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Urteil

324 O 405/23

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1208.324O405.23.00
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Leitsätze
1. Trägt ein Verlag zur Wahrheit der in einem von ihm herausgegebenen Buch gemachten - bestrittenen - Äußerungen nicht näher vor, sondern stellt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren allein - wegen frühzeitiger Kenntnisnahme - auf das Fehlen eines Verfügungsgrundes ab, ist weiterhin vom Bestehen eines Verfügungsanspruchs auszugehen.(Rn.48) 2. Eine Eilbedürftigkeit bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen besteht grundsätzlich dann, wenn zwischen der Kenntnisnahme durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen. Für den Fristbeginn ist dabei nicht ein etwaiges Kennen-Müssen einer Berichterstattung maßgeblich, sondern die tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung.(Rn.50)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2023 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trägt ein Verlag zur Wahrheit der in einem von ihm herausgegebenen Buch gemachten - bestrittenen - Äußerungen nicht näher vor, sondern stellt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren allein - wegen frühzeitiger Kenntnisnahme - auf das Fehlen eines Verfügungsgrundes ab, ist weiterhin vom Bestehen eines Verfügungsanspruchs auszugehen.(Rn.48) 2. Eine Eilbedürftigkeit bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen besteht grundsätzlich dann, wenn zwischen der Kenntnisnahme durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen. Für den Fristbeginn ist dabei nicht ein etwaiges Kennen-Müssen einer Berichterstattung maßgeblich, sondern die tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung.(Rn.50) 1. Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2023 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Insbesondere liegt ein Verfügungsgrund vor. Die Kammer hat zur Begründung der einstweiligen Verfügung im Erlassverfahren ausgeführt: Es besteht ein Verfügungsgrund. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er von den angegriffenen Äußerungen am 18.08.2023 und damit weniger als fünf Wochen vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 21.09.2023 Kenntnis erlangt hat. Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus den Paragraphen 1004 Absatz 1 Satz 2 analog, 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 Grundgesetz zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Prozessual ist davon auszugehen, dass die angegriffenen sechs Äußerungen unwahr sind. Der Antragsteller hat die Wahrheit der Äußerungen bestritten. Die Antragsgegnerin, die im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist dem nicht entgegengetreten. Das Verbot war auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit waren die bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare von dem Verbot auszunehmen. Hieran hält die Kammer fest. 1. Die Antragsgegnerin hat ihren Widerspruch allein auf das Fehlen eines Verfügungsgrundes gestützt und zum Verfügungsanspruch, insbesondere zur Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen, nicht näher vorgetragen, so dass aus den genannten Gründen weiterhin vom Bestehen eines Verfügungsanspruchs auszugehen ist. 2. Auch ein Verfügungsgrund besteht. Die Angelegenheit ist eilbedürftig i.S.v. § 935 ZPO. Die mit Pressesachen befassten Spruchkörper in Hamburg gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Eilbedürftigkeit bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich dann besteht, wenn zwischen der Kenntnisnahme durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er von den streitgegenständlichen Äußerungen am 18.08.2023 und damit weniger als fünf Wochen vor Einreichung des Antrags bei Gericht am 21.09.2023 Kenntnis erlangt hat. Für den Fristbeginn ist dabei nicht ein etwaiges Kennen-Müssen einer Berichterstattung maßgeblich, sondern die tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung. Offen bleiben kann, ob die Dringlichkeit im Äußerungsrecht unabhängig von einer positiven Kenntnis auch schon dann entfallen kann, wenn sich der Antragsteller einer Kenntnis bewusst und somit vorsätzlich verschließt (so etwa im Wettbewerbsrecht, MüKoZPO/Drescher, 6. Auflage 2020, ZPO § 935, Rn. 20 m.w.N). Denn im vorliegenden Fall liegen auch keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass sich der Antragsteller einer Kenntnis bewusst verschlossen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; BeckRS 2022, 2221 Rn. 11). Dies gilt auch, wenn die Glaubhaftmachung mit Hilfe von Indiztatsachen erfolgen soll (BGH NJW 1998, 1870). Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 in freier Würdigung zu beurteilen (BGH NJW-RR 2007, 776 Rn. 12; (BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 294 Rn. 3). Nach diesem Maßstab nimmt die Kammer nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür an, dass der Antragsteller von den streitgegenständlichen Äußerungen erstmals am 18.08.2023 Kenntnis erlangt hat. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erläutert, wann und unter welchen Umständen er die streitgegenständlichen Äußerungen, die sich mit ihm befassen, erstmals zur Kenntnis genommen hat. Er hat hierbei auch schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel erklärt, weswegen eine Kenntnisnahme erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte, obwohl der Antragsteller zum einen bereits lange zuvor in den Besitz des Buchs gelangt war und obwohl der Antragsteller vor dem Erscheinen des Buchs Gespräche mit den Autoren des Buchs geführt hat. Der Antragsteller hat erklärt, dass es schon im Jahr 2017 Gespräche mit den Autoren des Buchs gegeben habe und er diese ungefähr acht Mal getroffen habe. Allerdings hätten sich diese Gespräche nicht um ihn gedreht, sondern um Urgroßväter des Antragstellers, die Geheimdienstler gewesen seien. Über diese hätten die Autoren ein Buch veröffentlichen wollen. Der Antragsteller sei Historiker von Beruf und habe sich deswegen gefreut, über das Thema sprechen zu können. Die Fragen der Autoren hätten sich auf die Familiengeschichte bezogen. Er habe den Autoren auf ihre Bitte hin auch Unterlagen aus dem Familienarchiv zur Verfügung gestellt. Dem Antragsteller seien auch persönliche Fragen gestellt worden, beispielsweise ob er in seinem Büro Portraits der Urgroßväter hängen habe und welches Auto er fahre. Diese Fragen habe er als allgemeines Interesse an seiner Person wahrgenommen, weil er damals eine prominente Person in Russland gewesen sei. Als er das Buch nach dem Erscheinen 2019 erworben habe, habe er es schon nach dem Aufschlagen nicht gemocht. Es habe darin nichts Neues gegeben, es sei vor allem politische Morde gegangen. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Antragsteller nicht ausmalen können, dass er in dem Buch vorkomme. Er habe das Buch weggelegt und an seinen Freund T. G1 verliehen. Ende Juli 2023 habe er den Film „Oppenheimer“ gesehen und einen Facebook-Beitrag dazu veröffentlicht. Unter diesem Beitrag seien Kommentare veröffentlicht worden, in denen davon die Rede gewesen sei, dass man ihn kenne und sich über ihn bei Wikipedia informiert habe. Daraufhin habe er im russischsprachigen Wikipedia-Beitrag über ihn Fehler gefunden. Für die Behauptung, er habe seine Karriere russischen Geheimdiensten zu verdanken, sei als Quelle die russische Fassung des Buchs angegeben worden. Da es davon keine elektronische Fassung gegeben habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, darauf zuzugreifen. Er habe daraufhin T. G1 gebeten, ihm das Buch wiederzugeben, was dieser 2-3 Tage später auch getan habe. Er habe das Buch dann eingepackt, um es während eines bevorstehenden Urlaubs in den USA zu lesen. In N. Y. habe er dann am 18. August erstmals die nun beanstandeten Inhalte gelesen. Daran könne er sich noch gut erinnern, weil er einen Strandurlaub in N. Y. gemacht und das Buch am Strand gelesen habe. Vor dem Hintergrund dieser Schilderung hält die Kammer es für glaubhaft, dass der Antragsteller – wie bereits vor der mündlichen Verhandlung von ihm vorgetragen und an Eides statt versichert – von dem Buch zunächst nur die ersten hundert Seiten gelesen und es dann aus Desinteresse an einen Bekannten weitergegeben habe. Insbesondere bestand für den Antragsteller keine Veranlassung, das Buch auf ihn betreffende Äußerungen zu sichten, da der Antragsteller glaubhaft bekundet hat, dass sich die vor dem Erscheinen des Buchs geführten Gespräche mit den Autoren des Buchs nicht um ihn, sondern um Urgroßväter des Antragstellers drehten und der Antragsteller annehmen durfte, dass sich das Buch sodann auch nicht mit ihm, sondern mit den Urgroßvätern befasst. Auch im Übrigen decken sich die Angaben des Antragstellers aus dessen persönlicher Anhörung mit dem bereits zuvor von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt. Ob das Exemplar, das der Antragsteller bereits 2019 erworben hatte, ein Personenregister aufweist, in dem der Antragsteller namentlich aufgeführt ist (vgl. Anlage AG 1), muss nicht entschieden werden. Die Kammer hält es für glaubhaft, dass der Antragsteller keine Veranlassung sah, in dem Buch nach Äußerungen zu suchen, die sich mit ihm befassten, so dass auch keine Veranlassung bestand, ein etwaiges Personenregister durchzusehen. Soweit die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung des Autors S. vorlegt (Anlage AG 2), worin dieser schildert, dass er in der Zeit vom 02.02.2018 bis 23.09.2018 Interviews in russischer Sprache mit dem Antragsteller geführt und diese mitgeschnitten habe, steht dies nicht im Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers. Insbesondere ergibt sich aus der Erklärung des Autors nicht, dass sich die Gespräche, wie vom Antragsteller vorgetragen, nicht im Wesentlichen mit dessen Urgroßvätern, sondern mit dem Antragsteller selbst befasst hätten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Facebook-Nachricht vom 18.10.2019, worin der Autor S. den Antragsteller über das Erscheinen des Buchs informierte und ihm für die aufgewendete Zeit dankte (Anlage AG 3). Auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller am 17.10.2023 veröffentlichte Facebook-Beitrags (Anlage AG 5) erscheint das Vorbringen des Antragstellers konsistent und glaubhaft. Auch in dem Facebook-Beitrag schildert der Antragsteller, dass er, nachdem er sich 2017 mit den Autoren zu Gesprächen getroffen habe, im Oktober 2019 das Buch bei Amazon gekauft habe. Er sei, nachdem er angefangen habe zu lesen, allerdings schnell enttäuscht gewesen. Viele Ereignisse seien extrem vereinfacht gewesen, Fakten seien aus dem Kontext gerissen, was zu falschen Schlussfolgerungen geführt habe. Er habe daher, nachdem er die ersten 100 Seiten gelesen habe, nicht weitergelesen. Am 31.12.2019 habe der Antragsteller einen Kommentar der Autorin B. unter einem Facebook-Beitrag des Antragstellers, in dem die Autorin Werbung für das Buch gemacht habe, gelöscht und habe ihr in einer Privatnachricht geschrieben, dass er seine Neujahrstimmung nicht verderben wolle. Im Juli 2023 habe er einen Facebook-Beitrag zu dem Film Oppenheimer geschrieben. Ein Kommentar zu diesem Beitrag habe ihn veranlasst, seine Wikipedia-Seite anzusehen, auf der eine Verleumdung enthalten gewesen sei, die offenbar auf dem Buch beruhe. Er habe die Autoren kontaktiert, die sich aber auch dieses Mal, wie schon drei Jahre zuvor, nicht gemeldet hätten. 3. Der Umstand, dass die Antragstellerseite das nach Beantragung der einstweiligen Verfügung eingegangene Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 29.09.2023 nicht dem Gericht zur Kenntnis gebracht hat, führt nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen wäre, der zur Folge hätte, dass der Verfügungsantrag des Antragstellers unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen werden müsste. Zwar kann ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darin liegen, dass der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt; ein Verfügungsantrag kann demgemäß als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein, wenn dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 03.12.2020 – 1 BvR 2575/20 –, Rn. 13). Im vorliegenden Fall wusste der Antragstellervertreter allerdings bereits aus dem Telefonat mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vom 25.09.2023 und aus der Übermittlung der Übersendungsverfügung vom 28.09.2023, dass die Kammer der Antragsgegnerseite Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsantrag gewährt. Da der Antragstellervertreter somit wusste, dass die Kammer nicht beabsichtigt, einen Titel in einem nur einseitig geführten Verfahren zu erlassen, kann im vorliegenden Fall in dem Umstand, dass die Antragstellerseite eine Reaktion auf eine Abmahnung nicht übersendet, keine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels liegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog. Soweit im Tenor zu 1. des am 08.12.2023 verkündeten Urteils das Wort „wird“ fehlte, hat die Kammer dies in der vorliegenden Fassung des Urteils gemäß § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller ist ein in B. wohnhafter Geschäftsmann. Die Antragsgegnerin ist ein in N. Y., USA, ansässiger Verlag. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Jahr 2019 in englischer Sprache das von den Autoren A. S. und I. B. verfasste Buch „T. C. –T. B. a. C. H. o. R. E., É., a. A. A.”, das sich mit russischen Auswanderern und deren Bedeutung, unter anderem in geheimdienstlicher Hinsicht, für den russischen Staat beschäftigt. Kapitel 27 des Buchs, das die Überschrift „Illusions Crushed“ trägt, befasst sich mit dem Antragsteller. Wann der Antragsteller von den im Buch enthaltenen und auf ihn bezogenen Äußerungen Kenntnis erlangte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.09.2023 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen, weil verschiedene in dem Buch enthaltene Äußerungen unwahre Behauptungen über den Antragsteller enthielten, und verlangte Unterlassung und den weltweiten Rückruf der auf dem Markt erhältlichen Bücher (Anlage ASt 6). Nachdem eine Reaktion der Antragsgegnerin zunächst ausblieb, beantragte der Antragsteller am 21.09.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 übermittelte der Antragsteller ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom gleichen Tag, worin diese eine Stellungnahme auf die Abmahnung in der darauffolgenden Woche ankündigte und darauf hinwies, dass der Antragsteller bereits im Jahr des Erscheinens von dem Buch Kenntnis erlangt habe, weswegen ein Verfügungsantrag nicht mehr in Betracht käme (Anlage Ast 8). Nachdem die Kammer dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 25.09.2023 telefonisch mitgeteilte hatte, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den konkret angegriffenen Äußerungen bislang nicht genau genug dargelegt sei, trug der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 26.09.2023 näher zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vor und übersandte außerdem eine E-Mail der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, wonach diese für ein gerichtliches Verfahren derzeit nicht bevollmächtigt seien (Anlage ASt 10). Am 28.09.2023 übersandte das Gericht der Antragsgegnerin die Antragsschrift sowie den weiteren Akteninhalt per E-Mail an die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 29.09.2023 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin außergerichtlich Stellung zur Abmahnung (Anlage AG 4). Dieses Schreiben leitete der Antragsteller in dem noch laufenden Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht an das Gericht weiter. Mit Beschluss vom 10.10.2023 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wurde der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. der Antragsteller habe einen Teilzeitjob als Dolmetscher bei einer der ersten amerikanischen Bankdelegationen, die nach Moskau kamen gehabt, durch die Äußerung: „Z. got A. a part-time job as an interpreter with one of the first American banking delegations to come to Moscow.”, 2. der Antragsteller sei an die G. W. University gegangen, um Finanzen zu studieren, durch die Äußerung: “[…] off he went, to G. W. University, to study finance.”, 3. der Antragsteller sei 1996 aus den USA nach Russland zurückgekehrt, durch die Äußerung: “In 1996, A. returned.”, 4. der Antragsteller habe einen ehemaligen KGB-General, der Banker geworden sei, als Förderer gehabt, der dem Antragsteller seinen ersten Job in einer Bank verschafft habe, durch die Äußerung: “ Z. introduced A. to a former KGB general … The retired general-turned-banker became K.’s godfather in business and got K. his first job in the bank.”, 5. der Antragsteller habe von Zeit zu Zeit mit Auslandsverbindlichkeiten Russlands spekuliert, durch die Äußerung: “ K. speculated on Russia’s foreign debts from time to time, […]” und/oder 6. der Antragsteller habe im Berufsleben die Unterstützung von ehemaligen und aktiven Generälen des Russischen Auslandsgeheimdienstes gehabt, durch die Äußerung: “He also had the backing of former and active generals in Russian foreign intelligence.” wie geschehen in dem von der Antragsgegnerin verlegten Buch der Autoren A. S. und I. B. mit dem Titel: „The C.“, auf den Seiten 237 und 238 und aus der Anlage Ast 1 ersichtlich. Die bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare hat die Kammer von dem Verbot ausgenommen. Gegen die einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie ist der Ansicht, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Der Antragsteller habe bereits im Jahr 2018 den Autoren A. S. und I. B. für die Anfertigung des Buches mehrere lange Interviews in russischer Sprache gegeben, die mit seinem Einverständnis mitgeschnitten worden seien. Die Mitschnitte der Gespräche mit dem Antragsteller seien 209 Minuten lang. Am 18.10.2019 habe der Co-Autor A. S. den Antragsteller via Facebook über das Erscheinen des Buches informiert und ihm für die aufgewendete Zeit gedankt (Anlage AG 3, Übersetzung im Schriftsatz vom 09.11.2023, S. 2). Der Antragssteller werde namentlich in dem alphabetischen Personenregister am Ende Buchs genannt. Dort werde auf die Seitenzahlen verwiesen, auf denen der Name des Antragstellers auftauche (Anlage AG 1). Vor diesem Hintergrund hält die Antragsgegnerin die Behauptung des Antragstellers, dass dieser erst am 15.08.2023 die ihn betreffenden Passagen erstmals gelesen habe, für unglaubhaft. Wenn der Antragsteller das Werk nach eigenem Bekunden im Oktober 2019 über Amazon erhalten habe, sei nicht vorstellbar, dass der Antragsteller sich nicht mit einem raschen Blick in das Register darüber kundig gemacht hat, wo er in dem Buch namentlich erwähnt werde und diese Passagen dann auch gelesen habe. Es gebe zudem eine Diskrepanz zwischen der Darstellung zur Kenntnisnahme in den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und in einem Facebook-Post des Antragstellers vom 17.10.2023. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass schon eine grob fahrlässige Unkenntnis dringlichkeitsschädlich sei. Sie rügt außerdem, dass die Antragstellerseite das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 29.09.2023, in dem diese sowohl Ausführungen zur Dringlichkeit als auch zum Verfügungsanspruch gemacht habe (Anlage AG 4), nicht im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hätten. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Zum Kenntnisnahmezeitpunkt hat der Antragsteller mit der Antragsschrift vorgetragen, er habe das Buch bereits mit Veröffentlichung am 08.10.2019 bei Amazon bestellt, jedoch ausschließlich die ersten hundert Seiten gelesen und es sodann aus Desinteresse beiseite gestellt und kurz darauf einem Freund, Herrn T. G1, weitergegeben. Erst im August 2023 habe der Antragsteller von Ausführungen über seine Person in dem Buch Kenntnis erlangt, das Buch daraufhin von seinem Freund zurückerbeten, es am 15.08.2023 zurückerhalten und die relevanten Seiten in der darauffolgenden Woche gelesen (eidesstattliche Versicherung in Anlage ASt 4). Nach Hinweis der Kammer hat der Antragsteller mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass er die Seiten 237 und 238 des Buches am Freitag, den 18.08.2023 gelesen und hierdurch erstmals Kenntnis von den auf diesen Seiten stehenden konkreten falschen Behauptungen Kenntnis erlangt habe (Anlage ASt 12). Hieran hält der Antragsteller auch in Ansehung des Widerspruchsvorbringens fest. Die Antragsgegnerin bringe lediglich Mutmaßungen vor. Sie übersehe, dass der Antragsteller auch nach den Gesprächen mit den Autoren keine Veranlassung gehabt habe, anzunehmen, dass ihm die Autoren in ihrem Buch eine Nähe zum russischen Geheimdienst unterstellen würden. Auch der offene und freundliche Inhalt der Facebook-Nachricht des Autors habe dem Antragsteller keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Buch falsche Behauptungen habe enthalten können. Eine Erkundigungs- und Recherchepflicht, wie sie im Bereich des unlauteren Wettbewerbs angenommen werde, bestehe im Presse- und Äußerungsrecht nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Antragsteller persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.