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Urteil

324 O 85/22

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0826.324O85.22.00
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Leitsätze
1. Für die rechtliche Beurteilung eines Artikels kommt es maßgeblich darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt und er sie für seine Meinungsbildung bewerten und einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Angabe sei tatsächlich wahr (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - VI ZR 561/15).(Rn.31) 2. Von der Erkennbarkeit einer Satire ist schon deswegen auszugehen, wenn der Beitrag unmittelbar oberhalb der Überschrift mit den Worten „Achtung Satire! Achtung Satire!“ versehen ist. Leser nehmen diese Worte auch wahr, mögen sie auch in kleinerer Schrift als die Überschrift erscheinen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die rechtliche Beurteilung eines Artikels kommt es maßgeblich darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt und er sie für seine Meinungsbildung bewerten und einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Angabe sei tatsächlich wahr (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - VI ZR 561/15).(Rn.31) 2. Von der Erkennbarkeit einer Satire ist schon deswegen auszugehen, wenn der Beitrag unmittelbar oberhalb der Überschrift mit den Worten „Achtung Satire! Achtung Satire!“ versehen ist. Leser nehmen diese Worte auch wahr, mögen sie auch in kleinerer Schrift als die Überschrift erscheinen.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nicht zu, insbesondere besteht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. a) Die streitgegenständliche Veröffentlichung verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht am eigenen Wort verletzt. Der Artikel beinhaltet nicht eine unwahre Tatsachenbehauptung dahingehend, dass die Äußerungen aus dem „Interview“ tatsächlich von der Klägerin stammen. Ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum gelangt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des angeblichen Interviews nicht zu dem Verständnis, dass die Klägerin die ihr in der Berichterstattung zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich so getätigt hat. Vielmehr erkennt das Publikum, dass es sich um einen satirischen Beitrag handelt und dass es sich bei den angeblichen Äußerungen der Klägerin um eine Übertreibung und eine Fiktion handelt und die Äußerungen erdacht sind. Der Beitrag vermittelt zwar vordergründig die unwahre Behauptung, dass die Äußerungen genau so von der Klägerin getätigt worden seien. Für die rechtliche Beurteilung kommt es allerdings maßgeblich darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt und er sie für seine Meinungsbildung bewerten und einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Angabe sei tatsächlich wahr (BGH, Urt. v. 10.01.2017 – VI ZR 561/15 –, Rn. 12). Satire ist dabei in besonderer Weise zu beurteilen, weil sie bewusst ein Zerrbild der Wirklichkeit vermittelt. Eine Übertreibung oder Verfälschung ist wesenseigen für die Satire, weswegen sie nicht vordergründig aufgefasst werden darf. Vielmehr ist bei der rechtlichen Würdigung zwischen dem Aussagekern und seiner Einkleidung in die satirische Form zu unterscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –, Rn. 13). b) Im vorliegenden Fall betrifft die Verwendung der Form eines angeblich mit der Klägerin geführten Interviews die Einkleidung der Satire. Der Autor des Artikels übt mit diesem Gestaltungsmittel in der Weise Kritik an den Positionen und Forderungen der Klägerin, dass er ihr zur Erläuterung ihrer Forderungen Worte in den Mund legt, die die Position der Klägerin in grotesker Weise überzeichnet darstellen. Durch die groteske Übertreibung der Positionen der Klägerin zum von ihr vorgeschlagenen Gutscheinmodell zielt der Artikel darauf ab, diese Forderungen der Lächerlichkeit preiszugeben. Die Leser des Artikels „durchschauen“ dieses Gestaltungsmittel und erkennen, dass es sich bei dem Interview um eine Satire handelt und dass die der Klägerin in Form des angeblichen Interviews in den Mund gelegten Äußerungen eine Einkleidung und Gestaltungsform der vorliegenden Satire darstellen. Unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601). aa) Nach diesem Maßstab ist von einer Erkennbarkeit der Satire schon deswegen auszugehen, weil der Beitrag unmittelbar oberhalb der Überschrift mit den Worten „Achtung Satire! Achtung Satire!“ versehen ist. Leser nehmen diese Worte auch wahr, mögen sie auch in kleinerer Schrift als die Überschrift erscheinen. Insbesondere stehen die Worte durchgehend in Großbuchstaben, werden wiederholt und sind mit Ausrufezeichen versehen. Auch die in der Unterüberschrift erscheinende Bezeichnung des Artikels als „Glosse“ legt das Verständnis einer Satire nahe, handelt es sich doch bei einer Glosse um einen kurzen Meinungsbeitrag, der oftmals in satirischer Form erscheint. Schließlich weist auch die in einer Bildeinblendung in dem Artikel erscheinende Bezeichnung der Rubrik, unter der der Artikel im Online-Portal T. Einblick erschienen ist, nämlich „Almost true news – Beinahe wahre Nachrichten“ darauf hin, dass der Inhalt des Artikels gerade nicht für bare Münze genommen werden darf. bb) Auch aus dem Inhalt der Äußerungen, die der Klägerin in dem angeblichen Interview in den Mund gelegt werden, erkennt das unvoreingenommene und verständigen Publikum, dass es sich nicht um Äußerungen handelt, die die Klägerin tatsächlich getätigt hat. Dies gilt sogar unabhängig von den vorstehend dargestellten ausdrücklichen Hinweisen darauf, dass das Interview erdacht ist und eine Satire darstellt. Bereits die kuriose Übertreibung von Gender-Formen („Alleinerziehend:innen“, „Grün:innen“), die groteske Forderung, Studierende bestimmter Studienrichtungen („Geisteswissenschaften, dem Völkerrecht sowie in den Klima- und Gender-Studiengängen“) sollten von Hausarbeit entlastet und die offen diskriminierende Behauptung, „Nicht-Akademiker:innen“ könnten Hausarbeit besser leisten und „Migranten-Großfamilien“ sollten „an deutsche Reinlichkeitsstandards herangeführt“ werden, führen dazu, dass es für den durchschnittlichen Leser fernliegend erscheinen muss, dass diese Äußerungen tatsächlich von der Klägerin stammen. cc) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus einer Reihe von Kommentaren, die unterhalb des Artikels erscheinen (Anlage K 8), ersichtlich ist, dass es Leser gibt, die den satirischen Charakter des Artikels offenbar nicht erkannt haben. Maßgeblich ist allerdings die zutreffende Sinndeutung auf Grundlage des Verständnisses eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Der Umstand allein, dass einzelne Leser zu einem anderen Verständnis gelangen, ändert daran nichts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kommentare unterhalb des Artikels einen zutreffenden „Querschnitt“ aller Leser des Artikels darstellen. Vielmehr dürfte es sich oftmals so verhalten, dass gerade Leser, die sich über eine Berichterstattung ärgern – etwa, weil sie den satirischen Charakter verkennen – und die Berichterstattung kritisieren wollen, einen Kommentar abgeben; ein Leser, der den Artikel als Satire einordnet, sich eines Kommentars allerdings enthält. dd) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Mehrdeutigkeit ist die Berichterstattung nicht unzulässig. Soweit die Klägerin meint, ein Teil der Rezipienten nehme an, dass die Satire-Hinweise in der Weise verstanden würden, dass die Klägerin sich bereit erklärt habe, an einem Satire-Interview mitzuwirken und bewusst ironische Antworten zu geben, hält die Kammer ein solches Verständnis für fernliegend. Hinzu kommt, dass insoweit die Einkleidung der Satire betroffen ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Einkleidung ist indes, wie ausgeführt, ein großzügiger Maßstab anzuwenden (s.o., BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –, Rn. 13). Ohne dass es hierauf noch ankommt, liegt es zudem nahe, die für mehrdeutige Äußerungen entwickelten Grundsätze auf eine satirische Äußerung nicht anzuwenden (vgl. Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 181). Denn es ist der Satire geradezu wesenseigen, dass eine satirische Einkleidung missverstanden werden kann; eine Mehrdeutigkeit ist oftmals ein prägendes Merkmal der Satire. c) Die angegriffenen Äußerungen erweisen sich schließlich auch nicht im Hinblick auf ihren Aussagekern als unzulässig. Zwar kann eine Satire auch dann unzulässig sein, wenn sie nicht etwas Vorhandenes übertreibt oder überspitzt, sondern ohne realen in Ansatz „in die falsche Richtung“ zielt. (Burkhardt/Pfeifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap. 3 Rn. 31). So verhält es sich im vorliegenden Fall allerdings nicht. Das angebliche Interview nimmt seinem Inhalt nach Bezug auf eine tatsächliche Forderung der Klägerin, nämlich auf die Forderung nach der Ausgabe von Gutscheinen für eine staatliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen. Die angegriffene Satire übt durch ihre Überspitzung Kritik an dieser Forderung, indem sie sie als paternalistische und übergriffige Bevormundung und als Klientel-Politik anprangert. 2. Da ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, fehlt es auch an einer Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Veröffentlichung der Beklagten. Die Klägerin ist Vizepräsidentin des D. B. und ehemalige Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Partei B. ... /D. G.. Die Beklagte betreibt das Online-Magazin „T. E.“. Am 23.09.2021 veröffentlichte die Beklagte unter www.... einen Artikel unter der Überschrift „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“. Oberhalb der Überschrift waren in kleinerer Schrift die Worte „Achtung Satire! Achtung Satire!“ abgebildet. Die Unterüberschrift lautete „Glosse: Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“. In dem Artikel wurde einleitend darüber berichtet, dass die Klägerin staatlich geförderte Gutscheine für Haushaltsarbeiten fordere. Durch eine Verlinkung wurde Bezug genommen auf ein von der Klägerin veröffentlichtes „Autorinnenpapier“ mit der Überschrift „Agenda für Gleichstellung und ein selbstbestimmtes Familienleben“. Darin führt die Klägerin unter anderem aus, dass sie die staatliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen neu aufstellen wolle. Statt Steuererleichterungen solle ein einkommensunabhängiges Gutscheinmodell für haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt werden. Es solle vom Staat geförderte Gutscheine geben, die bei geprüften Dienstleistungsagenturen eingelöst werden könnten. Wegen der Einzelheiten des Autorinnenpapiers wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. In dem Artikel der Beklagten wird sodann ausgeführt, dass die Klägerin der Beklagten ein exklusives Interview dazu gegeben habe, „wie das genau funktionieren soll“. Ein solches Interview hat nicht stattgefunden; die der Klägerin in dem Artikel zugeschriebenen Äußerungen sind erdacht. Unter anderem wird die Klägerin mit folgenden angeblichen Äußerungen wiedergegeben: Die staatlichen Gutscheine für Putzhilfen soll es nur geben für Alleinerziehend:innen, für Hartz-IV-Empfänger:innen, für Bezieher:innen von Grund- und Mindestrente, für Studierenden-WG`s, und für Migranten-Großfamilien. (…) Wir Grün:innen wissen noch durch unsere eigene Studienzeit wie sehr die hygienischen Verhältnisse in WG´s zu wünschen übrig ließen, unabhängig von der Zusammensetzung nach Geschlechtern. Wir Grün:innen wollen Bildung, Gleichstellung und selbstbestimmtes Leben fördern. Deshalb wollen wir die Studierenden, insbesondere in den Geisteswissenschaften, dem Völkerrecht sowie in den Klima- und Gender-Studiengängen von der Mühsal der Haushaltsarbeit entlasten. Das können Nicht-Akademiker:innen besser. Und die Migranten-Großfamilien sollen durch die Putzhilfen an deutsche Reinlichkeitsstandards herangeführt und dadurch schneller und besser integriert werden. Deswegen muss das Gutscheinamt genau darauf achten, dass hier deutsche Putzfrauen zum Einsatz kommen (…) Und im Staatlichen Gutscheinamt brauchen wir natürlich eine Gegenkontrolle. Dafür wollen wir viele neue, gutbezahlte Arbeitsplätze schaffen – für junge, computeraffine Akademiker:innen, bevorzugt aus solchen Studiengängen, die ansonsten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben. Also Geistes- und Gender-Wissenschaften, divers und nach allen Regeln identitätspolitischer Ausgewogenheit ausgewählt. Wir dürfen kein akademisches Prekariat schaffen, wir wollen den direkten Übergang vom Bafög in den TaVöD. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Klägerin ließ die Beklagte erfolglos abmahnen. Vor Klageerhebung ergänzte die Beklagte innerhalb der Überschrift vor den Worten „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfe“ die Worte „Achtung Satire:“, die sich zuvor nur oberhalb der Überschrift befanden (Anlage K 6). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das unvoreingenommene Durchschnittspublikum zu dem Verständnis gelange, die Klägerin habe die ihr in dem Interview zugeschriebenen Aussagen tatsächlich so getätigt. Der oberhalb der Überschrift angebrachte Hinweis werde von einem Durchschnittsrezipienten nicht wahrgenommen, zumal der Hinweis in deutlich kleinerer Schriftgröße als die darunter stehende, ins Auge fallenden Überschrift erscheine. Auch durch die in dem Artikel enthaltene Bildeinblendung mit dem Text „Almost true news – Beinahe wahre Nachrichten“ werde ein satirischer Charakter nicht deutlich. Dass die Satire für das Durchschnittspublikum nicht erkennbar sei, folge bereits aus den Kommentaren unterhalb des Artikels. So sei aus mehr der Hälfte der dort abgebildeten 27 Kommentare ersichtlich, dass die Nutzer sich entweder nicht sicher seien, ob es sich um Satire handele oder davon ausgingen, dass es sich um ein echtes Interview handele (Anlage K 8). Jedenfalls unter Anwendung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei das Interview unzulässig. Die Satire-Hinweise seien nämlich auch dahingehend interpretierbar, dass die Klägerin sich bereit erklärt habe, an einem Satire-Interview mitzuwirken und bewusst ironische Antworten zu geben. Das Publikum könne daher trotz des Satirehinweises annehmen, die Klägerin habe die Antworten selbst gegeben und an der vermeintlichen Satire mitgewirkt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das als Anlage K 1 beigefügte Interview „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen – Glosse: Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“ zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen in www.... de vom 23.09.2021 unter der Überschrift: „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“; 2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sich der satirische Charakter bereits aus der Überschrift sowie aus der im Artikel wiedergegebenen bildlichen Darstellung mit dem Text „Almost true news – Beinahe wahre Nachrichten“ ergebe. Die Beklagte kritisiere mit der angegriffenen Veröffentlichung die paternalistischen Planungen der Klägerin, indem sie die Klägerin in einem fiktiven Interview vermeintlich selbst zu Wort kommen und ihre politischen Ideen erläutern lasse. Entsprechend der Stilrichtung einer Glosse werde der Klägerin eine Selbststilisierung fiktiv in den Mund gelegt, die gerade durch die Übertreibung eine Kritik ausdrücke und deshalb von der Klägerin nie selbst derart plakativ geäußert worden wäre. Der Artikel sei zudem durch das Stilmittel der Übertreibung gekennzeichnet, etwa durch die Art und Weise des „genderns“. Der Artikel karikiere Bestandteile grüner Programmatik und zum Klischee geronnene Vorurteile gegenüber dieser Programmatik. Auch die Kommentare ließen erkennen, dass der satirische Charakter des Artikels nicht verkannt werde. Dabei komme es auch nicht daran darauf an, ob einzelne Leser entweder nicht zwischen Satire und Realität zu unterscheiden vermögen oder die Realität durch die Satire so gut getroffen fänden, dass sie die Überzeichnung der Realität durch die Satire nicht aussprechen. Auf die sogenannte Stolpe-Rechtsschwächung könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Denn eine rechtliche Mehrdeutigkeit folge nicht aus dem Verständnis eines Lesers, der den Sinngehalt einer Äußerung fehlerhaft erfasse, sondern nur auf Grundlage einer zutreffenden Sinndeutung. Die Beklagte trägt außerdem vor, dass die Rubrik „Beinahe wahre Nachrichten“ einen festen Platz im Feuilleton der Beklagten einnehme. Unter dieser Rubrik habe die Beklagte eine Reihe weiterer satirischer Beiträge veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.