Urteil
324 O 209/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0818.324O209.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Erfassung des Aussagegehaltes ist eine beanstandete Äußerung von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und stets in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Eine isolierte Betrachtung ist nicht zulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14).(Rn.122)
2. Nimmt ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine Äußerung als mehrdeutig wahr oder wird der Inhalt von erheblichen Teilen des Publikums unterschiedlich wahrgenommen, ist bei der Prüfung, ob es sich um eine unzulässige Wertung handelt, von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen besteht bereits dann, wenn eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten das Persönlichkeitsrecht verletzt (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98)(Rn.122)
(Rn.126)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 03.07.2023 wird in Ziffer 33 sowie in Ziffer 27., soweit den Antragsgegnern untersagt wurde, in Bezug auf und/oder über den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Einmal habe ihr J. im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht....“ aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.07.2023 sowie die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2023 bestätigt.
III. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2023 wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Erlassverfahrens der Antragsteller 80% und die Antragsgegner jeweils 5% nach einem Streitwert von 360.000,- € zu tragen haben; die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller zu 15% und die Antragsgegner jeweils zu 21,25% nach einem Streitwert von € 100.000,- zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch den jeweils vollstreckenden Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Erfassung des Aussagegehaltes ist eine beanstandete Äußerung von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und stets in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Eine isolierte Betrachtung ist nicht zulässig (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14).(Rn.122) 2. Nimmt ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine Äußerung als mehrdeutig wahr oder wird der Inhalt von erheblichen Teilen des Publikums unterschiedlich wahrgenommen, ist bei der Prüfung, ob es sich um eine unzulässige Wertung handelt, von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen besteht bereits dann, wenn eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten das Persönlichkeitsrecht verletzt (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98)(Rn.122) (Rn.126) I. Die einstweilige Verfügung vom 03.07.2023 wird in Ziffer 33 sowie in Ziffer 27., soweit den Antragsgegnern untersagt wurde, in Bezug auf und/oder über den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Einmal habe ihr J. im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht....“ aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.07.2023 sowie die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2023 bestätigt. III. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2023 wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Erlassverfahrens der Antragsteller 80% und die Antragsgegner jeweils 5% nach einem Streitwert von 360.000,- € zu tragen haben; die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller zu 15% und die Antragsgegner jeweils zu 21,25% nach einem Streitwert von € 100.000,- zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch den jeweils vollstreckenden Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung der Kammer hinsichtlich Ziffer 27) im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sowie hinsichtlich Ziffer 33) aufzuheben und im Übrigen zu bestätigen; die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts war zu bestätigen. A. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. I. Die streitgegenständliche Berichterstattung ist, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.07.2023 ausgeführt hat, insgesamt als Verdachtsberichterstattung zu qualifizieren. Die Antragsgegner machen deutlich, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller nicht feststehen, sondern Vorwürfe von ehemaligen Mitarbeitern erhoben werden, von denen aber nicht geklärt ist, ob sie tatsächlich zutreffen oder nicht. Sowohl in der Artikelankündigung als auch in diesem selbst wird dem Leser wiederholt mitgeteilt, dass der Antragsteller die Vorwürfe bestreite; auch lässt der Artikel den Antragsteller selbst zu Wort kommen. Zudem wird transparent gemacht, dass es für einzelne Ereignisse keine Zeugen gebe oder befragte Personen sich nicht hätten äußern wollen bzw. nicht geantwortet hätten sowie dass „nicht alle früheren Mitarbeiter, die für diese Recherche kontaktiert wurden, Schlechtes zu berichten [hatten]“ und dass etliche dem Antragsteller „bis heute dankbar für berufliche Chancen [sind]“. Damit ist die Berichterstattung auch nicht vorverurteilend, sondern hinreichend offen. Auch die seitens des Antragstellers vorgetragenen einzelnen Ungenauigkeiten bzw. Zuspitzungen ändern das Gesamtbild nicht. Zudem ist, wie die Kammer und das Hanseatische Oberlandesgericht bereits ausgeführt haben, hinsichtlich der Vorwürfe des Mobbings und Machtmissbrauchs im Hinblick auf die weltweite #MeToo-Debatte im Allgemeinen sowie den Antragsteller als einen der wenigen deutschen Dreisterneköche im Besonderen ein erhebliches Berichterstattungsinteresse gegeben. Der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat zum Az. 7 W 57/23 führte in seinem Beschluss vom 27.07.2023 hierzu ausgeführt: „Das Landgericht hat die Berichterstattung der Antragsgegnerseite zu Recht als im Grundsatz zulässige Verdachtsberichterstattung angesehen. In der Ankündigung des Beitrags im Inhaltsverzeichnis wie in dem Beitrag selbst wird immer wieder mitgeteilt, dass der Antragsteller die Vorwürfe bestreite. An einzelnen Stellen wird hervorgehoben, dass es für bestimmte Ereignisse keine Zeugen gebe oder befragte Personen sich nicht hätten äußern wollen. Damit erkennen die Rezipienten des Beitrags, dass ihnen, soweit es die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe betrifft, nicht feststehende Tatsachen mitgeteilt werden, sondern Vorwürfe referiert werden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragstellers gegen diesen erheben, von denen aber nicht geklärt ist, ob sie zutreffen oder nicht. Ein hinreichendes öffentliches Interesse an dem Gegenstand der Berichterstattung ist gegeben. Der Antragsteller steht als einer der wenigen deutschen Dreisterneköche im Blickpunkt der Öffentlichkeit und er hat dadurch, dass er sich auch publizistisch betätigt, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen. Das Landgericht ist im Rahmen der von ihm angestellten Abwägung der widerstreitenden Interessen weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in seiner Sozialsphäre betroffen ist, da es in dem Beitrag darum geht, auf welche Weise der Antragsteller seinen Beruf ausübt. Dass die Veröffentlichung der Berichterstattung auch Auswirkungen auf das Privatleben des Antragstellers haben kann, steht dem nicht entgegen; denn welche Persönlichkeitssphäre betroffen ist, bestimmt sich primär danach, welchem Bereich das - tatsächliche oder nur angebliche - Verhalten, dem die Berichterstattung gilt, zugehört, nicht danach, auf welche weiteren Bereiche eine Berichterstattung Auswirkungen haben kann. Die von dem Antragsteller geforderten erhöhten Anforderungen an einen Mindestbestand an Beweistatsachen oder an ein öffentliches Interesse sind daher nicht zu stellen. Dass die Berichterstattung Auswirkungen auf das Leben des Antragstellers allgemein haben kann bzw. bereits gehabt hat, hat das Landgericht in seinen Erwägungen zu dem Gewicht der vorgetragenen Indiztatsachen jeweils berücksichtigt. Der Antragsteller ist vor der Berichterstattung von der Antragsgegnerseite angehört worden, und ihm ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu den einzelnen Vorwürfen zu äußern. Die Berichterstattung ist bei Abstellen auf ihren Erscheinungszeitpunkt auch nicht unausgewogen. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Darstellung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe einen jeweils breiteren Raum einnimmt als sein Dementi. Das hat seinen nachvollziehbaren Grund indessen darin, dass der Antragsteller sich nicht zu den jeweils einzelnen Vorwürfen geäußert hat, sondern diese insgesamt in Abrede genommen hat. Dies hat die Antragsgegnerseite ihren Lesern auch zutreffend mitgeteilt. Soweit der Antragsteller dazu beanstandet, dass es in seiner Stellungnahme geheißen hat, die den Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte hätten sich „zu keinem Zeitpunkt bzw. beweisbar nicht wie geschildert ereignet“, während sie in dem Beitrag mit den Worten „Die geschilderten Vorgänge hätten sich zu keinem Zeitpunkt ereignet“ wiedergegeben werden, rechtfertigt das eine andere Sichtweise nicht; denn mit dem von dem Antragsteller verwendeten Ausdruck „beweisbar“ wird nicht eine den Sachverhalt betreffende Tatsache wiedergegeben, die die Antragsgegnerseite ihren Lesern hätte mitteilen müssen, sondern eine bloße Bewertung der vorhandenen, für oder gegen die Berechtigung der Vorwürfe sprechenden Indiztatsachen. Ebensowenig steht es der Annahme einer zulässigen Verdachtsberichterstattung entgegen, dass einige der befragten Personen der Antragsgegnerseite das allgemeine Verhalten des Antragstellers als aus ihrer Sicht beanstandungsfrei geschildert haben mögen; denn Gegenstand der Berichterstattung sind eben die einzelnen konkret bezeichneten angeblichen Vorfälle. Die Antragsgegnerseite hätte allerdings in Fällen, in denen sie Material zu einer konkreten angeblichen Verfehlung des Antragstellers verwendet hat, dem Leser auch mitteilen müssen, wenn der betreffende Vorfall (oder ein Vorfall, von dem davon ausgegangen werden darf, dass dieser in dem erhobenen Vorwurf geschildert sein soll) von anderen Personen anders geschildert wird. Dass der Antragsgegnerseite solche Schilderungen bekannt geworden wären, ist aber nicht ersichtlich; auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegnerseite solche Schilderungen entgangen wären, weil sie nachlässig recherchiert hätte.“ Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren an. II. Hinsichtlich der vorliegenden Verdachtsberichterstattung wurden im Hinblick auf die Anträge zu den Ziffern 7), 16), 20), 22), 30), 31), 32), 34) sowie 27) in Teilen die Voraussetzung des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht eingehalten. Im Einzelnen: 1. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 7) steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu; es handelt sich um eine unzulässige Wertung, für die die Antragsgegner keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen haben. a. Ausgangspunkt ist hierbei zunächst die zutreffende Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung. Denn diese ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil v. 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11; BGHZ 132, 13 (20) mwN; BGH NJW 2000, 656, 657; BVerfG NJW 1994, 2943, 2944). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Absatz-Nr. 31 - „Stolpe“). Im Hinblick auf den Gesamtkontext der Berichterstattung versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die streitgegenständliche Äußerung „Wer [...] gefördert werden will, müsse die Schikane [...], die Grabscher und hinnehmen“ dahingehend, dass der Antragsteller aufgrund seiner Machtposition Mitarbeiter, die bestimmte Verhaltensweisen über sich ergehen lassen, (aktiv) fördert und belohnt. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut der Äußerung entnehmen, wonach solche Personen in Bezug genommen werden, die „gefördert“, mithin bei ihrem Vorankommen unterstützt (vgl. Duden hinsichtlich „fördern“) werden wollen. Die danach erforderliche Unterstützungshandlung erfordert nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers erkennbar eine aktive Handlung des Antragstellers. b. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Wertung des Machtmissbrauchs, mithin eine Meinungsäußerung. Eine solche liegt regelmäßig vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415). Der Terminus des „gefördert Werdens“ ist in diesem Kontext entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Dieser Wertung liegen vorliegend keine Anknüpfungstatsachen zugrunde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner tragen die von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen das vorgenannte Verständnis nicht. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass der Antragsteller eine große Macht besessen habe und den Ruf der Mitarbeiter „in der Sternegastronomie für immer hätte beschädigen können“ (Anlage AG 10), dass es unmöglich gewesen sei, sich kritisch gegenüber dem Antragsteller zu äußern (Anlage 10b) und dass man „viel über sich ergehen“ lasse, um bei der Elite dabei zu sein (Anlage AG 10a). Die mit diesen eidesstattlichen Versicherungen behauptete und glaubhaftgemachte Angst, dass der Antragsteller eine bestimmte, die Karriere der Mitarbeiter gefährdende oder beendende Handlung (Kündigung oder Rufschädigung) vornimmt bzw. vornehmen könnte, wenn die Mitarbeiter seine Schikanen und Grapscher nicht hinnehmen, ist nicht gleichzusetzen mit dem im Bericht enthaltenen Vorwurf, dass der Antragsteller eine gegenläufige Handlung (Förderung oder Unterstützung) vornimmt, wenn die Mitarbeiter eben jenes Verhalten über sich ergehen lassen. c. Selbst, wenn man dies – mit den Antragsgegnern – anders sähe, läge indes eine Mehrdeutigkeit vor. Ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen besteht jedoch bereits dann, wenn eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten – wie soeben dargelegt – das Persönlichkeitsrecht verletzt (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98, “Stolpe“). 2. Hinsichtlich der Äußerung „Einmal habe er sie im Raucherbereich unvermittelt angesprochen, ob sie mit ihm schlafen wolle“ (Antrag zu Ziffer 16)) steht dem Antragsteller ebenfalls der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Für den insoweit geäußerten schwerwiegend ehrabträglichen Verdacht, der Antragsteller habe sich wie wiedergegeben gegenüber seiner deutlich jüngeren Mitarbeiterin geäußert, fehlt es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. a. Den glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnern ist keine Glaubhaftmachung über ein non liquet hinaus gelungen, so dass prozessual davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich nicht wie behauptet geäußert hat. Die Antragsgegner tragen entsprechend § 186 StGB die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, da die Äußerung ehrabträglich für den Antragsteller ist. Im hier gegebenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genügt gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung. Bei diesem geringeren Grad der richterlichen Überzeugungsbildung tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (BGHZ 156, 139, 142; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 294 ZPO, Rn. 1 und 6 m.w.N.); eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2013 – I-20 U 169/12, BeckRS 2015, 9946; MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 294 Rn. 24; BeckOK ZPO/Mayer, 31. Ed., Stand 1.12.2018, § 920 Rn. 12). Dabei bedeutet „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ nicht, dass schon dann, wenn nur ein Quäntchen mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, die Glaubhaftmachung gelungen ist. Zu fordern ist vielmehr ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (Zöller, a.a.O., Rn. 6). Zur Widerlegung durch den Gegner ist die gleiche Glaubhaftmachung mit der gleichen Wahrscheinlichkeitsfeststellung möglich (Zöller, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Dieses herabgesetzte Beweismaß gilt auch dann, wenn es für bestimmte Tatsachen zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast („Glaubhaftmachungslast“) kommt (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RS 2016, 11858 Rn. 6; BeckOK ZPO/Mayer, § 920 Rn. 14). b. Zum Beleg des konkreten Vorfalls selbst legt die Antragsgegnerin „nur“ die eidesstattliche Versicherung der mutmaßlich Betroffenen, Frau M. R., vor (Anlage AG 11). Der Antragsteller ist der eidesstattlichen Versicherung entgegengetreten und hat in Abrede gestellt, sich wie behauptet geäußert zu haben (Anlage ASt 2). Zwar mag es Konstellationen geben, in denen, wenn es aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls allein einen Zeugen gibt, „nur“ eine eidesstattliche Versicherung der vermeintlich betroffenen Person ausreichend sein kann, um einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen. Eine solche ist hier indes nicht anzunehmen. Bei Würdigung aller Umstände des Streitfalls ist im Hinblick auf den dargelegten Maßstab nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller die ihm zugeschriebenen Aussagen tatsächlich getroffen hat. Keine Seite kann eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen. Dem steht insbesondere – entgegen der Annahme der Antragsgegner – nicht entgegen, dass die Kammer in ihrem Beschluss vom 03.07.2023 hinsichtlich eines weiteren durch die Wiedergabe der Schilderungen von Frau R. transportierten Verdachts, wonach „ J. nach Lust und Laune körperliche Nähe eingefordert [habe]“, das Vorliegen eines hinreichenden Mindestbestands angenommen hat. Insbesondere können die Antragsgegner nicht damit gehört werden, dass die Kammer den Glaubhaftmachungswert der eidesstattlichen Versicherung von Frau R. unterschiedlich bewertet hat. Anders als im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Verdacht lagen hinsichtlich des weiteren Verdachts – neben der eidesstattlichen Versicherung von Frau R. – noch weitere Indizien bzw. eidesstattliche Versicherungen Dritter vor, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. So hat die Kammer in dem Beschluss vom 03.07.2023 bereits ausgeführt, dass die Darstellung von Frau R. in ihrer eidesstattlichen Versicherung dadurch gestützt wird, „dass weitere Mitarbeiter von ähnlichen Situationen und sogar der nahezu identischen Formulierung berichten“. Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren von Frau R. geäußerten Vorwürfe gegen den Antragsteller, hinsichtlich derer die Kammer kein Verbot erlassen hat. c. Auch aus dem weiteren Vortrag der Antragsgegner sowie den weiteren von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergaben und ergeben sich keine Beweistatsachen dafür, dass der hier von Frau R. erhobene Vorwurf im Kern zutreffend ist bzw. sein könnte. Keine der weiteren eidesstattlichen Versicherungen enthält Aussagen zu den Vorgängen im Raucherbereich oder ähnlichen Fragen des Antragstellers an seine Mitarbeiterinnen, aus denen Rückschlüsse auf die vermeintlichen Geschehnisse im Raucherbereich gezogen werden könnten. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragsgegner, dass die sonstigen glaubhaft gemachten Verhaltensweisen des Antragstellers – wie das an den Hintern greifen oder Brotstücke in den Ausschnitt werfen – sowie dessen Nachfragen, ob die Mitarbeiterin kürzlich Sex gehabt habe, ausreichen, um – auch in Kombination mit der eidesstattlichen Versicherung der Betroffenen – einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen. Die Glaubhaftmachung der vorgenannten anderen Verhaltensweisen macht den hier streitgegenständlichen Vorwurf nicht in dem für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Maß wahrscheinlich, auch wenn es sich um dieselbe Mitarbeiterin handelt. Insbesondere kann der hinreichend glaubhaft gemachte Verdacht, dass der Antragsteller sich gegenüber dieser Mitarbeiterin schon überaus unangemessen verhalten habe (regelmäßiges Befragen zu ihrem Sexualleben und Brot in den Ausschnitt werfen), den weiteren Verdacht, dass der Antragsteller sie mal gefragt habe, ob sie mit ihm schlafen wolle, nicht belegen. Jene Vorwürfe weichen derart von dem hier streitgegenständlichen Vorwurf ab, dass ihnen kein Indizwert zugebilligt werden kann. Zwar handelt es sich bei sämtlichen Vorwürfen um Grenzüberschreitungen des Antragstellers im sexuellen Kontext. Auch Überschreiten die Vorwürfe des „Begrapschens“ von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Tätlichkeitsschwelle und transportieren einen erheblichen Verdacht gegen den Antragsteller; dieser weicht allerdings von dem Vorwurf, dass der Antragsteller eine deutlich jüngere (damals 18-Jährige) Mitarbeiterin gefragt haben soll, ob sie mit ihm schlafen wolle, erheblich ab. Insbesondere ist das Ziel des Vorwurfs ungleich intimer. Anders als das Befragen von Mitarbeiterinnen zu ihrem Sexualleben (mit einer dritten Person) zielt die Frage des Antragstellers, ob die Mitarbeiterin mit ihm schlafen wolle, auf einen direkten sexuellen Kontakt mit ihm. Eine solche Äußerung soll – anders als das Befragen zum Sexualleben – nicht in ein bloßes Gespräch über, sondern in Geschlechtsverkehr mit dem Antragsteller münden. Dies ist erheblich intimer als ein Gespräch über das Sexualleben. Gleichfalls überschreitet dieser Vorwurf auch die durch das „an den Hintern Grapschen“ eröffnete Schwelle der körperlichen Übergriffe. Letztere können in dem Augenblick des Geschehens – zumindest – sowohl durch ein aktives als auch ein passives Verhalten beantwortet werden. In dem hier streitgegenständlichen Fall ist die junge Mitarbeiterin demgegenüber jedoch gezwungen, sich aktiv mit dem übergriffigen Verhalten ihres Vorgesetzten auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls gegen diesen aufzulehnen. Auch führt die scheinbar heimliche Ausführung im Raucherbereich – statt in der Küche mit mehreren weiteren Mitarbeitern – zu einer deutlich intimeren Situation, deren Dauer und Ausgang für die Betroffene nicht absehbar ist. Insbesondere weichen auch die vermeintlich gewählten Örtlichkeiten deutlich voneinander ab. Zum einen das „Grapschen“, das Nachfragen zum Sexualleben und das Brot in den Ausschnitt werfen während der Arbeitszeit – oftmals im Beisein weiterer Mitarbeiter – im Küchenbereich bzw. auf der Arbeitsstelle und zum anderen das Ansprechen im Raucherbereich – mithin nicht im eigentlichen Arbeitsbereich – nach der Arbeitszeit. Dabei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Verdacht des „Grapschens“ sich auf nahezu sämtliche Mitarbeiter bezieht, wohingegen das ausdrücklich mitgeteilte (sexuelle) Interesse ihres Vorgesetzten nur die Betroffene selbst betrifft. d. Auch der Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 14.07.2023 zum Az. 324 O 228/23 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die dortige Konstellation weicht gerade in dem entscheidenden Punkt von der hiesigen ab. Zwar ist beiden Situationen gemein, dass es für den jeweiligen Vorwurf neben dem Antragsteller und der vermeintlich Betroffenen keine weiteren Zeugen gibt und dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation handelt. Allerdings lagen in dem dortigen Fall neben der eidesstattlichen Versicherung der Betroffenen gerade weitere Anhaltspunkte bzw. Indizien vor, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. So hat die Kammer dort in die Bewertung des Vorliegens des Mindestbestands an Beweistatsachen einfließen lassen, dass in der streitgegenständlichen Berichterstattung ein weiterer gleichartiger Vorfall geschildert und von der Betroffenen gleichfalls – bereits zum Berichterstattungszeitpunkt – an Eides statt versichert wurde, was den Mindestbestand für den von der Antragsgegnerin verbreiteten Verdacht verstärkt. Wie bereits ausgeführt, liegen hier jedoch bereits keine sich „ähnelnden Vorfälle“ vor. 3. Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „Dann habe er gesagt, wenn sie so weitermache, sperre er sie in einen Schrank und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen 'blasen'.“ (Antrag zu Ziffer 20)) ebenfalls ein Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegner konnten für den Antragsteller schwerwiegend ehrabträglichen Verdacht, der Antragsteller habe sich wie wiedergegeben geäußert, keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen Verdacht glaubhaft machen. Die von den Antragsgegnern allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung der vermeintlich Betroffenen, Frau S. N. (Anlage AG 13) ist hier nicht ausreichend, um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller, der in seiner eidesstattlichen Versicherung in Abrede gestellt hat, sich derart geäußert zu haben, sich wie behauptet geäußert hat. Weitere Anhaltspunkte oder Indizien, die in die Beurteilung des hinreichenden Mindestbestands einzufließen hätten, legen die Antragsgegner nicht vor. Auch dass seitens der Antragsgegner hinsichtlich der Verdachtsäußerung „Der Angestellte [...] 'Blasehase' genannt haben soll“ ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen glaubhaft gemacht werden konnte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass in beiden Vorwürfen der Wortbestandteil „Blase[n]“ enthalten ist, führt nicht zum Vorliegen eines ähnlich gelagerten Vorfalls. So geht die Androhung einer Freiheitsberaubung („sperre er sie in einen Schrank“) in Kombination mit der Androhung eines sexuellen Übergriffs („und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen 'blasen'“), auch wenn die Betroffene nicht davon ausgehen sollte, dass der Antragsteller das angekündigte Verhalten tatsächlich umsetzt, von der Intensität, Intimität und Zielrichtung deutlich über eine „bloße“ Beleidigung mit dem – wenn auch ebenfalls sexuell konnotierten – Spitznamen „Blasehase“ hinaus. 4. Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „Er [der Antragsteller] habe ... ihren Brüsten Spitznamen gegeben ...“ (Antrag zu Ziffer 22)) ein Unterlassungsanspruch zu. a. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 27.07.2023 hierzu ausgeführt, dass die streitgegenständliche Verdachtsäußerung nicht dahin gehe, dass der Antragsteller die Brüste der betroffenen Mitarbeiterin mit einem Namen bezeichnet haben soll, sondern weitergehend dahin, dass auch der Antragsteller es gewesen sein soll, von dem diese Namensgebung ausgegangen sei, dass also er es gewesen sein soll, der als einziger oder zumindest als erster die Brüste der betroffenen Mitarbeiterin mit einem Namen belegt habe („Spitznamen gegeben“). Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. b. Der Antragsteller hat bestritten, dass dies der Fall gewesen sei. Für diesen ehrabträglichen Verdacht haben die Antragsgegner keinen Mindestbestand an Beweistatsachen glaubhaft gemacht. Insbesondere ist dies nicht der eidesstattlichen Versicherung der Betroffenen Frau K. M1 (Anlage AG 9) zu entnehmen. Vielmehr führt Frau M1 aus, dass der Antragsteller den verwendeten Spitznamen von ihr mitbekommen und sie ihn auch im Hinblick auf das Dekolleté eines Gastes verwandt habe, dass sie aber niemals ihre eigenen Brüste so bezeichnet hätte, vor allem nicht vor ihrem Vorgesetzten, und dass der Antragsteller dennoch „regelmäßig diesen Begriff für meine Brüste verwendet und darüber u.a. mit Kollegen wie P. N1 oder vor versammelter Küchen-Mannschaft gesprochen [hat].“ Dieser Erklärung ist weder ausdrücklich noch konkludent der Vorwurf zu entnehmen, dass es der Antragsteller gewesen sei, der den – auf der Arbeitsstelle bereits bekannten und für die Brüste Dritter verwendeten – Begriff erstmals auch für die Brüste von Frau M1 verwandt habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist dies insbesondere nicht der Behauptung zu entnehmen, dass Frau M1 ihre Brüste niemals derart bezeichnet habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist dem nicht automatisch die Aussage zu entnehmen, dass es der Antragsteller und nicht eine dritte Person gewesen ist, die die Brüste der Betroffenen derart bezeichnete. Auch den weiteren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Frau M.- C. B. (Anlage AG 10 a) und Herrn M. M2 (Anlage AG 3) ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller die Brüste der Betroffenen mehrfach als „Gaudinockerln“ bezeichnet haben soll, nicht hingegen, dass er es gewesen ist, der den Namen erstmals für die Brüste der Betroffenen verwendet habe. c. Auch wenn der Äußerung (auch) das Verständnis zugrunde gelegt werden könnte, dass der Antragsteller lediglich einen Spitznamen verwendet und ihn sich nicht ausgedacht habe, wäre hier infolge der danach gegebenen Mehrdeutigkeit vom Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die vorzitierte Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen. Denn es macht einen persönlichkeitsrechtlich relevanten Unterschied, ob der Antragsteller sich selbst einen Spitznamen für die Brüste einer Mitarbeiterin ausgedacht hat, also der verbale sexuelle Übergriff erstmals von ihm ausging, oder er diesen „lediglich“ (auch) verwendet hat. Im Hinblick darauf kann es auch dahinstehen, ob der Äußerung zu entnehmen ist, dass der Antragsteller den Brüsten von Frau M1 „mehrere“ oder „lediglich einen“ Spitznamen gegeben habe. 5. Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 27) steht dem Antragsteller lediglich hinsichtlich des Äußerungsteils „'War total geil', soll er gesagt haben“ ein Unterlassungsanspruch zu. Diesbezüglich haben die Antragsgegner den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen nicht glaubhaft gemacht. a. Wie bereits in dem Beschluss vom 03.07.2023 dargelegt, bezieht der maßgebliche Durchschnittsleser diesen Äußerungsteil im Gesamtkontext der Berichterstattung unmittelbar auf die vorangegangene Einleitung, dass der Antragsteller dies gesagt habe, nachdem er Frau M1 einmal im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht habe. b. Der Antragsteller hat in Abrede genommen, sich derart geäußert zu haben. Hinreichende Beweistatsachen für die Verbreitung dieses Verdachts liegen nicht vor. Da es vorliegend um die Wiedergabe einer konkreten Äußerung geht, die der Antragsteller getätigt haben soll, ist der Mindestbestand an Beweistatsachen nach Auffassung der Kammer nicht zu gering anzusetzen. Die von den Antragsgegnern insoweit in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung der von der Äußerung betroffenen Frau M1 (Anlage AG 9) ist insoweit nicht hinreichend. Dort führt diese aus, dass der Antragsteller es gegenüber einem weiteren Kollegen mit der Begründung „war ja geil“ abgelehnt habe, sich bei ihr für das „auf den Hintern klatschen“ zu entschuldigen. Hier ist der Glaubhaftmachungsgehalt der eidesstattlichen Versicherung deswegen relativiert, weil die Betroffene lediglich mittelbar vom Hörensagen von der Äußerung des Antragstellers erfahren haben will, weswegen die Antragsgegner die entgegenstehende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage ASt 2) nicht entkräftet haben. c. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiter erfolgten Darlegung und Glaubhaftmachung ist der erforderliche Mindestbestand für den Verdacht, der Antragsteller habe sich konkret wie behauptet geäußert, nicht gegeben. Insbesondere die nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage 18a) reicht – auch in Kombination mit der eidesstattlichen Versicherung von Frau M1 (Anlage AG 9) – nicht aus, um den Mindestbestand für den Verdacht dieser Äußerung zu belegen. Darin bestätigt die Antragsgegnerin zu 2) hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Äußerungsteils lediglich, dass Frau M1 ihr gegenüber bestätigt habe, dass der Antragsteller sich nicht habe entschuldigen wollen und laut Aussage des weiteren Kollegen lediglich in etwa geantwortet habe „war ja geil“. Die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen (Antragsgegnerin zu 2)) im Hinblick auf eine weitere Zeugin vom Hörensagen (Frau M1) reicht nicht aus, um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller sich wie behauptet geäußert habe, zumal die Antragsgegnerin zu 2) den Glaubhaftmachungswert auch noch dadurch relativiert, dass sie mitteilt, Frau M1 habe berichtet, dass der Antragsteller „in etwa“ wie berichtet geantwortet habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner haben in die Prüfung des Vorliegens des Mindestbestands an Beweistatsachen – neben der eidesstattlichen Versicherung von Frau M1 – nicht auch sämtliche weitere eidesstattlichen Versicherungen einzufließen. Zwar reichen diese u. a. zur Glaubhaftmachung hinreichender Beweistatsachen für den Verdacht, dass der Antragsteller seinen Mitarbeitern an den Hintern fasste und sich vermehrt sexuell konnotiert gegenüber Mitarbeitern, insbesondere auch gegenüber der hier Betroffenen, geäußert habe, aus. Allerdings weicht der hier streitgegenständliche vermeintliche Vorfall deutlich von den weiteren Vorfällen ab. Nach Auffassung der Kammer ist es für die Betroffene neben dem Erdulden des „auf den Hintern Klatschens“ zusätzlich entwürdigend, dass der Antragsteller sein Verhalten hinterher, als er von einer dritten Person auf dieses Fehlverhalten angesprochen worden sein soll, noch entsprechend mit den Worten „war ja geil“ bewertet haben soll, mithin auch in einem Zeitpunkt der Konfrontation, in welchem ihm die Unangemessenheit des Verhaltens mitgeteilt wird, diese nicht nur nicht einsieht, sondern sich auch noch ausdrücklich positiv zu seinem Verhalten bekennt. 6. Hinsichtlich der Äußerung „Der die Toilettentür offenlasse, während er pinkelnd mit Mitarbeiterinnen habe plaudern wollen“ (Antrag zu Ziffer 30)) ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegeben. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.07.2023 ausgeführt hat, versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die Äußerung dahingehend, dass der Antragsteller – was dieser bestreitet – mehrfach während des Urinierens mit weiblichen Mitarbeitern habe sprechen wollen. Hierfür haben die Antragsgegner indes keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegt. Es mangelt bereits an einem konkreten Vortrag – und mithin an einer entsprechenden Glaubhaftmachung – dahingehend, dass ein entsprechender Vorfall gegenüber mehreren weiblichen Mitarbeitern stattgefunden haben soll. Dabei ist es äußerungsrechtlich relevant, ob sich der Antragsteller in der behaupteten Form gegenüber weiblichen oder männlichen bzw. weiblichen und männlichen Mitarbeitern verhalten haben soll. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegner einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dafür vorlegen konnten, dass der Antragsteller Männern und Frauen an den Hintern „grapsche“. Im Hinblick auf die intimen Geschehnisse auf der Toilette ist das Geschlecht der „Gesprächspartner“ des Antragstellers äußerungsrechtlich relevant. 7. Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige“ (Antrag zu Ziffer 31)) ein Unterlassungsanspruch zu. Die Äußerung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Es handelt sich um eine rechtswidrig verbreitete Verdachtsäußerung der Antragsgegner. a. Nach Auffassung der Kammer versteht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser diese Äußerung im Gesamtkontext der Berichterstattung dahingehend, dass der Antragsteller Herrn R1, nachdem er alle Mitarbeiter zusammengerufen und ihnen eine Standpauke erteilt hatte, in Anwesenheit sämtlicher Mitarbeiter geohrfeigt habe. Dies folgt insbesondere aus der der streitgegenständlichen Äußerung vorangehenden Äußerung, wonach der Antragsteller „am Nachmittag alle Servicemitarbeiter zusammengerufen [habe]. »Es gab ein Riesentheater. Von wegen, dass wir alle nichts können und dass es besser werden muss.« Die Mitarbeiter lassen demnach die Standpauke über sich ergehen. Am Ende habe J. etwas gesagt wie: Und wenn ihr das nicht macht, dann kann ich auch anders.“ Indem die nachfolgende streitgegenständliche Äußerung im Folgeabsatz mit den Worten „Die genauen Worte verschwimmen in R1 Gedächtnis“ eingeleitet wird, geht der maßgebliche Leser nicht davon aus, dass das Ohrfeigen nach einer zeitlichen Unterbrechung, sondern direkt im Anschluss an die Standpauke und den vorzitierten Satz des Antragstellers erfolgt sein so, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem noch sämtliche Mitarbeiter zugegen waren. b. Für den hier transportierten Verdacht, dass Herr R1 vor allen anwesenden Mitarbeitern geohrfeigt worden sei, können die Antragsgegner indes keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen glaubhaft machen. Hierzu sind die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn M. R1 (Anlage AG 1 und 2), Herrn A. T1 (Anlage AG 19), Herrn D. S1 (Anlage AG 20), Frau E. R. L. (Anlage AG 21), Frau S. W. (Anlage AG 22), Frau M. M3 (Anlage AG 23) und Herrn T1 H2 (Anlage AG 24) vorgelegt worden. Danach soll der Antragsteller Herrn R1 in Anwesenheit von mindestens drei weiteren Mitarbeitern (Anlage AG 2) bzw. „nach einer Standpauke durch Herrn J.“ (Anlage AG 19 und 24) bzw. „im Anschluss“ an die Standpauke (Anlage AG 20) bzw. „daraufhin“ (Anlage AG 21 und 23) geohrfeigt haben. Daraus ergibt sich aber weder ausdrücklich noch konkludent, dass der Antragsteller Herrn R1 vor der versammelten Belegschaft geohrfeigt haben soll. Herr R1 selbst führt in seiner eidesstattlichen Versicherung aus, dass mindestens drei Mitarbeiter dabei gewesen seien. In den weiteren eidesstattlichen Versicherungen finden sich keinerlei Angaben über die Anzahl der anwesenden Mitarbeiter, allerdings ist sämtlichen Angaben zu entnehmen, dass das Geschehen nach und nicht am Ende der Standpauke stattgefunden haben soll. Zwar besteht danach durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsteller Herrn R1 im Beisein sämtlicher Mitarbeiter geohrfeigt haben soll, allerdings ist es gleichfalls möglich, dass er dies nur im Beisein einer geringen einstelligen Zahl von Mitarbeitern getan haben soll. Dabei macht es nach Auffassung der Kammer persönlichkeitsrechtlich einen gravierenden Unterschied, ob jemand demonstrativ vor allen anderen oder lediglich vor wenigen anderen Mitarbeitern geohrfeigt wird. 8. Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 32) besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. a. Bei der angegriffenen Äußerung „Ich wurde von Herrn J. geschlagen und beleidigt“, handelt es sich um die Wiedergabe einer Äußerung des Herrn R1 (Anlage AG 17), welche sich die Antragsgegner durch die inhaltliche Einbindung in ihre Berichterstattung zu eigen gemacht haben. Bei der Äußerung eines Dritten liegt ein Zu-eigen-machen insbesondere dann vor, wenn sie derart in den eigenen Gedankengang einbezogen wird, dass dadurch eine eigene Aussage in der Weise unterstrichen wird, dass sie sich als Gegenstand eigener Feststellung oder Überzeugung des Äußernden darstellt (Korte PresseR, § 4 Abstufungen der Haftungsarten Rn. 17, beck-online). Insbesondere im Hinblick auf die nachfolgende Formulierung „Das Hotel zahlt, allerdings nur 990 Euro, eine Monatsmiete. Eine Art Eingeständnis? Rückendeckung für den Star des Hauses?“ wird deutlich, dass die Antragsgegner die Äußerung von Herrn R1 in ihren eigenen Gedankengang eingebunden haben. b. Der Antragsteller hat in Abrede genommen, Herrn R1 geschlagen und beleidigt zu haben. Für diese Verdachtsäußerungen legen die Antragsgegner keine hinreichenden Beweistatsachen dar. Der maßgebliche Durchschnittsleser bezieht den ersten Äußerungsteil „Ich wurde von Herrn J. geschlagen [...]“ im Kontext der Gesamtberichterstattung auf den hinsichtlich des Antrags zu 31) zitierten Vorfalls nach dem dortigen Verständnis. Hierfür konnten die Antragsgegner keine hinreichenden Beweistatsachen vortragen; auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen. Hinsichtlich des zweiten Äußerungsteils, wonach der Antragsteller Herrn R1 auch „beleidigt“ haben soll, legen die Antragsgegner gleichfalls keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dar. Die von den Antragsgegnern allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung des vermeintlich Betroffenen ist bei der hier vorliegenden „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ nicht ausreichend, um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller Herrn R1 beleidigt hat. Weitere Anhaltspunkte oder Indizien, die in die Beurteilung des hinreichenden Mindestbestands einzufließen hätten, legen die Antragsgegner nicht vor. 9. Im Hinblick auf den allein streitgegenständlichen Teil der Äußerung, wonach der Umgang von Herrn J. "aus Schimpfwörtern [...]" bestehe (Antrags zu Ziffer 34)) steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zu. a. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.07.2023 ausgeführt hat, ist dieser Äußerungsteil nach dem Verständnis des maßgeblichen Durchschnittslesers dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller im Rahmen der normalen Kommunikation fortwährend Schimpfwörter verwendet. Es wird suggeriert, dass der Umgang nur oder jedenfalls zu einem großen, über das Durchschnittsmaß hinausgehenden, Teil aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung bestehen soll. Hierfür haben die Antragsgegner jedoch bereits keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere den eidesstattlichen Versicherungen von Herrn R1 (Anlagen AG 1 und 2), Frau T. (Anlage AG 12) und Frau Bade (Anlage AG 16) ist dies nicht zu entnehmen. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der in den eidesstattlichen Versicherungen wiedergegebenen Behauptungen, wäre nur die Verwendung zweier Schimpfwörter (“Arschloch“ und „bitch“) zu singulären Ereignissen dargelegt. b. Eine regelmäßige Verwendung von Schimpfwörter tragen die Antragsgegner bereits nicht vor, sondern verweisen auf Einzelfälle („Arschloch“, „bitch“, siehe unter a.). Unabhängig davon, dass die Antragsgegner die Verwendung des Wortes „Arschloch“ bereits nicht glaubhaft gemacht haben (vgl. Antrag zu Ziffer 32)), wäre die Glaubhaftmachung zweier singulärer Schimpfwortverwendungen nicht geeignet, den Verdacht der regelmäßigen Verwendung von Schimpfwörtern aufgrund des erheblichen quantitativen Unterschiedes zu belegen. Auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach der Antragsteller einen Mitarbeiter als „Gewürzperser“ bezeichnet haben soll, was dieser in Abrede nimmt, reicht der Vortrag der Antragsgegner nach Auffassung der Kammer nicht für die Darlegung der hinreichenden Beweistatsachen aus. Zwar bestätigen Herr M. M2 (Anlage AG 3), Herr S. A1 (Anlage AG 6) und Frau M.- C. B. (Anlage AG 10a) in ihren eidesstattlichen Versicherungen die Verwendung dieses Begriffs sowie der Spitznamen „Quotenschwarzer“ und „Arafat“ im Hinblick auf Herrn A1; Herr J. M. (Anlage AG 10b) und Frau J. H1 (Anlage AG 14) führen in ihren eidesstattlichen Versicherungen wiederum die Verwendung des Wortes „Quotenneger“ bzw. „Quotenschwarzer“ hinsichtlich Herrn M. durch den Antragsteller aus, allerdings ist auch die Hinzunahme dieses Vortrags aus vorgenannten Gründen nicht geeignet, eine regelmäßige und fortwährende Verwendung von Schimpfwörtern darzulegen. Aber selbst dann, wenn die Äußerung – mit den Antragsgegnern – dahingehend auslegt würde, dass Schimpfwörter Teil des „regelmäßigen Wortschatzes“ des Antragstellers seien, läge kein Mindestbestand an Beweistatsachen vor; jedenfalls hätte eine Untersagung nach der sogenannten Stolpe-Rechtsprechung zu erfolgen. III. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 27) in Teilen sowie zu 33) steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch demgegenüber nicht zu. Im Einzelnen: 1. Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 27) ist ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich des Äußerungsteils „Einmal habe ihr J. im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht...“ nicht gegeben. Es handelt sich um eine zulässige Verdachtsäußerung. Zwar hat der Antragsteller das Geschehen in seiner eidesstattlichen Versicherung in Abrede gestellt (Anlage ASt 2), allerdings konnten die Antragsgegner das Vorliegen des erforderlichen Mindestbestands an Beweistatsachen glaubhaft machen. Die betroffene Frau M1 hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 9) geschildert, dass der Antragsteller ihr während der Arbeitszeit in Anwesenheit eines Kollegen auf den Po gehauen habe. Diese Angaben stellen zur Überzeugung der Kammer den für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen dar, welcher dieser Öffentlichkeitswert verleiht. Zwar handelt es sich um die eidesstattliche Versicherung der Betroffenen, allerdings hat in die Bewertung des Vorliegens des Mindestbestands an Beweistatsachen vorliegend auch einzufließen, dass die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 18a) mitteilt, dass eine weitere – anonym bleibenden – Augenzeugin den Vorfall bestätigt habe, und auch diverse weitere Mitarbeiter aus eigener Wahrnehmung Situationen schildern, in denen der Antragsteller ihnen u. a. auf den Hintern gehauen haben soll (vgl. „männliche Mitarbeitende an den Po [...] gegriffen“ (eidesstattliche Versicherung von M. M2 (Anlage AG 3)), „[...] auf den Po fasste“ (eidesstattliche Versicherung von T. H4 (Anlage AG 4)), „einen Klaps auf den Po gab“ (eidesstattliche Versicherung von S. A1 (Anlage AG 6)), „an den Po [...] griff“ (eidesstattliche Versicherung von J. G. (Anlage AG 7)), „an den Po gefasst“, „auf den Po gehauen“ (eidesstattliche Versicherungen von M.- C. B. (Anlage AG 10a)), „auf den Po gefasst“ (eidesstattliche Versicherung von J. M. (Anlage AG 10b)) und „an den Po griff und / oder darauf klatschte“ (eidesstattliche Versicherung von M. W1 (Anlage AG 16a)). Bereits der Umstand, dass den Antragsgegnern eine Vielzahl identischer bzw. sich deutlich ähnelnder Vorfälle geschildert und an Eides statt versichert wurden, verstärkt den sich den Antragsgegnern im Berichterstattungszeitpunkt präsentierenden Mindestbestand für den von ihnen verbreiteten Verdacht, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage AG 18a) hinsichtlich der Behauptung einer anonymen Zeugin zukommt. 2. Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „[...], dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst und J. gedeckt haben soll“ (Antrag zu Ziffer 33)) ein Unterlassungsanspruch nicht zu. a. Die Verdachtsäußerung, dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst habe, ist zulässig. Insoweit ist von dem Vorliegen eines hinreichenden Mindestbestandes an Beweistatsachen auszugehen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es jedenfalls einen Vorfall hinsichtlich Herrn R1, namentlich dessen Beschwerde über den Antragsteller gegenüber der Hoteldirektion, gegeben hat. Angesichts dieses Umstandes sowie der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2), in der diese ausführt, dass ihr mindestens sieben ehemalige Mitarbeitern der „ Ü.“ berichtet hätten, dass die Hoteldirektion von manchen Vorfällen gewusst habe (Anlage AG 18a) sowie der eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. G., der eidesstattlich versichert, dass er „Hotelgäste erlebt [habe], die gesagt haben, sie würden nie wieder kommen – weil sie bei ihrem Aufenthalt den Umgang von J. mit seinen Mitarbeitern mitbekamen“ (Anlage AG 7), haben die Antragsgegner nach Auffassung der Kammer auch den Verdacht des Vorliegens weiterer Vorfälle glaubhaft gemacht. Insbesondere, dass bereits Gäste das Verhalten des Antragstellers mitbekommen haben sollen, verstärkt die Wahrscheinlichkeit des Verdachts, dass auch die Hoteldirektion entsprechendes mitbekommen habe. Dabei hat die Kammer auch die – aufgrund der geringen Eingriffstiefe des streitgegenständlichen Verdachts – reduzierten Anforderungen an die Verdachtsmomente berücksichtigt. b. Bei der Äußerung, dass die Hoteldirektion den Antragsteller gedeckt haben soll, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Bei der Frage, ob der Antragsteller gedeckt wurde, handelt es sich um eine Wertung, für die, da prozessual davon auszugehen ist, dass die Hoteldirektion den Antragsteller nicht mit den etwaigen Vorwürfen konfrontiert und ihm gegenüber auch keinerlei Konsequenzen gezogen hat, Anknüpfungstatsachen vorliegen. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass nach dem unstreitigen Vorfall mit Herrn R1 dieser den Betrieb verlassen und der Antragsteller dazu unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Betreiberin des Hotels im Hinblick auf die Beschwerde von Herrn R1 ihm, dem Antragsteller, geglaubt habe, dass er Herrn R1 nicht geschlagen habe. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 48 Abs. 2 GKG, §§ 92, 97 ZPO. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 03.07.2023 sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.07.2023. Der Antragsteller ist gelernter Koch. Von 2001 bis 2008 war er kulinarischer Leiter des Restaurants „ K.“ im Hotel „ B. W.“. Seit 2008 ist er gastronomischer Leiter bzw. Geschäftsführer des seit 2013 durchgängig mit drei Michelin-Sternen ausgezeichneten Restaurants „ Ü.“ im „Seehotel Ü.“ in R.- E.. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Herausgeberin des Nachrichtenmagazins „ D. S.“ sowie der entsprechenden Online-Angebote. In ihrer Online-Ausgabe veröffentlichte sie am 05.05.2023 unter der Überschrift „ G. z. d. B., P. – w. M. d. S. v.“ den von den Antragsgegnern zu 2) bis 4) verfassten streitgegenständlichen Artikel. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage ASt 38 verwiesen. In ihrer Printausgabe Nr. 19 vom 06.05.2023 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1) auf den Seiten 50 ff. unter der Überschrift „ l. R. d. S.“ den wortgleichen Artikel, welcher auf Seite 3 unter der Überschrift „ M.“ angekündigt wurde. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage ASt 37 und wegen der Artikelankündigung auf die Anlage ASt 36 verwiesen. Dem Artikel vorausgegangen war eine Presseanfrage der Antragsgegner zu 2) bis 4) an den Antragsteller vom 25.04.2023 (Anlage ASt 33), welche der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2023 beantwortete (Anlage ASt 34). Auf eine weitere Presseanfrage der Antragsgegnerin zu 2) vom 02.05.2023 (Anlage ASt 35) reagierte der Antragsteller nicht mehr. Nach anwaltlicher Abmahnung vom 11.05.2022 (Anlage ASt 41) wiesen die Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2023 die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlage ASt 42). Der Antragsteller beantragte daraufhin am 02.06.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner. Am 03.07.2023 hat die Kammer – unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen – die streitgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnern unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, folgende Äußerungen in Bezug auf und/oder über den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...) 7. Wer...gefördert werden will, müsse die Schikane ..., die Grabscher und ... hinnehmen. 8. (...) 9. (...) 10. (...) 11. (...) 12. (...) 13. (...) 14. (...) 15. (...) 16. Einmal habe er sie im Raucherbereich unvermittelt angesprochen, ob sie mit ihm schlafen wolle. 17. (...) 18. (...) 19. (...) 20. Dann habe er gesagt, wenn sie so weitermache, sperre er sie in einen Schrank und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen „blasen". 21. (...) 22. (...) 23. (...) 24. (...) 25. (...) 26. (...) 27. Einmal habe ihr J. im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht.... "War total geil", soll er gesagt haben. 28. (...) 29. (...) 30. Der die Toilettentür offenlasse, während er pinkelnd mit Mitarbeiterinnen habe plaudern wollen. 31. Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige. 32. Ich wurde von Herrn J. geschlagen und beleidigt. 33. ..., dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst und J. gedeckt haben soll. 34. Der Umgang von Herr J. bestehe "aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung ... ". Was dort passiere, sei menschenunwürdig. wie geschehen durch die Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift „ I. R. d. S." auf Seiten 50 ff. in der Ausgabe Nr. 19 vom 6. Mai 2023 des Magazins „ D. S." sowie unter dem Titel „ G. z. d. B., P. – w. M. d. S. v.` unter der URL https://www. S..de/ ... 35. (...) 36. (...) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.07.2023 gegen die Teilzurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde den Antragsgegnern – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel weiter verboten, die folgende Äußerung über den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: [...] 22. Er [der Antragsteller] habe ... ihren Brüsten Spitznamen gegeben ..., wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift „ I. R. d. S.“ auf Seiten 50 ff. in der Ausgabe Nr. 19 vom 6. Mai 2023 des Magazins „ D. S.“ sowie unter dem Titel „ G. z. d. B., P. - w. M. d. S. v.“ unter der URL https://www. s..de/.... Die Antragsgegner greifen den Bestand der einstweiligen Verfügungen an und haben mit Schriftsatz vom 12.07.2023 gegen die einstweilige Verfügung der Kammer sowie mit Schriftsatz vom 03.08.2023 gegen die des Hanseatischen Oberlandesgerichts Widerspruch eingelegt. Die Antragsgegner meinen, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien eingehalten worden. Die dennoch ausgesprochenen Untersagungen seien auf einen unzulässigen Pauschalmaßstab zurückzuführen, den die Kammer losgelöst von den jeweiligen Einzelfallumständen und der Frage der individuellen Glaubwürdigkeit der jeweiligen Augenzeugen bzw. der konkreten Glaubhaftigkeit der eidesstattlich versicherten Angaben bei der Bewertung des Mindestbestands an Beweistatsachen für die jeweiligen Verdachtsäußerungen angelegt habe. Dabei überspanne die Ausblendung des Gesamtkontextes die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, so dass die Grundrechte der Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt seien. Es sei nicht haltbar, sämtliche Verdachtsäußerungen zu verbieten, für die vermeintlich „nur“ eine eidesstattliche Versicherung des jeweiligen Opfers vorgelegt worden sei. Vielmehr könne eine Verdachtsberichterstattung unter bestimmten – und hier gegebenen – Voraussetzungen auch allein auf die Angaben des mutmaßlichen Opfers gestützt werden, zumal selbst eine strafrechtliche Verurteilung allein auf eine Aussage des Opfers gestützt werden könne, wobei der presserechtliche Maßstab deutlich niedriger sei als der strafrechtliche. Hierzu tragen die Antragsgegner vor, dass die Kammer den Zeugen eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt habe, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu nennen. Dabei liege kein Indiz dafür vor, dass die Zeugen die Unwahrheit gesagt hätten. Auch sei zu berücksichtigen, dass teilweise denselben Personen in Bezug auf andere Angaben eine Glaubwürdigkeit attestiert worden sei, sofern noch weitere Beweistatsachen hinzugekommen seien. Auch werde seitens der Kammer übersehen, dass sich die hier streitgegenständlichen Vorwürfe mit einer Vielzahl von zulässigerweise berichteten Vorwürfen decken würden oder jedenfalls dieselbe Stoßrichtung aufweisen würden, wie Vorwürfe, für die ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen gerade auch nach Auffassung der Kammer vorliege. Es könne bei der Bewertung einer eidesstattlichen Versicherung nicht ausgeblendet werden, dass diese sich inhaltlich nahtlos in zahlreiche weitere Angaben anderer Personen einfügen würden. Die vielen mehrfach hinreichend belegten Vorwürfe würden auch auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung der weiteren mutmaßlichen Taten (für die „nur“ eine eidesstattliche Versicherung vorliege) und den hierfür erforderlichen Mindestbestand ausstrahlen. Die Antragsgegner tragen weiter vor, dass die Kammer im Zusammenhang mit einer anderen aktuellen Verdachtsberichterstattung der Antragsgegnerin zu 1) kürzlich selbst festgehalten habe, dass sehr wohl auch die Angaben des direkt betroffenen Opfers als Mindestbestand ausreichen könnten und in die betreffende Bewertung sehr wohl auch die Angaben anderer Personen zu anderweitigen, aber ähnlich gelagerten Vorfällen einzubeziehen seien (vgl. Az. 324 O 228/23). Sie meinen, der Umstand, dass nicht nur hinsichtlich zweier, sondern einer hohen zweistelligen Zahl sich ähnelnden Vorwürfen eidesstattliche Versicherungen vorliegen würden, verstärke hier den Mindestbestand auch derjenigen Vorwürfe, bei denen „nur“ eine eidesstattliche Versicherung vorliege, massiv. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen tragen die Antragsgegner Folgendes vor: 7. „Wer [...] gefördert werden will, müsse die Schikane [...], die Grabscher und [...] hinnehmen.“ Die Antragsgegner meinen, der betreffenden Passage sei – entgegen der Auffassung der Kammer – nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller aktiv fördere und belohne. Vielmehr stehe dort lediglich, dass man die Übergriffigkeiten hinnehmen müsse, wenn man gefördert werden wolle. Dies sei erkennbar eine zulässige Bewertung und somit eine Meinungsäußerung, für die es hinreichende Anhaltspunkte gebe. Aus den eidesstattlichen Versicherungen von Frau D. V2 (Anlage AG 10), Herrn J. M. (Anlage AG 10b) und Frau M.- C. B. (Anlage AG 10a) ergebe sich, dass die wenigen Mitarbeitenden, die sich trauten, Kritik gegenüber dem Antragsteller zu üben oder Widerworte zu geben, nur noch weiter verhöhnt worden seien und teilweise unter Repressalien zu leiden hatten. 16. „Einmal habe er sie im Raucherbereich unvermittelt angesprochen, ob sie mit ihm schlafen wolle.“ Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass unter Berücksichtigung des anzuwendenden Bewertungsmaßstabes und vor dem Hintergrund der von der Kammer für zulässig erachteten Äußerungen, die Verneinung des Mindestbestands an Beweistatsachen dafür, dass der Antragsteller Frau R. mal unvermittelt gefragt haben könnte, ob sie mit ihm schlafen wolle, nicht erklärlich sei. Zweifel an den eidesstattlich versicherten Angaben von Frau R. würden nicht bestehen. Allerdings bestünden eine Vielzahl weiterer mutmaßlicher Fälle sexueller Belästigungen und verbaler Entgleisungen – insbesondere auch gegenüber der hier betroffenen Frau R., die der Antragsteller regelmäßig zu ihrem Sexualleben befragt habe –, weswegen zumindest der Verdacht bestehe, dass die entsprechenden eidesstattlich versicherten Angaben von Frau R. zutreffen und der Antragsteller sie auch einmal gefragt habe, ob sie mit ihm schlafen wolle. 20. „Dann habe er gesagt, wenn sie so weitermache, sperre er sie in einen Schrank und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen „blasen".“ Die Antragsgegner meinen, dass das Vorliegen eines hinreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen ohne konkrete Einzelfallbegründung und ohne Untersuchung der Glaubwürdigkeit der Aussage von Frau S. N. unzulässigerweise mit der Pauschalbegründung verneint worden sei, dass eine eidesstattliche Versicherung des Opfers allein nicht ausreichend sei. Demgegenüber füge sich der streitgegenständliche Vorwurf in die vorliegenden Belegtatsachen für Übergriffe mit klar sexueller Konnotation durch den Antragsteller ein, der eine andere Mitarbeiterin auch „Blasehase“ genannt habe. 22. „Er [der Antragsteller] habe [...] ihren Brüsten Spitznamen gegeben [...]“ Die Antragsgegner meinen, es könne dem Hanseatischen Oberlandesgericht nicht darin gefolgt werden, dass es einen relevanten Unterschied mache, ob der Antragsteller sich den Spitznamen ausgedacht oder ihn „nur“ verwendet habe. Dies stelle keinen persönlichkeitsrechtlich relevanten Unterschied dar. Den Spitznamen zumindest nicht erfunden zu haben, ließe den Antragsteller nicht besser dastehen; erst recht nicht vor dem Hintergrund der Vielzahl von weiteren übergriffigen Entgleisungen des Antragstellers. Jedenfalls handele es sich bei der vorzunehmenden Gesamtschau um eine wertneutrale Falschbehauptung. Im Übrigen tragen die Antragsgegner vor, dass einen „Spitznamen geben“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht bedeute, den Namen erfunden oder als erster verwendet zu haben. Vielmehr bedeute es lediglich, einen Spitznamen zu verwenden. In dem Moment, in dem man eine Person mit ihrem Spitznamen anrede, „gebe“ man ihr einen Spitznamen, auch wenn dieser schon längst eingeführt bzw. üblich sei. Unabhängig davon sei es ja auch tatsächlich so, dass der Antragsteller derjenige gewesen sei, der als erster die Brüste von Frau M1 entsprechend betitelt habe. Dies habe Frau M1 an Eides statt versichert. Diesbezüglich könne das Hanseatische Oberlandesgericht nicht bemängeln, dass sich dies nicht aus eidesstattlichen Versicherungen weiterer Mitarbeiter ergebe, da Dritte dies selbstverständlich nicht versichern könnten. Auch sei nicht behauptet worden, der Antragsteller habe den Brüsten von Frau M1 mehrere Spitznamen gegeben. Der Plural werde erkennbar deshalb benutzt, weil der Antragsteller sowohl Frau M1 als auch ihren Brüsten „Spitznamen“ gegeben habe. Im Übrigen sei es schlicht wertneutral, ob der Antragsteller einen oder zwei Spitznamen für die Brüste von Frau M1 benutzt habe. 27. „Einmal habe ihr J. im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht.... "War total geil", soll er gesagt haben.“ Die Antragsgegner meinen, dass die Kammer auch hier einen unzulässigen Pauschalmaßstab angewendet habe. Es erschließe sich nicht, weshalb es gegen das Vorliegen des hinreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen sprechen sollte, dass im Beitrag „sogar“ mitgeteilt worden sei, dass ein möglicher weiterer Zeuge auf eine Anfrage nicht reagiert habe. Damit habe dieser andere Zeuge den Vorfall selbstverständlich nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich auf die Anfrage der Antragsgegner nicht reagiert. Auch könne hieraus auch kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden, da die Antragsgegner dies transparent offengelegt hätten und somit nicht der Eindruck erweckt werde, dass der Verdacht stärker sei, als er tatsächlich ist. Die Antragsgegner tragen weiter vor, dass es noch eine weitere Mitarbeiterin gebe, die den Vorfall gegenüber der Redaktion bezeugt habe. Zwar möchte diese aus nachvollziehbaren Gründen anonym bleiben; ihre Angaben würden jedoch durch die Antragsgegnerin zu 2) glaubhaft gemacht werden (Anlage AG 18a). 30. „Der die Toilettentür offenlasse, während er pinkelnd mit Mitarbeiterinnen habe plaudern wollen.“ Hierzu tragen die Antragsgegner vor, dass der betreffende Satz in dem streitgegenständlichen Artikel derzeit dahingehend modifiziert sei, dass nunmehr von „Mitarbeitenden“ statt von „Mitarbeiterinnen“ die Rede sei. Dies sei in Anbetracht der vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen der Frau H. T. und des Herrn M. M2 sowie der Angaben des Mitarbeiters M 1 zweifelsohne zulässig. Da dies für die Außendarstellung des Antragstellers keinen Unterschied bedeute, würde es sich hier also, wenn überhaupt, um eine wertneutrale Falschbehauptung handeln. Die Auffassung der Kammer, dass es persönlichkeitsrechtlich einen Unterschied mache, ob der Antragsteller sich gegenüber weiblichen oder gegenüber männlichen Mitarbeitern entsprechend verhalte, könne jedenfalls im hier vorliegenden Berichterstattungskontext nicht überzeugen. Im Text gehe es gerade um Übergriffe und Schikane gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 31. „Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige.“ Die Antragsgegner meinen, die Kammer habe es unterlassen zu prüfen, ob die eidesstattliche Versicherung von Herrn M. R1 in der Gesamtschau bzw. in Kombination mit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn J. M. und der weiteren Kommunikation ausreichen würde, um einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen. Dabei hätte es eines erhöhten Begründungsaufwands bedurft. Sie tragen hierzu vor, dass Herr R1 sowohl unmittelbar nach dem Vorfall als auch in der Folgezeit einer Vielzahl von Personen hiervon erzählt habe (eidesstattliche Versicherungen von Herrn J. M. (Anlage AG 10b) und Frau J. H1 (Anlage AG 14)). Zudem hätten sowohl die Mutter als auch der beste Freund von Herrn R1 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) angegeben, dass Herr R1 ihnen damals von der Ohrfeige berichtet habe. Zudem gebe es weitere Personen, denen Herr R1 den Vorfall beschrieben habe (A. T1, Vorgesetzter von Herrn R1 im Hotel V. J. in H., Anlage AG 19; D. S1, Freund und ehemaliger Kollege von Herrn R1, Anlage AG 20; E. R. L., Partnerin von Herrn R1, Anlage AG 21; S. W., ehemalige Kollegin von Herrn R1, Anlage AG 22; M. M3, Mutter von Herrn R1, Anlage AG 23; T. H2, Vater von Herrn R1, Anlage AG 24). Die Vielzahl der Personen, die übereinstimmend über den Vorfall berichten, belege zwar nicht, dass dieser stattgefunden habe. Allerdings müssten die Antragsgegner auch nur hinreichende Anknüpfungspunkte für einen Verdacht belegen, was sie getan hätten. 32. „Ich wurde von Herrn J. geschlagen und beleidigt.“ Hinsichtlich dieser Äußerung gelte das zuvor zu Ziffer 31. Gesagte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Äußerung, wie im Beitrag auch mitgeteilt worden sei, um ein Zitat aus einer unstreitig von Herrn R1 an die Hotelleitung versendeten E-Mail handele. 33. „[...], dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst und J. gedeckt haben soll.“ Die Antragsgegner meinen, die Begründung der Kammer, wonach schon nicht vorgetragen worden sei, dass es neben der Beschwerde von Herrn R1 weitere Beschwerden gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu tragen sie vor, dass der beanstandete Satz vollständig wie folgt laute: „Mehrere frühere Angestellte berichten, dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst und J. gedeckt haben soll“ und dass genau das sieben ehemalige Angestellte der Redaktion berichtet hätten (Anlage AG 18a). Sie meinen, um hierüber in Verdachtsform berichten zu können, sei es nicht erforderlich, die einzelnen der Hotelleitung mutmaßlich bekannten Vorfälle durchzuexerzieren. Es reiche vielmehr aus, dass es laut den früheren Angestellten mehrere gegeben habe. Weiter trägt die Antragstellerin zu 2) vor, dass ihr zugetragen worden sei, dass Hotelgäste das Verhalten des Antragstellers mitbekommen hätten, weswegen davon auszugehen sei, dass dies auch auf die Hoteldirektion zutreffe. Auch sind die Antragsgegner der Ansicht, dass zudem erhebliche Zweifel bestünden, ob der Antragsteller überhaupt persönlichkeitsrechtlich betroffen sei. Da der Antragsteller allenfalls mittelbar betroffen sei, wirke sich dies auch auf die Anforderungen an den Mindestbestand aus: Je geringer die Eingriffsintensität, desto geringer auch die betreffenden Anforderungen. Daher sei der Mindestbestand jedenfalls vor diesem Hintergrund als erfüllt anzusehen. 34. „Der Umgang von Herr J. bestehe "aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung ...“. Was dort passiere, sei menschenunwürdig.“ Die Antragsgegner meinen, dass sich aus den bereits vorgetragenen Fällen, in denen der Antragsteller die Wörter „Arschloch“ oder „bitch“ verwendet habe, sich der Verdacht ergebe, dass jedenfalls häufig mit Schimpfwörtern gearbeitet werde und solche zum regelmäßig genutzten Wortschatz des Antragstellers gehörten. Mehr sei der betreffenden Angabe nicht zu entnehmen. Insbesondere sei erkennbar nicht behauptet worden, dass der Antragsteller „fortwährend“, also ständig bzw. andauernd (vgl. Duden) in Schimpfwörtern spreche. Die Antragsgegner beantragen, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kammer und Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags sowie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts und die Zurückweisung des Antrags insoweit. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg sowie die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu bestätigen. Er verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller meint, die Kammer sei zu Recht davon ausgegangen, dass hier lediglich eine eidesstattliche Versicherung einer vermeintlich betroffenen Person nicht für den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen ausreichend sei. Dies sei vielmehr nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen andere Personen „sich ähnelnde Vorfälle“ schildern würden. Dies sei zwar in dem von den Antragsgegnern in Bezug genommenem Verfahren, nicht allerdings in dem streitgegenständlichen Fall anzunehmen. Er ist ferner der Auffassung, dass daraus, dass nach Ansicht der Kammer hinsichtlich der angeblichen konkreten Vorfälle (vermeintlich erzwungene Umarmungen, das Fassen an die Genitalien und die Fragen nach dem Sexleben) ausreichend Beweistatsachen vorlägen, so dass sie zulässig als „Tätlichkeiten, sexuelle Übergriffe, Schikane etc.“ zusammengefasst werden dürften, im Umkehrschluss nicht folge, dass sich alle in der Berichterstattung geschilderten konkreten Einzelvorfälle, die sich gegebenenfalls unter die pauschalen Vorwürfe subsumieren ließen, ebenfalls zulässig seien. Er meint, die Antragsgegner würden den Unterschied zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person sowie dem Beweiswert ihrer Aussage verkennen. Letzterer hänge nicht von der Persönlichkeit einer Person ab, vielmehr würden insbesondere das eigene Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verhältnisse und dadurch auch die Stellung als Betroffener eine Rolle spielen. Der Antragsteller ist zudem der Ansicht, der streitgegenständliche Artikel sei tendenziös verfasst, stelle ihn in der Öffentlichkeit einseitig an den Pranger und vorverurteile ihn. Hierzu trägt er vor, dass die Antragsgegner vielfach vermeintliche Zitate von Mitarbeitenden verwenden würden, die sich in deren eidesstattlichen Versicherungen nicht wiederfinden würden. Angebliche Zitate würden durch die Verwendung vulgärer Begriffe („Eier" statt Hoden, Anlage AG 5 sowie „Busen“ statt Brüste, Anlagen AG 8 und 9) sowie Zusätze wie „... und bäm, gib mir eine Ohrfeige“ (Antrag zu 31) zu Lasten des Antragstellers inhaltlich verschärft werden. Auch finde sich in dem Artikel keine divergierende Darstellung der Vorwürfe, obgleich den Antragsgegnern entlastende Aussagen anderer Mitarbeiter vorgelegen hätten. Die reißerische und einseitige Art der Darstellung vermittele dem Rezipienten gerade nicht, dass die Sachlage offen sei. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen trägt der Antragsteller Folgendes vor: 7. „Wer [...] gefördert werden will, müsse die Schikane [...], die Grabscher und [...] Hinnehmen.“ Entgegen des Verständnisses der Antragsgegner sei in der betreffenden Passage sehr wohl die Rede von einer aktiven Förderung – und zwar ausdrücklich und wörtlich („...gefördert...“) – sowie einer Kausalität zwischen der Duldung angeblicher Übergriffe sowie der Förderung („Wer gefördert werden will... müsse... hinnehmen"). Im Übrigen ergebe sich ein solcher Zusammenhang zwischen Duldung und Förderung durch den Antragsteller auch nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen in den Anlagen AG 10 und 10b. Hierin sei lediglich die Rede von einem etwaigen Zusammenhang zwischen Kritik an dem Antragsteller und vermeintlichen Repressalien. 16. „Einmal habe er sie im Raucherbereich unvermittelt angesprochen, ob sie mit ihm schlafen wolle.“ Der Antragsteller meint, die Kammer habe zutreffend die eidesstattliche Versicherung der (angeblich) betroffenen Frau R. als Mindestbestand an Beweistatsachen nicht für ausreichend erachtet. 20. „Dann habe er gesagt, wenn sie so weitermache, sperre er sie in einen Schrank und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen „blasen".“ Er ist der Ansicht, das Verbot sei aus den im Beschluss der Kammer dargelegten Gründen zu Recht ergangen. Es dürfte offenkundig sein, dass zwischen einer vermeintlichen Beleidigung „Blasehase“ und dem Vorwurf einer schweren sexuellen Nötigung ein erheblicher Unterschied bestehe. 22. „Er habe ihren Brüsten Spitznamen gegeben, [...]“ Der Antragsteller bestreitet, dass er die Brüste von Frau M1 vor anderen Personen mehrfach als „Gaudinockerln“ bezeichnet hat. Er trägt vor, dass sich dies auch aus den Erklärungen der Zeugen B. H3 (Anlage ASt. 23), A. R2 (Anlage ASt. 24) und J. J1 (Anlage ASt. 25) ergebe. Erst Recht habe er den Brüsten von Frau M1 keinen Spitznamen „gegeben“, wobei dies so verstanden werde, als habe er sich den Namen ausgedacht bzw. erstmalig so betitelt. Auch ist er der Ansicht, dass es persönlichkeitsrechtlich einen Unterschied darstelle, ob man sich einen Spitznamen ausgedacht oder ihn nur verwendet habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Bezeichnung – wie hier – von der vermeintlich betroffenen Person selbst stamme. 27. „Einmal habe ihr J. im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht.... "War total geil", soll er gesagt haben.“ Der Antragsteller meint, dass das Verbot aus den dargelegten Gründen zu Recht ergangen sei. Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage AG 18a) als Autorin des streitgegenständlichen Artikels sei sehr eingeschränkt und könne in keiner Weise einen Mindestbestand an Beweistatsachen begründen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung erkläre die Antragsgegnerin zu 2) lediglich, dass sie mit einer nicht namentlich genannten Mitarbeiterin gesprochen habe, die den „Po-Klatscher“ gesehen haben will. Diesbezüglich sei sie mithin nur eine Zeugin vom Hörensagen. Im Übrigen erkläre die Antragsgegnerin zu 2), Frau M1 habe ihr gegenüber berichtet, dass Herr N1 ihr erzählt habe, dass der Antragsteller in Bezug auf den angeblichen Po-Klatscher „in etwa“ geantwortet habe „War ja geil“. Danach sei die Antragsgegnerin zu 2) eine Zeugin vom Hörensagen in Bezug auf eine angebliche Aussage, die Frau M1 ebenfalls nur vom Hörensagen von Herrn N1 erfahren haben will. Dass dies nicht ausreiche, dürfte nach Ansicht des Antragstellers offenkundig sein. 30. „Der die Toilettentür offenlasse, während er pinkelnd mit Mitarbeiterinnen habe plaudern wollen.“ Der Antragsteller meint, das Verbot sei mangels hinreichender Beweistatsachen zu Recht ergangen. Auch die nunmehr vorgenommene Änderung sei nicht zulässig. Die übrigen Erklärungen der männlichen Mitarbeiter würden den Vorwurf, der Antragsteller habe vor weiblichen Mitarbeitenden bei offener Klotür geplaudert, nicht decken. 31. „Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige.“ 32. „Ich wurde von Herrn J. geschlagen und beleidigt.“ Der Antragsteller ist der Auffassung, die eidesstattliche Versicherung von Herrn R1 reiche nicht aus, um einen hinreichenden Mindestbestand für den Verdacht des Ohrfeigens darzulegen. Hierzu trägt er vor, dass außer Herr R1 keine weiteren Mitarbeitenden behauptet hätten, dass der Antragsteller ihn oder sie geschlagen, insbesondere ihnen eine Ohrfeige gegeben habe. Auch handele es sich bei sämtlichen anderen eidesstattlichen Versicherungen um solche von Zeugen vom Hörensagen. Dass diese für den erheblichen Vorwurf einer Körperverletzung nicht ausreichend seien, ergebe sich schon aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen wie der Unschuldsvermutung und der sehr geringen Beweiskraft von Aussagen von Zeugen vom Hörensagen. Im Übrigen sei die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn R1 wegen widersprüchlichen Vortrags äußerst zweifelhaft. So habe er in seiner ersten Erklärung (Anlage AG 1) bezüglich des vermeintlichen „Ohrfeigen“-Vorfalls angegeben „es waren mindestens drei weitere Mitarbeiter im selben Raum anwesend“, wobei er keinen dieser Mitarbeiter namentlich nenne. Nach der streitgegenständlichen Berichterstattung soll der Antragsteller Herrn R1 vor „allen“ Servicemitarbeitern geohrfeigt haben, woraufhin Herr R1 nunmehr in seiner nachgelegten Aussage (Anlage AG 2) behaupte, es sei eigentlich keiner dabei gewesen, da sich die „Runde auflöste und die Kollegen gingen“. 33 „[...], dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst und J. gedeckt haben soll.“ Der Antragsteller bestreitet, dass es die von der Antragsgegnerseite berichteten Vorfälle – mit Ausnahme des vermeintlichen Vorfalls mit Herrn R1 – gegeben habe und dementsprechend auch, dass die Hoteldirektion von diesen Vorfällen wusste und sie gedeckt habe. Er meint, das Verbot sei zu Recht ergangen; ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen für die, den Antragsteller betreffenden Äußerung, liege nicht vor. 34. „Der Umgang von Herr J. bestehe "aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung ...“. Was dort passiere, sei menschenunwürdig.“ Der Antragsteller ist der Ansicht, das Verbot sei zu Recht ergangen. Die seitens der Antragsgegner angeführten vermeintlichen Fälle würden nicht den streitgegenständlichen Äußerungsinhalt stützen, wonach die Kommunikation des Antragstellers fortwährend aus Schimpfwörtern bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.