Urteil
324 O 288/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0922.324O288.23.00
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Leitsätze
Eine Berichterstattung, die den Verdacht eines sexuellen Übergriffs oder einer Vergewaltigung erweckt, ist ohne einen Mindestbestand an Beweistatsachen unzulässig.(Rn.84)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 10.08.2023 wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berichterstattung, die den Verdacht eines sexuellen Übergriffs oder einer Vergewaltigung erweckt, ist ohne einen Mindestbestand an Beweistatsachen unzulässig.(Rn.84) 1. Die einstweilige Verfügung vom 10.08.2023 wird bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. 1. Die Kammer hat die einstweilige Verfügung vom 10.08.2023 wie folgt begründet: (...) Die Kammer geht davon aus, dass die Berichterstattung den Verdacht erweckt, dass der Antragsteller die in dem Artikel als „S. H.“ bezeichnete Frau vergewaltigt, sexuelle Handlungen an ihr ohne ihre Einwilligung bzw. an ihr einen sexuellen Übergriff vorgenommen habe. Dies ergibt sich insbesondere aus den Formulierungen im Artikel, 1. wonach die als S. H. bezeichnete Frau nach der Party im Hotel-Schwimmbad „mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen [sei], von der Band seien L., L1 und Schlagzeuger S. dabei gewesen“, 2. dass sie sich anschließend an nichts mehr erinnere und sich dann erst wieder daran erinnere, dass sie „am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer“ und sich ihr Unterleib wie „zerfetzt“ angefühlt habe, 3. dass ihr klar sei, „dass auch einvernehmlicher Sex Spuren hinterlassen kann: ‚Aber solche Schmerzen hatte ich vorher nie und nachher nie‘“, 4. dass später bei ihr nur Bruchstücke geblieben seien: „drei R.-Musiker, ein paar andere Menschen, ein nicht erklärbarer Filmriss, die Schmerzen danach“, 5. dass der Antragsteller über seinen Anwalt mitgeteilt habe, dass er „auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen [habe], die nicht bei Bewusstsein gewesen seien“. Daran, dass aus diesen Äußerungen ein gerade auch gegen den Antragsteller gerichteter Verdacht erweckt wird, ändert sich nicht deswegen etwas, weil die Berichterstattung ausdrücklich offen lässt, was in der Zeit, an die sich die Frau nicht erinnert, genau geschehen sei („Was ihr damals passiert ist, zwischen der Party in dem einen Hotelzimmer und dem Aufwachen in einem anderen, ist im Detail kaum aufzuklären.“). Dass ein Geschehen nicht als feststehend geschildert wird, ist einer Verdachtsberichterstattung gerade wesenseigen. Auch der Umstand, dass der Verdacht in maßgeblicher Weise gegen den Keyboarder „F.“ gerichtet wird (insbesondere durch die Erwähnung, dass die Frau neben „F.“ liegend aufgewacht sei, und dass es in der Unterüberschrift heißt, dass es „Vorwürfe gegen ein weiteres Mitglied der Band“ gebe), lässt den Verdacht gegen die zwei weiteren Bandmitglieder, nämlich gegen den Antragsteller und gegen T. L1, die ebenfalls „dabei gewesen“ seien, nicht entfallen. Aus den vorgenannten Gründen geht die Kammer unter Berücksichtigung der erforderlichen Abgrenzung zwischen einer auf tatsächliche Umstände bezogenen Verdachtsäußerung und einer als Meinungsäußerungen einzustufenden Vermutung vom Vorliegen einer Verdachtsäußerung aus. Diese Verdachtsberichterstattung stellt sich als Ergebnis der Abwägung zwischen dem fraglos erheblichen Berichterstattungsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf den Verdacht einer gravierenden Tat, als unzulässig dar. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Der eidesstattlichen Versicherung der Frau G. (Anlage AG 7), bei der es sich um die in dem Artikel als S. H. bezeichneten Frau handelt, ist zu entnehmen, dass sie sich an das Geschehen zwischen dem Betreten des Zimmers mit den drei Bandmitgliedern und dem späteren Aufwachen auf dem Boden nicht erinnere. Weitere Beweistatsachen, die den Verdacht tragen könnten, dass gerade der Antragsteller - und nicht eine andere Person - einen sexuellen Übergriff gegen die Frau verübt haben könnte, liegen nicht vor. (...) Die Kammer hält nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch der Antragsgegnerin an dieser rechtlichen Einschätzung fest. Im Einzelnen: 2. Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. a) Die Berichterstattung der Antragsgegnerin erweckt den Verdacht, dass der Antragsteller die in dem Artikel als „S. H.“ bezeichnete Frau vergewaltigt, sexuelle Handlungen an ihr ohne ihre Einwilligung bzw. an ihr einen sexuellen Übergriff vorgenommen habe. Eine Verdachtsberichterstattung liegt bei Tatsachenbehauptungen vor, wenn eine identifizierbare (juristische) Person einer Verfehlung verdächtigt ist, über die berichtet wird, ohne dass sich das berichtete Ereignis bereits sicher nachweisen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 8.7.2015, AZ: 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149; BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288 (1289) = GRUR 1977, 674; OLG Hamburg, AfP 2008, 404 (406), BGH Urt. v. 27.9.2016, AZ: VI ZR 250/13, LMK 2017, 387139). Dabei sind die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur dann anwendbar, wenn gegen den Betroffenen ein Strafvorwurf erhoben wird, auch der Vorwurf sonstiger Verfehlungen, Missstände oder eines den Betroffenen herabwürdigenden Verhaltens, sind an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2012, AZ: VII ZR 114/10). Die auch für die Frage, ob eine und ggf. welche Verdachtsäußerung vorliegt, ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung von zentraler Bedeutung. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil v. 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11; BGHZ 132, 13 (20) m.w.N.; BGH NJW 2000, 656 (657); BVerfG NJW 1994, 2943 (2944)). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden; im Falle der Mehrdeutigkeit ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Rn. 31 - „Stolpe“). aa) Der von der Kammer angenommene auch gegen den Antragsteller gerichtete Verdacht ergibt sich - wie bereits in der Begründung des Beschlusses der Kammer ausgeführt – aus dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung und insbesondere aus einer Zusammenschau der in der Beschlussbegründung genannten Textstellen: (1) Hinsichtlich des als Verdacht berichteten Vorfalls in G. 1996 erwähnt die Berichterstattung den Antragsteller ausdrücklich, indem berichtet wird, dass die als „S. H.“ bezeichnete Frau nach der Party im Hotel-Schwimmbad „mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen [sei], von der Band seien L., L1 und Schlagzeuger S. dabei gewesen“. Das Verständnis des Durchschnittslesers, dass dann ein sexueller Übergriff an der bewusstlosen S. H. geschehen sein müsse, ergibt sich aus der unmittelbar anschließenden Passage, wonach sie sich anschließend an nichts mehr erinnere und sich dann erst wieder daran erinnere, dass sie „am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer“ und sich ihr Unterleib wie „zerfetzt“ angefühlt habe. Das Außergewöhnliche und Übergriffige des Geschehenen wird sodann durch die Wiedergabe der Aussage von S. H. betont, dass ihr klar sei, „dass auch einvernehmlicher Sex Spuren hinterlassen kann: ‚Aber solche Schmerzen hatte ich vorher nie und nachher nie‘“. Dass die bereits zuvor als einzige hinsichtlich der Vorfalls in G. namentlich erwähnten drei R.-Musiker als Täter des möglichen sexuellen Übergriffs in Betracht kommen, wird im weiteren Fortgang der Berichterstattung durch die Darstellung bekräftigt, dass später bei der Betroffenen nur Bruchstücke geblieben seien: „drei R.-Musiker, ein paar andere Menschen, ein nicht erklärbarer Filmriss, die Schmerzen danach“. Schließlich wird der dadurch erweckte Verdacht in Gestalt des Dementis des Antragstellers und des Bandmitglieds S. dahingehend in Worte gefasst, dass diese über ihren Anwalt mitgeteilt hätten, dass sie „auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen [haben], die nicht bei Bewusstsein gewesen seien“. (2) Das Geschehen wird von der Antragsgegnerin nicht als feststehend, sondern als möglich berichtet. Es ist aber hinsichtlich der Umstände, Personen und möglichen Ereignisse bzw. deren Folgen so bestimmt, dass nicht nur eine als Wertung einzuordnende Vermutung, sondern ein tatsächlicher Verdacht gegeben ist. (3) Dieser Verdacht hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht lediglich zum Inhalt, dass es bei Partys nach Konzerten der Band R. zu Situationen gekommen sei, bei der teilnehmende Frauen nicht mehr „Herrinnen ihrer Sinne“ gewesen seien, denn die Schilderung der körperlichen Folgen der Nacht, an die sich S. H. nicht erinnern kann (ihr Unterleib habe sich „wie zerfetzt“ angefühlt, sie habe solche Schmerzen vorher und nachher nie gehabt) vermittelt dem Leser das Verständnis, dass es möglicherweise zu einem sexuellen Übergriff auf die Zeugin gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich berichtet wird, dass die Zeugin seit dem Erscheinen des Gedichts „W. d. s.“ von L1 2020, in dem die Vergewaltigung einer betäubten Frau beschrieben werde, das Bedürfnis habe, von jener Nacht zu erzählen. Hierdurch wird der mögliche Übergriff auf eine Vergewaltigung der betäubten Zeugin S. H. hin konkretisiert. bb) Die von der Antragsgegnerin gegen das von der Kammer zugrunde gelegte Verständnis der Berichterstattung - insbesondere die Annahme, dass sich der Verdacht gegen den Antragsteller richte - vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch: (1) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass der Antragsteller in der Berichterstattung nur als ein Partyteilnehmer unter mehreren genannt werde, da ausdrücklich „mehrere Leute, auch andere Frauen“ erwähnt würden, ist dies zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass durch die namentliche Nennung unter anderem des Antragstellers als Bandmitglied dieser besonders hervorgehoben wird, zumal es in dem Artikel um den „Fall „R.““ geht, so dass es für den Leser fernliegend ist, dass die unbestimmt bleibenden „Leute“ und „andere Frauen“ als Täter des Übergriffs in Betracht kommen könnten. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin hat die Kammer den Umstand, dass die Zeugin nach der Berichterstattung mit „mehreren Leute, auch anderen Frauen“ neben „L., L1 und Schlagzeuger S.“ „aufs Zimmer gegangen“ sei, bei der Beschlussfassung nicht übersehen; vielmehr war der genannte Teil der Berichterstattung, dass nämlich auch weitere Menschen mit auf das Hotelzimmer gegangen seien, nicht entscheidungserheblich, da er über das weitere Geschehen der Nacht nichts aussagt, (2) Auch soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass aufgrund der Schilderung der Zeugin, sie habe an die Nacht keine Erinnerung mehr, sei sodann nackt auf dem Boden eines Hotelzimmers aufgewacht, ein Mann („F.“) habe neben ihr gelegen und ihr Unterleib habe sich angefühlt, „als wäre er zerfetzt“, sei ein etwaiger erweckter Verdacht zwingend allein auf diesen Mann bezogen, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Denn die geschilderten Umstände mögen in besonderem Maße auf „F.“ L. hindeuten, schließen aber eine Täterschaft bzw. Tatbeteiligung der anderen namentlich genannten Bandmitglieder, also auch des Antragstellers, nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die wiedergegebene Schilderung der Zeugin, sie habe später ihre Klamotten in einem anderen Hotelzimmer gefunden, für den Leser verdeutlicht, dass das Geschehen der Nacht sich nicht nur in einem Zimmer abgespielt haben dürfte. (3) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Berichterstattung durch die Passage „Was ihr damals passiert ist, zwischen der Party in dem einen Hotelzimmer und dem Aufwachen in einem anderen, ist im Detail kaum aufzuklären.“ klar zu erkennen gebe, dass nicht mehr aufgeklärt werden könne, was damals passiert sei, was klar gegen eine Verdachtserweckung spreche, hat dies keinen Erfolg. Denn die (durch Indizien gestützte) bloße Möglichkeit eines nicht feststehenden Geschehens ist gerade das Charakteristische eines Verdachts; eine mögliche Unaufklärbarkeit „im Detail“ steht der Erweckung eines Verdachts nicht entgegen, sondern bedeutet lediglich, dass dieser Verdacht nicht zur Gewissheit erhärtet werden kann. (4) Zudem greift der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die von der Kammer in Bezug genommene Passage „Formulierung im Artikel, dass der Antragsteller über seinen Anwalt mitgeteilt habe, dass er „ungeachtet dessen auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen [habe], die nicht bei Bewusstsein gewesen seien.“ beziehe sich gar nicht unmittelbar auf die Geschehnisse in dem Hotel in G., sondern sei ein allgemeines, weitergehendes anwaltliches Dementi „ungeachtet dessen“, das über die Nacht in G. hinausreiche; in dem unmittelbar vorhergehenden Satz heiße es zu den Geschehnissen in G., dass C. „F.“ L. und der Antragsteller über ihren hätten Anwalt mitteilen lassen, dass sich nichts von dem Geschilderten zugetragen habe. Der Durchschnittsleser versteht indes den Gesamtabsatz zu den Dementis, der am Ende des Berichterstattungsteils zu dem Vorfall in G. steht, als auf diesen bezogen, wofür zusätzlich spricht, dass die Stellungnahmen der betroffenen Bandmitglieder auch in den vorangegangenen Berichterstattungsteilen jeweils am Ende der berichteten Vorfälle stehen (so etwa auch hinsichtlich des Vorfalls „J. S1“). Es ist auch plausibel, dass zunächst von den beiden Bandmitgliedern bestritten wird, dass sich das Geschilderte zugetragen habe und dann im Anschluss zusätzlich der ehrabträgliche Verdacht (nach dem die Antragsgegnerin in der Konfrontation ausdrücklich gefragt hatte, Anlage Ast 3) ganz konkret in Abrede genommen wird („Ungeachtet dessen hätten sie auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen, die nicht bei Bewusstsein gewesen seien.“). Das „ungeachtet dessen“ wird in diesem Kontext als ein „jedenfalls“ verstanden. (5) Schließlich spricht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die in der Unterüberschrift der Berichterstattung enthaltene Formulierung „Es gibt Vorwürfe gegen ein weiteres Mitglied der Band“ nicht dagegen, dass bezüglich des Vorfalls in G. ein Verdacht auch hinsichtlich des Antragstellers (neben L. und L1) erweckt wird. Denn die konkreten und ausdrücklichen „Vorwürfe“ gegen „F.“ L. werden in der Berichterstattung in Bezug auf den Fall „J. S1“ ausgeführt. Daher schließen diese Vorwürfe gegen „ein weiteres Mitglied“ der Band nicht aus, dass in der Berichterstattung zusätzlich ein nicht ausdrücklich formulierter Verdacht gegen weitere Bandmitglieder hinsichtlich anderer Vorfälle erweckt wird. b) Für den Verdacht, dass der Antragsteller die in dem Artikel als „S. H.“ bezeichnete Frau vergewaltigt, sexuelle Handlungen an ihr ohne ihre Einwilligung bzw. an ihr einen sexuellen Übergriff vorgenommen habe, fehlt es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Es handelt sich um einen schwerwiegenden in erheblichem Maße ehrabträglichen Vorwurf, so dass keine geringen Anforderungen an die die Berichterstattung stützenden Beweistatsachen zu stellen sind. Die eidesstattliche Versicherung von Frau G., bei der es sich um die in der Berichterstattung genannte „S. H.“ handelt, ist insoweit nicht hinreichend (Anlage AG 7), denn nach dieser eidesstattlichen Versicherung hat die Zeugin an das Geschehen zwischen dem Betreten des Hotelzimmers und dem Erwachen am nächsten Morgen keine Erinnerung; Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Antragstellers hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs zu Lasten der Zeugin ergeben sich daher hieraus nicht. Zudem verdächtigt die Zeugin selbst wohl Herrn L1 eines sexuellen Übergriffs zu ihren Lasten („Im Jahr 2020 habe ich wegen des Gedichtes schonmal an eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschrieben, dass ich weiß, dass L1 das wirklich macht und nicht nur darüber Gedichte schreibt.“). Weitere Beweistatsachen, die dafür sprechen könnten, dass der Antragsteller einen sexuellen Übergriff an der Zeugin begangen hat oder an einem solchen beteiligt war, liegen nicht vor. c) Aufgrund des fehlenden Mindestbestandes an Beweistatsachen fällt die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu Lasten der letzteren aus. Auch das anzuerkennende hohe Berichterstattungsinteresse an Vorwürfen gegen die Band „R.“ im Kontext der gesellschaftlichen „#MeToo-Debatte“ ändert nichts daran, dass es für den schwerwiegenden gegen den Antragsteller gerichteten Verdacht an tragfähigen Beweistatsachen fehlt. Auch unter Berücksichtigung der für den Antragsteller streitenden Unschuldsvermutung führt dies zur Unzulässigkeit der Erweckung des Verdachts gegen den Antragsteller. d) Die vorstehende rechtliche Würdigung steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch im Einklang mit den in der Sache L1 gegen S. (Az. 324 O 228/23) angewandten Grundsätzen. Denn die dort angenommene Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung über die Erlebnisse von „Z.“ und „A.“ beruht auf insoweit ergiebigen eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen (während vorliegend die eidesstattliche Versicherung der Zeugin G. keine Schilderung von Erinnerungen an das relevante Geschehen zwischen dem Betreten des Hotelzimmers und dem Erwachen am nächsten Morgen enthält) und betrifft zudem einen erhebliche weniger weitreichenden Vorwurf gegen T. L1 als er in der vorliegenden Berichterstattung gegen den Antragsteller erhoben wird. 3. Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr besteht fort. Insbesondere hat die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 10.08.2023. Der Antragsteller ist der Schlagzeuger der Band R., die national und international große Bekanntheit genießt. Die Antragsgegnerin betreibt das Internetangebot der S. Z.. Am 17.07.2023 wurde unter https://www.s..de/... der Artikel „I. F.: N. V. g. „R.““ veröffentlicht, der auf der Startseite des Internetangebots angekündigt und verlinkt ist. In dieser Berichterstattung geht es unter anderem um einen berichteten Vorfall mit einer als „S. H.“ bezeichneten Frau im Jahr 1996 in G.. Strafanzeige wurde im Zusammenhang hiermit nicht erstattet. Zum Inhalt der Ankündigung und der Berichterstattung wird auf die Anlagen Ast 1 und Ast 2 Bezug genommen. Zuvor hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit E-Mail vom 11.07.2023 (Anlage Ast 3) zu dem genannten Vorfall befragt, woraufhin der Antragsteller alle aus dem Fragenkatalog hervorgehenden Vorwürfe bestritt (Anlage Ast 4). Nach Erscheinen der Berichterstattung mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.07.2023 ab (Anlage Ast 5), woraufhin die Antragsgegnerin die gesetzte Frist als unangemessen kurz beanstandete (Anlage Ast 6) und am 18.07.2023 die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ablehnte (Anlage Ast 9). Der Antragsteller hat mit einem am 18.07.2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (ergänzt am 19.07.2023) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und sich unter anderem darauf berufen, dass durch die in den Verfügungsantrag aufgenommene Passage in der Berichterstattung der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs gegen ihn erhoben werde. Für diese Verdachtsberichterstattung fehle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Das Ansehen des Antragstellers werde durch die Berichterstattung über einen behaupteten 27 Jahre zurückliegenden Vorgang massiv beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin stütze sich aber allein auf eine „Vermutung“ eines angeblichen Übergriffs, bei dem nicht einmal klar sei, inwiefern der Antragsteller hierbei eine Rolle gespielt haben solle. Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.08.2023 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt: durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe im Februar 1996 an einer Frau, die die Antragsgegnerin „S. H.“ nennt, einen sexuellen Übergriff vorgenommen „Nach dem Konzert sei sie damals mit F. L. ins Gespräch gekommen, Alkohol sei geflossen, „ich war 22, das war eine tolle Party“. Der Keyboarder habe irgendwann gesagt, sie würden noch mit ein paar Leuten ins Schwimmbad des Band-Hotels gehen, ob sie nicht mitkommen wolle. „Dann waren wir schwimmen, mitten in der Nacht, ich weiß noch, in welchem Hotel, ich komme aus G..“ Später seien sie mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen, von der Band seien L., L1 und Schlagzeuger S. dabei gewesen. „Und dann weiß ich irgendwann nichts mehr.“ Das Erste, woran sie sich wieder erinnere, sei, dass sie am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer, „mit F. neben mir“. Ihr Unterleib habe sich angefühlt, „als wäre er zerfetzt“. Ihr sei klar, dass auch einvernehmlicher Sex Spuren hinterlassen kann: „Aber solche Schmerzen hatte ich vorher nie und nachher nie.“ Sie habe ihre Kleidung und ihre Tasche nicht gefunden und ein am Boden liegendes Shirt übergestreift. „Dann habe ich versucht aufzustehen, das ging aber nicht, weil ich noch immer so fertig war. Dann bin ich auf allen vieren zum Fahrstuhl gekrabbelt.“ (Sie habe eine Reinigungsfrau gebeten, ob sie ihr die Schwimmhalle aufschließen könne. Ihre Klamotten habe sie später in einem anderen Hotelzimmer gefunden, bevor sie mit Mühe in die Straßenbahn gestiegen und zu ihrer Mutter gefahren sei.) Sie mache Unsinn, wenn sie getrunken habe, sagt H. heute, „aber ich erinnere mich an allen Unsinn. Da muss etwas passiert sein.“ Einen solchen Blackout habe sie niemals sonst gehabt. (...) Als 2020 das umstrittene Gedicht „W. d. s.“ von L1 erschien, habe sie es nicht fassen können, dass dort die Vergewaltigung einer betäubten Frau durch ein lyrisches Ich beschrieben wurde, sagt sie heute. Seitdem habe sie das Bedürfnis, von jener Nacht 1996 zu erzählen. Was ihr damals passiert ist, zwischen der Party in dem einen Hotelzimmer und dem Aufwachen in einem anderen, ist im Detail kaum aufzuklären. Geblieben sind nur Bruchstücke: drei R.-Musiker, ein paar andere Menschen, ein nicht erklärbarer Filmriss, die Schmerzen danach. L. und S. lassen über ihren Anwalt mitteilen, dass sich nichts von dem Geschilderten zugetragen habe. Ungeachtet dessen hätten sie auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen, die nicht bei Bewusstsein gewesen seien.“ wenn dies erfolgt, wie in der über https://www. s..de/...verbreiteten Berichterstattung „I. F.: N. V. g. „R.““ vom 17.07.2023 und aus der Anlage Ast 2 ersichtlich geschehen. Gegen diese Untersagung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt vor: In dem Artikel sei nicht die Rede davon und es werde auch nicht insinuiert, dass der Antragsteller einen „sexuellen Übergriff“ begangen haben könnte. Vielmehr werde in dem Text die - zutreffende - Schilderung einer Frau wiedergegeben, dass der Antragsteller bei einer Feier nach einem Konzert seiner Band R. in G. 1996 dabei gewesen sei, in deren Umfeld bzw. nach deren Abschluss es möglicherweise zu sexuellen Übergriffen durch andere Personen gekommen sei. Dem Text sei nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller einen derartigen sexuellen Übergriff vorgenommen haben solle. Vielmehr seien stets neben dem Antragsteller und den weiteren R.-Musikern auch „mehrere Leute“ bzw. „ein paar andere Menschen“ in der Berichterstattung erwähnt. Der Antragsteller werde in dem streitgegenständlichen, sehr langen Artikel überhaupt nur an drei Stellen erwähnt, an denen gegen ihn jedoch kein Vorwurf eines sexuellen Übergriffs erhoben werde: - Einmal sei der Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Instagram-Post genannt, in dem er geschrieben habe, der Frontmann der Band R., T. L1, habe sich von seinen musikalischen Begleitern „entfernt“; darin sei kein Vorwurf eines sexuellen Übergriffs zu erkennen; sondern es liege eine schlichte Wortmeldung des Antragstellers vor. - Die zweite Erwähnung finde im Zusammenhang mit der Feier nach dem Konzert der Band R. am 23. Februar 1996 in G. statt. Dort heiße es, dass die Beteiligten nach einem Bad im hoteleigenen Pool mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen seien und von der Band R. C. „F.“ L., T. L1 und der Antragsteller dabei gewesen seien. Auch an dieser Textstelle sei von einem sexuellen Übergriff keine Rede. Es gehe nur um die Aussage, dass die Feier sich vom Hotelpool in ein Hotelzimmer verlagert habe und der Antragsteller eine von mehreren, mindestens sechs anwesenden Personen gewesen sei. Im darauffolgenden Absatz, in dem die Möglichkeit eines sexuellen Übergriffs in den Raum gestellt werde, sei nicht der Antragsteller genannt, sondern C. „F.“ L.. - Die dritte Erwähnung erfolge im Zusammenhang mit dem Dementi der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sowie von C. „F.“ L., dass sich nichts von dem Geschilderten zugetragen habe und der Antragsteller wie L. auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen hätten, die nicht bei Bewusstsein gewesen seien. Es gehe also auch hier nicht um den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, sondern - ganz im Gegenteil - um das anwaltliche Dementi der geschilderten Nacht und ihres Verlaufs zuvor und „ungeachtet dessen“ um ein allgemeines, weitergehendes anwaltliches Dementi. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs allenfalls gegenüber C. „F.“ L. erhoben werde, wenn es heiße, dass das Erste, woran sich „S. H.“ wieder erinnere, sei, dass sie am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer, „mit F. neben mir“. Der Umstand, dass vorliegend keine Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben würden, zeige sich auch daran, dass es in der Unterüberschrift des Artikels heiße, dass es Vorwürfe gegen ein weiteres Mitglied der Band gebe; dieses Bandmitglied sei eindeutig C. „F.“ L.. Die Antragsgegnerin meint zudem, dass in der Berichterstattung deutlich als solche erkennbar die persönlichen Schilderungen von „S. H.“ wiedergegeben würden. Bereits aus den Schilderungen von „S. H.“ selbst gehe hervor, dass es keinen behaupteten Hergang bestimmter Ereignisse gebe, sondern lediglich lückenhafte Erinnerungen. Damit handele es sich um die Wiedergabe eines Verdachts, der aber nur vage beschrieben werden könne und sich zudem nicht gegen den Antragsteller richte. An sämtlichen Stellen des streitgegenständlichen Artikels, bei denen es um die im Hotelzimmer anwesenden Personen gehe, werde deutlich darauf hingewiesen, dass dort noch weitere, nicht näher bekannte Personen anwesend gewesen seien („mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen“, „ein paar andere Menschen“). Damit gehe es vorliegend nicht um die Ermittlung eines Mindestbestands an Beweistatsachen für einen etwaigen Verdacht von sexuellen Handlungen von R.-Musikern an nicht bei Bewusstsein befindlichen Frauen, sondern um einen Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass es bei Partys nach Konzerten der Band R. zu Situationen gekommen sei, bei denen teilnehmende Frauen nicht mehr „Herrinnen ihrer Sinne“ gewesen seien. Die Grundsätze zulässiger Verdachtsberichterstattung seien diesbezüglich eingehalten: Hierzu trägt die Antragsgegnerin vor, dass sie vorliegend sehr lange, sorgfältig und umfassend recherchiert habe. Die Recherche habe zu dem Ergebnis geführt, dass es mehrere übereinstimmende Schilderungen von Frauen gebe, die gleichlautend berichteten, dass sie auf Partys nach einer Veranstaltung der Band R. ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr „Herrin ihrer Sinne“ gewesen seien. Insbesondere habe „S. H.“ nach E-Mail-Kontakten zu den Redakteuren im Juni 2023 mehrere Stunden lang bei einem persönlichen Treffen in Göttingen ihre Aussagen ausführlich anonymisiert vor der Kamera wiederholt und der Antragsgegnerin auch zahlreiche Unterlagen zukommen lassen, aus denen hervorgehe, dass sie die von ihr nun gegenüber S. Z. und N. geschilderten Erlebnisse bereits im Jahr 2020 verschiedentlich zu Papier gebracht habe. Zudem habe Frau S. G., die im Artikel der Antragsgegnerin „S. H.“ genannt werde, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in welcher sie die Erlebnisse der Nacht in G. am 23. Februar 1996 so wiedergebe, wie sie sie wahrgenommen habe (Anlage AG 7). Diese Darstellung von Frau G. werde durch die eidesstattlichen Versicherungen ihrer Schwester, Frau B. (Anlage AG 8), und von Herrn N. (Anlage AG 9) bestätigt und sei konsistent sowie widerspruchsfrei. Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang wird auf die Schriftsätze vom 25.07.2023 (dort Seite 10ff.) und vom 09.08.2023 (dort Seite 10ff.) Bezug genommen. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin sei auch nicht vorverurteilend, sondern vielmehr ausgewogen. Dem Antragsteller sei in ausreichendem Maße die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, von welcher er umfassend Gebrauch gemacht habe. Schließlich handele es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, denn aufgrund der mit hoher medialer Aufmerksamkeit geführten „MeToo- Debatte“ bestehe ein großes öffentliches Interesse an einer diese Thematik betreffenden Berichterstattung. Dieses öffentliche Informationsinteresse erstrecke sich auf die im Kern unbestrittenen Vorgänge im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten, die durch das Band-eigene Casting-System angebahnt würden und insbesondere auf die Frage, wie unter diesen Umständen die sexuellen Handlungen zwischen dem Antragsteller und etwaigen weiteren Mitgliedern der Band und den zugeführten Frauen abgelaufen seien. Vor diesem Hintergrund falle die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der für die Antragsgegnerin streitenden Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zugunsten der letzteren aus. Als Mitglied der Band R., die einen sehr offenen, aggressiven Umgang mit dem Thema Sexualität und deren Verknüpfung mit Gewalt pflege, müsse der Kläger es hinnehmen, dass er im Zusammenhang mit einer After-Party nach einem Konzert, an der er teilgenommen habe, genannt werde, zumal der Antragsteller vorliegend nur in seiner Sozialsphäre, keineswegs aber in seiner Intimsphäre berührt sei. Es sei auch unschädlich, dass der berichtete Vorfall 27 Jahre zurückliege, denn durch die Form der Berichterstattung sei für die Leserschaft klar, dass es sich um einen lange zurückliegenden Vorfall handele, über den jahrzehntelang geschwiegen worden sei. Hilfsweise weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass etwaige Handlungen aus der besagten Nacht in G. unter Umständen noch nicht strafrechtlich verjährt wären. Zudem sei die Kammer im vorliegend angegriffenen Beschluss von ihrer Sichtweise in dem Parallelverfahren 324 O 228/23 abgewichen, in dem die Kammer das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen für die mit der vorliegend streitgegenständlichen Berichterstattung vergleichbaren Passage bejaht habe. Zum Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang wird auf den Schriftsatz vom 23.08.2023 (dort Seite 15ff.) verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10.08.2023 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 10.08.2023 zu bestätigen. Der Antragsteller trägt vor: Es gebe kein „Band-eigenes Casting-System“ und ihm würden hierüber vor, während oder nach Konzerten keine „Frauen für sexuelle Handlungen zugeführt“. Dem Antragsteller gegenüber gebe es insoweit bisher keine öffentlichen Vorwürfe. Durch die Berichterstattung werde der streitbefangene Verdacht eines angeblichen sexuellen Übergriffs gegen den Antragsteller erweckt. Es gehe hierbei nicht etwa „nur“ darum, dass Frauen nicht mehr „Herrin ihrer Sinne“ gewesen seien, sondern um die Schilderung eines schwerwiegenden sexuellen Übergriffes (vgl. „Ihr Unterleib habe sich angefühlt, „als wäre er zerfetzt“). Wenn es in der Berichterstattung heiße: „Später seien sie mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen, von der Band seien L., L1 und Schlagzeuger S. dabei gewesen. „Und dann weiß ich irgendwann nichts mehr“.“ Das Erste, woran sie sich wieder erinnere, sei, dass sie am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer, „mit F. neben mir“. Ihr Unterleib habe sich angefühlt, „als wäre er zerfetzt“. Ihr sei klar, dass auch einvernehmlicher Sex Spuren hinterlassen kann: „Aber solche Schmerzen hatte ich vorher nie und nachher nie.““ bringe die Antragsgegnerin ganz bewusst den Antragsteller in Zusammenhang mit nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Der Umstand, dass auch andere Personen „dabei gewesen“ sein sollen, lasse den Verdacht gegen den Antragsteller nicht entfallen, da die Bandmitglieder namentlich benannt seien, die weiteren angeblich anwesenden Personen hingegen nicht. Anders als die Antragsgegnerin meine, werde der verständige Durchschnittsleser den Verdacht auch nicht zwingend allein auf C. L. („F.“) beziehen, denn bereits aus der Beschreibung der „Aufwach-Situation“ werde deutlich, dass unklar bleibe, ob C. L. der „Täter“ sein solle; der Verdacht sei vielmehr weit formuliert und ziele - an diversen Stellen - neben C. L. und T. L1 auch auf den Antragsteller, was zusätzlich verstärkt werde durch das von der Antragsgegnerin wiedergegebene Dementi des Antragstellers. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen für diesen Verdacht liege in Bezug auf den Antragsteller nicht vor: Die Zeugin selbst könne sich an das Geschehen zwischen dem angeblichen Betreten des Zimmers mit den drei Bandmitgliedern und dem späteren Aufwachen auf dem Boden nicht erinnern (Anlage AG 7); spätere Äußerungen der Zeugin gegenüber der Antragsgegnerin ließen vielmehr erkennen, dass von ihr Vorwürfe in Richtung des Antragstellers gerade nicht erhoben würden. Zudem widersprächen die Aussagen der „S. H.“ in den Anlagen AG 3, AG 4 und AG 6 ihren Aussagen in der nach Rechtshängigkeit erstellten eidesstattlichen Versicherung, Anlage AG 7, Widersprüche fänden sich auch zu den eidesstattlichen Versicherungen von Frau B. (Anlage AG 8) und Herrn N. (Anlage AG 9); zum Vortrag des Antragstellers in diesem Zusammenhang wird auf den Schriftsatz vom 01.08.2023 (dort Seite 9ff.) Auch und gerade die Konfrontation der Antragsgegnerin belege die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung, denn für die in der Konfrontation enthaltene Frage (Anlage Ast 3) „Haben Sie an dieser Frau in der Nacht des Konzertes in G. sexuelle Handlungen vorgenommen, obwohl sie nicht bei Bewusstsein war?“ fehle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass in der Abwägung die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit die streitbefangene Berichterstattung mit der namentlichen Nennung des Antragstellers nicht rechtfertige. Die Berichterstattung sei geeignet, die soziale und wirtschaftliche Existenz des Antragstellers massiv zu schädigen, wenn nicht gar zu vernichten. Dem gegenüber stehe, dass „S. H.“ keine Strafanzeige erstattet habe - was unstreitig ist - und eine strafrechtliche Verfolgung nach 27 Jahren aufgrund Verjährung ohnehin ausscheide. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Beschluss der Kammer - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch in einer Linie mit der Entscheidung der Kammer zum Az: 324 O 228/23 stehe, denn im vorliegenden Fall gebe es in Bezug auf den Antragsteller nicht einmal eine Zeugin, die etwas zur Frage einer angeblichen Involvierung des Antragstellers beitragen könnte. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.