Beschluss
324 O 263/22
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0711.324O263.22.00
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Leitsätze
Bei der Äußerung "die Frage nach der Trennung zwischen Werk und Künstler stellt sich nicht, wenn beides scheiße ist" handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Betroffene wird hierbei zwar in seiner Rolle als Künstler und sein Werk in abwertender Weise kritisiert, wobei aber ein Sachbezug vorliegt. Zudem ist das Adjektiv "scheiße" auch nicht derart tabuisiert und wird darüber hinaus in der Umgangssprache häufig zur Äußerung einer saloppen Abwertung verwendet. (Rn.2)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Äußerung "die Frage nach der Trennung zwischen Werk und Künstler stellt sich nicht, wenn beides scheiße ist" handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Betroffene wird hierbei zwar in seiner Rolle als Künstler und sein Werk in abwertender Weise kritisiert, wobei aber ein Sachbezug vorliegt. Zudem ist das Adjektiv "scheiße" auch nicht derart tabuisiert und wird darüber hinaus in der Umgangssprache häufig zur Äußerung einer saloppen Abwertung verwendet. (Rn.2) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die angegriffene Äußerung nicht zu. Die streitgegenständliche Äußerung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Insbesondere liegt kein Fall einer Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung vor. Eine Formalbeleidigung ist nur dann gegeben, wenn eine kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21). Um eine Schmähkritik handelt es sich nur dann, wenn die Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person geht (BVerfG, Beschluss v. 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 –, Rn. 16). Beides liegt im Hinblick auf die Äußerung nicht vor. Die Äußerung findet sich am Ende eines längeren Tweets des Antragsgegners, der sich mit einem Vorkommnis bei einem Auftritt des Antragstellers sowie mit den gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen befasst. Mit der Äußerung „Die Frage nach der Trennung zwischen Werk und Künstler stellt sich nicht, wenn beides scheiße ist“ kritisiert der Antragsgegner den Antragsteller in seiner Rolle als Künstler und dessen Werk in abwertender Weise. Es liegt aber im Hinblick auf die erwähnten Vorwürfe gegen den Antragsteller ein Sachbezug vor. Zudem ist das Adjektiv „scheiße“ auch nicht derart tabuisiert und wird in der Umgangssprache zur Äußerung einer saloppen Abwertung häufig verwendet. Im Rahmen der danach anzustellen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners überwiegen die Rechte des Antragsgegners. Die Eingriffstiefe ist wegen des Bezugs auf den Künstler und nicht die Person als eher gering einzustufen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung im Rahmen einer ernsthaften inhaltlichen Auseinandersetzung gefallen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.