Urteil
324 O 559/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0426.324O559.23.00
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Leitsätze
1. Indem die Betreiber des Arbeitgeber-Bewertungsportals Unterlagen für die Tatsachengrundlage der Bewertung (Mitarbeiterstellung) anforderte und diese im vorliegenden Gerichtsverfahren der Antragstellerin (anonymisiert) weiterleitete, ist sie ihren Prüfpflichten nachgekommen (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15). Die übersandten Unterlagen (Zeugnis bzw. Lohnabrechnung der Rezensenten) reichen aus, um eine tatsächliche Mitarbeiterstellung der Rezensenten nachzuweisen. Diese Personen wurden so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage war, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise war nicht erforderlich.(Rn.115)
(Rn.116)
(Rn.137)
(Rn.138)
2. Das einfache Bestreiten der Mitarbeiterstellung ohne Bezugnahme auf die übermittelten Unterlagen und Informationen ist nicht ausreichend und folglich unbeachtlich. Es gelten, da die vorgetragenen Umstände Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Antragstellerin sind, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.(Rn.138)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 7 W 11/24) vom 08.02.2024 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Indem die Betreiber des Arbeitgeber-Bewertungsportals Unterlagen für die Tatsachengrundlage der Bewertung (Mitarbeiterstellung) anforderte und diese im vorliegenden Gerichtsverfahren der Antragstellerin (anonymisiert) weiterleitete, ist sie ihren Prüfpflichten nachgekommen (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15). Die übersandten Unterlagen (Zeugnis bzw. Lohnabrechnung der Rezensenten) reichen aus, um eine tatsächliche Mitarbeiterstellung der Rezensenten nachzuweisen. Diese Personen wurden so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage war, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise war nicht erforderlich.(Rn.115) (Rn.116) (Rn.137) (Rn.138) 2. Das einfache Bestreiten der Mitarbeiterstellung ohne Bezugnahme auf die übermittelten Unterlagen und Informationen ist nicht ausreichend und folglich unbeachtlich. Es gelten, da die vorgetragenen Umstände Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Antragstellerin sind, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.(Rn.138) I. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 7 W 11/24) vom 08.02.2024 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufzuheben. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen nicht (mehr) zu. I. Die Kammer hat ihren Zurückweisungsbeschluss wie folgt begründet: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. I. Die Antragsgegnerin haftet nicht als Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den - durch die konkrete Beanstandung der Antragstellerin ausgelösten - sie treffenden Prüfpflichten hinreichend nachgekommen ist. 1. Zwar wird eine Prüfungspflicht bereits durch die bloße Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, ausgelöst (BGH, Urt. v. 09.08.2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, Rn. 37 - Hotelbewertungsportal). Allerdings ist die Antragsgegnerin diesen Pflichten hinreichend nachgekommen. Sie hat unstreitig am 30.11.2023 das geforderte Stellungnahmeverfahren eingeleitet, indem sie die bewertenden Personen der streitgegenständlichen Bewertungen kontaktierte und aufforderte, einen Tätigkeitsnachweis zu erbringen, woraufhin der Rezensent der Bewertung mit dem Titel „Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit“ am 01.12.2023 (Anlage AG 8) und der Rezensent der Bewertung mit dem Titel „Vorsicht bei der Firmenwahl“ am 04.12.2023 (Anlage AG 9) geantwortet hat. 2. Indem die Antragsgegnerin Unterlagen für die Tatsachengrundlage der Bewertung (Mitarbeiterstellung) anforderte und diese im vorliegenden Gerichtsverfahren der Antragstellerin (anonymisiert) weiterleitete, ist sie ihren Prüfpflichten nachgekommen (vgl. BGH Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, BeckRS 2016, 6437 Rn. 43, beck-online). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin reichen die vorliegenden Unterlagen (Zeugnis bzw. Lohnabrechnung der Rezensenten) aus, um eine tatsächliche Mitarbeiterstellung der Rezensenten nachzuweisen; die Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise war demgegenüber nicht erforderlich. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der oben genannten BGH-Entscheidung „Hotelbewertungsportal“, die sich mit der Frage der Anforderungen an die Rüge des Bewerteten auseinandersetzt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin. Zwar trägt diese vor, aus den Unterlagen nicht auf die Identität der Bewertenden schließen zu können, stellt die Authentizität der Unterlagen aber nicht in Abrede. Auch hat die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen, dass die Tätigkeitsnachweise und die darin enthaltenen Namen von ihrer Support-Mitarbeiterin Frau D. Z. mit den im Bewerterprofil der Antragstellerin hinterlegten Bestandsdaten abgeglichen und verifiziert worden seien und die Daten übereinstimmten (eidesstattliche Versicherung der Frau D. Z., Anlage AG 2). 3. Eine Haftung der Antragsgegnerin ist hier auch nicht deshalb gegeben, weil sie das Stellungnahmeverfahren erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durchgeführt hat (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 07. März 2019 - 15 U 129/17 -, juris). Jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat sie ihren Prüfpflichten vollständig Genüge getan. [...] II. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat seinen Beschluss vom 08.02.2024 wie folgt begründet: II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass der Senat die begehrte einstweilige Verfügung erlässt. Der Antragstellerin steht aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Zugänglichmachens der beanstandeten Bewertungen zu. Auch für den hier gegebenen Fall kommen die nunmehr vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff.) vollen Umfangs zum Tragen: Die Antragstellerin ist als Portalbetreiberin mittelbare Störerin hinsichtlich der beanstandeten Bewertungen und haftet als solche nur eingeschränkt. Wird sie mit der Beanstandung eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein kann - konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich, unabhängig davon, ob die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, das auf einer behaupteten Tatsache aufbaut, zu qualifizieren ist. Als hinreichend konkrete Beanstandung des Bewerteten ist es dabei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausreichend, wenn dieser rügt, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege; diese Rüge darf der Bewertete grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Diese Rüge nicht gegebenen Geschäftskontakts hat die Antragstellerin hier erhoben. Da die Antragstellerin in ihren Abmahnungen sich auf diese Rüge beschränkt hat, bedurfte es der Übermittlungen von konkreten weiteren Informationen zu den Inhalten der Bewertungen, von deren Übermittlung die Antragsgegnerin ihr Tätigwerden zunächst abhängig machen wollte, nicht. Derartige Informationen wären im Grundsatz ohnehin wenig geeignet gewesen, zu einer weiteren Begründung des Löschungsverlangens der Antragstellerin beizutragen; denn die Überprüfungsobliegenheit des Portalbetreibers ist durch seine Erkenntnisquellen begrenzt, und nur solche konkreten Hinweise auf Umstände, die es ihm aus seiner Perspektive ermöglichen, einen Rechtsverstoß unschwer - „ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung“ - zu bejahen, muss der Portalbetreiber an den Urheber der Bewertung weiterleiten (BGH aaO.). Da die Bewertungen aber überwiegend Werturteile enthielten, hätte die Übermittlung weiterer Informationen durch die Antragstellerin es der Antragsgegnerin kaum ermöglicht, allein aufgrund dieser Informationen unschwer einen eventuellen Rechtsverstoß zu erkennen, so dass sie auch bei einer Übermittlung weiterer Informationen nicht darum herumgekommen wäre, ermitteln zu müssen, ob den Bewertungen tatsächliche geschäftliche Kontakte zugrundelagen, zu diesem Zweck von den Urhebern der Bewertungen Stellungnahmen einzuholen und diese in solcher Form der Antragstellerin zu präsentieren, dass diese das tatsächliche Vorliegen von Geschäftskontakten hätte überprüfen können. Dass die Antragstellerin die Rüge nicht gegebenen geschäftlichen Kontakts hinsichtlich vieler Bewertungen, die über das Bewertungsportal der Antragsgegnerin verbreitet worden sind, erhoben hat, begründet, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auf einem Bewertungsportal eine Vielzahl nicht auf konkreten Kontakten beruhender Bewertungen eines Betroffenen eingestellt werden. Noch weniger kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs - wie es die Antragsgegnerin geltend macht - damit begründet werden, dass sich der Betroffene von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten lässt, die offensiv damit wirbt, gegen Zahlung pauschalierter Festhonorare gegen Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen; denn die Beauftragung einer solchen Kanzlei allein lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob das Bestreiten des Vorliegens eines geschäftlichen Kontaktes durch die Antragstellerin in jedem einzelnen Fall in der Sache begründet ist oder nicht. Der große Umfang des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin entbindet sie von der Einhaltung ihrer Überprüfungsobliegenheit nicht, da diese jeden Betreiber eines Bewertungsportals trifft. Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter nicht so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Unterlagen mögen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen; wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen, vermag sie aus diesen Unterlagen aber nicht zu erkennen, so dass sie nicht überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber. Der Umstand, dass es sich bei dem Portal der Antragsgegnerin um ein Arbeitgeber-Bewertungsportal handelt, rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Die Antragsgegnerin meint zwar, dass der Antragstellerin hier schon aufgrund der geringen Anzahl der bei ihr beschäftigten Personen eine eigenständige Überprüfung darauf, ob eine Bewertung von einer dieser Personen stamme, möglich sein müsse, zumal ein Arbeitgeber viel eher in der Lage sei, aus einer Bewertung zu ersehen, ob die darin erhobenen Beanstandungen der innerbetrieblichen Verhältnisse von Angehörigen seines Personals stamme, als ein Unternehmer, der nur aufgrund einmaligen Kontakts mit ihm ansonsten unbekannten Kunden zu tun hat, aus einer Bewertung ersehen könnte, ob ihr ein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liegt. Dem kann aber nicht gefolgt werden; denn auch bei der Bewertung eines Arbeitgebers kann sich eine Kritik auf konkrete Fälle beziehen, die auf ihre tatsächliche Gegebenheit von ihm nur dann überprüft werden können, wenn die Person des (angeblich) betroffenen Arbeitnehmers oder jedenfalls der konkreten Situation, die geschildert wird, bekannt sind (hier z. B. bei den Kritiken „Einarbeitung? Fehlanzeige! Am ersten Tag bekommt man ein paar Dokument[e], die man sich auf eigene Faust aneignen soll[,] und dann wird bitte losgelegt“, „Abmachungen wurden nicht eingehalten“), und auch aus allgemein gehaltenen Meinungsäußerungen, die etwa das Betriebsklima oder die Ausstattung mit Betriebsmitteln betreffen (hier z.B. die Kritiken „Vorgesetztenverhalten ... Empathie ist ein Fremdwort“, „Software auf Hobby-Niveau“), lassen sich Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen eines Beschäftigtenverhältnisses nicht ziehen. Zu einem abweichenden Beurteilungsmaßstab führt auch nicht der Umstand, dass es für den Betreiber eines Arbeitgeber-Bewertungsportals schwieriger sein mag, nach der Beanstandung einer Eintragung einzelne Bewerter dazu zu bewegen, sich zu erkennen zu geben, weil sie im Gegensatz zu Nutzern, die einmalige Geschäftskontakte wie einen Hotelaufenthalt, einen singulären Arztbesuch oder den Ankauf einer Ware bewertet haben, häufig befürchten werden, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien ihres negativ bewerteten Arbeitgebers ausgesetzt zu sein. Auch dies aber vermag nicht zu rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber, der einer über das Internet verbreiteten Kritik einer Person, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ausgesetzt wird, diese öffentliche Kritik hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich ggf. dazu in der Sache zu positionieren. Aus dem zuletzt genannten Grund kann die Antragsgegnerin gegen das Erfordernis, dem Bewerteten die Person des Bewerters individualisieren zu müssen, wenn sie die Bewertung weiterhin zugänglich halten will, auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie den Bewerter aus Datenschutzgründen ohne dessen Zustimmung nicht ohne Weiteres namhaft machen dürfe. Selbst wenn § 21 TTDSG - wegen des Erfordernisses des Verfahrens nach dessen Absätzen 2 bis 4 - diese Konsequenz haben sollte, dürfte das nicht dazu führen, dass eine Bewertung öffentlich zugänglich gehalten werden darf, solange dem Bewerteten die Möglichkeit genommen ist zu klären, ob ihr überhaupt ein geschäftlicher Kontakt mit dem Bewerter zugrunde liegt; denn soweit es um die Verbreitung von Äußerungen geht, deren Rechtmäßigkeit nur überprüft werden kann, wenn der Urheber oder die Quelle der Äußerungen bekannt ist, trägt das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will, im Streitfall grundsätzlich der Verbreiter. Geschieht die Verbreitung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, wie das bei einem Bewertungsportal der Fall ist, gehört dieses Risiko zu den typischen Geschäftsrisiken, die jeden Unternehmer bei seiner Tätigkeit treffen. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die es zulassen könnten, in der Beurteilung dieses Falls von den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. [...] III. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren übermittelten weiteren Unterlagen bzw. Informationen war die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufzuheben, weil die Antragsgegnerin im Zuge des Widerspruchsverfahrens die sich aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ergebenden Anforderungen an die Durchführung des Prüfverfahrens erfüllt hat. Danach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG nicht mehr zu. Vorliegend haftet die Antragsgegnerin nicht mehr als Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, da sie im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den - durch die konkrete Beanstandung der Antragstellerin ausgelösten - sie treffenden Prüfpflichten hinreichend nachgekommen ist. 1. Die Antragsgegnerin stellt mit der Arbeitgeber-Bewertungsplattform kununu lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung und haftet damit allenfalls nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung. Unmittelbarer Störer kann hinsichtlich der äußerungsrechtlichen Haftung für Bewertungen nur der Bewertende selbst sein, also diejenige Person, die die jeweilige Arbeitgeberbewertung auf die Plattform einstellt, nicht also die Antragstellerin. Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, wendet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze an: Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 Rn. 24). Er ist aber als mittelbarer Störer verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Dienstes des Hostproviders hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urt. v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 - www.jameda.de; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 Rn. 24; vgl. auch BGH Urt. v. 17.08.2011 - I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 26 - Stiftparfüm). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urt. v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 24 - www.jameda.de; Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag). Danach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH, Urt. v. 02.06.2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 115). 2. Nach Auffassung der Kammer ist die Antragsgegnerin auf den konkreten Hinweis der Antragstellerin ihren Prüfpflichten - jedenfalls im gerichtlichen Verfahren - nachgekommen. Sie hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage war, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. a. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht bereits deswegen vor, weil die übermittelten Informationen bzw. Unterlagen die betroffenen Mitarbeiter nicht ausdrücklich bezeichnen und - da sie geschwärzt übermittelt wurden - nicht aus sich heraus identifizieren. Insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine anonymisierte Bewertungsabgabe möglich ist, ist auch dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts eine Pflicht zur Übersendung „ungeschwärzter“ Dokumente oder zur Mitteilung des Klarnamens der bewertenden Person nicht zu entnehmen. Vielmehr muss das Portal dem Bewerteten danach den Bewerter „so individualisieren, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes prüfen kann“; dabei sollen die Unterlagen erkennen lassen, „wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen“. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend erfüllt: b. Nach Ansicht der Kammer wurde die Antragstellerin, bei der unstreitig „nur“ etwa 22 Mitarbeiter beschäftigt sind, (jedenfalls) durch die im Widerspruchsverfahren übermittelten Informationen und Unterlagen, deren Echtheit die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen hat, in die Lage versetzt, das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts hinsichtlich der ersten Bewertung selbst zu überprüfen. Neben dem bereits übersandten (geschwärzten) Zeugnis (Anlage AG 8) hat die Antragsgegnerin nunmehr ein weiteres (geschwärztes) Zwischenzeugnis übermittelt (Anlagenkonvolut AG 12) und eidesstattlich versichert, dass das Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2020 stamme und von dem Geschäftsführer der Antragstellerin unterschrieben worden sei sowie dass die bewertende Person mehrere Jahre bei der Antragstellerin unter anderem im Bereich Marketing tätig gewesen sei und es eine Kündigung gebe (Anlage AG 13). Im Hinblick auf diesen substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin wäre es nunmehr an der Antragstellerin gewesen, substantiiert darzulegen, warum ihr eine Identifizierung der bewertenden Person nicht möglich ist, insbesondere, da sie nicht bestreitet, dass die vorgelegten Unterlagen aus ihrem Hause stammen. Der pauschale Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich indes darauf, dass sie erst mit Kenntnis der Person zur Überprüfung des geschäftlichen Kontakts in der Lage wäre. Dieses einfache Bestreiten der Mitarbeiterstellung durch die Antragstellerin ohne Bezugnahme auf die nunmehr übermittelten Unterlagen und Informationen ist nicht ausreichend (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 10a; Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 138 Rn. 10) und folglich unbeachtlich. Nach Ansicht der Kammer gelten hier, da die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Antragstellerin sind, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Danach darf sich die Antragstellerin (als Gegner der darlegungspflichtigen Partei) nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008 ff., Urt. v. 7.12.1998 - II ZR 266/97 -, NJW 1999, 579 ff.; Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 179/04 -, NJW 2005, 2614 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat als diejenige, deren langjährige/r Mitarbeiter/in im Marketing, der/dem im Jahr 2020 ein Zwischenzeugnis ausgestellt wurde, nähere Kenntnis darüber, wie vielen und welchen Personen - von etwa 22 Mitarbeitern - im Jahr 2020 ein Zwischenzeugnis (sowie ein Zeugnis nach Kündigung) ausgestellt wurde. Vorliegend mangelt es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit den konkreten Unterlagen, welche der Antragstellerin nach Ansicht der Kammer auch zuzumuten sind. Dem steht nach Ansicht der Kammer auch nicht entgegen, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Arbeitszeugnisse an Dritte herausgegeben werden. Wie bereits ausgeführt, ist eine Pflicht zur Übersendung von ungeschwärzten Tätigkeitsnachweisen auch der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welche sich explizit mit der Übersendung des geschwärzten Zeugnisses auseinandersetze, nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die/der Bewerter/in eine Reihe weiterer Informationen bzw. Dokumente übersandt hat, die sie/ihn identifizierbar machen. Jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten hinreichend nachgekommen ist. c. Gemäß den vorzitierten Grundsätzen ist die Antragstellerin nach Ansicht der Kammer auch hinsichtlich der zweiten Bewertung in die Lage versetzt worden, den geschäftlichen Kontakt zu prüfen. Auch auf Basis der hier übersandten Informationen, wonach der/die Mitarbeiter/in jedenfalls im Jahr 2022 bei der Antragstellerin im Bereich Administration und Verwaltung beschäftigt war und auch im Kundenservice des Online-Shops eingesetzt wurde, aber nunmehr nicht mehr bei der Antragstellerin beschäftigt ist, hätte es der Antragstellerin oblegen, sich substantiiert einzulassen, insbesondere mitzuteilen, warum eine Überprüfung des geschäftlichen Kontaktes anhand des substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin nicht möglich ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 08.02.2024 zu dem Az. 7 W 11/24. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zum Vertrieb von Kosmetika durch einen Versandhandel für Kosmetik und ein Ladengeschäft in H.. Sie hat etwa 22 Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin betreibt eine Arbeitgeber-Bewertungsplattform. Auf dieser über das Internet aufrufbaren Plattform können gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Auszubildende ihren Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien bewerten. Auf der Bewertungsplattform befinden sich über 5.300.000 Bewertungen zu über 1.040.000 Unternehmen, täglich kommen rund 1.000 neuen Bewertungen zu etwa 500 Unternehmen hinzu. In diese Bewertungsplattform wurden die zwei angegriffenen Bewertungen (Anlagen AG 3 und 4) eingestellt. a) b) Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin am 16.11.2023 durch zwei kurz aufeinander folgende Schreiben auffordern, die Einträge zu löschen. Zur Begründung hieß es in beiden Schreiben jeweils gleichlautend: „Der genannte Bewerter hat unsere Mandantschaft negativ bewertet. Der Bewerber- und Mitarbeiter-Kontakt zu dem Bewerter wird mit Nichtwissen bestritten, da er nicht zugeordnet werden kann.“ Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, mögliche unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Rechtsverletzungen zu substantiieren (Anlagen AS01-2 und AS02-2). Hintergrund hierfür war, so die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin durch ihre Rechtsanwälte innerhalb kürzester Zeit gegen elf Bewertungen - von insgesamt 14 eingestellten Bewertungen des Unternehmens der Antragstellerin - gleichlautende Beanstandungen erhoben hatte, die die Antragsgegnerin als jeweils unsubstantiiert ansah. Als die Antragsgegnerin von der Antragstellerin keine weiteren Informationen erhielt, sah sie von einer Löschung der Einträge ab. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 28.11.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Nach Erhalt dieses Antrags am 30.11.2023 wandte sich die Antragsgegnerin am 30.11.2023 an die Nutzer, die die hier beanstandeten Bewertungen abgegeben hatten. Die von diesen erhaltenen Unterlagen, aus denen sich der Nachweis ergeben sollte, dass die Nutzer bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen seien, anonymisierte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin und übersandte der Antragstellerin zum Beleg, dass der Urheber der mit dem Antrag zu a) angegriffenen Bewertung bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei, den folgenden - anonymisierten - Tätigkeitsnachweis (Anlage AG 8): und zum Beleg, dass der Urheber der mit dem Antrag zu b) angegriffenen Bewertung bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei, den folgenden - anonymisierten - Tätigkeitsnachweis (Anlage AG 9): Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilte die Kammer mit Verfügung vom 20.12.2023 mit, dass die Kammer dem Antrag keine Erfolgsaussichten beimesse, da (nach hinreichender Beanstandung) nunmehr das Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei bzw. die Übersendung anonymisierter Tätigkeitsnachweise hinreichend sein dürfte. Nachdem die Antragstellerin an ihrem Antrag festhielt, wies die Kammer mit Beschluss vom 08.01.2024 den Antrag zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen zwar nicht auf die Identität der Bewertenden geschlossen werden könne, die Antragstellerin die Authentizität der Unterlagen aber nicht in Abrede stelle und die Antragsgegnerin auch unbestritten vorgetragen habe, dass die Tätigkeitsnachweise und die darin enthaltenen Namen von einer ihrer Support-Mitarbeiterinnen mit den im Bewerterprofil der Antragstellerin hinterlegten Bestandsdaten abgeglichen und verifiziert worden seien und die Daten übereinstimmten. Auf eine sofortige Beschwerde der Antragstellerin änderte das Hanseatische Oberlandesgericht den Beschluss vom 08.01.2024 ab und erließ mit Beschluss vom 08.02.2024 eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Bewertungen zu veröffentlichen: a) „Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit 1,6 Nicht empfohlen Oktober 2023 Arbeitsatmosphäre Lob und Anerkennung gibt es hier nicht, Wertschätzung schon gar nicht. Mit Glück wirft einem die Geschäftsführung beim Vorbeigehen morgens ein „Guten Morgen“ hin, ansonsten wird man eher getrieben schnell zu arbeiten und bloß keine Fehler zu machen. Einarbeitung? Fehlanzeige! Am ersten Tag bekommt man ein paar Dokument, die man sich auf eigene Faust aneignen soll und dann wird bitte losgelegt. Kommunikation Es ist alles sehr undurchsichtig. Zahlen, Ziele und Planungen werden konsequent geheim gehalten. Meetings finden in der Regel hinter verschlossener Tür statt. Dabei achtet die Geschäftsführung stets drauf zu zweit den einzelnen Angestellten zu sich zu rufen, Gruppengespräche mit der Belegschaft werden vermieden. Kollegenzusammenhalt War ok, man hält in der Not zusammen. Work-Life-Balance Die Arbeitszeiten wurden eingehalten. Weibliche Angestellte/Bewerberinnen wurden teilweise nach ihrem Kinderwunsch gefragt. Was die Antwort darauf für Konsequenzen hat, bleibt offen... Urlaub wird nur wiederwillig genehmigt. Für den Urlaubsantrag hatte man sich per Unterschrift die Bestätigung der jeweiligen Vertretung zu besorgen. Vorgesetztenverhalten Setzen Sechs! Man ist nur eine Nummer. Empathie ist ein Fremdwort. Informationspolitik existiert quasi nicht. Es wird erwartet, dass die Angestellten Verantwortung übernehmen und eigenständig arbeiten, gleichzeitig ist die Geschäftsführung nicht in der Lage Verantwortung abzugeben und leidet unter Kontrollwahn. Die Tür zur Geschäftsführung steht meist offen, aber in erster Linie aus dem Grund, weil permanent ein Ohr bei den Büroangestellten horcht. Interessante Aufgaben Sehr eintönige Arbeit. Durch die Unterbesetzung kann es passieren, dass die Angestellten aus dem Büro regelmäßig im Lager aushelfen müssen. Umgang mit älteren Kollegen Es wird drauf geachtet die Belegschaft überdurchschnittlich jung zu halten. Es macht den Anschein, ältere Mitarbeiter mit Lebens- Arbeitserfahrung seien unerwünscht. Arbeitsbedingungen Veraltete Technik. Gebrauchte Computer statt modernem Arbeitsgerät. Freeware und selbst programmieret Software auf Hobby-Niveau statt lizenzierter Software. Schlecht beheizte Arbeitsräume, Heizen scheint zu teuer zu sein. Improvisierte und chaotische Lagerhaltung und Versandabteilung. Gehalt/Sozialleistungen Gehalt war angemessen und pünktlich. Urlaubs- Weihnachtsgeld gibt es nicht. Bei Weihnachtsfeiern war auffällig, dass das Budget penibel im Rahmen der steuerlich absetzbaren Summe gehalten wurde. Image Nach innen geht es kaum schlechter und auch nach außen scheint es mehr und mehr bekannt zu werden. Karriere/Weiterbildung Aufstiegt aussichtslos. Weiterbildung bitte privat organisieren“ wie geschehen unter der URL https://www.kununu.com/de/...k.-kg/bewertung/713296a5-c39f-4fdb-b562-979fc9b5f022?utm_source=share_link&utm_medium=clipboard_link&rfr=share_review, b) „Vorsicht bei der Firmenwahl 1,3 Nicht empfohlen November 2023 Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in Hat im Bereich Administration/Verwaltung gearbeitet. Arbeitsatmosphäre Den Mitarbeiten wurde 0,0 vertraut Kommunikation Mitarbeiter wurden mehr oder weniger gegeneinander ausgespielt Kollegenzusammenhalt War ok Work-Life-Balance Abmachungen wurden nicht eingehalten Vorgesetztenverhalten Absolute Kontrolle über jeden einzelnen Schritt. Selbstständiges entscheiden von simplen Sachen war nicht gewünscht Interessante Aufgaben Immer das selbe Arbeitsbedingungen Es ist eine kühle Lagerhalle ohne Dämmung. Im Winter ist es zum Teil nur 17-19 Grad. Ich habe durchgehend gefroren und wurde mit einer halb funktionierenden wärme Fußmatte abgespeist. Image Wird nach aussen toll gepriesen aber ist mehr pfui als hui Gleichberechtigung Umgang mit älteren Kollegen Umwelt-/Sozialbewusstsein Gehalt/Sozialleistungen Karriere/Weiterbildung“ wie geschehen unter der URL https://www.kununu.com/de/...k.-kg/bewertung/ee1100e4-8bb5-470b-a8f3-429b4fc99ebc?utm_source=share_link&utm_medium=clipboard_link&rfr=share_review, Gegen den Beschluss vom 08.02.2024 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 08.03.2024. Mit dessen Begründung übersandte die Antragsgegnerin die folgenden weiteren - anonymisierten - Tätigkeitsnachweise (Anlagenkonvolut AG 12): Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 26.02.2024 wurde die Antragstellerin mit Beschluss vom 04.03.2024 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Klage zu erheben. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az. 324 O 162/24). Die Antragsgegnerin meint, es bestehe kein Verfügungsanspruch. Sie hafte nicht als Störerin, da sie den ihr obliegenden Prüfpflichten hinreichend nachgekommen sei. Sie habe die Tätigkeitsnachweise angefordert und diese - gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - geschwärzt an die Antragstellerin weitergeleitet. Da die Antragstellerin den Stellungnahmen der Nutzer nicht erheblich entgegengetreten sei, bestehe kein Anlass zu einer weiteren Prüfung durch die Antragsgegnerin. Denn die vorwiegend maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Bewertung, die Mitarbeiterstellung der Bewertenden, sei unstreitig gegeben. Ein Anspruch auf Identifizierung der Nutzenden bestehe nicht und widerspräche zudem § 19 Abs. 2 TTDSG und § 21 Abs. 2 TTDSG. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe die Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung sowie zum Umfang der Prüfpflichten von Hostprovidern verkannt und im Rahmen der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung lediglich einseitig die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt. Dabei lasse das OLG Hamburg das berechtigte Interesse der Bewertenden an der Wahrung ihrer Anonymität ebenso unberücksichtigt wie das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Kommunikationsfreiheit der Bewertungsplattform sowie den Schutz der geschäftlichen Tätigkeit dieser. Im Einzelnen: Die Antragsgegnerin meint, das Hanseatische Oberlandesgericht habe die Grundsätze der Hotelbewertungsportal-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkannt. Dieser habe in seiner Entscheidung Hotelbewertungsportal ausdrücklich festgestellt, dass Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 19 Abs. 2 TTDSG) - anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden könnten. Dies gelte insbesondere in Bereichen, in denen der bewertende Nutzer sich in einer Position der Schwäche gegenüber dem bewerteten Unternehmen oder der bewerteten Institution befinde. In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof nur deswegen keinen Gästekontakt angenommen, weil die Beklagte dort jede Nachfrage bei den Nutzern verweigerte. Diese Konstellation weiche jedoch erheblich von dem streitgegenständlichen Sachverhalt ab. Hierzu trägt die Antragsgegnerin vor, dass sie, was unstreitig ist, die bewertenden Nutzer jeweils um Vorlage eines Tätigkeitsnachweises aufgefordert und diese geprüft und mit den Nutzerdaten abgeglichen habe. Zu der hier relevanten Frage, ob das Bewertungsportal durch die Übersendung von anonymisierten Unterlagen seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen ist, komme der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Hotelbewertungsportal erst gar nicht und mache dazu auch keine Ausführungen, was das Hanseatische Oberlandesgericht nicht berücksichtigt habe. Das Hanseatische Oberlandesgericht gehe vielmehr über die seitens des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen hinaus, indem es faktisch die Identifizierung der Urheber der Bewertung verlange. Auch wenn das Hanseatische Oberlandesgericht unstreitig gestellt habe, dass die Unterlagen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammten und damit ebenso den Gästekontakt unstreitig gestellt habe, setze es einen falschen Maßstab für die Prüf- und Darlegungspflichten der Antragsgegnerin an. Hierzu trägt die Antragsgegnerin weiter vor, dass der als Anlage AG 8 übermittelte Tätigkeitsnachweis auch geschwärzt als Arbeitszeugnis zu erkennen sei. Ergänzend und hilfsweise werde nunmehr auch eine anonymisierte Kopie eines Zwischenzeugnisses für den Verfasser der streitgegenständlichen Bewertung aus dem Jahr 2020 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass die bewertende Person unter anderem im Bereich Marketing tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe der bewertende Nutzer weitere Dokumente wie Anlagen zum Arbeitsvertrag, eine Kündigung sowie eine Arbeitsbescheinigung für die Bundesanstalt für Arbeit vorgelegt (Anlagenkonvolut AG 12). Der bewertende Nutzer habe der Antragsgegnerin zudem Insiderwissen mitgeteilt, welches er während seiner Tätigkeit bei der Antragstellerin gewonnen habe (Anlagen AG 2 und AG 13). Auch hinsichtlich der zweiten Bewertung würden die übersandten Unterlagen ausreichen. Hier ergebe sich bereits aus der Bewertung selbst, dass sie von „einem/einer EX-Angestellten/r verfasst wurde, der/die im Bereich Administration und Verwaltung gearbeitet hat“. Darüber hinaus habe die bewertende Person auch bestätigt, dass sie in verschiedenen Bereichen eingesetzt worden sei und unter anderem auch im Kundenservice des Online-Shops (Anlagen AG 2 und AG 13). Die Antragsgegnerin meint, für die Bestimmung des Umfangs der Prüfpflicht komme es nach dem Bundesgerichtshof auf den Einzelfall an, wobei die Interessen aller Beteiligte zu berücksichtigen seien. Dies verkenne das Hanseatische Oberlandesgericht ebenso wie den Anspruch des Bewertenden auf Anonymität. Das Oberlandesgericht habe es versäumt, bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen auch die Interessen der Bewertenden, der Öffentlichkeit und der Bewertungsplattform hinreichend zu berücksichtigen. Der vom Hanseatischen Oberlandesgericht gesetzte Fokus auf die vermeintliche Wehrlosigkeit der Antragstellerin zeige, dass dieses die vorgenannten Grundsätze nicht berücksichtigt habe. Auch die datenschutzrechtlichen Grenzen des § 21 TTDSG, nach denen die Identität des Bewerters nicht ohne dessen Zustimmung namhaft gemacht werden dürfe, seien in die Abwägung bei der Bestimmung des erforderlichen Prüfungs- und Darlegungslast der Bewertungsplattform mit einzubeziehen. Bereits in der Jameda II Entscheidung nenne der BGH die Anonymität der Bewertenden als maßgeblichen Faktor für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bewertenden. Danach sei eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt seien. Danach lasse der BGH keinen Zweifel daran, dass die Anonymität der Bewertenden trotz der fehlenden Identifizierungsmöglichkeiten zu wahren sei und verpflichte den Plattformbetreiber deshalb zur gewissenhaften Prüfung der Beanstandung. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die vom Bundesgerichtshof im Jameda II-Urteil angesprochene Problematik, dass dem Bewerteten kein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber zustehe, inzwischen in § 21 TTDSG i.V.m § 1 Abs. 3 NetzDG ausdrücklich unter Abwägung der Rechte aller Beteiligten geregelt. Dem Bewerteten stehe ein Anspruch auf richterliche Anordnung der Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über Bestandsdaten des Nutzers dann zu, wenn diese zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der schwerwiegenden Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich seien. Auch der Bundesgerichtshof habe in seinem Jameda-Urteil vom 15.02.2022, VI ZR 692/20, ausdrücklich hervorgehoben, dass der Bewertete wegen der in § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG manifestierten Möglichkeit, bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren Auskunft über die Bestandsdaten zur Feststellung der Identität des bewertenden Rechtsverletzers verlangen zu können, den Gefahren des Bewertungsportals gerade nicht schutzlos ausgeliefert sei. Es widerspreche dem in § 21 TTDSG manifestierten gesetzgeberischen Willen, wenn schon beim bloßen Bestreiten der Tatsachengrundlage einer Meinungsäußerung die Individualisierung der Nutzer gegenüber dem bewerteten Unternehmen verlangt werden könnte, wenn doch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ausdrücklich nur bei Bewertungen greife, die strafrechtlich relevante Rechtsverletzungen enthalten. Indem das OLG die Wahrung des Anonymitätsinteresses und der Vorgaben des § 21 TTDSG zum alleinigen Risiko der Bewertungsplattform erkläre, verkenne es die Bedeutung des Rechts auf anonyme Meinungsäußerung für die bewertenden Nutzer und für die öffentliche Meinungsbildung, deren Schutz der Gesetzgeber mit der Regelung des § 21 TTDSG bereits ausdrücklich mitberücksichtigt habe. Auch in seiner Entscheidung Ärztebewertungsportal II habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13, NJW 2015, 489, ausgeführt, dass eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar sei und dass die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, im Fall eines Ärztebewertungsportals ganz besonderes Gewicht erlange, da in solchen Fällen ganz besonders die Gefahr bestehe, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im dem Falle, dass sie ihre Identität offenlegen müssten, von der Abgabe einer Bewertung absehen. Dies entspreche auch der ständigen Instanzrechtsprechung zu Bewertungsportalen, die sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hätten. Bereits in der Spickmich-Entscheidung habe der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass eine Individualisierungspflicht zu einer Selbstzensur führe, der durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden solle. Die Gefahr, auf die Abgabe einer negativen Bewertung zu verzichten, bestehe nicht nur dann, wenn bereits vor Abgabe die Offenlegung der Identität gefordert werde, sondern auch in dem Fall, in dem eine Bewertung auch außerhalb der von § 21 TTDSG gesetzten Grenzen nur durch Offenlegung der Identität verteidigt werden könne. Insbesondere bestehe sie auch bei Arbeitgeberbewertungen, da es sich bei dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber um eine komplexe Beziehung mit ungleichen Machtverhältnissen handele. Die Antragsgegnerin meint ferner, dass im Rahmen der Interessenabwägung zudem zu berücksichtigen sei, dass es vorliegend um eine Kritik an der geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin gehe, so dass diese allenfalls in ihrer am geringsten geschützten Sozialsphäre berührt sei. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass dem Schutz der Unternehmenspersönlichkeitsrechte der Antragstellerin von vornherein ein geringeres Gewicht zukomme; Äußerungen, die lediglich die Sozialsphäre betreffen, dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, welche hier indes nicht vorlägen. Zudem verleihe das Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist. Auch vernachlässige das Hanseatische Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung, dass die Antragsgegnerin in der Rolle als Bewertungsportal als neutrale Informationsmittlerin fungiere und den Bewertenden eine Plattform für ihre Bewertungen zur Verfügung stelle; sie mache sich die Inhalte der Bewertungen nicht zu eigen. Als derartige Plattform lebe sie vielmehr von der Anonymität ihrer Nutzer, durch die sichergestellt werden solle, dass auch negative Kritik ohne Befürchtung von Repressionen ausgeübt werden könne. Außerdem habe das bewertete Unternehmen im streitgegenständlichen Dienst jederzeit die Möglichkeit, auf die Bewertungen zu antworten und entsprechend für jeden Nutzer des Dienstes lesbar einen Kommentar bzw. eine Gegenrede zu den Schilderungen des Nutzers zu veröffentlichen bzw. in den Dialog mit den Nutzern zu treten (Anlage AG 17); dies zeige, dass der Bewertete nicht „wehrlos“ sei, wie das OLG annehme. Zum Gebot der gewissenhaften Prüfung des Geschäftskontakts trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Bundesgerichtshof in der Jameda II Entscheidung bereits einen Umgang der Bewertungsplattform mit einer anonymen Bewertung niedergelegt habe: „[Die Beklagte] hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet gegebenenfalls teilweise geschwärzt - zu übermitteln.“ „In jedem Falle hätte die Bekl. dem Kl. diejenigen Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 I TMG in der Lage gewesen wäre.“ „So erschließt sich etwa nicht, warum die Bekl. dem Kl. den sich aus der Stellungnahme des Bewertenden ersichtlichen Behandlungszeitraum nicht mitgeteilt hat. Sollte dies deshalb nicht erfolgt sein, weil zu befürchten war, dass der Kl. den Bewertenden auf Grund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann, hätte die Bekl. ein größeres Zeitfenster wählen können.“ Danach fordere der Bundesgerichtshof zwar die Anfrage und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zum Bestehen des Geschäftskontakts. Allerdings erkenne er an, dass dies zur Wahrung der Anonymität des Bewertenden in geschwärzter Form geschehen könne und dass z. B. die Mitteilung des Kontaktzeitraums z.B. weiter gefasst sein dürfe, um eine Identifizierung des Bewertenden zu verhindern. Daraus ergebe sich, dass sich der vorliegend zur Überprüfung stehende Prüfungsauswand der Antragsgegnerin nach Abwägung aller Rechte der von der Kommunikation Betroffenen oder an ihr Beteiligten bestimme und der Bewertungsplattform besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Wahrung der Anonymität der Nutzer auferlege. Im Übrigen sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die Darlegungslast für die behauptete Rechtsverletzung der Antragstellerin zukomme. Damit sei die Antragstellerin für das Fehlen des Behandlungskontaktes darlegungs- und beweisbelastet; sie, die Antragsgegnerin, sei demgegenüber ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Antragsgegnerin ist weiter der Ansicht, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin unzutreffend bewertet habe. Auf Seiten 10 f. seines Beschlusses gehe das Oberlandesgericht von einem Generalverdacht aus, dass eine Bewertung nicht auf einem echten geschäftlichen Kontakt beruhe, solange nicht das Gegenteil bewiesen sei. Hierbei verkenne es aber, dass der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Fehlen eines Geschäftskontaktes darlegungs- und beweisbelastet sei (BGH, Urt. v. 1.3.2016, VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 46 - Jameda II). Erst wenn der Beschwerdeführer seiner im Grundsatz bestehenden Darlegungs- und Beweislast umfassend nachgekommen sei und alle Möglichkeiten der eigenen Sachaufklärung ausgeschöpft habe, greife die sekundäre Darlegungslast des Host Providers (BGH GRUR 2016, 855, Rn. 47 - Jameda II). Hierzu trägt sie vor, dass sie keine Veranlassung gehabt habe, an den ausführlichen Schilderungen der Nutzer in den beiden streitgegenständlichen Bewertungen, in denen Meinungen und Beobachtungen am Arbeitsplatz zu elf verschiedenen Bewertungskategorien geschildert worden seien, was unstreitig ist, zu zweifeln. Zur Widerlegung dieser ausführlichen Schilderungen habe es aus Sicht der Antragsgegnerin nicht ausgereicht, die Mitarbeiterstellung pauschal zu bestreiten. Die Antragstellerin sei durchaus in der Lage gewesen, zu bestimmten Themen (wie der Frage weiblicher Mitarbeiter/Bewerber nach ihrem Kinderwunsch etc.) Stellung zu nehmen. Erst wenn die Antragstellerin die über sie behaupteten Tatsachen bestreite und die vermittelten Eindrücke durch Gegenrede entkräfte, hätte sie alle ihre Möglichkeiten der eigenen Sachaufklärung ausgeschöpft und der Antragsgegnerin Anlass gegeben, an den Schilderungen der Nutzer zu zweifeln. Erst dann würden entsprechende Prüfpflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Host Providers ausgelöst. Daher seien die folgenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss, S. 11) „Da die Bewertungen aber überwiegend Werturteile enthielten, hätte die Übermittlung weiterer Informationen durch die Antragstellerin es der Antragsgegnerin kaum ermöglicht, allein aufgrund dieser Informationen unschwer einen eventuellen Rechtsverstoß zu erkennen, so dass sie auch bei einer Übermittlung weiterer Informationen nicht darum herumgekommen wäre, ermitteln zu müssen, ob den Bewertungen tatsächliche geschäftliche Kontakte zugrundelagen,“ schlicht falsch. Es gehe nicht darum zu bewerten, ob die Antragsgegnerin im Rahmen einer expost Betrachtung nicht um Aufklärungsmaßnahmen „herumkomme“, sondern darum, ob ein unschwer erkennbarer Hinweis auf eine behauptete Rechtsverletzung geeignet gewesen sei, eine Prüfpflicht auszulösen. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung Hotelbewertungsportal, in der der BGH auch betone, dass es für den Umfang der ausgelösten Prüfpflicht stets auf den Einzelfall ankomme. Der vorliegende Einzelfall eines kleinen mittelständischen Unternehmens zum Vertrieb von Kosmetik mit lediglich 22 Mitarbeitern unterscheide sich aber erheblich von dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall eines Ferienparks mit 4000 Betten. In dem zugrundeliegenden Verfahren habe das Berufungsgericht, welches der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bestätigt habe, bei der Frage, ob der Beschwerdeführer seine eigenen Nachforschungsmöglichkeiten im Rahmen seiner Darlegungslast nachgekommen sei, ausdrücklich auf die konkreten Umstände, wie u. a. die Größe des Hotelbetriebs und die Wahrscheinlichkeit, dass sich Namen im Buchungssystem wiederholen können, abgestellt (OLG Köln, Urt. v. 27.08.2020 - 15 U 309/19, GRUR-RS 2020, 46566, Rn. 29, wiedergegeben auf Bl. 66). Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin demgegenüber sehr wohl zumutbar, zu überprüfen, ob die Schilderungen des Nutzers zutreffend und nachvollziehbar seien. Jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt sei der Antragsgegnerin keine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen. Die Antragsgegnerin ist weiter der Ansicht, dass das Hanseatische Oberlandesgericht ihre Prüfpflichtverletzung unzutreffend bewertet habe; es verkenne, dass die sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin nicht fordere, dass sie von den Urhebern der Bewertungen Stellungnahmen einzuholen und diese in solcher Form der Antragstellerin zu präsentieren [habe], dass diese das tatsächliche Vorliegen von Geschäftskontakten hätte überprüfen können. Denn das Stellungnahmeverfahren diene weder dazu, die Person des Nutzenden zu identifizieren noch dazu, eine Beweisaufnahme durch den Host- Provider durchführen zu lassen. Es diene vielmehr dazu dem Bewerteten die Möglichkeit zu verschaffen, nachzuprüfen, ob ein Kontakt, wie die Anhaltspunkte in der Bewertung diesen darstellen, möglich war oder nicht (Anlagenkonvolut AG 15); die im Stellungnahmeverfahren übermittelten Angaben dienten aber nicht dazu, die Bewertung konkret zu widerlegen (Anlage AG 14). Damit diene es allein der Aufklärung des Sachverhalts, nachdem zunächst der Beschwerdeführer seiner im Grundsatz bestehenden Darlegungs- und Beweislast umfassend nachgekommen sei und alle Möglichkeiten der eigenen Sachaufklärung ausgeschöpft habe. Erst dann greife die sekundäre Darlegungslast des Host Providers. Die Antragsgegnerin meint, dass sie nach dem Vorgenannten ihrer Prüfpflicht genügt habe. Sie habe die Tatsachengrundlage im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten umfassend ermittelt und geprüft. Die Vorlage anonymisierter Tätigkeitsnachweise und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch eine Mitarbeiterin, die die Daten in den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen mit den Nutzerdaten der Bewertungen abgleicht, sei ein geeignetes Mittel, das Informationsinteresse der Antragstellerin bei gleichzeitiger Wahrung der Anonymität der Bewertenden zu wahren. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses der Nutzer mit der Antragstellerin. Sie habe die Unterlagen dabei genau in der Form vorgelegt, die ihr im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung ohne Verstoß gegen §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 3 TTDSG möglich und zumutbar gewesen sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht verkenne, dass die Darlegungslast für ein fehlendes Mitarbeiterverhältnis nach Vorlage der anonymisierten Unterlagen, aus denen sich plausibel ein Beschäftigungsverhältnis und somit die Tatsachengrundlage der Bewertung ergebe, durch die Antragsgegnerin nun wieder bei der Antragstellerin liege. Entsprechendes habe auch das Oberlandesgericht Celle entschieden (Anlage AG 16). Dieser Pflicht sei die Antragstellerin vorliegend nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin beantragt, Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 7 W 11/24) vom 8. Februar 2024 aufzuheben, Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 08.02.2024 zu bestätigen. Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin meint, die Mitarbeiterstellung bezüglich der streitgegenständlichen Bewertungen sei nicht unstreitig; dies lasse sich auch dem Beschluss des OLG Hamburg nicht entnehmen; sie bestreite diese Behauptung. Sie ist der Ansicht, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen sei. Dies habe das Hanseatische Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt. Das Urteil stehe insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang; das Gericht habe zu Recht eine Verletzung von Prüfpflichten angenommen. Hierzu trägt sie vor, dass sie, da ihr die Identität der bewertenden Person nicht bekannt sei, nicht selbst prüfen könne, ob die angegriffene Bewertung auf einem eigenen Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen beruhe. Anhand der Bewertungen habe sie keinen Rückschluss auf einen Kontakt ziehen können. Dies habe die Antragstellerin auch in ihrer Beanstandung mitgeteilt. Insoweit mache es auch keinen Unterschied, ob die Antragstellerin aktuell 20, 500 oder 10.000 Mitarbeiter beschäftige. Sie trägt weiter vor, dass die Antragsgegnerin auch ihre Prüfpflichten verletzt habe. Sie müsse ausreichende Nachweise erbringen, damit sich die Antragstellerin sinnvoll einlassen könne, was nicht geschehen sei. Die vorgelegten anonymisierten Unterlagen genügten nicht, da sie an dem Umstand, dass die Bewertenden anonym blieben und daher eine Zuordnung nicht erfolgen können, nichts ändere. Anonyme Unterlagen könnten gerade nicht darlegen, dass die bewertende Person selbst einen Kontakt zum Unternehmen gehabt habe. Ob die Person tatsächlich bei der Antragstellerin gearbeitet habe und sich daher ein Bild von den Arbeitsbedingungen machen könne, ergebe sich aus anonymisierten Unterlagen gerade nicht. Insbesondere Arbeitszeugnisse würden dazu dienen, aus der Hand gegeben zu werden (z.B. an potentielle Arbeitgeber), so dass mit der Vorlage eines anonymisierten Arbeitszeugnisses keineswegs dargelegt sei, dass gerade die bewertende Person einen Kontakt zum bewerteten Unternehmen hatte. Es sei vielmehr möglich, dass z.B. ein konkurrierendes Unternehmen die Bewerbungsunterlagen nutze, um einen Mitbewerber in ein schlechtes Licht zu rücken. Erst durch Kenntnis der Person, der das Zeugnis ausgestellt worden sei, könne die Antragstellerin ermessen, ob tatsächlich ein Kontakt bestanden habe oder ob ein Dritter durch erfundene Angaben versuche, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie meint, dass auch im Übrigen die Interessenabwägung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zutreffend sei. Dass die Antragstellerin in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, sei ggf. im Rahmen der Abwägung, ob eine konkrete Meinungsäußerung im Einzelfall zulässig ist oder nicht von Bedeutung, für die Frage der Prüfungspflichten sei die betroffene Sphäre indes nicht a priori von Relevanz. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2024 Bezug genommen.