Urteil
324 O 577/13
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0612.324O577.13.00
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Leitsätze
1. Verdeckte Äußerungen sind im Interesse des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses nur dann anzunehmen, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängen. Es kann sich danach aus dem Berichterstattungszusammenhang ergeben, dass nicht nur eine Meinung veröffentlicht wird, sondern in Form des Verdachts eine Tatsachenbehauptung.(Rn.75)
(Rn.76)
2. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht gegeben, wenn der inkriminierte Beitrag offensichtlich nicht hinreichend ausgewogen ist, weil keine - obwohl dies möglich gewesen wäre - entlastenden Tatsachen erwähnt werden und keine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt worden ist. Einer Stellungnahme des Betroffenen bedarf es nur dann nicht, wenn die Wahrheit der getroffenen Äußerungen bewiesen wird.(Rn.81)
(Rn.82)
3. Es ist eine Geltentschädigung zuzuerkennen, wenn die Berichterstattung den unwahren Verdacht erweckt, dass der Tod eines Menschen durch Giftstoffe eines Unternehmens mitverursacht worden ist, da dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.(Rn.92)
(Rn.94)
Tenor
I.a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
durch Verbreiten der folgenden Äußerungen:
„ ' E. M.- F. h. u. D. v.'
[...]'P. starb 2012. Er wurde nur 55' [...], Von der Staatsanwaltschaft fordern wir endlich eine Erklärung für das Gift in seinem Körper.'
[...] recycelte die Firma , W. über Jahre giftige Mineral-Fasern [...] im Dörfchen T. [...] Doch schon bald bemerkten die Anwohner glitzernde Staubwolken über ihren Gärten und Häusern. 'Die Flocken und Flusen waren überall' [...] 'Ich bekam Haut-Probleme, meine Augen juckten, es brannte in der Kehle. Die Ziegen tranken sogar ihr Wasser nicht mehr. Und P.s Autowerkstatt lag ja direkt neben dieser Müll-Firma [W.]...'
[...] 'Zehn Jahre habe ich alles Essbare, was im Garten wuchs, gegessen. Jetzt habe ich große Angst.' Erst 2013 zeigen Demonstrationen, Wutbriefe und Strafanzeigen der Anwohner Wirkung. Gutachten belegen: Das Dorf ist mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet! Im Februar wurde der , W.-Betrieb stillgelegt.
[...] 'Das Gift klebt noch immer auf den Möbeln, an den Fenstern. Ich möchte einfach nur raus aus meinem Haus.' [...]
[In Bezug auf ihren Sohn J.- C.:] 'Was hat er wohl alles eingeatmet in all den Jahren' [...] 'Doch meinen geliebten Mann bringt mir kein Geld dieser Erde zurück.'“
(1.)
den Verdacht zu erwecken, die Klägerin zu 1. habe den Tod des Mannes der Frau B. im Jahr 2012 mit verursacht, indem Gift aus dieser „Müll-Firma“ in den Körper ihres Mannes gelangt sei;
(2.)
den Verdacht zu erwecken, Flocken und Flusen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. hätten wegen des darin enthaltenen Giftes Haut-Probleme, Augenjucken und Brennen in der Kehle bei Frau B. hervorgerufen;
(3.)
den Eindruck zu erwecken, das Dorf T. sei mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen, belastet, die aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. stammten und den Verdacht zu erwecken, diese seien über glitzernde Staubwolken ins Dorf gelangt;
(4.)
den Eindruck zu erwecken, der Betrieb der Klägerin zu 1. sei stillgelegt worden, weil das Dorf mit krebserregenden Stoffen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. belastet sei.
I.b) Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger zu 2) € 6.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen.
II. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1) 16 %, der Kläger zu 2) 22 % und die Beklagte 62 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist für die Kläger zu Ziffer I.a) gegen Sicherheitsleistung in jeweils Höhe von € 75.000,-- vorläufig vollstreckbar, Ziffer I.b) des Urteils ist für den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,-- vorläufig vollstreckbar, Ziffer II. des Urteils ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 250.000,-- festgesetzt, hiervon entfallen auf den Klagantrag zu I. € 150.000, auf den Klagantrag zu II. € 80.000,-- und auf den Klagantrag zu III. € 20.000,--.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verdeckte Äußerungen sind im Interesse des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses nur dann anzunehmen, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängen. Es kann sich danach aus dem Berichterstattungszusammenhang ergeben, dass nicht nur eine Meinung veröffentlicht wird, sondern in Form des Verdachts eine Tatsachenbehauptung.(Rn.75) (Rn.76) 2. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht gegeben, wenn der inkriminierte Beitrag offensichtlich nicht hinreichend ausgewogen ist, weil keine - obwohl dies möglich gewesen wäre - entlastenden Tatsachen erwähnt werden und keine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt worden ist. Einer Stellungnahme des Betroffenen bedarf es nur dann nicht, wenn die Wahrheit der getroffenen Äußerungen bewiesen wird.(Rn.81) (Rn.82) 3. Es ist eine Geltentschädigung zuzuerkennen, wenn die Berichterstattung den unwahren Verdacht erweckt, dass der Tod eines Menschen durch Giftstoffe eines Unternehmens mitverursacht worden ist, da dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.(Rn.92) (Rn.94) I.a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, durch Verbreiten der folgenden Äußerungen: „ ' E. M.- F. h. u. D. v.' [...]'P. starb 2012. Er wurde nur 55' [...], Von der Staatsanwaltschaft fordern wir endlich eine Erklärung für das Gift in seinem Körper.' [...] recycelte die Firma , W. über Jahre giftige Mineral-Fasern [...] im Dörfchen T. [...] Doch schon bald bemerkten die Anwohner glitzernde Staubwolken über ihren Gärten und Häusern. 'Die Flocken und Flusen waren überall' [...] 'Ich bekam Haut-Probleme, meine Augen juckten, es brannte in der Kehle. Die Ziegen tranken sogar ihr Wasser nicht mehr. Und P.s Autowerkstatt lag ja direkt neben dieser Müll-Firma [W.]...' [...] 'Zehn Jahre habe ich alles Essbare, was im Garten wuchs, gegessen. Jetzt habe ich große Angst.' Erst 2013 zeigen Demonstrationen, Wutbriefe und Strafanzeigen der Anwohner Wirkung. Gutachten belegen: Das Dorf ist mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet! Im Februar wurde der , W.-Betrieb stillgelegt. [...] 'Das Gift klebt noch immer auf den Möbeln, an den Fenstern. Ich möchte einfach nur raus aus meinem Haus.' [...] [In Bezug auf ihren Sohn J.- C.:] 'Was hat er wohl alles eingeatmet in all den Jahren' [...] 'Doch meinen geliebten Mann bringt mir kein Geld dieser Erde zurück.'“ (1.) den Verdacht zu erwecken, die Klägerin zu 1. habe den Tod des Mannes der Frau B. im Jahr 2012 mit verursacht, indem Gift aus dieser „Müll-Firma“ in den Körper ihres Mannes gelangt sei; (2.) den Verdacht zu erwecken, Flocken und Flusen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. hätten wegen des darin enthaltenen Giftes Haut-Probleme, Augenjucken und Brennen in der Kehle bei Frau B. hervorgerufen; (3.) den Eindruck zu erwecken, das Dorf T. sei mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen, belastet, die aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. stammten und den Verdacht zu erwecken, diese seien über glitzernde Staubwolken ins Dorf gelangt; (4.) den Eindruck zu erwecken, der Betrieb der Klägerin zu 1. sei stillgelegt worden, weil das Dorf mit krebserregenden Stoffen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. belastet sei. I.b) Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger zu 2) € 6.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen. II. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1) 16 %, der Kläger zu 2) 22 % und die Beklagte 62 % zu tragen. IV. Das Urteil ist für die Kläger zu Ziffer I.a) gegen Sicherheitsleistung in jeweils Höhe von € 75.000,-- vorläufig vollstreckbar, Ziffer I.b) des Urteils ist für den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,-- vorläufig vollstreckbar, Ziffer II. des Urteils ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und beschließt: Der Streitwert wird auf € 250.000,-- festgesetzt, hiervon entfallen auf den Klagantrag zu I. € 150.000, auf den Klagantrag zu II. € 80.000,-- und auf den Klagantrag zu III. € 20.000,--. Der Unterlassungsanspruch der Kläger ist begründet, ebenso der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, jedoch nur in Höhe von € 6.000,--, im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 1. Den beiden Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die streitgegenständliche Berichterstattung verletzt sie bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es ist von der Unwahrheit auszugehen, so dass der Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet ist. 1.a. Die inkriminierten Behauptungen, die als Verdachtsbehauptung oder als feststehende Tatsachenbehauptung angegriffen werden, sind im inkriminierten Beitrag nicht ausdrücklich verbreitet worden, sondern nur als verdeckte Behauptung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind verdeckte Äußerungen im Interesse des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozesses nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, nämlich nur dann, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängen (vgl. BGH, GRUR 1980, 1105, 1106; NJW 2000, 656, 657; NJW 2004, 598, 599f.). Dieser enge Maßstab ist auch auf Klagen anzuwenden, die sich lediglich auf die künftige Unterlassung einer Äußerung richten (vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 01. 10. 2010, Az. 324 O 3/10). Dieser Maßstab ist vorliegend allerdings erfüllt. In dem Artikel wird die Äußerung von J. B. zitiert, diese fordere von der Staatsanwaltschaft eine Erklärung für das Gift im Körper ihres verstorbenen Ehemannes. Es heißt in diesem Zusammenhang zuvor, für sie stehe fest, dass eine Müll-Firma den Tod ihres Ehemannes mitverschuldet habe. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen wäre (was nach Ansicht der Kammer nicht zutrifft), dass die Äußerung, für J. B. stehe fest, dass eine Müll-Firma den Tod ihres Ehemannes mitverschuldet habe, als Meinungsäußerung zu werten sei, weil sie dem Leser als bloße Ansicht der Witwe erscheint, entsteht der in Rede stehende Verdacht. Denn so wie in der Verbreitung einer echten Frage die Äußerung eines Verdachts liegen kann (vgl. Hans. OLG Hamburg, AfP 2009, 149), kann sich aus dem Berichterstattungszusammenhang ergeben, dass nicht nur eine Meinung veröffentlicht wird, sondern in Form des Verdachts eine Tatsachenbehauptung. Dies ist hier der Fall. Denn neben der erwähnten Äußerung „Für sie (sc. J. B.) steht fest: Eine Müllfirma hat seinen (sc. Ihres Ehemannes) Tod mitverschuldet“ heißt es in der Überschrift „E. M.- F. h. u. D. v.“. Es wird weiterhin geschildert, dass das Dorf mit krebserregenden Stoffen, also mit Giften, belastet ist. Der Leser nimmt daher zwingend an, dass eine mögliche Todesursache für den Tod des Ehemannes das angebliche Gift aus dem Betrieb der Kläger sein kann. Dieses Verständnis wird dem Durchschnittsleser lediglich als Verdacht und nicht als feststehende Tatsache unterbreitet, da ihm deutlich wird, dass die Witwe die Ursache des Todes ihres Mannes nicht mit absoluter Gewissheit kennt. Schließlich will sie, was im Artikel mitgeteilt wird, eine Aufklärung von der Staatsanwaltschaft. Die genannte Todesursache – das Gift aus dem Betrieb – stellt sich für den Leser auch nicht als einzig mögliche Ursache dar, sondern nur als eine „Mit-Ursache“, denn J. B. wirft nur ein Mitverschulden vor. Nur auf dieses Verständnis beschränkt sich indes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Der Verdacht ist auch tatsächlicher Natur, da es grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist, ob Gift aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) den Tod von P. B. mitverursachte. Denn es könnte sowohl die Todesursache untersucht werden, als auch, ob aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) Gift verbreitet wird. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass ein unmittelbarer Anspruch auf Untersagung der Äußerung „Für sie steht fest: Eine Müllfirma hat seinen Tod mitverschuldet“ bestehen würde, wenn diese als Meinungsäußerung einzustufen wäre, da für deren Verbreitung hinreichende Anknüpfungspunkte fehlen (s. hierzu nachfolgende Äußerungen unter 1.b.) Das in Ziffer I.2. des Antrages ersichtliche Verständnis wird im Wege des Verdachtes ebenfalls erweckt, denn der Leser erfährt nicht nur, dass J. B. Hautprobleme hatte, ihre Augen juckten und es in ihrer Kehle brannte, sondern unmittelbar zuvor wird ihm im Beitrag mitgeteilt, dass die Firma giftige Mineralfasern recycelt, über Gärten und Häusern sich glitzernde Staubwolken befanden, die Flocken und Flusen abwarfen. Die Äußerung, dass das Dorf T. mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen, belastet sei, wird im Artikel unmittelbar aufgestellt. Streitgegenständlich ist jedoch nicht diese Aussage, sondern zum einen als Eindruck, dass diese Stoffe aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) stammen, zum anderen der Verdacht, diese seien über glitzernde Staubwolken ins Dorf gelangt. Die Behauptung, dass diese Stoffe aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) stammen, wird nicht nur im Wege des Verdachtes, sondern dem Leser als feststehende Tatsachenbehauptung präsentiert. Er kann an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 1) für die festgestellte Belastung mit Dioxin und Schwermetallen keinen Zweifel haben, da nicht nur die Überschrift „E. M.- F. h. u. D. v.“ ihn hierauf bereits hinweist, sondern im Fließtext die Schließung des Betriebes als Folge des Gutachtens, dass die Belastung des Dorfes mit Schwermetallen feststellte, dargestellt wird. Der Übermittlungsweg für diese Stoffe, nämlich die im Beitrag genannten glitzernden Staubwolken, wird allerdings nur als Verdacht geschildert. Denn im Artikel wird sowohl ausgeführt, dass die Ziegen ihr Wasser nicht mehr getrunken hätten, als auch, dass giftiger Müll bei offenen Türen abgeladen worden sei. Die Belastung könnte also auch durch eine Verseuchung des Bodens und Wassers und nicht durch „glitzernde Staubwolken“ verursacht worden sein. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der weitere, aus dem Antrag zu I.4) ersichtliche Eindruck ebenfalls zwingend entsteht. Dem Leser wird mitgeteilt, dass Gutachten die Belastung des Dorfes mit krebserregenden Stoffen, Dioxin und Schwermetallen, belegen. Unmittelbar hieran anschließend erfolgt die Information über die Stilllegung. Andere mögliche Gründe für diese werden nicht genannt, so dass der Rezipient zwingend annimmt, die Belastung sei der Grund für die Stilllegung. Unerheblich ist es, wie im Stilllegungs-Bescheid oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Klägerin zu 1) und dem Regierungspräsidium die Stilllegung begründet wird. Der Einwand der Beklagten, der in Rede stehende Eindruck werde nicht erweckt, es werde keine Aussage über die formale Begründung im Beschluss getroffen, greift nicht durch. Denn Gegenstand des Verbotes ist nicht die Stilllegungs-Verfügung bzw. der Vertrag, sondern die Ursache hierfür, nämlich die angebliche Belastung des Dorfes mit krebserregenden Stoffen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1). 1.b. Keiner näheren Ausführungen bedarf es, dass die streitgegenständlichen Behauptungen ehrverletzend im Sinne von § 186 StGB sind. Aufgrund der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB trägt die Beklagte daher die Darlegungs- und Beweislast für deren Wahrheit. Soweit Verdachtsäußerungen streitgegenständlich sind, ist zwar grundsätzlich die Wahrheit der Berichterstattung nicht zwingend für die Zulässigkeit der Verbreitung erforderlich. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Gegenstand der Berichterstattung zu bejahen ist, ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die Berichterstattung hinreichend ausgewogen ist und zudem ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH, AFP. 2000, 167). Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind hier nicht erfüllt. Der inkriminierte Beitrag ist nicht nur offensichtlich nicht hinreichend ausgewogen, da keine die Kläger entlastenden Tatsachen erwähnt werden, obwohl dies – wie das Klägervorbringen zeigt – durchaus möglich gewesen wäre. Sondern es wurde auch keine Stellungnahme der Kläger eingeholt. Es ist nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise die Gelegenheit zur Stellungnahme entbehrlich gewesen wäre. Das umfangreiche Vorbringen der Kläger zeigt bereits, dass diese notwendig gewesen wäre. Da eine Stellungnahme fehlt, könnte die Beklagte sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB berufen. Da eine zulässige Verdachtsberichterstattung demnach nicht vorliegt, wäre die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Äußerungen nur dann zu verneinen, wenn die Beklagte deren Wahrheit bewiesen hätte. Dies ist jedoch nicht festzustellen. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist auch so unzureichend, dass die von ihr angebotenen Beweise nicht einzuholen sind. Hinsichtlich der Verdachtsbehauptung, dass die Klägerin zu 1) den Tod des Ehemannes von J. B. mitverursacht habe, fehlt bereits ein hinreichender Vortrag der Beklagten. Die von den Klägern eingereichten Unterlagen sprechen insbesondere gegen die Wahrheit der Behauptung, so dass ein sehr substantiierter Vortrag der Beklagen in jedem Falle erforderlich gewesen wäre. Denn nach dem aus der Anlage K21 ersichtlichen Sektionsprotokoll ist im Leichenschauhaus als unmittelbare Todesursache eine Herzrhythmusstörung bei Myokardinfarkt angegeben worden. Da die Rechtsanwältin der Witwe darauf hinwies, möglicherweise bestehe der Verdacht auf eine Vergiftung mit künstlichen Mineralfasern, wurde die Obduktion mit dem aus der Anlage K21 ersichtlichen Ergebnis durchgeführt. Im Sektionsprotokoll werden eine hochgradige Arteriosklerose aller großen Herzkranzgefäße und eine lichtungsverschließende Blutgerinnselbildung, korrespondierend zur Diagnose im Leichenschauschein, festgestellt (vgl. Anlage K21). Auch das zweite, auf Drängen der Witwe (vgl. Anlage K23) weitere eingeholte Gutachten, stellte eine lichtungseinengende Arteriosklerose aller großen Herzkranzgefäße fest (vgl. Anlage K22). Die Untersuchungen sprechen demnach gerade gegen die von der Beklagten verbreitete mögliche Todesursache. Hinsichtlich Ziffer I.2) des Antrages kann unterstellt werden, dass J. B. die beschriebenen Symptome aufwies. Es kann ebenfalls zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, dass es im zeitlichen Zusammenhang zu diesen Symptomen Flocken und Flusen gab. Die Beklagte muss jedoch beweisen, dass diese Flocken und Flusen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) stammten. Bereits zu diesem Punkt ist ihr Vorbringen nicht substantiiert. Des Weiteren muss sie insbesondere beweisen, dass diese Flocken und Flusen die Symptome tatsächlich hervorgerufen haben. Es mag zwar sein, dass diese ursächlich waren, ein hinreichender Vortrag der Beklagten für einen Vollbeweis fehlt allerdings. Die von ihr eingereichten Gutachten befassen sich mit dieser Frage bereits nicht. Dieselben Erwägungen gelten für Ziffer I.3) des Unterlassungsantrages. Die von der Beklagten eingereichten Gutachten mögen einen Verdacht belegen, dass die in den Gutachten festgestellte Belastung auf den Betrieb der Klägerin zu 1) zurückzuführen ist, aber mehr nicht. Unstreitig wurde in dem Gebiet über Jahrhunderte Bergbau betrieben und gab es Schwermetalle verarbeitende Betriebe. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese als Verursacher der in den von der Beklagten eingereichten Gutachten geschilderten Belastungen nicht in Betracht kommen. In dem aus der Anlage B9 ersichtlichen Gutachten heißt es insoweit nur, dass der Anteil künstlicher Mineralfasern bei den Proben auffällig gewesen sei, die Herkunft könne jedoch nicht festgelegt werden, der benachbarte Betrieb könnte eine Rolle spielen. In dem aus der Anlage B 10 ersichtlichen Gutachten ist das Amt zum Ergebnis gelangt, dass zwar künstliche Mineralfasern aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) stammten, aber hinsichtlich anderer Stoffe, also auch hinsichtlich der im Artikel genannten Stoffe, könne ein anderer Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. In dem weiteren Gutachten des Amtes (Anlage B11) wird ebenfalls nicht positiv festgestellt, dass die in Rede stehende Belastung besteht und diese auf den Betrieb der Klägerin zu 1) zurückzuführen ist. Im aus der Anlage B18 ersichtlichen Gutachten wird lediglich ausgeführt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schadstoffbelastungen vom fraglichen Betrieb stammen, also nur ein Verdacht geäußert. Das von der Beklagten erwähnte Gutachten des Dr. S. aus September 2012 hat sie zum einen nicht eingereicht, zum anderen ist unklar, um was für Schadstoffe es sich handelt. Außerdem hat der Gutachter das Betriebsgelände untersucht, die in Rede stehende Äußerung bezieht sich jedoch auf das Gebiet des Dorfes T.. Soweit die Beklagte in ihrem nach der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2015 eingereichten Schriftsatz vorträgt, Frau Dr. S1 habe in der Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin zu 1) in Hühnereiern erhöhte Belastungen mit Dioxinen/Furanen und PCB gefunden, kann dies unterstellt werden. Denn für die Zulässigkeit der in Rede stehenden Äußerungen ist entscheidend, ob die festgestellten Belastungen auf den Betrieb der Klägerin zu 1) zurückgehen. Soweit die Beklagte zu 1) hierzu im selben Schriftsatz ein Sachverständigengutachten anbietet, ist dies nicht einzuholen, da ein näherer Vortrag dazu fehlt, dass ein Sachverständiger dies feststellen kann, obwohl nicht eines der von der Beklagten eingereichten Gutachten eine entsprechende positive Feststellung trifft, sondern es nur für jedenfalls wahrscheinlich erachtet wurde. Es ist auch kein Gutachten zur Behauptung der Beklagten zur angeblich feststehenden Krebsgefahr des Produktes „W.“ und dessen Produktion einzuholen, denn eine solche feststehende Krebsgefahr mag einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die in Rede stehende Verdachtsberichterstattung begründen. Eine Krebsgefahr bedeutet aber nicht zwingend, dass die inkriminierten Äußerungen wahr wären. Nur dann, wie oben ausgeführt, wäre indes der Unterlassungsanspruch unbegründet. Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz greifen daher nicht durch. Selbst wenn in der Betriebsstätte der Klägerin zu 1) Dioxine festzustellen wären, bliebe offen, ob eine Dioxinbelastung des Dorfes hierauf zurückgeht, da auch andere Quellen in Betracht kommen. Aus den obigen Ausführungen folgt zwingend, dass der Vortrag zur Wahrheit des umstrittenen Verdachtes, die Schwermetalle seien über glitzernde Staubwolken ins Dorf gelangt, unzureichend ist, da bereits nicht feststeht, dass die Schwermetalle auf den Betrieb der Klägerin zu 1) zurückgehen. Im Übrigen werden, wie oben unter 1)a) ausgeführt, im Beitrag selbst andere mögliche Übertragungswege dargestellt. Es ist daher offen, ob Staubwolken für die fragliche Belastung ursächlich waren. Die von der Beklagten selbst eingereichten Gutachten sprechen im Übrigen dagegen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Betrieb wegen der Belastung mit krebserregenden Stoffen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) stillgelegt worden wäre. Die derzeitige Stilllegung beruht auf der Feststellung der Verwaltung, dass der Kläger zu 2) nicht die für die Führung des Betriebes erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Auch die vorher erfolgte Stilllegung rechtfertigt die Äußerung nicht. Denn deren Grundlage war wegen der Feststellung der Staatsanwaltschaft, es liege eine Schadstoffbelastung vor, nur die Vermutung einer Gefährdung, aber nicht die positive Feststellung, dass krebserregende Stoffe aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) vorhanden seien (vgl. Anlage K6). Anderes folgt auch nicht aus der aus der Anlage B3 ersichtlichen Erklärung des Regierungspräsidiums. Auch in diesem wird nur auf die Gefahr einer Verschmutzung hingewiesen. Es kann daher dahinstehen, ob der Leser ohnehin von dem aktuellen Grund für die Stilllegung ausgeht. 1.c. Dem Kläger zu 2) steht der Unterlassungsanspruch ebenfalls zu. Zwar weist die Beklagte zu Recht daraufhin, dass er in dem Beitrag nicht namentlich genannt wird. Als (ehemaliger) Geschäftsführer trug er jedoch die Verantwortung für das Unternehmen und damit für die im Beitrag angesprochenen Vorwürfe. Seine individuelle Betroffenheit ist daher zu bejahen. Unerheblich ist es daher, dass er die Stellung als Geschäftsführer nicht mehr innehat, da seine Verantwortung für die während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von der Klägerin zu 1) nach der Berichterstattung begangenen Verfehlungen fortwirkt. 1.d. Der Unterlassungsanspruch ist im Übrigen wie aus dem Tenor ersichtlich zu fassen. Soweit es im Antrag weiter heißt „durch Behaupten (der nicht durch Anführungszeichen kenntlich gemachten Passagen), Verbreiten (der durch Anführungszeichen kenntlich gemachten Passagen)...“ wollten die Kläger offensichtlich keinen über die zusprechende Entscheidung hinaus weiteren Antrag stellen, da ihr Antrag auf eine Untersagung der inkriminierten Verdachtsbehauptungen und Eindrücke gerichtet ist. Typischerweise wird eine solche Untersagung allerdings wie aus dem Tenor ersichtlich formuliert und nicht zwischen „Behaupten“ und „Verbreiten“ unterschieden. Die Antragsfassung beruht offensichtlich darauf, dass schlicht der Antrag aus dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az: 324 O 449/13) übernommen wurde, das ausgesprochene Verbot entspricht indes dem Tenor im hier zu entscheidenden Verfahren. 2. Der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist dem Grunde nach wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB begründet, in der Höhe jedoch auf € 6.000,-- zu beschränken. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH, NJW 1995, 861). Die Zuerkennung einer Geldentschädigung setzt auch nicht die Feststellung der Unrichtigkeit hinaus, sondern bei Äußerungen, die eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB darstellen, obliegt der Nachweis der Richtigkeit der verbreiteten Äußerungen den Medien, soweit sie sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 32, Rn 6a). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist eine Geldentschädigung zuzusprechen. Wie oben unter 1)a) ausgeführt, erweckt die umstrittene Berichterstattung den Verdacht, dass aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) Giftstoffe in den Körper von P. B. gelangten und diese für seinen Tod mitursächlich waren. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein solcher Verdacht äußerst schwerwiegend ist. Es wird nicht nur die mögliche Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen unterstellt, sondern darüber hinaus, dass voraussichtlich ein rechtswidriges Verhalten den Tod mitverursachte, da Giftstoffe in den Körper gelangt sein sollen, also vermutlich Umweltauflagen nicht eingehalten wurden. Es ist aber nicht nur prozessual von der Unwahrheit dieser Aussage auszugehen, sondern die Wahrscheinlichkeit spricht nach den vom Kläger vorgelegten Obduktionsberichten deutlich dagegen. Der Gutachter geht davon aus, dass P. B. letztlich an einer Arteriosklerose verstorben ist. Zwar hat die Beklagte die in Rede stehende Tatsachenbehauptung nur als Verdacht verbreitet. Sie hat den Namen des Klägers zu 2) in dem Artikel auch nicht erwähnt, seine Rolle als Geschäftsführer also nicht prominent hervorgehoben. Des Weiteren wird dem Leser deutlich, dass die Aufsichtsbehörde jedenfalls zunächst keinen Anlass zum Einschreiten sah. Außerdem erscheinen die „Gifte“ aus der Firma nur als mitursächlich für den Tod des Ehemannes; sie werden nicht als alleinige Ursache dargestellt. Aber es ist zu berücksichtigen, dass zwar nicht alle Leser der Beklagten wissen, wer für das Unternehmen, also die Klägerin zu 1), verantwortlich ist, aber gerade das engere Umfeld des Klägers zu 2) kann die im Beitrag erhobenen Vorwürfe auf ihn zurückführen. Personen, die der Kläger in seinem konkreten Alltag trifft, werden annehmen, dass die Möglichkeit besteht, P. B. sei wegen der Tätigkeit der Klägerin zu 1) gestorben. Und als (ehemaliger) Geschäftsführer der Klägerin zu 1) war der Kläger zu 2) für die Unternehmenspolitik verantwortlich. Wenn tatsächlich Stoffe aus seinem Betrieb P. B. vergiftet hätten, würde er hierfür die Verantwortung tragen. Dies allein würde eine Geldentschädigung möglicherweise nicht rechtfertigen. Zu Lasten der Beklagten wirkt sich jedoch weiterhin aus, dass sie die Aussage der Witwe verstärkt. Diese mag der Ansicht sein, dass die Klägerin zu 1) für den Tod ihres Mannes verantwortlich ist (wobei ihre Aussage, wie oben ausgeführt, im von der Beklagten zu verantwortenden Beitrag nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung erscheint). Die Beklagte weckt an der Berechtigung dieser Aussage indes nicht nur so gut wie keinen Zweifel, sondern verstärkt die Annahme des Lesers, dass die Aussage vermutlich zutreffend sein wird, noch durch das in der Überschrift enthaltene Zitat der J. B. „E. M.- F. h. u. D. v.“, durch welches die Vergiftung des Dorfes durch die Klägerin zu 1) als feststehende Tatsache wirkt. Prozessual ist allerdings davon auszugehen, dass J. B. sich nicht wie zitiert äußerte. Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, dass es zwischen J. B. und dem Journalisten K. K., der den Artikel verfasste, ein Gespräch gegeben habe. Aus der Anlage K23, auf die sich die Beklagte bezieht, ergibt sich eine so eindeutige Aussage der J. B. jedoch nicht. Diese äußert im Gegenteil erheblich zurückhaltender lediglich eine Vermutung, dass ein Zusammenhang zwischen dem Herztod ihres Mannes und der Produktion der Klägerin zu 1) (vgl. Anlage K23) bestehe. Soweit die Beklagte K. K. als Zeugen dafür anbietet, dass die in der Berichterstattung enthaltenen Äußerungen der J. B. inhaltlich richtig wiedergegeben würden, ist der Zeugenbeweis nicht zu erheben. Ob eine Äußerung inhaltlich richtig wiedergegeben wird, ist eine Frage der Wertung. Maßgeblich ist, was J. B. exakt gesagt hat. Hierzu fehlt indes ein Vortrag der Beklagten. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass in dem in Rede stehenden Artikel die aus der Anlage K23 ersichtliche Äußerung der J. B. nicht ebenso zurückhaltend wiedergegeben wurde. Zu Lasten der Beklagten wirkt sich des Weiteren aus, dass nicht im Ansatz eine Recherche zu der streitgegenständlichen Behauptung erkennbar ist. Zwar ist prozessual davon auszugehen, dass der Beklagten – und auch K. K. - die zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits vorliegenden Obduktionsberichte (vgl. Anlagen K21 und K22) nicht bekannt waren. Die Beklagte hat aber nicht nur die Kläger nicht zu dem Vorwurf angehört, was alleine nicht das schwere Verschulden der Beklagten begründen würde, sondern sie hat offensichtlich die Angaben von J. B. nicht im Ansatz überprüft. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie sich stattdessen bei der Agentur „F. und F.“, von der sie den Beitrag kaufte, vergewissert hätte, dass dem Artikel eine sorgfältige Recherche zugrunde liegt. Eine solche kann auch nicht festgestellt werden. Die Beklagte trägt lediglich pauschal vor, dass der Journalist K. K. umfassend recherchiert habe. Unstreitig hat aber er ebenfalls nicht die Kläger angehört und auch eine sonstige Überprüfung der Angaben von J. B. ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre indes nicht nur gerade wegen der Schwere des erhobenen Vorwurfs erforderlich gewesen, sondern weiterhin wegen des erkennbaren Umstandes, dass die Informantin persönlich involviert ist. Der Beklagten ist daher besonders schweres Verschulden vorzuwerfen. Nach alledem hält die Kammer die Zubilligung einer Geldentschädigung in Höhe von € 6.000,-- als Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung für erforderlich, aber auch angemessen. Eine noch höhere Geldentschädigung kommt aus den oben geschilderten Umständen nicht in Betracht. Der Kläger zu 2) wird weder namentlich erwähnt, noch wird ausdrücklich – was auch im Unterlassungsantrag deutlich wird - ihm gegenüber ein Vorwurf erhoben, die Beklagte hat nur in der Form eines Verdachtes berichtet und die angebliche Vergiftung erscheint nicht als einzige Ursache des Todes von P. B.. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger zu 2) Anklage wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen im besonders schweren Fall erhoben wurde, auch wenn nach dem Vortrag des Klägers zu 2) die Anklage nur auf eine versehentlich nicht eingeholte Genehmigung zurückgeht, was nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund der im Einverständnis mit der Verwaltung abgeänderten Rezeptur von W. erforderlich gewesen wäre. Immerhin hält die Staatsanwaltschaft den Verstoß für so relevant, dass sie Anklage erhebt und darüber hinaus in einem besonders schweren Fall. Der erhobene Vorwurf ist auch nicht völlig aus der Luft gegriffen (s. auch nachfolgende Ausführungen unter Ziffer 3.), wie es der Fall wäre, wenn kein Umgang mit Stoffen, die jedenfalls im Verdacht stehen, krebserregend zu sein, vorliegen würde. Nach der Klagschrift und den weiteren Schriftsätzen des Klägers zu 2) stützt er seinen Geldentschädigungsanspruch ausschließlich auf den von der Beklagten veröffentlichten Verdacht, dass die Klägerin zu 1) den Tod des Ehemannes mitverursacht habe. Weitere Ausführungen, ob der Anspruch auch auf andere Teile der Berichterstattung gestützt werden könnte, sind daher nicht erforderlich. Es wird daher nur kurz ausgeführt, dass nach Ansicht der Kammer die anderen Äußerungen des Artikels keinen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Sie sind allgemeinerer Natur, die Klägerin zu 1) verarbeitete Materialien, die im Verdacht stehen, Krebs zu erzeugen, und der Betrieb wurde jedenfalls zeitweise wegen des Verdachtes, dass Schadstoffe austreten, stillgelegt. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 823, 291 BGB. 3. Der Antrag zu II. (Haupt- und Hilfsanträge) ist unbegründet. Der Berichtigungsanspruch dient als Folgenbeseitigungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB dazu, die durch eine unzutreffende Berichterstattung entstandene und noch fortwirkende Rufschädigung zu beseitigen. Eine mildere Form des Berichtigungsanspruches ist die Richtigstellung, die insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die in Rede stehende Behauptung nur teilweise zu korrigieren ist. Sie ermöglicht auch, anders als der Widerruf, klarstellende Erklärungen, um die Gefahr der Irreführung zu vermeiden (vgl. Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 2. Auflage, Kapitel 43, Rn 11). Voraussetzung eines Berichtigungsanspruches ist es, dass der Betroffene sich gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung wendet und die Berichtigung zur Beseitigung der fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich ist. Die Beweislast für die Unwahrheit trägt der Anspruchsteller. Bleiben hinsichtlich der Unwahrheit Zweifel, so wirkt sich dies zu Lasten des Antragstellers aus. Eine Beweislastumkehr nach § 186 StGB kommt hier nicht in Betracht (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 13, Rn 13ff). 3.a. Auf die begehrte Richtigstellung besteht danach kein Anspruch: 3.a.aa. Der Betrieb wurde jedenfalls zeitweise aufgrund des Bescheides vom 26.09.2012 des Regierungspräsidiums G. mit der Begründung geschlossen, dass schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund des Betriebs zu befürchten seien. Das Regierungspräsidium nahm hierbei auf ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten Bezug, welches das untersuchte Probenmaterial als signifikant schadstoffbelastet einstufte und nicht ausschloss, dass am Produktionsort bereits erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen hinsichtlich der Belastung der Böden und eventuell des Grundwassers eingetreten seien (vgl. Anlage K6). Die begehrte Richtigstellung ist daher irreführend, da jedenfalls die zeitweise Stilllegung mit dem Verdacht einer Belastung des Dorfes mit Stoffen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) begründet wurde. Diese Stoffe durfte die Beklagte auch im Kontext als „krebserregend“ bezeichnen, da die von der Klägerin zu 1) verarbeiteten künstlichen Mineralfasern im Verdacht stehen, krebserregend zu sein, und im Bescheid ausgeführt wird, es sei nicht auszuschließen, dass Mensch und Umwelt erheblich gefährdet würden, also letztlich eine Krebsgefahr nicht ausgeschlossen wurde. Es ist auch zweifelhaft, ob die für einen Richtigstellungsanspruch erforderliche fortdauernde Rufbeeinträchtigung zu bejahen ist, da jedenfalls die zeitweise Schließung mit einer Verunreinigung des Bodens mit möglicherweise krebserregenden Stoffen aus dem Unternehmen der Klägerin zu 1) begründet wurde und das Verwaltungsgericht nur die Anordnung des sofortigen Vollzugs aufgehoben hat. Eine Richtigstellung hinsichtlich der Äußerung, dass kein Augenjucken und Brennen in der Kehle von Frau B. durch Gift in Flocken und Flusen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) hervorgerufen worden sei, ist ebenfalls nicht zu bejahen. Streitgegenständlich ist die Ursache des bei Frau B. vorhandenen Augenjuckens und Brennens. Die Kläger müssten beweisen, dass dies nicht durch Gift in Flocken und Flusen aus ihren Betrieb hervorgerufen wurde. Die Beklagten haben mit den aus Anlagen B 5 bis B8 ersichtlichen Bildern hinreichend das Vorhandensein von Flusen belegt. So wie die Beklagte nicht beweisen kann, dass diese Flusen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) stammen (s. obige Ausführungen), können allerdings auch die Kläger nicht das Gegenteil beweisen. Da die Flusen nicht mehr vorhanden sind, lässt sich auch nicht feststellen, ob die Flusen giftig waren. Die vorhandenen Schwierigkeiten bei der Beweisführung wirken sich indes beim Richtigstellungsanspruch zu Lasten der Kläger aus. Soweit sie bestreiten, dass die aus den Anlagen B5 bis B8 ersichtlichen Flusen aus ihrem Betrieb stammen, KMF-Fasern würden auch in Baugebieten eingesetzt, andere Quellen in T. seien möglich, ist dies unzureichend. Hiermit wird gerade nicht ausgeschlossen, dass es Flusen aus dem Betrieb der Kläger sind. Die Beklagte hat auch auf Seite 7 ihrer Klagerwiderung vom 06.02.2014 konkret mit Daten, Benennung der Örtlichkeiten und Zeugen zu den umstrittenen Verschmutzungen vorgetragen. Ihre sekundäre Darlegungslast hat sie damit erfüllt. Das Bestreiten der beweisbelasteten Klägerin mit Nichtwissen auf Seite 8 in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2014 ist daher unzureichend. Nicht durchgreifend ist auch ihr Vorbringen, das Regierungspräsidium habe die Beschwerden der Anwohner überprüft, da bereits unklar ist, in welcher Form die Überprüfung erfolgte und was genau überprüft wurde. Es lässt sich daher die Unwahrheit der Äußerung, dass das Augenjucken und Brennen bei J. B. durch Gift in Flocken und Flusen aus dem w.-Betrieb hervorgerufen worden sei, nicht feststellen. Dasselbe gilt für die inkriminierte Äußerung, das Dorf T. sei mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet, die aus dem w.-Betrieb stammen. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stellt in seinem Gutachten vom 06.11.2012 fest, dass die Vorsorge- und Prüfwerte der BBodSchV teilweise auf den untersuchten Böden überschritten worden seien (vgl. Anlage B10). Die Untersuchung wurde durch das weitere Gutachten des H. Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 27.03.2013 bestätigt (vgl. Anlage B11). Hinsichtlich der Gartenfläche „T. 3“ führt der Gutachter zwar aus, dass die Fläche weiterhin als Hausgarten möglich sei, empfahl jedoch, dass wegen der Belastung mit dl-PCB eine Umwandlung in einen Nutzgarten nicht ratsam sei. Dl-PCB ist zwar kein Schwermetall und zählt nicht zu den Dioxinen, aber es ist ein ähnlicher Stoff, der ebenfalls toxisch ist. Des Weiteren wird in dem Gutachten die Belastung mit Schwermetallen festgestellt (vgl. Anlage B11, S. 21). Es bleibt zwar offen, ob diese Verunreinigungen auf den W.-Betrieb zurückgehen. Aber auch hier wirkt sich zu Lasten der Kläger aus, dass sie die Beweislast dafür tragen, dass dies nicht der Fall ist. Der Richtigstellungsanspruch zum Klagantrag zu Ziffer II. ist danach unbegründet. Der Anspruch ist als Einheit zu sehen, zumal er – wie von der Rechtsprechung es auch gefordert wird - nicht nur die richtigstellende Erklärung enthält, sondern auch die mit der Richtigstellung angegriffenen Äußerungen. Selbst wenn daher ein Richtigstellungsanspruch wegen der weiterhin in Rede stehenden Äußerung zur Verantwortlichkeit der Klägerin zu 1) für den Tod von P. B. bestehen würde (was die Kammer verneint, s. nachfolgende Äußerungen), wäre der Antrag daher ohne Erfolg. Die Kammer kann nicht eine Richtigstellung zusprechen, die diejenigen Äußerungen aufgreift, die nach ihrer Ansicht einen Richtigstellungsanspruch begründen, für die aber ein nur hierauf gerichteter Antrag fehlt. Denn sie hat zwar auf einen geeigneten Antrag gemäß § 139 ZPO hinzuweisen, kann ihn aber nicht durch eine geänderte Fassung ersetzen. Dies wäre nicht als Minus zum Klagantrag zulässig, da im hier zu entscheidenden Rechtsstreit ein Richtigstellungsantrag, der nur die angebliche Todesursache von P. B. aufgreift, wesentlich anders gefasst werden müsste. 3.a.bb. Nach Ansicht der Kammer besteht allerdings ohnehin kein Richtigstellungsanspruch hinsichtlich des von der Beklagten verbreiteten Verdachts, dass die Klägerin zu 1) den Tod des Mannes von J. B. im Jahr 2012 mitverursacht habe, indem Gift aus dieser „Müll-Firma“ in den Körper ihres Mannes gelangte. Das aus der Anlage K21 ersichtlichen Sektionsprotokoll ist zur Klärung der Todesursache von P. B. erstellt worden. J. B. hatte zuvor darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Verdacht auf eine Vergiftung durch künstliche Mineralfasern besteht. Als Todesursache werden in dem Protokoll eine hochgradig lichtungseinengende Arteriosklerose aller großen Herzkranzgefäße im Sinne einer sogenannten koronaren Dreigefäßerkrankung sowie eine lichtungsverschließende Blutgerinnselbildung in der rechten Herzkranzarterie diagnostiziert. Krankhafte Veränderungen an der Lunge wurden nicht festgestellt. Danach bestätigte der Gutachter letztlich die im Leichenschauschein angegebene Diagnose. Hieraus kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass künstliche Mineralfasern aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) für die festgestellten Erkrankungen als Mitursache auszuschließen sind. Zum einen hat das Gutachten nicht exakt diese Fragestellung untersucht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage durch ein Gutachten überhaupt geklärt werden kann, da dies voraussetzt, dass die Ursachen für die festgestellten Befunde bis ins Letzte geklärt werden können. Zum anderen ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass künstliche Mineralfasern aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) nur mitursächlich sein sollen, eine Vergiftung durch die Fasern ist nach dem Artikel nicht die alleinige Todesursache. Des Weiteren kann auch nicht positiv festgestellt werden, dass das Dorf nicht mit künstlichen Mineralfasern aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) belastet ist (s. obige Ausführungen unter Ziffer 3.a.aa.). Den für den Richtigstellungsanspruch erforderlichen Beweis haben die Kläger daher nicht geführt. Anderes folgt auch nicht aus dem weiteren, aus der Anlage K22 ersichtlichen Gutachten. In diesem wird ausdrücklich festgestellt, dass durch die durchgeführten Untersuchungen eine inhalative Aufnahme künstlicher Mineralfasern nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar wird weiter ausgeführt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der inhalativen Aufnahme künstlicher Mineralfasern, wenn es eine solche gegeben haben sollte, und der festgestellten Arteriosklerose, die zum Tode führte, nicht herstellbar sei. Hiermit ist der erforderliche Beweis jedoch ebenfalls nicht geführt, da sich das Gutachten nur auf die inhalative Aufnahme bezieht. Eine Verschmutzung des Bodens oder Gewässers durch den Betrieb der Klägerin zu 1) ist aber nicht auszuschließen, so dass der Ehemann möglicherweise auf andere Weise als durch die inhalative Aufnahme künstlicher Mineralfasern geschädigt wurde. 3.b. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf den Abdruck einer Distanzierung ebenfalls unbegründet ist. Eine Distanzierung kommt in Betracht, wenn eine Behauptung, ohne diese sich zu Eigen gemacht zu haben, verbreitet wurde (vgl. Hamburger Kommentar, a.a.O., Kap. 43, Rn 12). Auch hier fehlt es jedoch an der notwendigen Gewissheit zur Unrichtigkeit der umstrittenen Behauptung. Denn auch für eine Distanzierung müssten die Kläger den erforderlichen Nachweis der Unwahrheit führen, da die Distanzierung ein Unterfall eines Berichtigungsanspruches ist, so dass die Beweislast für die Unwahrheit bei den Klägern liegt (s. auch Urteil des Hans. OLG Hamburg vom 10.12.2015, Az.: 7 U 44/12, zur noch milderen Form eines Nachtrages nach einer Verdachtsberichterstattung). 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung sowie auf die Veröffentlichung einer Richtigstellung, hilfsweise einer Distanzierung, in Anspruch. Streitgegenständlich ist außerdem die Zahlung einer Geldentschädigung. Die Klage wurde der Beklagten am 06.12.2013 zugestellt. Die Klägerin zu 1. stellt in ihrem Betrieb in T. das Produkt „W.“ her. Der Kläger zu 2. war bis zum 28.11.2012 Geschäftsführer der Klägerin zu 1.. Für die Klägerin zu 1) wurde ein Notgeschäftsführer bestellt, der inzwischen sein Amt niedergelegt hat. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war noch kein neuer Notgeschäftsführer bestellt worden. Eine Insolvenz der Klägerin zu 1) besteht nicht. Die Klägerin zu 1) entsorgt künstliche Mineralfasern (KMF), indem sie diese zerkleinert, entsprechend konfektioniert und mit Bindemitteln versetzt. Das so hergestellte Produkt wird W. genannt. Es wird als Bauzusatzstoff für die Ziegelherstellung verwendet (vgl. Anlage K 3). Künstliche Mineralfasern stehen jedenfalls im Verdacht, krebserregend zu sein. Sie werden als gefährlicher Abfall eingestuft. In T., dem Sitz der Klägerin zu 1., gibt es eine Bürgerbewegung, die IG T., die sich gegen die Produktion von W. wendet, da sie annimmt, dass hiervon Gefahren für die Gesundheit ausgehen. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten Zeitschrift „N. P.“, Heft... /13, unter der Überschrift „J. B. (51) ‚E. M. h. u. D. v.‘“ über die Klägerin zu 1.. In dem Artikel werden verschiedene Äußerungen von J. B., Mitglied der IG T., wiedergegeben. Ihr Ehemann P. ist am 30.08.2012 verstorben. J. B. nimmt an, dass sein Tod durch die W.-Produktion verursacht wurde. Im Beitrag wird im Einzelnen geschildert, dass glitzernde Staubwolken über das Dorf getrieben seien, Hautjucken sei unter anderem die Folge gewesen, das Dorf sei mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K2 verwiesen. Die Beklagte hat den Beitrag von der Agentur „F. und F.“ gekauft. Für diese Agentur hat der Journalist K. K. recherchiert. Vor der Veröffentlichung wurden die Kläger nicht angehört. Der Betrieb der Klägerin zu 1. ist inzwischen stillgelegt. Gegen den Kläger zu 2) hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen im besonders schweren Fall erhoben (vgl. Anlagen B25 und B26). Nach dem Vorbringen der Kläger befindet sich das Verfahren im Zwischenverfahren, für die Verteidigung läuft danach noch eine Frist zur Stellungnahme. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beitrag u.a. den unzutreffenden Verdacht erwecke, die Klägerin zu 1. habe den Tod des Ehemannes von Frau J. B. mitverursacht, die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von J. B. seien durch Flocken und Flusen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. verursacht worden. Der Beitrag erwecke zudem sowohl den unwahren Eindruck, das Dorf T. sei mit krebserregenden Stoffen belastet, die aus dem Betrieb stammten, als auch den Eindruck, der Betrieb der Klägerin sei stillgelegt worden, weil das Dorf mit krebserregenden Stoffen aus dem Betrieb belastet sei. Die Kläger machen geltend, dass W. verschiedentlich untersucht worden sei. Jeder Gutachter habe die Ungefährlichkeit von W. festgestellt (vgl. Anlage K3). Selbst das in T. angelieferte Altmaterial stehe nur im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Gesicherte Nachweise gebe es hierfür nicht. Es bestehe auch bei der Verarbeitung der künstlichen Mineralfasern keine Krebsgefahr (vgl. Anlage K4). Nur in einer Charge, die in einer anderen Betriebsstätte als T., nämlich in O., gelagert worden sei, sei eine als gefährlich eingestufte Anzahl freier potenziell krebserregender Mineralfasern festgestellt worden. Der Grund hierfür sei die zu lange Lagerung der Bestände bei Frost gewesen. W. in der hier umstrittenen Produktion in T. sei indes nicht derart gelagert worden, sondern es sei nach der Produktion jeweils unverzüglich abgefahren worden. Nur in einem Ausnahmefall könne es geschehen, dass die Produktion kurzfristig zwischengelagert werde. Auch das Regierungspräsidium G. habe in seiner Stellungnahme vom 23.06.2012 die Ungefährlichkeit des Produkts bestätigt (vgl. Anlage K5). Das Regierungspräsidium G. habe zwar mit Bescheid vom 26.09.2012 die Produktion stillgelegt und im Oktober 2012 dem Kläger zu 2. sowie dem Betriebsleiter wegen Unzuverlässigkeit die Betriebsführung untersagt. Anlass für die Maßnahme der Verwaltung sei ein Schadensfall in der Produktionshalle gewesen. W. sei anschließend untersucht und ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten habe eine signifikante Schadstoffbelastung festgestellt. Das Regierungspräsidium habe daraufhin dem Betrieb die Fortführung untersagt und den sofortigen Vollzug angeordnet, vom Verwaltungsgericht wurde indes die sofortige Vollziehung aufgehoben (vgl. Anlage K6). Der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf eine signifikante Schadstoffbelastung habe sich nachfolgend auch nicht bestätigt. Das Regierungspräsidium habe anschließend ein Gutachten sowohl bei dem Landesamt für Umwelt und Geologie als auch dem Landesbetrieb H. L. in Auftrag gegeben, welche keine gesundheitsgefährdenden Stoffbelastungen festgestellt hätten. Das Regierungspräsidium, das Landesamt und der Landesbetrieb bestätigten in einer gemeinsamen Presseerklärung vom 06.11.2012, dass kein Hinweis auf eine Gesundheitsgefährdung vorliege (vgl. Anlage K7). Hierüber habe auch die Presse berichtet (vgl. Anlage K8). Da die Bürgerbewegung IG T. das Ergebnis bezweifelt habe, sei nachfolgend auch noch das Bundesinstitut für Risikobewertung beauftragt worden, welches am 18.01.2013 zum Ergebnis gekommen sei, festgelegte Grenzwerte seien nicht überschritten worden (Anlage K9). Das Betriebsgelände sei zudem nach Stilllegung der Anlage auf Bodenkontaminationen und einen eventuell daraus resultierenden Sanierungsbedarf untersucht worden. Der Sachverständige habe keinen Sanierungsbedarf, also auch keine Bodenkontamination festgestellt. Das Regierungspräsidium habe den Kläger zu 2. nur deswegen für unzuverlässig gehalten, weil bei einem Schadensfall im Betrieb ein Loch entstanden sei, vor welches zwei Container gestellt worden seien. Das Präsidium habe angenommen, dass das Loch durch die Container habe vertuscht werden sollen, was indes nicht stimme. Die Container seien auf Anweisung eines Mitarbeiters des Präsidiums dorthin gestellt worden (vgl. Anlage K16). Durch eine einvernehmliche vertragliche Regelung zwischen der Klägerin zu 1) und dem Regierungspräsidium G. sei schließlich der Betrieb endgültig im Februar 2012 stillgelegt worden. Das Regierungspräsidium G. erhebe auch nicht den Vorwurf der illegalen Abfallbeseitigung. Es sei nach wie vor der Ansicht, dass von der Anlage keine Schadstoffe ausgegangen seien, die Anlass zur Besorgnis einer Gesundheitsschädigung der Anwohner gebe; eine Grenzwertüberschreitung habe es nie gegeben (vgl. Anlagen K19, K24 - K27). Die Anklage der Staatsanwaltschaft beruhe auf einem anderen Sachverhalt. Und zwar habe sie unstreitig die Rezeptur für das Produkt W. geändert. Die Staatsanwaltschaft meine, dass wegen des nunmehr erhöhten Wasseranteils Abfall vorliege, der wegen angeblich fehlender Genehmigung illegal beseitigt worden sei. Der Tod des Ehemannes von J. B. stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Produktion von W.. Das Haus der Eheleute B. sei mit Schimmelpilzen belastet und der Ehemann sei ein starker Raucher gewesen. Am 03.09.2012 sei sein Leichnam obduziert worden. Das Protokoll der Obduktion vom 04.09.2012 stelle unstreitig als Todesursache Arteriosklerose fest (vgl. Anlage K21). Auf Bitten der Witwe hin habe die Staatsanwaltschaft ein weiteres Gutachten eingeholt, welches ebenfalls zum Schluss gekommen sei, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Mineralfasern und der Arteriosklerose nicht hergestellt werden könne (vgl. Anlagen K22 und K23). Es werde bestritten, dass eine von der Anlage der Klägerin zu 1) ausgehende Schadstoffbelastung die im Obduktionsprotokoll festgestellte hochgradig lichtungseinengende Arteriosklerose hätte (mit-)verursachen können und/oder dass Arsen bei Aufnahme durch den Körper zu Bluthochdruck und kardiovaskulären Erkrankungen führen könne. Zum Zeitpunkt des Interviews habe aufgrund der Obduktion J. B. demnach bereits gewusst, dass der Tod ihres Mannes nicht auf die Produktion von W. zurückzuführen sei. Zudem habe sie vor der Publikation der inkriminierten Berichterstattung an einer Veranstaltung teilgenommen, auf der über die aus den Anlagen K3 und K4 ersichtlichen Gutachten, die die angebliche Gefährdung der Bevölkerung widerlegten, informiert worden sei. Durch eine einfache Nachfrage hätte die Beklagte hiervon erfahren können. J. B. habe gegenüber dem Journalisten K. K. nicht geäußert „Für sie steht fest: Eine Müll-Firma hat seinen Tod mit verschuldet“, sondern nur angegeben „P. hatte lange Zeit eine Autowerkstatt direkt neben der Müllfirma. Unser Haus liegt gegenüber. Ich kann bisher nicht beweisen, dass „w.“ für seinen Tod verantwortlich ist – aber ich fordere von der Staatsanwaltschaft detaillierte Aufklärung über die Giftstoffe in seinem Körper“. Der Journalist K. K. selbst habe gegenüber der Polizei in W. erklärt, dass J. B. nicht mitgeteilt habe „Für sie steht fest: Eine Müll-Firma hat seinen Tod mit verschuldet“ (vgl. Anlage K28). J. B. sei der Artikel auch nie zur Freigabe vorgelegt worden. Weder vom Herstellungsprozess von W. noch vom Verfahren selbst sei ansatzweise erkennbar, wie Schadstoffe, z.B. Schwermetalle, hätten emittiert werden können. Aufgrund der Produktionsweise sei nur ein gekoppelter Transport von Mineralfasern und Schadstoffen möglich, so dass Schadstoffe alleine aufgrund der Produktionsweise nicht in den Außenbereich gelangen könnten. Es seien zahlreiche andere Gefahrenquellen denkbar. So seien z.B. die nah an T. vorbeiführende B 49 mit ihren Tausenden von Fahrzeugen jeden Tag, der über Jahrhunderte durchgeführte Bergbau und die ansässigen Betriebe, die früher Schwermetalle verarbeitet hätten, sowie die zahlreichen Hausbrandanlagen in Form von Kaminen und offenen Feuerstellen mögliche Gefahrenquellen. Der Unterlassungsanspruch sei demnach begründet, zumal unstreitig eine Stellungnahme fehle und der Artikel nicht ausgewogen sei, ebenfalls der Anspruch auf Richtigstellung, hilfsweise der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Distanzierung. Die Beklagte habe sich in keiner Weise von den Zitaten von J. B. distanziert. Ihre Berichterstattung sei mit den Äußerungen von Frau B. untrennbar verbunden. Es bestehe außerdem ein Anspruch auf eine Geldentschädigung. Der Vorwurf, dass die Klägerin zu 1. den Tod des Ehemannes mit verursacht habe, sei eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung für den Kläger zu 2. als deren ehemaliger Geschäftsführer. Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da sie keine Stellungnahme eingeholt und einseitig berichtet habe. Der Kläger zu 2. habe erhebliche Anfeindungen aufgrund der umstrittenen Berichterstattung erlitten. Ihm sei aufgrund der Berichterstattung das Leben im Ort zur Hölle gemacht worden. Die Atmosphäre im Ort sei für den Kläger zu 2. so vergiftet gewesen, dass er umgezogen sei. Der in Rede stehende Artikel habe an einer Tankstelle in B. ausgehangen. Ihm sei sein Fahrzeug zerkratzt worden. Im Supermarkt und im Kindergarten seiner Tochter sei er beschimpft worden. Die Kläger beantragen, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, durch Behaupten (der nicht durch Anführungszeichen kenntlich gemachten Passagen), Verbreiten (der durch Anführungszeichen kenntlich gemachten Passagen) und/oder Behaupten oder Verbreiten zu lassen der folgenden Äußerungen: „ ' E. M.- F. h. u. D. v.' [...]'P. starb 2012. Er wurde nur 55' [...], Von der Staatsanwaltschaft fordern wir endlich eine Erklärung für das Gift in seinem Körper.' [...] recycelte die Firma , W. über Jahre giftige Mineral-Fasern [...] im Dörfchen T. [...] Doch schon bald bemerkten die Anwohner glitzernde Staubwolken über ihren Gärten und Häusern. 'Die Flocken und Flusen waren überall' [...] 'Ich bekam Haut-Probleme, meine Augen juckten, es brannte in der Kehle. Die Ziegen tranken sogar ihr Wasser nicht mehr. Und P.s Autowerkstatt lag ja direkt neben dieser Müll-Firma [W.]...' [...] 'Zehn Jahre habe ich alles Essbare, was im Garten wuchs, gegessen. Jetzt habe ich große Angst.' Erst 2013 zeigen Demonstrationen, Wutbriefe und Strafanzeigen der Anwohner Wirkung. Gutachten belegen: Das Dorf ist mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet! Im Februar wurde der , W.-Betrieb stillgelegt. [...] 'Das Gift klebt noch immer auf den Möbeln, an den Fenstern. Ich möchte einfach nur raus aus meinem Haus.' [...] [In Bezug auf ihren Sohn J.- C.:] 'Was hat er wohl alles eingeatmet in all den Jahren' [...] 'Doch meinen geliebten Mann bringt mir kein Geld dieser Erde zurück.'“ 1. den Verdacht zu erwecken, die Klägerin zu 1. habe den Tod des Mannes der Frau B. im Jahr 2012 mit verursacht, indem Gift aus dieser „Müll-Firma“ in den Körper ihres Mannes gelangt sei; 2. den Verdacht zu erwecken, Flocken und Flusen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. hätten wegen des darin enthaltenen Giftes Haut-Probleme, Augenjucken und Brennen in der Kehle bei Frau B. hervorgerufen; 3. den Eindruck zu erwecken, das Dorf T. sei mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen, belastet, die aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. stammten und den Verdacht zu erwecken, diese seien über glitzernde Staubwolken ins Dorf gelangt; 4. den Eindruck zu erwecken, der Betrieb der Klägerin zu 1. sei stillgelegt worden, weil das Dorf mit krebserregenden Stoffen aus dem Betrieb der Klägerin zu 1. belastet sei. II. der Beklagten aufzuerlegen, im gleichen Teil der „N. P.“, in dem der Artikel mit der Überschrift „J. B. (51) ‚E. M. h. u. D. v.“ in der Ausgabe... /13 erschien, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und in der Schriftgröße, in der die Überschrift des Artikels gedruckt wurde, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der „N. P.“ nach Rechtskraft der Entscheidung die folgende Richtigstellung abzudrucken: „Richtigstellung In der Ausgabe... /13 der „N. P.“ berichteten wir unter der Überschrift „J. B. (51) ‚E. M. h. u. D. v.“ u.a. wie folgt über die w. GmbH: [...]'P. starb 2012. Er wurde nur 55' [...], Von der Staatsanwaltschaft fordern wir endlich eine Erklärung für das Gift in seinem Körper.' [...] recycelte die Firma , W. über Jahre giftige Mineral-Fasern [...] im Dörfchen T. [...] Doch schon bald bemerkten die Anwohner glitzernde Staubwolken über ihren Gärten und Häusern. 'Die Flocken und Flusen waren überall' [...] 'Ich bekam Haut-Probleme, meine Augen juckten, es brannte in der Kehle. Die Ziegen tranken sogar ihr Wasser nicht mehr. Und P.s Autowerkstatt lag ja direkt neben dieser Müll-Firma [W.]...' [...] 'Zehn Jahre habe ich alles Essbare, was im Garten wuchs, gegessen. Jetzt habe ich große Angst.' Erst 2013 zeigen Demonstrationen, Wutbriefe und Strafanzeigen der Anwohner Wirkung. Gutachten belegen: Das Dorf ist mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet! Im Februar wurde der , W.-Betrieb stillgelegt. [...] 'Das Gift klebt noch immer auf den Möbeln, an den Fenstern. Ich möchte einfach nur raus aus meinem Haus.' [...] [In Bezug auf ihren Sohn J.- C.:] 'Was hat er wohl alles eingeatmet in all den Jahren' [...] 'Doch meinen geliebten Mann bringt mir kein Geld dieser Erde zurück.'“ Hierzu stellen wir richtig: Der Tod des Mannes der Frau B. wurde nicht dadurch mitverursacht, dass Gift aus dem w.-Betrieb in seinen Körper gelangte. Es wurde kein Augenjucken und brennen in der Kehle der Frau B. durch Gift in Flocken und Flusen aus dem w.-Betrieb hervorgerufen. Das Dorf in T. ist nicht mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet, die aus dem w.-Betrieb stammen und die über glitzernde Staubwolken ins Dorf gelangten. Der w.-Betrieb wurde nicht stillgelegt, weil das Dorf mit Krebs erregenden Stoffen aus diesem Betrieb belastet sei“ Der Verlag.“; hilfsweise zu Ziffer II.: der Beklagten aufzuerlegen, im gleichen Teil der „N. P.“, in dem der Artikel mit der Überschrift „J. B. (51) ‚E. M. h. u. D. v.“ in der Ausgabe... /13 erschien, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Distanzierung“ als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und in der Schriftgröße, in der die Überschrift des Artikels gedruckt wurde, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der „N. P.“ nach Rechtskraft der Entscheidung die folgende Distanzierung abzudrucken: „Distanzierung In der Ausgabe... /13 der „N. P.“ berichteten wir unter der Überschrift „J. B. (51) ‚E. M. h. u. D. v.“ u.a. wie folgt über die w. GmbH: [...] 'P. starb 2012. Er wurde nur 55' [...], Von der Staatsanwaltschaft fordern wir endlich eine Erklärung für das Gift in seinem Körper.' [...] recycelte die Firma , W. über Jahre giftige Mineral-Fasern [...] im Dörfchen T. [...] Doch schon bald bemerkten die Anwohner glitzernde Staubwolken über ihren Gärten und Häusern. 'Die Flocken und Flusen waren überall' [...] 'Ich bekam Haut-Probleme, meine Augen juckten, es brannte in der Kehle. Die Ziegen tranken sogar ihr Wasser nicht mehr. Und P.s Autowerkstatt lag ja direkt neben dieser Müll-Firma [W.]...' [...] 'Zehn Jahre habe ich alles Essbare, was im Garten wuchs, gegessen. Jetzt habe ich große Angst.' Erst 2013 zeigen Demonstrationen, Wutbriefe und Strafanzeigen der Anwohner Wirkung. Gutachten belegen: Das Dorf ist mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet! Im Februar wurde der , W.-Betrieb stillgelegt. [...] 'Das Gift klebt noch immer auf den Möbeln, an den Fenstern. Ich möchte einfach nur raus aus meinem Haus.' [...] [In Bezug auf ihren Sohn J.- C.:] 'Was hat er wohl alles eingeatmet in all den Jahren' [...] 'Doch meinen geliebten Mann bringt mir kein Geld dieser Erde zurück.'“ Wir distanzieren uns von den Vorwürfen, der Tod des Mannes der Frau B. sei dadurch mitverursacht worden, dass Gift aus dem w.-Betrieb in seinen Körper gelangt sei, es sei Augenjucken und Brennen in der Kehle der Frau B. durch Gift in Flocken und Flusen aus dem w.-Betrieb hervorgerufen worden, das Dorf in T. sei mit krebserregenden Stoffen, mit Dioxin und Schwermetallen belastet, die aus dem w.-Betrieb stammen und die über glitzernde Staubwolken ins Dorf gelangt seien, der w.-Betrieb sei stillgelegt worden, weil das Dorf mit Krebs erregenden Stoffen aus diesem Betrieb belastet sei“ Der Verlag.“; III. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger zu 2) zum Ausgleich des dem Kläger zu 2) durch die Verbreitung der Berichterstattung „J. B. (51) ‚E. M. h. u. D. v.‘ “ in der „N. P.“, Ausgabe... /13, entstandenen immateriellen Schadens eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Produktion der Klägerin zu 1. seit Jahren in der Kritik sei (vgl. Anlage B2). In einer Mitteilung vom 18.10.2012 habe das Regierungspräsidium G. als Aufsichtsbehörde unstreitig der Klägerin zu 1) vorgeworfen, die Behörde getäuscht zu haben (vgl. Anlage B3). Im Dezember 2012 habe das Regierungspräsidium weiterhin unstreitig mitgeteilt, dass es ein weiteres Bußgeldverfahren wegen unsachgemäßen Umgangs mit KMF-Materialen auf dem Gelände in T. einleiten werde (vgl. Anlage B4). Ein Anspruch des Klägers zu 2. sei ohnehin nicht zu bejahen, da dessen persönliche Verhältnisse im Beitrag nicht thematisiert würden, eine individuelle Betroffenheit sei zu verneinen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die in Rede stehenden Eindrucks- und Verdachtsbehauptungen nicht erweckt werden würden, jedenfalls nicht zwingend. Die Kläger würden zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen angreifen. Es sei eine offene Aussage, welche Ursache zum Tode von P. B. geführt habe, da J. B. die Ursache nicht kenne. Es sei unerheblich, dass sie, die Beklagte, keine Stellungnahme eingeholt habe, da sie in einem solchen Fall nur dazu verpflichtet werden könne, bei einer erneuten Berichterstattung das Dementi der Kläger mitzuteilen. Im Übrigen sei wegen eines hinreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen die in Rede stehende Verdachtsberichterstattung rechtmäßig. So stellten die Einwohner häufig Verschmutzungen des Ortes durch Fasermaterial fest (vgl. Anlage B5 bis B8). Es gebe auch Gutachten der U. GmbH – Chemisches und mikrobiologisches Institut – und des H. Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG), die belegten, dass Grundstücke in T. signifikant mit künstlichen Fasermaterialien belastet seien (vgl. Anlage B9 bis B11). Das signifikante Vorkommen von Fasermaterial stehe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläger. Schon die Art des Betriebes der Klägerin zu 1) sowie die unmittelbare örtliche Nähe der KMF-Vorkommen zu dem Betrieb rechtfertigten den Verdacht, dass das KMF-Material aus dem Betrieb stamme. J. B. sowie andere Einwohner hätten die in dem Beitrag geschilderten Symptome aufgewiesen. Die künstlichen Mineralfasern seien geeignet, solche Symptome hervorzurufen (vgl. Anlage B12). Die Kläger verwiesen schließlich selbst darauf, dass die verwerteten KMF-Abfälle kanzerogene Wirkungen besäßen (vgl. ach Anlage B13). Auch das Regierungspräsidium G. informiere auf seiner Web-Page hierüber (vgl. Anlage B14). Es werde bestritten, dass die in O. als gefährlich eingestufte Anzahl krebserregender künstlicher Mineralfasern nur auf die längere Lagerung bei Frost zurückgehe (vgl. Anlage B15). Die von den Klägern vorgelegten Gutachten von Prof. G. zur angeblichen Unbedenklichkeit von W. seien ungeeignet, da Prof. G. nicht unabhängig sei. Er sei nämlich unstreitig Mitentwickler von W. (s. auch Anlagen B16 und B24). Die von den Klägern vorgelegten Gutachten seien nicht ausreichend, da sie sich nicht auf W., sondern auf die unter Verwendung von W. hergestellten Ziegel beziehen würden (vgl. auch Anlage B17). Außerdem stelle das Gutachten der HLUG vom 06.11.2012 eine signifikante Überhöhung der Belastung mit krebserregenden Stoffen (vgl. Anlage B 10) und das Gutachten der HLUG vom 27.03.2013 eine erhebliche Belastung mit Schwermetallen (vgl. Anlage B11) fest, und zwar nicht nur auf dem Betriebsgelände der Kläger. Ein akuter Handlungsbedarf sei im Gutachten nur deswegen verneint worden, weil die belastete Fläche brach liege. Es sei aber ausdrücklich empfohlen worden, sie nicht acker- oder gartenbaulich zu nutzen. Das Ingenieurbüro für Umwelttechnik habe zudem festgestellt, dass Obst und Gemüse, das im näheren Umfeld der Betriebsstätte angebaut werde, nur eingeschränkt zum Verzehr geeignet seien (vgl. Anlagen B18 und B19). Ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft L. erstelltes Gutachten des Dr. S. aus September 2012 habe weiterhin ergeben, dass auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu 1) gezogene Proben eine signifikante Schadstoffbelastung aufwiesen. Bei der Messung von Hühnereiern aus der Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin zu 1) sei eine erhöhte Belastung mit PCB und Furanen bekannt geworden. Die Entnahme und Untersuchung weiterer Bodenproben sei angeordnet worden. Inzwischen sei auch bekannt geworden, dass die Klägerin zu 1) gefährliche Abfälle aus der Emaille-Industrie verarbeitet habe (vgl. Anlage B21). Außerdem seien auf dem Gelände der Klägerin zu 1) kontaminierte Gerätschaften gelagert worden (vgl. Anlage B23). Andere Quellen für die festgestellten Verunreinigungen als der Betrieb der Klägerin zu 1) schieden aus. Wiederholt seien zudem bei offenem Tor und laufender Anlage gefährliche KMF-Abfälle entladen worden (vgl. Anlage B27). Das von der Klägerin zu 1) verarbeitete Material stehe auch nicht nur im Verdacht, krebserzeugend zu sein, sondern sei tatsächlich krebserregend, sowohl von der Produktion als auch vom Produkt „W.“ gehe eine Krebsgefahr aus. Zwar hätten die Klägerin zu 1) und das Regierungspräsidium G. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Schließung des Betriebes geschlossen. Dieser sei jedoch auf den Widerstand der Einwohner zurückzuführen (vgl. Anlage B 20). Ein Richtigstellungsanspruch bestehe nicht, da keine unwahren Tatsachenbehauptungen vorlägen. Ohnehin bestehe gegenüber Verdachtsäußerungen kein Richtigstellungsanspruch. Außerdem sei die begehrte Richtigstellung bzw. Distanzierung irreführend. Sie, die Beklagte, habe außerdem lediglich Drittäußerungen wiedergegeben. Der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung sei ebenfalls zurückzuweisen, da -wenn überhaupt - nur die Sozialsphäre des Klägers zu 2) betroffen sei. Es heiße im Beitrag nicht, dass er persönlich den Tod von P. B. mitverursacht habe. Es fehle auch ein substantiierter Vortrag zum behaupteten Spießrutenlauf. Die vom Kläger zu 2) geschilderten Auseinandersetzungen seien nicht hinreichend substantiiert. Ressentiments gegen den Kläger zu 2) seien auf die Führung des Betriebes zurückzuführen, schließlich gebe es erhebliche Auseinandersetzungen mit der IG T.. Der Kläger zu 2) habe auch Anwohner beleidigt. Ihr, der Beklagten, sei weiterhin kein schweres Verschulden vorzuwerfen. Sie habe ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse aufgegriffen und erkennbar subjektive Wahrnehmungen Dritter wiedergegeben, für die es hinreichende Anknüpfungspunkte gegeben habe. Zwar habe sie, die Beklagte, den umstrittenen Beitrag gekauft, aber der Journalist K. K. habe umfangreich recherchiert. Er habe mit J. B. vor Ort gesprochen. Dass die im Artikel – nicht als Wortzitat - enthaltene Aussage, J. B. gehe von einem Zusammenhang zwischen dem Versterben ihres Mannes und dem Betrieb der Klägerin zu 1) aus, inhaltlich zutreffend sei, belege die aus der Anlage K23 ersichtliche Mail von J. B.. Die im Bericht enthaltenen Äußerungen der J. B. seien inhaltlich richtig wiedergegeben worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.07.2014 und 27.03.2015 verwiesen. Der Kläger zu 2) wurde persönlich angehört. Es wird hierzu auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 Bezug genommen.