Urteil
324 O 640/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0313.324O640.14.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Titelankündigung des Presseberichts das Gerücht enthält, dass die beiden Kläger vor dem Skiunfall des Ehemannes Trennungsabsichten gehegt haben, wird durch das Zusammenspiel der besonders hervorgehobenen Schlagzeile "Sie standen vor der Trennung!" und den Zusätzen "Wie gemein" und "Wer setzt solche Gerüchte in die Welt?" das Gerücht über eine bevorstehende Trennung der Kläger in der Zeit vor dem Unfall verbreitet. Die Verbreitung dieses Gerüchts ist rechtswidrig, da es geeignet ist, ein negatives Tatsachenbild über die Kläger zu vermitteln. Die Betroffenen sind gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen. Insofern hat die Presse vor der Veröffentlichung den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, so dass sie sich in der Regel Berichte über Gerüchte als eigene Tatsachenbehauptungen zurechnen lassen muss. Die Medien haften selbst dann für die Verbreitung eines Gerüchts, wenn sie sich hiervon distanzieren.(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.45)
2. Durch die angegriffene Berichterstattung auf der Titelseite wird die Privatsphäre der Kläger verletzt, da die Passagen den Kern der Beziehung betreffen und indem über das Scheitern der Beziehung spekuliert wird, geeignet sind, diese abträglich darzustellen. Insoweit überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger die Äußerungs-, Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten, weil neben den ehrabträglichen Äußerungen über die Privatsphäre der Kläger hinzu kommt, dass es sich um ein Gerücht handelt, welches sich im Wesentlichen auf Neugierde und ein gewisses voyeuristisches Interesse beschränkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung geeignet ist, Spekulationen über das Verhalten der Klägerin anzustellen, die sich nach dem Unfall um ihren Ehemann kümmert, und die Berichterstattung in der krisenhaften Situation, in der sich die Familie seit dem Unfall befindet, besonders schwer zu ertragen ist. Aufgrund dieser Umstände ist von einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen, zumal durch die Verbreitung des Gerüchts auf der Titelseite ein hoher Verbreitungsgrad gegeben ist.(Rn.47)
(Rn.48)
(Rn.49)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2014 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils 821,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2014 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 27 % und die Beklagte zu 46 %.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 130.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Titelankündigung des Presseberichts das Gerücht enthält, dass die beiden Kläger vor dem Skiunfall des Ehemannes Trennungsabsichten gehegt haben, wird durch das Zusammenspiel der besonders hervorgehobenen Schlagzeile "Sie standen vor der Trennung!" und den Zusätzen "Wie gemein" und "Wer setzt solche Gerüchte in die Welt?" das Gerücht über eine bevorstehende Trennung der Kläger in der Zeit vor dem Unfall verbreitet. Die Verbreitung dieses Gerüchts ist rechtswidrig, da es geeignet ist, ein negatives Tatsachenbild über die Kläger zu vermitteln. Die Betroffenen sind gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen. Insofern hat die Presse vor der Veröffentlichung den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, so dass sie sich in der Regel Berichte über Gerüchte als eigene Tatsachenbehauptungen zurechnen lassen muss. Die Medien haften selbst dann für die Verbreitung eines Gerüchts, wenn sie sich hiervon distanzieren.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) 2. Durch die angegriffene Berichterstattung auf der Titelseite wird die Privatsphäre der Kläger verletzt, da die Passagen den Kern der Beziehung betreffen und indem über das Scheitern der Beziehung spekuliert wird, geeignet sind, diese abträglich darzustellen. Insoweit überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger die Äußerungs-, Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten, weil neben den ehrabträglichen Äußerungen über die Privatsphäre der Kläger hinzu kommt, dass es sich um ein Gerücht handelt, welches sich im Wesentlichen auf Neugierde und ein gewisses voyeuristisches Interesse beschränkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung geeignet ist, Spekulationen über das Verhalten der Klägerin anzustellen, die sich nach dem Unfall um ihren Ehemann kümmert, und die Berichterstattung in der krisenhaften Situation, in der sich die Familie seit dem Unfall befindet, besonders schwer zu ertragen ist. Aufgrund dieser Umstände ist von einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen, zumal durch die Verbreitung des Gerüchts auf der Titelseite ein hoher Verbreitungsgrad gegeben ist.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2014 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils 821,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2014 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 27 % und die Beklagte zu 46 %. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf 130.000 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig (I.) und in dem tenorierten Umfang begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Geldentschädigung nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG iVm. § 823 Abs. 1 BGB zu (II.), der Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in der tenorierten Höhe ist ebenfalls nach § 823 BGB begründet (III.). Unbegründet ist die beantragte Richtigstellung sowie die entsprechenden, vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten (IV.). I. Die geänderten Klaganträge sind zulässig, da sowohl die Stellung eines Hilfsantrags als auch die vorgenommene Differenzierung der Zahlungen hinsichtlich des jeweiligen Klägers sachdienlich sind (§ 263 ZPO). II. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung von je 30.000 Euro zu. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Entscheidung des BGH vom 20.03.2012., AZ VI ZR 123/11, RZ 15 (Juris) m.w.N. Entscheidung des BGH vom 17.12.2013, AZ VI ZR 211/12, AfP 2014, S. 135 ff (140); Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl., 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 5. Aufl., § 32 Rn 24 ff). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Der Anspruchsberechtigung des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser möglicherweise aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage ist, die streitgegenständliche Berichterstattung wahrzunehmen. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit ohne Relevanz, da es für die Aktivlegitimation nicht darauf ankommt, ob der Verletzte das Bewusstsein einer Schädigung hat (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 138). 2. Die Titelankündigung enthält das Gerücht, dass die Kläger vor dem Unfall Trennungsabsichten hatten. Durch das Zusammenspiel der besonders hervorgehobenen Schlagzeile „Sie standen vor der Trennung!“ und den Zusätzen „Wie gemein“ und „Wer setzt solche Gerüchte in die Welt?“ wird das Gerücht über eine bevorstehende Trennung des Paares in der Zeit vor dem Unfall verbreitet. Die Verbreitung dieses Gerüchts, das den Klägern unterstellt, ihre Ehe sei vor dem Unfall nahezu gescheitert gewesen, ist rechtswidrig, da es geeignet ist, ein negatives Tatsachenbild über die Kläger in die Welt zu setzen. Der Betroffene ist gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und die Presse hat vor der Veröffentlichung den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, so dass sie sich in der Regel Berichte über Gerüchte als eigene Tatsachenbehauptungen zurechnen lassen muss (Breutz/Weyhe in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 2. Auflage, Kap. 39, Rn.59f, m.w.N. Soehring, Presserecht 2013, 16.26). Die Medien haften für die Verbreitung eines Gerüchts selbst dann, wenn sie sich distanzieren (Soehring aaO § 16 Rn. 27), da es andernfalls in der Hand des Verbreiters liegen würde, in der Form der Mitteilung von Gerüchten rechtsfolgenfrei die Ehre eines anderen aufs Empfindlichste zu verletzen (Breutz/Weyhe aaO; OLG Frankfurt Urteil v. 20.02.2002, 23 U 212/01 – Juris). Daher kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte durch Zitatzeichen darauf hinweist, die Äußerung eines Dritten zu verbreiten sowie das Gerücht als „gemein“ bezeichnet und die Kläger in einer zugewandten Situation abbildet. Die Kenntlichmachung des Gerüchts sowie eine gewisse Distanzierung steht ihrer Haftung nicht entgegen. Die angegriffene Berichterstattung auf der Titelseite verletzt die besonders geschützte Privatsphäre der Kläger und ist von besonderer Eingriffsintensität. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 Juris, Rn. 10 m.w.N.). Die Passagen betreffen den Kern der Beziehung der Kläger und sind geeignet, diese abträglich darzustellen, da sie über das mögliche Scheitern der Beziehung spekulieren. Zwar genießt die Privatsphäre keinen absoluten Schutz. Ihr Schutz steht vielmehr in einem Spannungsverhältnis zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit, so dass die Belange des Betroffenen gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse abzuwägen sind (Kröner in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 2. Auflage, Kap. 33, Rn. 31). Eingriffe in die Privatsphäre können zudem im Hinblick auf die mit Verfassungsrang ausgestattete Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtmäßig sein. Die Abwägung der Interessen der Beklagten mit den Belangen der Kläger ergibt im vorliegenden Fall, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger die Äußerungs-, Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten überwiegt. Zu berücksichtigen ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre schützt. Ferner schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen (BVerfG Beschluss v. 8.12.2011, 1 BvR 927/08, AfP 2012, S. 37 ff). Neben den ehrabträglichen Äußerungen über die Privatsphäre der Kläger kommt hinzu, dass es sich um ein Gerücht handelt. Zwar haben auch Beiträge mit unterhaltendem Charakter Bedeutung für die Meinungsbildung und nehmen am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in vollem Umfang teil. Vorliegend erschöpft sich das Interesse an den streitgegenständlichen Äußerungen aber im Wesentlichen in Neugierde und einem gewissen voyeuristischen Interesse. Die Mitteilung dient überwiegend der Befriedigung der Leser bezüglich privater Angelegenheiten prominenter Personen (vgl. zu diesem Aspekt BGH Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 256/06, Abs. 14 m.w.N. Juris). Hinzu kommt – wie dargestellt - , dass es sich um die Äußerung eines Gerüchts handelt, das im Rahmen eines anonymen Facebookprofils – hiervon ist aufgrund der Nutzerkennung „M.. K..“ auszugehen - verbreitet wurde. Vorliegend haben Dritte die Gelegenheit genutzt, sich zu der von „M.. K..“ unter der Überschrift „M.. R.. S..“ aufgeworfenen Frage, ob das Gerücht stimme, dass das Paar vor dem Unfall vor der Trennung gestanden haben solle, zu äußern. Die Nutzer „S.. B..“ und „A.. M..“ geben hierzu an, dass die Beziehung belastet gewesen sein soll, „S.. B..“ spekuliert zudem darüber, dass ohne den Unfall die Ehe bereits beendet wäre (vgl. Anlage B 4). Woher diese Nutzer ihre Kenntnisse haben, bleibt unklar. Diese Behauptungen sind erkennbar ungeeignet, das Gerücht zu belegen, sie können mangels weiterer bestätigender Umstände auch nicht als belastbare Anknüpfungstatsachen herangezogen werden. Hinzu kommt, dass sie – hiervon ist prozessual auszugehen – auf einem privaten Facebookprofil verbreitet wurden und ihr Verbreitungsgrad daher gering ist. Die Beklagte hat keine in der breiten Öffentlichkeit geführte Diskussion über ein Gerücht aufgegriffen, sie hat sich lediglich ohne weitere Recherchen auf ein zwar öffentlich geführte, in ihrer Reichweite jedoch beschränkte Erörterung gestützt, der aufgrund der dargestellten Umstände kein nennenswerter Informationswert zukommt. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Berichterstattung der Beklagten geeignet ist, Spekulationen über das Verhalten der Klägerin anzustellen, die sich um ihren Ehemann kümmert. Vor dem Hintergrund des Gerüchts kann ihr Verhalten auch dahingehend interpretiert werden, dass sie lediglich aus Pflichtgefühl oder Schuldgefühlen bei dem Kläger bleibt. Auch ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung für die Kläger in der krisenhaften Situation, in der sich ihre Familie seit dem Unfall befindet, besonders schwer zu ertragen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Belastungen durch den Unfall für die Kläger groß sind. Gerade in einer Situation, die großen Zusammenhalt erfordert, wird dieser Zusammenhalt von der Beklagten - zumindest für die Vergangenheit - in Frage gestellt. Diese Überlegungen gelten auch unter Berücksichtigung möglicher Privatsphärenöffnungen der Kläger in der Vergangenheit, zu denen die Beklagte jedoch nicht substantiiert vorgetragen hat, da der Hinweis auf abrufbare Videos im Internet keinen konkreten Vortrag darstellt. Eine Öffnung der Privatsphäre führt hier nicht zum Zurücktreten des Schutzes der Kläger, denn es ist nicht erkennbar, dass sie sich zu Details aus ihrem Eheleben geäußert haben, wobei die Kammer selbst im Fall einer erheblichen Öffnung der Privatsphäre Zweifel hat, dass die Verbreitung eines Gerüchts rechtmäßig wäre. Auch die den Klägern aufgrund ihrer hohen Bekanntheit zweifellos zukommende Leitbild- und Kontrastfunktion führt zu keinem anderen Ergebnis im Rahmen der Abwägung. Die eine Berichterstattung auch über Vorgänge aus dem Privatleben möglicherweise rechtfertigende Frage, ob eine in der Öffentlichkeit als Idol oder Vorbild breiter Bevölkerungskreise auftretende Person ihr funktionales und persönliches Verhalten überzeugend mit dieser Rolle in Übereinstimmung bringt, stellt sich vorliegend bei der Verbreitung eines Gerüchts nicht. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass das Gerücht auf der Titelseite verbreitet wurde, die einen besonders hohen Verbreitungsgrad hat, da sie auch von dem sogenannten Kiosk- und Überschriftenleser wahrgenommen wird und die Titelseite zudem über die B... Zeitung im Rahmen einer Werbung für die Zeitschrift verbreitet wurde. Die Schwere des Eingriffs wird auch nicht dadurch gemindert, dass die Berichterstattung im Innenteil an das Mitgefühl der Leser in Anbetracht des „gemeinen Gerüchts“ appelliert. Abgesehen davon, dass auch diese Berichterstattung das Gerücht verbreitet, ist vorliegend der sogenannte Kiosk- bzw. Titelseitenleser maßgeblich, der lediglich die Titelseite, nicht jedoch den Innenteil der Zeitschrift wahrnimmt. 2. Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt, denn sie hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hätte bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass für das von ihr verbreitet Gerücht keine ausreichenden Anknüpfungspunkte bestehen. 3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen; die gebotene Gesamtabwägung ergibt schon unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Daneben macht auch der dargestellte Grad des Verschuldens der Beklagten die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes unabweisbar. Eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit besteht nicht. Dem Kläger fehlt auch nicht das Genugtuungsinteresse wegen fehlenden Beeinträchtigungsempfindens. Auch hier ist das Bestreiten der Beklagten, der Kläger habe und könne die streitgegenständliche Berichterstattung nicht wahrnehmen, ohne Relevanz. Zwar wird zum Teil in der Literatur vertreten, dass bei Geldentschädigungsansprüchen Minderjähriger zu berücksichtigen sei, ob ihnen aufgrund ihres Alters ein ausgeprägtes Ehr- oder Unrechtsbewusstsein fehlt (Soehring aaO § 32 Rn. 19; aA. Wenzel aaO Kap. 14 Rn. 138). Dieser Gedanke ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen, da er – zu Ende gedacht – zu einem verstörenden Ergebnis führen würde. Personen mit angeborenen oder im Laufe ihres Lebens erlittenen Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit könnten einen Geldentschädigungsanspruch gegenüber den Medien mangels Genugtuungsinteresse nicht durchsetzen, obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sachliche Berechtigung der Geldentschädigung auch darin besteht, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz sei und dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil v. 17.12.2013, VI ZR 211/12, m.w.N. - Juris Abs. 38ff). Ob dem beschriebenen Betroffenenkreis neben dem Unterlassungsanspruch zudem die Ansprüche auf Gegendarstellung und Richtigstellung nach der oben dargestellten Literaturansicht zustehen würden, wäre dann ebenfalls zweifelhaft. Im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 3 GG enthaltene Diskriminierungsverbot begegnet eine solche Einschränkung des Schutzes besonderes vulnerabler Personen nicht nur erheblichen Bedenken, eine derartige Minderung des Schutzumfangs des Persönlichkeitsrechts erscheint vielmehr unvereinbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Berichterstattungen wie die hier streitgegenständliche geeignet sind, Reaktionen des sozialen Umfeldes eines Betroffenen auszulösen, die dieser, auch wenn die Wahrnehmbarkeit der ihn verletzenden Berichterstattung eingeschränkt ist, durchaus als belastend empfinden kann. 4. Als Geldentschädigung angemessen, jedoch unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und Präventionsfunktion ausreichend, war vorliegend aufgrund des erheblichen Eingriffs durch die Verbreitung eines unwahren Gerüchts aus der Privatsphäre der Kläger, das zudem besonders belastend ist, ein Betrag von je 30.000 Euro. Auch ist die nicht unerhebliche Druckauflage der Zeitschrift sowie die Verbreitung des Titelblatts mit der streitgegenständlichen Berichterstattung in der B... Zeitung zu berücksichtigen, die einen wesentlichen Verbreitungsgrad hat. Die Entscheidung über die Verzugszinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. III. Soweit den Klägern die Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten zugesprochen wurde, handelt es sich um Kosten einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung, insoweit kann auf die Ausführungen zum Anspruch auf Geldentschädigung verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts von 60.000 Euro (2 x 30.000 Euro), einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale stehen den Klägern jeweils 821,20 Euro zu, im Übrigen ist die Klage ohne Erfolg. Die Entscheidung über die Verzugszinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. IV. Den Klägern steht kein Anspruch auf die Richtigstellung zu, sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag sind unbegründet. Die Kläger wenden sich – dies zeigen die von ihnen beantragten Fassungen – gegen einen Eindruck. Ein solcher Eindruck kann aber wegen der möglichen einschüchternden Wirkung auf die freie Meinungsäußerung nur dann zu einem Richtigstellungsanspruch nach § 823 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG führen, wenn der Eindruck zwingend ist (BVerfG Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - Juris Abs. 33, Stolpe). Aufgrund der Zusätze auf der Titelseite erfährt der Leser, dass die Beklagte ein Gerücht verbreitet und es somit aus der Sicht eines unbefangenen Lesers offen bleibt, ob die Kläger zu dem genannten Zeitpunkt vor einer Trennung standen oder nicht. Die Behauptung „Sie standen vor der Trennung!“ wird eingeleitet mit „Wie gemein!“ und ihr folgt die Frage „Wer setzt solche Gerüchte in die Welt?“. Die Zitatzeichen machen zudem kenntlich, dass die Äußerung eines Dritten wiedergegeben werden und im Zusammenspiel mit den Zusätzen, die mangels Zitatkennzeichnung von der Beklagten stammen, wird daher deutlich, dass diese die Behauptung als Gerücht bezeichnet und daher der Wahrheitsgehalt der Behauptung offen ist. Eine isolierte Betrachtung der Behauptung „Sie standen vor der Trennung!“ ist vorliegend nicht möglich. Zwar wird diese Behauptung durch ihre Gestaltung zu einem besonderen Blickfang für den Leser. Die sie begleitenden Zusätze treten jedoch nicht so weit in den Hintergrund, dass unter Berücksichtigung des sogenannten Kiosk- und Überschriftenleser ihnen kein oder ein nur sehr geringer Aufmerksamkeitswert zukommt mit der Folge, dass letztlich nur die Behauptung ohne die Zusätze wahrgenommen würde. Aufgrund dieser Erwägungen besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Ersatz der Kosten für die vorprozessuale Aufforderung zum Abdruck einer Richtigstellung nach § 823 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 45 GKG. Die Kläger begehren wegen der Berichterstattung der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung sowie vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und den Abdruck einer Richtigstellung. Die Kläger sind verheiratet und der Öffentlichkeit bekannt. Der Kläger, ein prominenter ehemaliger Formel-1 Weltmeister, zog sich Ende 2013 bei einem Skiunfall lebensgefährliche Kopfverletzungen zu. Bis zum Juni 2014 wurde er im Krankenhaus in G.. intensivmedizinisch versorgt, wurde sodann in das Krankenhaus von L.. verlegt und befindet sich seit September 2014 zu Hause. Das Paar lebt in der S... In den Medien wurde über den Unfall und den Zustand des Klägers berichtet (Anlagen B 1 und 2), zudem sind Videos über Y.. über die Kläger abrufbar. Die Presse berichtete zudem im Sommer 2014 über ein von der Klägerin veranstaltetes Reitturnier (Anlage B 3). Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „d.. a..“, in deren Ausgabe Nr. vom ...2014 im Innenteil eine Berichterstattung über die Kläger erschien. Zugleich wurde ein nahezu ganzseitiges Bild der Kläger auf der Titelseite der Zeitschrift mit der Schlagzeile „Wie gemein! M.. & C.. S.. `Sie standen vor der Trennung!` Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ verbreitet. Die Berichterstattung im Innenteil greift Gerüchte über Trennungsabsichten des Paares vor dem Unfall auf, die auf dem Facebookprofil eines Nutzers „M.. K..“ im Rahmen mehrere Postings verbreitet wurden. Neben der Berichterstattung im Innenteil ist ein Screenshot dieses Facebookprofils abgebildet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen, hinsichtlich des in Bezug genommen Facebookprofils wird zudem auf Anlage B 4 verwiesen. Das Profil ist bis heute abrufbar. Das Titelblatt der Zeitschrift wurde durch die Beklagte zudem in der Bundesausgabe der B... Zeitung vom ...2014 verbreitet, die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Anlage K 2. Die Zeitschrift „d.. a..“ hat eine Auflage von ca. 200.000 verkauften Exemplaren, die B... Zeitung erreicht etwa 17,9 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren. Auf die Abmahnung der Kläger gab die Beklagte Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab (Anlagen K 3 – 4), kam jedoch der geforderten Verbreitung einer Richtigstellung sowie der Zahlung einer Geldentschädigung nicht nach (Anlage K 5). Die Klage wurde der Beklagten am 31.10.2014 zugestellt. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte vermittele dem Leser den Eindruck, sie hätten vor dem Unfall die Absicht gehabt, sich zu trennen. Dieser Eindruck sei unwahr, daher sei es unerheblich, dass die Beklagte im Anschluss an den reißerisch gestalteten Ausruf auf ein Gerücht hinweise. Die Beklagte habe sich durch die Art der Aufmachung die Behauptung zu eigen gemacht, aber auch davon abgesehen hafte sie für die Berichterstattung, da sie ein Gerücht verbreitet habe. Das Zitat „Sie standen vor der Trennung“ werde in dem Facebook-Profil nicht aufgestellt. Hinsichtlich der einzelnen Postings sei nicht verständlich, weshalb die Verhältnisse in K.. aussagekräftig sein sollen. Die Berichterstattung greife in den Kernbestand der höchstpersönlichen Lebenssphäre ein. Der Anspruch auf eine Richtigstellung bestehe, der schwere Eingriff wirke fort. Sie sind weiter der Ansicht, dass eine Geldentschädigung begründet sei, die Berichterstattung verletze den Kernbereich der Privatsphäre, sie sei unwahr, abträglich und werde von der Beklagten massenmedial verbreitet. Die Behauptungen seien geeignet, Spekulationen darüber hervorzurufen, ob das Verhalten von ihr – der Klägerin – in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich einer empfundenen emotionalen Nähe oder doch mehr einem empfundenen Pflichtbewusstsein geschuldet sei. Die Beklagte missachte ihr Selbstbestimmungsrecht. Die Beklagte verfolge keinen journalistischen Auftrag, ihr gehe es um Verkaufszahlen und Gewinnmaximierung. Ein zeitgeschichtlich bedeutender Anlass für die Berichterstattung sei nicht ersichtlich, allein die Tatsache, dass unter einem anonymen Facebook-Profil die Frage nach einem Gerücht gestellt wird, sei nicht ausreichend, um den angegriffenen Eindruck Millionen von Lesern zu vermitteln. Die Quelle sei nicht ausreichend, um derartige abträgliche Gerüchte zu verbreiten. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, sie habe nicht recherchiert und sie, die Kläger, nicht befragt. Die Verletzung sei besonders schwer, eine anderweitige Ausgleichmöglichkeit bestehe hier nicht, auch durch die verlangte Richtigstellung könne die massive Rechtsverletzung nicht ausreichend werden. Bei der Höhe der Geldentschädigung sei die Platzierung auf der Titelseite und die Schaltung einer Anzeige in der B... Zeitung zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände müsse von der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen. Die Schadensersatzforderung berechnen die Kläger nach einem Gegenstandswert von je 30.000 Euro bzw. von 70.000 Euro unter Anlegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale. Die Kläger haben ursprünglich mit der Klagschrift beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten, auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Ausgabe der Zeitschrift „d.. a..“ und dort auf Seite 1 ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachstehende Richtigstellung abzudrucken, wobei das Wort „Richtigstellung“ und der Text der Richtigstellung in derselben Schriftgröße und Schrifttype zu erfolgen hat wie die Ausgangsmitteilung „Sie standen vor der Trennung“: Richtigstellung Auf Seite 2 der „d.. a..“ vom ...2014 hatten wir geschrieben „M.. & C.. S.. `Sie standen vor der Trennung´“. Der hierdurch erweckte Eindruck, dass M.. & C.. S.. die Absicht hatten, sich zu trennen, ist unzutreffend. I.., F.. W.. G.. GmbH II. Die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) als Gesamtgläubiger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte. III. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. IV. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 1.752,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. nunmehr beantragen die Kläger, I. Die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten, auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Ausgabe der Zeitschrift „d.. a..“ und dort auf Seite 1 ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachstehende Richtigstellung abzudrucken, wobei das Wort „Richtigstellung“ und der Text der Richtigstellung in derselben Schriftgröße und Schrifttype zu erfolgen hat wie die Ausgangsmitteilung „Sie standen vor der Trennung“: Richtigstellung Auf Seite 2 der „d.. a..“ vom ...2014 hatten wir geschrieben „M.. & C.. S.. `Sie standen vor der Trennung´“. Der hierdurch erweckte Eindruck, dass M.. & C.. S.. die Absicht hatten, sich zu trennen, ist unzutreffend. I.., F.. W.. G.. GmbH hilfsweise Die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten, auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Ausgabe der Zeitschrift „d.. a..“ und dort auf Seite 1 ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachstehende Richtigstellung abzudrucken, wobei das Wort „Richtigstellung“ und der Text der Richtigstellung in derselben Schriftgröße und Schrifttype zu erfolgen hat wie die Ausgangsmitteilung „Sie standen vor der Trennung“: Richtigstellung Auf Seite 1 der „d.. a..“ vom ...2014 hatten wir geschrieben „M.. & C.. S.. `Sie standen vor der Trennung!´ Wer setzt solche Gerüchte in die Welt?“. Der hierdurch erweckte Eindruck, es gebe Gerüchte, dass M.. & C.. S.. die Absicht hatten, sich zu trennen, ist unzutreffend. I.., F.. W.. G.. GmbH II. Die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von jeweils 50.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte. III. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von jeweils 570,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. IV. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von jeweils 876,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die teilweise geänderten Anträge als unzulässige Klagänderungen. Sie trägt vor, dass die Redaktion aufgrund des erheblichen Medieninteresses an den Klägern recherchiert habe und dabei auf den Facebookeintrag gestoßen sei. Aufgrund des Zusatzes auf der Titelseite werde deutlich, dass es sich um ein Gerücht handele, es werde nicht der Eindruck aktueller Trennungsgerüchte erweckt. Aufgrund der Zusätze auf der Titelseite werde auch kein zwingender Eindruck erweckt, es müsse der Gesamtkontext berücksichtigt werden. Die geforderte Richtigstellung greife isoliert einen Bestandteil der Titelankündigung heraus, mache nicht erkennbar, dass es sich bei „Sie standen vor der Trennung!“ um die Aussage Dritter handele und verschweige die für das Verständnis relevante zeitliche Komponente. Die Titelankündigung stelle keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger dar, denn Anlass für die Berichterstattung sei die öffentlich wahrnehmbare Internet-Diskussion gewesen, die sich mit der Trennungsfrage befasse. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Kläger in der Öffentlichkeit als „heile“ Familie dargestellt hätten und die Öffentlichkeit an ihrem Familienleben hätten teilhaben lassen. Daher hätten sie es hinzunehmen, dass die eheliche Situation zumindest in der hier vorliegenden Form aufgegriffen werde. Die Titelankündigung stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, erst recht keinen schweren Eingriff. Denn die Titelankündigung stelle keine unzutreffende Tatsachenbehauptung auf, das Gerücht gebe es bis heute, es werde deutlich, dass über die Behauptung eines Dritten berichtet wird sowie, dass es sich um ein Gerücht handele. Auch der Beitrag im Innenteil lasse keinen Zweifel daran, dass es sich um ein Gerücht handele. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die streitgegenständliche Berichterstattung und Titelgestaltung wahrgenommen hat und wahrnehmen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 6.02.2015 Bezug genommen.