Urteil
324 S 1/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0919.324S1.14.0A
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Leitsätze
1. Besteht für eine durch Verbreitung einer Berichterstattung im Internet begangene unerlaubte Handlung der Gerichtsstand aus § 32 ZPO, so gilt dieser auch für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.(Rn.9)
2. Bei einer Berichterstattung im Internet über einen national und international bekannten Fußball- und langjährigen Nationalspieler liegt eine tatsächliche Kenntnisnahme am deutschen Ort der Veröffentlichung sehr nah, so dass es für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit auf die bloße Abrufbarkeit in Deutschland nicht ankommt (Anschluss BGH, 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).(Rn.14)
3. Das Vorliegen einer bestimmten Materie wie des Äußerungsrechts genügt nicht per se, um eine besondere Schwierigkeit der Sache anzunehmen. Vielmehr müssen insoweit zur Rechtfertigung einer Erhöhung der regelmäßigen Geschäftsgebühr durch den Anwalt immer Umstände im konkreten Einzelfall vorgetragen werden, aus denen sich die besondere Schwierigkeit ergibt (Anschluss BGH, 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813).(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2014, Az. 22a C 100/13, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 309,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 49 % und die Beklagte 51 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 601,19 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht für eine durch Verbreitung einer Berichterstattung im Internet begangene unerlaubte Handlung der Gerichtsstand aus § 32 ZPO, so gilt dieser auch für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.(Rn.9) 2. Bei einer Berichterstattung im Internet über einen national und international bekannten Fußball- und langjährigen Nationalspieler liegt eine tatsächliche Kenntnisnahme am deutschen Ort der Veröffentlichung sehr nah, so dass es für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit auf die bloße Abrufbarkeit in Deutschland nicht ankommt (Anschluss BGH, 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).(Rn.14) 3. Das Vorliegen einer bestimmten Materie wie des Äußerungsrechts genügt nicht per se, um eine besondere Schwierigkeit der Sache anzunehmen. Vielmehr müssen insoweit zur Rechtfertigung einer Erhöhung der regelmäßigen Geschäftsgebühr durch den Anwalt immer Umstände im konkreten Einzelfall vorgetragen werden, aus denen sich die besondere Schwierigkeit ergibt (Anschluss BGH, 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813).(Rn.21) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2014, Az. 22a C 100/13, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 309,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 49 % und die Beklagte 51 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 601,19 Euro festgesetzt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße sowie statthafte Berufung ist in der Sache überwiegend begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist nach Ablauf der in § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO bestimmten Frist verkündet worden, dies allein führt jedoch nicht zur Abänderung (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, § 128 Rn. 16 m.w.N.). Das Amtsgericht hat jedoch zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ergibt sich aus § 32 ZPO. Als Folge der unerlaubten Handlung der Beklagten durch die streitgegenständliche Berichterstattung (nachfolgend unter 2.) gilt auch für die auf Schadensersatz in Form der Abmahnkosten gerichteten Klage der Gerichtsstand des § 32 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 32 Rn. 14 m.w.N.). Die Kammer hat in dem Hinweisbeschluss vom 07.04.2014 zur Zuständigkeit ausgeführt: In der Sache selbst wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Klage nicht unzulässig sein dürfte. Gemäß § 32 ZPO ist das Amtsgericht Hamburg zuständig. Die Kammer hält an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 32 ZPO, die den Parteivertretern bekannt ist, fest. Die Argumentation des Amtsgerichts verkennt, dass bei Pressedelikten der Erfolgsort für § 32 ZPO ebenfalls maßgeblich ist. Sie verkennt weiterhin, dass der Kläger gemäß § 35 ZPO tatsächlich die Wahl hat, bei welchem der nach § 32 ZPO zuständigen Amtsgerichte er Klage erhebt. Die Grenze ist lediglich der Rechtsmißbrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2013, I ZB 39/13), der hier zweifelsohne nicht vorliegt. An diesen Erwägungen hält die Kammer fest. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit im Rahmen des § 32 ZPO bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit im Urteil vom 2.3.2010, Az. VI ZR 23/09 - „New York Times“ folgendes ausgeführt: dd) Entscheidend ist vielmehr, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. (...) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. (BGH aaO Juris Abs. 20) Auch wenn man zugrunde legt, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die Auslegung von § 32 ZPO im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit Geltung beansprucht, da im Rahmen der internationalen Zuständigkeit über die der Bundesgerichtshof entschieden hat, § 32 ZPO anzuwenden ist (vgl. insoweit auch BGH aaO Rn 7), besteht nach dem insoweit aufgestellten Maßstab im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg. Ob die Entscheidung tatsächlich trotz der Unterschiede zwischen der internationalen Zuständigkeit, bei der die Grenzziehung aufgrund der Landesgrenzen eindeutig möglich ist, auch auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands übertragbar ist, wo es an derartig klaren Grenzen fehlt, oder ob die bloße Abrufbarkeit als solche für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich ausreicht (so EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. C-509/09 - „eDate“, Juris Abs 52 sowie Tenor zu 1. unter Juris Abs. 69), kann damit hier dahinstehen. Die Kenntnisnahme der Berichterstattung der Beklagten auch in Hamburg lag angesichts der großen Bekanntheit des Klägers erheblich näher als dies aufgrund einer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Es geht in der Berichterstattung um die Frage, ob und wo der Kläger möglicherweise seine Fußballkarriere fortsetzen könne oder wolle, wofür in Hamburg aufgrund der langjährigen Nationalmannschaftskarriere des Klägers und nicht zuletzt auch aufgrund des Umstand, dass es vor Ort zwei Fußball-Bundesliga-Vereine gibt, bei einem nicht unerheblichen Personenkreis ein ganz erhebliches Interesse besteht. 2. Dem Kläger stand gegen die Beklagte der der Abmahnung zugrundeliegende Unterlassungsanspruch zu, denn die von der Beklagten verbreitete Berichterstattung verletzte den Kläger bei andauernder Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dem Vortrag des Klägers, die angegriffenen Passagen in der Berichterstattung seien unwahr, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433). An der Verbreitung der unwahren Behauptungen ist ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse nicht ersichtlich. Die Wiederholungsgefahr ist mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02.10.2012 entfallen. 3. Dem Kläger steht demgemäß auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen, durch die berechtigte Abmahnung ausgelösten Rechtsanwaltskosten als zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme des in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten Klägers dar. Indes ist der vom Kläger zugrunde gelegte Wert von 30.000,00 Euro übersetzt. Angemessen ist angesichts des Umstands, dass zwei Äußerungen angegriffen wurden, die für den Kläger zwar nicht ehrverletzend, gleichwohl jedoch für sein in der Öffentlichkeit wahrgenommenes Bild angesichts der Mitteilung, er habe mit einem international nicht bedeutsamen, australischen Verein verhandelt, bei weitem nicht belanglos, ein Gegenstandswert von 25.000,00 Euro. Grundlage für die Abmahnkosten ist zudem der Wert der Hauptsache (vgl. HansOLG, Urt.v. 27.09.2011, 7 U 31/11). Auch der bei der Berechnung des Klägers angesetzte Wert einer 1,5 Gebühr ist übersetzt. Für die Abweichung von der regelmäßigen 1,3 Gebühr fehlt es an Vortrag. Die Kammer hat insoweit bereits in der Sache 324 O 654/12 ausgeführt: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.7.2012 (Aktenzeichen VIII ZR 323/11) klargestellt, dass kein nicht überprüfbares Ermessen des Anwalts bei der Festsetzung dieser Gebühr besteht, wenn kein konkreter nachvollziehbarer Vortrag zum Umfang und der Schwierigkeit der Sache im Einzelfall vorliegt, so dass der Kläger sich nicht auf ein gerichtlich nicht überprüfbares anwaltliches Ermessen berufen kann (vgl BGH aaO Juris Abs. 12). Zudem kommt in dieser Entscheidung zum Ausdruck, dass gerade die konkrete Tätigkeit selbst umfangreich oder schwierig gewesen sein muss (vgl. BGH aaO Juris Abs. 12). Vor diesem Hintergrund ist sind Umfang und Schwierigkeit der jeweiligen Sache im konkreten Einzelfall zu begründen. Insoweit genügt nach Ansicht der Kammer allein das Vorliegen einer bestimmten Materie wie des Äußerungsrechts nicht per se, um eine besondere Schwierigkeit der Sache anzunehmen. Vielmehr müssen insoweit immer Umstände im konkreten Einzelfall vorgetragen werden, aus denen sich die besondere Schwierigkeit ergibt. Hier sind derartige Umstände, aus denen sich ergäbe, dass der konkrete Fall besonders umfangreich oder schwierig wäre weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des vorliegenden äußerungsrechtlichen Falles sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Es ergibt sich danach eine Gesamtforderung für die außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 Euro, wovon die Beklagte bereits einen Betrag von 775,64 Euro gezahlt hat. Es verbleibt ein dem Tenor entsprechender Anspruch des Klägers in Höhe von restlichen 309,40 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung des Klägers vom 28.09.2012 (Anlage K 2) wegen einer Berichterstattung der Beklagten auf deren Internetseite www. b...de vom selben Tage (Anlage K 1). Darin hieß es unter anderem „Zuvor hatte der neu gegründete A-League-Club starkes Interesse an B.. geäußert, sogar in Düsseldorf mit dem vereinslosen B.. verhandelt.“ „In Leverkusen verdiente der 98-malige Nationalspieler rund 6,5 Mio Euro pro Jahr. Sydney konnte B.. nach b..-Informationen aber nur rund 2 Mio Jahresgehalt bieten.“ Auf die Abmahnung des Klägers gab die Beklagte unter dem 02.12.2012 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 3), die der Kläger unter dem 05.10.2012 annahm (Anlage K 4). Auf die von dem Kläger nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro und einer 1,5 Gebühr berechneten Abmahnkosten in Höhe von 1.376,83 Euro (Anlage K 5) zahlte die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro und einer 1,3 Gebühr einen Betrag von (brutto) 775,64 Euro (Anlage K 6). Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 601,19 Euro. Nachdem zuletzt der Kläger unter dem 21.10.2013 seine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklärt hatte, hat das Amtsgericht am 30.01.2013 das Urteil verkündet. Es hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, da ein Gerichtsstand des Klägers am Ort des Amtsgerichts Hamburg bei sachgemäßer Auslegung des § 32 ZPO nicht bestehe. Auf den Tatbestand des Urteils sowie das Vorbringen der Parteien in beiden Instanzen wird auf das Protokoll vom 11.07.2014 verwiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.