Urteil
324 O 30/20
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1211.324O30.20.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen keine Ansprüche auf Löschung und Sperrung gegen die Beklagte wegen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu. I. Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte weder ein Löschungs- noch ein Sperrungsanspruch wegen Verletzung von personenbezogenen Daten zu. 1. Die Vorschriften der DSGVO sind vorliegend auf die Klägerin zu 1) als juristische Person anwendbar. Zwar beschränken diverse Vorschriften der DSGVO die Anwendbarkeit der Verordnung auf natürliche Personen. So normiert Art. 1 Abs. 1 DSGVO: „Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen…“ oder Art. 4 Nr. 1 DSGVO: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen…“. Schließlich schreibt der Erwägungsgrund (EG) 14 der Verordnung ausdrücklich fest: „…Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“. Jedoch ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts bei der Verarbeitung von Informationen juristischer Personen eröffnet, wenn die Informationen der juristischen Person sich (auch) auf die hinter dieser stehenden natürlichen Person beziehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Informationen über die juristische Person gleichzeitig auch Aussagen über die für sie handelnden natürlichen Personen treffen oder die Verarbeitung der Informationen sich unmittelbar auf die natürlichen Personen auswirken und gleichsam auf diese durchschlagen (Moritz in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht,1. Auflage 2019, Art 4 Rn. 43-45; Gola DS-GVO/Gola, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 25). Dies ist vorliegend der Fall. Der Firmenname und der Geschäftssitz der Klägerin zu 1) beziehen sich auf ihre Geschäftsführer. Die Klägerin zu 1) führt in ihrem Firmennamen den Familiennamen der Geschäftsführer und ihr Geschäftssitz ist mit der Wohnanschrift ihrer Geschäftsführer identisch. 2. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus Art. 17 DSGVO. Als Anspruchsgrundlagen kommen lediglich Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. c DSGVO in Betracht. Jedoch fällt die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. a. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht ein Löschungsanspruch, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung rechtmäßig ist, ist in Art. 6 Abs. 1 DSGVO geregelt. Danach ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten liegt vor. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist weit zu verstehen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 6 Rn. 146). Deshalb zählen zu den berechtigten Interessen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (a.a.O.). Vorliegend ist das Ziel der Beklagten, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen aufzuzeigen. Für Kunden und potentielle Kunden sollen von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Vertretung, der Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister und Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar gemacht werden. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, die Handlungsbevollmächtigten von Kapitalgesellschaften transparent im Kontext einer einzugehenden oder eingegangenen Geschäftsbeziehung darzustellen, um so den Kunden oder den potentiellen Kunden ein realistisches Bild aufzuzeigen, mit welchen Personen sie tatsächlich vertragliche Vereinbarung schließen bzw. zu schließen beabsichtigen. Zur Erreichung ihrer genannten Unternehmensziele, die wirtschaftlicher Art sind, ist es erforderlich, dass die Beklagte personenbezogene Daten verarbeitet. Aus Sicht der Kammer verfolgt die Beklagte damit ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse der Beklagten gegenüber dem Interesse der Klägerin zu 1) am Schutz ihrer verarbeiteten Daten. Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH vom 09.03.2017 (Az. C-398/15) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Aus diesem Grund scheidet der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht bereits auf Grundlage der EuGH-Entscheidung aus. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt bezog sich auf das Verhältnis zwischen der italienischen Handelskammer und einem privaten Unternehmen, welches die Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Unternehmensregister forderte. Obsiegt hat die Handelskammer. Einen Löschungsanspruch hat der EuGH verneint. Vorliegend geht es jedoch um die Weiterverarbeitung der im staatlichen Handelsregister eingetragenen Daten durch ein privates Unternehmen, der Beklagten. Eine allgemeine Aussage des EuGH dahingehend, dass eine Veröffentlichung von Registerdaten stets den Persönlichkeitsrechten übergeordnet ist, gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Der EuGH hat lediglich ausgeführt, dass die Richtlinie, die durch die DSGVO ersetzt worden ist, auch dazu dient, alle interessierten Dritten informieren zu können. Darüber hinaus ist zugunsten der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen, dass auch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Bundesdatenschutzgesetz (alte Fassung) auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar ist. Das Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 29 Abs. 2 Satz 2 des BDSG a.F. ist mit dem In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung entfallen. Eine entsprechende Regelung in der DSGVO existiert nicht. Jedoch spricht für die Beklagten, dass sie die Daten der Klägerin zu 1) ausschließlich aus Veröffentlichungen des Handelsregisters und des Bundesanzeigers zusammengeführt hat, die ohnehin öffentlich zugänglich sind. Eine Geheimhaltung der veröffentlichten Daten ist der Klägerin zu 1) damit nicht möglich. Der Zweck der Veröffentlichungen in den öffentlichen Registern liegt in der Schaffung von Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Durch die Weiterverarbeitung der Daten durch die Beklagte wird der Zweck nicht verändert. Auch die Plattform der Beklagten schafft Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Zugunsten der Beklagten ist weiter zur berücksichtigen, dass ausschließlich Daten, die der Sozialsphäre der Klägerin zu 1) zuzuordnen sind, von der Datenverarbeitung der Beklagten betroffen sind. Des weiteren entsteht eine über die bereits öffentlich zugänglichen Daten der Klägerin zu 1) hinausgehende Aussagekraft durch die veröffentlichten Daten der Klägerin zu 1) auf der Internetseite der Beklagten nicht. Vielmehr ermöglicht sie eine vereinfachte Informationsgewinnung und schafft damit eine erhebliche Arbeitserleichterung bei Recherchen über Unternehmen und die dahinterstehenden natürlichen Personen. Ein über die bereits öffentlich zugänglichen Daten hinausgehende Aussagekraft entsteht auch nicht durch die grafische Darstellung der Bilanzen in Form eines Balkendiagrammes. Es mag zwar richtig sein, dass Personen ohne bilanzielle Kenntnisse den ausgewiesenen steuerlichen Gewinnvortrag so verstehen könnten, dass das Unternehmen eine größere Menge Bargeld besitzt und nicht erkennen, dass der Wert zum größten Teil in Form von Rechten, Lizenzen und einer Immobilie besteht. Jedoch entsteht diese mögliche falsche Annahme nicht durch das Balkendiagramm, sondern durch fehlende Bilanzkenntnisse. Auch in den öffentlich zugänglichen Bilanzen im Bundesanzeiger wird der steuerliche Gewinnvortrag nicht näher aufgeschlüsselt. Das Diagramm der Beklagten ist entsprechend einer üblichen Bilanzaufstellung gegliedert. Es gibt die Unterscheidung zwischen Aktiva und Passiva. Das Aktiva-Register stellt anhand von farblich hinterlegten Balken die unterschiedlichen Aktiva-Positionen dar. Die Aufteilung der Aktiva in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Forderungen sowie dem Kassenbestand entspricht einer üblichen Bilanzaufstellung von Aktiva-Positionen. Ähnlich verhält es sich mit den Balken des Passiva-Registers. Daher kann die Kammer nicht erkennen, dass die in Balkendiagrammen hervorgehobene Veröffentlichung der Beklagten einen anderen Eindruck erwecke als Bilanz-Veröffentlichungen in gesetzlich vorgeschriebener Form (z.B. im Bundesanzeiger). Auch dort wird eine Befassung mit den bilanziell erfassten Hintergründen nicht erzwungen. Aus den selben Erwägungen überzeugt das Argument der Kläger nicht, dass die Darstellung geeignet sei, einer Neiddebatte Vorschub zu leisten und das Risiko von Entführungs- und Erpressungsversuchen zu erhöhen. Schließlich spricht zugunsten der Beklagten, dass sich die Klägerin zu 1) auch nicht gegen die Pflichtveröffentlichungen wehren kann. Sofern die Klägerin zu 1) die Pflichtveröffentlichungen nicht wünscht, hätte sie grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit gehabt, eine andere Gesellschaftsform zu wählen, die nicht den strengen Registerpflichten unterliegen. Mit der Wahl ihrer Gesellschaftsform muss die Klägerin zu 1) die Nachteile der Offenlegung von Informationen hinnehmen, da sie sich bewusst in den Rechtsverkehr begeben hat. Entgegen des klägerischen Vortrages hat die Beklagte im vorliegenden Fall die Daten nicht aus dem Unternehmensregister gezogen, sodass ihr Vortrag zu den Nutzungsbedingungen des Unternehmensregisters unerheblich ist. b. Ein Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO. Danach hat die betroffene Person einen Löschungsanspruch, sofern sie Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Die Klägerin zu 1) hat zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch fällt auch die im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Sperrung ihrer Daten aus Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ist die Verarbeitung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d unrechtmäßig, kann der Betroffene statt der Löschung die Einschränkung der Nutzung verlangen, Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO. Da die Verarbeitung der Daten der Klägerin zu 1) aber rechtmäßig ist (insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen), besteht auch kein Anspruch auf Sperrung. Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Sperrungsanspruch um ein Minus zu dem Recht auf Löschung handelt oder ob er eigenständig neben dem Löschungsanspruch besteht. II. Auch dem Kläger zu 2) steht der geltend gemachte Löschungsanspruch weder aus Art. 17 Abs. 1 lit. d noch aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO zu. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung fällt ebenfalls zugunsten der Beklagten aus. Die Ausführungen im Rahmen der obigen Interessenabwägung gelten entsprechend für den Kläger zu 2). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger zu 2) um eine natürliche Person handelt. Zwar ist es nicht möglich, in den Pflichtveröffentlichungen über die Suchmaske unmittelbar nach natürlichen Personen zu suchen. Jedoch sind auch in den Pflichtveröffentlichungen Informationen zu natürlichen Personen (Gesellschafter, Vertretungsberechtigte, Prokuristen) enthalten. Bereits aus diesem Grund erscheint ein Verzicht auf die Darstellung des Klägers zu 2) als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) auf der Plattform der Beklagten nicht geboten. Weiter ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie nur den Namen und den Wohnort des Klägers als personenbezogene Daten verarbeitet. Darüber hinausgehende, in den Pflichtveröffentlichungen enthaltene weitere Daten des Klägers werden hingegen nicht verarbeitet. So hat die Beklagte die Finanzdaten und das Geburtsdatum des Klägers gesperrt, obwohl diese in den öffentlichen Registern zu finden sind. Da die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfällt, stehen dem Kläger zu 2) trotz Einlegung eines Widerspruchs auch kein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO und auch kein Sperrungsanspruch aus Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO. IV. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2020 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Datenschutzpflichten auf Löschung, hilfsweise Sperrung in Anspruch. Die Klägerin zu 1) betreibt ein Nachhilfeinstitut. Der Kläger zu 2) ist der Geschäftsführer und Anteilseigner der Klägerin zu 1). Die Beklagte ist ein privater Informationsdienst, der Wirtschaftsinformationen über die von ihr betriebene Webseite www. n.. de öffentlich zur Verfügung stellt. Auf der Webseite können die Informationen durch die Eingabe insbesondere von Namen natürlicher Personen oder Firmen über eine Suchmaschinenfunktion sichtbar gemacht werden. Die Suchmaschine bietet eine Wildcard-Funktion, sodass bei Eingabe der ersten Buchstaben systemseitig Namensvorschläge angezeigt werden. Die Beklagte sammelt gesetzliche Pflichtveröffentlichungen (Anlagen TL 1 und TL 2) zu Unternehmen und natürlichen Personen aus allgemein zugänglichen Registern, wie dem Handelsregister, den Handelsregisterbekanntmachungen, den Insolvenzbekanntmachungen und dem elektronischen Bundesanzeiger. Dabei nimmt sie keine eigenen Daten auf, sondern bereits verfügbare Daten aus den öffentlichen Registern werden abgerufen und den Nutzern angezeigt. Auf der Internetseite der Beklagten unter der URL www. n..de/... sowie auf weiteren, per Verlinkungen aufrufbaren Folgeseiten hat die Beklagte Daten der Klägerin 1), insbesondere Namen, Anschrift, Gewinn und Bilanzsumme der Jahre 2014 bis 2017 und Daten zum Jahresabschluss/Konzernabschluss, veröffentlicht (Anlage K1). Der Kläger zu 2) wird als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) namentlich genannt. Die hierfür notwendigen Daten hat die Beklagte aus Veröffentlichungen des Handelsregisters sowie des Bundesanzeigers erlangt. Weder die Klägerin zu 1) noch der Kläger zu 2) haben der Beklagten ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt. Die Kläger haben mit Schreiben vom 25.04.2019 einen Widerspruch mit Löschungsaufforderung gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beklagte erhoben (Anlage K3). Letztmalige forderten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2019 zur Löschung bzw. Sperrung auf (Anlage K4). Die Beklagte reagierte nicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen jeweils ein Anspruch auf Löschung ihrer veröffentlichten Daten aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO zustehe. Die DSGVO sei auch auf die Klägerin zu 1) als juristische Person anwendbar. Zwar sei unter der DSGVO noch nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen könnten. Jedoch bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Ausklammerung juristischer Personen aus dem Schutzregime der DSGVO. Darüber hinaus sei im Falle der vorliegenden Konstellation einer juristischen Person mit direktem Bezug zu einer natürlichen Person (z.B. „Ein-Mann-GmbH“) die DSGVO zweifelslos anwendbar. Hilfsweise stehe der Klägerin zu 1) jedenfalls ein Anspruch auf Sperrung nach Art. 18 DSGVO zu. Der Kläger zu 2) habe ebenfalls einen Anspruch auf Löschung der durch die Beklagte verarbeiteten und auf ihrer Internetseite veröffentlichten Daten aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Zwar handele es sich bei den durch die Beklagte veröffentlichten Daten primär um solche der Klägerin zu 1). Allerdings sei bei einer GmbH, die den Namen des Inhabers trage und unter dessen Anschrift wohne, stets eine Verknüpfung der Firmendaten mit der jeweiligen Privatperson möglich. Die Geschäftsdaten der juristischen Person seien gleichsam Privatdaten der dahinterstehenden natürlichen Person. Die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten sei auch nicht rechtmäßig, weil die Beklagte öffentlich zugängliche Daten verarbeite. Eine kommerzielle Zweitverwertung der gesetzlichen Pflichtangaben ohne Zustimmung und gegen den Willen sei rechtswidrig. Die von der Beklagten genannte Entscheidung des EuGH vom 09.03.2017 (C-393/15) sei vorliegend nicht anwendbar. Im dortigen Fall habe der EuGH dem Betroffenen das Recht verwehrt, die Löschung oder Sperrung eines für ihn unvorteilhaften Registerinhaltes vom für die Veröffentlichung zuständigen Handelsregister zu verlangen. Diese Entscheidung sei für private Unternehmen unergiebig. Die Entscheidung sage nichts darüber aus, ob eine wirtschaftliche Zweitauswertung von Registerdaten erleichtert oder ohne Betroffenenzustimmung möglich sei. Der alleinigen Tatsache, dass ein personenbezogenes Datum bereits öffentlich zugänglich sei, komme innerhalb des Art. 6 DSGVO keinerlei Bedeutung für die Frage zu, ob ein Dritter personenbezogene Daten zu einem ggf. anderen Zweck verarbeiten dürfe. Andernfalls sei bei ungewünschten Proliferation eines personenbezogenen Datums ein berechtigtes Löschungsbegehren eines Betroffenen gegen zwei oder mehr veröffentlichende Verantwortliche nicht mehr durchsetzungsfähig, da der jeweils in Anspruch genommene Verantwortliche auf die bereits erfolgte Veröffentlichung des anderen verweisen könnte. Daher gelte die Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 – C-131/12 (Google Spain und Google), wonach eine Pflicht zur Löschung bzw. Sperrung ohne eine Interessenabwägung bestehe. Schließlich sei die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Bundesdatenschutzgesetz (alte Fassung) auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Das Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 29 Abs. 2 Satz 2 des BDSG a.F. sei mit dem In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung entfallen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) die Klägerin zu 1) als GmbH im Jahre 2011 unter Zuhilfenahme von Krediten der K. gegründet habe. Um eine schnelle Tilgung der K.-Kredite zu erreichen, habe die Klägerin zu 1) der mitarbeitenden Geschäftsführung zunächst vergleichsweise geringe Gehälter ausgezahlt und Gewinne thesauriert. Nach erfolgreicher Tilgung habe sich die bis heute anhaltende Wachstumsphase durch Übernahme weiterer Franchisen und Zukauf von Unternehmen angeschlossen. Der dazu notwendige erhöhte Kapitalbedarf schöpfe sich aus dem Unternehmensgewinn, der nach wie vor nicht ausgeschüttet worden sei. Die Abschreibung der (Franchise)Lizenzen erfolge über 30 Jahre. Diese Posten blieben daher über einen sehr langen Zeitraum hinweg in der Bilanz enthalten. Auch der Kauf einer Immobilie als Geschäftsräume und Wohnung für die Geschäftsführer sei in der Bilanz aufgeführt und erhöhe die Aktiva. Ein weiterer Grund für den Aufbau der Aktiva-Positionen sei die Alterssicherung für die Geschäftsführer gewesen. Die Vergütungsbestandteile der Geschäftsführer werden teilweise im Unternehmen reinvestiert und erhöhten das Eigenkapital. Bei der Ausweisung des steuerlichen Gewinnvortrages durch die Beklagte entstehe beim „Otto-Normalverbraucher“ der Eindruck, dass das Unternehmen irgendwo eine größere Menge Geld auf dem Konto habe. Da diese Werte jedoch zum größten Teil in Form von Rechten, Lizenzen sowie im selbstbewohnten Einfamilienhaus (gebundenes Kapital) bestehen, entstehe durch die verkürzte und in Balkendiagrammen hervorgehobene Veröffentlichung der Beklagten ein verzerrter und fehlerhafter Eindruck, der der Realität nicht entspreche. Veröffentlichungen in gesetzlich vorgeschriebener Form hingegen zwängen den Leser zur Befassung mit den einzelnen Positionen einer Bilanz. Die verkürzte und balkendiagrammartige Darstellung der Beklagten verzerre dieses Bild, da sie eine Befassung mit den relevanten, bilanziell erfassten Hintergründen nicht erzwinge und dennoch die so dargestellten Summierungen mit einem Wahrheitsanspruch unterlege. Die Darstellung der Beklagten sei geeignet, einer Neiddebatte Vorschub zu leisten und das Risiko von Entführungs- und Erpressungsversuchen zu erhöhen. Schließlich weisen die Kläger darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für das Unternehmensregister dem Nutzer nur erlaubt sei, einen Ausdruck zu fertigen und/oder das Abfrageergebnis als elektronische Datei zu kopieren. Eine Berechtigung, die abgerufenen Daten Dritter massenhaft wirtschaftlich weiter zu verwerten, sei damit nicht verbunden. Die Kläger beantragen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Internetseite www. n..de zu der Klägerin zu 1) gespeicherte Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Gewinn und Bilanzsumme der Jahre 2014 bis 2017 sowie Jahresabschluss, zu löschen, hilfsweise zu sperren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Internetseite www. n..de zu dem Kläger zu 2) gespeicherte Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Gewinn und Bilanzsumme der Jahre 2014 bis 2017 sowie Jahresabschluss, zu löschen, hilfsweise zu sperren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Klageforderungen unbegründet seien. Die Beklagte trägt vor, dass sie keine privaten personenbezogenen Daten des Klägers zu 1) verarbeite. Sollten im Einzelfall private Daten, wie etwa Adress-, Finanz- oder Geburtsdaten, in den gesetzlichen Pflichtveröffentlichungen enthalten sein, werden diese von ihr im weiteren Verarbeitungsvorgang gesperrt. Der Anspruch der Beklagten sei es, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Firmen untereinander sowie zu Personen aufzuzeigen, um Kunden und potentielle Kunden von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften über die Vertretung, den Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister bzw. Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar zu machen. Sofern eine funktionelle oder örtliche Überschneidung von Pflichtveröffentlichungen aufgefunden werde, stelle die Beklagte diese Überschneidungen unter der Überschrift „Netzwerk“ dar. Neben den Bilanzangaben werde ausschließlich Geschäftsführung/Vorstand, Prokurist und Geschäftssitz genannt. Die im Netzwerk angezeigten Informationen dienten auch dazu, die Möglichkeit von etwaigen Vermögensverschiebungen frühzeitig problematisieren zu können. Strohmänner und „Firmenbestatter“ könnten auf diese Weise enttarnt werden. Wirtschaftliche Beziehungen zu im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, wie etwa Liefer- oder sonstige Leistungsbeziehungen ermittele und verarbeite die Beklagte hingegen nicht. Die Verarbeitung der Daten der Kläger erfolge auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wobei es sich beim Kläger zu 2) lediglich um seinen bürgerlichen Namen handele. Nach § 28 Abs. 1 BDSG a.F. des bis 24.05.2018 geltenden BDSG haben allgemein zugängliche personenbezogene Daten für eigene Geschäftszwecke genutzt werden dürfen, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegengestanden hätten. Dabei haben Informationen dann als allgemein zugänglich gegolten, wenn sie technisch geeignet und bestimmt gewesen seien, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 – 1 BvR 46/65). Diese Definition habe weiterhin, d.h. auch nach Anwendung der DSGVO, Bestand. Hierzu zählten auch Informationen, die in öffentlich zugänglichen Registern oder dem Internet eingesehen werden könnten. Zwar fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Umgang mit öffentlich zugänglichen Informationen. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die unter dem BDSG anerkannten Verarbeitungen durch die DSGVO verboten werden sollten. Vielmehr richte sich die Beurteilung über die Zulässigkeit der Verarbeitung entsprechender personenbezogener Daten nach dem gesetzlichen Auffangtatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen, die vorliegend zugunsten der Beklagten ausfalle. Die Kläger hätten bisher keine ausreichenden Interessen vorgetragen, die den berechtigten Interessen der Beklagten an der Verarbeitung der Daten der Kläger überwiegen. Eine reine Verschleierungsidee einer wirtschaftlichen Tätigkeit reiche nicht aus. Bei der anzustellenden Interessenabwägung komme es auf den „Otto Normalverbraucher“ an. An einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der Kläger fehle es, da lediglich die Daten, die bereits im Handelsregister oder im Bundesanzeiger veröffentlich worden seien, sich in der Darstellung auf der Plattform der Beklagten wiederfinde. Nach Ansicht der Beklagten führe auch ein Widerspruch der Kläger zu keinem Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO, da auch hier die im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO zu berücksichtigende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfalle. Die Beklagte meint, dass es sich entgegen der Auffassung der Kläger bei dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO nicht um ein Minus zu dem Recht auf Löschung handele. Diese Rechte stünden vielmehr nebeneinander und unterschieden sich in ihrem Wesensgehalt. Während beim Löschungsanspruch der komplette Datensatz aus der Datenbank der Beklagten vollständig zu entfernen sei, sei dieses beim Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gerade nicht erforderlich. Vielmehr bleibe der Datensatz erhalten und die Beklagte schränke lediglich die Möglichkeit ein, dass Dritte hierauf zugreifen könnten. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO nicht vor, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht unrechtmäßig erfolgt sei. Die Klägerin zu 1) sei vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen. Die DSGVO finde nach Art. 2 DSGVO ausschließlich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung. Art. 14 Nr. 1 DSGVO stelle klar, dass sich die Informationen lediglich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehe. Juristische Personen seien ausdrücklich ausgenommen. Die Klägerin zu 1) könne sich auch nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Selbst wenn sie sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen könnte, sei jedenfalls keine Verletzung festzustellen. Die Beklagte verarbeite ausschließlich Informationen, die für jedermann ohnehin über den Bundesanzeiger einsehbar seien. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte wahre Tatsachen verbreite. Etwaige Rechte der Klägerin zu 1) ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Familienname der geschäftsführenden Gesellschafter Firmenbestandteil sei. Die Bestimmung des Firmennamens sei die Entscheidung der Klägerin zu 1) gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 Bezug genommen.