Beschluss
324 O 316/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0618.324O316.14.0A
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Leitsätze
Soweit in einem Satirebeitrag dargestellt wird, dass der Antragsteller an einem Strategiepapier mitgearbeitet habe und die Gedanken aus diesem Papier den in einer später vom Bundespräsidenten gehaltenen Rede entsprechen, versteht der Zuschauer einer Satiresendung die Äußerung nicht wörtlich in dem Sinne, dass der Antragsteller eine Rede für den Bundespräsidenten geschrieben hat, so dass keine Persönlichkeitsrechtsverletzung feststellbar ist.(Rn.2)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 11.06.2014 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit in einem Satirebeitrag dargestellt wird, dass der Antragsteller an einem Strategiepapier mitgearbeitet habe und die Gedanken aus diesem Papier den in einer später vom Bundespräsidenten gehaltenen Rede entsprechen, versteht der Zuschauer einer Satiresendung die Äußerung nicht wörtlich in dem Sinne, dass der Antragsteller eine Rede für den Bundespräsidenten geschrieben hat, so dass keine Persönlichkeitsrechtsverletzung feststellbar ist.(Rn.2) Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 11.06.2014 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt, versteht der Zuschauer die Äußerung nicht wörtlich, d.h. in dem Sinne, dass der Antragsteller tatsächlich eine Rede für den Bundespräsidenten geschrieben hat. Denn im Beitrag wird erläutert, worin dieses "Schreiben" besteht, nämlich dass der Antragsteller an einem Strategiepapier mitgearbeitet hat, Gedanken aus dem (veröffentlichten) Strategiepapier denen in einer später gehaltenen Rede des Bundespräsidenten entsprechen und der Antragsteller über diese Rede schreibt, also letztlich über Vorstellungen, an deren Entwicklung er anderer Stelle selbst mitwirkte. Ohnehin ist es fernliegend, dass der Zuschauer annimmt, der Antragsteller hätte die Rede verfasst, da für herausgehobene Positionen wie der Bundespräsident sie innehat, Mitarbeiter als Redenschreiber arbeiten. Soweit der Antragsteller geltend macht, er wisse nicht, ob der Bundespräsident in seiner Rede sich auf das fragliche Papier bezogen habe oder der Bundespräsident das Papier zur Kenntnis genommen habe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn der Antragsteller nimmt damit nicht in Abrede, dass in der Rede Gedanken aus dem Papier enthalten sind. Der mit dem Begriff "Schreiben" bewertete Sachverhalt, dass der Antragsteller sich über eine Rede des Bundespräsidenten nach der angegriffenen Erstmitteilung wohlwollend äußert, diese Rede indes Vorstellungen ausdrückt, die in einem vom Antragsteller miterarbeiteten Strategiepapier niedergelegt wurden, bleibt weiterhin zutreffend. Dieser Punkt wird in der Sendung satirisch aufgegriffen, wenn explizit darauf hingewiesen wird, der Antragsteller habe an einem Strategiepapier mitgearbeitet, dass die Außenpolitik Deutschlands neu ausrichtet, und schreibe dann hinterher wohlwollend über diese Strategie (vgl. Anlage Ast 2). Falls der Antragsteller allerdings mit seiner eidesstattlichen Versicherung hat ausdrücken wollen, dass sich in der Rede keine Ideen wiederfinden, die auch im Strategie enthalten sind, so wäre eine Erklärung mit Nichtwissen unzureichend. Denn der Antragsteller kennt sowohl das Strategiepapier als auch die Rede, so dass er feststellen kann, ob das Papier und die Rede dieselben Ideen enthalten.