Urteil
324 O 570/16
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0602.324O570.16.00
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Leitsätze
1. Werden Bilder, die der Betroffene selbst auf Facebook hochgeladen hat, zu einem völlig anderen Nutzungszweck eingesetzt (hier: massenmedial verbreitete Printberichterstattung), so ist die Verbreitung der Bilder mangels Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig, wenn der Verbreitung berechtigte Interessen des Betroffenen gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen.(Rn.46)
2. Berechtigte Interessen werden durch die Verbreitung verletzt, wenn die Wortberichterstattung der Privatsphäre des Betroffenen zuzuordnen ist (hier: Beziehungsleben) und sich aus dem Gesamtkontext eine Bewertung des Betroffenen ergibt, die für ihn zutiefst ehrabträglich ist.(Rn.51)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, - die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung -, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
zu unterlassen,
1. in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
1.1 „G. M. neuer Freund C. H.“
1.2. „Er heißt C. H. (19) und stammt aus dem österreichischen L., wo sein Vater eine Bettwarenfabrik leitet“
1.3. ...
1.4. [...], dass er sich [...] in G. M. Herz geschlichen hat;
1.5. „[...] scheint Selbstdarsteller zu sein, der seinen Spaß haben will“
1.6. „Auf Facebook zeigt er sich mal aalglatt im Anzug, dann wieder provokativ beim Abhängen mit Kumpels“
1.7. „Auf Facebook postet C. Fotos mit seinen Freunden, mal gestylt im Anzug und dann lässig provokant“.
wie geschehen in „F. R.“ Nr. 21 vom 18.05.2016 auf Seite 4 und dort unter der Überschrift „M. S.: Große Sorge um seine geliebte Tochter“
2. die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse des Klägers
a) ...
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung abgesehen wird. >
C. H., 2. v. l.
b) ...
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung abgesehen wird. >
C. H., 2.v.l
zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies in „F. R.“ Nr. 21 vom 18.05.2016 auf Seite 4 und dort unter der Überschrift „M. S.: Große Sorge um seine geliebte Tochter“ geschehen ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 831,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.09.2016 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I.1.-I.7. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer I.a. und 1.b. gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils Euro 10.000; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 55.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Bilder, die der Betroffene selbst auf Facebook hochgeladen hat, zu einem völlig anderen Nutzungszweck eingesetzt (hier: massenmedial verbreitete Printberichterstattung), so ist die Verbreitung der Bilder mangels Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig, wenn der Verbreitung berechtigte Interessen des Betroffenen gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen.(Rn.46) 2. Berechtigte Interessen werden durch die Verbreitung verletzt, wenn die Wortberichterstattung der Privatsphäre des Betroffenen zuzuordnen ist (hier: Beziehungsleben) und sich aus dem Gesamtkontext eine Bewertung des Betroffenen ergibt, die für ihn zutiefst ehrabträglich ist.(Rn.51) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, - die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung -, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, 1. in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: 1.1 „G. M. neuer Freund C. H.“ 1.2. „Er heißt C. H. (19) und stammt aus dem österreichischen L., wo sein Vater eine Bettwarenfabrik leitet“ 1.3. ... 1.4. [...], dass er sich [...] in G. M. Herz geschlichen hat; 1.5. „[...] scheint Selbstdarsteller zu sein, der seinen Spaß haben will“ 1.6. „Auf Facebook zeigt er sich mal aalglatt im Anzug, dann wieder provokativ beim Abhängen mit Kumpels“ 1.7. „Auf Facebook postet C. Fotos mit seinen Freunden, mal gestylt im Anzug und dann lässig provokant“. wie geschehen in „F. R.“ Nr. 21 vom 18.05.2016 auf Seite 4 und dort unter der Überschrift „M. S.: Große Sorge um seine geliebte Tochter“ 2. die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse des Klägers a) ... C. H., 2. v. l. b) ... C. H., 2.v.l zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies in „F. R.“ Nr. 21 vom 18.05.2016 auf Seite 4 und dort unter der Überschrift „M. S.: Große Sorge um seine geliebte Tochter“ geschehen ist. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 831,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.09.2016 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I.1.-I.7. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer I.a. und 1.b. gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils Euro 10.000; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 55.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, überwiegend auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Bild- und Wortberichterstattung zu (hierzu I.). Insoweit hat auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten dem Grunde nach Erfolg, allerdings nur in der tenorierten Höhe (hierzu II.). Soweit die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten zu tragen (hierzu III.). I. Dem Kläger steht sowohl hinsichtlich der Bildberichterstattung (1.) als auch der Wortberichterstattung (2.) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. 1. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse, die den Kläger zeigen (Anträge zu Ziffer I.2.), verletzt sein Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG als einfachgesetzliche Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist nach Abwägung aller im Einzelfall betroffenen Interessen rechtswidrig. a .Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person zunächst grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. An dieser Einwilligung fehlt es vorliegend: Zwar hat der Kläger die beiden Bilder selbst auf Facebook hochgeladen. Hierin liegt aber keine Einwilligung in jede Art der Verbreitung. Denn die Einwilligung muss sich entsprechend der im Urheberrecht (vgl. auch § 31 Abs. 5 UrhG) entwickelten und hier analog anzuwendenden Zweckübertragungslehre stets auf den konkreten Nutzungszweck beziehen. Mit dem Hochladen der Bilder bei Facebook hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er mit der üblichen Nutzung im Rahmen von „Facebook“ einverstanden ist und er somit in diesen Nutzungszweck einwilligt. Vorliegend wurden die Bilder jedoch zu einem völlig anderen Nutzungszweck eingesetzt. Sie wurden in einen anderen sachlichen Zusammenhang gestellt und zur Illustration einer massenmedial verbreiteten Printberichterstattung über seine Beziehung zu G. M. S. verwendet. Mit einer solchen Verbreitung musste der Kläger auch nicht rechnen sie wird nicht von seiner Einwilligung erfasst. b. Die Zulässigkeit der Verbreitung ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 - Grönemeyer, BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 302, 303 - Wowereit m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 302, 303 f. - Wowereit). Nach diesen Grundsätzen stehen der Verbreitung jedenfalls berechtigte Interessen des Klägers entgegen, § 23 Abs. 2 KUG: Aus den Bildnissen selbst ergibt sich ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht. Selbst wenn - was zwischen den Parteien streitig ist - die Bilder anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses aufgenommen worden wären, so wird dieses nicht in der Berichterstattung thematisiert. Das (unterschiedliche) Posieren mit Freunden stellt lediglich ein altersgerechtes Verhalten dar, dessen öffentliche Erörterung der Kläger als eine selbst nicht in erheblichem Umfang öffentlich bekannte Person nicht hinzunehmen braucht. Es kann dahinstehen, ob die in der Wortberichterstattung thematisierte Beziehung zu G. M. S. als einer erfolgreichen Westernreiterin auch unter Berücksichtigung der sportlichen Erfolge des Klägers in der gleichen Sportart ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt. Denn jedenfalls verletzt die Verbreitung der Bildnisse im konkreten Kontext der Wortberichterstattung die berechtigten Interessen des Klägers, § 23 Abs. 2 KUG. Zwar beschreibt die begleitende Bildunterschrift lediglich die Art des „Posens“ auf den Bildern und bewertet dies als „gestylt“ und „lässig provokant“. Die übrige Wortberichterstattung thematisiert jedoch in weiten Teilen das Beziehungsleben des Klägers und unterfällt dem thematischen Bereich der Privatsphäre, die in ihrem Kernbereich betroffen ist. Der Kläger wird im Gesamtkontext in einer Art und Weise in seiner Eigenschaft als Freund von G. M. S. bewertet, die für ihn zutiefst ehrabträglich ist. Die Bilder werden als Beleg dafür eingesetzt, dass der Kläger „dubios“ sei und man sich deshalb wegen der Beziehung zum Kläger „große Sorgen“ um G. M. S. machen müsse. Die Beziehung stelle sogar eine „Schock-Nachricht“ für M. S. da. Es wird insinuiert, der Kläger verfolge unlautere Absichten und nutze die Beziehung zu seinem eigenen Vorteil. Hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für diese Bewertung sind nicht erkennbar. c. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Teile der Berichterstattung wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 2. Die inkriminierte Wortberichterstattung verletzt die geschützte Privatsphäre des Klägers und stellt sich nach Abwägung der betroffenen Interessen ebenfalls als rechtswidrig dar. a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 - Die INKA Story, Juris Rn. 10 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben unterfallen die angegriffenen Äußerungen der Privatsphäre. Die Äußerungen zu Ziffer I.1.1. („G. M. neuer Freund“) und I.1.4. („... in G. M. Herz geschlichen“) thematisieren die Beziehung des Klägers zu G. M. S.. Eine Partnerschaft stellt einen wesentlichen Bestandteil des privaten Lebens dar und ist thematisch der Privatsphäre zuzuordnen. Auch die Äußerungen in Ziffer I.1.2. betreffen die Privatsphäre. Der eigene Name, das Alter, die örtliche Herkunft und der Beruf der Eltern sind Teil der persönlichen Biografie. Schließlich betrifft auch die Beschreibung, wie sich der Kläger verhalte (Ziffer 1.5. „Selbstdarsteller ..., der seinen Spaß haben will“) bzw. wie er mit seinen Freunden posiere (Ziffer 1.6., 1.7.), die Privatsphäre des Klägers. Auf die Frage, ob es sich hier um eine Bewertung der auf den Fotos abgebildeten Haltung des Klägers handelt, kommt es bei der Frage der Zuordnung zu einer bestimmten Sphäre nicht an. b. Zwar genießt die Privatsphäre des Klägers keinen absoluten Schutz, sondern steht unter den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere der ihrerseits grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit anderer. Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Klägers einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02, Juris Rn. 20 m.w.N.). Wesentlich bei der Abwägung sind insbesondere ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH Urteil vom 18.09.2012, VI ZR 291/10 - Comedy-Darstellerin, Juris Abs. 18 m.w.N.). Dies gilt auch für rein unterhaltende Beiträge. Sie nehmen vollen Umfangs am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07 - Caroline von Monaco III, Juris Rn. 64; BGH, Urteil vom 10.03.2009, VI ZR 261/07, Juris Rn. 12). Nach diesen Maßstäben überwiegen bei allen Äußerungen die Interessen des Klägers gegenüber denen der Beklagten. (1) Die Äußerung zu Ziffer 1.1. begründet einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Gerade bei einem 19-Jährigen, der bislang - hiervon ist prozessual auszugehen - nicht mit einer Freundin öffentlich in Erscheinung getreten ist, stellt die Frage der Beziehung einen besonders sensiblen Bereich dar. Der Kläger genießt als Heranwachsender eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend, dass es ihm zugestanden sein muss, auf dem Weg zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden. Diesem erheblichen Eingriff steht im Ergebnis kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegenüber. Der Kläger kann sich deshalb im Hinblick darauf, dass er der neue Freund von G. M. S. ist, auf Anonymitätsschutz berufen: Der Kläger selbst ist nicht in einem Maße bekannt, das seine Namensnennung in diesem Zusammenhang rechtfertigen würde. Insbesondere ergibt sich eine solche Bekanntheit nicht aus seinen sportlichen Leistungen. Zwar verzeichnet er gewisse Erfolge im europäischen Western-Reitsport, ist „N.- G.- Y.-Gewinner“ und „E. Champion“. In der Jugendklasse, in der der Kläger startet, gibt es jedoch 30-40 „Y. Champions“ Damit folgt aus dem Titel kein besonderer öffentlicher Bekanntheitsgrad. Auch nimmt er selbst lediglich an ca. 3-5 solcher Turniere im Jahr teil. Zudem steht in der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht seine sportliche Tätigkeit im Vordergrund, sondern der private Umstand, wessen Freund er sei. Für die Beklagte spricht zwar, dass G. M. S. eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und aufgrund dessen an ihrem Privatleben ein größeres Berichterstattungsinteresse besteht. Allerdings ist G. M. S. selbst überwiegend nur deshalb prominent, weil sie die Tochter eines sehr prominenten Vaters ist. Allein hieraus resultiert auch das große Interesse an ihrer sportlichen Tätigkeit. Zwar mag sie zudem in der Westernreitszene aufgrund eigener sportlicher Leistungen von großer Bekanntheit sein, dabei handelt es sich andererseits aber um eine Randsportart. Anhaltspunkte für eine Selbstöffnung des Klägers in Bezug auf die Beziehung zu G. M. S. sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Ein Auftreten der beiden als Paar in der Öffentlichkeit gab es nicht. Zwar postet der Kläger über sich und seine Erfolge sowie teilweise über sein Privatleben auf Facebook. Auch hat er das Porträt gemäß Anlage B 1 veröffentlicht. An keiner Stelle teilt er indessen Informationen über seinen Beziehungsstatus allgemein oder speziell bezogen auf G. M. S. mit. Es ist auch nicht so, dass er sich regelmäßig „im Tross“ der Familie S. zeigen würde. Die von der Beklagten insoweit vorgelegten Bilder (Anlage B 3) zeigen neben Mitgliedern der Familie S. nicht den Kläger, sondern den in der Berichterstattung erwähnten „R.“. Die Anwesenheit von G. M. S. bei den „N. E. F. N. P. Champions“ stellt ebenfalls keinen Auftritt als Paar dar. Es ist auch nicht deshalb von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse der Beklagten auszugehen, weil die Beziehung zu G. M. S. bereits derart verfestigt ist, dass es sich um einen „Eckpfeiler“ im Leben des Klägers handeln würde. Denn laut Berichterstattung war G. M. S. im Oktober 2015 noch mit „R.“ liiert, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Berichterstattung kann die Beziehung zum Kläger also nicht viel länger als ein halbes Jahr bestanden haben. Von einer derartigen Verfestigung der Beziehung ist deshalb nicht auszugehen. Auch weil der Kläger zum Zeitpunkt der Berichterstattung erst 19 Jahre alt war und in diesem Alter Beziehungen bei lebensnaher Betrachtung oft von kürzerer Dauer sind, stellt die neue Beziehung des Klägers keinen „Eckpfeiler“ dar. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinung leistet. Vielmehr wird lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten vermeintlich prominenter Personen befriedigt. (2) Auch im Hinblick auf die Äußerung zu Ziffer I.1.2. überwiegen die Interessen des Klägers. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Zwar hat der Kläger in seinem öffentlich verbreiteten Porträt (Anlage B 1) selbst angegeben, dass er aus L. stamme. Vorliegend steht diese Angabe aber im Kontext mit der Beschreibung seiner Person als dem neuen Freund von G. M. S.. In diesem Kontext muss er entsprechend obiger Ausführungen die Preisgabe dieser Information nicht dulden. (3) Im Hinblick auf die Äußerung zu Ziffer I.4. gelten die Ausführungen zu Ziffer I.1. entsprechend. Hinzu kommt hier, dass „geschlichen“ im konkreten Kontext negativ konnotiert ist, weil dem Kläger im Kontext „unlautere“ Absichten unterstellt werden. (4) Auch bei den Äußerungen zu Ziffern I.5.-I.7. überwiegen im Ergebnis die Interessen des Klägers. Es gelten zunächst die obigen Abwägungsgesichtspunkte entsprechend. Zwar handelt es sich hier um die Beschreibung der Fotos (Ziffer I.6. und I.7.) bzw. um eine Bewertung der auf den Fotos abgebildeten Eigenpräsentationen des Klägers (Ziffer I.5.). Entsprechend obiger Ausführungen stehen der Verbreitung dieser Fotos indessen die dargestellten berechtigten Interessen des Klägers entgegen. Diese berechtigten Interessen des Klägers führen auch hier in der Wortberichterstattung dazu, dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten zurücktreten muss. Zwar begründet die Verbreitung eines Bildnisses gegenüber einer Wortberichterstattung einen tiefgreifenderen Eingriff. Auch unter Berücksichtigung dieses anderen Maßstabes überwiegen hier die Interessen des Klägers. Denn die die Fotos beschreibende Wortberichterstattung wird im Kontext als Anknüpfungspunkt für die besonders ehrverletzende Bewertung des Klägers herangezogen, er sei ein „dubioser junger Mann“, weshalb man sich große Sorgen um seine Freundin machen müsse, bzw. der Umstand, dass er der neue Freund sei, stelle eine „Schock-Nachricht“ für die Eltern von G. M. S. dar. (5) Die Wiederholungsgefahr wird auch hier jeweils durch die Erstbegehung entsprechend obiger Darstellung indiziert. II. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Höhe von 831,20 Euro, da es sich insoweit um die Kosten einer erforderlichen und gebotenen Rechtsverfolgung handelt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2016 (Anlage K 2) begründet, denn sowohl die Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse als auch die Wortberichterstattung sind rechtswidrig. Dies gilt insbesondere auch für die übereinstimmend für erledigt erklärte Äußerung zu Ziffer I.1.3., da es für die Meinungsäußerung („dubioser junger Mann“ bzw. die Frage, was er wirklich von ihr wolle) keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen gibt. Dass er mal Alkohol trinkt, ist altersgerecht und selbst wenn er unter Alkoholeinfluss damit geprahlt hätte, mit der Tochter von M. S. zusammen zu sein, ist dies noch nicht „dubios“. Die obigen Ausführungen gelten zu dem insoweit entsprechend. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten ist aber von einem niedrigeren Gesamtgegenstandswert auszugehen. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer sind Euro 10.000,00 pro Foto und Euro 5.000,00 pro Äußerung anzusetzen, woraus sich ein Betrag in Höhe von insgesamt Euro 55.000,00 ergibt. Unter Zugrundelegung einer 0,65 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 831,20. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Klagantrag zu Ziffer I.1.3. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten gem. § 91 a ZPO zu tragen, weil sie entsprechend obiger Ausführungen unterlegen gewesen wäre. Käfer Dr. Gronau Böert Vorsitzende Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht Der Kläger verlangt Unterlassung im Hinblick auf von der Beklagten verbreitete Äußerungen und Fotos sowie Schadenersatz. Der Kläger ist „N.- G.- Y.-Gewinner“ und „E. Champion“ im Westen-Reitsport. In der Jugendklasse, in der er startet, gibt es 30-40 „Y. Champions“. Es werden 30-40 Turniere pro Jahr durchgeführt, der Kläger nimmt an ca. 3-5 solcher Turniere teil. Im Rahmen dieser sportlichen Aktivitäten hat er G. M. S. kennengelernt, die Tochter des mehrfachen Formel-1 Weltmeisters M. S.. Zu einem vom Kläger selbst erstellten Porträt über seine Person vgl. Anlage B 1. Zu seinem Facebook-Profil vgl. Anlage B 2. In der Ausgabe 21 vom 18.5.2016 der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „F. R.“ erschien auf Seite 4 unter der Überschrift „M. S. Große Sorgen um seine geliebte Tochter“ ein auf der Titelseite mit der Schlagzeile „M. S. SCHOCK-NACHRICHT Große Sorgen um seine Tochter G. M.“ angekündigter Artikel, der die streitgegenständlichen Äußerungen und Fotos erhält. Die Berichterstattung thematisiert insbesondere die Beziehung des Klägers zu G. M. S.. Für den Inhalt der Berichterstattung wird die Anlage K 1 in Bezug genommen. Die Fotos, die den Kläger abbilden, hatte dieser zuvor auf seiner Facebook-Seite gepostet. Der Kläger mahnte die streitgegenständliche Berichterstattung mit anwaltlichem Schreiben vom 25.5.2016 (Anlage K 2) ab. Insoweit verlangt er Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von Euro 90.000,00 (Euro 10.000 je Äußerung und Euro 15.000 pro Bild) zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von Euro 20,00, insgesamt Euro 941,70 (Klagantrag zu II.1.). Die Beklagte gab auf die Abmahnung hin eine Teil-Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, vgl. Anlage K 13. Der Kläger erwirkte im Hinblick auf die übrigen Äußerungen beim Landgericht Frankfurt die einstweilige Verfügung vom 21.6.2016 (Az. 2-03 O 200/16), mit der die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Äußerungen und Fotos untersagt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.7.2016 erklärte sich die Beklagte wie aus dem Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich zur Frage der Anerkennung dieser einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (vgl. Anlagenkonvolut K 4). Insoweit machte er zunächst Kosten für das Abschlussschreiben unter Ziffer II.2. geltend. Die Klage wurde der Beklagten am 28.9.2016 zugestellt. Der Kläger ist der Meinung, die Wortberichterstattung falle in den Kernbereich seiner Privatsphäre, soweit geschildert werde, dass er der neue Freund von G. M. S. sei und sich in ihr Herz geschlichen habe. Auch im Übrigen sei die Privatsphäre betroffen. Ferner werde sein Recht auf Selbstbestimmung durch die Offenlegung der privaten Lebensumstände verletzt. Denn die Beklagte teile seinen Namen, sein Alter, seinen Wohnort, seine Schule und den Beruf seines Vaters mit und welche Fotos er bei Facebook poste. Die Berichterstattung tangiere ferner auch sein Recht, selbst zu entscheiden, wer sein Lebens- und Charakterbild darstelle. Auf die Wahrheit der Umstände komme es nicht an. Die Verletzung sei rechtswidrig. Er sei eine in der Medienöffentlichkeit unbekannte Person und habe sich mit privaten Belangen nie in die Medienöffentlichkeit gedrängt. Er habe nur in einer Randsportart, die in der Öffentlichkeit unter sportredaktionellen Gesichtspunkten keinerlei Bedeutung habe und nur im Boulevard auftauche, weil C. und G. M. S. den Sport betrieben, einige Jugendturniere gewonnen. Ein öffentliches Interesse ergebe sich hieraus nicht. Außerdem werde keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert. Der Leser werde nachgerade aufgefordert, der angeblichen Beziehung zu G. M. S. mit Misstrauen zu begegnen und die Lauterkeit der behaupteten Beziehung in Abrede zu stellen. Es müsse schließlich Berücksichtigung finden, dass die Beklagte die Informationen nur durch eine dauerhafte Beobachtung seiner digitalen Schritte erlangen könne. Auch die Veröffentlichung der nicht kontextneutralen Bildnisse sei rechtswidrig. Die Veröffentlichung auf seinem Facebook-Profil beinhalte keine Einwilligung in die Weiterverbreitung durch Dritte/Medien außerhalb des sozialen Netzwerkes. Er müsse lediglich mit den für das soziale Netzwerk üblichen Nutzungshandlungen (Teilen) rechnen. Es komme nicht darauf an, ob die Bildnisse anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigt worden seien - was nicht der Fall sei - da hierüber jedenfalls nicht berichtet werde. Die Aufnahmen dienten auch nicht der Illustration eines Ereignisses von zeitgeschichtlicher Bedeutung, § 23 Abs. 1 KUG. Ein zeitgeschichtliches Ereignis ergebe sich weder aus dem Bild selbst, noch aus der zugrunde liegenden Wortberichterstattung. Allein der Umstand, dass der Kläger G. M. S. beim Reiten kennengelernt und mit ihr freundschaftlich bekannt sei, könne dies nicht begründen. Der Kläger hat zunächst zusätzlich zu seinen sodann gestellten Klaganträgen unter Ziffer I.1.3. beantragt, der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: „was will dieser dubiose junge Mann wirklich von ihr?“ sowie unter Ziffer II.2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.154,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 2.2.2017 erklärte der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf Ziffer I.1.3. für erledigt und beantragte, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte schloss sich der Teilerledigungserklärung an und beantragte, dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. Der Kläger beantragt nunmehr, I. Der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, - die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung -, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, 1. in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: 1. „G. M. neuer Freund C. H.“ 2. „Er heißt C. H. (19) und stammt aus dem österreichischen L., wo sein Vater eine Bettwarenfabrik leitet“ 3. (...) 4. [...], dass er sich [...] in G. M. Herz geschlichen hat; 5. „[...] scheint Selbstdarsteller zu sein, der seinen Spaß haben will“ 6. „Auf Facebook zeigt er sich mal aalglatt im Anzug, dann wieder provokativ beim Abhängen mit Kumpels“ 7. „Auf Facebook postet C. Fotos mit seinen Freunden, mal gestylt im Anzug und dann lässig provokant“. so wie dies in „F. R.“ Nr. 21 vom 18.05.2016 auf Seite 4 und dort unter der Überschrift „M. S.: Große Sorge um seine geliebte Tochter“ geschehen ist. 2. die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse des Klägers a) ... C. H., 2. v. l. b) ... C. H., 2.v.l zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies in „F. R.“ Nr. 21 vom 18.05.2016 auf Seite 4 und dort unter der Überschrift „M. S.: Große Sorge um seine geliebte Tochter“ geschehen ist. II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 941,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. ... Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und stellt Kostenantrag hinsichtlich der Klagrücknahme. Die Beklagte ist der Meinung, es liege jedenfalls kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Bei den Äußerungen zu Ziffern 4, 5, 6 und 7 handele es sich um Meinungsäußerungen, die auf wahren Tatsachen beruhen würden. Wahre Tatsachen müssten regelmäßig hingenommen werden. Die mit Ziffer 4 verbundene Bewertung beruhe auf der wahren Tatsache, dass zwischen dem Kläger und G. M. S. eine herzliche Freundschaft bestehe. Auch die Bewertung „Selbstdarsteller“ sei angesichts der auf seinen Social-Media-Kanälen veröffentlichten Bilddarbietungen zulässig. Gleiches gelte für die Äußerungen zu Ziffer 6 und 7. Die Bekanntgabe seiner Freundschaft zu G. M. S., die Kommentierung seines Auftretens sowie der Hinweis auf seine familiäre Herkunft könnten den Kläger zwar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig. Der Gegenstand der Wortäußerungen gehe thematisch nicht über einen Bereich hinaus, den der Kläger eigens öffentlich gemacht habe. Daher sei - abgesehen von den Klaganträgen zu 1 und 4 - seine Privatsphäre nicht betroffen. Im Hinblick auf die Teilerledigungserklärung habe der Kläger die Kosten zu tragen, weil es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Die Beklagte habe lediglich ihre Auffassung dazu transportiert, was sie von den öffentlichen Darbietungen des Klägers halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.