Urteil
324 O 270/15
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:1021.324O270.15.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bei Eingabe des Namens in die Suchmaschine, wenn der Unterlassungsantrag nicht die konkrete Verletzungsform aufgreift, sondern mit einem Gesamtverbot vergleichbar ist, was nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein Gesamtverbot ist nicht begründet, wenn die Berichterstattung auf die verlinkt wird, nur in einigen Teilen als rechtswidrig angegriffen wird und darüber hinaus zulässige Informationen enthält.(Rn.50)
(Rn.51)
(Rn.58)
2. Bei Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Kommunikationsfreiheit liegt kein überwiegendes Interesse der Betroffenen an der Untersagung der Verlinkung auf die Berichterstattungen vor, da die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen die Sozialsphäre der Betroffenen betreffen, welche lange Jahre als Abgeordnete tätig war. Die Betroffene nimmt selbst bei der Vorstellung ihres Beratungsangebotes auf ihre ehemalige Tätigkeit als Abgeordnete Bezug und richtet sich damit bewusst an die Öffentlichkeit. Ein Verbot der gesamten Berichterstattungen über die Tätigkeit der Betroffenen ist daher nicht verhältnismäßig.(Rn.59)
3. Bei der Äußerung "die Betroffene raste aus, wenn ein Mitarbeiter krank werde" handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die auf tatsächlichen Elementen aufbaut und daher über die erforderlichen Anknüpfungspunkte verfügen muss. Die hier getroffene Wertung ist erkennbar ehrabträglich, da sie insinuiert, dass die Betroffene kein Verständnis dafür habe, dass ein Mitarbeiter erkrankt und ihr damit nicht zur Verfügung steht und statt Bedauern oder Verständnis zu äußern, Vorhalte macht. Der Unterlassungsanspruch ist daher insoweit begründet, wenn keine konkreten Umstände dargelegt werden, auf die eine solche Meinung aufbauen könnte.(Rn.66)
(Rn.68)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens U. B. in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de
die Äußerung
„Sie raste aus, wenn einer krank werde“
unter der URL: http://www. d..de...
sowie die Äußerung „und sie raste aus, wenn einer krank werde“
unter der URL http://www. m..de...
zu verbreiten.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.
IV. Das Urteil ist zu Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro und zu Ziffer III für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer III darf die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet;
und beschließt:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bei Eingabe des Namens in die Suchmaschine, wenn der Unterlassungsantrag nicht die konkrete Verletzungsform aufgreift, sondern mit einem Gesamtverbot vergleichbar ist, was nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein Gesamtverbot ist nicht begründet, wenn die Berichterstattung auf die verlinkt wird, nur in einigen Teilen als rechtswidrig angegriffen wird und darüber hinaus zulässige Informationen enthält.(Rn.50) (Rn.51) (Rn.58) 2. Bei Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Kommunikationsfreiheit liegt kein überwiegendes Interesse der Betroffenen an der Untersagung der Verlinkung auf die Berichterstattungen vor, da die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen die Sozialsphäre der Betroffenen betreffen, welche lange Jahre als Abgeordnete tätig war. Die Betroffene nimmt selbst bei der Vorstellung ihres Beratungsangebotes auf ihre ehemalige Tätigkeit als Abgeordnete Bezug und richtet sich damit bewusst an die Öffentlichkeit. Ein Verbot der gesamten Berichterstattungen über die Tätigkeit der Betroffenen ist daher nicht verhältnismäßig.(Rn.59) 3. Bei der Äußerung "die Betroffene raste aus, wenn ein Mitarbeiter krank werde" handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die auf tatsächlichen Elementen aufbaut und daher über die erforderlichen Anknüpfungspunkte verfügen muss. Die hier getroffene Wertung ist erkennbar ehrabträglich, da sie insinuiert, dass die Betroffene kein Verständnis dafür habe, dass ein Mitarbeiter erkrankt und ihr damit nicht zur Verfügung steht und statt Bedauern oder Verständnis zu äußern, Vorhalte macht. Der Unterlassungsanspruch ist daher insoweit begründet, wenn keine konkreten Umstände dargelegt werden, auf die eine solche Meinung aufbauen könnte.(Rn.66) (Rn.68) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens U. B. in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de die Äußerung „Sie raste aus, wenn einer krank werde“ unter der URL: http://www. d..de... sowie die Äußerung „und sie raste aus, wenn einer krank werde“ unter der URL http://www. m..de... zu verbreiten. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. IV. Das Urteil ist zu Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro und zu Ziffer III für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer III darf die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet; und beschließt: Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000 Euro. Die Klage ist lediglich bezüglich des zuletzt gestellten Hilfsantrags begründet, im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn die Klägerin hat ihr Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, hier lebt die Klägerin und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. I. Der Hauptantrag ist unbegründet, der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Unterlassung der Verlinkung auf die beiden Berichterstattungen aus §§ 823, 1004 BGB analog iVm. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (hierzu 1.) oder aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog iVm. §§ 1, 3, 4, 29 BDSG (hierzu 2.) noch ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Suchergebnisse nach § 35 BDSG (hierzu 3.) gegen die Beklagte zu. Es kann im Rahmen des Hauptantrages dahinstehen, ob die Klägerin die von ihr behauptete Rechtsverletzung ausreichend dargelegt hat, denn der Anspruch besteht aus anderen Gründen bereits nicht. 1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse bzw. Verlinkungen bei Eingabe des Namens der Klägerin in die Suchmaschine der Beklagten scheitert bereits daran, dass der ausreichend bestimmte Antrag nicht die konkrete Verletzungsform erfasst. a) Grundsätzlich bleibt der Unterlassungsanspruch auf die unzulässige Behauptung beschränkt, die aufgestellt oder verbreitet wurde (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 12/79; Meyer in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., 40/15). Der Klagantrag ist unter Berücksichtigung der Begründung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Entfernung der streitgegenständlichen Suchergebnisse begehrt, so dass auch der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch zu prüfen ist. Der Hauptantrag zielt ferner darauf ab, dass die beiden Verlinkungen vollständig untersagt werden sollen. Hierzu führt die Klägerin aus, dass die entsprechenden Berichterstattungen, auf die verlinkt wird, unzulässige Äußerungen enthalten. Damit greift der Hauptantrag die konkrete Verletzungsform nicht auf, sondern ist mit einem Gesamtverbot vergleichbar, das nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt (Wenzel aaO. 12/91; BVerfG, Beschluss v. 13.06.2007, 1 BvR 1783/05, Juris Abs. 104). Auf einen solchen Ausnahmefall stützt sich die Klägerin erkennbar nicht, denn auch nach ihrem Vortrag enthalten die beiden Berichterstattungen überwiegend zulässige Äußerungen, die von dem Informationsinteresse gedeckt sind. Die Klägerin beruft sich weder auf Anonymitätsschutz noch darauf, dass die Passagen der beiden Artikel, die keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten, derart mit einem überwiegend rechtswidrigen Teil verwoben sind, das ausnahmsweise die gesamte Berichterstattung zu untersagen wäre. b) Ein solcher Anspruch gerichtet auf ein Gesamtverbot folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.05.2014 (Az: C -131/12 – Google Spain, Juris), auf die sich die Klägerin für ihren Hauptantrag beruft. Denn aus dieser folgt weder ein grundsätzlich anzunehmender Vorrang der Interessen der Klägerin in der streitgegenständlichen Konstellation noch die Regel eines Gesamtverbots. Der EuGH hat ausgeführt: „... 80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45). 81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. ... 97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. ...“ Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Abwägung vorzunehmen, da es sich um einen offenen Tatbestand handelt, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 – Juris Abs. 10). Während wahre Tatsachenbehauptungen in weitem Umfang hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403), gilt dies für unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9). Dies führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK – (Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des GG vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 18.08.2015, 7 U 81/13; a.A. wohl Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ. und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn.60) auf der anderen zu erfolgen hat. Aus der zitierten Entscheidung des EuGH folgt nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, so dass eine Abwägung nahezu als überflüssig angesehen werden könnte, sondern dass es im Rahmen der gebotenen Abwägung auch Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen. Aus der zitierten Entscheidung folgt ferner nicht, dass ein Gesamtverbot immer dann begründet ist, wenn die Berichterstattung, auf die verlinkt wird, nur in einigen Teilen als rechtswidrig angegriffen wird und darüber hinaus zulässige Informationen enthält. Die daher auch in dem vorliegenden Streitfall unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vorzunehmende Abwägung, führt dazu, dass von einem überwiegenden Interesse der Klägerin, die Verlinkung auf die gesamten Berichterstattungen zu untersagen, nicht ausgegangen werden kann. Die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen betreffen nicht Aspekte des Privatlebens, sondern die Sozialsphäre der Klägerin, die zudem lange Jahre als Abgeordnete des B.s tätig war und weiterhin beruflich als Beraterin tätig ist. Im Rahmen der Vorstellung ihrer Person und ihres Beratungsangebots nimmt sie Bezug auf ihre ehemalige Tätigkeit als B.s Abgeordnete (Anlagenkonvolut B 2), richtet sich damit also bewusst an die Öffentlichkeit. Sowohl aufgrund der früheren und noch als zeitnah anzusehenden und zudem langjährigen politischen Tätigkeit als auch aufgrund der gegenwärtigen Berufstätigkeit der Klägerin besteht an ihrer Person weiterhin ein hohes öffentliches Interesse. Dieses erstreckt sich auch auf die Frage, wie sie in ihrer Zeit als Abgeordnete ihr Büro geführt hat, unter welchen Bedingungen ihre Mitarbeiter tätig waren und wie das Arbeitsklima war. Zur Annahme eines berechtigten öffentlichen Interesses an diesem Thema sind die weiteren Mitgliedschaften der Klägerin in Beiräten und Zusammenkünften sowie Einzelheiten zu einer Lehrtätigkeit in ihren zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten ohne Relevanz, denn unstreitig war die Klägerin lange Zeit als Abgeordnete tätig und nimmt bei der Darstellung ihres gegenwärtigen Angebots an Beratungsleistungen auf diese Tätigkeit Bezug. Daher ist ein Verbot der gesamten Berichterstattungen, wie von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrt, nicht verhältnismäßig. 2. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog ergibt sich ebenso nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach dem hier anzuwendenden § 29 BDSG, der ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Palandt, aaO., § 823 Rn. 65), dürfen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung offensichtlich überwiegt oder die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG erfüllt sind. Der wertungsausfüllungsbedürftige Betriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit dem Interessen der Nutzer unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.09.29014, VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II, Juris Abs. 24). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten verwiesen, aus der sich ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Untersagung der gesamten Berichterstattungen auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13.05.2014 besteht. 3. Ein Anspruch nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG, der nach Auffassung der Kammer nicht die spezieller und abschließende Regelung für das Klagbegehren darstellt (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 85), besteht ebenso nicht. Denn es liegt – wie ausgeführt – keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung iSd. § 29 BDSG vor, die das begehrte Gesamtverbot rechtfertigen könnte. II. Hingegen ist der noch zu entscheidende Hilfsantrag begründet, da die streitgegenständlichen Passagen aus den Berichterstattungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreifen. 1. Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt, da er auf die konkrete Verletzungsform – die Verlinkung auf konkret bezeichnete Passagen in Berichterstattungen bei Eingabe des Namens der Klägerin in die Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Internetsuchmaschine – Bezug nimmt. 2. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Klägerin diese Verletzung durch die Anlagen K 1 und 2 sowie ihren Vortrag ausreichend dargelegt hat. Soweit die Beklagte nunmehr in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2016 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sie die streitgegenständlichen Inhalte nicht verbreite, insbesondere nicht unter der URL www. g..de und die Klägerin auch kein Suchergebnis vorgelegt habe, aus dem sich die beanstandeten Inhalte nach einer Namenssuche unmittelbar ergeben, ist dieser Vortrag nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen, so dass dieser Vortrag unbeachtlich und der Vortrag der Klägerin als zugestanden zu behandeln ist (§138 Abs. 3 ZPO). Denn die Beklagte hat diese Vorgänge erstmals bestritten, nachdem diese bereits Gegenstand der Klagschrift, weiterer klägerischer Schriftsätze aber auch von Erörterungen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2016 waren. Dieser Vortrag ist daher zurückzuweisen, denn seine Zulassung würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen und es ist nicht erkennbar, dass die Verspätung auf einem nichtverschuldeten Verhalten beruht. 3. Es ist ferner davon auszugehen, dass für die mit der Äußerung, die Klägerin raste aus, wenn ein Mitarbeiter krank werde, verbundene Wertung keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Meinung rechtfertigen bzw. die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz / Peters, Medienrecht, 1999, Rz.4; Wenzel, aaO 4. Kapitel Rn 48 mwN). Dies ist hier erkennbar der Fall, da ein mögliches Verhalten der Klägerin aus der Sicht eines (betroffenen) Mitarbeiters wertend beschrieben wird. Wie dargelegt muss eine Meinungsäußerung, die auch auf tatsächlichen Elementen aufbaut, über die erforderlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Hierfür trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige im Zivilrecht die Darlegungs- und Beweislast, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 5. Auflage, 30/ 23 ff; Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, 5. Kapitel Rn 216). Die hier streitgegenständliche Wertung ist für die Klägerin erkennbar ehrabträglich, da sie insinuiert, dass sie kein Verständnis dafür habe, dass ein Mitarbeiter erkrankt und ihr damit nicht zur Verfügung steht und statt Bedauern oder Verständnis zu äußern, Vorhalte macht. Die Beklagte hat keine konkreten Umstände dargelegt, auf die eine solche Meinung aufbauen könnte, insbesondere bietet der lebensnahe Sachverhalt, dass es in der langen Zeit der Klägerin als B.s Abgeordnete zu Erkrankungen in ihrem Mitarbeiterstab gekommen sein wird, keine ausreichende Grundlage. Die Kammer neigt der Ansicht zu, dass die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch auf die Beklagte, die hier als Störerin in Anspruch genommen wird, anzuwenden ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte eine erweiterte Darlegungslast trifft, soweit eine Anwendbarkeit der Beweislastregel im Rahmen der Störerhaftung verneint wird. Dieser erweiterten Darlegungslast ist sie ebenfalls nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerin wäre in einem solchen Fall gehalten, einen negativen Beweis im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Anknüpfungspunkten bzw. Bezugstatsachen zu führen. Die Rechtsprechung erkennt in derartigen Fallgestaltungen an, demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, eine erweiterte Darlegungslast aufzulegen (BGH GRUR 1987, 397 (399) BVerfG Beschluss vom 9. 10. 1991, 1 BvR 1555/88 Juris Abs. 59 – kritische Bayer-Aktionäre BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22. 4. 2008 Juris Abs. 22 Meyer in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., Absch. 43 Rz. 16). Im Zusammenhang mit dem Beweis negativer Tatsachen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (...). Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen.“ (BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22. 4. 2008 Juris Abs. 22). Die Beklagte hat für diese wertende Äußerung keine Umstände dargelegt, die den Inhalt stützen, so dass auch bei der Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln in Verbindung mit einer erweiterten Darlegungslast der Beklagten die Äußerung als rechtswidrig anzusehen ist. 4. Die Beklagte haftet auf Unterlassung für die vorgenommene Verlinkung auf die streitgegenständlichen Passagen der Berichterstattungen bei einer Suche mit dem Namen der Klägerin. Sie kann als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den - spätestens mit Schriftsatz vom 11.05.2016 erfolgten - erforderlichen und ausreichenden Hinweisen nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern und somit ihr obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Die Haftung der Beklagten wird auch nicht durch die Regelungen des TMG ausgeschlossen, da § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (BGH Urteil v. 30.06.2009, Az: VI ZR 210/08; BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19). a) Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.). Die Beklagte gibt im Rahmen der Suchergebnisse auf eine Anfrage Inhalte wieder, die Dritte eingestellt haben. Es handelt sich hierbei nicht um die Verbreitung von Inhalten, die die Beklagte selbst generiert hat, wie beispielsweise im Rahmen der Autocompletefunktion. Jedoch wird die Einordnung der Suchmaschine als bloße Nachweisfunktion, der kein adäquat-kausaler Beitrag beizumessen sei, die das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 (Az: 3 U 67/11 – Juris Abs. 104 ff) vertritt, der Bedeutung und dem Einfluss von Internetsuchmaschinen nicht gerecht. Der EuGH bestätigt dies durch die Entscheidung vom 13.05.2014 (Az: C -131/12, Juris 83), in der er ausführt: „...Wie bereits in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Suchmaschinenbetreiber, da die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dieser erfolgt und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 95/46 genügt, so dass die von dieser vorgesehenen Garantien ihre volle Wirkung entfalten können. ...“ Das Urteil ist zwar zur Datenschutzrichtlinie ergangen und nicht zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die durch den Gerichtshof jedoch zum Ausdruck gebrachten Wertungen gelten auch für die Verantwortlichkeit der Beklagten im Rahmen allgemeiner Unterlassungsansprüche. Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellte Inhalte grundsätzlich angenommen, wie die Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 – Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen. Auch die streitgegenständlichen Verlinkungen auf die Zeitungsberichte sind an dem Maßstab der Störerhaftung zu beurteilen. In der vorgenommenen Verlinkung liegt erkennbar kein Zu-Eigen-Machen der Beklagten, da diese aufgrund einer individuellen Suchanfrage Ergebnisse in der beschriebenen Form erstellt und dem Nutzer anzeigt. Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD – Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten – Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10). b) Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 22). In seiner Entscheidung vom 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30): „Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).“ Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17). Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 23 ff) bzw. eines Suchmaschinenbetreibers setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Vorliegen wurde die Beklagte spätestens mit Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2016 ausreichend und unter Bezugnahme auf die URLs in Verbindung mit der Suchfunktion auf die beanstandeten Passagen hingewiesen. Ihr war es daher spätestens ab diesem Zeitpunkt möglich, diese zu prüfen. Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26). Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Pflichten ist die Kammer hier zu Gunsten der Beklagten nicht von einem grundsätzlichen Vorrang der geschützten Rechte der Klägerin ausgegangen (anders EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 81), kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat. Der von den angegriffenen Passagen ausgehende Eingriff ist erkennbar erheblich, denn es besteht ein für das öffentliche Ansehen relevanter Unterschied, ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern großen Einsatz abverlangt und die Belastung daher als groß bezeichnet werden kann, oder ob er auf eine Erkrankung eines Mitarbeiters mit „Ausrasten“ reagiert. Wie dargelegt ist hier nicht von der Zulässigkeit der Äußerungen auszugehen, es handelt sich somit gerade nicht um wahre Mitteilungen wie sie der Entscheidung des EuGH zugrunde lagen. Die Verbreitung von abträglichen Wertungen, für die keine ausreichenden Anknüpfungspunkte vorliegen, kann nicht im öffentlichen Interesse liegen. Vorliegend ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass gerade durch die Suchfunktion eine große, für den Betroffenen besonders belastende Breitenwirkung erzeugt wird. Denn die von der Beklagten angebotene Suchfunktion ermöglicht in Verbindung mit den Ergebnislisten erst einen „strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen“ (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 80). Das Angebot des Suchmaschinenbetreibers führt danach zu einer Breitenwirkung der streitgegenständlichen Beiträge, die diese ohne die Suchmaschine nicht erreichen würden. Die Suchmaschine bewirkt somit, zusätzlich zu den streitgegenständlichen Passagen aus den Berichterstattungen, eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zugunsten der Beklagten zu beachten, dass die von ihr betriebene Suchmaschine nicht von vorneherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist und sie für den jeweiligen Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Informationsgewinnung leistet. Ferner ist zu beachten, dass es sich um Informationen aus der Sozialsphäre handelt. Der Beklagten ist es auch – dies ist der Kammer aus zahlreichen gleichgerichteten Verfahren bekannt - möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Inhalten in Bezug auf konkrete Suchworteingaben zu sperren. Vor diesem Hintergrund und dem massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist es vorliegend der Beklagten nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die eine zukünftige Verletzung der Rechte der Klägerin verhindern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie eine Sperrung der beanstandeten Inhalte in Verbindung mit konkreten Suchworteingaben, hier dem Namen der Klägerin, nicht veranlasst hat. IV. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen nicht vor. V. Der Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten wurde konkludent zurückgenommen, da ein entsprechender Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016 nicht mehr gestellt wurde. Hilfsweise ist auszuführen, dass auch der gestellte Zahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB besteht in der hier vorliegenden Situation nicht. Denn die vorprozessualen Schreiben sind nicht geeignet, die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zu begründen, da sie die Beklagte nicht in die Lage versetzten, das Begehren prüfen zu können. Diese Schreiben bezogen sich nicht auf konkrete Passagen der Berichterstattungen und genügten daher den Anforderungen nicht (BGH, Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08 - Juris Abs. 17). VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 708, 709, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 45 ABs. 1 S. 3 GKG. Die Rücknahme des Antrags auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten wirkt sich auf den Streitwert und die Kostenverteilung nicht aus, da es sich um Nebenforderungen handelt (§§ 3, 4 ZPO). § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist anwendbar und somit alleine der Wert des Hauptantrags maßgeblich. Auf den zuletzt gestellten Hilfsantrag entfällt ein Streitwert von 1.500 Euro. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien (Beklagte vom 30.09.2016, Klägerin vom 11.10.2016 und 17.10.2016) bieten keinen Anlass, zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Die Klägerin begehrt die Löschung von Suchergebnislistenanzeigen. Die Klägerin, eine Pädagogin, ist Mitglied der S. und war von 1990 bis 2013 direkt gewählte Abgeordnete im D. B.. Von 2005 bis 2013 war sie Vorsitzende des Ausschusses für B., F. und T. des B.es, im September 2013 schied sie freiwillig aus dem Parlament aus, indem sie nicht erneut um ein Mandat kandidierte (Anlagenkonvolut B 1). Die Klägerin, die nunmehr selbständig als Beraterin tätig ist, unterhält die Webseite „u.-b..de“. Für die Einzelheiten dieses Internetauftritts wird auf Anlagenkonvolut B 2 verwiesen. Hinsichtlich des Engagements der Klägerin im Bereich von verschiedenen Kuratorien, Beiräten und Zusammenkünften, einer von ihr ausgeübten Lehrtätigkeit sowie zu Ehrungen der Klägerin wird auf die Anlagenkonvolute B 2, 3 und 4 und Anlage B 5 verwiesen, Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien teilweise streitig. Die Beklagte betreibt u.a. unter www. g..de in Deutschland eine Internetsuchmaschine. Zur vorgerichtlichen Korrespondenz, die Klägerin hatte sich mit Nachricht vom 15.08.2014 über das Webformular unmittelbar an die Beklagte gewandt, wird ergänzend auf die Anlagen K 3 und 4 verwiesen. Die Klägerin hat als Anlage K 1 eine Suchergebnisliste für den Namen „U. B.“ und als Anlage K 2 zwei Zeitungsberichterstattungen mit den Titeln „B. –‚U. F.‘ u. d. K. B.“ vom 8.09.2010 und „U. B. D. D. a. d. B.“ vom 25.09.2010 vorgelegt. Die Klägerin trägt vor, dass bei Eingabe ihres Namens „U. B.“ in die Suchmaske der Suchmaschine der Beklagten unter www. g..de die Anzeige der aus Anlage K 1 ersichtlichen Suchergebnisliste erfolge. Über die URL http://www. d..de... gelange man auf den Beitrag „B. –‚U. F.‘ u. d. K. B.“ vom 8.09.2010 sowie über die URL http://www. m..de... auf den Beitrag „U. B. D. D. a. d. B.“ vom 25.09.2010. Die beiden Zeitungsbeiträge befassen sich – dies ist zwischen den Parteien unstreitig - kritisch mit den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der B.s Abgeordneten u.a. am Beispiel des ehemaligen Büros der Klägerin. Die Berichterstattungen enthalten – auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig - als Äußerung ehemaliger Mitarbeiter über die Klägerin die Passage „... Sie raste aus, wenn einer krank werde ...“ bzw. „... und sie raste aus, wenn einer krank werde ...“. Für die weiteren Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr wegen der unzulässigen Datenverarbeitung durch die Beklagte und die damit einhergehende Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Anspruch auf Löschung der beiden Suchergebnisse zustehe. Denn ihrem Persönlichkeitsrecht sei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Vorrang einzuräumen. Die Berichterstattungen seien – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – 5 Jahre alt. Sie habe sich nach ihrem Ausscheiden aus dem B. vollständig aus dem parteipolitischen Alltag zurückgezogen, soweit sie bestimmte Mitgliedschaften unterhalte oder Tätigkeiten ausübe, handele es sich um Tätigkeiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit, so dass diese nicht von öffentlichem Interesse seien. Es handele sich bei den Beiträgen um eine einseitige, nicht ausgewogene Berichterstattung, die lediglich ihre Diffamierung zum Inhalt habe. So würden die Vorteile einer Mitarbeitertätigkeit in ihrem früheren Büro wie die sehr gute Bezahlung sowie Extra- Leistungen nicht genannt. An den Berichterstattungen bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, denn die veröffentlichten Informationen hätten keinen Zusammenhang mit ihrer früheren politischen Arbeit und würden keinen relevanten Beitrag zur Beschreibung der Arbeitssituation von Mitarbeitern im D. B. leisten. Die Berichterstattungen hätten jedoch negative Auswirkungen auf ihre selbständige Tätigkeit, die sich grundsätzlich von der Arbeit im B. unterscheide. Sie gebe keine Interviews als ehemalige B.s Abgeordnete; soweit die Beklagte auf Verlinkungen bei Youtube verweise, handele es sich um Beiträge, die sich nicht an die deutsche Öffentlichkeit gerichtet hätten. Der Interessenabwägung zu ihren Gunsten stehe nicht entgegen, dass sie sich weiterhin mit Bildungs- und Wissenschaftsthemen beschäftige und in verschiedenen Institutionen engagiere, denn diese stünden nicht mit dem von der Öffentlichkeit wahrgenommenen politischen Amt in Verbindung. Die Berichterstattungen enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen, es habe keinen Notwageneinsatz gegeben und sie sei nie gegenüber Mitarbeitern „ausgerastet“, weil diese krank geworden seien. Sie habe sich fürsorglich um ihre Mitarbeiter gekümmert. Die Berichterstattungen würden den Eindruck vermitteln, sie habe ihre Mitarbeiter schlecht behandelt, obgleich dies nicht der Fall sei und auch kein anderer Sachverhalt eine solche Schlussfolgerung erlauben würde. Die Klägerin behauptet, wie würde im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit keine Schulungen zur Mitarbeiterführung anbieten, ihr Vortragsangebot beziehe sich ausschließlich auf die Themen, die auf der ersten Seite ihrer Homepage erkennbar seien. Die Klägerin hat zunächst in der Klagschrift beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Ergebnisliste ihrer Internetsuchmaschine „g.“ angezeigten Einträge zu den URLs http://www. m..de... sowie http://www. d..de... wie dies gemäß Anlage K 1 auf der Website www. g..de geschehen ist, zu löschen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sodann hat die Klägerin hilfsweise im Schriftsatz vom 11.05.2016 zu Ziffer 1 des Klagantrags beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, über die von ihr in der Ergebnisliste ihrer Internetsuchmaschine „g..de“ aufrufbaren Artikel folgende wort- oder sinngemäße Äußerungen in Bezug auf die Klägerin und ihre frühere Tätigkeit als B.s Abgeordnete aufzustellen: „Sie raste aus, wenn ein Mitarbeiter krank werde.“ und/ oder „Es hätte ein Notarzt für eine Mitarbeiterin gerufen werden müssen, weil diese ohnmächtig geworden sei.“, wie dies gemäß Anlage K 2 geschehen ist. Nunmehr beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Ergebnisliste ihrer Internetsuchmaschine „g.“ angezeigten Einträge zu den URLs http://www. m..de... sowie http://www. d..de... wie dies gemäß Anlage K 1 auf der Website www. g..de geschehen ist, zu löschen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, bei Anordnung der üblichen Ordnungsmittel, es zu unterlassen, im Gebiet der BRD bei Eingabe des Namens U. B. in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de die Äußerung: „Sie raste aus, wenn einer krank werde“ unter der URL http://www. d..de... sowie die Äußerung „und sie raste aus, wenn einer krank werde“ unter der URL http://www. m..de... zu verbreiten. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 11.05.2016 zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagrücknahme hinsichtlich des Hilfsantrags zugestimmt. Hinsichtlich des in der Verhandlung vom 19.08.2016 gestellten Hilfsantrags ist die Beklagte der Meinung, dass dieser gegenüber dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.05.2016 ein Aliud sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Links bestehe. Die Verlinkung auf die streitgegenständlichen Internetseiten sei zulässig, die vorzunehmende Abwägung führe nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin über das Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit der Autoren der Berichterstattungen. Es sei zu berücksichtigen, dass alleine die Sozialsphäre der Klägerin betroffen sei, so dass eine besondere Schutzwürdigkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nicht bestehe. Der Artikel der W. verschweige keine wesentlichen Tatsachen, es werde nicht der Arbeitslohn thematisiert, sondern das schlechte Arbeitsklima und der dadurch hervorgerufene Druck auf die Mitarbeiter. Zudem komme die Klägerin in den Artikeln unstreitig selbst zu Wort, es liege kein Fall von Schmähkritik vor. Die Äußerungen ehemaliger Mitarbeiter seien in zulässiger Weise in die Berichterstattungen eingebunden, um Geschehnisse darzustellen. Es bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an den Äußerungen der Mitarbeiter. Dies gelte für beide Artikel, die sich in zulässiger Weise mit der damaligen Arbeitssituation im Büro der Klägerin beschäftigen und die schwierigen Arbeitsbedingungen von Mitarbeitern der B.s Abgeordneten am konkreten Beispiel des Büros der Klägerin darstellen. Ferner sei von einem überwiegenden Öffentlichkeitsinteresse an der Anzeige der URLs auszugehen. Die Klägerin sei – dies ist zwischen den Parteien unstreitig - 23 Jahre lang Mitglied des D. B.s gewesen, an ehemaligen Mitgliedern des B.es bestehe auch regelmäßig nach ihrem Ausscheiden ein öffentliches Interesse. Die Klägerin erwähne auf ihrer eigenen Webseite zudem – auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig – ihren prägenden Einfluss auf die Bundespolitik. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass das soziale und gesellschaftliche Engagement der Klägerin verdeutliche, dass sie sich nicht aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen habe, die Klägerin sei eine bekannte Person, die seit jeher unterschiedliche Rollen im öffentlichen Leben ausfülle. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, wie die Klägerin mit Mitarbeitern umgehe. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe auch kein Unterlassungs- oder Entfernungsanspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein Unterlassungsanspruch scheide bereits wegen der abschließenden Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliege. Ferner fehle es an einer Haftung der Suchmaschine. Denn die Verlinkung stelle keine Rechtsverletzung durch sie, die Beklagte dar. Es liege eine hinreichende Distanzierung von den Drittinhalten vor, zudem sei sie als Anbieterin der Suchmaschine von der Haftung privilegiert und hilfsweise wäre ihre Inanspruchnahme unter Berücksichtigung aller Umstände nicht verhältnismäßig. Sie trägt unter Verweis auf einen Link in dem Portal Youtube vor, dass die Klägerin in ihrer Rolle als früheres B.s Mitglied noch heute Interviews gebe. In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2016 trägt die Beklagte vor, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte nicht, insbesondere nicht unter der URL www. g..de verbreite. Die Klägerin habe kein Suchergebnis vorgelegt, aus dem sich die beanstandeten Inhalte nach einer Namenssuche unmittelbar ergeben. Zudem trägt sie vor, dass die Klägerin nicht in Abrede nehme, in der maßgeblichen Zeit über Erkrankungen ihrer Mitarbeiter informiert worden zu sein und eine Reaktion gezeigt habe. Die vermeintlich tatsächlichen Bezugspunkte für das Werturteil seien daher unstreitig wahr. In diesem Schriftsatz äußert die Beklagte die Ansicht, dass der nunmehr gestellte Hilfsantrag unzulässig sei, da er nicht die konkrete Verletzungsform aufgreife. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 15.04.2016 und 19.08.2016 Bezug genommen.