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Urteil

324 O 400/13

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Erlangung von Bildmaterial durch Begehung der Straftat des Hausfriedensbruchs hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn nicht die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn die verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeutet, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.(Rn.52) (Rn.53) 2. Der Umstand, dass mit einer Berichterstattung eine Fehlvorstellung der Verbraucher bezüglich Bio-Produkten ausgeräumt werden soll, begründet kein derart gewichtiges Berichterstattungsinteresse, als dass die Begehung von Straftaten zur Informationserlangung gerechtfertigt wäre.(Rn.56)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin das folgende Bild- und Videomaterial zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen, das auf deren umfriedeten Betriebsgelände in der D. Str. ..., ... F. und/ oder auf deren umfriedeten Betriebsgelände der Farm E. in ... G. angefertigt worden ist und 1. verpackte Waren in der Packhalle des Betriebsgeländes in der D. Str. ..., ... F. zeigt, wie in Anlage B zum Urteil geschehen, und/ oder 2. Hühner in der Stallanlage in der D. Str. ..., ... F. zeigt, die ein unvollständiges Federkleid haben, wie in Anlage C und D zum Urteil geschehen und/oder 3. eine umzäunte Auslauffläche zeigt, wie in Anlage E zum Urteil geschehen und/oder 4. das Huhn zeigt, wie in Anlage F zum Urteil geschehen, und/ oder 5. das Huhn zeigt, wie in Anlage G zum Urteil geschehen, und/oder 6. die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigt, wie in Anlage H zum Urteil geschehen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist für die Klägerin zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000 Euro, zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Erlangung von Bildmaterial durch Begehung der Straftat des Hausfriedensbruchs hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn nicht die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn die verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeutet, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.(Rn.52) (Rn.53) 2. Der Umstand, dass mit einer Berichterstattung eine Fehlvorstellung der Verbraucher bezüglich Bio-Produkten ausgeräumt werden soll, begründet kein derart gewichtiges Berichterstattungsinteresse, als dass die Begehung von Straftaten zur Informationserlangung gerechtfertigt wäre.(Rn.56) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin das folgende Bild- und Videomaterial zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen, das auf deren umfriedeten Betriebsgelände in der D. Str. ..., ... F. und/ oder auf deren umfriedeten Betriebsgelände der Farm E. in ... G. angefertigt worden ist und 1. verpackte Waren in der Packhalle des Betriebsgeländes in der D. Str. ..., ... F. zeigt, wie in Anlage B zum Urteil geschehen, und/ oder 2. Hühner in der Stallanlage in der D. Str. ..., ... F. zeigt, die ein unvollständiges Federkleid haben, wie in Anlage C und D zum Urteil geschehen und/oder 3. eine umzäunte Auslauffläche zeigt, wie in Anlage E zum Urteil geschehen und/oder 4. das Huhn zeigt, wie in Anlage F zum Urteil geschehen, und/ oder 5. das Huhn zeigt, wie in Anlage G zum Urteil geschehen, und/oder 6. die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigt, wie in Anlage H zum Urteil geschehen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist für die Klägerin zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000 Euro, zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, denn die angegriffenen Berichterstattungen verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen in dem Verfahren 324 O 577/12: „...Ob die gezeigten Bilder die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen, ist im Wege der Abwägung zwischen diesem Recht der Antragstellerin auf der einen Seite und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Informationsinteresse auf der anderen Seite zu ermitteln. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles überwiegt hier ersteres. Unerheblich da nicht streitgegenständlich ist im Rahmen der Abwägung indes, welche Bilder dem Geschäftsführer der Antragstellerin gezeigt wurden. Für die Abwägung ist indes von entscheidendem Gewicht, dass zugrunde zu legen war, dass es sich bei sämtlichem streitgegenständlichen Bildmaterial um rechtswidrig unter Begehung der Straftat des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB erlangtes Bildmaterial handelt. Zwar beruft sich die Antragsgegnerin grundsätzlich unter Berufung auf ein Urteil der Kammer zutreffend darauf, dass eine rechtswidrige Erlangung von Aufnahmen von Antragstellerseite substantiiert vorzutragen ist (Urteil der Kammer mit Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 23. 5. 2008, Az. 324 O 38/08 - Juris Abs 25), wo die Kammer ausgeführt hat: 1) Dafür, dass rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht wurden, trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Zu dieser Fragestellung führt der Bundesgerichtshof aus: „Soweit der Richter bei dieser von ihm vorzunehmenden Abwägung zugunsten des Betroffenen gehalten ist, den Wegen nachzugehen, auf denen die Information aus dessen Vertraulichkeitsbereich an die Presse gelangt ist, muss er allerdings das mit der Pressefreiheit ebenfalls gewährleistete Recht der Presse beachten, ihren Informanten nicht preiszugeben. Beruft sich der Kläger auf einen Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre, so kann ihm der ihm hierfür obliegende Nachweis nicht deshalb erleichtert oder gar erlassen werden, weil der Beklagte nicht bereit ist, solches Vorbringen substantiiert zu bestreiten (§ 138 ZPO).“ (BGHZ 73, 120 (128)). Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei dem Antragsteller, der behauptet, die Antragsgegnerin könne die E-Mails des Antragstellers nur in strafbarer und rechtswidriger Weise erlangt haben. Hieran hält die Kammer fest. Indes handelt es sich im vorliegenden Fall insoweit um einen besonders gelagerten Sachverhalt, als der Erstellung des hier streitgegenständlichen Bildmaterials die rechtswidrige Erlangung quasi „auf der Stirn geschrieben steht“. Das Bildmaterial (wie in Anlage B 6 zu sehen) ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin von einem Tierschutzaktivisten erstellt worden. Aus dem Material selbst ergibt sich, dass die Aufnahmen nachts gefertigt wurden. Auf den Aufnahmen ist kein Mitarbeiter der gezeigten Betriebe zu sehen. Vielmehr handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aufnahmen ausschließlich um nächtliche Außen- und Innenaufnahmen menschenleerer Anlagen von Betrieben, die zum Zusammenschluss der Antragstellerin gehören. Zudem wird auf den Aufnahmen extra ein GPS-Gerät in die Kamera gehalten, um die geographischen Daten des Ortes der Aufnahmeerstellung zu belegen und (wie das Rohmaterial der Antragsgegnerin gem. Anlage AG 17 zeigt) eine Tageszeitung ins Bild gehalten, um zu belegen, dass die Aufnahmen jedenfalls nicht vor einem bestimmten Datum entstanden sind. Diese Maßnahmen wären bei einer Aufnahme, die mit Einwilligung des Hausrechtsinhabers erfolgt, überflüssig. Sie sprechen vielmehr dafür, dass die Aufnahmen von jemandem gefertigt wurden, der davon ausgeht, dass die von ihm gefertigten Aufnahmen zu Streit führen werden und der bereits im Vorfeld gerichtsfeste Belege für Ort und Zeit der Aufnahmeerstellung schaffen möchte. All dies spricht deutlich für eine Erstellung der Aufnahmen unter Begehung eines Hausfriedensbruchs. Wenn aber die Antragsgegnerin derartiges Bildmaterial von einem Tierschutzaktivisten erhält, lassen diese äußeren Umstände es in für sie auf den ersten Blick erkennbarer Weise als äußerst unwahrscheinlich bzw. nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass das Betreten der Stallanlagen mit dem Einverständnis der Hausrechtsinhaber (den Betreibern der Ställe) erfolgt ist. Vielmehr spricht - für die Antragsgegnerin offenkundig erkennbar - alles für eine rechtswidrige Erlangung durch Hausfriedensbruch zum Nachteil der Betreiber der Ställe. In einer solchen Situation, in der nichts für eine rechtmäßige Erstellung der Aufnahmen spricht, aber alles für die Erlangung mittels Hausfriedensbruch, genügt ein einfaches Bestreiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der Begehung eines Hausfriedensbruchs bei Erstellung des Bildmaterials nicht aus. Vielmehr wäre sie gehalten, hier ausnahmsweise substantiiert darzulegen, wieso entgegen aller äußeren Umstände kein Hausfriedensbruch vorliegt. In diesem Fall wäre es sodann an der Antragstellerin, den Hausfriedensbruch zu beweisen. An einem solchen substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es aber. Soweit die Antragsgegnerin sich lediglich darauf beruft, dass es denkbar sei, dass ein frustrierter Angestellter oder gar ein Stallbetreiber seinerzeit dem Aktivisten Tor und Tür geöffnet hätte, liegt hierin kein derartiger substantiierter Vortrag. Zum einen stellt die Antragsgegnerin hier selbst lediglich eine Mutmaßung an und behauptet bereits keinen konkreten Sachverhalt. Zum anderen wäre ein „frustrierter Angestellter“ auch nicht der Hausrechtsinhaber und es wäre nicht ersichtlich, wieso ein solcher befugt sein sollte über das Hausrecht seines Arbeitgebers in der Weise zu verfügen, dass er zur Nachtzeit Tierschutzaktivisten Zutritt zu den Ställen zur Erstellung von Filmaufnahmen gewährt. Dafür, dass ein Hausrechtsinhaber selbst den Aktivisten Zutritt zu den Ställen verschafft hätte, ist nichts ersichtlich, alle dargestellten aus dem Bildmaterial ersichtlichen Umstände sprechen dagegen. Die derartige Mutmaßung der Antragsgegnerin erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Dem oben zitierten Urteil der Kammer, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, lag hingegen eine Auseinandersetzung mit der Frage zugrunde, ob E-Mails unter möglicher Verletzung von Straftatbeständen erlangt wurden, wofür keine äußeren Umstände angeführt werden konnten. In der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um ein mitgehörtes und mitstenografiertes Telefonat. Diese Sachverhalte sind dem vorliegenden gerade nicht vergleichbar. Zudem greift im vorliegenden Fall der Aspekt des Quellen- bzw. Informantenschutzes nicht ein, da die Antragsgegnerin ihre Quelle (den Tierschutzaktivisten F.) bereits selbst benannt hat und dieser bereits selbst eine eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht (Anlage AG 8) abgegeben hat. Von diesem Hausfriedensbruch ist die Antragstellerin auch unmittelbar betroffen, obgleich sie, worauf sich die Antragsgegnerin zutreffend beruft, nicht selbst die Hausrechtsinhaberin ist. Zum einen verbleibt es dabei, dass das Bildmaterial durch Begehung einer Straftat erlangt wurde. Insbesondere aber ist die Antragstellerin kein beliebiger Dritter, der sich lediglich auf eine anderen gegenüber begangene sie selbst gar nicht betreffende Straftat berufen würde. Zwar ist sie nicht die Strafantragsberechtigte, da sie nicht Betreiberin und nicht Hausrechtsinhaberin der jeweiligen Ställe ist. Indes handelt es sich bei der Antragstellerin um einen Erzeugerzusammenschluss von elf Betrieben, darunter diejenigen, bei denen das Bildmaterial erstellt wurde. Das mittels Hausfriedensbruch erlangte Material dient auch gerade nicht dazu, Vorwürfe lediglich gegen den konkreten Betreiber zu erheben, sondern eben gegen die Antragstellerin, der die Zustände in diesen Höfen als Vermarkterin der Erzeugnisse dieser Höfe zugerechnet werden. In dieser Situation ist die Antragstellerin ebenfalls unmittelbar von dem Hausfriedensbruch betroffen, da mit der Erstellung des Bildmaterials die Zustände gerade des (aus einem überschaubaren Kreis von Erzeugern bestehenden) Erzeugerzusammenschlusses der Antragstellerin dokumentiert werden können und sollen. Auch wenn die Antragstellerin nicht in ihrem eigenem Hausrecht verletzt ist, so ist sie doch konkret und unmittelbar von dieser Hausrechtsverletzung zwecks Erstellung von Filmaufnahmen bei den zu ihrem Zusammenschluss gehörenden Betrieben betroffen und die Begehung dieser Straftat betrifft auch gerade ihren eigenen Geschäftsbetrieb. Schließlich kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass sie die Straftat nicht begangen hat, da sie Bildmaterial verwendet, bei dem es sich für sie auf den ersten Blick ersichtlich mit größter Wahrscheinlichkeit um mittels Hausfriedensbruch erlangtes Material handelte. Wenn die Antragsgegnerin in dieser Situation das Bildmaterial verwendet, ohne aufzuklären und auszuschließen, dass es sich um durch Straftat erlangtes Material handelt, muss sie sich diesen Umstand in der Abwägung entgegen halten lassen. Vor diesem Hintergrund war der Abwägung zugrunde zu legen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bildmaterial um rechtswidrig durch Straftaten erlangtes Material handelt. Die Frage, wie eine verbreitete Information erlangt wurde, hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Abwägung. Zwar führt die rechtswidrige Erstellung von Filmaufnahmen nicht dazu, dass deren Ausstrahlung per se rechtswidrig wäre. Indes sind an die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung rechtswidrig mittels Täuschung entstandener Aufnahmen höhere Anforderungen zu stellen, als an rechtmäßig entstandene. Grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Veröffentlichung von widerrechtlich, etwa durch Täuschung erlangten Informationen in der „Wallraff“- Entscheidung folgendes ausgeführt: Soweit hiernach bei der Konkretisierung offener Normen Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, wird der Stellenwert dieser Gewährleistung vor allem durch zwei Faktoren bestimmt. Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfGE 7, 198 (212), st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 61, 1 (11)). Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information - nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muß. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, daß es sich nicht um Mißstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25. 1. 1984 Az. 1 BvR 272/81 - Wallraff, Juris Abs. 57) Diese Grundsätze sind von allgemeiner Bedeutung und beanspruchen auch Geltung für die heimliche Erstellung von Filmaufnahmen, die einen besonders intensiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen. (im Ergebnis ebenso bezüglich Filmaufnahmen LG Berlin Urteil vom 14. 5. 2009, Az. 27 O 250/09, Juris Abs. 49 ff.). Da im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - von einer Erlangung des Bildmaterials durch Begehung der Straftat des Hausfriedensbruchs auszugehen ist, durch die die Antragstellerin auch unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, greift der Maßstab der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier ein. Das Vorliegen einer Straftat wiegt zumindest ebenso schwer, wie eine Verletzung des Redaktionsgeheimnisses in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zumal der konkrete Hausfriedensbruch, der hier zugrunde zu legen war, sich nicht lediglich durch Aufenthalt in dem befriedeten Besitztum realisiert hat, sondern durch Aufenthalt in den Hallen, in denen die Tiere gehalten werden sowie unter Anfertigung von Filmaufnahmen, um diese Aufnahmen gegen diejenigen zu verwenden, in deren Geschäftsbereich damit eingegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund gilt für die Frage, wann ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse vorliegt der zitierte Maßstab des Bundesverfassungsgerichts, so dass die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben hat, wenn nicht die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn die verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeutet, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. An einer Aufdeckung derartiger rechtswidriger oder vergleichbar gravierender Zustände oder Verhaltensweisen fehlt es aber bei dem hier streitgegenständlichen Bildmaterial. Insoweit reicht das Interesse, auf das sich die Antragsgegnerin in erster Linie beruft, nicht aus, nämlich die Verbraucher darüber zu informieren, dass mit dem Label „Bio“ eine Täuschung der Verbraucher verbunden sei, weil die Verbraucher in der Produktion sogenannter Bioprodukte - zu Unrecht - vermuteten, dass es sich jedenfalls um keine in der konventionellen Landwirtschaft übliche Massentierhaltung mit den damit verbundenen negativen Folgen insbesondere für die Tiere handele und diese nur deshalb bereit seien, einen deutlich höheren Preis dafür zu zahlen. Auch das publizistische Interesse daran, der Werbung der Antragstellerin mit „glücklichen“ freilaufenden Hühnern, mit Bildmaterial der Realität in den Ställen entgegenzutreten, genügt nach diesem Maßstab nicht. Dieser Aspekt mag ein erhebliches Berichterstattungsinteresse begründen. Indes genügt dieses Interesse nicht, damit auch die Verbreitung von durch Straftaten erlangtes Bildmaterial zulässig wäre. Der Aspekt des Bestehens einer allgemeinen Fehlvorstellung der Verbraucher darüber, dass sogenannte Bioprodukte nicht mit Massentierhaltung vergleichbar der konventionellen einhergehe, stellt keinen Umstand dar, der seinerseits rechtswidrig wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin diese Fehlvorstellung durch ihre Werbevideos mit gut befiederten freilaufenden Hühnern mit verursacht bzw. verstärkt. Hierin liegen jedenfalls keine rechtswidrigen Umstände, was nach den Grundsätzen der zitierten Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dafür spricht, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Der Umstand, dass mit der Berichterstattung eine Fehlvorstellung der Verbraucher bezüglich Bio-Produkten ausgeräumt werden soll, begründet aber auch aus sonstigen Erwägungen heraus kein derart gewichtiges Berichterstattungsinteresse, als dass die Begehung von Straftaten zur Informationserlangung gerechtfertigt wäre. Dieses Berichterstattungsinteresse kann auch ohne die Begehung von Straftaten befriedigt werden, da die Bilder insoweit zwar eine Illustration des darzustellenden Umstandes ermöglichen, aber der Umstand als solcher über den berichtet wird, nicht von der Verbreitung des durch Hausfriedensbruch erlangten Bildmaterials abhängig ist und nicht erst durch diese aufgedeckt wird. Der bloße Wunsch nach Illustration von (nicht rechtswidrigen) Zuständen, die die Antragsgegnerin kritisieren mag, begründet kein überragendes Berichterstattungsinteresse im Sinne der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Verbreitung von mittels Straftat erlangten Materials rechtfertigt. Die Kammer vermochte auch aufgrund sonstiger Erwägungen, insbesondere wegen Belangen des Tierschutzes nicht zugrunde zu legen, dass hier rechtswidrige Zustände bzw. allgemein solche, an deren Aufdeckung ein überragendes Berichterstattungsinteresse bestünde, gefilmt wurden. Insbesondere vermochte die Kammer aus dem streitgegenständlichen Bildmaterial keine Zustände zu entnehmen, die gegen § 2 Tierschutzgesetz verstoßen würden, wonach der Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. Solche Zustände lassen sich keiner der streitgegenständlichen Aufnahmen (Anlagen B bis H der einstweiligen Verfügung) entnehmen. Den Bildern gem. Anlagen B und E zur einstweiligen Verfügung der Kammer lassen bereits überhaupt keine Zustände von Tieren entnehmen, hierbei handelt es sich um die Abbildung von Kisten mit Eierkartons sowie gestapelten in Folie verpackten Paketen (Anlage B) und einer Außenaufnahme des Geländes, auf dem keine Tiere zu sehen sind. Diese beiden Bilder zeigen bereits vom Ansatz her nichts, woraus sich ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder ein anderer Missstand von erheblichem Gewicht ergeben könnte. Gleiches gilt bezüglich der Aufnahme gem. Anlage H die lediglich die Innenaufnahme eines Stalles zeigt. Aber auch die weiteren Aufnahmen zeigen nach der Glaubhaftmachungslage keine derartigen Umstände: Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass angesichts der schlechten Befiederung etlicher der gezeigten Hühner kranke Tiere abgebildet worden seien (insoweit insbesondere Anlagen C und D der einstweiligen Verfügung)), die nach geltendem Tierschutzrecht separiert und behandelt gehörten, so dass eine nicht artgerechte Haltung im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz vorliege, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit konnte offen bleiben, ob die schlechte Befiederung - wie von der Antragstellerin detailliert vorgetragen - dem Alter der Hennen von etwa zwei Jahren geschuldet ist sowie insbesondere darauf schließen lässt, dass die Hennen besonders häufigen und intensiven Geschlechtsverkehr mit agilen Hähnen hatten, oder ob die großflächigen kahlen Stellen in ihrem Federkleid, wie sie auf den Bildern gem. Anlagen C und D der einstweiligen Verfügung zu sehen sind, ihre Ursache in der Krankheit des Federpickens haben. Insoweit kann zugunsten der Antragsgegnerin ihre Behauptung, wonach die Ursache die Krankheit des Federpickens ist, als zutreffend unterstellt werden, da auch in diesem Fall der geltend gemachte Unterlassungsantrag besteht, denn auch in diesem Fall ist hierdurch nicht hinreichend substantiiert ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz glaubhaft gemacht. Insoweit vermag die Kammer nicht zugrunde zu legen, dass es sich bei dem Federpicken wie auf den Bildern zu sehen um eine Krankheit handelt, die das Separieren der Tiere erforderlich gemacht hätte, so dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz angenommen werden könnte. Die Antragsgegnerin vertritt diese Ansicht lediglich pauschal und gänzlich allgemein. Soweit sie sich insoweit auf die epidemiologische Untersuchung gem. Anlage AG 12 bezieht, in der es heißt: „Im Durchschnitt hatten 47,1 % (+- 36,4) der ökologischen Legehennen mindestens an einer Stelle eine oder mehrere fehlende Federn. Gegenüber den konventionellen Hennen mit durchschnittlich 46,7 % (+- 35,3) war das nicht signifikant unterschiedlich.“ spricht dies sogar gerade gegen die Annahme, dass es sich bei dem Federpicken um eine Krankheit handelt, die das Separieren erfordert, da es sich ausweislich dieser Untersuchung um ein Phänomen handelt, von dem nahezu die Hälfte aller Legehennen sowohl konventioneller Haltung als auch ökologischer Betriebe in mehr oder weniger intensiver Weise betroffen sind. Angesichts des Umstandes, dass es sich gerade nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin bei dem Federpicken um ein bekanntes Massenphänomen in ökologischer und konventioneller Landwirtschaft handelt, vermag die Kammer allein an dem Umstand des Federpickens keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz festzumachen. Wenn knapp die Hälfte aller Hühner in konventioneller und ökologischer Tierhaltung mehr oder weniger intensiv vom Federpicken betroffen sind, spricht dies jedenfalls dagegen, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darin liegt, die betroffenen (nahezu 50 % aller Hennen in Deutschland) nicht zu separieren. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin substantiiert darlegen müssen, wieso trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Federpicken um ein bekanntes Massenphänomen handelt, von dem nahezu die Hälfte aller Legehennen in Deutschland betroffen sind bei unterlassener Separierung all dieser Tiere um einen Verstoß gegen § 2 Tierschutzgesetz handelt bzw. wieso es sich - obgleich Massenphänomen - dennoch um einen Umstand handelt, dessen Aufdeckung von überragendem öffentlichen Interesse ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit Anlagen ASt 9, 16 und 17 (Schreiben des Landrats des Landkreises R. vom 24. 9. 2012, Gesundheitsbescheinigung für Schlachtgeflügel des Landkreises R. vom 18. 6. 2012, Kontrollbericht der amtlichen Lebensmittelüberwachung vom 22. 6. 2012) ihrerseits glaubhaft gemacht hat, dass ihre Ställe in regelmäßigen Abständen durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises R. überwacht werden und bei diesen Kontrollen aus veterinärmedizinischer Sicht keine Beanstandungen festgestellt wurden, sondern der Allgemeinzustand der Tiere und die vorgefundenen Haltungsbedingungen in jeder Hinsicht den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der Richtlinie 1999/74/EG entsprochen hätten. Mit Anlagen ASt 16 und 17 hat die Antragstellerin im Detail glaubhaft gemacht, dass jedenfalls am 18. 6. 2012 die Schlachttiere für gesund befunden wurden (Anlage ASt 16) und es bei einer Kontrolle am 11. 6. 2012 im Stall in F. keine Beanstandungen gab. Da in den Anlagen ASt 9, 16 und 17, die behördliche Bestätigungen bzw. Bescheinigungen enthalten eine Glaubhaftmachung liegt, ist insoweit das bloße Bestreiten der Antragsgegnerin nicht erheblich. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zugrunde zu legen, dass mit den Bildern gem. Anlagen C und D zur einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht wäre, dass - auch bei Zugrundelegung von Federpicken - Verstöße gegen das Tierschutzgesetz belegt sind. Das Bestehen von Federpicken mag als ethisch verwerflich oder moralisch vorwerfbar bewertet werden können. Rechtswidrige Zustände, bzw. Missstände deren Aufdeckung von überragendem öffentlichen Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wären, vermag die Kammer indes vor dem Hintergrund dieser Glaubhaftmachungslage nicht festzustellen. Auch die Bilder gem. Anlagen F und G zeigen keine rechtswidrigen Zustände bzw. Missstände von erheblichem Gewicht, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sich den Aufnahmen Verstöße gegen Hygienevorschriften entnehmen ließen, soweit dort tote Tiere zu sehen seien, vermag die Kammer nicht zugrunde zu legen, dass mit den abgebildeten toten Tieren ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder ein sonstiger Missstand von erheblichem Gewicht belegt würde, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die Antragsgegnerin behauptet wiederum lediglich allgemein, dass aufgrund des Umstandes, dass auf den Bildern gem. Anlagen F und G tote Tiere zu sehen sind, ein Verstoß gegen Hygienevorschriften und damit § 2 Tierschutzgesetz vorliege. Ergänzend beruft sich die Antragsgegnerin auf die eidesstattliche Versicherung des Tierschutzaktivisten F., der erklärt, dass er in einem Stall viele tote Hühner in unterschiedlichen Verwesungszuständen zwischen den Lebenden gefunden habe (Anlage AG 8). Er versichert dort weiter, mindestens ein Dutzend tote Hühner im Stall vorgefunden zu haben, obgleich er nicht einmal die Hälfte des Stalles in Augenschein genommen habe. Dass die Bilder indes derartige Zustände zeigen, vermag die Kammer den Aufnahmen nicht zu entnehmen. Auf dem Bild gem. Anlage G ist lediglich der nach unten hängende Kopf eines Huhns zu sehen. Insoweit vermag dem Bild lediglich entnommen zu werden, dass es sich dabei um ein totes Huhn handelt. Auf Anlage F ist ein schlecht befiedertes Huhn zu sehen, das in einem Stall liegt. Nach unbestrittenem Vortrag ist diese Huhn tot. Auch hier ist für die Kammer indes nicht ersichtlich, wie lange diese Tier schon tot dort liegt. Allein der Umstand, dass der Tierschutzaktivist F. tote Hühner in den Ställen vorgefunden hat, vermag keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder einen Umstand, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht, zu begründen, da bei einer sehr großen Anzahl von Hühnern in einem Stall unvermeidlich immer wieder einzelne Tiere versterben werden. Werden diese Tiere dann bei regelmäßigen Kontrollgängen entfernt, so stellt der bloße Umstand, dass sich zeitweilig tote Hühner in den Ställen befunden haben, keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und auch keinen Umstand von überragendem öffentlichem Interesse dar. Auf den Bildern gem. Anlagen F und G ist jeweils nur ein einzelnes totes Huhn zu sehen. Mangels konkreter Anhaltspunkte oder Glaubhaftmachung dafür, dass die auf diesen beiden Fotos gezeigten Tiere bereits längere Zeit dort gelegen haben (etwa hinsichtlich eines fortgeschrittenen Verwesungszustands, aus dem sich entnehmen ließe, wie lange die Tiere dort mindestens gelegen haben müssen) so dass ein Sorgfaltspflichtverstoß bei den Kontrollgängen belegt wäre, vermag die Kammer auch in diesen beiden Bildern keinen Umstand zu erkennen, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Insoweit muss hier nicht abschließend entschieden werden, ab welcher Zeitdauer, die ein totes Tier in einem Stall übersehen wurde und zwischen Lebenden gelegen hat, ein derartiger Umstand zu bejahen wäre. Mangels konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zu den Bildern gemäß Anlagen F und G vermag die Kammer dies jedenfalls im vorliegenden Fall nach der Glaubhaftmachungslage nicht zu bejahen. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Bilder gemäß Anlagen B bis H der einstweiligen Verfügung daher folgendes: Ziffer 2) der einstweiligen Verfügung (Bild gem. Anlage B der einstweiligen Verfügung, das verpackte Waren auf Betriebsgelände der Antragstellerin zeigt) war zu bestätigen, da auf diesem Bild keine Zustände gezeigt werden, die rechtswidrig sein könnten, so dass es am überragenden öffentlichen Interesse fehlt. Mangels entsprechendem Berichterstattungsinteresse bezüglich aller weiteren Bilder vermag auch der Gesichtspunkt eines Authentizitätsinteresses kein entsprechendes Interesse zu begründen. Ziffer 3) der einstweiligen Verfügung (Bilder gem. Anlagen C und D der einstweiligen Verfügung, die Hühner mit unvollständigem Federkleid zeigen) war zu bestätigen, da - wie dargestellt - ein Verstoß gegen Tierschutzgesetz auch bei Zugrundelegen des Federpickens als Ursache der kahlen Stellen im Gefieder nicht festgestellt werden kann. Ziffer 4) der einstweiligen Verfügung (Bild gem. Anlage E der einstweiligen Verfügung, auf dem lediglich eine Außenanlage von Stallungen zu sehen ist) war zu bestätigen, da bei diesem Bild ausgeschlossen ist, dass es Missstände zeigen könnte und auch eine Verbreitung aus Authentizitätsgründen ausscheidet, da eine Belegfunktion nicht erkennbar ist. Ziffer 5) und 6) der einstweiligen Verfügung (Bilder gem. Anlagen F und G der einstweiligen Verfügung, die tote Hühner zeigen) waren zu bestätigen, da - wie dargestellt - der bloße Umstand, dass tote Hühner zu sehen sind, kein überragendes Berichterstattungsinteresse begründet und einer weitergehende Belegfunktion nicht gegeben ist, da keine zeitliche Einordnung der Liegedauer der gezeigten Kadaver möglich ist. Ziffer 7) der einstweiligen Verfügung (Bild gem. Anlage H der einstweiligen Verfügung, das die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigt) war zu bestätigen, da insoweit keine Missstände abgebildet sind. Der Umstand, dass Bio-Legehennenhaltung in einem Umfang durchgeführt wird, der der konventionellen Tierhaltung vergleichbar ist stellt, wie ausgeführt, keinen derartigen Umstand dar. Dass auf dem Bild rechtswidrige Zustände abgebildet würden, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht.“ Die Kammer hält an diesen Erwägungen auch in diesem Verfahren fest. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Bildmaterial nicht durch einen Hausfriedensbruch erlangt wurde, so dass sie auch hier wie im einstweiligen Verfügungsverfahren ihrer Darlegungslast nicht genügt hat. Soweit sich die Beklagte für das Vorliegen von Verstößen gegen Belange des Tierschutzes (Tiere im schlechten Zustand, schlechte Stallluft, mangelnde Einstreu, verdreckte Ställe) auf den Zeugen F. beruft, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, da es nicht hinreichend konkret ist. Die Beklagte behauptet Wahrnehmungen des Zeugen, ohne die näheren Umstände zu schildern und darzulegen, weshalb diese Umstände einen entsprechenden Verstoß gegen Belange des Tierschutzes darstellen. Die Beklagte trägt nicht vor, was unter „verdreckten“ Ställen zu verstehen sein soll und inwieweit der Zustand der Ställe und die Belüftung gegen Haltungsbedingungen verstoßen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass gegen Hygienevorschriften verstoßen worden sei, da in dem Stall in G. von dem Zeugen F. auf nicht einmal der Hälfte der Stallfläche mindestens ein Dutzend tote Hühner, eher mehr, bemerkt worden seien, von denen einige wegen des Verwesungszustandes weitaus länger als nur 12-14 Stunden tot gewesen sein müssten, gelten die obigen Ausführungen aus dem Verfahren der einstweiligen Verfügung fort. Ebenso war dem Beweisangebot auf Vernehmung der sachverständigen Zeugin Dr. K1 zu dem Befiederungszustand der neuen Herde nach dem Ausstallen der alten Herde im Juni 2012 und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass es sich bei dem sog. Federpicken um einen krankhaften Zustand handelt, der keine artgerechte Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellt, nicht nachzugehen. Auch wenn man den Umstand des sog. Federpickens in dem von der Beklagten geschilderten Ausmaß unterstellt, handelt es sich bei dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens um einen Ausforschungsbeweis. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht unmittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen (vgl. Zöller-Greger ZPO Kommentar 29. Aufl., Vor § 284 Rn 5). Zwar dürfen an die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "auf's Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW-RR 2002, 1433 (1435 mwN) vgl. auch BGH NJW 1995, 2111 (2112) und Zöller-Greger aaO Vor § 284 Rn 5 mwN). Nach der Zivilprozessordnung ist die Vernehmung eines Zeugen nur über konkrete Tatsachen statthaft, die eine Par- tei behauptet hat. Selbst die Verwendung allgemein bekannter Rechtsbegriffe genügt dann nicht mehr der Substantiierungslast, wenn gerade die Tatsachen, die einen Rechtsbegriff ausfüllen sollen, streitig sind. Fehlt es an hinreichend substantiierten Behauptungen, so fehlt es auch an der Beweismaterie (OLG Karlsruhe VersR 1973, 130 (131), vgl. auch Zöller- Greger aaO Vor § 284 Rn 5a). So liegt es auch hier bezüglich des Beweisantritts unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten. Wie die Kammer bereits in ihren Ausführungen im einstweiligen Verfügungsverfahren erörtert hat, mag das sog. Federpicken im Rahmen der konventionellen wie auch der ökologischen Massentierhaltung aus ethischen Gründen durchaus kritisch betrachtet werden, die Beklagte hat jedoch keine konkreten Umstände dafür vorgetragen, dass darin ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zu sehen sei, insbesondere, ab welchem Ausmaß von einem Verstoß auszugehen sei. Insofern sind auch dem Schreiben von A1 (Anlage B 3) keine entsprechenden konkreten Angaben zu entnehmen. II. Hinsichtlich der Verbreitung sämtlicher Bilder besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, es liegt kein Fall einer teilweisen Klagrücknahme gem. § 269 ZPO vor. Soweit die Klägerin den „insbesondere“-Zusatz aus ihrer Antragsfassung entfernt hat, stellt dies keine teilweise Rücknahme des Antrags dar, denn das Wort „insbesondere“ diente erkennbar nur der Unterstreichung des begehrten Verbots der Bildnisse „wie geschehen in“, also für die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform und sollte keinen darüberhinausgehenden Antrag beinhalten. Dies ergibt sich bereits aus einem Abgleich der Klaganträge, von denen nur zwei diesen Zusatz aufwiesen, jedoch alle Anträge, also auch die ohne diesen Zusatz, auf ein identisches Rechtsschutzbegehren gerichtet waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 3 ZPO. Weder der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2013, noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin boten Anlaß, zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Bilder Anlagen B bis H entfernt [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet Beschluss vom 11.02.2014 Der Tatbestand des Urteils in der Sache 324 O 400/13 vom 13. 12. 2013 wird dahingehend berichtigt, dass im Anschluss an den dritten vollständigen Absatz auf Seite 3 der Satz „Die Umstände in den Ställen wurden von Herrn F. ohne Eingriffe und Manipulationen eins zu eins so abgefilmt, wie sie von ihm vorgefunden wurden." eingefügt wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen. Gründe Der Antrag zu 1 ist zurückzuweisen, da er unbegründet ist. Die Voraussetzungen des § 320 ZPO liegen nicht vor. Der unstreitige Teil des Tatbestandes gibt zutreffend wieder, dass die Klägerin der Erzeugerzusammenschluss mehrerer Betriebe ist und die streitgegenständlichen Aufnahme auf Höfen dieses Erzeugerzusammenschlusses entstanden sind. Soweit die Beklagte die weitere Ergänzung begehrt, dass die Klägerin nicht Hausrechtinhaberin auf diesen Höfen ist und dies in Form einer Schlussfolgerung aus der fehlenden Betreibereigenschaft in den Tatbestand aufgenommen haben möchte, ist auch dieser Antrag unbegründet. Zwischen den Parteien ist gerade streitig, ob der Tatbestand des Hausfriedensbruchs bei Anfertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen erfüllt wurde und damit auch, wessen Recht verletzt wurde. Der Antrag zu 2 ist nur teilweise begründet. Der erste Teil des Berichtigungsantrags ist unbegründet. Der Tatbestand gibt wieder, dass die Beklagte das von einer dritten Person angefertigte Filmmaterial ausstrahlte. Begründet ist der folgende Teil „Die Umstände in den Ställen wurden von Herrn F. ohne Eingriffe und Manipulationen eins zu eins so abgefilmt, wie sie von ihm vorgefunden wurden", denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das streitgegenständliche Filmmaterial nicht verändert wurde bzw. vor Ort keine Veränderungen vorgenommen wurden. Die Parteien streiten jedoch über den Zustand der Herde (Befiederung) und die Haltungsbedingungen (Seiten 11, 14 f Schriftsatz der Klägerin vom 30.07.2013), so dass der weitergehende Antrag unbegründet ist. Dies gilt auch für den Antrag zu 3, denn zwischen den Parteien ist streitig, ob der Befiederungszustand seine Ursache in der Krankheit des Federpickens hat.] Die Klägerin ist ein als Gesellschaft mit begrenzter Haftung organisierter und auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisierter Erzeugerzusammenschluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben, die Ackerbau betreiben und Hühner halten. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Die Klägerin begehrt die Unterlassung einer Bildberichterstattung. Die Beklagte hatte am 3. 9. 2012 in der Reihe A. E. den ersten der beiden streitgegenständlichen Beiträge (Titel: „ W. b. k. B. s.?", Anlage K 1, Transskript Anlage K 2) ausgestrahlt. In diesem Beitrag ist der weit überwiegende Teil der streitgegenständlichen Aufnahmen enthalten. In einem weiteren Beitrag vom 18. 9. 2012 (Magazin „ F.", Anlage K 3, Transskript Anlage K 4) strahlte die Beklagte ein weiteres streitgegenständliches Bild aus (Anlage C). Die Aufnahmen gemäß Anlagen B, C und D stammen aus dem Hof der Erzeugergemeinschaft der Klägerin in der D. Str. ..., ... F., die Aufnahmen gem. Anlagen E, F, G und H stammen aus dem Betrieb der Farm E. in ... G.. Die Aufnahmen wurden von dem Tierschutzaktivisten J. F., der Vorstandsvorsitzender der Tierschutzorganisation „ A. R. W. e. V."(bis Ende 2012 „ D. T. e.V.") ist, angefertigt. Die Aufnahmen entstanden in den Nächten 11./12. 5. 2012 und 12./13. 5. 2012. Den Bildern lässt sich entnehmen, dass sie zur Nachtzeit aufgenommen wurden. Die Umstände in den Ställen wurden von Herrn F. ohne Eingriffe und Manipulationen eins zu eins so abgefilmt, wie sie von ihm vorgefunden wurden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der hier streitgegenständlichen Bildnisse eine einstweilige Verfügung (Az.: 324 O 577/12) der Kammer erwirkt. Die Beklagte hat der Klägerin nach § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt, daraufhin hat die Klägerin die hiesige Klage erhoben. Die Klägerin behauptet, die Aufnahmen seien beim nächtlichen Eindringen unter Begehung einer Straftat (Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB) beschafft worden. Ihr Hausrecht sei verletzt worden. Zu der Aufnahme Anlage D trägt sie vor, dass sich in diesem Stall zum Zeitpunkt der Aufnahme im Vergleich zu sonstigen Legehennen-Herden alte Hühner befanden hätten, da die Herde im Alter von 66 Wochen noch einmal in die Mauser geschickt und nicht, wie in der Regel, nach einem Jahr ausgestallt und geschlachtet worden sei. Alte Hühner im Legebetrieb hätten Federausfall. Zudem halte sie in ihren Bio-Herden sowohl Hennen als auch Hähne. Bei dieser natürlichen Haltungsform leide das Federkleid der Hennen unter dem sog. Tretakt, also dem Geschlechtsakt der Vögel. Gerade in Herden mit vitalen Hähnen seien die Hennen deshalb oft im Sommer an Hals, Rücken und Hinterteil fast nackt. In den Ställen ihrer Produktionsgesellschaften würden 4-mal pro Tag gründliche und sorgfältige Stallkontrollen stattfinden (jeweils zwischen 7 und 9 Uhr, 10 und 12 Uhr, 13 und 15 Uhr und vor dem Dunkelwerden). Der Stall in der D. Str. ... sei am 17.06.2012 von Dr. K., Landgreis G. Abt. Veterinäramt, kontrolliert worden, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe, die Herde sei bei der Kontrolle als gesund befunden worden (Anlage K 5). Vorausgegangene Kontrollen hätten ebenfalls zu keinen Beanstandungen geführt (Anlage K 6), bei der mit K 6 belegten Kontrolle habe es sich nicht um eine angemeldete Kontrolle gehandelt. Auch bei den regelmäßigen Kontrollen durch ihren Fachtierarzt habe es keine Beanstandungen gegeben. Auch Kontrollen gerichtet auf die Einhaltung der sog. Öko-Verordnung hätten zu keinen Beanstandungen geführt (Anlage K 7). Aufgrund der Häufigkeit der eigenen Kontrollen, bei denen auch Tiere, die verstorben seien, umgehend entfernt würden, könne ausgeschlossen werden, dass sich in ihren Ställen Tierkadaver befänden, die länger als maximal 12-14 Stunden verstorben seien. Ferner habe sie nach dem 3.09.2012 weitere freiwillige Auditierungen ihrer Tierhaltung durch die Öko-Kontrollstelle A. in Auftrag gegeben, diese hätten sehr gute und einwandfreie Haltungsbedingungen bestätigt (Anlagen K 8 und 9). Auch die Belüftung des Stalls D. Str. ... habe keine Mängel (Anlage K 10). Ferner berufe sie sich auf die Kontrollberichte in Anlagenkonvolut K 11 und Anlage K 12. Das Schreiben von A1 (Anlage B 3) erwähne keine angeblich tierschutzwidrigen Zustände, hinsichtlich des Federpickens sei nur im Sinne von einer Vorbeugung die Rede. Eine Einwilligung der jeweiligen Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Produktionsgesellschaften der Ställe in das Betreten der Ställe durch die Tierrechtsaktivisten und/ oder in die Filmaufnahmen habe es nicht gegeben. Der Autor der streitgegenständlichen Beiträge, K. V., habe nach dem Interview mit dem Geschäftsführer der Klägerin darum gebeten, sich selbst ein Bild von dem Zustand der Tiere in dem Stall F. machen zu können. Der Geschäftsführer habe ihm angeboten, sich einen Stall auszusuchen, und habe das Alter der jeweiligen Herden genannt. Der Autor habe sich den Stall mit Hühnern ausgesucht, die zu diesem Zeitpunkt 50 Wochen alt gewesen seien. Bei der anschließenden Besichtigung habe er sinngemäß gesagt, dass einige Tiere vom Federkleid her leicht beschädigt seien, aber altersgemäß sei dies in Ordnung. Diese Wahrnehmungen verschweige die Berichterstattung aber gerade. In den ihrem Geschäftsführer von dem Autor vorgespielten Videoaufnahmen seien keine toten Tiere zu sehen gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtswidrigkeit der Aufnahmen der Anlagen B, C, D und E ergebe sich bereits aus der Beschaffung mittels Hausfriedensbruchs und daraus, dass auf den Aufnahmen nichts zu sehen sei, was das Begehen von Straftaten zur Beschaffung der Aufnahmen rechtfertigen könnte. Ein Verbreiten dieser Aufnahmen durch die Beklagte sei daher rechtswidrig. An den Aufnahmen aus der Packhalle (Anlage B) und den Außenaufnahmen in dem Auslauf des Stalles in G. (Anlage E) gebe es kein öffentliches Informationsinteresse daran, einwandfrei verpackte Ware in einer Halle im Fernsehen zu sehen, in die strafbar eingedrungen worden sei. Dies gelte entsprechend für das Eindringen in die umzäunte Auslauffläche, für die nächtliche Aufnahme des Huhns mit unvollständigem Federkleid (Anlagen C und D). Auch der Umstand, dass in einem Stall mit mehreren Tausend vergleichsweisen alten Hühnern immer wieder auch einmal einzelne Tiere versterben, stelle keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar und keinen Umstand, an dessen „Aufdeckung“ ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Die Beklagte trage keine Missstände vor, die das Begehen einer Straftat rechtfertigen könnten. Soweit sich die Beklagte auf die Wahrnehmungen des Tierrechtsaktivisten F. in den Ställen berufe, sei zu berücksichtigen, dass es sich um laienhafte Bewertungen handele, ferner sei der Vortrag der Beklagten widersprüchlich. Soweit die Beklagte behaupte, dass das bei einzelnen Tieren lückenhafte Federkleid auf das sowohl in der konventionellen als auch in der ökologischen Hühnerhaltung anzutreffende Phänomen des Federpickens zurückzuführen sei, sage die Beklagte selbst, dass alle Hühner in diesen beiden Haltungsformen zum Federpicken tendierten. Sollte diese Einlassung zutreffen, würde sie es nicht rechtfertigen, dass die Beklagte bzw. mit ihr kooperierende Tierrechtsaktivisten rechtswidrig in ihre Ställe eindringe, dort Tiere filme und sie - die Klägerin - anschließend unter namentlicher Nennung anprangere. Die Klägerin beantragt, ohne den ursprünglichen „insbesondere“-Zusatz aus Ziffer 2. und 3. des Klagantrags, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen, in Bezug auf sie das folgende Bild- und Videomaterial zu verbreiten und/ oder zu senden und/ oder öffentlich zugänglich zu machen und/ oder durch Dritte verbreiten, senden und/ oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, das auf ihrem umfriedeten Betriebsgelände in der D. Str. ..., ... F. und/ oder auf deren umfriedeten Betriebsgelände der Farm E. in ... G. angefertigt worden ist und 1. … 2. verpackte Waren in der Packhalle des Betriebsgeländes in der D. Str. ..., ... F. zeigt, wie in Anlage B geschehen, und/ oder 3. Hühner in der Stallanlage in der D. Str. ..., ... F. zeigt, die ein unvollständiges Federkleid haben, wie in Anlage C und D geschehen und/ oder 4. eine umzäunte Auslauffläche zeigt, wie in Anlage E geschehen und/ oder 5. das Huhn zeigt, wie in Anlage F geschehen, und/ oder 6. das Huhn zeigt, wie in Anlage G geschehen, und/oder 7. die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigt, wie in Anlage H geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, Kernthema der Berichterstattungen sei die auffallende Diskrepanz zwischen den im Gedankenbild der Verbrauer vorherrschenden hohen bioethischen Produktionsstandards und den tatsächlichen Umständen der Produktion. Durch das Anfertigen des Filmmaterials sei nicht der objektive und/ oder subjektive Tatbestand einer Strafvorschrift verletzt worden, insbesondere nicht § 123 StGB. Es sei genauso gut denkbar, dass ein von den Zuständen frustrierter Angestellter oder gar ein Stallbetreiber dem Zeugen F. seinerzeit Tor und Tür geöffnet habe, also das Filmen von einem Hausrechtsinhaber bzw. einem von diesem Bevollmächtigten gestattet worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht das Hausrecht in den beiden Ställen habe, aus denen die Aufnahmen stammen. Die Beklagte bestreitet, dass das Anfertigen der Filmaufnahmen den objektiven und/ oder subjektiven Tatbestand einer Strafvorschrift erfülle. Die Umstände in den Ställen seien ohne Eingriffe und Manipulationen eins zu eins abgefilmt worden. In beiden Ställen seien nicht nur einzelne Hühner in sehr schlechtem Zustand und schlechten hygienischen Bedingungen vorgefunden worden, sondern auch zahlreiche tote Tiere in unterschiedlichen Verwesungsstadien. Der überwiegende Teil der Hühner aus beiden Anlagen sei nicht vollständig befiedert gewesen, insbesondere nicht an Kopf und Rücken, teilweise seien die Tiere nackt gewesen. Der Stall in F. sei verdreckt gewesen, der in G. noch stärker, in beiden sei die Stallluft staubig gewesen, in G. sehr, das Atmen dort sei schwer gewesen. In dem Stall in G. sei bei in Augenscheinname von nicht einmal der Hälfte der Fläche mindestens ein Dutzend toter Hühner zu sehen gewesen, von denen einige weitaus länger als nur 12 - 14 Stunden tot gewesen sein müssen. Zum Beweis beruft sich die Beklagte auf die Vernehmung des Zeugen F. und die Inaugenscheinnahme des Beitrags wie Anlage K 1. Die gezeigten Hühner seien - auch für Legehennen - nicht sehr alt gewesen. Das Schreiben von A1 (Anlage B 3) belege, dass es sich bei dem im Beitrag dokumentierten Zustand der Tiere hinsichtlich der Befiederung um das sog. Federpicken gehandelt habe und dass dieses Phänomen auch noch nach dem Ausstallen der angeblich besonders alten Herde im Juni 2012 in den Ställen der Klägerin tatsächlich flächendeckend vorherrschte. Hierzu beruft sich die Beklagte zum Beweis auf das Zeugnis von Dr. K1. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem sog. Federpicken um einen krankhaften Zustand handele, der keine artgerechte Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes darstelle, und beruft sich zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei von dem Autor ein Video vorgespielt worden, das zahlreiche federlose und auch tote Tiere gezeigt habe, der Geschäftsführer habe den Stall für die Besichtigung ausgesucht, diese habe nur wenige Minuten gedauert und der Zeuge V. habe hierbei einige angeschlagene Tiere ohne komplettes Federkleid entdeckt und den Geschäftsführer darauf hingewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die ursprüngliche Fassung der Klaganträge zu Ziffer I. Nr. 2 und Nr. 3 zu weit sei, da der jeweilige „insbesondere"-Zusatz auch Handlungen abseits der konkreten Verletzungsform erfasse, in der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung liege eine weitaus überwiegende Klagrücknahme. Hinsichtlich der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zu beachten, dass es für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Verbreitung nicht erforderlich sei, dass die erlangten Informationen ihrerseits rechtswidrige Umstände darstellen müssten, das Bundesverfassungsgericht habe lediglich festgestellt, dass ein wesentliches öffentliches Interesse an der verbreiteten Information jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn auch die aufgedeckten Umstände ihrerseits rechtswidrig seien. Die Rechtswidrigkeit der aufgedeckten Umstände sei ein möglicher Indikator, aber keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer ausreichend großen Bedeutung der aufgedeckten Umstände für die Öffentlichkeit. Eine wesentliche Bedeutung könne genauso auch einem Umstand zukommen, der sich noch innerhalb der geltenden Rechtsordnung bewege, jedoch gerade eine auffällige Unvereinbarkeit der geltenden Rechtsordnung mit den Werten und Zielen der Gesellschaft zu Tage fördere. Die Aufnahmen stellten einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar. Die Aufnahmen zeigten Verstöße gegen Hygiene- und Tierschutzvorschriften. In den Aufnahmen gem. Anlagen C und D seien kranke und verletzte Tiere zu sehen, die nach geltendem Tierschutzrecht zu separieren und zu behandeln seien. In den Aufnahmen gem. Anlagen F und G seien tote Tiere zu sehen, die nicht rechtzeitig und sorgfältig entfernt worden seien, ein Verstoß gegen untergesetzliche Hygienevorschriften liege vor. Die vorgelegten Dokumente (Anlagen K 5 bis K 10) stünden dem nicht entgegen. Ebenso wie die Frage des Tierschutzes sei auch die Frage des Verbraucherschutzes von großem öffentlichem Interesse. Es liege eine Täuschung des Verbrauchers vor, der hinter „Bioprodukten“ jedenfalls keine in der konventionellen Landwirtschaft übliche Massentierhaltung mit den damit verbundenen negativen Folgen vermute. Der im Verfügungsverfahren als AG 12 vorgelegte Bericht bestätige die Kritik des Beitrags, dass Bioproduktion sich hinsichtlich der Tierhaltung und -ethik nicht von herkömmlicher Produktion unterscheide. Die Beklagte verweist insoweit auch auf die öffentliche Selbstdarstellung der Klägerin. Gemessen an diesen legitimen, uneigennützigen Zwecken der Beiträge seien die verwendeten Mittel als zulässig einzustufen. Hierbei sei ferner zu beachten, dass die Aufnahmen die tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß wiedergeben, insbesondere müsse ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik grundsätzlich hinnehmen. Die Klägerin habe ein rechtswidriges Eindringen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der etwaige Unrechtsvorwurf würde zudem nicht sie, die Beklagte selbst, betreffen, sie sei an der Erstellung nicht beteiligt gewesen. Soweit man den Tatbestand des Hausfriedensbruchs als erfüllt ansehen würde, wäre der Unrechtsgehalt als niedrig zu bewerten. Hierbei sei auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu beachten und dass authentisches Filmmaterial auf eine andere Weise nicht zu erlangen wäre. Auch seien Bildaufnahmen besonderes schutzwürdig. Die Klägerin würde zudem nicht an den Pranger gestellt, sie, die Beklagte, bestreite jedoch nicht die Betroffenheit der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 1.11. 2013 Bezug genommen.