung für ein Verbot, dass der entsprechende Eindruck zwingend ist (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 1. 10. 2010 (Az. 324 O 3/10) AfP 2011, 394 ff., Urteil der Kammer vom 18. 11. 2011, Az. 324 O 329 /11), woran es hier jedenfalls fehlt. 2) Hinzu kommt, dass ein Verbot eines Redaktionsschwanzes aufgrund der Stolpe-Rechtsprechung auch in dem Fall, dass in diesem keine über den Inhalt der Gegendarstellung hinausgehenden Themen angesprochen werden, zu grundlegenden und schwerwiegenden Wertungswidersprüchen innerhalb des Äußerungsrechts führen würde. In der Rechtsprechung wie auch der Fachliteratur ist allgemein anerkannt, dass eine redaktionelle Anmerkung grundsätzlich zulässig ist; sie darf lediglich die Gegendarstellung nicht entwerten, sich nicht als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und (soweit in den Landespressegesetzen entsprechend geregelt) keine Meinungsäußerungen enthalten (vgl. etwa KG, Urteil vom 27. 7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff., Juris Abs. 12; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 6. 8. 2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; OLG München Beschluss vom 20. 1. 1999, Az. 21 W 3389/98, NJW-RR 1999, 965, Juris Abs. 7, 8; Hamburger Kommentar-Meyer aaO, 41. Abschnitt, Rn 61, 62 mit weiteren Nachweisen, Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 11. Kapitel Rn 201, 202 mwN; Prinz/Peters Medienrecht 1999, 13. Kapitel Rn 657, 658 mwN; Soehring/ Hoene aaO § 29 Rn 59 ff. mwN; Seitz/ Schmidt Der Gegendarstellungsanspruch 4. Aufl. 2010, 7. Kapitel Rn 36 ff. mwN). Im Bayrischen Pressegesetz (das im vorliegenden Fall Anwendung findet) sind redaktionelle Anmerkungen zu einer Gegendarstellung grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu Seitz/ Schmidt aaO 7. Kapitel Rn 36). Im Einzelnen ist anerkannt, dass ein Redaktionsschwanz, in dem es heißt, das Gesetz verpflichte das Medienunternehmen, „eine Gegendarstellung abzudrucken, unabhängig davon, ob die Ausführungen der Wahrheit entsprechen oder ob sie frei erfunden sind“, keine unzutreffende Tatsachenbehauptung darstellt und daher vom Betroffenen nicht angegriffen werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. 7. 1986, Az. 4 U 124/86, NJW-RR 1987, 373, Juris Abs. 2); Prinz/Peters aaO 13. Kapitel Rn 658). Gewohnheitsrechtlich zulässig ist ein Redaktionsschwanz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass der Abdruck der Gegendarstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder gerichtlichen Anordnung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt erfolgt, da nur der zutreffende Rechtszustand wiedergegeben wird (OLG Dresden, Beschluss vom 6. 8. 2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; Soehring/ Hoene aaO § 29 Rn 62, Seitz/ Schmidt aaO 7. Kapitel Rn 38 mwN). Das Oberlandesgericht Dresden hat insoweit auch den Hinweis, verpflichtet zu sein, „nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken“ als einen derartigen Fall eines gewohnheitsrechtlich zulässigen Redaktionsschwanzes angesehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 6. 8. 2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; kritisch insoweit Seitz/ Schmidt aaO 7. Kapitel Rn 38/39; OLG Dresden erneut im Beschluss vom 27. 3. 2013, Az. 4 W 295/13, Anlagenkonvolut B 6). Ebenso ist aber anerkannt, dass die Medien berechtigt sind, im Rahmen einer redaktionellen Anmerkung zu erklären, dass sie auf der Richtigkeit der früheren eigenen Darstellung beharren oder sie inhaltlich zu wiederholen oder zu vertiefen; dies stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (KG Urteil vom 27. 7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 25; OLG Dresden aaO Juris Abs. 3; Soehring/Hoene aaO § 29 Rn 61). Nach Ansicht des Kammergerichts führte selbst der Einleitungssatz eines Redaktionsschwanzes, in dem es über den dortigen Antragsteller ausdrücklich hieß: „sagt die Unwahrheit“ nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Entwertung der Gegendarstellung (KG Urteil vom 27. 7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 23). Beide hier streitgegenständlichen Sätze aus der redaktionellen Anmerkung der Beklagten zu der Gegendarstellung der Klägerin stellen damit Aussagen dar, die unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung innerhalb des Gegendarstellungsrechts zulässigerweise verbreitet werden dürften und aufgrund derer kein Zwangsmittelverfahren gem. § 888 ZPO auf erneuten Abdruck der Gegendarstellung betrieben werden könnte. Die oben angeführten Inhalte aus redaktionellen Anmerkungen, die Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen waren, sind den hier streitgegenständlichen Sätzen vergleichbar, es handelt sich um nahezu die gleichen Formulierungen. Wenn aber gegendarstellungsrechtlich zulässige redaktionelle Anmerkungen gerade aufgrund dieses gegendarstellungsrechtlich zulässigen Inhalts einem Unterlassungsanspruch unterworfen würden, würde dies zu einem grundlegenden Wertungswiderspruch innerhalb des Äußerungsrechts führen. Die nach anerkannten Grundregeln des Gegendarstellungsrechts zulässigen redaktionellen Anmerkungen wären vielfach faktisch doch gerade wegen dieses gegendarstellungsrechtlich zulässigen Inhalts unzulässig und sämtliche oben angeführten Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit entsprechender redaktioneller Anmerkungen würden letztendlich leerlaufen und wären faktisch im Ergebnis bedeutungslos. Zwar könnte kein erneuter Abdruck der mit dem Redaktionsschwanz versehenen Gegendarstellung im Rahmen eines Zwangsmittelverfahrens gem. § 888 ZPO erwirkt werden. Der Abdruck des gegendarstellungsrechtlich anerkannt zulässigen Redaktionsschwanzes würde aber regelmäßig Unterlassungsansprüche nach sich ziehen, so dass faktisch von derartigen bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachteten redaktionellen Anmerkungen Abstand genommen werden müsste. Wäre die redaktionelle Anmerkung im vorliegenden Fall zu verbieten, wären vor diesem Hintergrund mit derselben Begründung auch sämtliche gegendarstellungsrechtlich bislang zulässigen Redaktionsschwänze künftig im Rahmen von Unterlassungsverfahren zu untersagen. Dieses Verbot hätte daher eine faktische Abkehr von der bisherigen Rechtslage zu redaktionellen Anmerkungen im Gegendarstellungsrecht zur Folge und würde von den faktischen Auswirkungen her die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung weitestgehend obsolet werden lassen. Nicht vergleichbar ist dieser Fall indes demjenigen, in dem gegen den Verlag bereits ein Unterlassungstitel erwirkt wurde und in einem Redaktionsschwanz die Äußerung in eindeutiger Weise wiederholt wird. In diesem Fall liegt – anders als in dem hier zu entscheidenden Fall – ein konkreter Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot vor, das heißt gegen eine unterlassungsfähige Äußerung, was hier gerade nicht der Fall ist. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit von redaktionellen Anmerkungen ihren Grund darin hat, dass sie einen Ausgleich dafür darstellen, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (vgl. insoweit KG Urteil vom 27. 7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 25). Dieser Ausgleich für die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt würde im Ergebnis bei Bejahung eines Unterlassungsanspruchs nach der „Stolpe“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitestgehend entfallen, so dass derartige Verbote auch wertungsmäßig erheblich in das Gegendarstellungsrecht eingreifen würden. Die Presse wäre verpflichtet, auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken und dürfte in dieser Situation nicht darauf hinweisen, dass sie bei ihrer Meinung bleibt. Hinzu kommt, dass strenggenommen bei einer Anwendung der Grundsätze von Stolpe im Rahmen des Gegendarstellungsrechts gegen denjenigen, der eine unwahre Gegendarstellung gerichtlich durchgesetzt hätte, nach denselben Grundsätzen ein Unterlassungsanspruch zu bejahen wäre, obgleich ihm der Gegendarstellungsanspruch nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen ohne weiteres zugestanden hatte. Auch der Gegendarstellungsanspruch selbst könnte daher bei einer uneingeschränkten Anwendung der „Stolpe“-Rechtsprechung auf Veröffentlichungen von Gegendarstellungen Unterlassungsverfahren nach sich ziehen. So könnte ein Verlag, der aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung die Gegendarstellung abgedruckt hat, von der sich später herausstellt, dass sie unwahr ist, den Gegendarstellungsgläubiger wegen der Äußerung in der Erwiderung der Gegendarstellung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Nach der in Rede stehenden Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts wäre nämlich zu Grunde zu legen, dass der durchschnittliche Leser der Gegendarstellung annimmt, der Verlag habe unwahr berichtet. Die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs wäre für den Betroffenen daher mit (Folge-) Risiken behaftet, die über die Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs weit hinausgehen. Die im Gegendarstellungsrecht geltenden Grundsätze würden daher faktisch für beide Parteien aufgrund des Risikos entsprechender Folge-Unterlassungsverfahren ausgehöhlt. Mit entsprechenden Verboten würde faktisch weitgehend in die anerkannten Grundsätze des Gegendarstellungsrechts eingegriffen und es würden erhebliche Wertungswidersprüche zu diesem Rechtsinstitut begründet. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin ist deutschlandweit im Künstlermanagement tätig und vertritt unter anderem J. E.- E1. Die Beklagte verlegt die Tageszeitung „M. P. – W. N. N1“ und verantwortet den Internetauftritt www.m..de. In der Printausgabe vom 6. 11. 2012 und bereits am Nachmittag des 5. 11. 2012 (Online) wurde eine Berichterstattung über E.- E. veröffentlicht (Anlagen K 3, 4), gegen die sich die Klägerin mit einer Gegendarstellung wandte. Inhaltlich ging es insoweit um die Frage, ob sich ein Mitarbeiter der Klägerin wie dort zitiert über E.- E1 geäußert hatte, oder nicht. Die Klägerin machte einen Gegendarstellungsanspruch gerichtlich geltend. In der mündlichen Verhandlung im Gegendarstellungsverfahren vor dem Landgericht W. wurden entgegenstehende eidesstattliche Versicherungen überreicht; das Landgericht W. verurteilte die Beklagte in der Folge zum Abdruck der Gegendarstellung (Anlage K 10). Die Gegendarstellung wurde in der Printversion (Anlage K 11) und Online (Anlage K 13) veröffentlicht. Aufgrund der Größe des erfolgten Abdrucks musste die Gegendarstellung in der Printversion in der Folge noch einmal abgedruckt werden (Anlage K 12). Unter jeder veröffentlichten Gegendarstellung stand in einem Zusatz der Beklagten: „Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die M.- P. bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.“ (bzw. „...vom 5. November“ in der Online-Version). Wegen dieser redaktionellen Anmerkung („Redaktionsschwanz“) mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab (Anlagen K 14, 15) und erwirkte nach Zurückweisung des Antrags durch das Landgericht Hamburg im Wege der sofortigen Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Eindrucksverbot (Beschluss: Anlage K 16), dass sie mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren weiterverfolgt. Einen Vollstreckungsversuch gem. § 888 ZPO auf nochmaligen Abdruck der Gegendarstellung beim Landgericht W. unternahm die Beklagte wegen des Redaktionsschwanzes nicht. Die Beklagte forderte die Klägerin nach einem Schriftwechsel in dieser Angelegenheit (Anlagenkonvolut B 1) auf, rechtsverbindlich zu erklären, ob sie den gerichtlich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch als erfüllt ansehe (Anlage B 3), die Klägerin erklärte lediglich, dass sie keinen Anspruch auf eine derartige Erklärung sehe und äußerte sich inhaltlich nicht (Anlage B 4). Im vorliegenden Verfahren tritt die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass ihre Gegendarstellung wahr gewesen sei, nicht entgegen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verwechsle die Frage, ob ein Redaktionsschwanz der Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs entgegenstehe, mit der Frage, ob durch diesen die Unwahrheit wiedergegeben werde. Streitgegenständlich sei hier aber allein, dass durch den Redaktionsschwanz eine Unwahrheit wiedergegeben werde. Es gebe keine Privilegierung von redaktionellen Anmerkungen in Gegendarstellungen dahingehend, dass in diesen Unwahrheiten verbreitet werden dürften. Wenn in unwahrer Weise im Rahmen eines Redaktionsschwanzes der Vorwurf der Lüge erhoben werde, dann sei eine solche Falschbehauptung ebenso zu unterlassen, wie in einem redaktionellen Beitrag. Mit der Formulierung: „Die M.- P. bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.“ habe die Beklagte ganz konkret in Bezug auf die Gegendarstellung der Klägerin behauptet, dass diese unwahr sei. Die Verbreitung der Unwahrheit im Rahmen einer redaktionellen Anmerkung betreffe nicht die Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs; daher sei dies im Rahmen einer gesonderten Unterlassungsforderung geltend gemacht worden. Aus diesem Grund sei auch die substanzlose Forderung der Beklagten nach rechtsverbindlicher Erklärung über die Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs verfehlt gewesen. Die Entscheidung des Kammergerichts, auf die sich die Beklagte berufe, habe gerade nicht Unterlassungsansprüche betroffen, sondern sei im Zwangsmittelverfahren bezüglich der Gegendarstellung erfolgt. Unterlassungsansprüche wären dort aber gegeben gewesen, wenn es nicht der Wahrheit entsprochen hätte, dass der dortige Antragsteller in der Gegendarstellung die Unwahrheit gesagt hätte. In dem dortigen Verfahren sei es aber nur um die Frage der Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs gegangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer zu unterlassen, durch den Zusatz zur Gegendarstellung der Klägerin vom 6. November 2012, veröffentlicht in der „M. P.“ vom 7. und 11. Dezember 2012 und unter www.m..de am 6. Dezember 2012, „Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die M.- P. bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.“ den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, die Erwiderung in der Gegendarstellung vom 6. November 2012 sei unwahr. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein Redaktionsschwanz sei entweder zulässig oder unzulässig. Hielte man ihn für unzulässig, wäre der materielle Gegendarstellungsanspruch nicht erfüllt und es wäre die Zwangsvollstreckung beim Landgericht W. zu betreiben gewesen. Sei der Redaktionsschwanz zulässig, sei es fernliegend, ihn isoliert zum Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens zu machen und für rechtswidrig zu erklären. Von der ursprünglichen Privilegierung von Redaktionsschwänzen, wie im hier maßgeblichen Bayrischen Pressegesetz, verbliebe nichts mehr. Es könne der Klägerin nicht zugutekommen, dass sie keinen Vollstreckungsversuch gem. § 888 ZPO unternommen habe. Die Beklagte verweist unter Hinweis auf Rechtsprechung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München darauf, dass das Bayrische Landespressegesetz gerade kein Glossierungsverbot enthält und vor diesem Hintergrund ein Redaktionsschwanz nur in Ausnahmefällen unzulässig sei und dass in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts der für zulässig erachtete dortige Redaktionsschwanz sogar mit den Worten eingeleitet worden war: „Dr. D. sagt die Unwahrheit“. Weiter verweist sie auf Beschlüsse des Landgerichts Leipzig und des Oberlandesgericht Dresden (Anlagenkonvolut B 6). Im Zusammenhang mit einem Redaktionsschwanz gehe es auch nicht um die Wahrheit oder Unwahrheit, sondern um eine etwaige Entwertung der Gegendarstellung. Die Kategorien wahr und unwahr spielten im Gegendarstellungsrecht keine Rolle, es sei fehlerhaft, darauf im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs eine Entscheidung aufbauen zu wollen. Der vom Hanseatischen Oberlandesgericht angenommene Eindruck, die in der Gegendarstellung wiedergegebene Erwiderung sei unwahr, entstehe bei einem derartigen Redaktionsschwanz schließlich, ohne dass dies Auswirkungen auf die Erfüllung des materiellen Gegendarstellungsanspruchs hätte. Nach Maßgabe der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts sei auch jeder eigentlich zulässige Redaktionsschwanz im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs unzulässig. Wenn der regelmäßig zulässige Redaktionsschwanz im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs regelmäßig unzulässig wäre, wäre ein eklatanter Wertungswiderspruch zum Gegendarstellungsrecht gegeben. Das Verhältnis „Regel und Ausnahme“ wäre in sein Gegenteil verkehrt. Die verbotene Sachaussage werde hier auch nicht offen mitgeteilt. Gemeint sei in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts offenbar, dass der Redaktionsschwanz mehrdeutige Äußerungen enthalte. Der monierte Eindruck werde aber jedenfalls nicht zwingend erweckt. Aus diesem Grund gebe es auch keine rechtlich relevante „verdeckte Äußerung“. Aus der Tenorierung des Hanseatischen Oberlandesgerichts („den Eindruck zu erwecken...“) ergebe sich, dass es sich auch nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts um eine verdeckte Äußerung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 11. 10. 2013 Bezug genommen.