Urteil
324 O 62/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0130.324O62.14.0A
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Leitsätze
1. Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Frist mit Ende des Jahres, in dem der Anspruchsteller Kenntnis von der Veröffentlichung erlangt, beginnt. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruchsteller lediglich Kenntnis von der Veröffentlichung in der Printausgabe und nicht auch von der Online-Veröffentlichung gehabt hat, da der Unterlassungsanspruch an die Äußerung anknüpft und nicht an eine bestimmte Form der Veröffentlichung.(Rn.31)
(Rn.34)
2. Für eine Hemmung der Verjährung aufgrund von Verhandlungen genügt zwar jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Nicht ausreichend ist lediglich die Einladung zu einer Erörterung in der Sache, bei welcher gerade nicht über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs diskutiert werden soll.(Rn.37)
(Rn.38)
3. Ein Anspruch aus Unterlassung bestimmter Passagen in der Berichterstattung besteht nicht, wenn die Beklagte in einem nachfolgenden Absatz eine hinreichende Distanzierung zu der veröffentlichen Textpassage vornimmt.(Rn.46)
(Rn.47)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages;
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Frist mit Ende des Jahres, in dem der Anspruchsteller Kenntnis von der Veröffentlichung erlangt, beginnt. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruchsteller lediglich Kenntnis von der Veröffentlichung in der Printausgabe und nicht auch von der Online-Veröffentlichung gehabt hat, da der Unterlassungsanspruch an die Äußerung anknüpft und nicht an eine bestimmte Form der Veröffentlichung.(Rn.31) (Rn.34) 2. Für eine Hemmung der Verjährung aufgrund von Verhandlungen genügt zwar jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Nicht ausreichend ist lediglich die Einladung zu einer Erörterung in der Sache, bei welcher gerade nicht über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs diskutiert werden soll.(Rn.37) (Rn.38) 3. Ein Anspruch aus Unterlassung bestimmter Passagen in der Berichterstattung besteht nicht, wenn die Beklagte in einem nachfolgenden Absatz eine hinreichende Distanzierung zu der veröffentlichen Textpassage vornimmt.(Rn.46) (Rn.47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages; und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der mit Antrag zu 1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Vaters des Antragstellers ist jedenfalls verjährt. Der mit den Anträgen zu 1.b) und c) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten besteht nicht. Die angegriffenen Äußerungen betreffen die Menschenwürde des Vaters des Klägers, da es um den Vorwurf der Unterstützung der Nazis im Warschauer Ghetto geht. Auch ist der Kläger aktiv legitimiert, da für das postmortale Persönlichkeitsrecht die nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte bzw. Eltern) anspruchsberechtigt sind (vgl. dazu: Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 42. Kap. Rn 5 mit weiteren Nachweisen). Antrag zu 1.a) Ein Unterlassungsanspruch wäre jedenfalls verjährt. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 194, 195 BGB von drei Jahren. Der Beitrag mit der angegriffenen Passage ist im Jahre 2010 veröffentlicht worden. Der Kläger hatte – ausweislich seiner E-Mail gemäß Anlage KE 2 – von dieser Veröffentlichung spätestens seit dem 19.11.2010 Kenntnis. Soweit er vorträgt, er habe nur von der Veröffentlichung in der Printausgabe Kenntnis gehabt, von der Online-Veröffentlichung jedoch erst im Jahre 2013 erfahren, ist dies unerheblich. Denn der Unterlassungsanspruch knüpft an die Äußerung an, und nicht an eine bestimmte Form der Veröffentlichung. Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB bestand damit bereits seit 2010, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2013 endete. Der Anspruch war bei Eingang der Klage bei Gericht am 03.02.2014 verjährt. Die Verjährung war auch nicht zwischenzeitlich gehemmt. Soweit der Kläger vorträgt, das Interview-Angebot der Chefredakteurin P.. vom 22.11.2010 gemäß Anlage K 12 begründe Verhandlungen gemäß § 203 BGB und die Beklagte habe Verhandlungen auch nie eindeutig abgelehnt, kann er damit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der „Verhandlungen“ zwar weit auszulegen: „Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch, der zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Schadensfall stattfindet, sofern der Schuldner nicht von vornherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt.“ (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – VII ZR 82/09 –, juris Rz. 12) „Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dabei für den - weit auszulegenden - Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben also schon dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.“ (BGH, Urteil vom 20. Februar 2001 – VI ZR 179/00 –, juris Rz. 13) Der E-Mail der Chefredakteurin P.. gemäß Anlage KE 11 ist jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabes für eine Annahme des Klägers, die im vorliegenden Verfahren Beklagte L.. lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs ein, kein Raum. Denn die Chefredakteurin stellt sich ausdrücklich auf den Standpunkt, dass die Berichterstattung keinerlei Anlass für eine Klage biete. Sie lädt den Kläger lediglich zu einem Interview ein, also zu einer Erörterung in der Sache, nicht jedoch zu einer Diskussion darüber, ob dessen Unterlassungsansprüche berechtigt seien oder nicht. Aus der Antwort des Klägers auf diese E-Mail der Chefredakteurin P.. erschließt sich zudem, dass der Kläger mit der Beklagten L.. auf gar keinen Fall Verhandlungen führen wollte, er wollte mit ihr nicht einmal ein Interview führen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Fragment der Antwort des Klägers, die dieser im vorliegenden Verfahren als letzte Seite der Anlage K 12 vorgelegt hat. Der Kammer ist jedoch aus dem Parallelverfahren 324 O 61/14 gegen die t.. bekannt, dort Anlage K 10, dass der Kläger unter anderem erwidert hat: „Ein Interview für Ihre Zeitung wäre denkbar. Nie aber mit Frau L.., da Sie bereits über mich und meinen Vater Lügen verbreitet.“. § 138 Abs. 1 ZPO hätte geboten, die Anlage auch im vorliegenden Verfahren vollständig einzureichen. Letztlich ist danach ausgeschlossen anzunehmen, der Kläger hätte Verhandlungen über die Berechtigung seines Anspruchs mit der hiesigen Beklagten L.. führen wollen. Die Abmahnung des Klägers vom 06.12.2014 hat ebenfalls nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Angesichts der fehlenden Reaktion der Beklagten auf die Abmahnung fehlt es insoweit an jeglichem Meinungsaustausch über den Anspruch als Voraussetzung eines Verhandelns. Anträge zu 1.b) und 1.c) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seines Vaters besteht hinsichtlich der in diesen Anträgen angegriffenen Passagen in der Berichterstattung in der J.. A.. vom 11.11.2010, Anlage K 6, nicht. Die Berichterstattung in der „J.. A..“ beschäftigt sich mit dem im Jahre 2010 erschienenen Buch der polnischen Autorin A.. T.., in dem es um das Leben der W.. G.. geht, die im Warschauer Ghetto als Sängerin aufgetreten ist und dabei u.a. von W.. S.. am Klavier begleitet wurde. In der in b) angegriffenen Passage, „D.. P.. und die Gestapo – Hat P.. Filmheld W.. S.. im Warschauer Ghetto mit den Nazis kollaboriert?“ „Die Kollaborationsvorwürfe gegen den aus R.. P.. Film berühmten Pianisten W.. S.. (1911-2000) sind nicht neu, doch erst jetzt erreichen sie eine breitere Öffentlichkeit. In ihrer Biographie A..: W.. G.. gibt die polnische Autorin A.. T.. der 2007 im Pariser Exil gestorbenen Sängerin noch einmal eine Stimme. G.. hatte den Musiker bereits in ihren 1980 erschienenen Memoiren bezichtigt, den Nazis in die Hände gearbeitet zu haben.“ wird dabei wiedergegeben, wie die Autorin T.. in ihrer Biographie die Vorwürfe W.. G.. in deren Memoiren darstellt und wertet und mit dem Namen des Vaters des Klägers verknüpft. An diesen Äußerungen, die auf W.. G.. bezogen sind und auf ihre Memoiren – mögen sie auch nicht die gleiche Aufmerksamkeit erlangt haben, wie das Buch der Autorin T.. – zurückgehen, besteht ein öffentliches Interesse. Die Beklagte hat sich von diesen Äußerungen hinreichend distanziert, denn sie schildert im unmittelbar nachfolgenden Absatz die Sicht des Klägers und dessen Bemühen, den guten Ruf seines Vaters zu wahren. Auf einen fehlenden Konjunktiv oder fehlende Anführungszeichen kommt es insoweit – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht an, denn maßgeblich ist das Verständnis des Lesers. Diesem erschließt sich die hinreichende Distanzierung, die die Beklagte in dem Beitrag hinsichtlich der von dem Kläger angegriffenen Äußerung vornimmt, nicht zuletzt auch aus dem mit „Retourkutsche“ überschriebenen letzten Absatz, in dem es gleich einleitend heißt: „Die schwere Anschuldigung, die außer G.. niemand erhebt und die erst jetzt durch A.. T.. Buch in aller Munde ist, scheint eine Retourkutsche für das Kollaborationsgerücht zu sein, das S.. nach 1945 über G.. verbreitete.“ Dies führt dem Leser vor Augen, dass die gemeinsame Zeit im Warschauer Ghetto und die dortigen gemeinsamen Auftritte im Café S.. die Biographien beider geprägt haben, so dass auch der sich anschließende, zu Lebzeiten nicht mehr gelöste Konflikt um die wechselseitigen Beschuldigungen nach dem Krieg nicht individuell, sondern mit Blick auf die derart verwobenen Lebensläufe zu würdigen ist. Die von der Autorin T.. aufgegriffene Anschuldigung G.. ist auch nicht ohne Substanz, G.. selbst hatte sie in ihren Memoiren erhoben. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Name seines Vaters in G.. Memoiren nicht erwähnt wird, mag er der entsprechenden Passage eine andere Bedeutung beimessen als die Autorin T.., die diese Passage auf den Vater des Klägers bezieht. Die Beklagte wiederum stellt diese Wertung T.. in dem Beitrag lediglich dar, ohne sie sich zu eigen zu machen, wie vorstehend dargelegt. Gleiches gilt für die in c) angegriffene Äußerung, der die Passage „Bei dieser Polizei soll S.. laut G.. für ein paar Tage angeheuert haben, nach Schließung des Cafés und vor seiner Flucht aus dem Ghetto.“ zugrunde liegt. Dieser Passage folgt unmittelbar der mit „Retourkutsche“ überschriebene, vorstehend wiedergegebene Absatz, so dass für den Leser – soweit nicht bereits aus der Passage selbst – deutlich wird, dass es sich um ein Zitat aus dem Buch der Autorin T.., die sich ihrerseits wiederum auf eine Äußerung G.. bezieht, handelt. Diese Äußerung hat Teil an der Gegenüberstellung der wechselseitigen Anschuldigungen in dem Beitrag der Beklagten. Letztlich handelt es sich eine Rezension des Buches. In einer Rezension wird aber typischerweise der Inhalt des Buches wiedergegeben, ohne dass der Rezensent – wenn nicht besondere Umstände vorliegen – hierfür haftet. Abmahnkosten Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger für die Abmahnung der Beklagten hinsichtlich des Beitrags in der t.. entstanden sind, ist ebenfalls verjährt. Der Anspruch teilt wegen § 217 BGB das Schicksal des Unterlassungsanspruchs, von dessen Bestehen er abhängt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010, 19 U 151/09 – Rz. 16 nach juris; Palandt/Ellenberger, BGB, § 217 Rn. 1 m.w.N.). Im Übrigen scheidet ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten hinsichtlich der Berichterstattung in der „J.. A..“ mangels eines begründeten Unterlassungsanspruchs aus. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. Der Kläger ist der Sohn des W.. S.., der als Pianist im Warschauer Ghetto lebte und später zu einiger Bekanntheit gelangte, nicht zuletzt durch den R..-P..-Film „D.. P..“ aus dem Jahre 2002. W.. S.. ist im Jahre 2000 verstorben. Die Beklagte ist die Autorin des am 15.11.2010 in der t.. veröffentlichten Beitrags mit der Überschrift „S.. u.. G.. Vergangenheitsbewältigung in Polen“ von G.. L... Der Beitrag beschäftigt sich mit einem 2010 in Polen erschienenen Buch der Autorin A.. T.. mit dem Titel „A..: W.. G..“, in dem es um das Leben von W.. G.. und um W.. S.. und ihre gemeinsame Zeit im Warschauer Ghetto geht. Wegen der Veröffentlichung in der Printausgabe der t.. wandte sich der Kläger mit einer E-Mail vom 19.11.2010 an die t.., Anlage KE 2. Diese erwiderte durch ihre Chefredakteurin P.. mit E-Mail vom 22.11.2010, Anlage K 12, in der es unter anderem heißt: „[…] Sie [sc. die Autorin L..] zitiert, und das eindeutig kenntlich gemacht, aus einem Buch. Deshalb bietet ihre Berichterstattung auch keinerlei Anlass für eine Klage wegen Beleidigung. Dennoch möchten wir Ihnen Gelegenheit eben, Ihre Vorwürfe gegenüber unserer Autorin G.. L.. wie auch gegenüber der G..-Biografin A.. T.. in einem Interview zu erläutern. Das Angebot eines Interviews mit Frau L.. steht. Was meinen Sie? […]“ Der Artikel wurde auch im Internetangebot der Beklagten unter www. t...de veröffentlicht, Anlage K 5. Die Beklagte ist auch die Autorin eines in der „J.. A..“ veröffentlichten Beitrages mit der Überschrift „D.. P.. und die Gestapo“. Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung wird auf Anlage K 6 Bezug genommen. Ausweislich der Anlage K 6 ist der Beitrag am 11.11.2010 erschienen. Unter dem 06.12.2013 ließ der Kläger die Beklagte wegen einzelner Passagen der Internetveröffentlichung des t..-Beitrages und des Artikels in der „J.. A..“ abmahnen, die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 11. Die Beklagte reagierte nicht. Am 31.01.2014, eingegangen bei Gericht am 03.02.2014, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, die Verjährung laufe erst ab Kenntnis des Verletzten, er habe in 2010 jedoch nur Kenntnis von der Print-Veröffentlichung erlangt. Ob der Artikel gleichfalls im November 2010 im Online-Archiv der Beklagte hinterlegt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Von der Internet-Veröffentlichung habe er erst 2013 durch seine Mutter erfahren. Die Online-Veröffentlichung spreche ein räumlich und zeitlich wesentlich größeres Publikum an. Selbst wenn er schon im Jahre 2010 Kenntnis von dem fraglichen Online-Artikel gehabt hätte, wäre die Verjährung gehemmt, da er noch vor Ablauf der Verjährung Verhandlungen mit der Beklagten aufgenommen habe. Im Jahr 2010 durch die E-Mail von Frau P.. sowie 2013 durch die Abmahnung. Die Beklagte habe Verhandlungen nie eindeutig abgelehnt. Er habe auch auf die E-Mail von Frau P.. reagiert und seine Bereitschaft zu einem Interview, wenn auch nicht mit Frau L.., erklärt. W.. G.. habe in ihrem in geringer Auflage erschienenen Buch keinen Namen genannt, sondern nur allgemein von einem „Pianisten“ gesprochen. Dies werde aus der Passage in dem T..-Buch deutlich, wo ein Name nicht erwähnt wird. Es habe im Warschauer Ghetto sehr viele Menschen gegeben, die Klavier gespielt hätten. In dem Buch über W.. G.. würden verschiedene berufliche Klavierspieler genannt. Den angeblichen Verdacht gegen W.. S.. habe erst nach dessen Tod Frau T.. getroffen. Es sei falsch zu behaupten, S.. habe in irgendeiner Form den Nazis in die Hände gearbeitet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) es zukünftig zu unterlassen, nachfolgende Aussage über den verstorbenen Vater des Klägers zu behaupten und/oder den Eindruck zu verbreiten: a) schon in ihren 1980 veröffentlichten Memoiren habe W.. G.. W.. S.. bezichtigt, den Nazis in die Hände gearbeitet zu haben; wenn dies geschieht, wie in dem Artikel mit der Überschrift „S.. u.. G..“ vom 15. November 2010, zu finden in dem Online-Archiv der t.. (www. t...de/): „Dabei, so G.., habe der durch R.. P.. Film „D.. P..“ bekannt gewordene Musiker selbst etwas zu verbergen gehabt.“ „Ich habe ihn genau gesehen“, sagt G.. im Buch. „S.. in der Kappe eines Polizisten. Er zog eine Frau an den Haaren.“ Schon in ihren 1980 veröffentlichten Memoiren hatte G.. den Musiker bezichtigt, den Nazis in die Hände gearbeitet zu haben.“ b) W.. S.. habe im Warschauer Ghetto mit den Nazis und/oder der Gestapo kollaboriert; wenn dies geschieht, wie in dem Artikel der J.. A.. vom 11. November 2010, zu finden in dem Online-Archive der J.. A.. unter „www. j..-a...de/“: „D.. P.. und die Gestapo – Hat P.. Filmheld W.. S.. im Warschauer Ghetto mit den Nazis kollaboriert?“ Und weiter: „Die Kollaborationsvorwürfe gegen den aus R.. P.. Film berühmten Pianisten W.. S.. (1911-2000) sind nicht neu, doch erst jetzt erreichen sie eine breitere Öffentlichkeit. In ihrer Biographie A..: W.. G.. gibt die polnische Autorin A.. T.. der 2007 im Pariser Exil gestorbenen Sängerin noch einmal eine Stimme. G.. hatte den Musiker bereits in ihren 1980 erschienenen Memoiren bezichtigt, den Nazis in die Hände gearbeitet zu haben.“ c) W.. S.. habe im Warschauer Ghetto für ein paar Tage bei der Jüdischen Polizei angeheuert, nach der Schließung des Cafés S.. und vor seiner Flucht aus dem Ghetto, wenn dies geschieht, wie in dem Artikel der J.. A.. vom 11. November 2010, zu finden in dem Online-Archive der J.. A.. unter „www. j..-a...de/“: „Bei dieser Polizei soll S.. laut G.. für ein paar Tage angeheuert haben, nach Schließung des Cafés und vor seiner Flucht aus dem Ghetto.“ 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 1.171,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, weder sie noch A.. T.. würden sich die Darstellungen, Ansichten und Vorwürfe von W.. G.. zu eigen machen. Im Gegenteil, würden sich beide für den Leser eindeutig von den Vorwürfen gegenüber S.. distanzieren. Die Lebensgeschichten W.. G.. und W.. S.. seien allerdings seit der Ghettozeit in Warschau so eng miteinander verflochten, dass sie kaum voneinander zu trennen seien. Anders als W.. G.. sei W.. S.. nicht offensiv gegen die Vorwürfe vorgegangen, sondern habe versucht, sie totzuschweigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.