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Urteil

324 O 513/22

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0317.324O513.22.00
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Leitsätze
1. Eine Äußerung genießt nur unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit einen besonderen Schutz, wenn der Rezipient die satirische Überzeichnung erkennt, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 8. September 2015 - 7 U 121/14).(Rn.41) 2. Liegt es für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eines Fernsehbeitrags auch unter Berücksichtigung des satirischen Inhalts nicht nahe, dass auf dem verwendeten Foto nicht die bezeichnete Person, sondern ein Darsteller aus einem Film abgebildet ist, ändert sich an dieser Wertung auch nichts dadurch, dass einzelne Zuschauer es dennoch erkannt haben.(Rn.46) (Rn.52) 3. Dass die Verwendung des Fotos des Schauspielers in satirischer Weise beabsichtigt, eine vermeintlich anzuprangernde Verbindung einer Partei, über eine Zeitung, die von der genannten Person herausgegeben wird, dessen Buch bis hin zur Verfilmung des Buches aufzeigen soll, nimmt der durchschnittliche Zuschauer nicht wahr. Im Übrigen kommt es für die Sinndeutung weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis des Betroffenen an.(Rn.54) 4. Wenn fotografische Abbildungen zwar in satirischen Kontexten verwendet, die Manipulation für den Betrachter aber nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04), die unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut ist.(Rn.59) (Rn.59)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 03.01.2023 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Äußerung genießt nur unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit einen besonderen Schutz, wenn der Rezipient die satirische Überzeichnung erkennt, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 8. September 2015 - 7 U 121/14).(Rn.41) 2. Liegt es für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eines Fernsehbeitrags auch unter Berücksichtigung des satirischen Inhalts nicht nahe, dass auf dem verwendeten Foto nicht die bezeichnete Person, sondern ein Darsteller aus einem Film abgebildet ist, ändert sich an dieser Wertung auch nichts dadurch, dass einzelne Zuschauer es dennoch erkannt haben.(Rn.46) (Rn.52) 3. Dass die Verwendung des Fotos des Schauspielers in satirischer Weise beabsichtigt, eine vermeintlich anzuprangernde Verbindung einer Partei, über eine Zeitung, die von der genannten Person herausgegeben wird, dessen Buch bis hin zur Verfilmung des Buches aufzeigen soll, nimmt der durchschnittliche Zuschauer nicht wahr. Im Übrigen kommt es für die Sinndeutung weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis des Betroffenen an.(Rn.54) 4. Wenn fotografische Abbildungen zwar in satirischen Kontexten verwendet, die Manipulation für den Betrachter aber nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04), die unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut ist.(Rn.59) (Rn.59) 1. Die einstweilige Verfügung vom 03.01.2023 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bei fortbestehender Wiederholungsgefahr zu. Die Antragsgegnerin hat – unter Zugrundelegung einer zutreffenden Sinndeutung und unter Berücksichtigung des satirischen Kontextes – die Aussage getätigt, dass es sich bei der auf dem streitgegenständlichen Foto abgebildeten Person um den Antragsteller handele. 1. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien. Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns. Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (BGH, Urt. v. 10.01.2017 – VI ZR 561/15 –, Rn. 10 - 12). Einer Satire sind die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung wesenseigen. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit einen besonderen Schutz genießt, ist aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkennt, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolgt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.09.2015 – 7 U 121/14 –, Rn. 24). An diesem Maßstab – insbesondere auch an der Konkretisierung der Erkennbarkeit der Satire im Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht vom 08.09.2015 – hält die Kammer fest. Soweit dieses Urteil mit der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, beruhte dies nicht auf einer Unrichtigkeit des angewandten Maßstabs, sondern aufgrund einer abweichenden Sinndeutung der dortigen Äußerung. Der Bundesgerichtshof hält vielmehr fest: „Entscheidend ist, welche Botschaft bei den Zuschauern der Sendung ankommt“ (BGH, Urt. v. 10.01. 2017 – VI ZR 561/15 –, Rn. 13). Im Hinblick darauf, ob die Erkennbarkeit einer satirischen Darstellung – wie die Antragstellerin meint – allein auf die Gesamtkonzeption der satirischen Einkleidung oder auch auf einzelne Bestandteile der Einkleidung bezogen werden muss, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei der rechtlichen Beurteilung satirischer Darstellungen der Persönlichkeitsschutz nicht grundsätzlich beschränkt oder gar ausgeschaltet sei. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts entfalle nicht von vorneherein deswegen, weil dieser in einen Kontext geordnet sei, der – wie es bei satirischen Darstellungen der Fall ist – mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmittel arbeitet. Die Gesamtbetrachtung soll maßgebend werden, wenn bei einer Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der Einzelaussage als Bestandteil der Gesamtaussage beeinträchtigt würde. Deshalb soll zunächst der Aussagekern erfasst und daraufhin überprüft werden, ob er mit Art. 5 GG unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes vereinbar ist. Auch die Einkleidung der Aussage ist gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung einer Person enthält oder auf andere Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei ist zu beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Beurteilung des Aussagekerns sind, als der gewählten Darstellungsart die Verfremdung wesenseigen ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Einkleidung einer Aussage in eine Fotomontage entfällt aber nicht vollständig, wenn die isolierbaren Einzelteile je für sich betrachtet entstellend wirken (BVerfG, Beschl. v. 14.02.2005 – 1 BvR 240/04 –, Rn. 20 f.). Weiter führt das BVerfG zur Frage der Erkennbarkeit der Satire im Hinblick auf einzelne Bestandteile einer Darstellung aus: „Wie weit ein solcher Eingriff im Kontext einer satirischen Darstellung hinzunehmen ist, hängt auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen kann, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung ist etwa einer karikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber liegt es hier nicht. Das für die Montage benutzte Bild des Kopfes beansprucht, eine fotografische Abbildung zu sein und gibt dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folgt auch nicht daraus, dass die übrige Darstellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven hat. Für die Abbildung des Kopfes gilt dies gerade nicht“ (BVerfG a.a.O, Rn. 24). Das Bundesverfassungsgericht trat damit der Ansicht des Bundesgerichtshofs entgegen, der zuvor vertreten hatte, dass keine „sezierende“ Betrachtung verschiedener Einzelteile einer Satire erfolgen dürfe, sondern die Satire im Gesamtzusammenhang zu bewerten sei (BGH, Urt. v. 30.09.2003 – VI ZR 89/02 –, BGHZ 156, 206-216, Rn. 20). 2. Nach diesem Maßstab hält die Kammer daran fest, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum des vorliegenden Fernsehbeitrags auch unter Berücksichtigung des satirischen Inhalts des Beitrags zu dem unwahren Verständnis gelangt, dass das Bildnis den Antragsteller darstelle. a) Im Ausgangspunkt geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 14.02.2005 – davon aus, die Zuordnung des Namens des Antragstellers zu einem Bildnis, das nicht ihn, sondern den Schauspieler V. B. zeigt, als isolierbarer Bestandteil der Einkleidung der satirischen Darstellung gesondert darauf hin zu überprüfen ist, welche Sinndeutung dieser Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zukommt. Dabei ist entscheidend, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich bei diesem isolierten Bestandteil der Satire – also bei der Verwendung des „falschen“ Bildnisses – um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr. b) Leitend für Sinndeutung ist zunächst, dass die Verwendung von Fahndungsfotos als satirisches Stilmittel ein prägendes Motiv der Sendung darstellt. Schon vor der Einblendung des Fotos, das vermeintlich den Antragsteller zeigt, werden eine Reihe anderer – echter und fingierter – Fahndungsfotos eingeblendet, nämlich zunächst echte Fahndungsfotos von U. M., G. E. und H. M., die auch mit dem zutreffenden Namen der jeweils abgebildeten Person versehen sind. In dem Sendungsteil, der sich mit C. L. befasst, wird ein fingiertes Fahndungsfoto eingeblendet, das C. L. zeigt, im Stile der echten Fahndungsfotos schwarzweiß gestaltet, rot umrandet und mit dem Namen „L., C. W.“ versehen ist. Im anschließenden Sendungsteil wird ein im Stile eines Fahndungsfotos gestaltetes Foto von F. L. eingeblendet, das ebenfalls mit ihrem Namen versehen ist. Wird sodann, wie geschehen, ein im Stile eines Fahndungsfotos gestaltetes Bildnis eingeblendet, das mit dem Namen des Antragstellers „A., S. R.“ versehen ist, gelangt das unvoreingenommene und verständige Publikum schon aufgrund des geschilderten Kontextes zu dem Verständnis, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Antragsteller handele. c) Zu dem Entstehen dieses unwahren Verständnisses trägt auch bei, dass das Bildnis einen jüngeren Mann zeigt. Soweit in der Sendung weitere – zudem authentische – Bildnisse des Antragstellers gezeigt werden, handelt es sich durchweg um vergleichsweise aktuelle Darstellungen, auf denen der Antragsteller in fortgeschrittenem Alter zu sehen ist. Der Zuschauer wird daher auch durch einen Vergleich der Bildnisse nicht zu dem Schluss gelangen, dass es sich um eine andere Person handelt, sondern annehmen, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Antragsteller in jungen Jahren und mit zeitgenössischer Frisur und Brille im Stile der 1970er Jahre handelt. Zu diesem Verständnis trägt auch maßgeblich bei, dass der Moderator in dem Moment, als das Foto eingeblendet wird, das vermeintlich den Antragsteller zeigt, äußert: „… das S. A. nur schreiben konnte, weil er damals mittendrin war bei der echten RAF.“ Für die Rezipienten liegt daher die Annahme sehr nahe, ist, dass es sich um ein Foto des Antragstellers handelt, das diesen zu einem Zeitpunkt zeigt, als dieser „damals mittendrin war bei der echten RAF“. d) Der Umstand, dass auf dem Fahndungsplakat neben 18 Personen auch ein Pferd namens „T.“ abgebildet ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Zuschauer zu dem Verständnis gelangen, dass es sich bei der abgebildeten Person nicht um den Antragsteller handelt. Die Abbildung des Pferdes „T.“ verstärkt zwar die satirische Darstellung insofern, als verdeutlicht wird, dass das Fahndungsplakat insgesamt nicht authentisch ist. Die Abbildung des Pferdes liefert aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass auf einem der Fotos eine Person abgebildet sein könnte, bei der es sich nicht um die darunter bezeichnete Person handelt. e) Eine Erkennbarkeit, dass nicht der Antragsteller, sondern V. B. abgebildet ist, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass V. B. als Schauspieler die Rolle des Antragstellers in der Verfilmung des Buches des Antragstellers gespielt hat. Zwar wird in der Sendung erwähnt, dass der Antragsteller Autor des Buches „Der B.- M.- K.“ ist, zudem werden verschiedene kurze Ausschnitte aus der Verfilmung des Buches eingeblendet. Allerdings wird die Person des V. B. an keiner Stelle der Sendung namentlich erwähnt oder – mit Ausnahme des streitgegenständlichen fingierten Fahndungsfotos – bildlich gezeigt. Auch keiner der gezeigten Ausschnitte aus dem Film zeigt V. B. in der Rolle des Antragstellers. f) Der Umstand, dass einzelne Zuschauer dennoch erkannt haben, dass auf dem Foto nicht der Antragsteller, sondern V. B. abgebildet ist (vgl. Tweets in Anlage AG 1: „Mich wundert ja, dass scheinbar niemand bemerkt hat, dass es V. B. in die Reihen der # R. aufs Plakat geschafft hat“, aber auch: „Jetzt erst gesehen. Man liest den Namen und glaubt es“) ändert nichts an dem dargelegten Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. g) Die Kammer enthält sich jeglicher Beurteilung dazu, anstelle der Antragsgegnerin zu entscheiden, welche satirische Zuspitzung im Rahmen der Satire möglicherweise besser oder schlechter funktioniere. Allerdings hat die Einordnung der Rezeption der satirischen Darstellung Einfluss auf die Ermittlung des Verständnisses des durchschnittlichen Zuschauers. Vor diesem Hintergrund und damit allein für die zutreffende Sinndeutung der Aussage kommt der Frage, ob es aus Sicht eines durchschnittlichen Zuschauers „Sinn ergibt“, ob auf dem Foto der Antragsteller abgebildet ist oder nicht, Bedeutung zu. Danach liegt aus der Sicht des durchschnittlichen Zuschauers die satirische Übertreibung im Kern darin, dass die auf dem Fahndungsplakat abgebildeten Personen nicht als „linksradikale Gewalttäter“ zur Fahndung ausgeschrieben sind. Zweifel, dass die abgebildeten Personen nicht die bezeichneten sind, werden nicht geweckt. Dass durch die Verwendung eines Fotos des Schauspielers V. B. in satirischer Weise eine vermeintlich anzuprangernde Verbindung von F. L. über die Zeitung „W.“, den Antragsteller, dessen Buch bis hin zur Verfilmung des Buches aufgezeigt werden soll, nimmt der durchschnittliche Zuschauer nicht wahr. Die Kammer will dabei nicht in Abrede nehmen, dass die Verwendung des Fotos des Schauspielers nach der Absicht der Antragstellerin eben der Darstellung dieser Verbindung dienen soll. Allerdings ist die subjektive Absicht des sich Äußernden ebensowenig maßgeblich für die Sinndeutung wie das subjektive Verständnis des Betroffenen. 3. Das danach zugrunde zu legende Verständnis, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Antragsteller handele, ist für den Antragsteller ehrabträglich und berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers. Zum Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört die Darstellung der eigenen Person; gewährleistet ist insbesondere der Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, Rn. 25). Die unwahre Darstellung des Antragstellers durch die Zuschreibung eines Fotos, das nicht ihn, sondern eine andere Person zeigt, fällt danach in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierbei kommt es, wie bereits im Beschluss dargelegt, nicht darauf an, ob der Antragsteller entstellt dargestellt wird oder ob der Schauspieler V. B. dem Antragsteller ähnlich sieht. Vielmehr ist bereits die Zuschreibung eines Fotos einer anderen Person per se ansehensrelevant. Bei einer solchen unwahren Darstellung handelt es sich auch nicht um eine wertneutrale Falschbehauptung mit geringer äußerungsrechtlicher Relevanz. 4. Die Behauptung, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Antragsteller handele, verletzt, auch unter Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Positionen der Antragsgegnerin, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt oder der Eingriff geduldet werden muss, ist für den zu beurteilenden Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte zu entscheiden (BGH, Urt. v. 26.05.2009, Az. VI ZR 191/08, Rn 14, m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind auf Seiten des Antragstellers sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie auf Seiten der Antragsgegnerin die Rundfunk- und Meinungsfreiheit einzustellen. Ob der Beitrag auch Schutz im Hinblick auf die Kunstfreiheit genießt, braucht dabei nicht entschieden zu werden, da sich am Ergebnis der Abwägung auch dann, wenn man unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen erhöhten Maßstab für die erforderliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers anwendet, nichts ändert. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung einer Satire weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 – Rn. 13). Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Verfremdung, die durch eine satirische Einkleidung vorgenommen wird, gerade das Wesensmerkmal einer Satire darstellt. Bei der Zuschreibung eines Bildnisses, das nicht den Antragsteller zeigt, handelt es sich im Ausgangspunkt der Abwägung um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut. Im Rahmen der Abwägung wirkt sich dabei erheblich zu Gunsten des Antragstellers und zu Lasten der Antragsgegnerin aus, dass die Verwendung des Bildnisses, das eine andere Person als den Antragsteller zeigt, – wie ausgeführt – gerade nicht als eine satirische Einkleidung wahrgenommen wird. Demgemäß handelt es sich auch dann um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die einer zutreffenden Meinungsbildung nicht dienen kann, wenn fotografische Abbildungen zwar in satirischen Kontexten verwendet, die Manipulation für den Betrachter aber nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (BVerfG, Beschl. v. 14.02.2005 – 1 BvR 240/04 –, Rn. 26). Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass einer Satire, die mit Verfremdungen arbeitet, das Risiko innewohnt, dass die Satire vom Betrachter nicht erkannt, falsch verstanden oder jedenfalls nicht jeder „Spin“ der Satire richtig eingeordnet wird. Im vorliegenden Fall ist dabei allerdings auch zu sehen, dass der hier streitgegenständliche bloße „Spin“, also die Zuschreibung des „falschen“ Fotos zum Antragsteller, einen eigenständigen und grundrechtserheblichen Aussagegehalt hat, nämlich als dahingehende Behauptung, dass der Antragsteller so aussehe (oder früher so ausgesehen habe) wie auf dem Foto gezeigt. Die darin liegende Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung entfällt nicht deswegen, weil sie in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt wird (BVerfG aaO, Rn. 20). Am Ergebnis der Abwägung ändert sich schließlich auch nicht deswegen etwas, weil die ansehensrelevante Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Verwendung des „unrichtigen“ Fotos in ihrem Ausmaß hinter der Beeinträchtigung zurückbleibt, die der Antragsteller durch den Inhalt des satirischen Beitrags im Übrigen erleidet, der von ihm aber nicht angegriffen wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller ist Journalist und Herausgeber der Tageszeitung „D. W.“. Er ist Autor des 1985 veröffentlichten Buchs „D. B.- M.- K.". Im August 2008 erschien eine Verfilmung des Werks, in welcher der Antragsteller von dem Schauspieler V. B. verkörpert wird. Im Fernsehprogramm der Antragsgegnerin läuft die von J. B. moderierte Late-Night-Show „Z. M. R.". Die Antragsgegnerin ist außerdem verantwortlich für das Video-on-Demand-Angebot „Z. m.". Am 25.11.2022 strahlte die Antragsgegnerin eine Ausgabe des „Z. M. R." mit dem Titel „Der L.- L1-K." aus und stellte diese in der „Z." zum Abruf bereit. Die Sendung thematisiert einleitend aktuelle Reaktionen auf Protestaktionen von Klimaaktivisten. Eingeblendet wird ein Video, in dem zwei Personen ein Gemälde von Monet mit Kartoffelbrei bewerfen. In weiteren Videoeinblendungen werden Äußerungen verschiedener Personen wiedergegeben, u.a. der AfD-Politikerin von S., die Klimaaktivisten als „grüne RAF“ und „Klimaterroristen“ bezeichnet, Äußerungen des CSU-Politikers D., wonach verhindert werden müsse, dass eine „Klima-RAF“ entstehe, und eine Äußerung des Antragstellers, wonach die Vorgehensweise der Klimaaktivisten ihn sehr stark an den Eskalationsprozess in der Zeit nach der Studentenbewegung erinnere, als sich „terroristische Gruppen“ gebildet hätten. Der Moderator J. B. äußert im Anschluss: „Die Glatzen haben recht: Die Klima-RAF ist eine reale Gefahr. Sonst würde S. A. sich doch nicht öffentlich dazu äußern. S. A. ist 105 Jahre alt, und obwohl sein Gehirn in den letzten Jahren durchs exzessive Reiten tierisch doll hin und her geschüttelt wurde, kann er sich immer noch gut daran erinnern, wie radikal die echte RAF war. Die brandgefährliche B.- M.-Bande.“ Daraufhin wird eine Szene aus dem Film „Der B. M. K.“ gezeigt, in der eine Frau eine in einem Kinderwagen verborgene Maschinenpistole hervorholt und zahlreiche Schüsse auf Personen in einem Auto abgibt. B. äußert dazu: „Die Klima-RAF ist nur eine Suppe, ist nur einen Pritt-Stift davon entfernt, den Arbeitgeberpräsidenten zu erschießen. Es droht eine neue RAF. Könnte man zumindest meinen, wenn man den Mainstream-Medien glaubt. (…) Wir haben recherchiert. Und wir haben herausgefunden, die wahren Staatsfeinde haben sich jahrelang hinter einer bürgerlichen Fassade versteckt und besetzen inzwischen höchste Regierungsämter.“ Die Sendung befasst sich sodann über mehrere Minuten mit dem FDP-Politiker C. L.. Der Moderator B. äußert unter anderem: „Die FDP ist die neue RAF“. Im weiteren Verlauf werden rot umrandete Schwarzweißfotos u.a. von U. M., G. E. und H. M. eingeblendet, wie sie auf Fahndungsplakaten verwendet wurden. Eingeblendet wird sodann ein Schwarzweißfoto von C. L., das in gleicher Weise rot umrandet und unter dem der Name „L., C. W.“ angebracht ist. Später zeigt B. ein im Stile eines RAF-Fahndungsplakats gestaltetes Plakat, das mit „Linksradikale Gewalttäter –L.- L1-Bande“ überschrieben ist und das 19 verschiedene Porträtfotos zeigt. In der Folge befasst sich die Sendung mit der Journalistin F. L.. Eingeblendet wird hierbei ein Schwarzweißfoto von F. L., das ebenfalls als Ausschnitt der Gesamtdarstellung des im Stile des Fahndungsplakats gestalteten Plakats erscheint. Bezug genommen wird auf die Tätigkeit von F. L. für die „W.-Gruppe“. Im Zusammenhang mit dem Antragsteller äußert B. sich sodann wie folgt: „Die RAF fand den Staat scheiße. ‚W.‘ findet den Staat scheiße. Und ein Mann hat bei beiden seine Finger im Spiel: Deutschlandhasser und Pferdefreund S. A., Herausgeber und Oberguru der ‚W.‘-Gruppe und Autor von ‚Der B.- M.- K.‘, das große wissenschaftliche Standardwerk über die echte RAF, das S. A. nur schreiben konnte, weil er damals mittendrin war bei der echten RAF.“ Es wird sodann ein Zitat des Antragstellers eingeblendet und aus dem Off vorgelesen: „Ich habe sie, U. M., sehr geschätzt. Es gab Zeiten, in denen ich wirklich sehr gut mit ihr konnte.“ B. fährt fort: „S. A. hat RAF-Terroristin U. M. sehr geschätzt. So wie er heute F. L. schätzt. (…)S. A. plant vermutlich längst ein neues Buch, ‚Der L.- L.-Komplex ‘.“ In diesem Zusammenhang werden drei verschiedene, den Antragsteller in fortgeschrittenem Alter zeigende Fotos eingeblendet, und zwar auf einem Pferd sitzend, mit dem Buch „Der B.- M.- K.“ in der Hand bzw. mit einer Schirmmütze auf dem Kopf. Außerdem wird ein mit den Worten „A., S. R.“ versehenes Schwarzweißfoto des Schauspielers V. B. eingeblendet, das als Ausschnitt der Gesamtdarstellung des im Stile des Fahndungsplakats gestalteten Plakats erscheint. Die Art und Weise der Einblendung des Schwarzweißfotos des Schauspielers V. B. ist aus folgendem Screenshot ersichtlich: Bild entfernt Das im Stile des Fahndungsplakats gestaltete Plakat, das in der Sendung mehrmals – indes nicht bildschirmfüllend – erscheint, und zwar indem der Moderator das Plakat oberhalb seines Schreibtisches in die Kamera hält, wobei die unter den Porträtfotos erscheinenden Namen kaum erkennbar sind, sieht folgendermaßen aus: Bild entfernt An mehreren Stellen der Sendung werden zudem sehr kurze Sequenzen aus dem Film „Der B. M. K.“ eingeblendet. Keine dieser Sequenzen zeigt V. B. in seiner Rolle als S. A.. Wegen der Einzelheiten der Sendung wird auf die in Anlage AST 4 auf einem USB-Stick zu den Akten gereichte Videodatei mit einem Mitschnitt der Sendung Bezug genommen. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Verbreitung des Fotos im Zusammenhang mit der Angabe des Namens des Antragstellers verletze den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil das Publikum dem Portraitfoto V. B.s im Zusammenhang mit der Bildunterschrift nur die unwahre Aussage entnehmen könne, dieses zeige das Bildnis des Antragstellers. Nachdem er die Antragsgegnerin erfolglos abmahnen ließ (Anlagen AST 5-8), erwirkte der Antragsteller auf seinen Antrag vom 15.12.2022 die mit Beschluss der Kammer vom 03.01.2023 erlassene einstweilige Verfügung. Darin wurde der Antragsgegnerin untersagt, zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, es handele sich bei der auf nachstehend wiedergegebenem Foto abgebildeten Person um den Antragsteller: Bild entfernt wie geschehen durch die Veröffentlichung dieses Fotos im Zusammenhang mit der Bildunterschrift „A., S. R., ... S.“ bzw. „A., S. R.“ in der Sendung „Z.- M.- R.“ vom 25.11.2022, ausgestrahlt im Z. und verfügbar im Video-on-Demand-Angebot „Z.“, abrufbar unter https://www. z..de/... Zur Begründung führte die Kammer aus, ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum des Fernsehbeitrags gelange auch unter Berücksichtigung des satirischen Inhalts des Beitrags zu dem unwahren Verständnis, dass das Bildnis den Antragsteller darstelle. Tatsächlich und unstreitig handele es sich bei der abgebildeten Person aber um den Schauspieler V. B., der in dem Film „Der B. M. K.“ die Rolle des Antragstellers spielte. Zwar gelange das Publikum zu dem Verständnis, dass das Fahndungsplakat, auf dem neben anderen Personen u.a. C. L., F. L. und M. D. abgebildet seien, nicht authentisch sei und die darauf abgebildeten Personen tatsächlich nicht zur Fahndung ausgeschrieben seien. Dies führe allerdings nicht dazu, dass das Publikum auch annehme, dass es sich bei den auf dem satirischen Fahndungsplakat genannten Personen – darunter der Antragsteller – nicht auch um die abgebildeten Personen handele. Im Gegenteil: Die satirische Übertreibung liege gerade darin, dass die auf dem Fahndungsplakat abgebildeten Personen aufgrund der bloßen im Beitrag angesprochenen Gemeinsamkeiten – im Hinblick auf den Antragsteller insbesondere als Herausgeber der „W.“ und als Pferdefreund – offenkundig nicht wie auf dem Fahndungsplakat geschehen als „linksradikale Gewalttäter“ bezeichnet werden könnten. Diese satirische Übertreibung würde in den Augen der Rezipienten ihre Schärfe gerade verlieren, wenn auf dem Fahndungsplakat nicht der „echte“ C. L. und kein wahres Bildnis des Antragstellers abgebildet wären. Eine „Verschränkung“ der satirischen Überspitzung ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass Szenen aus der Verfilmung des „B. M. K.“ in dem Fernsehbeitrag eingeblendet würden. Zum einen zeige keine der eingeblendeten Filmszenen den Schauspieler V. B. in der Rolle des Antragstellers. Zum anderen seien alle Filmeinblendungen – anders als die Einblendungen des Fotos, das vermeintlich den Antragsteller zeigt – deutlich mit der Unterzeile „Der B. M. K.“ gekennzeichnet. Es liege für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum daher nicht nahe, dass auf dem Foto nicht der Antragsteller, sondern ein Darsteller aus einem Film abgebildet sei. Dass einzelne Zuschauer dennoch erkannt hätten, dass es sich nicht um den Antragsteller, sondern um V. B. handele, ändere hieran nichts. Die unwahre Behauptung, sei auch nicht wertneutral. Für das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sei es nicht von gänzlich unerheblicher Bedeutung, ob er fälschlicherweise mit einem Foto dargestellt werde, das nicht ihn, sondern eine andere Person zeige. Hierfür komme es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller entstellt dargestellt werde oder ob der Schauspieler V. B. dem Antragsteller ähnlich sehe. Gegen die einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie ist der Ansicht, dem Sendebeitrag sei unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und des satirischen Kontextes bei zutreffender Sinndeutung nicht die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, die Aufnahme stelle den Antragsteller dar. Die Zuschauer würden – unabhängig davon, ob sie auch erkennen, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Schauspieler V. B. in der Rolle des Antragstellers handelt – in jedem Fall erkennen, dass die fragliche Aufnahme Teil des Fahndungsplakats ist, das als Teil der satirischen Einkleidung gerade keinen Authentizitätsanspruch erhebe. Anhand der weiteren eingeblendeten Fotos des Antragstellers erhielten sie eine zutreffende Vorstellung davon, wie der Antragsteller gegenwärtig aussehe. Der Aufnahme von V. B. in der Rolle des S. A. komme zudem eine eigenständige Bedeutung zu: Sie bilde ein Verbindungsstück zwischen dem Fahndungsplakat und den im Beitrag mehrfach eingeblendeten Filmszenen aus „Der B. M. K.“. Die Begründung der Kammer, wonach die satirische Überspitzung in den Augen der Rezipienten gerade davon lebe, dass auf dem Plakat jeweils die „echten“ Personen samt Namen auftauchen, berücksichtige nicht, dass das Fahndungsplakat als einheitliche satirische Gesamtkonzeption zu betrachten sei, die mehrere Ebenen aufweise. Gerade die Einkleidung einer satirischen Darstellung dürfe jedoch nicht in Einzelkomponenten „zerlegt“ werden. Es treffe aufgrund der Gesamtkonzeption des Beitrags insbesondere nicht zu, dass die satirische Übertreibung aus Sicht der Rezipienten ihre Schärfe oder ihren satirischen Charakter verlöre, würde auf dem Fahndungsplakat kein authentisches Bild des Antragstellers abgebildet werden. Gerade im Hinblick auf die gewählte satirische Einkleidung – für die weniger strenge Bewertungsmaßstäbe gelten würden – könne es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommen, welche Form der satirischen Übertreibung aus externer Sicht stimmig, naheliegend oder „logischer“ erscheine. Zudem sei selbst bei einer – angesichts der Besonderheiten eines Fernsehbeitrags eher fernliegenden – detailgenauen Prüfung durch das Publikum der Umstand, dass das Plakat insgesamt keinen Authentizitätsanspruch erhebe, ohnehin erkennbar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass auf dem Plakat auch das Pferd „T.“ zur Fahndung ausgeschrieben werde. Zudem werde im Falle des Antragstellers – auch im Vergleich zu Frau L., Herrn L. und Herrn P., die ihrerseits im Verlauf des Sendebeitrags herausgestellt gezeigt werden – als einzige Person ein Foto „in jungen Jahren“ und damit gerade passend zur Zeit der RAF gezeigt. Durch diese Herausstellung und die Verwendung des Fotos von V. B. werde im Fall des Antragstellers die satirische Übertreibung und Verfremdung im Vergleich zu den anderen auf dem Plakat abgebildeten Personen noch gesteigert. Es werde gerade auf die Rolle des Antragstellers als Chronist der ersten Generation der RAF, die Verfilmung des Buchs und die damit verschwimmenden Grenzen zwischen Realität und Fiktion Bezug genommen. Der Beitrag vermittele unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs die erkennbar im Zentrum stehende Information – die ihrerseits insbesondere von dem zentralen Gestaltungsmittel des Fahndungsplakats verstärkt werde –, dass es vermeintliche Verbindungslinien unter anderem zwischen dem Antragsteller, seinem Buch „Der B.- M.- K.“, seiner Bekanntschaft mit U. M., seiner eigenen Rolle im Rahmen der früheren RAF, seiner jetzigen Rolle als Herausgeber der „W.“ und hierüber zu Frau L. sowie über sie zu C. L. und der FDP gebe. Eine darüberhinausgehende Information komme bei den Zuschauern nicht an, weil bereits hierdurch die Aussage vermittelt werde, der Vergleich von Klimaaktivisten mit der RAF sei ebenso abwegig wie eine Gleichsetzung von „FDP“ und „RAF“ bzw. der Verdacht einer „RAFDP“. Als „Symbol“ und weitere satirische Zuspitzung dieser Verbindungslinien werde ein Portrait V. B. in der Rolle des Antragstellers aus dem Film zum Buch „Der B. M. K.“ verwendet. Soweit der Verfügungsbeschluss der Sache nach moniere, die dargelegten Verschränkungen und Verlinkungen zwischen dem Antragsteller und dem Buch/Film „B. M. K.“ lägen nicht nahe, werde damit die Einkleidung der Satire an sich beanstandet, nicht hingegen die sich aus Sicht der Zuschauer ergebende Kernaussage. Die satirische Einkleidung unterliege weniger strengen Maßstäben als Fragen des Aussagekerns. Die Entscheidung über die Wahl der satirischen Zuspitzung stehe dem Äußernden zu. Aus dem Umstand, dass es Zuschauer geben möge, die den Schauspieler V. B. und mit ihm die gezogene Verbindung zur Verfilmung des Buchs „Der B.- M.- K.“ des Antragstellers nicht erkennen, könne nicht geschlossen werden, dass dies auch für das Durchschnittspublikum gelte. Soweit auf die „Erkennbarkeit“ der Satire abgestellt wird, sei damit nur das Erfordernis einer Möglichkeit verbunden, die satirische Darstellung zu erkennen. Einer Satire sei das „Risiko“ immanent, dass sie nicht durchweg erkannt oder auch falsch verstanden werde. … nicht jeden „Spin“ … Bezugspunkt der Erkennbarkeit könne daher nur die Gesamtkonzeption der satirischen Einkleidung sein, nicht hingegen isolierte Bestandteile. Selbst wenn man unterstelle, es handele sich bei der untersagten Darstellung um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sei der Antragsteller mangels Ansehensrelevanz nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Umstand einer (unterstellt) unwahren Tatsachenbehauptung allein begründe keinen Unterlassungsanspruch. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine authentische Abbildung des Antragstellers ihn in einem günstigeren Licht hätte erscheinen lassen. Auch eine unterstellte Ansehensrelevanz führe im Rahmen der unter Berücksichtigung der Rundfunk- und Kunstfreiheit gebotenen Abwägung nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers. Insbesondere sei mit der (unterstellten) Behauptung, die Aufnahme von V. B. zeige tatsächlich den Antragsteller in jungen Jahren, kein gravierender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegeben, der seine Rechte und Belange in so starkem Ausmaß beeinträchtige, dass er auch unter dem Blickwinkel der Kunstfreiheit und bei der gebotenen satirespezifischen Betrachtung nicht zu rechtfertigen sei. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 03.01.2023 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 03.01.2023 zu bestätigen. Er verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.