Urteil
324 O 497/17
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0302.324O497.17.00
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Leitsätze
1. Ein Sorgerechtsstreit ist grundsätzlich der Privatsphäre zugehörig.(Rn.28)
2. Allein das Sich-Bewegen in der Öffentlichkeit führt nicht dazu, dass eine in der Öffentlichkeit bekannte Person auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (BGH, 17. Februar 2009, VI ZR 75/08).(Rn.33)
3. Bei einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung handelt es sich um Umstände, deren Erörterung nicht nur im sozialen Geltungsbereich, sondern auch von Gesetzes wegen durch § 170 GVG der öffentlichen Wahrnehmung entzogen ist.(Rn.34)
4. Die bloße Bekanntheit der Beteiligten eines Sorgerechtsstreits führt nicht zu einem gesteigerten Informationsinteresse allein aufgrund der betroffenen Person, wie es bei einem Politiker aufgrund der „Wachhundfunktion“ der Presse der Fall ist.(Rn.36)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 17.10.2017 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sorgerechtsstreit ist grundsätzlich der Privatsphäre zugehörig.(Rn.28) 2. Allein das Sich-Bewegen in der Öffentlichkeit führt nicht dazu, dass eine in der Öffentlichkeit bekannte Person auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (BGH, 17. Februar 2009, VI ZR 75/08).(Rn.33) 3. Bei einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung handelt es sich um Umstände, deren Erörterung nicht nur im sozialen Geltungsbereich, sondern auch von Gesetzes wegen durch § 170 GVG der öffentlichen Wahrnehmung entzogen ist.(Rn.34) 4. Die bloße Bekanntheit der Beteiligten eines Sorgerechtsstreits führt nicht zu einem gesteigerten Informationsinteresse allein aufgrund der betroffenen Person, wie es bei einem Politiker aufgrund der „Wachhundfunktion“ der Presse der Fall ist.(Rn.36) 1. Die einstweilige Verfügung vom 17.10.2017 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Den Antragstellerinnen steht jeweils der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG wegen der rechtswidrigen Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild bei fortbestehender Wiederholungsgefahr zu. Im Einzelnen: 1. Eine Einwilligung der Antragstellerinnen in die Verbreitung ihres Fotos ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Zwar mögen sich die Antragstellerinnen der Fotografen beim Betreten des Gerichtsgebäudes in K. bewusst gewesen sein, wie die Frontalaufnahme suggeriert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass von einem Einverständnis der Antragstellerinnen in die Anfertigung der Aufnahme auszugehen wäre. Für eine Einwilligung in die Verbreitung im Rahmen des hier gegenständlichen Beitrags fehlt jeglicher Anhaltspunkt. 2. Die Verbreitung des Fotos ist auch nicht nach dem abgestuften Schutzkonzept zulässig. Danach dürfen Bildnisse einer Person ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Bereits die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 06. März 2007 – VI ZR 51/06 –, BGHZ 171, 275-287, juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06 –, juris Rz. 12 m.w.N.). Der Begriff des Zeitgeschehens darf dabei nicht zu eng verstanden werden; im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse; es wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06 –, juris Rz. 10 BGH, Urteil vom 06. Februar 2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rz. 12). Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196 BGH, Urteil vom 06. Februar 2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rz. 14). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt; wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06 –, juris Rz. 10 a.E.). Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06 –, juris Rz. 15 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20 BGH, Urteil vom 06. Februar 2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rz. 17). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26 BGH, Urteil vom 06. Februar 2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rz. 18). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390 BGH, Urteil vom 06. Februar 2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rz. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209). 3. Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild rechtswidrig. Zwar dürfte von einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen sein. Denn der Sorgerechtsstreit der Antragstellerin zu 1) mit ihrem früheren Ehemann O. P. ist als zeitgeschichtliches Ereignis von öffentlichem Interesse geeignet, die vorliegenden Bildnisverbreitung im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu rechtfertigen. Dies ergibt die im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts vorzunehmende Abwägung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beide Protagonisten – die Antragstellerin zu 1) und O. P. – in der Öffentlichkeit aufgrund ihres beruflichen Wirkens, aber auch angesichts ihrer zahlreichen Interviews weithin bekannt sind. Es ist auch zu sehen, dass der Umstand, dass beide um das Sorgerecht für die Kinder streiten, der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, dass ein Sorgerechtsstreit grundsätzlich der Privatsphäre zugehörig ist. Die Privatsphäre umschließt einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem der Betroffene seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 - Juris Rn. 10 m.w.N.). Ein Streit um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder betrifft naturgemäß die familiäre Sphäre in dem wechselseitigen Zusammenleben der betroffenen Personen. Gleichwohl kann im Rahmen der Selbstöffnung auch ein privater Vorgang Gegenstand öffentlicher Erörterung und öffentlichen Interesses werden, wenn der Betroffene durch eigene, in der Öffentlichkeit verbreitete Äußerungen Aspekte seines Privatlebens preisgibt und von sich aus die Öffentlichkeit an derartigen Umständen teilhaben lässt. Dies betrifft vorliegend jedenfalls den Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) und ihr früherer Ehemann O. P. um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder streiten. In der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist danach von einem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit aufgrund eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auszugehen. Dieses Ereignis – der Sorgerechtsstreit – wird durch die gegenständliche Aufnahme kontextgerecht bebildert. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) ist demgegenüber bereits nicht erkennbar, inwieweit sie in relevanter Weise an dem zeitgeschichtlichen Ereignis des Sorgerechtsstreits ihrer Tochter – der Antragstellerin zu 1) – teilhat und ein öffentliches Interesse an ihrer Person und ihrer Teilhabe an dem Sorgerechtsstreit bestehen sollte. Sie ist nicht beteiligt in dem Sorgerechtsstreit und ihre unterstützende Rolle mag zwar für die Antragstellerin zu 1) von erheblicher Bedeutung sein, nicht jedoch für die Öffentlichkeit, der sie weitgehend unbekannt ist. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) ein zeitgeschichtliches Ereignis, das die Verbreitung ihres Bildnisses rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. 4. Indes ist in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG von einem Überwiegen der berechtigten Interessen der Antragstellerin zu 1) auszugehen. Die Aufnahme zeigt die Antragstellerin zu 1) in einem Moment großer Anspannung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verhandlung vor dem Familiengericht. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Anwesenheit der Antragstellerin zu 1) in diesem Sorgerechtsstreit und damit auch ihr Weg in das Gerichtsgebäude allein darauf zurückzuführen sind, dass sie ihre Rechte in einem der Privatsphäre unterfallenden Rechtsstreit wahrnehmen möchte. Die Antragstellerin zu 1) hat sich nicht anlasslos der öffentlichen Wahrnehmung vor dem Gerichtsgebäude ausgesetzt, sondern in Wahrnehmung ihrer privaten Rechte in dem Sorgerechtsstreit. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein das Sich-Bewegen in der Öffentlichkeit nicht dazu führt, dass eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, wie die Antragstellerin zu 1), auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (BGH, Urt.v. 17.02.2009, VI ZR 75/08 – Rz. 13 nach juris). Es kommt hinzu, dass es sich bei der familiengerichtlichen Auseinandersetzung um Umstände handelt, deren Erörterung nicht nur im sozialen Geltungsbereich, sondern auch von Gesetzes wegen durch § 170 GVG der öffentlichen Wahrnehmung entzogen ist. Zwar wirkt sich § 170 GVG, der die Nichtöffentlichkeit von Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen bestimmt, im vorliegenden Fall nicht unmittelbar im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aus, weil die streitige Aufnahme vor dem Gerichtsgebäude und außerhalb der familiengerichtlichen Verhandlung entstanden ist. Gleichwohl lässt § 170 GVG erkennen, dass dem familiengerichtlichen Sorgerechtsstreit ein besonderer Schutz vor öffentlicher Wahrnehmung und Erörterung zukommt. Unter diesen Umständen überwiegen die berechtigten Interessen der Antragstellerin zu 1) im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG das öffentliche Interesse. 5. Die von der Antragsgegnerseite bemühte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Bildern von Christian Wulff auf dem Supermarktparkplatz (Urteil vom 06. Februar 2018 – VI ZR 76/17) steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof betont in jener Entscheidung die Bedeutung, die sich aus der Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit speist. Bei Personen des politischen Lebens sei ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein könne (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, juris Rz. 19 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Politiker, auch nicht bei dem vormaligen Ehemann der Antragstellerin zu 1). Die bloße Bekanntheit der Beteiligten des Sorgerechtsstreits führt daher nicht zu einem gesteigerten Informationsinteresse allein aufgrund der betroffenen Person, wie es bei einem Politiker aufgrund der „Wachhundfunktion“ der Presse der Fall ist. 7. Es besteht auch die Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt. Insbesondere hat sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch nicht die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10.2017, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, das in „n. w.“ Nr. 38 vom 15. September 2017 auf Seite 12 abgedruckte Foto, das unter anderem A. M.- W. und A. C. zeigt (Bildnebenschrift: „A. M.- W. (M.) erscheint mit ihrer Mutter A. (r.) und Anwältin E. L.- H. vor dem K. Amtsgericht - sie will ihre Kinder zurückhaben!“, wie geschehen in „n. w.“ Nr. 38 vom 15. September 2017 auf Seite 12, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen. Gegen dieses Verbot wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Die Antragstellerin zu 1) ist eine bekannte Person, die Antragstellerin zu 2) ihre Mutter. Die Antragsgegnerin verlegt unter anderem die Zeitschrift „n. w.“. In deren Ausgabe Nr. 38 vom 15.09.2017 erschien auf Seite 12 unter der Überschrift „A. M.- W. & O. P. Sorgerechts Krimi! Das böse Drama um die Kinder“ ein Beitrag, der sich mit einem Sorgerechtsstreit zwischen der Antragstellerin und O. P. wegen der gemeinsamen Kinder beschäftigt. Im Rahmen dieses Beitrags ist ein Foto abgedruckt, das die Antragstellerinnen mit der Anwältin der Antragstellerin zu 1) auf dem Weg in das Gerichtsgebäude zeigt, in dem eine Sorgerechtsverhandlung stattfand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Die Antragstellerinnen und andere ließen die Antragsgegnerin wegen dieses Beitrags unter dem 22.09.2017 abmahnen, Anlage K2. Die Antragsgegnerin gab unter dem 25.09.2017 teilweise eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die jedoch das hier gegenständliche Bild aussparte, Anlage K3. Die Antragstellerinnen wandten sich mit einem weiteren Schreiben vom 05.10.2017 erneut an die Antragsgegnerin und forderten sie zur Abgabe einer weitergehenden, ihrer ursprünglichen Abmahnung entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, Anlage K4. Die Antragsgegnerin mochte sich dazu nicht verstehen, Anlage K5. Auf einen entsprechenden Antrag der Antragstellerinnen erließ die Kammer am 17.10.2017 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihres Widerspruchs vor, das streitgegenständliche Bildnis stehe im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Eine Verletzung berechtigter Interessen sei weder vorgetragen noch sonst zu besorgen. Der vor dem Amtsgericht K. verhandelte Prozess zwischen der Antragstellerin zu 1) und O. P. stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Es sei in die Abwägung einzustellen, dass die Antragstellerin zu 1) durch die Eigendarstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit große Bekanntheit erlangt habe. Das Lichtbild zeige die Antragstellerinnen im öffentlichen Raum auf dem Weg zum Verhandlungstermin. Diese Abbildung sei zulässig, wenn es der Meinungsbildung diene, wie dies für die hier gegenständliche Prozessberichterstattung gelte. Auf den besonderen Schutz von Verfahrensinhalten des Familiengerichts könnten sich die Antragstellerinnen nicht berufen. Das Lichtbild berühre derartige Inhalte nicht. Es würden weder verfahrensintern Informationen noch eine Auskunft über Verfahrensgegenstand oder Prozessstrategie durch das Bild vermittelt. Es werde lediglich die gemeinsame Ankunft der auf Beklagtenseite involvierten Prozessbeteiligten visualisiert. Der Eingangsbereich des K. Amtsgerichts unterfalle nicht der Privatsphäre. Der Bundesgerichtshof definiere diese anders, wie die Entscheidung zu Fotos von Christian Wulff auf dem Parkplatz eines Supermarktes zeige. Dieser Maßstab gelte auch hier. Der frequentierte Eingangsbereich des K. Amtsgerichts sei nicht der Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen. Es liege in der Natur der Sache, dass das Gerichtsgebäude durch den Haupteingang zu betreten sei. Dies führe rechtlich aber nicht dazu, dass der Eingangsbereich ein „privates Refugium“ darstelle. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2017 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie tragen vor, sie hätten einer Veröffentlichung des Fotos nicht zugestimmt. Sie seien im Eingangsbereich des Familienrechts K. aufgrund der fehlenden Rückzugsmöglichkeit gegen ihren Willen der Medienöffentlichkeit ausgesetzt gewesen. Im Übrigen verteidigen sie den Bestand der einstweiligen Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2018 Bezug genommen.