Beschluss
324 O 193/18
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0917.324O193.18.00
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Leitsätze
Eine Zustellung an den gemäß § 5 NetzDG angegebenen Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich.(Rn.1)
Tenor
Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2018 zu erstattenden Kosten werden auf
1.180,28 €
(in Worten: eintausendeinhundertachtzig 28/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 08.06.2018 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zustellung an den gemäß § 5 NetzDG angegebenen Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich.(Rn.1) Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2018 zu erstattenden Kosten werden auf 1.180,28 € (in Worten: eintausendeinhundertachtzig 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 08.06.2018 festgesetzt. Der Antrag vom 30.05.2018 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts wurde die einstweilige Verfügung wirksam gem. § 5 NetzDG an die Zustellbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt. Das streitgegenständliche Verbot umfasst nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers, es stellt auch eine Beleidigung gem. § 185 StGB dar. Diese Vorschrift unterliegt dem NetzDG, siehe auch § 1 NetzDG. Eine Zustellung an die genannten Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.