Urteil
324 O 127/19
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0823.324O127.19.00
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Leitsätze
1. Für die Frage der Veranlassung zur Antragstellung im Sinne von § 93 ZPO ist es maßgeblich, ob die Gegenpartei durch die Abmahnung in die Lage versetzt worden ist, zu überprüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Sache nach begründet ist und ob und inwieweit sie sich zur Unterlassung verpflichten soll.(Rn.43)
2. Die Formulierung eines bestimmten zu unterlassenden Eindrucks in einem Verbotstenor stellt in der Regel lediglich ein Element der Begründung dar, mit welchem dem Schuldner der Inhalt des betreffenden Verbotes verdeutlicht werden soll. Ob ein Eindruck im Antrag und Tenor formuliert wird, hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Streitgegenstandes. Eine Äußerung soll und kann nur verboten werden, weil sie im Kontext der Veröffentlichung einen bestimmten Eindruck hervorruft. Verbotsgegenstand ist aber nicht die Erweckung eines bestimmten Eindrucks als solche und schlechthin. Insoweit stellt die Hinzufügung einer in der Abmahnung nicht zitierten Passage keine Änderung des Streitgegenstandes dar.(Rn.55)
(Rn.56)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 03.04.2019 wird im Kostenpunkt (Tenor zu III.) bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf den Kostenwert von 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage der Veranlassung zur Antragstellung im Sinne von § 93 ZPO ist es maßgeblich, ob die Gegenpartei durch die Abmahnung in die Lage versetzt worden ist, zu überprüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Sache nach begründet ist und ob und inwieweit sie sich zur Unterlassung verpflichten soll.(Rn.43) 2. Die Formulierung eines bestimmten zu unterlassenden Eindrucks in einem Verbotstenor stellt in der Regel lediglich ein Element der Begründung dar, mit welchem dem Schuldner der Inhalt des betreffenden Verbotes verdeutlicht werden soll. Ob ein Eindruck im Antrag und Tenor formuliert wird, hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Streitgegenstandes. Eine Äußerung soll und kann nur verboten werden, weil sie im Kontext der Veröffentlichung einen bestimmten Eindruck hervorruft. Verbotsgegenstand ist aber nicht die Erweckung eines bestimmten Eindrucks als solche und schlechthin. Insoweit stellt die Hinzufügung einer in der Abmahnung nicht zitierten Passage keine Änderung des Streitgegenstandes dar.(Rn.55) (Rn.56) I. Die einstweilige Verfügung vom 03.04.2019 wird im Kostenpunkt (Tenor zu III.) bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf den Kostenwert von 25.000,00 Euro festgesetzt. Nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens war die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen. Die Antragsgegnerin hat die im Umfang der tenorierten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin entstanden Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen, unter denen bei Fortbestand der einstweiligen Verfügung im Hauptanspruch die Kosten des Verfahrens abweichend von § 91 ZPO der Antragstellerin auferlegt werden können, liegen nicht vor. Bei Einlegung des Kostenwiderspruchs kann allein vorgebracht werden, dass das Verfahren nicht im Sinne von § 93 ZPO veranlasst wurde (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 6 „Kostenwiderspruch“). In diesem Sinne hätte die Antragsgegnerin dann Veranlassung zur Antragstellung gegeben, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber der Antragstellerin so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 3 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Denn im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO maßgeblich, ob die Antragsgegnerin durch die Abmahnung der Antragstellerin in die Lage versetzt wurde zu überprüfen, ob und inwieweit der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Sache nach begründet ist, so dass sie in der Lage ist zu entscheiden, ob und inwieweit sie sich zur Unterlassung verpflichten wolle (vgl. zu diesen Funktionen der Abmahnung: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage, 29. Abschnitt, Rn. 136 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Abmahnung der Antragstellerin war ausreichend, um den geltend gemachten und sodann tenorierten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu verdeutlichen. Insbesondere hätte die Antragsgegnerin erkennen können, inwieweit und mit welcher Begründung die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Kenntnis von B. M.s Vermieter über die Miethöhe sowie der trotz Kenntnis unterlassenen Beseitigung des Schimmelflecks geltend machen möchte. In der Abmahnung vom 05.03.2019, Anlage ASt 16, wird die Passage „Es dauerte etwa drei Jahre, bis B. M.s Vermieter bemerkte, dass er mit der Wohnungsmiete gerade einmal die laufenden Kosten decken konnte. Von Ertrag keine Spur. 'Als er die real gezahlte Miete sah, wollte er schnell verkaufen', erinnert sich M., der Mieter.“ beanstandet und dazu mit näherer Erläuterung ausgeführt, dass die darin mitgeteilte Behauptung, der Vermieter sei über die tatsächliche Miethöhe nicht informiert worden, unzutreffend sei, da den Erwerbern vermieteter Wohnungen spätestens im Beurkundungstermin der Mietvertrag vorliege. Die Antragstellerin hat demgemäß die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass dem Vermieter die Höhe der Miete spätestens bei Kaufvertragsabschluss bekannt sei. Dies entspricht dem nunmehr unter 1. tenorierten Eindruck, dass B. M.s Vermieter die Höhe der Miete bei Vertragsabschluss nicht gekannt habe in inhaltlich identischer Weise. Auch hinsichtlich des Eindrucks in Ziffer 2. der einstweiligen Verfügung hätte die Antragsgegnerin anhand der Abmahnung erkennen können, gegen welche Behauptung sich die Antragstellerin wendet. In der Abmahnung heißt es dazu zum Zitat der Passage „Ein anderer Mieter zeigt später in seiner Wohnung einen riesigen Schimmelfleck an der Decke, der dort wächst.“, dass diese Äußerung im textlichen Zusammenhang mit der Behauptung stehe, dass die Antragstellerin einen deutlich geringeren Reparatur- und Erhaltungsaufwand betreibe als vorherige Vermieter. Der Leser entnehme dem, so die Abmahnung, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht zur Instandhaltung nicht nachkomme. Weiter heißt es, dass der Antragstellerin ein Fall eines „riesigen Schimmelflecks an der Decke, der dort wächst“ nicht bekannt sei. Anhand dieser Informationen der Antragstellerin war für die Antragsgegnerin sowohl der Eindruck, dass der Schimmelfleck trotz Kenntnis der Hausverwaltung nicht beseitigt worden sei als auch dessen geltend gemachte Unwahrheit erkennbar. Ohnehin gilt, dass es sich in aller Regel nicht um einen Wechsel des Streitgegenstandes handelt, wenn ein Kläger / Antragsteller von einem „blanken“ Verbot einer bestimmten Äußerung zu dem Verbot des Erweckens eines bestimmten Eindrucks durch eben diese Äußerung „wechselt“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2019 – 7 U 109/18 –, juris Rz. 53). Das Hanseatische Oberlandesgericht führt weiter aus (a.a.O., juris Rz. 54): Ohnehin stellt die Formulierung eines bestimmten zu unterlassenden Eindrucks in einem Verbotstenor in aller Regel lediglich ein Element der Begründung dar, mit dem dem Schuldner der Inhalt des betreffenden Verbotes genauer verdeutlicht werden soll; ob überhaupt ein Eindruck – und gegebenenfalls welcher Eindruck – im Antrag und Tenor formuliert wird, hat jedoch keine Auswirkungen auf den Inhalt des Streitgegenstandes. Hierfür spricht auch der Inhalt des Klagebegehrens, also dessen, was der Kläger / Antragsteller erreichen will. Ziel eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsantrags ist es, dass eine bestimmte Äußerung unterlassen wird. Verboten werden soll und kann diese konkrete Äußerung nur, weil sie im Kontext der Veröffentlichung einen bestimmten Eindruck hervorruft, Verbotsgegenstand ist aber nicht die Erweckung eines bestimmten Eindrucks als solche und schlechthin. Dementsprechend kann das Gericht in derartigen Fällen sowohl durch einen Hinweis gemäß § 139 I 2 ZPO eine nach seiner Ansicht sachgerechte Antragsmodifizierung herbeiführen als auch im Rahmen seines freien Ermessens nach § 938 I ZPO den Verbotstenor gegenüber einem nicht als zweckdienlich angesehenen Antrag umformulieren. Unter diesen Umständen stellt auch die Hinzufügung einer in der Abmahnung nicht zitierten Passage keine Änderung des Streitgegenstandes dar mit der Folge, dass die Formulierung des in der einstweiligen Verfügung konkretisierten Verbots kein aliud gegenüber der mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassung darstellt. Soweit die Antragsgegnerin mithin dem Unterlassungsbegehren der Abmahnung nicht nachkommen mochte, gab sie – im Sinne von § 93 ZPO – Veranlassung für die sodann gerichtlich tenorierte Unterlassungsverfügung. Sie kann sich mithin mit ihrer (erst) daraufhin erfolgte Anerkennung nicht auf die Kostenprivilegierung des § 93 ZPO berufen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind lediglich die Kosten im Umfange des erlassenen Teils der einstweiligen Verfügung, der einen Streitwert von 25.000,00 Euro hatte. Die Parteien streiten um die Kosten einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 03.04.2019, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, 1. durch die Berichterstattung „Es dauerte etwa drei Jahre, bis B. M.s Vermieter bemerkte, dass er mit der Wohnungsmiete gerade einmal die laufenden Kosten decken konnte. Von Ertrag keine Spur. 'Als er die real gezahlte Miete sah, wollte er schnell verkaufen', erinnert sich M., der Mieter. So habe es ihm sein Vermieter, ein Israeli, erzählt. Der sei gelockt worden von einem Versprechen über einen fünfprozentigen Ertrag, der drei Jahre auf sein Konto fließen sollte. Eine Vereinbarung, die in diesem und anderen der B.er Z. vorliegenden Fällen wohl zu den fragwürdigsten Komponenten in einem ganzen Paket von Versprechungen und Dienstleistungen gehört. Die Unternehmensgruppe B. A. lockt so vor allem Kleinanleger in Israel an, die ihr Geld in Eigentumswohnungen in B. investieren wollen. Wie diese Strategie funktioniert und was das für die Mieter bedeutet, rekonstruiert eine gemeinsame Recherche der B.er Z. und des Rundfunks B.- B..“ bzw. durch die Berichterstattung „Es dauerte etwa drei Jahre, bis B. M.s Vermieter bemerkte, dass er mit der Wohnungsmiete gerade einmal die laufenden Kosten decken konnte. Von Ertrag keine Spur. 'Als er die real gezahlte Miete sah, wollte er schnell verkaufen', erinnert sich M., der Mieter. So habe es ihm sein Vermieter, ein Israeli, erzählt. Der sei gelockt worden von einem Versprechen über einen fünfprozentigen Ertrag, der drei Jahre auf sein Konto fließen sollte. Eine Vereinbarung, die in diesem und anderen der B.er Z. vorliegenden Fällen wohl zu den fragwürdigsten Komponenten in einem ganzen Paket von Versprechungen und Dienstleistungen gehört. Zielgruppe von B. A. sind vor allem Kleinanleger in Israel, die ihr Geld in Eigentumswohnungen in B. investieren wollen. Wie diese Strategie funktioniert und was das für die Mieter bedeutet, rekonstruiert diese gemeinsame Recherche von B.er K. und dem Rundfunk B.- B..“ den Eindruck zu erwecken, dass B. M.s Vermieter die Höhe der Miete bei Vertragsabschluss nicht gekannt habe; 2. durch die Berichterstattung „Wenn man Mieter wie B. M. fragt, wie die Unternehmensgruppe aus seiner Sicht einen so hohen Ertrag erwirtschaften kann, dann mutmaßt er Folgendes: ,Es ist zu spüren, dass Reparaturen und Erhaltung deutlich zurückgingen im Vergleich zu früher.' Ein anderer Mieter zeigt später in seiner Wohnung einen riesigen Schimmelfleck an der Decke, der dort wächst. Auch Blogs wie 'Wem gehört M. oder , R. berichteten über Vernachlässigungen. Es kursieren Geschichten von Mietern, die zum Auszug überredet wurden.“ bzw. durch die Berichterstattung „Wenn man Mieter wie B. M. fragt, wie die Unternehmensgruppe aus seiner Sicht einen so hohen Ertrag erwirtschaften kann, mutmaßt er: ,Es ist zu spüren, dass Reparaturen und Erhaltung deutlich zurückgingen im Vergleich zu früher.' Ein anderer Mieter zeigt später in seiner Wohnung einen riesigen Schimmelfleck an der Decke. Auch Blogs wie 'Wem gehört M. oder , R. berichteten über Vernachlässigungen; es kursieren Geschichten von Mietern, die zum Auszug überredet wurden.“ den Eindruck zu erwecken, dass der Schimmelfleck trotz Kenntnis der Hausverwaltung nicht beseitigt worden sei; wie geschehen jeweils am 18.02.2019 auf www.b.-z..de unter der Überschrift „D. v. S.“ unter der URL https://s..b.-z..de/.... bzw. auf www.b.-k..de unter der Überschrift „Monopoly B. Wie mit unseren Wohnungen Millionengeschäfte gemacht werden“ unter der URL https://www.b.-k..de/... . Die Antragsgegnerin hat nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung und Übersendung der Antragsschrift nebst Anlagen mit Schriftsatz vom 07.05.2019 Kostenwiderspruch eingelegt. Sie hat klarstellend erklärt, dass der auf die Kosten beschränkte Widerspruch einen Verzicht auf die Rechte aus den §§ 926, 927 ZPO sowie der Erhebung einer negativen Feststellungsklage bezüglich Ziffer I. der einstweiligen Verfügung enthalte, und sie die einstweilige Verfügung in diesem Umfang als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anerkenne. Die Antragstellerin ist ein Serviceunternehmen für Immobilienkunden und Kopf der B. A. Gruppe. Hauptkundin der B. A. Gruppe ist eine Gruppe von Immobiliengesellschaften, die zu dem israelischen Immobilieninvestor A. K. gehören. Diese Immobiliengesellschaften betreiben in T. A. ein Vertriebsbüro unter dem Namen „B. E.“. Die Antragsgegnerin ist für die Digitalsparte der D. Mediengruppe verantwortlich. Zu dem Verlagskonzern gehören unter anderem die „B.er Z.“ und der „B.er K.“. Die ebenfalls zum Konzern gehörende B.er N. GmbH hat die publizistische Gesamtverantwortung für die „B.er Z.“ und den „B.er K.“. Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieter für die Seiten www.b.-z..de und www.b.-k..de . Im Rahmen einer Recherche von B.er N. und Rundfunk B.- B. (RBB) wandte sich im Januar 2019 die für den RBB tätige J. G. mit einer Interview-Anfrage an die Antragstellerin, Anlage ASt 7. Anfang Februar 2019 übersandte sodann der für die B.er N. arbeitende Redakteur K. S. mit E-Mails vom 01.02.2019 und 06.02.2019 Fragenkataloge an die Antragstellerin, wegen deren Einzelheiten auf Anlagen ASt 3, ASt 4 und ASt 5 Bezug genommen wird. Ebenfalls am 06.02.2019 wandte sich J. G. mit einem Fragenkatalog an die Antragstellerin, Anlage ASt 6. Die Antragstellerin lehnte ein TV-Interview ab, war aber zu einem Hintergrundgespräch bereit, das am 13.02.2019 in den Räumen des RBB stattfand. Am 18.02.2019 erschien unter der Überschrift „D. v. S.“ ein Beitrag auf www.b.-z..de sowie mit dem Titel „M. B. Wie mit unseren Wohnungen Millionengeschäfte gemacht werden“ ein Artikel auf www.b.-k..de . Wegen der Einzelheiten dieser Beiträge wird auf Anlagen ASt 8 und ASt 9 Bezug genommen. Es handelt sich jeweils um den Auftakt einer dreiteiligen Artikelserie über die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 07.03.2019 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt 16 abmahnen. Die Antragsgegnerin reagierte mit Schreiben vom selben Tage gemäß Anlage ASt 17 ablehnend. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 25.03.2019 nebst Nachbesserung vom 01.04.2019 erließ die Kammer unter dem 03.04.2019 eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin das Erwecken zweier Eindrücke (siehe oben) untersagt wurde. Zur Begründung führte die Kammer unter anderem aus: Hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch wegen der rechtswidrigen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu. Soweit die Kammer hier dem Antrag – unter Berücksichtigung von § 938 ZPO – stattgegeben hat, wird der in Rede stehende Eindruck erweckt. Die Antragstellerin hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht. Bereits das Vorbringen in der Antragsschrift war ausreichend. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Widerspruch lediglich gegen die Kosten, soweit sie ihr durch die einstweilige Verfügung auferlegt wurden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.07.2019 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Schluss der mündlichen Verhandlung auf den 02.08.2019 bestimmt. Die Antragsgegnerin trägt vor, sie habe keinen Anlass zu einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Antragstellerin gegeben. Sie sei vorprozessual nicht mit dem nunmehr tenorierten Unterlassungsanspruch konfrontiert worden. Die Antragstellerin habe in ihrer Abmahnung nicht den nunmehr tenorierten Eindruck gerügt, dass der Vermieter des Mieters B. M. die Höhe der Miete bei Vertragsschluss nicht gekannt habe. Sie sei angesichts der Abmahnung, mit der nur eine inhaltlich korrekte kurze Textpassage gerügt worden sei, nicht auf den nunmehr untersagten Eindruck gekommen. Wäre sie entsprechend abgemahnt worden, wäre die vorgerichtliche Reaktion auf die Abmahnung anders ausgefallen. Sie beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 03.04.2019, Az. 324 O 127/19, im Kostenpunkt, die Kosten des Verfahrens vollständig der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, den Kostenwiderspruch vom 07.05.2019 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 03.04.2019, Az. 324 O 127/19, im Kostenpunkt zu bestätigen. Sie trägt vor, es sei zwar zutreffend, dass die einstweilige Verfügung im Tenor nicht der Abmahnung entspreche, da die Kammer von ihrem Ermessen gemäß § 938 ZPO Gebrauch gemacht habe. Dies führe aber nicht dazu, dass die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt abzuändern wäre. Die Äußerungen, die Gegenstand der Abmahnung gewesen seien, seien vom Tenor der einstweiligen Verfügung vollständig umfasst. Die Kammer habe lediglich abweichend von der Abmahnung auf eine Eindruckserweckung abgestellt und dabei weitere Passagen für die Eindruckserweckung aufgenommen. Diese zwei Passagen hätten jedoch lediglich erläuternden Charakter. Aus der ordnungsgemäßen Anwendung von § 938 ZPO durch die Kammer dürfe der Antragstellerin kein Kostennachteil im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO erwachsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.