Urteil
324 O 535/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1205.324O535.14.00
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Leitsätze
1. Für den Unterlassungsanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen muss hinzukommen, dass die verfälschende oder entstellende Darstellung von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvR 1531/96).(Rn.20)
2. Derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, muss im Streitfall seine Richtigkeit beweisen, wobei eine Eignung zur Herabwürdigung vorliegt, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird.(Rn.22)
3. Schwere Straftaten sowie ein durchgängig sehr problematisches Leben eines Betroffenen führen nicht dazu, dass er eine unwahre Berichterstattung hinzunehmen hat.(Rn.24)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 12.09.2014 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen und zwar nach einem Streitwert von 15.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Unterlassungsanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen muss hinzukommen, dass die verfälschende oder entstellende Darstellung von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvR 1531/96).(Rn.20) 2. Derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, muss im Streitfall seine Richtigkeit beweisen, wobei eine Eignung zur Herabwürdigung vorliegt, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird.(Rn.22) 3. Schwere Straftaten sowie ein durchgängig sehr problematisches Leben eines Betroffenen führen nicht dazu, dass er eine unwahre Berichterstattung hinzunehmen hat.(Rn.24) I. Die einstweilige Verfügung vom 12.09.2014 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen und zwar nach einem Streitwert von 15.000 Euro. I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Äußerung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, denn über ein mögliches Zusammentreffen des Antragstellers mit dem Mädchen vor oder in dem Supermarkt kann Beweis erhoben werden. Unstreitig ist zwischen den Parteien zudem, dass die angegriffene Darstellung in der Berichterstattung, der Antragsteller sei dem Mädchen in den Supermarkt gefolgt, unwahr ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Denn eine unrichtige Information ist kein schutzwürdiges Gut, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht zu dienen vermag (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 74). Dieser Grundsatz erfährt jedoch dahingehend eine Einschränkung, als dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Unterlassungsanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen auch hinzukommen muss, dass die verfälschende oder entstellende Darstellung von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, Juris Abs. 42; BGH Urteil v. 15.11.2005, VI ZR 274/04, Juris Abs. 13). Vorliegend kann indes offen bleiben, ob der Unterlassungsanspruch des Antragstellers bei dem von der Antragsgegnerin behaupteten Alternativsachverhalt, dass der Antragsteller wie in dem Beschluss vom 11.06.2014 festgestellt, vor dem Supermarkt in Kenntnis, dass das Mädchen den Ausgang aus dem Markt benutzen müsse, verweilt habe, bestehen würde. Denn dies würde voraussetzen, dass von einem solchen Sachverhalt prozessual auszugehen ist. Hierfür ist die Antragsgegnerin darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Im Ausgangspunkt trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 4. Auflage. 2010, § 30 Rn 24, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, 5. Kapitel Rn 216). Der von der Antragsgegnerin behauptete Sachverhalt, der Antragsteller habe vor dem Supermarkt auf das Mädchen gewartet, ist unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts für den Antragsteller abträglich, so dass die Antragsgegnerin die Glaubhaftmachungslast für diesen Sachverhalt, den der Antragsteller bestreitet, trägt. Dieser Glaubhaftmachungslast ist die Antragsgegnerin insbesondere nicht durch Vorlage des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11.06.2014 nachgekommen, denn die Vorlage des amtsgerichtlichen Beschlusses genügt in Anbetracht des Bestreitens des Antragstellers nicht, um über ein non-liquet hinauszukommen. Weitere Glaubhaftmachungsmittel hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Umstände, dass der Antragsteller erheblich vorbestraft ist, bereits in der Vergangenheit Auffälligkeiten zum Nachteil des Mädchens gezeigt hat (Verurteilung aus 2012) und Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen sind, führen ebenfalls nicht dazu, dass vorliegend von einer unwahren, jedoch wertneutralen Berichterstattung ausgegangen werden kann. Die Antragsgegnerin berichtet von Vorfällen, die nicht nur aus der Perspektive des Mädchens in ihren Einzelheiten von Relevanz sind, sondern auch aus gesellschaftlicher Sicht. Denn die Berichterstattung wirft auch die Frage auf, ob die vorhandenen Maßnahmen ausreichend Schutz bieten. Hierfür ist jedoch entscheidend, ob es seitens des Antragstellers zu einem problematischen Verhalten gekommen ist, auf das – möglicherweise auch durch Sanktionen – zu reagieren ist oder ob es das vorgeworfene konkrete Fehlverhalten nicht gegeben hat. Die begangenen schweren Straftaten des Antragstellers sowie sein durchgängig sehr problematisches Leben führen nicht dazu, dass er die streitgegenständliche unwahre Berichterstattung hinzunehmen hat. II. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde zu verbreiten, der Antragsteller sei einem Mädchen in den Supermarkt gefolgt. Der Antragsteller lebt in H.. Er ist seit 1953 mehrfach und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat mehrere Haftstrafen verbüßt. In der Vergangenheit wurde er wegen Eigentumsdelikten, jedoch auch wegen Sexualstraftaten – 1995 erfolgte eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung - verurteilt, er wurde auch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Seit 2002 befand sich der Antragsteller in Sicherungsverwahrung, aus der er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 1.01.2011 entlassen wurde. Im Rahmen der Führungsaufsicht wurde ihm die Auflage erteilt, von sich aus keinen Kontakt zu Kindern unter 14 Jahren aufzunehmen. Im Jahr 2012 wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe verurteilt, da er gegen das Kontaktaufnahmeverbot aus der Führungsaufsicht zum Nachteil des in der streitgegenständlichen Berichterstattung genannten Mädchens verstoßen hatte, im Sommer 2013 erfolgte eine Verurteilung wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, Hintergrund ist ein Übergriff zum Nachteil einer Frau. Gegenwärtig läuft das Verfahren zur Aussetzung der Reststrafe aus dieser Verurteilung zur Bewährung, darüber hinaus wird der Antragsteller angeklagt, das Opfer der 1995 abgeurteilten Vergewaltigung in einem Brief bedroht zu haben, diese Tat bestreitet der Antragsteller. Am 7.05.2014 erging gegen den Antragsteller ein Beschluss des Amtsgerichts H. nach dem Gewaltschutzgesetz zum Schutz des in der Berichterstattung genannten Mädchens, dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 11.06.2014 wegen weiterer Vorfälle abgeändert und untersagt dem Antragsteller, sich dem Mädchen zu nähern und bestimmte Orte aufzusuchen (vgl. wegen der Einzelheiten Anlage AG 1). Der hiesige Antragsteller bestritt nach den Feststellungen des Beschlusses ein Fehlverhalten. Der Beschluss vom 11.06.2014 enthält folgende Angaben des Mädchens zu einem Zusammentreffen mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit einem Supermarkt: „... Am 21.05.2014 habe sie morgens vor der Schule im N.-Markt eingekauft. Der Antragsgegner (sc. hiesiger Antragsteller) sei auch dort gewesen, habe sie aber noch nicht bemerkt, so dass sie sich vor ihm versteckt habe. Der Antragsgegner habe bezahlt und draußen sein Fahrrad geholt. Mit dem Fahrrad schob er am Eingang des Geschäfts vorbei und habe sie in diesem Moment bemerkt. Daraufhin habe er sein Rad zurückgestellt und zunächst an der Tür mit Blick in den N.-Markt gewartet. Dann sei er auf die andere Straßenseite gegangen und habe dort gewartet. Sie habe sich in einem Bereich des Marktes zurückgezogen, den der Antragsgegner von draußen nicht habe einsehen können und die Polizei gerufen. Als sie das Telefonat beendet habe und wieder Richtung Ausgang gegangen sei, habe sie den Antragsgegner draußen nicht mehr gesehen. ...“ Der Beschluss enthält die Feststellung: „...Am 21.05.2014 kannte der Antragsgegner (sc. hiesiger Antragsteller) bereits den Beschluss des Gerichts und wartete trotzdem für kurze Zeit unmittelbar vor dem Geschäft auf die Antragstellerin, bis er dann auf die andere Straßenseite wechselte. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist, dass der Antragsgegner sein Fahrrad wieder zurückstellte und seinen Weg nicht wie geplant fortsetzte – offenbar, um so eine Begegnung mit der Antragstellerin, die das Geschäft noch durch den Ausgang, an dem er wartete verlassen musste, herbeizuführe. ...“ Der Antragsteller bestreitet diesen Sachverhalt und die Richtigkeit der Angaben des Mädchens. Die Beklagte hat in der Ausgabe der B.-Zeitung vom 29.07.2014 unter der Überschrift „Nachbar-Mädchen (14) belästigt Sperrzonen für H. ältesten Sex-Verbrecher (79)“ über die Anordnung des Amtsgerichts H. berichtet. Zum Hintergrund dieser Maßnahme wird unter anderem angeführt, dass der Antragsteller dem Mädchen in einen Supermarkt gefolgt sei. Unstreitig ist, dass der Antragsteller dem Mädchen nicht in den Supermarkt gefolgt ist und die Berichterstattung insoweit einen Fehler enthält. Für die weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage ASt 2 Bezug genommen. Der Antragsteller erledigt in dem N.-Markt, der Gegenstand des Beschlusses des Amtsgericht H. als auch der streitgegenständlichen Berichterstattung ist, regelmäßig Einkäufe für seine ehemalige Ehefrau. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin ohne Erfolg ab (ASt 3 und 4). Die Antragsgegnerin trägt vor, der Vorfall vor dem Supermarkt habe sich entsprechend der in dem Beschluss vom 11.06.2014 wiedergegebenen Angaben des Mädchens zugetragen. Der Umfang des amtsgerichtlichen Verbots zeige zudem, welchen Belastungen das Mädchen angesichts der Vorgeschichte durch die Präsenz des Antragstellers ausgesetzt sei. Richtig sei somit, dass der Antragsteller dem Mädchen vor den Supermarkt gefolgt sei, nachdem er sie dort entdeckt habe. Diese Abweichung von der Wahrheit sei mit Blick auf die rechtliche Beurteilung des Verhaltens nur unwesentlich und verletze den Antragsteller daher nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Gericht habe das „aktuelle Verhalten“ des Antragstellers einschließlich des Vorgangs im Zusammenhang mit dem Supermarkt als „wiederholtes Nachstellen“ bewertet. Wenn das Verhalten des Antragstellers in und vor dem Supermarkt als „Nachstellen“ i.S.d. Gewaltschutzgesetztes eingestuft werden könne, mache es keinen Unterschied, ob er dem Mädchen gefolgt sei oder ihm vor dem Supermarkt aufgelauert habe. Maßgeblich sei, dass der Antragsteller dem Mädchen auch im Frühjahr 2014 immer noch nachgestellt habe. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.09.2014 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.09.2014 zu bestätigen. Der Antragsteller trägt vor, er sei dem Mädchen nicht in den Supermarkt gefolgt. Es handele sich um keine wertneutrale Falschbehauptung, selbst wenn die Schilderung des Vorfalls des Mädchens wahr wäre, dürfe keine Verfolgung in ein Gebäude behauptet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 5.12.2014 Bezug genommen.