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Urteil

324 O 206/20

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1106.324O206.20.00
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Leitsätze
1. Die Berichterstattung über eine vermeintliche Schwangerschaft einer bekannten Persönlichkeit stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der betroffenen Person dar.(Rn.44) 2. Eine Schwangerschaft ist jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre zuzurechnen.(Rn.55) 3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen (hier: 20.000 € für eine bekannte Sängerin).(Rn.57)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berichterstattung über eine vermeintliche Schwangerschaft einer bekannten Persönlichkeit stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der betroffenen Person dar.(Rn.44) 2. Eine Schwangerschaft ist jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre zuzurechnen.(Rn.55) 3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen (hier: 20.000 € für eine bekannte Sängerin).(Rn.57) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu (I.). Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin ist daher ebenfalls begründet (II.). I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung (1.) und ein schuldhaftes Handeln (2.) vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen (3.) und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (4.). 1. Die streitgegenständlichen Berichterstattungen vom 05.06.2019 (Nr. ...) und 12.06.2019 (Nr. ...) stellen jeweils schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH NJW, 1996, 985, 986; BGH, NJW 2014, 2029, 2033 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in der geltend gemachten Höhe von 20.000 € zu. a. Die schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattungen liegt vor, da es sich jeweils um eine Spekulation über eine Schwangerschaft der Klägerin und damit um ein der Privatsphäre zuzurechnendes Thema handelt, ohne dass hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. aa. Zwar erfolgt die besonders schwere Persönlichkeitsverletzung nicht durch die Titelseite der Berichterstattung Nr. .... Dort heißt es: „Baby-Geheimnis gelüftet! Die Wahrheit über ihre süßen Zukunftspläne“. Die Titelzeile versteht der Leser dahingehend, dass es in die Zukunft gerichtete Baby-Pläne der Klägerin gebe. Auf eine möglicherweise bestehende Schwangerschaft der Klägerin deutet die Titelzeile daher nicht hin. Die im Innenteil veröffentlichte Berichterstattung verbreiten indes unzulässige Schwangerschaftsgerüchte. In der Überschrift heißt es: „Jetzt lüftet sie das Baby-Geheimnis“. Unter Bezugnahme auf einen Auftritt der Klägerin anlässlich eines Privat-Konzerts wird dann die Frage aufgeworfen „Könnte H. etwa schwanger sein?“. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass die Internet-Talkshow mit F. E. an einem geheimen Ort stattfand. Daraufhin werden folgende Fragen aufgeworfen: „Eine Schutzmaßnahme? Solle niemand vorher eine eventuelle niedliche Wölbung am Bauch unter H.s Kleidung sehen?“. Schließlich wird zum Ende der Berichterstattung mitgeteilt, dass die Klägerin sich schon lange Kinder wünscht und ihr Lebensgefährte Papa-Qualitäten aufweist. Zwar stellt die Beklagte keine feststehende Behauptung einer Schwangerschaft auf, sondern stellt Mutmaßungen an. Mit den zuvor genannten Äußerungen werden dem Leser Hinweise angeführt, die vermeintlich für eine Schwangerschaft der Klägerin sprechen und zu Spekulationen über eine Schwangerschaft führen. So habe die Klägerin an einem geheimen Ort an dem Interview teilgenommen, um möglicherweise einen Baby-Bauch zu verbergen. Das vorliegend auf einen Schwangerschaftsbauch hingedeutet wird, ergibt sich insbesondere aus dem Adjektiv „niedlich“. Ein adipöser Bauch wird gewöhnlich nicht als „niedlich“ bezeichnet. Schließlich, so der Artikel, wünsche sich die Klägerin ohnehin ein Kind und sei in einer festen Beziehung mit einem Partner, der Papa-Qualitäten aufweise. Auf diese Weise wird das Gerücht über eine mögliche Schwangerschaft in die Welt gesetzt. Besonderes Gewicht kommt der Verletzung auch insoweit zu, als Anlass und Beweggrund der Berichterstattung letztlich war, dem voyeuristischen Interesse der Leser zu dienen. Das Argument der Beklagten, dass Anlass der Berichterstattung das Interview mit F. E. und das Privat-Konzert gewesen sei, greift nicht. Die Berichterstattung beschäftigt sich inhaltlich mit den beruflichen Auftritten der Klägerin nur am Rande. Die Auftritte dienen lediglich dazu, Anhaltspunkte für eine mögliche Schwangerschaft aufzuwerfen. bb. Die besonders schwere Persönlichkeitsverletzung erfolgt in der Berichterstattung Nr. ... bereits auf der Titelseite. Dort wird als Hauptaufmacher ein Artikel über die Klägerin mit der Überschrift „Hochzeit und ein Baby? Alle freuen sich schon darauf“ angekündigt. Die Titelseite wirft damit unter der Berücksichtigung des sog. Kiosklesers die Frage nach einer möglichen Schwangerschaft auf. Durch das Wort „schon“ wird dem Leser vermittelt, dass die Klägerin schwanger sein könnte, zumal vorher ein „Baby“- wenn auch mit Fragezeichen - aufgeführt wird. Im Innenteil der veröffentlichten Berichterstattung werden jedoch unzulässige Schwangerschaftsgerüchte verbreitet. Zunächst wird auf die Gewichtszunahme der Klägerin verwiesen, die sich in ihrem Gesicht und an ihren Armen bemerkbar macht. Als Beleg hierfür wird ein Bild von der Klägerin gezeigt. Anschließend wird unter Bezugnahme auf den Auftritt der Klägerin anlässlich des Privat-Konzertes mitgeteilt, dass die Klägerin bei ihrem Auftritt in einem weiten, ärmellosen Mantel gehüllt war und eine Hose mit hohem Bund und einem verhüllenden Top trug. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin zum Auftritt bei 30 Grad im Schatten im dicken Rollkragenpullover und einem längeren Mantel anreiste, um ihre Kilos darunter zu verbergen. Schließlich wird mitgeteilt, dass sie ihren Haaransatz nicht nachgefärbt habe. Es ist indes allgemein bekannt, dass empfohlen wird, in der Schwangerschaft vom Färben der Haare abzusehen. Daraufhin wird dem Rezipienten verdeutlicht, dass die Klägerin schon lange von einer Hochzeit und einem Baby träumt und ihr jetziger Partner bereits liebevoll mit anderen Kindern umgeht. Mit all diesen Informationen werden dem Leser wieder eine Reihe von Hinweisen an die Hand gegeben, die für eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin sprechen. Zwar stellt die Beklagte auch in dieser Berichterstattung keine feststehende Behauptung einer Schwangerschaft auf, sondern spekuliert hierüber. Mit den angeführten Hinweisen wird die Spekulation jedoch „belegt“. b. Die Persönlichkeitsverletzung liegt bereits darin, dass die Beklagte ohne tatsächliche Anhaltspunkte über eine mögliche Schwangerschaft spekuliert. Allein der Umstand, dass die Klägerin an der Internet-Talkshow mit F. E. an einem unbekannten Ort teilnahm und ihr Lebensgefährte Papa-Qualitäten aufweist, stellt keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin dar. Ebenso können aus dem Bühnen-Outfit der Klägerin (Hose mit hohem Bund und weiter Mantel), ihrer Kleidung bei Anreise zum Auftritt (Rollkragenpullover und Mantel), ihrem möglicherweise nicht nachgefärbten Haaransatz und ihrer Gewichtszunahme, keine hinreichenden Anhaltspunkte hergeleitet werden, da hierfür zahlreiche Gründe vorhersehbar sind. Schließlich stellt auch die Tatsache, dass die Klägerin sich in der Zukunft Kinder wünscht, keine hinreichende Grundlage für derartige Spekulationen dar. Der Hinweis der Beklagten auf die bauchfreien öffentlichen Auftritte der Klägerin greift ebenfalls nicht. Zwar mag die Klägerin insoweit ihr Äußeres und auch auf ihren Bauch zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen machen, was ihre Tätigkeit zwangslos nach sich zieht. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Erörterung von Körperlichkeiten auf die Frage einer etwaigen Schwangerschaft zu übertragen wäre. Die öffentlichen Bekundungen der Klägerin zu Thema Familie und Kind, stellt ebenfalls keine Selbstöffnung für Spekulationen über eine Schwangerschaft dar. Die Klägerin hat lediglich mitgeteilt, dass sie sich ein Kind wünscht. Die allgemein gehaltenen Äußerungen zur Familienplanung lassen nicht erkennen, dass die Klägerin konkrete Familienplanung zum Gegenstand der öffentlichen Erörterung machen möchte. c. Die Belastung der Klägerin durch das von der Beklagten in die Welt gesetzte Gerücht wiegt besonders schwer, weil eine Schwangerschaft jedenfalls in ihrem Anfangsstadium, in dem sie noch nicht äußerlich erkennbar ist, der von Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engeren Privatsphäre zuzurechnen ist. Insoweit ist allgemein bekannt, dass Schwangerschaften gerade in den ersten Wochen besonderen Risiken ausgesetzt sind. Es entspricht daher dem berechtigen Interesse jeder Frau, eine Schwangerschaft zumindest in dieser Phase für sich zu behalten, schon um für den Fall, dass es nicht zur Geburt kommt, nicht befürchten zu müssen, diesbezüglich unangenehmen Fragen ausgesetzt zu werden. Selbst wenn hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Schwangerschaft vorliegen würden, hätte die Beklagte daher von einer Veröffentlichung absehen müssen (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 168/16). 2. Die Beklagte trifft ein schweres Verschulden. Sie hätte bei Anstrengung der journalistischen Sorgfalt erkennen müssen, dass für die von ihr verbreiteten Gerücht einer Schwangerschaft der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen. Hinzu kommt, dass sie selbst dann, wenn die Klägerin schwanger gewesen wäre, von der Veröffentlichung hätte absehen müssen. Ob eine Frau schwanger ist oder nicht, ist zumindest im Anfangsstadium einer Schwangerschaft Bestandteil der geschützten Privatsphäre. Im Übrigen hat sie der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen. Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Berichtigung ist der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht zumutbar. Die Klägerin kann nicht dazu gezwungen werden, eine zweite Schlagzeile über die vermeintlichen Schwangerschaftsgerüchte zu liefern. Darüber hinaus wäre das Risiko einer gerichtlichen Durchsetzung beträchtlich gewesen, da die Beklagte bereits den Unterlassungsanspruch zurückgewiesen hatte. Zudem kann in einem Richtstellungsverfahren der Abdruck erst nach Rechtskraft der Entscheidung erwartet werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Gerüchte ohnehin verblasst sein würden. Durch den bestehenden Unterlassungsanspruch ist sie – unabhängig davon, ob sich die Beklagte daranhält oder nicht – nicht hinreichend geschützt, da durch die Berichterstattungen die Spekulation über eine mögliche Schwangerschaft bereits in der Welt ist. 4. Unter Gesamtabwägung aller Umstände besteht ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Kammer erachtet eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung von insgesamt 20.000 € geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem dient der Anspruch der Prävention (BGH, Urteil vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94, Juris Abs. 13). Zu Lasten der Beklagten fällt ins Gewicht, dass die Spekulation über eine Schwangerschaft für die Klägerin besonders belastend ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Berichterstattungen handelt und die Berichterstattung Nr. ... bereits auf der Titelseite angekündigt wurde. Einer der Berichterstattungen diente auf der Titelseite sogar als Hauptaufmacher. Schließlich hat die Zeitschrift „F.“ der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Druckauflage von jedenfalls mindestens 381.357 Exemplaren erreicht und damit einen nicht unerheblichen Verbreitungsumfang. Zu Gunsten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass keine Fotos veröffentlicht wurden, die den Leser zum Entdecken von körperlichen Schwangerschaftsanzeichen (z.B. eines Bauches) einluden. Außerdem hat die Beklagte die einstweilige Verfügung der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Da die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 14.07.2019 setzte, ist die Beklagte seit dem 15.07.2019 in Verzug. II. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Aufforderung, eine Geldentschädigung zu zahlen, ist gemäß §§ 823, 249 BGB danach ebenfalls begründet. Die Berechnung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO und die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 3, 4 ZPO. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist Sängerin. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „F.“. In deren Ausgabe Nr. ... vom 05.06.2019 erschien auf der Titelseite und im Innenteil auf den Seiten 6 und 7 eine Berichterstattung über die Klägerin (vgl. Anlage K 1). Auf dem Titel heißt es „H. F. Baby-Geheimnis gelüftet! Die Wahrheit über ihre süßen Zukunftspläne“. Im Innenteil auf den Seiten 6 und 7 heißt es als Überschrift „Jetzt lüftet sie das Baby-Geheimnis“. Im Beitrag heißt es unter anderem „Das gab Anlass zu Baby-Gerüchten: Könnte H. etwa schwanger sein?“ und „Das Gespräch, das leider erst Ende Juni auf „YouTube“ ausgestrahlt wird, fand an einem geheimen Ort statt. Eine Schutzmaßnahme? Sollte niemand vorher eine eventuelle niedliche Wölbung am Bauch unter H.s Kleidung sehen?“. Die Beklagte berichtete darüber hinaus in der Ausgabe Nr. ... vom 12.06.2019 auf der Titelseite und im Innenteil auf Seite 5 ebenfalls über die Klägerin (vgl. Anlage K 2). Dort heißt es auf der Titelseite und in der Überschrift im Innenteil „H. F. Hochzeit und ein Baby? Alle freuen sich schon darauf“. Im Betrag heißt es unter anderem „H. kam bei 30 Grad mit Mantel und Rolli. Wollte sie etwas kaschieren?“, „Alle staunten auch über die süße Verwandlung der Schlagerkönigin: H. sah viel fülliger im Gesicht aus, auch ihre Arme sind nicht mehr so hager und muskulös. Die Sängerin, die sonst immer gertenschlank und meist bauchfrei auf der Bühne stand, hatte sich bei ihrem Auftritt in einem weiten, ärmellosen Mantel gehüllt und trug eine dunkle Hose mit hohem Bund und ein verhüllendes Top. Darunter schien sie deutlich fülliger zu sein. Auch bei ihrer Ankunft mit Freund T. (34) und Manager U. K. war Beobachtern aufgefallen, dass sie, trotz 30 Grad im Schatte, im dicken Pullover und einem längeren Trenchcoat anreiste, als wolle sie darunter ein paar Kilos verbergen. Fakt ist ebenso: Die berühmte Sportlehrer-Tochter, die sich seit Jahren ihre Mähne blondiert, trat in Hannover mit dunklem Haaransatz auf. Sie hatte offensichtlich nicht mehr nachgefärbt. Von Blondierungen während einer Schwangerschaft raten Ärzte oft wegen der gefährlichen Chemikalien darin ab .... Ein Baby und eine romantische Hochzeit ...“ und „Gesprächsthema nach dem Auftritt: H. Rundungen“. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattungen unstreitig nicht schwanger. Die Klägerin forderte die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 04.07.2019 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bzgl. der zuvor genannten Äußerungen auf (Anlagenkonvolut K 3). Nachdem die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ablehnte, erwirkte die Klägerin wegen der Berichterstattungen am 15.07.2019 eine einstweilige Verfügung der Kammer zum Aktenzeichen 324 O 308/19 (vgl. Anlage K 4). Diese erkannte die Beklagte als endgültige Regelung an. Mit Schreiben vom 04.07.2019 verlangte die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Berichterstattungen die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000 € mit Fristsetzung bis zum 14.07.2019 (vgl. Anlage K 5). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.07.2019 ab (vgl. Anlage K 6). Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € aus § 823 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu stünde. Die Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin sowie die Verbreitung und Betonung von Körperlichkeiten, die als vermeintlicher Beleg einer möglichen Schwangerschaft herhalten, stelle eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung liege bereits darin, dass die Beklagte ohne jeden ersichtlichen Anknüpfungspunkt über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin spekuliere und diese als wahrscheinlich darstelle. Dabei betone die Beklagte besondere Körperlichkeiten, die angebliche Verdeckung von Körperlichkeiten sowie Indizien wie angeblich nicht mehr gefärbte Haare. Die gegenständlichen Berichterstattungen dienten allein dazu, ein Gerücht in die Welt zu setzen und die Neugier und das Sensationsinteresse der Leser zu befriedigen. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 28.08.2009 zum Aktenzeichen 324 O 158/09. Darüber hinaus ergebe sich die besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung daraus, dass eine Schwangerschaft, insbesondere in den Anfangsmonaten, in den sie von außen noch nicht zweifelsfrei feststellbar sei, der von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besonders geschützten engen Privatsphäre, wenn nicht sogar der absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen sei. Insoweit verweist die Klägerin auf die zuvor genannte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 28.08.2009 sowie vom 21.01.2015 zum Aktenzeichen 324 O 536/09. Die Klägerin meint weiter, dass keine relevante Selbstöffnung der Klägerin vorliege. Die Klägerin habe über Facebook nur bekannt gegeben, dass sie sich von F. S. getrennt und einen neuen Partner habe. Namentlich habe sie ihren neuen Partner nicht genannt, sodass sie die Beziehung zur T. S. nicht selbst öffentlich gemacht habe. Ebenso habe sie weder intime Einblicke in ihr Beziehungsleben gewährt noch Nachwuchspläne zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen gemacht. Auf Fragen zu ihrer privaten Lebensplanung antworte sie allenfalls ausweichend oberflächlich. Bei dem Facebook-Posting zu Beginn des Jahres 2018 habe es sich um eine Art „Notwehr“ gegen die erneute und wiederholte Wiedergabe von Schwangerschaftsgerüchte gehandelt (Anlage K 8 und K 9). Gleiches gelte für das Posting zu ihrer Gewichtszunahme. Auch hier seien unmittelbar vor dem Posting völlig haltlose Schwangerschaftsgerüchte verbreitet worden. Zu Äußerungen von Herrn G. S. in Bezug auf ihre Privatsphäre habe die Klägerin nicht eingewilligt oder diese genehmigt. Jedenfalls kenne sie die Äußerung, die in „D. N. B.“ im Dezember 2019 wiedergegeben worden sei, nicht. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte ein besonders schweres Verschulden treffe. Bei Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten hätte die Beklagte nicht über eine angebliche Schwangerschaft berichtet. Darüber hinaus sei der Beklagten auch bewusst gewesen, dass jedenfalls im Falle einer tatsächlich vorgelegenen Schwangerschaft ein Bericht hierüber die innere Privatsphäre eingreife bzw. ihre Intimsphäre verletze. Die dennoch veröffentlichten Berichterstattungen dienen ausschließlich der Neugier- und Sensationsgier ihrer Leserschaft. Unter Abwägung aller Umstände bestehe ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, andernfalls bliebe diese Persönlichkeitsrechtsverletzung sanktionslos. Nach der Auffassung der Klägerin könne die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch nicht anders als durch Geldentschädigung ausgeglichen werden. Insbesondere könne die Klägerin durch einen Unterlassungsanspruch nicht ausreichend geschützt werden, da die Berichterstattungen bereits dazu geführt hätten, dass über sie und eine mögliche Schwangerschaft spekuliert und sie zum Objekt dieser Betrachtung und Spekulation herabgewürdigt werde. Die Klägerin könne nicht auf die Geltendmachung einer Gegendarstellung oder Richtigstellung verwiesen werden. Die Höhe der Geldentschädigung solle mindestens 20.000 € betragen. Es sei ein schwerer Verstoß in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin erfolgt. Hierbei habe sich die Beklagte über die Grundregeln des presserechtlichen Anstands hinweggesetzt, in dem sie allein zur Befriedigung der Sensationsgier ihrer Leser völlig haltlose Spekulationen über die Klägerin veröffentlicht habe, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen fußen und als vermeintlicher Beleg angeführt werden. Des weiteren betreffe die Berichterstattung einen Bereich der offensichtlich geschützten Intim- bzw. Privatsphäre. Die Klägerin trägt vor, dass die Zeitschrift „F1“ zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Druckauflage von knapp 550.00 Exemplaren erreicht habe. Da ein Anspruch auf eine Geldentschädigung bestehe, stehe der Klägerin auch der mit dem Klagantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskisten in Höhe von 597,74 € zu. Dieser Betrag ergebe sich, da unter Berücksichtigung des Verfügungsverfahrens eine Geschäftsgebühr von 0,65 bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 € zuzüglich einer Kommunikationspauschale von 20,00 € sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % anzusetzen sei. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Geldentschädigung und Schadensersatz in Form der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu stehe, da die streitgegenständlichen Berichterstattungen keine derart schwere Persönlichkeitsverletzung darstellten, die einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen könnte. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Klägerin ihren Wunsch nach Kindern und Familie öffentlich mitgeteilt habe. Die Klägerin habe sich in Interviews und TV-Auftritten öffentlich zu ihren Beziehungen mit F. S1 und T. S., zu ihrer Familie, zu Kindern im Allgemeinen und zu ihrem Kinderwunsch geäußert. Bzgl. der Inhalte der zitierten Äußerungen der Klägerin wird auf die Seiten 2 bis 6 der Klageerwiderungsschrift vom 10.08.2010 verwiesen. Insbesondere habe die Klägerin ihre Trennung von F. S1 nicht nur über ein Facebook-Posting bekannt gegeben. Vielmehr sei der am 19.12.2018 veröffentliche Artikel in der Bild-Zeitung über die Trennung mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis erfolgt (Anlagenkonvolut B 1). Die Beklagte meint, dass auf diesen breiten, öffentlichen Darstellungen der privaten Verhältnisse, ihrer glücklichen neuen Beziehung, ihres Kinderwunsches, ihrer beruflichen Auszeit seit Januar 2019 und die neue Beziehung zu T. S. die streitgegenständlichen Berichterstattungen fußten. Darüber hinaus habe die Klägerin an Gewicht zugenommen und dies über ihren Instagram-Account kommentiert. Diese Äußerungen der Klägerin stellen nach Ansicht der Beklagten eine Selbstöffnung in Bezug auf ihre Gewichtszunahme dar. Bzgl. des Inhalts des Postings wird auf Seite 7 der Klageerwiderungsschrift vom 10.08.2010 verwiesen. Der Vater des Lebensgefährten der Klägerin habe gegenüber der Zeitschrift „D. N. B.“ zwar gesagt „Ein Baby ist meines Wissens noch gar nicht in Planung“. Doch gleichzeitig habe er angegeben, dass man ein Kind bei der Klägerin und seinem Sohn „auch nicht ausschließen“ könne. Die Klägerin habe ihren Körper und gerade ihren Bauch immer wieder öffentlich in Szene gesetzt. Berichterstattungen über ihren Körper habe sie stets hingenommen. Die Beklagte verweist insoweit auf Berichterstattungen und Lichtbilder der Klägerin, in welcher insbesondere über den Bauch der Klägerin berichtet worden ist. Die Klägerin zeige sich auch regelmäßig bauchfrei. Bzgl. der Inhalte und Fotos wird auf die Seiten 8 bis 12 der Klageerwiderungsschrift vom 10.08.2010 verwiesen. Die Beklagte behauptet, dass die tatsächliche Verbreitung der Zeitschrift „F.“ im zweiten Quartal laut IVW nicht mehr als 381.357 Exemplare betragen habe. Nach Auffassung der Beklagten habe sie in ihrer Berichterstattung Nr. ... keine haltlosen Schwangerschaftsgerüchte verbreitet. Durch die selbst gewählte Pause der Klägerin und die dadurch selten gewordenen medialen Auftritte habe ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen und Berichterstattungen über Ereignisse im Leben der Klägerin bestanden. Das Interview mit F. E. und das Privat-Konzert haben einen hinreichenden Anlass für den Beitrag geboten. Der Beitrag werfe die offene Frage auf „Eine Schutzmaßnahme? Sollte niemand vorher eine eventuelle niedliche Wölbung am Bauch unter H. Kleid sehen?“. Die Behauptung einer Schwangerschaft oder der zwingende Eindruck einer solchen gehen nicht hervor. Es gehe allenfalls um Pläne der Klägerin, die diese mit Blick auf die Gründung einer Familie selbst öffentlich gemacht habe. Insoweit habe die Klägerin ihre Privatsphäre geöffnet und das öffentliche Interesse geweckt und befeuert. Darüber hinaus habe sie den richtigen Zeitpunkt für ihren Kinderwunsch öffentlich beschrieben, die zum Zeitpunkt der Berichterstattungen gepasst habe, da die Klägerin sich frei genommen, keine Termine wahrgenommen, nicht produziert und nicht getourt habe. Zudem habe die Beklagte keinerlei Körperlichkeiten, insbesondere nicht den Bauch, betont. Mit der Berichterstattung werde auch keine Schwangerschaft behauptet und auch kein Schwangerschaftsgerücht verbreitet. Weder die Überschrift auf der Titelseite noch die Überschrift im Innenteil erwecke einen anderen Eindruck. Auch mit der Fragestellung „Könnte H. etwa schwanger sein?“ werde kein Gerücht verbreitet, da sich der Kontext dieser offenen und damit zulässigen Frage mit der tatsächlichen beruflichen Auszeit und den öffentlich geäußerten Plänen der Klägerin zum Kinderwunsch begründen lasse. Die Berichterstattung richte die gestellten Fragen darauf aus, wie es mit der von der Klägerin angekündigten Familienplanung stehe. Dabei werden die offenen Fragestellungen relativiert. Die Berichterstattung Nr. ... gebe ebenfalls keine haltlosen Schwangerschaftsgerüchte wieder. Die Überschriften auf der Titelseite als auch im Innenteil werfen eine zulässige offene Frage auf. Der Beitrag thematisiere die Auszeit der Klägerin und ihren Auftritt im Rahmen eines Privat-Konzerts. Dabei werde berichtet, wie sich die Sängerin äußerlich verändert habe und was sie getragen habe. Ihre ruhige Lebensphase in Zusammenhang mit ihrer Gewichtszunahme hätte ausreichend Anlass für die Formulierung einer offenen Frage zu einer Hochzeit und Schwangerschaft gegeben. Dabei erwecke der Bericht nicht den zwingenden Eindruck einer vorliegenden Schwangerschaft, denn es seien lediglich faktenbasierte Beobachtungen zum Äußerungen Erscheinungsbild der Klägerin wiedergegeben worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst ihre Äußerlichkeiten immer wieder in den Fokus der Öffentlichkeit rücke. Auch die weitere Berichterstattung über die fehlende Blondierung des Haaransatzes sei keine unzulässige Verbreitung haltloser Gerüchte. Vielmehr handele es sich um eine Aneinanderreihung von Fakten und Beobachtungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass der derzeitige Lebenswandel möglicherweise bald in eine Schwangerschaft münden könnte. Schließlich dürfe über die grundsätzlich offene Frage nach einer Schwangerschaft berichtet werden, da die Klägerin über ihren Kinderwunsch öffentlich gesprochen habe. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihr kein schweres Verschulden vorzuwerfen sei. Ihr könne keine besonders grobe Missachtung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Sie habe ihre Berichterstattungen an öffentliche Auftritte und/oder Ereignisse sowie Äußerungen angeknüpft. Sie habe nicht behauptet, die Klägerin sei schwanger und sie habe dies auch nicht als Eindruck behauptet. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass ihre Berichterstattungen ohne Anhaltspunkte bzw. ohne jeden Anlass erfolgt seien. Es gebe keine Pfeile auf den Bauch, keine vergrößerten Bildausschnitte oder verdächtige Fotos, die die Leser dazu einladen könnten, den Körper der Klägerin zu inspizieren. Es gäbe auch kein Vergleichsfoto, anhand dessen das veränderte Aussehen der Klägerin verglichen werden solle/könne. Zudem sei Ziel und Zweck der Berichterstattungen gewesen, das von der Klägerin geschaffene öffentliche Informationsinteresse an ihr und ihrer aktuellen Lebenssituation angesichts ihrer eigenen Pläne für eine Mutterschaft zu befriedigen. Darum ginge es auch der Beklagten und nicht um die Befriedigung einer angeblichen „Neugier- und Sensationsgier“ der Leserschaft. Es gebe keine Rechtsprechung, wonach jede Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin zwingend die Zahlung einer Geldentschädigung nach sich ziehen müsse. Es sei auf jeden einzelnen Fall einzugehen und zu prüfen, ob die Schwelle einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung erreicht und überschritten sei. Das beinhalte zwingend die Beantwortung der Frage, ab wann von Schwangerschaftsgerüchten gesprochen werden könne und ob nicht ein gewisses Maß an Fragen angesichts der Bekanntheit der Klägerin und ihrer Äußerungen zulässig sei. Es gelte nämlich ein weiter Fragenbegriff (BVerfG, NJW 1992, 1442, 1443 f.). Es bestehe auch kein unabwendbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung, da die Beklagte die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt habe. Die Beklagte habe sich darangehalten und werde dies auch in Zukunft tun. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass die Verurteilung eines Presseorgans zu einer Geldentschädigung einen besonders intensiven Eingriff in die Pressefreiheit darstelle. Die Presse könne ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht mehr nachkommen, wenn sie befürchten müsse, schon bei geringen Fehleinschätzungen oder Verletzungen ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt zu werden. Aus diesem Grund dürften nur schwerste Persönlichkeitsverletzungen zu einer Geldentschädigung führen. Vorliegend handele es sich weder um eine schwere Persönlichkeitsverletzung noch um einen vorsätzlichen Rechtsbruch. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht schwanger war und daher das besondere Risiko in den ersten Wochen einer Schwangerschaft nicht bestand. Zudem sei es der Klägerin zumutbar gewesen, etwa im Wege der Gegendarstellung oder Richtigstellung gegen die beanstandeten Berichterstattungen vorzugehen. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtverfolgungskosten, da kein Geldentschädigungsanspruch bestehe. Die Klageschrift ist der Beklagten am 04.06.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 Bezug genommen.