Urteil
324 O 243/13
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0130.324O243.13.0A
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Leitsätze
Die Angabe einer Postadresse ist für eine hinreichende Bezeichnung der Klagepartei ungenügend; notwendig ist die Mitteilung der Anschrift der klagenden Partei, soweit dies ohne weiteres möglich ist und keine schützenwerten Interessen entgegenstehen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 26.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angabe einer Postadresse ist für eine hinreichende Bezeichnung der Klagepartei ungenügend; notwendig ist die Mitteilung der Anschrift der klagenden Partei, soweit dies ohne weiteres möglich ist und keine schützenwerten Interessen entgegenstehen.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 26.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist unzulässig, denn es fehlt an einer hinreichenden Bezeichnung des Klägers (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Mitteilung der Anschrift der klagenden Partei ist eine notwendige Angabe, soweit sie ohne weiteres möglich ist und keine schützenswerten Interessen entgegenstehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 253 Rn. 8). Dies dient zum einen dazu, dass eine Ladung der klagenden Partei im Verfahren möglich ist, zum anderen können mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Kostenfolgen im Falle eines Unterliegens verbunden sein, so dass durch die Angabe einer Anschrift auch dokumentiert wird, dass sich der Kläger diesen Folgen stellt (BGH Beschluss v. 1.04.2009, XII ZB 46/08 – Juris Abs. 11). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass auf Seiten des Klägers Belange bestehen, die einen Verzicht auf die Angabe seiner Anschrift rechtfertigen würden, denn der Kläger hat hierzu nicht konkret vorgetragen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass es sich bei der in der Klagschrift angegebenen Anschrift um eine Postadresse handelt. Eine solche ist jedoch für die Bezeichnung der Klagpartei ungenügend (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn. 8). Seine Wohnanschrift hat der Kläger demgegenüber nicht mitgeteilt, sondern lediglich erklärt, er habe einen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Hamburg bei Klageinreichung gehabt. Dies reicht für die konkrete Bezeichnung der Partei offensichtlich nicht aus. Der Umstand, dass der Kläger nunmehr eine Adresse mitgeteilt hat, führt nicht dazu, dass die Prozessvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nunmehr nachgeholt wurden (Zöller, aaO, Rn. 23) und die Klage zulässig ist. Denn diese Mitteilung hat die Beklagte zulässigerweise bestritten und der Kläger hat keinen Nachweis für die Richtigkeit seiner Angaben vorgelegt, obgleich Anlass bestanden hatte, die Angaben gegebenenfalls auch zu belegen. Hierzu genügt der Hinweis, dass eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes vorgelegt werden könne, nicht, zumal ein solcher Nachweis bislang nicht nachträglich zu der Akte gereicht wurde. Im Übrigen wird auf die Erwägungen in der Parallelsache 324 o 328/13 verwiesen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit mehrerer Äußerungen. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den U.., bietet u.a. unter www. g...de eine Suchmaschine an. Aufgrund der Klagzustellung im Ausland fielen Übersetzungskosten an, diese wurden bislang nicht beglichen. In der Klagschrift vom 10.05.2013 wird als Anschrift des Klägers V.., 2...H.. angegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 teilte der Klägervertreter dem Gericht und der Beklagten eine neue Anschrift des Klägers in Ö.. mit (Anlage K 43) und erklärte im Namen des Klägers ein Hausverbot für die Beklagte. Die Beklagte rügt u.a. Verspätung dieser Mitteilung und bestreitet die Richtigkeit der Adresse. Der Kläger trägt vor, dass es sich bei der Anschrift V.. um eine Postadresse handele, er habe zum Zeitpunkt der Klagerhebung einen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Hamburg gehabt. Der Kläger zunächst beantragt, Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter sämtlichen von ihr betriebenen Top-Level-Domains in den Suchergebnissen Berichte über den Kläger zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, in denen behauptet wird, 1. "S.. ist in der Abofallen-Szene ebenfalls kein unbeschriebenes Blatt, er war 2006 u. a. administrativer Kontakt von p...de, einem Angebot der berüchtigten Abzockfirma X.. AG". 2. "Domaincheck Stand September 2006 [...] p...de (Beleg vom Sept. 2006) [...] [Admin-C] Type: PERSON Name: T.. S.. Address: Z... Straße Pcode: 2... City: H.. Country: DE Changed: 2006-08-08T16:56:26+02:00" insbesondere unter Verlinkung der Internet-Adressen: - http:// r...htm - http:// r...htm Er hat sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Klagantrag aus der Klagschrift vom 10.05.2013 zulässig und begründet war. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.