Urteil
324 O 365/22
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0421.324O365.22.00
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Leitsätze
1. § 353d Nr. 3 StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, das (auch) dem Schutz der Rechtsgüter eines Automobilzulieferers, gegen den im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Abgasmanipulation der Volkswagen AG ein Bußgeldverfahren geführt wird, dient.(Rn.54)
2. § 353d Nr. 3 StGB gewährt einem Zeugen keinen individuellen Rechtsschutz.(Rn.69)
3. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB kommt es nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 22. März 2022 - 7 U 25/21). Zitate des Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Automobilzulieferers, die sich auf die Frage der Höhe eines drohenden Bußgeldes und die Höhe der Gewinne im Bereich der Motorensteuerung beziehen oder seine persönliche Kenntnis und Rolle im Unternehmen betreffen, beziehen sich ebenso wie Passagen zu seiner Glaubwürdigkeit auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile und sind daher "wesentlich".(Rn.59)
4. Bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung handelt es sich zwar nicht um eine private Kommunikation; dennoch beeinträchtigt die Veröffentlichung der im Rahmen dieser gemachten Äußerungen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zeugen.(Rn.78)
5. Die Beeinträchtigung des Zeugen, der lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist und dem zudem bewusst war, dass seine Äußerungen protokolliert werden, ist gegenüber der Meinungsfreiheit insofern als geringer einzustufen, als die Berichterstattung über die konkreten Äußerungen in dem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten "Dieselskandal" einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung liefern. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine der Privatsphäre zuzuordnenden Aussageinhalte betroffen sind.(Rn.80)
Tenor
I. Auf Antrag der Klägerin zu 1. wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
wie in dem am 20. Juni 2022 auf www. h..de unter der Überschrift „C.-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ und am 21. Juni 2022 im H. unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W. R.“ veröffentlichten Artikel als Zitate von Prof. W. R. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
1. „250 Millionen Euro. ‚Ach, das ist ja Wahnsinn‘, sagte R..“;
und/oder
2. „Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚Die sind nicht hoch.‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf.“;
und/oder
3. „‚Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen’, sagte R..“;
und/oder
4. „Darauf R.: ‚Der Gewinn? Bitte ...‘“;
und/oder
5. „R. fehlten beinahe die Worte: ‚Oh! Das ist ja‘ Später fragte er noch mal: ‚250 ist die Summe, über die wir hier reden?‘“;
und/oder
6. „Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich.‘“;
und/oder
7. „Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles.‘“;
und/oder
8. „Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann.‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben.“;
und/oder
9. „‚Die hieß damals schon Lupus?‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt.“;
und/oder
10. „Der Begriff Lupus sei ihm ‚jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben‘, sagte R..“;
und/oder
11. „Weil er sich ‚absolut‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen.‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen‘ gewesen.“;
und/oder
12. „Das würde ihn ‚umhauen‘, antwortete R.. Er habe ‚bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen‘, die darauf hindeuten könnte.“;
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar;
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 353d Nr. 3 StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, das (auch) dem Schutz der Rechtsgüter eines Automobilzulieferers, gegen den im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Abgasmanipulation der Volkswagen AG ein Bußgeldverfahren geführt wird, dient.(Rn.54) 2. § 353d Nr. 3 StGB gewährt einem Zeugen keinen individuellen Rechtsschutz.(Rn.69) 3. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB kommt es nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 22. März 2022 - 7 U 25/21). Zitate des Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Automobilzulieferers, die sich auf die Frage der Höhe eines drohenden Bußgeldes und die Höhe der Gewinne im Bereich der Motorensteuerung beziehen oder seine persönliche Kenntnis und Rolle im Unternehmen betreffen, beziehen sich ebenso wie Passagen zu seiner Glaubwürdigkeit auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile und sind daher "wesentlich".(Rn.59) 4. Bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung handelt es sich zwar nicht um eine private Kommunikation; dennoch beeinträchtigt die Veröffentlichung der im Rahmen dieser gemachten Äußerungen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zeugen.(Rn.78) 5. Die Beeinträchtigung des Zeugen, der lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist und dem zudem bewusst war, dass seine Äußerungen protokolliert werden, ist gegenüber der Meinungsfreiheit insofern als geringer einzustufen, als die Berichterstattung über die konkreten Äußerungen in dem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten "Dieselskandal" einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung liefern. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine der Privatsphäre zuzuordnenden Aussageinhalte betroffen sind.(Rn.80) I. Auf Antrag der Klägerin zu 1. wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, wie in dem am 20. Juni 2022 auf www. h..de unter der Überschrift „C.-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ und am 21. Juni 2022 im H. unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W. R.“ veröffentlichten Artikel als Zitate von Prof. W. R. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 1. „250 Millionen Euro. ‚Ach, das ist ja Wahnsinn‘, sagte R..“; und/oder 2. „Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚Die sind nicht hoch.‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf.“; und/oder 3. „‚Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen’, sagte R..“; und/oder 4. „Darauf R.: ‚Der Gewinn? Bitte ...‘“; und/oder 5. „R. fehlten beinahe die Worte: ‚Oh! Das ist ja‘ Später fragte er noch mal: ‚250 ist die Summe, über die wir hier reden?‘“; und/oder 6. „Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich.‘“; und/oder 7. „Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles.‘“; und/oder 8. „Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann.‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben.“; und/oder 9. „‚Die hieß damals schon Lupus?‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt.“; und/oder 10. „Der Begriff Lupus sei ihm ‚jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben‘, sagte R..“; und/oder 11. „Weil er sich ‚absolut‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen.‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen‘ gewesen.“; und/oder 12. „Das würde ihn ‚umhauen‘, antwortete R.. Er habe ‚bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen‘, die darauf hindeuten könnte.“; II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. Die Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig und begründet; die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Klägerin zu 1) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB zu. 1. § 353d Nr. 3 StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, das auch dem Schutz der Rechtsgüter der Klägerin zu 1) dient. Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96, NJW 2018, 1671 Rn. 27, m.w.N.). Die Klägerin zu 1) ist als Betroffene, gegen die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Abgasmanipulation der Volkswagen AG ein Bußgeldverfahren geführt wird, in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes: Nach der Gesetzesbegründung dient die Vorschrift zum einen dem Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, zum anderen dem Schutz der von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen vor einer Bloßstellung (BT-Drs. 7/2161 S. 23). Das BVerfG betrachtet in einer älteren Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgut der Norm sowohl den Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten als auch den Schutz des Verfahrensbetroffenen vor Bloßstellung (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1985 – 1 BvL 15/84 –, BVerfGE 71, 206-223, Rn. 42). Später spricht das BVerfG ausdrücklich von einer „doppelten Schutzrichtung“. So soll die Strafvorschrift zum einen verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Damit solle Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil entgegengetreten und die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand gewährleistet werden. Zum anderen sei Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen und - hinsichtlich des Angeklagten - die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 25 - 27, juris). Unter Bezugnahme auf diese beiden Entscheidungen des BVerfG geht auch das HansOLG davon aus, dass § 353d Nr. ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 02.11.2020, 7 W 125/20 – Olearius‘ Tagebücher). Vor diesem Hintergrund hält auch die Kammer daran fest, dass § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz ist, das dem Schutz der Klägerin zu 1), die Betroffene eines Bußgeldverfahrens ist, dient. Dass eine ältere Begründung zum Gesetzentwurf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen noch nicht erwähnte, sondern dort allein der „Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, namentlich der Laienrichter und der Zeugen“ erwähnt war (BT-Drs. 7/550 S. 283), schließt den weitergehenden Schutzzweck schon deswegen nicht aus, weil dieser in der abschließenden Gesetzesbegründung ausdrücklich auch auf den Schutz der von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen ausgedehnt wurde (BT-Drs. 7/2161 S. 23). Auch der Umstand, dass es sich bei den Ausführungen des BVerfG nicht um tragende Gründe gehandelt haben mag, und nur solchen eine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zukäme, gibt keinen Anlass, der überzeugenden Begründung des BVerfG in den genannten Entscheidungen nicht zu folgen. 2. Der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB ist hinsichtlich der Klägerin zu 1) erfüllt. a) Bei dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Klägers zu 2) handelt es sich um amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens. Die Kammer geht dabei, auch nach den Erörterungen und Erklärungen der Parteien zu diesem Aspekt in der mündlichen Verhandlung, davon aus, dass das von der Staatsanwaltschaft H. unter dem Aktenzeichen... geführte Verfahren ein einheitliches Verfahren darstellt, in dem sowohl die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 1) gemäß § 30 OWiG zur Zahlung einer Geldbuße, als auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern der Klägerin zu 1) geprüft wird. Die Vernehmung des Klägers zu 2) innerhalb dieses Verfahrens ist daher nicht lediglich einem nur gegen Mitarbeiter der Klägerin zu 1) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch dem gegen die Klägerin zu 1) geführten Bußgeldverfahren zuzuordnen; die Klägerin zu 1) ist insoweit Betroffene eines einheitlichen Verfahrens. b) Bei der Mitteilung der zwölf Zitate handelt es sich auch um wesentliche Teile i.S.v. § 353d StGB. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des HansOLG, das ausgeführt hatte: Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB kommt es insoweit nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind. Das Adjektiv "wesentlich" bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 353d Rdnr. 9; Heuchemer, a.a.O., Rn. 7) und nicht auf die Länge des betreffenden Teils (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 20.7.2016 – 53 Ss 3-16 (18/16), BeckRS 2016, 16216 Rn. 18). Folgte man insoweit der Gegenauffassung der Beklagten, würde die Strafvorschrift bei amtlichen Dokumenten größeren Umfangs nahezu leerlaufen. Bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Teil eines Schriftstücks betroffen ist, kommt es entgegen anderen Auffassungen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der veröffentlichte Auszug prozessuale Bedeutung haben kann. Dieses folgt daraus, dass diese Frage auch bei einer öffentlichen Mitteilung des amtlichen Schriftstücks als Ganzes ohne Bedeutung ist (vgl. MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 65 m.w.N.) (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 22.03.2022 – 7 U 25/21 –, Rn. 44 - 45, juris). Dass es sich bei den Zitaten um wesentliche Teile handelt, ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Zitate von Bedeutung für die Beurteilung der Frage sind, welche konkrete Kenntnis der Kläger zu 2) als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klägerin zu 1) von bestimmten Vorgängen hatte. Die Zitate gemäß den Anträgen zu 1. – 5. beziehen sich auf die Frage der Kenntnis der Höhe eines der Klägerin zu 1) drohenden Bußgeldes und auf die Höhe der Gewinne im Bereich der Motorensteuerung („250 Millionen Euro. ‚Ach, das ist ja Wahnsinn‘, sagte R..“; „Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚Die sind nicht hoch.‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf.“; „‚Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen’, sagte R..“; „Darauf R.: ‚Der Gewinn? Bitte ...‘“; „R. fehlten beinahe die Worte: ‚Oh! Das ist ja‘ Später fragte er noch mal: ‚250 ist die Summe, über die wir hier reden?‘“). Die Zitate gemäß den Anträgen zu 6. – 12. beziehen sich darauf, welcher Maßstab hinsichtlich einer Kenntnis des Klägers zu 2) anzunehmen sein könnte, welche Rolle der Kläger zu 2) im Unternehmen der Klägerin zu 1) einnahm und wie die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bewerten sein könnte („Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich.‘“; „Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles.‘“; „Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann.‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben.“; „‚Die hieß damals schon Lupus?‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt.“; „Der Begriff Lupus sei ihm ‚jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben‘, sagte R..“; „Weil er sich ‚absolut‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen.‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen‘ gewesen.“; „Das würde ihn ‚umhauen‘, antwortete R.. Er habe ‚bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen‘, die darauf hindeuten könnte.“). Der Umstand, dass es sich teilweise nur um Fragmente und kurze Äußerungen handelt („Ach, das ist ja Wahnsinn“, „Oh! Das ist ja …“) steht einer Wesentlichkeit nicht entgegen. Denn aufgrund der Einbettung der Zitate in die Berichterstattung und des Zusammenhangs mit den übrigen wiedergegebenen Zitaten kommt auch den kurzen Zitaten ein erheblicher Aussagegehalt zu. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass auch die Beklagte diese kurzen Ausrufe des Klägers zu 2) selbst für so bedeutsam erachtete, dass sie sie in ihrer Berichterstattung wiedergegeben hat. Ohne Belang ist auch, dass das Zeugenvernehmungsprotokoll insgesamt 87 Seiten lang ist und die Zitate – einzeln oder zusammengenommen – deutlich kürzer. Würde eine Wesentlichkeit nur dann vorliegen, wenn die Länge des wiedergegebenen Abschnitts einen erheblichen oder größeren Teil im Verhältnis zum Umfang des gesamten Dokuments ausmachte, würde die Strafvorschrift – worauf auch bereits das HansOLG hingewiesen hat – bei amtlichen Dokumenten größeren Umfangs nahezu leerlaufen. Umgekehrt lässt die hier eingenommene Sichtweise auch die gesetzliche Einschränkung, wonach eine Strafbarkeit nur denjenigen trifft, der Dokumente „ganz oder in wesentlichen Teilen“ mitteilt, nicht leerlaufen. Denn es bleibt nach wie vor Raum für Fälle, in denen die Wiedergabe Teile betrifft, die für die Sache oder die Beteiligten unwichtig sind und daher dem Verbot nicht unterfallen. II. Dem Kläger zu 2) steht ein Unterlassungsanspruch allerdings nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB (dazu unter 1.) noch aus einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) (dazu unter 2.). 1. Ein Anspruch des Klägers zu 2) aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB besteht mangels Verletzung eines Schutzgesetzes nicht. § 353d Nr. 3 StGB ist keine Norm, die den Schutz von Rechtsgütern des Klägers zu 2) bezweckt. Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96, NJW 2018, 1671 Rn. 27, m.w.N.). Nach diesem Maßstab handelt es sich im vorliegenden Fall bei § 353d Nr. 3 StGB im Hinblick auf den Kläger zu 2) um eine Norm, die möglicherweise zwar bewirkt, allerdings nicht bezweckt, die Interessen des Klägers zu 2), einem Zeugen in dem zugrundeliegenden Strafverfahren zu schützen. § 353d Nr. 3 StGB gewährt einem Zeugen keinen individuellen Rechtsschutz wegen einer Verletzung der Norm. Nach der Rechtsprechung des BVerfG soll § 353d Nr. 3 StGB verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Damit solle Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil entgegengetreten und die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand gewährleistet werden (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 25 - 27, juris). Hieraus ergibt sich, dass Ziel der Norm eine Abwendung von Gefahren für die Wahrheitsfindung ist. Dass hierfür die Beeinträchtigung der Unbefangenheit von Zeugen und Laienrichtern verhindert werden soll, ist allerdings kein Selbstzweck, sondern lediglich ein mit der Befolgung der Norm verbundener Reflex und damit lediglich ein Mittel zur Erreichung des übergeordneten Ziels der unbeeinträchtigten Wahrheitsfindung, das im Allgemeininteresse liegt. Weder aus den Gesetzgebungsmaterialien noch aus einer teleologischen oder systematischen Auslegung ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, Zeugen und Laienrichtern wegen der bloßen Gefährdung ihrer Unbefangenheit einen individuellen Unterlassungs- oder gar Schadensersatzanspruch zukommen zu lassen. Wären auch Zeugen oder Laienrichter in den Schutzbereich des § 353d Nr. 3 StGB einbezogen, würde dies dazu führen, dass jegliche Zeugen oder Laienrichter in einem Straf- oder Bußgeldverfahren – und damit unter Umständen eine Vielzahl von Personen – einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch oder sogar einen Schadensersatzanspruch wegen einer Gefährdung ihrer Unbefangenheit gegen denjenigen hätten, der entgegen § 353d Nr. 3 StGB eine verbotene Mitteilung über ein amtliches Dokument aus dem Verfahren vornimmt. Dass der Gesetzgeber einen derart weitgehenden Individualschutz bezwecken wollte, hält die Kammer für fernliegend. Hieran ändert sich auch nicht deswegen etwas, weil der Kläger zu 2) sich im vorliegenden Fall gegen die Veröffentlichung seiner eigenen Vernehmung wendet. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass der Kläger den Wortlaut seiner Aussage selbst ganz genau kennt, so dass ein Verlust seiner Unbefangenheit als Zeuge von vorneherein nicht droht. Auch wenn man in den Blick nimmt, dass der Zeuge durch eine Berichterstattung im Zusammenhang mit der wörtlichen Wiedergabe seiner Aussage und mit einer öffentlichen Diskussion, die sich aus einer wörtlichen Wiedergabe seiner Aussage entspinnen könnte, möglicherweise in seiner Unbefangenheit hinsichtlich einer späteren (erneuten) Aussage im gerichtlichen Verfahren beeinträchtigt werden könnte, verbleibt es dabei, dass das beeinträchtigte Rechtsgut des Zeugen allein in seiner Unbefangenheit läge. Die Gewährung eines individuellen Rechtsschutzes zur Bewahrung der Unbefangenheit einer Person ist aber, wie ausgeführt, nicht Zweck von § 353d Nr. 3 StGB. 2. Auch aus einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht dem Kläger zu 2) kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Im vorliegenden Fall ist weder das Recht verletzt, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben, noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch das Recht auf Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) im Übrigen nicht (vgl. zu den verschiedenen in Betracht kommenden Schutzbereichen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer vergleichbaren Konstellation BGH, Urt. v. 26.11.2019 – VI ZR 12/19, NJW 2020, 770, Rn. 14). a) Der Kläger zu 2) nimmt nicht in Abrede, sich wie zitiert geäußert zu haben. Ihm werden keine Äußerungen beigelegt oder untergeschoben, die er nicht getätigt hat. b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht betroffen. Der Kläger zu 2) wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen eine Berichterstattung über ihn, die der Information der Öffentlichkeit dient und ihm selbst ohne Weiteres zugänglich ist. Er macht geltend, dass dieser Bericht ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Damit geht es hier um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation. c) Auch die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre ist nicht betroffen. Bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung handelt es sich nicht um eine private Kommunikation. Dem Kläger zu 2) war bewusst, dass das Gespräch protokolliert wird und dass das Protokoll in dem Ermittlungsverfahren oder in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren Verwendung finden könnte. d) Soweit damit allein verbleibt, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) im Hinblick darauf betroffen ist, über die Veröffentlichung seiner Äußerungen bestimmen zu können, stellt sich die Veröffentlichung jedenfalls im Rahmen der Abwägung mit den Rechten der Beklagten nicht als rechtswidrig dar. Zugunsten des Klägers ist insbesondere sein Interesse in die Abwägung einzustellen, dass seine persönliche Ausdrucksweise nicht an die Öffentlichkeit dringt. Demgegenüber ist allerdings die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG hoch anzusetzen, weil die Berichterstattung über die konkreten Äußerungen des Klägers zu 2) in dem in der Öffentlichkeit nach wie vor kontrovers diskutierten „Dieselskandal“ einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf liefern. Die Beeinträchtigung des Klägers zu 2), der lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist und dem zudem bewusst war, dass seine Äußerungen protokolliert werden, ist dabei als geringer einzustufen. Anders als in anderen denkbaren Fallgestaltungen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung sind vorliegend keine der Privatsphäre zuzuordnenden Aussageinhalte betroffen; auch die Aussage des Klägers zu 2) zu seiner Erziehung ist gänzlich detailarm und dient im Kontext allein der Begründung seiner beruflichen Korrektheit. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Wiedergabe von Zitaten aus einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in einer Berichterstattung. Die Klägerin zu 1) ist ein Automobilzulieferer. Der Kläger zu 2) ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klägerin zu 1). Die Staatsanwaltschaft H. ermittelt wegen des Verdachts einer Mitwirkung an einer Abgasmanipulation der Volkswagen AG gegen mehrere Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter der Klägerin zu 1) und führt ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin zu 1). Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde der Kläger zu 2) von der Staatsanwaltschaft H. als Zeuge vernommen. Die Beklagte veröffentlichte am 20.06.2022 auf www.....de unter der Überschrift „C.-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ sowie am 21.06.2022 in der Printausgabe des H. unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W. R.“ zwei inhaltsgleiche Artikel. In den Berichterstattungen sind eine Reihe wörtlicher Zitate des Klägers zu 2) aus dessen staatsanwaltschaftlicher Vernehmung enthalten. Unter anderem heißt es in den Berichterstattungen: „250 Millionen Euro. ‚Ach, das ist ja Wahnsinn‘, sagte R.. (…) Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚Die sind nicht hoch.‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf. (…) ‚Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen’, sagte R.. (…) „Darauf R.: ‚Der Gewinn? Bitte ...‘ (…)R. fehlten beinahe die Worte: ‚Oh! Das ist ja …‘ Später fragte er noch mal: ‚250 ist die Summe, über die wir hier reden?‘ (…) Dem H. liegt das komplette, 87 Seiten lange Zeugenvernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft H. vom 1. Juni 2021 vor. (…) Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich.‘ (…) Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles.‘ (…) Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann.‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben. (…) ‚Die hieß damals schon Lupus?‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt. (…) Der Begriff Lupus sei ihm ‚jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben‘, sagte R.. (…) Weil er sich ‚absolut‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen.‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen‘ gewesen. (…) Das würde ihn ‚umhauen‘, antwortete R.. Er habe ‚bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen‘, die darauf hindeuten könnte.“ Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. Die Kläger ließen die Beklagte ohne Erfolg abmahnen. Daraufhin erwirkten die Kläger eine mit Beschluss vom 19.07.2022 erlassene einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 324 O 271/22), worin der Beklagten die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Äußerungen untersagt wurde. Mit Beschluss vom 29.07.2022 wurde den Klägern eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Die Kläger sind der Ansicht, dass die wörtliche Wiedergabe von Teilen des Protokolls der staatsanwaltlichen Vernehmung des Klägers zu 2) die Rechte der Kläger aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB verletze. Bei den Zitaten handele es sich um „wesentliche Teile amtlicher Dokumente“ im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB. Hierbei komme es nicht auf die Länge der Zitate, den Umfang oder ihren Anteil am zitierten Dokument an. Maßgeblich sei vielmehr, ob mit den Zitaten aus Sicht der Beteiligten wesentliche Inhalte des zitierten Dokuments wiedergegeben würden. § 353d Nr. 3 StGB sei ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB, das unter anderem die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen vor einer öffentlichen Bloßstellung schütze. Dies gelte vorliegend sowohl für die als mögliche Adressatin einer Geldbuße gemäß § 30 OWiG oder Einziehung betroffene Klägerin zu 1) als auch für den als Zeugen beteiligten Kläger zu 2). Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stehe dem Verbot nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründe Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB selbst bei Verfahren von höchster Bedeutung keine eigene Mitteilungsbefugnis der Medien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Möglichkeit verbleibe, die Protokollinhalte sinngemäß wiederzugeben. Die Kläger sind außerdem der Ansicht, dass die angegriffenen Inhalte auch das Recht des Klägers zu 2) an seinem nicht-öffentlich gesprochenen Wort verletzten. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, wie in dem am 20. Juni 2022 auf www. h..de unter der Überschrift „C.-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ und am 21. Juni 2022 im H. unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W. R.“ veröffentlichten Artikel als Zitate von Prof. W. R. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 1. „250 Millionen Euro. ‚Ach, das ist ja Wahnsinn‘, sagte R..“; und/oder 2. „Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚Die sind nicht hoch.‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf.“; und/oder 3. „‚Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen’, sagte R..“; und/oder 4. „Darauf R.: ‚Der Gewinn? Bitte ...‘“; und/oder 5. „R. fehlten beinahe die Worte: ‚Oh! Das ist ja‘ Später fragte er noch mal: ‚250 ist die Summe, über die wir hier reden?‘“; und/oder 6. „Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich.‘“; und/oder 7. „Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles.‘“; und/oder 8. „Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann.‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben.“; und/oder 9. „‚Die hieß damals schon Lupus?‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt.“; und/oder 10. „Der Begriff Lupus sei ihm ‚jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben‘, sagte R..“; und/oder 11. „Weil er sich ‚absolut‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen.‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen‘ gewesen.“; und/oder 12. „Das würde ihn ‚umhauen‘, antwortete R.. Er habe ‚bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen‘, die darauf hindeuten könnte.“; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte hebt hervor, dass einem wörtlichen Zitat wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert zukomme. Das Zitat habe eine besondere Überzeugungskraft. Ihm komme eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu. Die bloß sinngemäße inhaltliche Wiedergabe der Aussage könne diese Funktionen nicht erfüllen, wie aus der im Anschluss an den Erlass der einstweiligen Verfügung veröffentlichten Fassung des Artikels ohne die beanstandeten Zitate (Anlage B 1) ersichtlich sei. § 353d Nr. 3 StGB sei kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift diene nur allgemein dem Schutz der Rechtspflege und zu diesem Zweck der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, nicht aber dem Schutz sonstiger von einem Verfahren Betroffener. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit das BVerfG auch die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen als Schutzzweck des § 353d Nr. 3 StGB angesprochen habe, komme dem jedenfalls keine Bindungswirkung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG zu, weil es sich dabei nicht um einen tragenden Grund der Entscheidung gehandelt habe. Jedenfalls seien die Kläger nicht in den Schutzbereich von § 353d Nr. 3 StGB einbezogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränke den Schutz der Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen auf Beschuldigte, namentlich Angeklagte, Mitangeklagte und Nebenkläger, in einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren. Sonstige Verfahrensbeteiligte wie Zeugen und Laienrichter seien nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Der Kläger zu 2) sei in dem Verfahren lediglich als Zeuge, die Klägerin zu 1) gar nicht beteiligt. Bei den streitgegenständlichen Zitaten handele es sich auch nicht um wesentliche Teile i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB. Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm sei ein Verbot nur hinsichtlich solcher Teile von amtlichen Dokumenten des Strafverfahrens erforderlich, durch deren öffentliche Mitteilung eine Diskussion über den Ausgang des Verfahrens hervorgerufen werden könne, z.B. indem der Kern der strafrechtlichen Ermittlungen prägnant wiedergegeben werde. Auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) liege nicht vor. Das Recht am gesprochenen Wort schütze nur gegen die ungewollte unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch Dritte, d.h. gegen ein Mithören oder Aufzeichnen. Auch sei die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre nicht verletzt. Der Kläger zu 2) habe nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass seine Gespräche mit der Staatsanwaltschaft einen erkennbar vertraulichen Charakter hätten. Jedenfalls sei ein Eingriff in die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre durch die Veröffentlichung durch die Grundrechte der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.