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Urteil

324 O 842/16

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0928.324O842.16.00
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Leitsätze
1. Einem Verein, der auf dem Gebiet der Patientenberatung tätig ist, steht wegen einer Äußerung über ihn auf einer Internetseite kein Unterlassungsanspruch zu, wenn es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Vereins fehlt, und es sich bei der inkriminierten Äußerung, insbesondere bei der Bezeichnung des in einer Zeitschrift erschienen Artikel über den Verein als „warnend“, um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.(Rn.21) 2. Dies kann der Fall sein, wenn für die Meinung hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen.(Rn.27)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Verein, der auf dem Gebiet der Patientenberatung tätig ist, steht wegen einer Äußerung über ihn auf einer Internetseite kein Unterlassungsanspruch zu, wenn es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Vereins fehlt, und es sich bei der inkriminierten Äußerung, insbesondere bei der Bezeichnung des in einer Zeitschrift erschienen Artikel über den Verein als „warnend“, um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.(Rn.21) 2. Dies kann der Fall sein, wenn für die Meinung hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen.(Rn.27) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung beziehungsweise auf Aufnahme des beantragten Zusatzes nicht zu. Dieser folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, da es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers fehlt. 1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) scheitert vorliegend bereits an der Passivlegitimation. Die Klage ist insoweit, worauf der Beklagte zu 1) zu Recht hinweist, unschlüssig. Es ist seitens des Klägers schon nicht substantiiert dargelegt worden, woraus sich eine Haftung des Beklagten zu 1) für den streitgegenständlichen Beitrag und namentlich für eine etwaige sich hieraus ergebende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ergeben soll. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist zwar prozessual davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) der Leiter der Abteilung „Gesundheit“ des Beklagten zu 2) ist. Hieraus allein folgt jedoch selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der inkriminierten Äußerung weder eine Haftung des Beklagten zu 1) als Täter noch als Störer, zumal der Kläger zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1) als Leiter der in Rede stehenden Abteilung nicht näher vorgetragen hat. Wenngleich die von dem Beklagten zu 2) angebotene Patientenberatung, im Bereich derer auch der Kläger tätig ist, und die Gegenstand des inkriminierten Beitrags ist, möglicherweise in das Ressort des Beklagten zu 1) fallen mag - wobei selbst dies nicht vorgetragen wurde -, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) aufgrund seiner Stellung als Leiter der Abteilung „Gesundheit“ irgendeinen adäquat kausalen Beitrag zu der Verbreitung der inkriminierten Berichterstattung geleistet hat oder auch nur geleistet haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) den Beitrag selbst verfasst hat, für den Internetauftritt des Beklagten zu 2) verantwortlich ist oder auf die Verbreitung des inkriminierten Beitrags wenigstens faktisch Einfluss nehmen könnte. 2. Die Klage ist - gegen beide Beklagte - darüber hinaus unbegründet, da es an einer Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegend fehlt. Bei der inkriminierten Äußerung, insbesondere bei der streitgegenständlichen Bezeichnung des in der Zeitschrift Ö.-T. erschienen Artikel als „warnend“, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. a) Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 14 Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Bezeichnung des Artikels der Zeitschrift Ö.-T. als „warnend“ stellt sich dem maßgeblichen Durchschnittsleser als eine Bewertung des Inhalts des in Rede stehenden Artikels dar. Im Kontext des streitgegenständlichen Beitrags des Beklagten zu 2), in dem das Angebot des Klägers kritisiert wird und der selbst als „Warnung“ vor dem Kläger aufgemacht ist, dient die streitgegenständliche Äußerung dazu, den Standpunkt des Beklagten zu 2) zu stützen, nämlich dergestalt, dass sich - neben den unmittelbar vor der inkriminierten Äußerung erwähnten „Beschwerden“, die den Beklagten zu 2) schon seit langem erreichten - auch aus dem in Bezug genommenen, schon vor längerer Zeit erschienenen Beitrag der Zeitschrift Ö.-T. Anknüpfungspunkte für eine Kritik an dem Kläger ergäben, und die Leser jenes Beitrags auf Gefahren oder Risiken hingewiesen würden, die von dem Kläger beziehungsweise von einer etwaigen Inanspruchnahme seines Angebots ausgingen. Insoweit kommt eine Vielzahl verschiedener Gefahren beziehungsweise Risiken in Betracht, durch die potentielle Auftraggeber des Klägers einen irgendwie gearteten Nachteil erleiden könnten. Zu eng ist daher das von dem Kläger vertretene Verständnis der Äußerung, dass der Artikel nur dann als „warnend“ bezeichnet werden könne, wenn darüber berichtet werde, dass Kunden durch den Kläger - im Sinne einer vorsätzlichen Täuschung - betrogen werden könnten. Die drohenden Nachteile müssen nicht zwingend einen Vermögensschaden der Kunden zur Folge haben - beispielsweise könnte auch vor einem schlechten Service gewarnt werden - und auch nicht zwingend auf einer vorsätzlichen Täuschung durch den Kläger beruhen, sondern könnten sich beispielsweise auch aus bloßer Nachlässigkeit des Klägers ergeben. b) Die so verstandene Äußerung ist zulässig und verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers. aa) Zwar greift die inkriminierte Äußerung in sein Persönlichkeitsrecht ein, denn die Bezugnahme auf den Artikel der Zeitschrift Ö.-T. dient dem Zweck, den eigenen Standpunkt des Beklagten zu 2), namentlich die von ihm an dem Kläger geäußerte Kritik, zu stützen. Dem Leser wird mitgeteilt, dass neben dem Beklagten zu 2) auch die Zeitschrift Ö.-T. Kritik an dem Kläger beziehungsweise an dessen Angebot geäußert habe. Unabhängig davon, ob diese berechtigt ist oder nicht, ist dies für den Kläger abträglich, denn von je mehr Seiten Kritik an ihm geübt wird, desto eher wird der Durchschnittsleser geneigt sein, den Kläger beziehungsweise sein Angebot für unseriös zu halten und ihn gegebenenfalls nicht mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. bb) Der gegebene Eingriff verletzt jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ob die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, ist im Wege der Abwägung zwischen diesem Recht des Klägers auf der einen Seite und den geschützten Interessen der Beklagten, namentlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Informationsinteresse auf der anderen Seite zu ermitteln. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts des Klägers als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 20.04.2010, VI ZR 245/080 - juris, Tz. 12, m.w.N.). Die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Beklagten aus. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung auf Seiten des Klägers durch die Äußerung einerseits und die Einbuße hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten durch ihr Verbot andererseits in Ansatz zu bringen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2016, 308; BVerfGE 99, 185, 196 f.). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem - hier nicht einschlägigen - Fall der Schmähkritik insbesondere dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring a.a.O., § 20 Rn. 9. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urt. v. 14.01.2014, AfP 2014, 430). Für die in Rede stehende Meinung bestehen indes hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte. Diese ergeben sich insbesondere unmittelbar aus dem in Bezug genommenen Artikel der Zeitschrift Ö.-T. selbst: In diesem wird zunächst allgemeine Kritik an der Tätigkeit des Klägers geübt. Bereits durch die Überschrift des Beitrags („gegen Pfusch“) wird die im Fließtext dargestellte Tätigkeit des Klägers sowie der weiteren in dem Beitrag genannten „Patientenschützer“ als „Pfusch“, also als mangelhaft erbrachte Leistung bezeichnet. Durch die Einleitung des Fließtexts wird der Kläger zudem als „Zweifelhafte(r) Patientenschützer“ beschrieben, der viel kassiere und wenig helfe. Die potentiellen Kunden beziehungsweise Auftraggeber des Klägers werden als „Opfer“ bezeichnet („Sie sind die idealen Opfer“), die durch die Beauftragung des Klägers, nachdem sie zuvor schon einen medizinischen Kunstfehler erlitten hätten, „oft noch einmal geschädigt“ würden, namentlich durch eine mangelhafte Durchsetzung etwaiger Ansprüche durch den Kläger. All dies ist hinsichtlich des Klägers und der von ihm angebotenen Tätigkeit für geschädigte Patienten in hohem Maße abwertend und bringt insoweit die deutliche Missbilligung des Verfassers des Beitrags zum Ausdruck. Diese wird speziell in Bezug auf den Kläger sodann auch konkret, indem die Berichterstattung auf einzelne Umstände betreffend das Angebot des Klägervereins hinweist, die nach Auffassung des Verfassers offensichtlich kritikwürdig sind. Beispielsweise heißt es in einer Bildunterschrift eines Fotos des Präsidenten des Klägers: „(…) lässt sich gerne Schadensersatzzahlungen im voraus abtreten. Für das Geld leistet er wenig. Bezahlte Gutachten lieferte er nicht ab.“ Neben dem hierin allgemein enthaltenen Vorwurf, dass das Honorar des Klägers nicht gerechtfertigt sei, wird konkret darüber berichtet, dass er beziehungsweise sein Präsident mehrere bei ihm in Auftrag gegebene und bezahlte Gutachten nicht (vollständig) abgeliefert, also vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht habe. Darüber hinaus wird mit Blick auf zwei Patienten konkret kritisiert, dass der Kläger als einzige Maßnahme jeweils nur einen einzelnen Brief verfasst habe, was zur erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Patienten nicht ausreichend gewesen sei. In einem Fall hätten die Ansprüche der Patientin aufgrund der Untätigkeit des Klägers zu verjähren gedroht. Schließlich enthält der Beitrag auch mehrere Äußerungen, die die Person des Präsidenten des Klägers, Herrn Z., betreffen. Es wird berichtet, dass dieser das Bild einer Persönlichkeit biete, „deren ganzes Denken fokusartig verengt“ sei, und die deshalb nicht mehr in der Lage sei, sich mit Gegenargumenten „vernünftig auseinanderzusetzen“. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass die Justiz Herrn Z. „trotzdem“ nicht daran hindere, weiter geschädigte Patienten auf dem Rechtsweg zu begleiten. Durch die gegebene Beschreibung der Persönlichkeit des Herrn Z. und der aufgezeigten vermeintlichen Persönlichkeitsmängel wird die Untätigkeit der Justiz, die ihn weiterhin nicht an seiner Tätigkeit für den Kläger hindere, angeprangert. Hierdurch kommt letztlich die Auffassung des Verfassers zum Ausdruck, dass Herr Z. für diese Tätigkeit nicht geeignet sei, was wiederum auf die Qualität des Angebots des Klägers rückschließen lässt. Nicht zuletzt die Zusammenschau der genannten Kritikpunkte an dem Kläger und seiner Tätigkeit rechtfertigt die Bezeichnung des Artikels als „warnend“, denn in der Gesamtschau dürfte sich dem Leser insoweit ein durchaus abschreckendes Bild bieten. Allein der Umstand, dass der Leser somit auf eine Gefahr - nämlich dergestalt, dass er bei Beauftragung des Klägers Gefahr laufe, dass seine Interessen nicht optimal vertreten werden - hingewiesen wird, vermag die in Rede stehende Meinungsäußerung schon zu rechtfertigen. Ob der Durchschnittsleser der streitgegenständlichen Berichterstattung darüber hinaus annimmt, dass es gerade auch die Intention des Verfassers sei, auf die in Rede stehenden Gefahren hinzuweisen, kann indes dahinstehen, da auch dies vorliegend zu bejahen wäre. Denn der Artikel wendet sich schon ausweislich seiner Überschrift „gegen Pfusch“, soll diesen also unterbinden, namentlich durch „Warnung“ der Verbraucher vor dem Gebaren unter anderem des Klägers. Dem entspricht auch die gesamte Aufmachung des Beitrags, die nahezu ausschließlich mit negativer Konnotation über den Beklagten berichtet und nur wenige - vermeintlich - entlastende Momente erwähnt. Darüber hinaus entspricht es der Zielsetzung der Zeitschrift Ö.-T. im Allgemeinen, die Leser beziehungsweise Verbraucher über die Qualität von getesteten beziehungsweise näher untersuchten Produkten und Dienstleistungen zu informieren und diese zu bewerten und gegebenenfalls eine Empfehlung oder eben eine „Warnung“ auszusprechen. cc) Auch der Einwand des Klägers, dass der Artikel der Zeitschrift Ö.-T. seiner Meinung nach rechtswidrige Äußerungen enthalte, beispielsweise die durch das OLG K. untersagte Passage (vgl. Anlage K6), und daher auch die streitgegenständliche Äußerung rechtswidrig sei, greift nicht durch. Selbst wenn der Ö.-T.-Artikel rechtswidrige, den Kläger - und nicht lediglich seinen Präsidenten - in seinem Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen enthalten sollte, was vorliegend nicht zu entscheiden ist, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Meinungsäußerung führen. Denn dies würde nichts an dem „warnenden“ Charakter des Artikels ändern. Der maßgebliche Durchschnittsleser versteht die streitgegenständliche Äußerung nicht dahingehend, dass der Ö.-T.-Artikel (ausschließlich) in rechtmäßiger Weise vor dem Kläger gewarnt habe über die Rechtmäßigkeit der in dem Beitrag enthaltenen Äußerungen wird er sich vielmehr keinerlei Gedanken machen. Schließlich machen sich die Beklagten die einzelnen Äußerungen des Ö.-T.-Artikels durch die streitgegenständliche Äußerung auch nicht zu Eigen. Zwar wird der Ö.-T.-Artikel in dem streitgegenständlichen Beitrag erwähnt, um zu belegen, dass der Kläger schon seit längerer Zeit in der Kritik stand, was offenbar geschieht, um die ausgesprochene „Warnung“ zu stützen. Indes wird keine einzige der in dem Ö.-T.-Artikel enthaltenen Äußerungen konkret in Bezug genommen, geschweige denn wiedergegeben. Der Leser erfährt zudem bis auf das Erscheinungsjahr (1995) keine weiteren Einzelheiten zu dem Ö.-T.-Artikel, sodass dieser angesichts des lange zurückliegenden Erscheinungsjahres wenn überhaupt nur mit großen Aufwand identifiziert und beschafft werden könnte, um sodann von den darin enthaltenen Äußerungen Kenntnis zu nehmen. Schließlich ist auch der Klageantrag nicht auf die Untersagung der Verbreitung etwaiger durch die Beklagten zu Eigen gemachter Äußerungen gerichtet. Auch der Einwand des Klägers, dass der inkriminierte Beitrag auf der Website des Beklagten zu 2) weitere Äußerungen enthalte, die rechtswidrig seien, begründet nicht den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch, da der Klageantrag diese nicht erfassen würde. dd) Nach allem ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit Blick auf die streitgegenständliche Äußerung unbegründet. Der Kläger kann mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung von den Beklagten auch nicht die Aufnahme des beantragten Zusatzes verlangen. Dieser wäre zudem irreführend, da er beim Leser das unzutreffende Verständnis erwecken würde, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung, deren Verbreitung den verantwortlichen Redakteuren der Zeitschrift Ö.-T. verboten worden ist, um die einzige „warnende“ Äußerung in dem Ö.-T.-Artikel handele. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Für die von dem Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.01.2018 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Rahmen der Ablehnungsverfahren - kein Anlass. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer auf der Website des Beklagten zu 2) verbreiteten Äußerung. Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung beziehungsweise die Aufnahme eines Zusatzes. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der auf dem Gebiet der Patientenberatung tätig ist. Unter anderem bietet er Patienten, die Geschädigte eines ärztlichen Kunstfehlers sind, entgeltliche Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche an. Der Beklagte zu 2) bietet ebenfalls Patientenberatungen gegen Entgelt an. Der Beklagte zu 1) leitet die Abteilung „Gesundheit“ des Beklagten zu 2). Anfang Oktober 2007 wurde auf der Internetseite des Beklagten zu 2) unter www.v..de ein Beitrag mit dem Titel „Warnung vor dem A. P. (A.)“ veröffentlicht. Wegen des Beitrags nahm der Kläger die Beklagten in verschiedenen Verfahren wegen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung in Anspruch, war hiermit jedoch erfolglos, da die Gerichte ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien jeweils verneinten. Die streitgegenständliche Website aktualisierte der Beklagte zu 2) im August 2010 und berichtete auf dieser nunmehr auch über die zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten. In dem geänderten Beitrag wird ferner darüber berichtet, dass den Beklagten zu 2) seit längerer Zeit Beschwerden über den Kläger erreicht hätten. Diese sowie einige Regelungen in der Satzung des Klägers hätten den Beklagten zu 2) dazu veranlasst, vor dem Kläger zu warnen. Darüber hinaus heißt es nunmehr mit Blick auf den Kläger: „Schon 1995 veröffentlichte die Zeitschrift Ö.-T. einen warnenden Artikel.“ Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Verbreitung der vorstehenden Äußerung. Mit dieser wird Bezug genommen auf einen Beitrag der Zeitschrift Ö.-T. mit dem Titel „gegen Pfusch“. Dieser befasst sich mit der Tätigkeit verschiedener Patientenschützer, unter anderem des Klägers. Einleitend heißt es dort: „Opfer von medizinischen Kunstfehlern werden oft noch einmal geschädigt. Zweifelhafte Patientenschützer kassieren viel und helfen wenig.“ Im Einzelnen wird von verschiedenen Patienten berichtet, denen durch den Kläger nicht angemessen geholfen worden sei. Mit Blick auf den Präsidenten des Klägers, Herrn C. Z., wird beispielsweise eine strafrechtliche Verurteilung erwähnt, und er wird als eine Persönlichkeit beschrieben, „deren ganzes Denken fokusartig verengt ist“, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, sich mit Gegenargumenten „vernünftig auseinanderzusetzen“. Trotzdem hindere die Justiz Z. nicht daran, weiter geschädigte Patienten auf dem Rechtsweg zu begleiten. Bezüglich der Beratung von Patienten wird in dem Beitrag darauf hingewiesen, dass sich der Präsident des Klägers von Patienten „gerne Schadensersatzzahlungen im voraus abtreten“ lasse. Dies geschehe „unwiderruflich“ und bevor die Opfer erführen, wie es um die Qualität der Beratung bestellt sei. „Für das Geld leistet er wenig. Bezahlte Gutachten lieferte er nicht ab“, heißt es weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung wird auf Anlage K1, wegen der weiteren Einzelheiten des Artikels der Zeitschrift Ö.-T. auf Anklage K5 verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Verbreitung der Äußerung sei unzulässig, da es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Insoweit könne er, der Kläger, von den Beklagten Unterlassung verlangen, jedenfalls aber die Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes. Die streitgegenständliche Äußerung beziehe sich allein auf die folgenden über seinen, des Klägers, Präsidenten getätigten Äußerungen der Zeitschrift Ö.-T.: „Z. profitiert sogar noch von den Zweifeln an seinem Geisteszustand. Als ihn ein Verein wegen illegaler Rechtsberatung anzeigte, weigerte sich die M. Staatsanwaltschaft, ein Verfahren einzuleiten. Der Mann sei ja ‚strafrechtlich nicht verantwortlich. Ein Strafverfolgung sei daher rechtlich nicht möglich.‘“ Die Verbreitung dieser Äußerungen sei der Zeitschrift Ö.-T. und den Redakteuren P. und S. durch ein Urteil des OLG K. (Anlage K6) untersagt worden, und sie seien durch ein Urteil des OLG M. (Anlage K7) zu Schadensersatz verurteilt worden. Demnach erweckten die Beklagten, indem sie die streitgegenständliche Äußerung verbreiteten ohne dies zu erwähnen, den unwahren Eindruck, die Zeitschrift Ö.-T. hätte zu Recht unbeanstandet vor ihm, dem Kläger, gewarnt. Die Äußerung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass in dem Beitrag der Zeitschrift Ö.-T. weitere, nicht untersagte kritische Behauptungen über ihn, den Kläger, und seinen Präsidenten enthalten seien, denn die streitgegenständliche Äußerung spreche von einem „warnenden“ Artikel, was einen Unterschied begründe. „Warnen“ bedeute, auf eine unmittelbar drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Um eine unmittelbar drohende Gefahr beim Verbraucher würde es sich (nur) handeln, wenn der Verbraucher Gefahr laufe, betrogen zu werden. Diese Gefahr habe ausweislich des Artikels der Zeitschrift Ö.-T. zwar bei anderen „Patientenschützern“, nicht jedoch bei ihm, dem Kläger, bestanden. Indem sich die Beklagten den Artikel der Zeitschrift Ö.-T. (Anlage K5) zu Eigen machten, hätten die Beklagten ihn, den Kläger, und seinen Präsidenten gezielt und systematisch verleumdet. Der Artikel enthalte eine Vielzahl ehrverletzender, verleumderischer oder irreführender beziehungsweise unwahrer Äußerungen. Auch der streitgegenständliche Beitrag auf der Website des Beklagten zu 2) enthalte neben der inkriminierten Äußerung weitere verleumderische beziehungsweise unwahre Äußerungen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verbieten, über den Kläger und seinen Präsidenten zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonstwie in Umlauf zu bringen oder in Umlauf bringen zu lassen: „Schon 1995 veröffentlichte die Zeitschrift Ö.-T. einen warnenden Artikel“ ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass der Zeitschrift Ö.-T. und den verantwortlichen Redakteuren rechtskräftig verboten worden war, über den Präsidenten des Klägers zu behaupten, er sei strafrechtlich nicht verantwortlich und daß Ö.-T. und die verantwortlichen Redakteure rechtskräftig zu Schadensersatz verurteilt worden sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass bereits seine Passivlegitimation nicht schlüssig dargelegt sei. Allein der Umstand, dass er die Abteilung „Gesundheit“ des Beklagten zu 2) leite, begründe keine deliktische Verantwortlichkeit für den streitgegenständlichen Beitrag. Die Beklagten meinen, die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Es sei unstreitig, dass die Zeitschrift Ö.-T. im Jahr 1995 den aus Anlage K5 ersichtlichen, warnenden Artikel über den Kläger veröffentlicht habe. Unstreitig sei zwar auch die von dem Kläger vorgetragene Feststellung der Verpflichtung der Zeitschrift Ö.-T. und der beiden Redakteure zum Ersatz der dem C. Z. entstandenen Schäden durch das OLG M.. Die Relevanz des beantragten Zusatzes bezüglich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Äußerung sei jedoch nicht erkennbar: Es sei in dem Verfahren vor dem OLG M. ausschließlich um den Geisteszustand des C. Z. gegangen, der damals als natürliche Person geklagt habe. In dem streitgegenständlichen Beitrag auf der Website des Beklagten zu 2) gehe es hingegen nicht um die Person des C. Z., sondern um den klagenden Verein. Die Warnungen der Zeitschrift Ö.-T. im Beitrag aus dem Jahre 1995 seien nicht Gegenstand der von dem Kläger in Bezug genommenen Verfahren vor dem OLG M. und dem OLG K. gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 Bezug genommen.