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Urteil

324 O 110/18

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0921.324O110.18.00
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Leitsätze
Anforderungen an ein Bewertungsportal an die Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere nach einer eingeholten Stellungnahme des einstellenden Nutzers.(Rn.39)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen „Telefonisch nach einem Termin gefragt. Am Telefon wurde mir entgegnet, derzeit sei wenig los. Wartezeit 2 Stunden. Behandlung 7 Minuten. Wenig Empathie - Arzt ungeduldig, Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet. Diagnose wurde gestellt. Arzt schritt bereits aus dem Raum bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten. Die Anwendung des Medikaments wurde auf dem Flur erklärt. Auf Rückfragen wurde kurz und knapp geantwortet, genervt als wäre alles selbstverständlich. Die Forderung, ein klärendes Gespräch über den Patientenumgang wollte man nicht führen.“ wie in der Bewertung vom 25.10.2017 mit der Überschrift „S. Z. - w. Z. f. P.“ unter der URL https://www.j....de/... geschehen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an ein Bewertungsportal an die Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere nach einer eingeholten Stellungnahme des einstellenden Nutzers.(Rn.39) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen „Telefonisch nach einem Termin gefragt. Am Telefon wurde mir entgegnet, derzeit sei wenig los. Wartezeit 2 Stunden. Behandlung 7 Minuten. Wenig Empathie - Arzt ungeduldig, Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet. Diagnose wurde gestellt. Arzt schritt bereits aus dem Raum bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten. Die Anwendung des Medikaments wurde auf dem Flur erklärt. Auf Rückfragen wurde kurz und knapp geantwortet, genervt als wäre alles selbstverständlich. Die Forderung, ein klärendes Gespräch über den Patientenumgang wollte man nicht führen.“ wie in der Bewertung vom 25.10.2017 mit der Überschrift „S. Z. - w. Z. f. P.“ unter der URL https://www.j....de/... geschehen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat in dem tenorierten Umfang einen Anspruch gegenüber der Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der angegriffenen (unterstrichenen) Passagen in der streitgegenständlichen Bewertung. Diese verletzen die Klägerin bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte haftet dabei auch auf Unterlassung, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. 1. Bei der Äußerung „Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet“ handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die von der Klägerin nicht hingenommen werden muss. a) Für die Beurteilung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Da es auf die Ermittlung des objektiven Sinns ankommt, ist das Verständnis, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum der Passage zunächst ausgehend von dem Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände, die den Sinn des Begriffs mitbestimmen, zumisst, zu Grunde zu legen (vgl. BGH NJW 2008, 2110, 2112 - „Gen-Milch“). Maßgeblich für das Verständnis ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - "IM Stolpe", juris Rn. 31). Ausgehend davon entnimmt die Kammer der angegriffenen Äußerung das Verständnis, dass es während der von der Klägerin durchgeführten Untersuchung vorgekommen ist, dass die Klägerin Antworten des Patienten nicht abgewartet hat, diesen also nicht hat ausreden lassen, bevor sie mit ihrem „Untersuchungsprogramm“ fortgefahren ist. Das Verständnis geht nicht dahin, dass sie den Patienten zu keinem Zeitpunkt hat ausreden lassen, aber wohl dahin, dass es während der vorgenommen Untersuchung und Anamnese vorgekommen ist. Ob die Klägerin den bewertenden Patienten während der Anamnese unterbrochen und die von ihm auf ihm gestellte Fragen gegebenen Antworten nicht abgewartet hat, ist eine dem Beweis zugängliche Äußerung. Die Kammer ordnet die streitgegenständliche Äußerung mithin als Tatsachenbehauptung ein und folgt insoweit nicht der Auffassung der Beklagten, die sich darauf beruft, dass die gesamte streitgegenständliche Bewertung und der in ihr enthaltene Fließtext als Meinungsäußerung zu qualifizieren sei, da nur die Eindrücke und Empfindungen des Bewertenden geschildert würden. Denn hier handelt es sich erkennbar nicht um ein persönliches Empfinden des Patienten hinsichtlich des Ablaufs der Behandlung, sondern um eine ohne jede Einschränkung vorgenommene Wiedergabe eines vermeintlichen Faktes. b) Prozessual ist davon auszugehen, dass diese Tatsachenbehauptung unwahr ist. Die Klägerin macht geltend, dass es in den beiden von ihr unternommenen Untersuchungen des Patienten nicht vorgekommen sei, dass sie diesen unterbrochen und dessen Antworten nicht abgewartet habe. Diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat vielmehr unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Patienten dargelegt, dass die Klägerin die Antworten des Patienten nicht abgewartet, sondern mitten im Satz die nächste Frage gestellt habe. Die Klägerin hat dennoch an ihrer Behauptung, dass sie den Patienten bei dem Anamnesegespräch nicht unterbrochen, festgehalten. Es bleibe falsch, dass Antworten des Patienten nicht abgewartet worden seien. Die Beklagte hat auf diese weitere Beanstandung der Klägerin nicht mehr reagiert und den Patienten nicht erneut kontaktiert. Damit hat die Beklagte ihrer (sekundären) Darlegungslast nicht genügt. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige, der sich gegen eine Äußerung wendet, die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der Äußerung. Ob sich dies vorliegend bereits unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 186 StGB anders darstellt, sodass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für den Wahrheitsgehalt der Äußerung ist (vgl. insoweit OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 - ), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn jedenfalls trifft die Beklagte eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast, die sie anhält, Belegtatsachen für die in der Bewertung aufgestellte Behauptung anzugeben. Ansonsten hätte die Klägerin eine negative Tatsache zu beweisen, nämlich dass sie die Antworten des Patienten auf ihm gestellte Fragen abgewartet, ihn also während seiner Antworten nicht unterbrochen habe. Der Beweis einer negativen Tatsache lässt sich aber regelmäßig nur dann führen, wenn die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde - oder hier die Verbreiterin - die Behauptung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -, juris, Rn. 22). Da der Beklagten die Person der einstellenden Bewertung bekannt ist, hat sie auch die Möglichkeit, näher vorzutragen. Indem die Beklagte sich bereits nicht dazu verhalten hat, die Antworten auf welche dem Patienten gestellte Fragen die Klägerin nicht abgewartet haben soll, hat sie die Klägerin nicht in die Lage versetzt, sich gegen diese Behauptung substantiierter, als sie es bisher getan hat, zu verteidigen. Insoweit ist prozessual von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung auszugehen. c) Diese unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Insoweit sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs-)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Wahre Tatsachenbehauptungen sind in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998 - 1 BvR 131/93 -, juris, Rn. 45). Allerdings besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33). Bei der Behauptung, dass die Klägerin Antworten des Patienten nicht abgewartet habe, handelt es sich um eine für die Klägerin ehrabträgliche Behauptung. Denn diese ist offenkundig geeignet, den Geltungsanspruch der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und sich abträglich auf das Bild ihrer Praxis in der Öffentlichkeit auszuwirken. d) Die Beklagte haftet auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung. Sie ist vorliegend als mittelbare Störerin zu qualifizieren (hierzu aa)). Als solche haftet sie in dem tenorierten Umfang in Bezug auf die streitgegenständliche Bewertung vom 25.10.2017 auf Unterlassung, weil sie die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat (hierzu bb)). aa) Die Beklagte ist mit Blick auf die angegriffenen Passagen in der streitgegenständlichen Bewertung und die durch ihre Verbreitung gegebene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin verantwortlich und haftet insoweit auf Unterlassung. Zwar haftet die Beklagte vorliegend nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11 - „RSS-Feeds“, juris Rn. 18; Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - „Blog-Eintrag“, juris Rn. 20). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten ist dabei grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, GRUR 2016, 855, Rn. 17, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die in Rede stehende Bewertung vom 25.10.2017 nicht zu Eigen gemacht. Unstreitig findet keine Vorab-Prüfung der auf der Website der Beklagten eingestellten Bewertungen statt. Die Beklagte präsentiert die Bewertung auch nicht als eigene, sondern stellt sie für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar als fremde Bewertung dar. Eine täterschaftliche Haftung liegt nicht vor. Die Beklagte kann jedoch als Host-Provider vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - „Blog-Eintrag“, juris Rn. 20). Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, a.a.O., juris Rn. 21 m.w.N.). Indem die Beklagte wie geschehen die Bewertungen Dritter auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beurteilten bei. bb) Die Beklagte hat vorliegend hinsichtlich der angegriffenen Äußerung die sie als Störerin treffende Prüfpflicht verletzt. (1) Zwar kann als Beitrag für eine Störerhaftung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst vorgenommen hat, eine Prüfung und eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 „jameda.de II“ - VI ZR 34/15 - juris). Setzt die Inanspruchnahme der Beklagten diese Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus, werden diese regelmäßig durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, welche die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Zu diesen inhaltlichen Ausführungen an den Hinweis des Betroffenen gegenüber dem Störer führt der Bundesgerichtshof genannten Entscheidung „jameda.de II“ vom 01.03.2016 (Aktenzeichen VI ZR 34/15) aus: „Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag).“ Die Beklagte ist hiernach zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie ist aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Allerdings wird sich eine Rechtsverletzung stets nicht ohne weiteres feststellen lassen, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet wird. Denn dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - „Blog-Eintrag“, juris Rn. 23, 24 - m.w.N). (2) Maßgeblich ist also, ob die Beklagte auf der Grundlage der Beanstandung der Äußerung „Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet“ durch die Klägerin und unter Zugrundelegung von deren Sachverhaltsdarstellung einen Rechtsverstoß unschwer bejahen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (a) Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 13.11.2017 (Anlage K3) die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Darstellung in der Bewertung unzutreffend sei und dass die Antworten des Patienten abgewartet und ausgewertet worden seien. In diesem Schreiben liegt in Bezug auf die konkrete Bewertung nach Auffassung der Kammer ein ausreichend schlüssiger Hinweis auf eine Rechtsverletzung. Die Klägerin macht die Unwahrheit der in der Äußerung geschilderten Tatsachenbehauptung geltend und legt dies ausreichend schlüssig dar. Denn für den Fall, dass, wie von der Klägerin geltend gemacht, die aufgestellte Behauptung, dass sie die Antworten des Patienten nicht abgewartet habe, unwahr ist, stellt sich dieser Teil der Bewertung als rechtswidrig dar. Sofern die Darstellung der Klägerin zutrifft, verletzt die streitgegenständliche Äußerung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da bei unwahren Tatsachenbehauptungen wie dargelegt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber der Kommunikationsfreiheit der Beklagten der Vorzug zu geben ist. Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 13.11.2017 gerügte Rechtsverstoß ist vorliegend damit auch in dem erforderlichen Maße unschwer zu erkennen, um die Pflicht der Beklagten zur Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts auszulösen. Denn an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse. Soweit der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung mit Blick auf Suchmaschinenbetreiber davon ausgegangen ist, dass an die Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers geringere Anforderungen zu stellen seien als an diejenigen eines Host-Providers und dass den Suchmaschinenbetreiber erst dann spezifische Verhaltenspflichten treffen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16) entnimmt die Kammer dieser Rechtsprechung keine veränderten Anforderungen an die Qualität eines eine Prüfpflicht des Host-Providers auslösenden Hinweises. Für diesen galt bisher und auch weiterhin, dass die Rechtsverletzung unschwer erkennbar sein muss. Hinzu kommt, dass die Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der strengeren Anforderungen des Bundesgerichtshofs eindeutig sein dürfte, da die Klägerin erläutert, warum es sich jeweils um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese schlüssig beanstandet wurden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32). (b) Die Beklagte hat vorliegend den ihr aufgrund des Inkenntnissetzungsschreibens der Klägerin obliegenden Prüfpflichten nicht genügt. Der Umfang der Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - juris, Rn. 26; Urteil vom Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, „jameda.de II“, Rn. 22). Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand von der Beklagten zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers (vgl. zum Umfang der Prüfungspflichten für Hostprovider ausführlich BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, „jameda.de II“, Rn. 38 ff., m.w.N.). (aa) Zugunsten der Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihr zur Verfügung gestellten Bewertungsmöglichkeit um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handelt, das dem Verbraucherschutz dient und dem der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zukommt. Der zu erbringende Prüfungsaufwand darf diesen Betrieb deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Dabei war hier in die Abwägung einzustellen, dass die Beklagte mit dem Bewertenden durchaus Kontakt aufgenommen und auch eine Stellungnahme abgegeben hat, sie also nicht untätig geblieben ist. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten mit dem Bereithalten von (auch anonymen) Bewertungsmöglichkeiten schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt (vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 40, m.w.N.) und dass eine bei der Beklagten vorgehaltene, die Klägerin betreffende unwahre Tatsachenbehauptung auf den Praxisbetrieb der Klägerin, insbesondere die Akquise neuer Patienten, erhebliche Auswirkungen haben kann. Denn es ist davon auszugehen, dass sich viele der potentiellen neuen Patienten vor Aufsuchen der Praxis der Klägerin im Internet über diese informieren und eine negative Bewertung diese von dem Besuch der Praxis abhalten kann. Zwar ist eine solche negative Bewertung - gerade unter Berücksichtigung der Betroffenheit der Sozialsphäre - der Klägerin grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt aber nicht, wenn die dort wiedergegebenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Grundsätzlich lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht entnehmen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und die Berechtigung der Beanstandung der Klägerin zu prüfen. Der Bewertende soll dazu angehalten werden, den Behandlungskontakt so konkret wie möglich zu beschreiben, sodass die Berechtigung der Beanstandung überprüft werden kann. Die Abwägung der Umstände ergibt mithin im zu beurteilenden Einzelfall, dass die Beklagte hier verpflichtet war, ernsthaft zu versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung der Klägerin klären zu können. Diesen Anforderungen hat sie zur Überzeugung der Kammer nicht genügt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beklagte nach Erhalt der Beanstandung der Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2017 tätig geworden ist und eine Stellungnahme des bewertenden Patienten eingeholt hat. Allerdings hat sie es, obschon die Klägerin in Reaktion auf diese Stellungnahme des Patienten sich erneut an die Beklagte gewandt und mitgeteilt hat, dass die Behauptung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme unwahr bleibe, dabei belassen und ist nicht erneut mit dem Patienten mit der Bitte um eine detaillierte Darlegung seiner Beanstandung in Kontakt getreten. Damit hat sie zur Überzeugung der Kammer der ihr obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht genügt, da sie den Bewertenden nicht erneut mit der Beanstandung konfrontiert und diesen zu der Präzisierung seiner Behauptungen aufgefordert hat. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte gar nicht näher dargelegt und erläutert hat, wie sie den Patienten zu einer Stellungnahme zu der Beanstandung der Klägerin aufgefordert hat. Ob sie beispielsweise darauf hingewirkt hat, dass dieser den Behandlungskontakt so detailliert wie möglich beschreibe etc.. Die Beklagte hat sich insoweit im Verlauf dieses Verfahrens auf die Mitteilung beschränkt, dass sie eine Weiterleitung an den Patienten vorgenommen habe, aber nicht dargetan, welchen genauen Inhalts und wie konkret die Aufforderung des Bewertenden zur Stellungnahme war. Die Beklagte wäre somit verpflichtet gewesen, bei dem Bewertenden auf eine Ergänzung seiner Stellungnahme auch in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung zu drängen und somit den streitgegenständlichen Sachverhalt weiter aufzuklären. Sodann hätte die Beklagte die Stellungnahme einer rechtlichen Bewertung unterziehen und dann entscheiden können, ob die Beanstandung der Klägerin berechtigt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Übernahme dieser erneuten Prüfung nicht zumutbar wäre. Dass die Prüfung ihren wirtschaftlichen Bestand gefährden würde, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass es auf der Website der Beklagten eine Vielzahl von Bewertungen gibt, führt angesichts des mit dem angebotenen Dienst verbundenen gesteigerten Risikos für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht dazu, dass der Umfang der Prüfungspflichten abzusenken wäre. (bb) Die Kammer hat bei der Frage, welche Anforderungen an die Prüfpflicht der Beklagten im konkreten Einzelfall zu stellen sind, auch berücksichtigt, dass der Klägerin - anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „jameda.de II“, auf den die Kammer zur Begründung von Art und Ausmaß der Prüfpflicht zurückgegriffen hat - der Verfasser der Bewertung, also ihr konkreter Patient, bekannt ist, und dass die Klägerin die Möglichkeit hat, auch gegen diesen zwecks Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung vorgehen kann. Die Kammer geht aber davon aus, dass die Beklagte als mittelbarer Störerin neben dem Verfasser der Bewertung haftet, ohne dass ein Stufenverhältnis zwischen der Haftung der Beklagten und diesem bestünde, sodass es sich um gleichrangig nebeneinander stehende Verantwortlichkeiten für die streitgegenständliche Bewertung handelt. Unter dieser Prämisse ist es aus Sicht der Kammer zu verneinen, an die durch einen ausreichend konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung ausgelöste Sachverhaltsaufklärungspflicht veränderte Anforderungen zu stellen, wenn der Verfasser der Bewertung bekannt ist. Die Kammer geht in Bezug auf die Beklagte und das von ihr betriebene Arztbewertungsportal nicht von einer subsidiären Haftung aus (vgl. zu einer Suchmaschine: vgl. OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - 18 W 591/15 -, juris). Auch der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung - I ZR 174/14 - unter den Randnummern 82-83 aus: „Die Störerhaftung ist allerdings gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGH, NJW 2007, 2558 = GRUR 2007, 724 = = WRP 2007, 795 Rn. 13; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem einem Access-Provider abverlangt werden soll, den Zugang zu bestimmten Webseiten mit Linksammlungen zu unterbinden. Hier muss nicht statt des Zugangsvermittlers eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der Betreiber der beanstandeten Webseiten oder ein Host-Provider in Anspruch genommen werden, über den die beanstandete Webseite zugänglich gemacht wird. Im Hinblick darauf, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die - wie die Betreiber beanstandeter Webseiten - entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt.“ Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich entnehmen, dass er von einem Nebeneinander der Haftung des sich direkt Äußernden und des Host-Providers, hier der Beklagten, ausgeht. Ist dies aber der Fall, besteht kein Anlass, veränderte Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Beklagten zu stellen, wenn der Patient der Klägerin bekannt ist. Denn aus der Rechtsprechung zum Nebeneinander von Täter und mittelbarem Störer lässt sich entnehmen, dass dem von einer Äußerung Betroffenen effektive Schutzmechanismen zur Abwehr einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerung zur Verfügung gestellt werden sollen. Dieses Ziel ließe sich aber nicht erreichen, wenn der Host-Provider für den Fall der Bekanntheit des Patienten geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufklärungspflicht unterläge und von einer grundsätzlich von ihm verlangten umfassenden Prüfung der Beanstandung und einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts absehen könnte. Mit den dargelegten Anforderungen an die Aufklärungspflicht korrespondiert die von der Kammer zu Grunde gelegte sekundäre Darlegungslast. Denn wie dargelegt hat die Beklagten den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, indem sie den Bewertenden nicht zu einer substantiierteren Darlegung des Ablaufs des Anamnesegesprächs aufgefordert und dies der Klägerin mitgeteilt hat, sodass diese nur behaupten konnte, dass es unzutreffend sei, dass sie den Bewertenden nicht habe ausreden lassen. (c) Liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin für die streitgegenständliche Äußerung vor, gilt dies auch für die erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Auch andere Umstände, welche die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen nicht vor. 2. Auch bei der Äußerung „Arzt schritt bereits aus dem Raum bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten“ handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die von der Klägerin nicht hingenommen werden muss. a) Nach den oben dargelegten Maßstäben entnimmt die Kammer der angegriffenen Äußerung das Verständnis, dass die Klägerin dem Patienten keine Gelegenheit gegeben hat, Fragen zu stellen, sondern sogleich nach der Untersuchung den Raum verlassen hat. Die Kammer geht auch davon aus, dass dieses das Verständnis ist, das ein unbefangener und unvoreingenommener Leser der Äußerung bei Durchsicht der streitgegenständlichen Bewertung entnimmt. Die Kammer teilt insoweit nicht die Ansicht der Beklagten, die geltend macht, dass der bewertende Patient zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klägerin nach der Diagnose aufgestanden sei, um den Raum zu verlassen, der Patient aber noch habe Fragen stellen wollen und diese dann auch noch hätten gestellt werden können. Denn insoweit kommt die Aussage des Patienten als dahingehend feststehend daher, dass eben keine Fragen mehr gestellt werden konnten. Dieses Verständnis ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Bewertung, in dem es unter anderem heißt „Auf Rückfragen wurde kurz und knapp geantwortet.“ Denn dieser Satz schließt sich unmittelbar an die weitere Beanstandung an, dass die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt worden sei. Insoweit versteht der Leser diesen Satz als sich auf die auf dem Flur vorgenommene Erklärung der Anwendung des Medikaments beziehend und entwickelt nicht das Verständnis, dass der Patient im Behandlungszimmer doch noch die Gelegenheit hatte, Rückfragen zu stellen. Bei der wie dargelegt verstandenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da es den Mitteln des Beweises zugänglich ist, ob die Klägerin den Raum verlassen hat, bevor Rückfragen seitens des Patienten gestellt werden konnten. Prozessual ist von der Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung auszugehen. Die Klägerin trägt vor, dass sie in den beiden dem Bewertenden zuzuordnenden Behandlungsfällen dem Patienten die Diagnose und Therapie im Behandlungszimmer ausführlich und wiederholt erläutert habe. Sie sei in einem Fall nach Ende des Gesprächs und mehrmaligen Erklärungen aufgestanden. Als sie an der Tür gewesen sei, habe der Patient eine weitere Frage gestellt, welche sie stehend, aber immer noch im Behandlungszimmer, erläutert habe. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin aus dem Raum geschritten sei, bevor der Patient habe Fragen stellen können. Dieser Schilderung der Klägerin ist die Beklagte neben der Darlegung eines anderen Verständnisses der angegriffenen Äußerung inhaltlich nicht entgegengetreten. Insbesondere erfolgte nach der Kontaktaufnahme mit dem Patienten kein weiterer Vortrag in Bezug auf diese Äußerung. Ist demnach der schlüssige Vortrag der Klägerin prozessual zu Grunde zu legen, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, welche für die Klägerin ehrabträglich ist. Denn diese ist offenkundig geeignet, den Geltungsanspruch der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und sich abträglich auf das Bild ihrer Praxis in der Öffentlichkeit auszuwirken. Die Kommunikationsfreiheit der Beklagten hat mithin gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten. b) Auch hinsichtlich dieser Äußerung haftet die Beklagte nach den dargestellten Grundsätzen als mittelbare Störerin auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der Äußerung. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2017 in einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügenden Art und Weise darauf hingewiesen, dass die Äußerung des Patienten unzutreffend sei. Sie hat dargelegt, dass dem Patienten Diagnose und Therapie im Behandlungszimmer ausführlich und wiederholt erläutert worden seien und dass der Patient ausreichend Gelegenheit gehabt habe, Fragen zu stellen und Antworten zu erhalten und davon auch erfolgreich Gebrauch gemacht habe. Dies hat sie mit einer Schilderung des diesbezüglichen Ablaufs des Patientenkontakts und der konkreten Interaktion mit diesem unterlegt. Insoweit hat sie schlüssig und konkret auf das Vorliegen einer Rechtsverletzung hingewiesen. Die Beklagte hat sodann ihrer sich aus diesem Hinweis ergebenden Prüfpflicht auch in Bezug auf diese Äußerung nicht genügt. Zwar hat sie dem Patienten die Beanstandung der Klägerin weitergeleitet und diesen zu einer Stellungnahme aufgefordert. Allerdings ist wie bereits dargelegt nicht ersichtlich, ob die Beklagten den Patienten, wie es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche, dazu aufgefordert hat, zu der Beanstandung und der dortigen Darstellung des Sachverhalts substantiiert Stellung zu nehmen und insbesondere den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben, sodass die Berechtigung der Beanstandung der Klägerin überprüft werden kann. Muss der Portalbetreiber ernsthaft versuchen, sich die zur Klärung der Beanstandung des bewerteten Arztes notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, Rn. 42), ist diese Anforderung jedenfalls nicht erfüllt, wenn sich der Patient - wie vorliegend - in seiner Stellungnahme zu der von der Klägerin als unwahr beanstandeten Äußerung gar nicht verhält. Insoweit hat die Beklagte auch hinsichtlich dieser Äußerung der ihr obliegenden Prüfpflicht nicht genügt, da sie sich nicht die notwendige Tatsachengrundlage zur Bewertung der Beanstandung der Klägerin verschafft und die Äußerung dennoch weiter verbreitet hat. Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. 3. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Erwägungen der Kammer auch hinsichtlich der Äußerung „Die Anwendung des Medikaments wurde auf dem Flur erklärt“. Denn auch insoweit haftet die Beklagte als mittelbare Störerin auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, an deren weiterer Verbreitung kein das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überragendes Interesse besteht. Die Beklagte haftet dabei auch Unterlassung auf, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. a) Bei der Äußerung, dass die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt wurde, handelt es sich nach den aufgezeigten Maßstäben um eine Tatsachenbehauptung. Denn insoweit handelt es sich um einen realen Vorgang, der den Mitteln des Beweises zugänglich ist, auch wenn offen bleibt, wer die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt haben soll, ob dies die Klägerin selbst oder aber gegebenenfalls eine ihrer Mitarbeiterinnen war. Prozessual ist davon auszugehen, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Denn die Klägerin hat in Abrede genommen, die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt zu haben. Weiterhin hat sie in Abrede genommen, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen dem Patienten die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt habe. Diese dürften nach Rücksprache mit der Klägerin lediglich Tropfenpläne ausgeben. Wenn ein Patient weitere Fragen habe, werde er an die Klägerin verwiesen dies auch in dem Fall, in dem sich ein Patient nach der Ausgabe des Rezepts am Empfang an die Arztsekretärin mit einer Anfrage zu der Anwendung des Medikaments wende. Dann gebe die Klägerin dazu Erläuterungen im Behandlungszimmer. Diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat vielmehr unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Patienten dargelegt, dass die Hinweise der Medikation vor dem Helpdesk der Sprechstundenhilfe erfolgt seien, aber nicht weiter substantiiert, wer die Hinweise gegeben haben soll und um die Anwendung welchen Medikaments es sich dabei gehandelt habe. Damit hat die Beklagte ihrer (sekundären) Darlegungslast nicht genügt. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige, der sich gegen eine Äußerung wendet, die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der Äußerung. Jedoch trifft die Beklagte vorliegend eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast, die sie anhält, Belegtatsachen für die in der Bewertung aufgestellte Behauptung anzugeben. Ansonsten hätte die Klägerin eine negative Tatsache zu beweisen, nämlich dass sie und/oder ihre Mitarbeitenden die Anwendung des Medikaments nicht auf dem Flur erklärt haben. Ein solcher lässt sich aber regelmäßig nur dann führen, wenn die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde - oder hier die Verbreiterin - die Behauptung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -, juris, Rn. 22). Indem die Beklagte sich bereits nicht dazu verhalten hat, wer die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt haben soll und um welche Medikation es dabei gegangen sein soll, hat sie die Klägerin nicht in die Lage versetzt, sich gegen diese Behauptung substantiierter, als sie es bisher getan hat, zu verteidigen. Insoweit ist prozessual von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung auszugehen. Ist dies der Fall, stellt sich die angegriffene Tatsachenbehauptung weiterhin als rechtswidrig dar. Denn unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine für die Klägerin ehrabträgliche Behauptung handelt, besteht an deren Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung dieser herabsetzenden Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). (b) Die Beklagte haftet auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung. Sie kann als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch die Klägerin auf das Vorliegen einer Rechtsverletzung den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach den oben dargestellten Maßstäben hat die Klägerin die Beklagte mit dem Schreiben vom 13.11.2017 ausreichend schlüssig und konkret auf die Rechtswidrigkeit der Äußerung hingewiesen, indem sie in Abrede genommen hat, dass dem Patienten die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt wurde. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2017 darauf hingewiesen, dass die in der Bewertung enthaltene Darstellung falsch sei. Sie berate grundsätzlich nicht auf dem Flur, dies schon aufgrund ihrer ärztlichen Schweigepflicht und aufgrund ihrer Verpflichtung, die sensiblen Gesundheitsdaten der Patienten zu schützen. Auch im Fall des konkret bewertenden Patienten habe sie nicht anders gehandelt. Sie habe die ärztliche Beratung einschließlich der Hinweise zur Anwendung von Medikamenten im Behandlungszimmer abgeschlossen. In dieser Darlegung liegt nach Auffassung der Kammer ein ausreichend schlüssiger Hinweis auf eine Rechtsverletzung, der die Prüfpflichten der Beklagten ausgelöst hat. Denn die Klägerin macht insoweit die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung geltend und legt mit dem Hinweis, dass sie auch dem konkreten Patienten nicht die Anwendung des Medikaments auf dem Flur erklärt habe, schlüssig dar, warum es sich bei der Bewertung um eine rechtswidrige Bewertung handeln solle. War die Beklagte nun aufgrund dieses Hinweises auf die von der Klägerin schlüssig dargelegte Rechtsverletzung zur Aufklärung des Sachverhalts gehalten, ist sie ihrer Prüfpflicht zur Überzeugung der Kammer nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Die Beklagte hat sich unter Berücksichtigung der Beanstandung der Klägerin nicht umfassend darum bemüht, die zur Beurteilung der Beanstandung der Klägerin erforderliche Tatsachengrundlage zu erhalten. Zwar hat sich die Beklagte wie dargelegt an den Patienten gewandt und diesen zu einer Stellungnahme zu der Beanstandung der Klägerin aufgefordert. Dieser hat sodann mitgeteilt, dass die Hinweise der Medikation vor dem Helpdesk der Sprechstundenhilfe erfolgt seien. In Reaktion darauf teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es zutreffend sei, dass Rezepte an der Rezeption ausgegeben würden, die Erläuterung der Anwendung erfolgt aber im Behandlungszimmer. Die Beklagte hat auf diese wiederholte Beanstandung der Klägerin nicht mehr reagiert. Damit hat sie ihrer Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht genügt. Die Beklagte hätte der Beanstandung der Klägerin jedenfalls insoweit weiter nachgehen müssen, als dass sie den Patienten um eine Darlegung bittet, durch wen die Aufklärung in Bezug auf die Anwendung der Medikamente vor dem Empfangstresen erfolgt sein soll und um die Anwendung welches Medikaments es dabei ging. Denn dies geht weder aus der beanstandeten Bewertung noch aus der Stellungnahme des Verfassers der Bewertung zu der Beanstandung der Klägerin hervor. Bereits insoweit hat sich die Beklagte nicht die ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung der Klägerin zu überprüfen. c) Auch hinsichtlich dieser Äußerung war es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beklagten zuzumuten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Weiterhin besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. 4. Schlussendlich kann die Klägerin auch die Unterlassung der weiteren Verbreitung der in der streitgegenständlichen Bewertung enthaltenen Äußerung „Die Forderung, ein klärendes Gespräch über den Patientenumgang wollte man nicht führen“ beanspruchen. Auch insoweit handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, für welche die Beklagte als mittelbare Störerin aufgrund einer zu Grunde zu legenden Verletzung der Prüfpflicht haftet. a) Die Kammer ordnet die Äußerung des Patienten als dahingehende Tatsachenbehauptung ein, dass die Klägerin (oder auch ein anderes Mitglied des Praxisteams) kein Gespräch mit dem Patienten habe führen wollen. Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, S. 1314 ). Zwar kann es sich auch um eine Meinungsäußerung handeln, wenn das Anliegen des sich Äußernden erkennbar wird, die innere Haltung einer anderen Person zu kritisieren oder sonst zu bewerten (vgl. Soehring, § 14 Rn. 6). Dafür ergeben sich aber aus dem konkreten Kontext keine Anhaltspunkte. Denn der Patient teilt kein Verhalten mit, welches er mit dem streitgegenständlichen Satz bewertet, sondern beschränkt sich vielmehr auf eben diese Mitteilung. Gemessen daran handelt es sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers um eine Tatsachenbehauptung. Es wird für den Leser der Bewertung gerade nicht erkennbar, dass der Bewertende nur ein bestimmtes Verhalten der Klägerin (oder ihrer Mitarbeiter) kritisieren will, sondern der Leser geht davon aus, dass dem Bewertenden ein Gespräch mit der Klägerin oder ihrem Praxisteam verweigert wurde und dass diese auch ein solches Gespräch nicht mit ihm führen wollten. Die Klägerin ist von dieser inneren Tatsachenbehauptung auch betroffen. Denn auch wenn der Bewertende nur schreibt „man“ habe ein klärendes Gespräch über den Umgang mit Patienten nicht führen wollen, kann sich dieses „man“ nur auf die Klägerin und ihre in der Praxis tätigen Mitarbeiter beziehen. Dies ist ein begrenzter und überschaubarer Personenkreis, sodass alle dazu gehörigen Personen von der Äußerung betroffen sind. Im Übrigen ergäbe sich eine Betroffenheit der Kläger auch dann, wenn die Äußerung erkennbar auf ihre Mitarbeitenden abzielte, denn als Inhaberin der Praxis ist sie von Behauptungen betreffend den Umgang ihres Personals mit den Patienten ebenfalls betroffen. Die innere Tatsachenbehauptung stellt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und der abgegebenen Stellungnahme des Bewertenden als unwahr dar. Die Klägerin nimmt in Abrede, dass sie oder ihre Mitarbeitenden ein klärendes Gespräch mit dem Patienten abgelehnt haben. Ein solches sei vielmehr angeboten worden, es sei dem Patienten aber signalisiert worden, dass er auf dieses aufgrund des Umstands, dass sich die Klägerin in einer Behandlung befinde, warten müsse. Der Patient selbst nimmt in seiner Stellungnahme auf die Beanstandung der Klägerin nicht in Abrede, dass ihm angeboten worden sei, nach einer gewissen Verweildauer ein Gespräch mit der Klägerin zu führen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er selbst behauptet, noch weitere 10 Minuten im Sprechzimmer gesessen zu haben, um seine Gesprächsbereitschaft zu signalisieren. Dieses Verhalten würde keinen Sinn machen, hätten ihm die Klägerin oder aber ihre Mitarbeiter sofort signalisiert, dass es zu keinem Gespräch kommen würde. Das behauptet der Bewertende indes auch nicht, sondern teilt nur mit, dass die Aussage „der Arzt habe Termine“ keine Bereitschaft signalisiere. Insofern liegt kein Sachverhalt vor, nach dem ein Verhalten der Klägerin oder ihres Praxisteams einen Rückschluss dahingehend zulässt, dass die Klägerin oder ihre Mitarbeitenden kein Gespräch mit dem Patienten führen wollten. b) Auch für diese Äußerung zeichnet sich die Beklagte aufgrund ihrer durch einen ausreichend konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfpflicht, der sie nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen ist, als mittelbare Störerin verantwortlich. Die Klägerin hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.11.2017 darauf hingewiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein klärendes Gespräch mit dem Patienten abgelehnt habe. Der Patient habe den Wunsch nach einem solchen Gespräch geäußert, es sei aber zu einem solchen Gespräch nicht gekommen. Dies deswegen, weil das Gespräch wegen der stattfindenden Sprechstunde nicht auf der Stelle habe ermöglicht werden können und der Patient nicht bereit gewesen sei, kurz zu warten, um mit der Klägerin zu sprechen. Ein klärendes Gespräch mit dem Patienten habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt abgelehnt. In diesem Vortrag, der nicht nur die aufgestellte Behauptung, dass ein Gespräch nicht habe geführt werden wollen, in Abrede nimmt, sondern zugleich auch einen alternativen Sachverhalt schildert, liegt nach Auffassung der Kammer wiederum ein ausreichend konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung, welcher eine Prüfpflicht der Beklagten auslöst. Die Beklagte ist dieser Prüfpflicht auch insoweit nachgekommen, als dass sie mit dem Patienten in Kontakt getreten und diesen zu einer Stellungnahme zu der Beanstandung der Klägerin aufgefordert hat. Allerdings hat sie, obwohl wie dargelegt aus der Stellungnahme des Patienten deutlich wird, dass er die Sachverhaltsschilderung der Klägerin betreffend ein Gesprächsangebot nicht in Abrede nimmt, die streitgegenständliche Äußerung dennoch weiter verbreitet. Indes ergibt sich aber unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin und der diesbezüglichen Reaktion des Patienten, dass dieser die von der Klägerin beschriebene Bereitschaft, ein Gespräch zu führen, nicht in Abrede nimmt, sondern nur davon ausgeht, dass die Mitteilung, dass der Arzt Termine habe, keine Bereitschaft signalisiere. Der Patient hat damit nicht in Abrede genommen, dass ihm - mit Wartezeit - ein Gespräch mit der Klägerin angeboten wurde. Insoweit stellte sich für die Beklagte die dargelegte Tatsachenbehauptung als unwahr dar. Dies hätte sie als Ergebnis der durchgeführten Prüfung dazu veranlassen müssen, diese Äußerung aus der Bewertung herauszunehmen. Auch hinsichtlich dieser Äußerung besteht die für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3, 4 ZPO. Die Klägerin ist Augenärztin in H.. Die Beklagte betreibt auf der Internetseite www. j....de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte in Form von Profilen vorgehalten werden und abgerufen werden können. Die Nutzer können Bewertungen der Ärzte in Form von Schulnoten und als Freitextkommentare abgeben. Auch für die hiesige Klägerin findet sich dort ein Profil unter der URL https://www.j.....de/hamburg/aerzte/augenaerzte/dr-u...-e...-k.../uebersicht/80344968_1/. Auf diesem Profil wurde am 25.10.2017 unter der Überschrift „S. Z. - w. Z. f. P.“ die folgende Bewertung über die Klägerin veröffentlicht: „Telefonisch nach einem Termin gefragt. Am Telefon wurde mir entgegnet, derzeit sei wenig los. Wartezeit 2 Stunden. Behandlung 7 Minuten. Wenig Empathie - Arzt ungeduldig, Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet. Diagnose wurde gestellt. Arzt schritt bereits aus dem Raum bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten. Die Anwendung des Medikaments wurde auf dem Flur erklärt. Auf Rückfragen wurde kurz und knapp geantwortet, genervt als wäre alles selbstverständlich. Die Forderung, ein klärendes Gespräch über den Patientenumgang wollte man nicht führen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Klägerin geht davon aus, dass sie weiß, welcher Patient diese Bewertung verfasst hat. Es handele sich um einen Patienten, der zweimal ohne Termin in die Praxis gekommen und dazwischen geschoben worden sei. Die Klägerin beanstandete gegenüber der Beklagten am 13.11.2017, dass die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte (Anlage K3). Die Beklagte leitete sodann am 17.11.2017 ein Prüfverfahren ein, sperrte die Bewertung für die Dauer des Prüfverfahrens auf der Plattform und übermittelte der Klägerin am 03.01.2018 die Stellungnahme des Patienten, welcher dieser auf die Beanstandung der Klägerin hin verfasst hatte (Anlage K6). Sodann wies die Klägerin die Beklagte am 17.01.2018 darauf hin (Anlage K7), dass der Bewertende die unwahren Behauptungen, welche er in der Bewertung aufgestellt und auf welche die Klägerin hingewiesen habe, teilweise überhaupt nicht in Abrede stelle, teilweise Falschbehauptungen aufrecht erhalte und teilweise seiner Pflicht, detailliertere Erläuterungen zu machen, aus denen sich die Wahrheit seiner Darstellungen ergeben könnte, nicht nachgekommen sei. Sie forderte die Beklagte erneut auf, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Am 22.01.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Bewertung wieder veröffentlicht werde. 1. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch nun mit der hiesigen Klage weiter. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Bewertung habe. Diese enthalte rechtswidrige Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte hafte als Störerin, da sie diese weiterhin verbreite. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ihren sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebenden strengen Prüfpflichten genügt habe. Denn die Bewertung stelle sich auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme ihres Verfassers als rechtswidrig dar. Die Beklagte sei auch dergestalt auf die Rechtswidrigkeit der Äußerungen hingewiesen worden, dass es ihr möglich hätte sein müssen, diese ohne weitere rechtliche und tatsächliche Prüfung zu erkennen. Sie habe den ihr obliegenden Prüfprozess nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der Verfasser der Bewertung sei ihren Beanstandungen nicht substantiiert entgegen getreten. Berechtigte Zweifel an der Darstellung der Klägerin hätten sich nicht ergeben. Die Beklagte habe bereits auf der Grundlage des neuen Sachvortrags der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17.01.2018 das Prüfungsverfahren hinsichtlich der angegriffenen Äußerung „Arzt schritt aus dem Raum, bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten“ beenden müssen und hätte diese nicht weiter verbreiten dürfen. a) Die in der Bewertung enthaltene Tatsachenbehauptung „Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet“ sei unzutreffend. Jedes ärztliche Anamnesegespräch diene dazu, durch gezieltes Fragen des Arztes und die Antworten des Patienten potenziell medizinisch relevante Informationen vom Patienten zu erhalten. Diesem Zweck entsprechend habe die Klägerin die Antworten des Patienten abgewartet und ausgewertet. Der Verfasser der Bewertung behaupte pauschal, dass seine Antworten von der Klägerin nicht abgewartet worden seien. Er bleibe in seiner Stellungnahme aber die Antwort schuldig, bei welcher Frage und welcher Antwort dies konkret der Fall gewesen sei. Er nenne überhaupt keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass seine Behauptung eine tatsächliche Grundlage haben könnte. Hätte die Klägerin seine Antworten gar nicht abgewartet, wäre sie nicht in der Lage gewesen, eine Diagnose zu stellen. Das aber behaupte der Verfasser der Bewertung nicht. Es handele sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um die Schilderung eines allgemeinen Eindrucks, sondern der Verfasser der Bewertung behaupte pauschal, dass seine Antworten von der Klägerin nicht abgewartet worden seien. Diese Darstellung sei dem Beweis zugänglich. Selbst wenn man die Äußerung als überwiegend wertend würde ansehen wollen, wäre sie unzulässig, da es ihr an einer Tatsachengrundlage fehlte. Eine solche Tatsachengrundlage könnte es geben, wenn die Klägerin zumindest zu einigen Fragen, wenn auch möglicherweise nicht in allen Fällen, Antworten des Patienten nicht abgewartet hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin habe in keinem Fall Antworten des Patienten nicht abgewartet. Vielmehr habe sie gezielt gefragt, die Antworten des Patienten angehört und ausgewertet und auf dieser Grundlage eine zutreffende Diagnose gestellt. Die Beklagte habe sich hierzu mit Nichtwissen erklärt. Sie habe die Darstellung der Klägerin nicht substantiiert bestritten, obwohl dies erforderlich und ihr auch möglich sei. Die Beklagte hätte schildern müssen, bei welchen konkreten Fragen die Klägerin Antworten des Patienten nicht abgewartet habe. Dies habe sie nicht getan. Mangels substantiierten Bestreitens entstehe keine Beweisbedürftigkeit, sodass das Bestreiten durch die Beklagte mit Nichtwissen irrelevant sei. Zumal die Beklagte sowieso die Beweislast trage, da es sich um einen für die Klägerin ehrverletzenden Vorwurf handele. Es handele sich um eine Äußerung aus der Sphäre der Beklagten, der es möglich gewesen wäre, den Bewertenden dazu anzuhalten, seine Stellungnahme zu substantiieren. Dies habe die Beklagte nicht getan. Höchst vorsorglich werde Beweis dazu angeboten, dass die beanstandete Äußerung nicht den Tatsachen entspreche, durch Parteivernehmung der Klägerin. b) Auch die Behauptung „Arzt schritt bereits aus dem Raum bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten“ entspreche nicht den Tatsachen. Die Klägerin habe in beiden Fällen, die sie als zu der Bewertung passend einordne, dem Patienten Diagnose und Therapie im Behandlungszimmer ausführlich und wiederholt erläutert. Sie sei nach Ende des Gespräches und mehrmaligen Erklärungen aufgestanden. Als sie an der Tür gewesen sei, habe der Patient eine weitere Frage gestellt, die sie dort - immer noch im Behandlungszimmer - stehend beantwortet habe. Diese Äußerung besitze entgegen der Auffassung der Beklagten keinen zutreffenden Tatsachenkern. Es sei schlicht unzutreffend, wenn behauptet werde, die Klägerin sei aus dem Raum gegangen, bevor der Patient habe Fragen stellen können. Hinzu komme, dass sich der Verfasser der Bewertung gar nicht zu der Beanstandung der Klägerin verhalte, dass die Angaben des Verfassers der Bewertung nicht den Tatsachen entsprächen. Der Patient verhalte sich in seiner Stellungnahme nicht zu dem Hergang des Gesprächs und die Beantwortung seiner Fragen, wie es die Klägerin im Schreiben vom 13.11.2017 aber detailliert geschildert habe. Damit räume er letztlich ein, dass seine Behauptung, die Klägerin habe bereits den Raum verlassen, bevor er habe Fragen stellen können, falsch sei. Auch hier werde höchstvorsorglich Beweis durch Vernehmung der Klägerin angeboten. c) Unzutreffend sei auch die folgende in der Bewertung enthaltene Äußerung des Patienten „Die Anwendung des Medikaments wurde auf dem Flur erklärt“. Die Klägerin habe die ärztliche Beratung einschließlich der Hinweise zur Anwendung des Medikaments im Behandlungszimmer abgeschlossen. Richtig an der Darstellung sei allein, dass Rezepte an der Rezeption ausgegeben werden. Die Klägerin sei dabei in der Regel nicht anwesend. Wenn sich am Empfang ein Patient mit einer Frage an die Arztsekretärin wende, so müsse dieser warten, bis er mit der Frage noch einmal zu der Klägerin in das Behandlungszimmer könne. Auch hier sei es irrelevant, dass sich die Beklagte zu der Behauptung der Klägerin mit Nichtwissen erkläre. Denn die Beklagte habe zu den Umständen der Äußerung keine substantiierten Angaben gemacht, obwohl ihr dies durch die Nachfrage bei dem Verfasser der Bewertung möglich gewesen wäre. Die Beklagte habe sich die Stellungnahme des Verfassers der Bewertung zu Eigen gemacht. Aus dieser gehe nicht hervor, welche Hinweise zur Anwendung welchen Medikaments dem Verfasser der Bewertung von welcher Person gegeben worden sein sollen. Die Klägerin habe bestritten, überhaupt Hinweise zur Anwendung von Medikamenten außerhalb des Behandlungsraums zu geben. In einem solchen Fall könne aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein substantiiertes Bestreiten vom Prozessgegner gefordert werden. Die Mitarbeiterinnen der Klägerin dürften nur Rezepte ausgeben, aber keine Therapien besprechen. Zudem dürften sie schriftliche Tropfenpläne nach Rücksprache mit der Klägerin ausgeben. Höchst vorsorglich werde Beweis durch Vernehmung der Klägerin und/oder einer noch zu benennenden Arzthelferin angeboten. Die Behauptung sei im Übrigen auch mit dem Verständnis unzutreffend, dass es jemand aus dem Praxisteam der Klägerin gewesen ist, der die Erklärung des Medikaments auf dem Flur vorgenommen habe. d) Schlussendlich treffe auch die weitere Behauptung „Die Forderung, ein klärendes Gespräch über den Patientenumgang wollte man nicht führen“ nicht zu. Es ergebe sich aus dem Kontext der Bewertung, dass sich diese Passage auf die Klägerin beziehe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Patient habe ggü. einer Mitarbeiterin den Wunsch nach einem persönlichen klärenden Gespräch geäußert. Dazu sei es aber nicht gekommen. Dies liege aber nicht daran, dass die Klägerin ein Gespräch abgelehnt habe. Sie sei zu einem Gespräch bereit gewesen, aber habe dies aufgrund einer vollen Sprechstunde nicht auf der Stelle ermöglichen können. Der Patient habe nicht warten wollen und die Sprechstunde wutschnaubend verlassen. Dies habe er entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme bereits dann getan, als die Mitarbeiterin der Klägerin ihm mitgeteilt habe, dass eine sofortige Rücksprache nicht möglich sei. Der Patient habe nicht im Wartezimmer gesessen und auf eine Rücksprache gewartet, sondern die Praxis sofort verlassen, nachdem er erfahren habe, dass eine sofortige Rücksprache nicht möglich sei (Beweisangebot: Vernehmung der Arzthelferin). Sofern man den Satz als eine Äußerung zu einer inneren Tatsache sehen wolle, nämlich dem fehlenden Willen der Klägerin, ein klärendes Gespräch mit dem Patienten zu führen, bleibe es dabei, dass diese Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung unzulässig sei. Eine Äußerung stelle regelmäßig eine Tatsachenbehauptung dar, wenn die innere Tatsache durch Indizien erkennbar zu Tage treten könne und damit dem Beweis zugänglich sei. So liege der Fall hier. Die Motivlage der Klägerin sei anhand von Indiztatsachen jeweils insoweit erkennbar, als dass es ihr nicht an einer grundsätzlichen Bereitschaft zu einem klärenden Gespräch mit dem Patienten gefehlt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen „Telefonisch nach einem Termin gefragt. Am Telefon wurde mir entgegnet, derzeit sei wenig los. Wartezeit 2 Stunden. Behandlung 7 Minuten. Wenig Empathie - Arzt ungeduldig, Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet. Diagnose wurde gestellt. Arzt schritt bereits aus dem Raum bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten. Die Anwendung des Medikaments wurde auf dem Flur erklärt. Auf Rückfragen wurde kurz und knapp geantwortet, genervt als wäre alles selbstverständlich. Die Forderung, ein klärendes Gespräch über den Patientenumgang wollte man nicht führen.“ wie in der Bewertung vom 25.10.2017 mit der Überschrift „S. Z. - w. Z. f. P.“ unter der URL https://www.j....de/... geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte müsse überhaupt nur dann ein Prüfverfahren einleiten, wenn die Beanstandung so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, in Fällen, in denen sich ein angeblicher Rechtsverstoß nicht aufklären lasse, insbesondere wenn sich gegenteilige Sachverhaltsangaben gegenüberstünden, stelle es keine Prüfpflichtverletzung dar, wenn sich die Beklagte für das Bestehenlassen der Bewertung entscheide. Dies habe der BGH letztlich auch in seiner Entscheidung vom 27.02.2018 (VI ZR 489/17) indirekt bestätigt. Aus der Entscheidung werde deutlich, dass dann, wenn am Ende des Prüfverfahrens keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung ersichtlich sei, keine Pflicht der Beklagten zur Löschung bestehe. Nach Einholung der Stellungnahme durch den Bewertenden und einer erneuten diesbezüglichen Stellungnahme der Klägerin habe sich der Sachverhalt als unaufklärbar dargestellt, sodass sich die Beklagte entschieden habe, die Bewertung wieder einzustellen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil müssten erst recht dann gelten, wenn der Versuch der Validierung des Vortrags des Betroffenen, trotz Rückfragen beim Verfasser, zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt habe, mithin keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung vorliege. Für die Beklagte seien keine offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzungen in der Bewertung enthalten. Der von der Klägerin angegriffene Kommentartext sei eine zulässige Meinungsäußerung, da sie keinem Beweis zugänglich sei, nur deren Sozialsphäre betreffe und ärztliche Leistungen nach der Rechtsprechung selbst harschester Kritik unterfallen dürften. Bei der streitgegenständlichen Bewertung sei insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen. Die Aussagen in dem Kommentartext der Bewertung könnten teilweise nicht als eigenständige Behauptung einer bestimmten Tatsache verstanden werden, sondern seien entweder aufgrund ihrer Substanzarmut praktisch ohne Informationsgehalt oder schilderten für jedermann erkennbar die Eindrücke und Empfindungen des Bewertenden. Im Übrigen wisse die Klägerin, wer der Patient sei, während sie, die Beklagte, nur über eine E-Mail-Adresse des Bewertenden verfüge und nicht wisse, um wen es sich handele. Aus diesem Grund könne die Klägerin ohne Probleme ihre Behauptungen beweisen, indem sie den Patienten für ihre Ausführungen als Zeugen benenne. Dieser sei ja nicht Partei des Rechtsstreits. Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast der Beklagten lägen nicht vor. a) Hinsichtlich der angegriffenen Äußerung „Antworten des Patienten wurden nicht abgewartet“ macht die Beklagte geltend, dass es sich um eine Meinungsäußerung handele. Hier schildere der Patient seinen Eindruck, dass die Klägerin ihm nicht die Zeit gegeben habe, um zu antworten. Sie erkläre sich mit Nichtwissen dazu, dass die Klägerin die Antworten des Patienten abgewartet habe. b) Auch in Bezug auf die Äußerung „Arzt schritt bereits aus dem Raum bevor Rückfragen vom Patienten gestellt werden konnten“ bestehe kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Die Beklagte interpretiert die Aussage des Bewertenden dahingehend, dass die Klägerin nach der Diagnose aufgestanden sei, um den Raum zu verlassen, der Patient aber noch Rückfragen habe stellen wollen. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13.11.2017 selbst einen Sachverhalt schildere, nach welchem sie nach Erläuterungen aufgestanden und zur Tür gegangen sei, der Patient dann aber noch eine Frage gestellt habe. Sie weise also selbst darauf hin, dass sie ein Gespräch mit dem Patienten habe abbrechen wollen, indem sie aufgestanden und zur Tür gegangen sei, der Patient dann aber noch eine Frage gestellt habe. Der Tatsachenkern der angegriffenen Behauptung sei somit zutreffend. Zu der Frage, ob es dem Patienten bereits vorher möglich gewesen sei, Rückfragen bei der Klägerin zu stellen, erkläre sich die Beklagte mit Nichtwissen. Eine Umkehr der Beweislast sei nicht ersichtlich, da diese Äußerung kaum die Voraussetzungen der üblen Nachrede erfülle. Denn die Klägerin führe selbst aus, dass sie versucht hatte, ein Gespräch mit dem Patienten durch Aufstehen und Verlassen des Raumes abzubrechen. c) Zu der Behauptung „Die Anwendung des Medikaments wurde auf dem Flur erklärt“ erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen dazu, dass dies so nicht erfolgt sei. Unstreitig würden die Rezepte am Tresen ausgegeben. Offensichtlich habe es noch eine Nachfrage des Patienten gegeben. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Patient in einem solchen Fall noch einmal in das Behandlungszimmer gebeten werde. Jedenfalls verhalte sich die Klägerin nicht dazu. Auch hier stehe es der Klägerin frei, den Patienten als Zeugen zu benennen. Die Klägerin habe im Übrigen nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass sich ihre Mitarbeiterinnen ohne Ausnahme an die Anweisung der Klägerin, keine Rezepte auf dem Flur zu erklären, hielten. d) Die Äußerung „Die Forderung, ein klärendes Gespräch über den Patientenumgang wollte man nicht führen“ ordnet die Beklagte als Meinungsäußerung ein. Der Patient gebe den Eindruck wieder, den er im Rahmen der Untersuchung gewonnen habe. Der Tatsachenkern dieser Meinungsäußerung sei auch zutreffend. Denn offenbar habe der Patient noch einige Zeit im Wartezimmer gewartet, ohne dass die Klägerin bereit gewesen oder ihm in Aussicht gestellt worden sei, wann es zu dem klärenden Gespräch kommen könne. Die Klägerin sei nur in ihrer Sozialsphäre berührt und müsse der Wahrheit entsprechende Kritik an ihren Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 Bezug genommen.