Urteil
324 O 349/24
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1108.324O349.24.00
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Leitsätze
1. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die identifizierende Verdachtsberichterstattung, dass ein Unternehmen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit als Drohnenproduzent als Strohfirma fungiere und gegen das Russland-Embargo verstoße, wenn es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht fehlt.(Rn.75)
(Rn.76)
(Rn.82)
2. Der Einordnung als Verdachtsäußerung steht nicht die verwendete Frageform entgegen. Auch in der Verbreitung einer echten Frage kann die Äußerung eines Verdachts liegen.(Rn.80)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 02.09.2024 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens je zu ½ tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die identifizierende Verdachtsberichterstattung, dass ein Unternehmen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit als Drohnenproduzent als Strohfirma fungiere und gegen das Russland-Embargo verstoße, wenn es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht fehlt.(Rn.75) (Rn.76) (Rn.82) 2. Der Einordnung als Verdachtsäußerung steht nicht die verwendete Frageform entgegen. Auch in der Verbreitung einer echten Frage kann die Äußerung eines Verdachts liegen.(Rn.80) I. Die einstweilige Verfügung vom 02.09.2024 wird bestätigt. II. Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens je zu ½ tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen. I. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 3 GG auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen zu. Bei Erlass hat die Kammer zur Begründung der einstweiligen Verfügung Folgendes ausgeführt: Den Antragstellern steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. Artikel 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragsteller ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht. a. Insoweit sind sämtliche Antragsteller durch die Berichterstattungen betroffen. Gerade angesichts dessen, dass in den streitgegenständlichen Artikeln der Verdacht in den Raum gestellt wird, die Antragstellerin zu 1) verletze im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Russland-Embargo, wird hierdurch der Ehranspruch des Antragstellers zu 2) als CEO und des Antragstellers zu 3) als Gesellschafter in relevanter Weise tangiert, zumal der Antragsteller zu 3) in den Berichterstattungen ausdrücklich benannt und als Firmeninhaber dargestellt wird. b. Die Antragsgegner erwecken im Kontext der streitgegenständlichen Passagen in dem fast wortgleichen Online- und Printartikel den Verdacht, die Antragstellerin zu 1) fungiere als Strohfirma „für die Russen“ dergestalt, dass ihre Tätigkeit nur dazu diene, „für eine vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen“ bei einem russischen Hersteller landen. In beiden Berichterstattungen wird dies ausdrücklich als Verdacht formuliert, wenn auch in Frageform. Trotz dieser Form der Präsentation als vermeintlich offene Frage handelt es sich nicht um eine bloße Meinungsäußerung. So führte das HansOLG im Urteil vom 19. Juli 2024 (7 U 37/23) zur Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung aus: „Diese Schilderung ist nicht eine bloße Meinungsäußerung; denn sie vermittelt den Lesern, dass es – den Leserinnen und Lesern geschilderte – tatsächliche Anhaltspunkte gebe, die darauf hindeuteten, dass ein Geschehen wirklich stattgefunden habe. Dieser konkrete Tatsachenbezug ist typisch für eine Verdachtsäußerung; eine solche Verdachtsäußerung wird nicht dadurch zu einer Meinungsäußerung, das darüber, ob die gegebenen Indiztatsachen ausreichen, das Bestehen eines Verdachts zu bejahen, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden könnten (BGH, Urteil v. 21.04.1988, Az. III ZR 255/86, NJW 1989, S. 96 ff., 97).“ Bei der Frage, ob ein Unternehmen Produkttechnologien oder Expertise an Hersteller nach Russland liefert, handelt es sich um ein konkretes tatsächliches Geschehen. In den streitgegenständlichen Berichterstattungen werden vermeintliche Anhaltspunkte dafür präsentiert, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Geschäftstätigkeit als Drohnenproduzentin nur vortäusche, um westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann an eine russische oder jedenfalls russisch kontrollierte Firma gehen sollen, und damit ein entsprechender Verdacht geäußert. Der dargelegte Verdacht ist rechtswidrig verbreitet worden, da prozessual – auch in Ansehung des erheblichen öffentlichen Interesses an den geschilderten Vorgängen - nicht von dem Vorliegen eines für die Veröffentlichung ausreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen ausgegangen werden kann. Die Antragsteller tragen vor, ihre Produkte ausschließlich für die Zielregion Vereinigte Arabische Emirate und die Region der Golfstaaten zu entwickeln und bestreiten insoweit, dass eine Lieferung von Drohnen, entsprechender Technologie oder Know-How unmittelbar oder mittelbar nach Russland erfolgt oder geplant sei. Die von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstände sind ungeachtet ihrer Richtigkeit letztlich nicht geeignet, anderes zu belegen. Hieraus folgt zwar, dass die Antragstellerin zu 1) Kontakte nach Russland hat und von dort Technologie in Form jedenfalls von Drohnenhüllen für ihre Produktion und/oder Werbung erhalten hat, die sie trotz offizieller Trennung vom russischen Firmengründer weiterhin nutzt. Dies reicht nach Ansicht der Kammer aber nicht aus, um den weitergehenden, ungleich schwerer wiegenden Verdacht der Lieferung von Drohnen oder Drohnentechnologie nach Russland und den damit verbundenen Verstoß gegen Russland-Sanktionen zu belegen. c. Fehlt es aber an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für den entsprechenden Verdacht, darf über die Antragsteller aus diesen Gründen auch nicht identifizierend im Zusammenhang mit dem Verdacht berichtet werden. II. An dieser Einschätzung hält die Kammer weiter fest. 1. Insbesondere geht die Kammer weiter davon aus, dass sämtliche Antragsteller aufgrund der vorgenannten Begründung von der streitgegenständlichen Berichterstattung betroffen sind. Dies gilt insbesondere auch für die Antragsteller zu 2) und 3). Nicht nur werden sie in der Berichterstattung durch die namentliche Nennung erkennbar, auch sind sie unmittelbar betroffen. Für die Annahme einer „unmittelbaren“ bzw. „individuellen“ Betroffenheit ist eine gewisse Nähe zu der angegriffenen Äußerung erforderlich; eine bloß mittelbare oder reflexartige Beeinträchtigung durch die Fernwirkung einer Äußerung reicht nicht aus, solange diese Beeinträchtigung nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist (Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit Rn. 157, beck-online). Wird etwa über ein Unternehmen berichtet, so kann hiervon auch eine natürliche Person unmittelbar betroffen sein, wenn sie von der Öffentlichkeit so sehr mit der jeweiligen Institution identifiziert wird, dass ihr die Verhaltensweisen von deren Mitarbeitern persönlich zugerechnet werden (Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit Rn. 160, beck-online). So liegt es hier. Die Antragsgegner nennen den als Vorstandschef bezeichneten Antragsteller zu 2) mehrfach namentlich etwa im Hinblick auf die Verbindung zu dem Russen K. und die „verblüffende Ähnlichkeit der Drohnentypen“; damit wird für den maßgeblichen Leser auch der Antragsteller zu 2) direkt in die streitgegenständlichen Verdachte einbezogen. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3). Dies bereits deswegen, weil die Antragstellerin zu 1) als seine Firma bzw. er als Miteigentümer bezeichnet wird und damit unmittelbar mit dieser verknüpft und in Verbindung gesetzt wird bzw. die Antragstellerin zu 1) mit dem Antragsteller zu 3). Daneben wird auch der Antragsteller zu 3) direkt mit dem Russen K. und dessen Verbindungen zu Wladimir Putin in Verbindung gebracht. 2. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 3 GG zu. Für den insoweit geäußerten ehrabträglichen Verdacht fehlt es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. Die angegriffene Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller zu 2) und 3) bzw. den berechtigten Ehranspruch als juristische Person der Antragstellerin zu 1). a. Die Berichterstattung der Antragsgegner erweckt aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers den Verdacht, die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt bzw. würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firmen wie H.- F. landen, und hätten und/oder würden sich durch Handlungen an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligen. Es werden nicht lediglich unstreitige Tatsachen mit einer Schlussfolgerung bewertet, sondern ein tatsächliches Geschehen, dass westliche Technologie in Russland landet, wodurch das Embargo umgangen werden würde, als möglich dargestellt. (1) Eine Verdachtsberichterstattung liegt bei Tatsachenbehauptungen vor, wenn eine identifizierbare (juristische) Person einer Verfehlung verdächtigt ist, über die berichtet wird, ohne dass sich das berichtete Ereignis bereits sicher nachweisen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, AZ: 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149; BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288 (1289) = GRUR 1977, 674; OLG Hamburg, AfP 2008, 404 (406), BGH Urt. v. 27.09.2016, AZ: VI ZR 250/13, LMK 2017, 387139). Dabei sind die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur dann anwendbar, wenn gegen den Betroffenen ein Strafvorwurf erhoben wird, auch der Vorwurf sonstiger Verfehlungen, Missstände oder eines den Betroffenen herabwürdigenden Verhaltens, sind an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2012, AZ: VII ZR 114 / 10). Auch für die Frage, ob eine und gegebenenfalls welche Verdachtsäußerung vorliegt, ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung von zentraler Bedeutung. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil v. 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11; BGHZ 132, 13 (20) mwN; BGH NJW 2000, 656 (657); BVerfG NJW 1994, 2943 (2944)). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden; im Falle der Mehrdeutigkeit ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Nr. 31 - „Stolpe“). (2) Nach diesen Maßstäben ergibt sich der von der Kammer angenommene gegen die Antragsteller gerichtete Verdacht – wie bereits in der Begründung des Beschlusses der Kammer ausgeführt – aus dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung, wobei der Verdacht von den Antragsgegnern selbst aufgestellt und nicht lediglich verbreitet wird. Die streitgegenständliche Berichterstattung wird bereits mit der Formulierung eingeleitet „Jetzt wehrt sich die Firma gegen den Verdacht, dass sie auf Umwegen westliche Expertise für die russische Drohnenindustrie beschaffen soll.“ Auch im Weiteren wird in der Berichterstattung ausgeführt „Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“. Der Einordnung als Verdachtsäußerung steht auch nicht die verwendete Frageform entgegen. Da bei der Ermittlung des Inhalts von Äußerungen diese nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern ihr Sinn aus dem Zusammenhang zu ermitteln ist, in dem sie stehen (BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991, NJW 1992, S. 1442 ff., 1443 f.), kann es sich ergeben, dass auch in der Verbreitung einer echten Frage die Äußerung eines Verdachts liegt. Die Äußerungskategorien „Verdacht“ und „Frage“ können, wenn die Frage auf das Verhalten einer Person abzielt, inhaltlich eng beieinander liegen; der Sache nach kann umgekehrt auch die Aussage, gegen eine Person bestehe ein Verdacht, aufgefasst werden als Frage danach, ob die beschuldigte Person das getan hat, dessen sie verdächtigt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, NJW 2007, S. 2686 ff., 2688). Die Äußerung eines Verdachts in Form einer Frage ist daher nichts Ungewöhnliches (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 08.04.2008 – 7 U 21/07, BeckRS 2008, 8335 Rn. 14, beck-online). Vorliegend wird, auch wenn die Antragsgegner dies in Frageform formulieren, in der Berichterstattung nicht lediglich – im Sinne einer Meinungsäußerung – über die offene Frage spekuliert, ob die Antragsteller, die „angeblich“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten agieren bzw. agieren wollen, aufgrund der unstreitig bestehenden Verbindungen zu Russland in Wirklichkeit Technologie nach Russland – und damit unter Umgehung der Embargo-Vorschriften – liefern wollen. Denn in der Berichterstattung wird ein konkreter Bezug zwischen dem Bau der Drohnen in den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem vermeintlich tatsächlichen Zielort der Lieferungen (Russland) hergestellt. Durch die unstreitigen Tatsachen (Erhalt von Lieferungen aus Russland, Werbung mit Bildmaterial, Russlandverbindungen) hat der Leser ein konkretes Geschehen vor Augen; ihm wird die Möglichkeit als naheliegend vor Augen gestellt, dass die Antragsteller sich in vorwerfbarer Weise verhalten haben und insbesondere westliche Technologie nach Russland verbringen. Dies gilt auch für die Einordnung der „Strohmanngeschäfte“ als Verdacht. Für den maßgeblichen Leser wird darunter ein konkretes Verhalten gefasst, indem in der Berichterstattung darlegt wird, was unter Strohmanngeschäften zu verstehen ist, nämlich, dass die Antragsteller „für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen [würden], die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firma H.- F. landen“. Im Hinblick auf diese Angaben und unter Berücksichtigung des Kontexts der Berichterstattung geht die Kammer davon aus, dass mit dem streitgegenständlichen Satz die Aussage getroffen wird, dass die Antragsteller als Strohmänner für das russische Unternehmen (öffentlich) aufgetreten sind, welches gerade nicht in Erscheinung treten möchte. Bei der so verstandenen Aussage handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die hier in Verdachtsform berichtet wird. Denn es ist dem Beweis zugänglich, ob die Antragsteller für die genannte Firma als Strohmänner aufgetreten sind, ob sie also bei den Geschäften aufgetreten sind, obwohl eigentlich die russische Firma hinter diesen Geschäften stand. Im Hinblick darauf ist der Antrag auch nicht wegen Unbestimmtheit unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b. Der dargelegte Verdacht ist rechtswidrig verbreitet worden, da prozessual – auch in Ansehung des erheblichen öffentlichen Interesses an den geschilderten Vorgängen – nicht von dem Vorliegen eines für die Veröffentlichung ausreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen ausgegangen werden kann. Unabhängig von der unstreitigen Tatsache, dass den Antragstellern Material aus Russland geliefert wurde, tragen die Antragsgegner – auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – für den hier maßgeblichen Verdacht, dass Technologie (Material bzw. Drohnen) – unter Verstoß gegen Embargo-Vorschriften – nach Russland geliefert wurden, nichts vor. Insbesondere reicht der Vortrag, dass enge Verbindungen der Antragsteller nach Russland bestanden bzw. mögen, für den angenommenen Verdacht, dass die von der Antragstellerseite in den Vereinigten Arabischen Emiraten entwickelten bzw. weiterentwickelten Drohnen bzw. Drohnentechnologien auch wieder nach Russland verbracht werden, nicht aus. Im Hinblick darauf, kann es auch dahinstehen, welche Art von Drohnen (flugfähig oder nicht) aus Russland geliefert worden sind. 3. Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr besteht fort. Insbesondere haben die Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 02.09.2024. Die Antragstellerin zu 1) entwickelt in D. unbemannte Flugobjekte, sog. Drohnen. Der Antragsteller zu 2) ist CEO und der Antragsteller zu 3) Gesellschafter der Antragstellerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 1) zeichnet verantwortlich für den Internetauftritt unter www. w..de und verlegt die Wochenzeitung W. a. S..Der Antragsgegner zu 2) ist Redakteur der Antragsgegnerin zu 1) und in der Redaktionsgesellschaft der W. im Investigativ-Ressort tätig. Auf www. w..de veröffentlichten die Antragsgegner am 29.06.2024 unter der Überschrift „D. D. i. D. u. i. v. R.- C.“den hier streitgegenständlichen Beitrag (Anlage ASt 6). Am 30.06.2024 wurde der auf der Titelseite angekündigte Beitrag auch in der Printausgabe der W. a. S. in geringfügig gekürzter Fassung veröffentlicht (Anlage ASt 7). Den Artikeln vorangegangen war eine Anfrage der Antragsgegner vom 24.06.2024 an den Antragsteller zu 3) (Anlage ASt 2), welche dieser wie aus Anlage ASt 3 ersichtlich beantwortete. Mit E-Mail vom 27.06.2024 stellte der Antragsgegner zu 2) weitere Nachfragen, welche der Antragsteller zu 3) wiederum beantwortete (Anlage ASt 4). Zudem richtete der Antragsgegner zu 2) eine Anfrage an den Antragsteller zu 2) (Anlagenkonvolut ASt 5). Die Antragsteller mahnten die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 06. bzw. (in einer korrigierten Fassung) vom 07.07.2024 (Anlage ASt 8) erfolglos ab. Die Antragsteller beantragten am 11.07.2024 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner. Zur Begründung trugen sie vor, dass es sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung handele, da es keinerlei Beweistatsachen für den berichteten Verdacht gebe, die Antragsteller würden ihre Tätigkeit der Entwicklung und des Vertriebs von Drohen als Tarngeschäft für den Transfer von Technologie und Knowhow für Russland betreiben bzw. sie würden Sanktionsbruch begehen und gegen Embargovorschriften verstoßen. Auch müssten die Antragsteller es schon dem Grunde nach nicht hinnehmen, dass derartige Verdächtigungen in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung verbreitet würden. Daraufhin hat die erkennende Kammer am 02.09.2024 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnern unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, 1. jeweils durch die Formulierungen: „Die Drohnenfirma in D. und ihre verdächtige Russland-Connection“ „Moskau oder doch D.? Ursprung und der Zielmarkt der E.-Drohnen geben Rätsel auf“ „Die Firma eines Deutschen tüftelt in D. an Flugobjekten. Doch Recherchen zeigen, dass das Produktprogramm und Hintermänner aus Russland kamen. Jetzt wehrt sich die Firma gegen den Verdacht, dass sie auf Umwegen westliche Expertise für die russische Drohnenindustrie beschaffen soll.“ „Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“ „Auf Instagram verkauft sich E. als „bahnbrechender Technologietitan“; in Werbevideos zeigt die Firma Männer und Frauen, die scheinbar in den Emiraten an Drohnen schrauben. Sie würden in D. „entworfen und montiert“, zitiert die staatliche Nachrichtenagentur der VAE im November 2023 einen E.-Vertreter. Doch daran gibt es Zweifel. Die Modelle, die die Firma auf ihrer Webseite zeigt, sehen mit einer einzigen Ausnahme genauso aus wie die Flugapparate einer Firma aus dem Reich von Präsident Wladimir Putin. Sie tragen bei E. sogar die gleichen Typbezeichnungen wie bei dem russischen Hersteller – vom rochenförmigen Modell R-12 über die violett gehaltene S-25, eine angebliche Agrardrohne namens S-60 bis hin zur schweren Lastenträgerin S-700 und einem gleichnamigen Lufttaxi.“ „Die Originale der Drohnen kommen aus Russland“ „Die Originale zu diesen Maschinen wurden offenkundig in Russland entwickelt. Die Firma „Transport of the Future“, die auch unter dem Kürzel H.- F. auftritt, erprobt mindestens seit 2022 auf einem Gelände in der westrussischen Provinz Belgorod Drohnenmodelle, die auf ein Haar den Fluggeräten von S.s Firma aus D. ähneln – nur dass sie auf der Webseite von E. den Markennamen der Firma aus D. tragen.“ „Tatsächlich stand von Anfang an ein Russe hinter der Firma des R. S.. E. wurde – wie die Firma auf wiederholte Nachfrage einräumt – seit der Gründung im Dezember 2022 zu 70 Prozent von einer weiteren Gesellschaft kontrolliert, dessen Besitzer ein Mann namens R. K. ist.“ „Ist E. also nur eine Kulisse für die Russen? Geht es darum, für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei H.- F. landen?“ „Wären EU-Bürger an einer solchen Umgehung des Embargos beteiligt, könnten sie sich sogar dann strafbar machen, wenn sie außerhalb der EU tätig sind, bestätigt der Münchner Anwalt und Sanktionsexperte P. H.: „Ein EU-Bürger ist an die Embargoverordnung gebunden, egal, wo er sich aufhält.““ „Russland ist nicht das naheliegendste Land, um von dort fortschrittliche Drohnentechnologie zu beziehen, denn es hat diese Sparte lange vernachlässigt. Doch seit Beginn des Großangriffs auf die Ukraine versucht der Kreml den Aufbau mit aller Kraft zu forcieren. Wladimir Putin kündigte im Februar 2023 ein „nationales Projekt“ zur „großflächigen Produktion“ an. Ab 2030 sollen im Lande über 32.000 Drohnen gefertigt werden. Davon ist man noch weit entfernt. R. L., Militäranalyst beim C. I. T., einem russischen Recherchekollektiv, sieht den Bedarf gerade auf militärischer Seite. „Die Ukraine hat schon vor langer Zeit mit der Entwicklung dieser Industrie begonnen - es gab einen Boom von verschiedenen Projekten zur Entwicklung von Drohnen. In Russland waren die Militärs der Meinung, dass Drohnen nur zum Filmen von Hochzeiten geeignet seien“, sagt L.. Die bisherige Technik ist rückständig, das Gros der Teile muss noch immer aus dem Ausland importiert werden. Das ist seit den umfassenden Sanktionen gegen Russland schwierig. Auch westliche Flugexperten und Ingenieure dürfen nicht mehr bei russischen Drohnenfirmen anheuern. Moskau ist vor allem von Importen aus China und dem Iran abhängig. Schafft E. Abhilfe? Es wäre nicht das erste Mal, dass Firmen in D. verdächtigt werden, bei der Umgehung von Sanktionen der EU und der USA zu helfen. Im Fall von E. wäre es allerdings besonders brisant. (…) Auch russische Zolldaten belegen die Russland-Connection von E.. Demnach versandte H.- F. in Russland im Mai 2023 „Modelle zu Demonstrationszwecken“ an E. in den Emiraten. Deklariert waren die Waren als „nicht militärisch“.“ „Angesichts all dieser Kontakte könnte man sehr wohl auf den Verdacht kommen, dass hier auf dem Umweg über D. westliche Experten für eine Weiterentwicklung von russischen Drohnenprototypen gesucht werden könnten. Nicht nur E., sondern auch K. sowie H.- F. in Russland dementieren das vehement, aber mit teils kurios klingenden Begründungen.“ a.den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firma H.- F. landen; b.den Verdacht zu verbreiten die Antragsteller hätten und/oder würden sich durch Handlungen an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt; wie jeweils geschehen in dem am 29.06.2024 unter www. w..de veröffentlichten Beitrag „D. D. in D. u. i. v. R.- C.“. 2. jeweils durch die Formulierungen: „Moskau oder doch D.? Am Ursprung und Zielmarkt der E.-Drohnen gibt es Zweifel“ „Die Firma eines Deutschen tüftelt in D. an Flugobjekten. Doch Recherchen zeigen, dass das Produktprogramm und Hintermänner aus Russland kamen.“ „Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“ „Auf Instagram verkauft sich E. als „bahnbrechender Technologietitan“; in Werbevideos zeigt die Firma Männer und Frauen, die scheinbar in den Emiraten an Drohnen schrauben. Sie würden in D. „entworfen und montiert“, zitiert die staatliche Nachrichtenagentur der VAE im November 2023 einen E.-Vertreter. Doch daran gibt es Zweifel. Die Modelle, die die Firma auf ihrer Webseite zeigt, sehen mit einer einzigen Ausnahme genauso aus wie die Flugapparate einer Firma aus dem Reich von Präsident Wladimir Putin. Sie tragen bei E. sogar die gleichen Typbezeichnungen wie bei dem russischen Hersteller – vom rochenförmigen Modell R-12 über die violett gehaltene S-25, eine angebliche Agrardrohne namens S-60 bis hin zur schweren Lastenträgerin S-700 und einem gleichnamigen Lufttaxi.“ „Die Originale zu diesen Maschinen wurden offenkundig in Russland entwickelt. Die Firma „Transport of the Future“, die auch unter dem Kürzel H.- F. auftritt, erprobt mindestens seit 2022 auf einem Gelände in der westrussischen Provinz Belgorod Drohnenmodelle, die auf ein Haar den Fluggeräten von S.s Firma aus D. ähneln – nur dass sie auf der Webseite von E. den Markennamen der Firma aus D. tragen.“ „Tatsächlich stand von Anfang an ein Russe hinter der Firma des R. S.. E. wurde – wie die Firma auf wiederholte Nachfrage einräumt – seit der Gründung im Dezember 2022 zu 70 Prozent von einer weiteren Gesellschaft kontrolliert, dessen Besitzer ein Mann namens R. K. ist.“ „Ist E. also nur eine Kulisse für die Russen? Geht es darum, für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise zu beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei H.- F. landen?“ „Russland ist nicht das naheliegendste Land, um von dort fortschrittliche Drohnentechnologie zu beziehen, denn es hat diese Sparte lange vernachlässigt. Doch seit Beginn des Großangriffs auf die Ukraine versucht der Kreml den Aufbau mit aller Kraft zu forcieren. Wladimir Putin kündigte im Februar 2023 ein „nationales Projekt“ zur „großflächigen Produktion“ an. Ab 2030 sollen im Lande über 32.000 Drohnen gefertigt werden. Davon ist man noch weit entfernt. R. L., Militäranalyst beim C. I. T., einem russischen Recherchekollektiv, sieht den Bedarf gerade auf militärischer Seite. „Die Ukraine hat schon vor langer Zeit mit der Entwicklung dieser Industrie begonnen - es gab einen Boom von verschiedenen Projekten zur Entwicklung von Drohnen. In Russland waren die Militärs der Meinung, dass Drohnen nur zum Filmen von Hochzeiten geeignet seien“, sagt L.. Die bisherige Technik ist rückständig, das Gros der Teile muss noch immer aus dem Ausland importiert werden. Das ist seit den umfassenden Sanktionen gegen Russland schwierig. Auch westliche Flugexperten und Ingenieure dürfen nicht mehr bei russischen Drohnenfirmen anheuern. Moskau ist vor allem von Importen aus China und dem Iran abhängig. russische Zolldaten Die Russland-Connection belegen jedenfalls auch Zolldaten. Demnach versandte H.- F. in Russland im Mai 2023 „Modelle zu Demonstrationszwecken“ an E. in den Emiraten.“ „Angesichts all dieser Kontakte könnte man sehr wohl auf den Verdacht kommen, dass hier auf dem Umweg über D. westliche Experten für eine Weiterentwicklung von russischen Drohnenprototypen gesucht werden könnten. Nicht nur E., sondern auch K. sowie H.- F. in Russland dementieren das, aber mit teils kurios klingenden Begründungen.“a.den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei russischen Firma H.- F. landen; b.den Verdacht zu verbreiten die Antragsteller hätten und/oder würden sich durch Handlungen an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt; wie jeweils geschehen in dem in der W. a. S. vom 30.06.2024 auf Seite 8 veröffentlichten Beitrag „D. D. C.“. 3. a.In identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung der Antragsteller über den Verdacht zu berichten die Antragsteller wären an Strohmanngeschäften beteiligt und/oder würden für eine nur vorgetäuschte Drohnenproduktion in den Emiraten westliche Komponenten und Expertise beschaffen, die dann in Wahrheit trotz Russlandsanktionen bei der russischen Firma H.- F. landen würden; b.In identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung der Antragsteller über den Verdacht zu berichten die Antragsteller hätten und/oder würden sich an einer Umgehung des Russland-Embargos beteiligt; wie jeweils geschehen in dem am 29.06.2024 unter www. w..de und in der W. a. S. am 30.06.2024 veröffentlichten Beitrag „D. D. i. D. u. i. v. R.- C.“. Die Antragsgegner greifen den Bestand der einstweiligen Verfügung an und haben mit Schriftsatz vom 11.09.2024 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass nunmehr der Antragsteller zu 3) als Inhaber der Webseite der Antragstellerin zu 1) eingetragen sei und dass im vorliegenden Fall Compliance-Abteilungen von Kunden der Antragsteller aufgrund der angegriffenen Berichterstattung Überprüfungen eingeleitet hätten und/oder dass der Kredit der Antragsteller gefährdet sei. Auch bestreiten sie mit Nichtwissen, dass Unternehmensanteile der Antragstellerin zu 1) bei der Übertragung durch Herrn K. nicht werthaltig und/oder mit Schulden behaftet gewesen seien. Die Antragsgegner meinen, dass der Antrag bereits wegen Unbestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Die Unbestimmtheit folge nicht nur aus der Verwendung des unbestimmten und auslegungsbedürftigen Begriffs der „Strohmanngeschäfte“, sondern auch daraus, dass den Antragsgegnern nicht einzelne falsche Äußerungen untersagt wurden, sondern die (angebliche) Hervorrufung eines Verdachts (durch die Nutzung bestimmter Formulierungen).Dabei sei weiterhin völlig unklar, ob und inwieweit die Antragsgegner diese – ganz überwiegend unstreitig wahren Tatsachenbehauptungen – weiterverbreiten dürften, da für sie nicht erkennbar sei, ab wann dadurch aus Sicht der Antragssteller und ggf. des Vollstreckungsgerichts der im Tenor genannte Verdacht erweckt werden könnte. Nach Auffassung der Antragsgegner ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch unbegründet. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 2) und 3) fehle es bereits an der notwendigen unmittelbaren Betroffenheit; durch die von der Kammer angeführten Stellung als CEO bzw. Gesellschafter sei lediglich von einer reflexhaften Betroffenheit auszugehen. Im Übrigen handele es sich um wahre (und im wesentlichen unstreitige) Tatsachenbehauptungen und darauf basierende zulässige Meinungsäußerungen und nicht um eine Verdachtsberichterstattung. Im Hinblick auf die aufgeführten wahren Tatsachenbehauptungen (russische Herkunft der Drohnen, optische Nachempfindung der von der Antragstellerin beworbenen Drohnen von den russischen Drohnen von „H.- F.“) stehe – unabhängig von der Frage, inwieweit neben der Hülle der Drohnen weitere Drohnentechnologie von „H.- F.“ geliefert worden sei – fest, dass die Antragsteller mit russischer Drohnentechnologie arbeiten und diese weiterentwickeln bzw. nachbauen würden. Auch seien die in der streitgegenständlichen Berichterstattung dargestellten engen Verbindungen des ehemaligen Mehrheitseigentümers und Gründers der Antragstellerin, R. K., sowie des Unternehmens „T. o. t. F.“ bzw. „H.- F.“ zur russischen Führung und insbesondere zu Wladimir Putin, die dazu führten, dass „H.- F.“ auf einer Sanktionsliste der Ukraine steht, sowie die Tatsache, dass die Antragsteller westliche Drohnentechnologie erhalten und diese mit dem aus Russland stammenden Drohnenmodellen kombiniert haben, unstreitig wahr. Jene Tatsachen würden ausschließlich mögliche Schlussfolgerungen und offene Fragen (nicht jedoch einen Verdacht) transportieren.Es handele sich insoweit, insbesondere da die Darstellung in der streitgegenständlichen Berichterstattung ausgewogen sei und die Position der Antragssteller ausführlich dargestellt werde, nach der Rechtsprechung um „echte offene Fragen“, die als Meinungsäußerungen einzustufen seien. Sollte man einen Verdacht annehmen, würde dieser allein durch das Verhalten der Antragsteller und nicht durch die Art und Weise der Berichterstattung erweckt werden. Faktisch werde den Antragsgegnern dadurch untersagt, diese unstreitig wahren Tatsachen darzustellen, da sie Schlussfolgerungen nahelegen würden, welche den Antragstellern missfallen. Die Antragsgegner tragen weiter vor, dass selbst wenn man eine Verdachtsberichterstattung annähme, ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorläge. Dabei habe sich die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht mit allen Beweismitteln auseinandergesetzt und damit die Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung überspannt. Dies gelte insbesondere für die engen Verbindungen der Antragsteller nach Russland und die erhebliche Rolle, die russische Akteure bei der Gründung der Antragstellerin zu 1) hatten und bis heute haben. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1) von dem Unternehmen „T. o. t. F.“ bzw. „H.- F.“kostenlos (und unter Übernahme der Transportkosten) mehrere Drohnenmodelle erhalten habe, von denen sie jedenfalls die Hülle für ihre (angeblichen) eigenen Drohnen übernommen habe, und zudem die Bilder der Drohnen von „H.- F.“ (ebenfalls ohne Gegenleistung) bis heute zur Bewerbung ihres eigenen Produktportfolios nutze, was eine bis heute bestehende kommerzielle Kooperation darstelle. Dabei würden neben dem Zeitpunkt der Gründung (kurz nach Beginn der russischen Vollinvasion der Ukraine) sowie den engen Verbindungen von R. K. und „H.- F.“ zum Kreml vor allem die zahlreichen kostenlosen Leistungen (70 % der Unternehmensanteile, Drohnenmodelle samt Porto, Nutzungsberechtigung für Bilder der Drohnen), welche die Antragstellerin zu 1) aus Russland erhalten habe und (jedenfalls im Fall der Bildnutzungsrechte) bis heute erhalte, die Vermutung stützen, dass die russische Seite sich von dieser Unterstützung einen Vorteil verspricht. Dass dieser Vorteil aufgrund des hohen russischen Interesses an westlicher Drohnentechnologie mit einer Umgehung von Sanktionen in Zusammenhang stehen könnte, liege dabei auf der Hand. Hinzukommen würden weitere Verbindungen der Antragstellerin zu 1) nach Russland wie die Vereinbarung mit dem chinesisch-russischen Materialforschungslabor SRJ, die frühere Beschäftigung eines russischsprachigen Lead System Engineer und die aktuelle Suche nach einem russischsprachigen Ersatz für diesen. Dabei seien die Antragsteller nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, warum sie ihren Geschäftsbetrieb so stark auf das (in Bezug auf Drohnentechnologie stark rückständige) Russland ausrichten und sich dabei mit H.- F. an einem Unternehmen orientieren würden, welches für keine einzige seiner Drohnen über eine Typenzulassung verfüge. Zudem habe die Kammer die gezielte Verschleierung der Russlandverbindungen durch die Antragsteller unberücksichtigt gelassen und die bestehenden Anhaltspunkte für die Lieferung flugfähiger Modelle aus Russland nicht hinreichend berücksichtigt. So würden allein die dargestellten Umstände bereits den Verdacht rechtfertigen, dass die Antragsteller Drohnen(-technologie) nach Russland liefern würden, so dass es auf die Frage, ob die Antragsteller tatsächlich nur „Mock-Ups“ i.S.v. äußeren Hüllen ohne technischen Inhalt liefern würden, nicht ankomme. Die Antragsgegner hätten in der Berichterstattung auch nicht den Verdacht erweckt, dass es sich bei den Lieferungen von „H.- F.“ um flugfähige Drohnen gehandelt habe. Unabhängig davon stehe fest, dass das angebliche Produktportfolio der Antragsteller auf den russischen „H.- F.“ Drohnen basiere, deren äußere Hülle übernommen worden sei und mit deren Bildern die Antragsteller werben würden; auch sei das Symbolbild auf der Startseite der Website der Antragstellerin zu 1) aus einer Pressemitteilung von „H.- F.“ übernommen worden (Anlage AG 22). Zudem stehe fest, dass die Antragsteller bereits durch die Übernahme der für die Aerodynamik und des technischen Gesamtaufbaus entscheidende Hülle der Drohnen von „H.- F.“ russische Drohnentechnologie nutzen und weiterentwickeln würden. Auch gebe es zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller mehr als nur flugunfähige Hüllen aus Russland erhalten würden, u. a. würden die Zolldaten (Gewicht von 241 kg und Wert von 26.000,- USD) darauf hinweisen. Auch der von der Antragstellerin zu 1) angeführte HS-Code („for demonstrational purposes“) spreche nicht dagegen. Nicht nur habe die Antragstellerin zu 1) ein Interesse daran, den Begriff „Demonstrationsmodell“ weit auszulegen, auch werde damit bereits keine Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit technische Bestandteile – neben der äußeren Hülle – enthalten seien. Auch seien die Ausführungen der Antragsteller zum Transportgewicht von 241 kg widersprüchlich und unglaubwürdig; dieses spreche vielmehr dafür, dass es sich um einflugfähiges oder jedenfalls mit technischen Komponenten ausgestattetes Drohnenmodell gehandelt habe. Gleiches gelte für den Wert von 26.000- USD, da Drohnen mit ähnlichen Leistungskennzahlen bereits für 3.559 USD (Anlage AG 23) und leistungsstärkere Drohnen für 21.680 USD (Anlage AG 24) zu erhalten seien. Zusammenfassend meinen die Antragsgegner, dass diese Anhaltspunkte jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Äußerung des Verdachts, die Antragstellerin entwickele russische Drohnen weiter und/oder liefere westliche Technologie und/oder Komponenten für den Drohnenbau trotz der bestehenden Sanktionen nach Russland, rechtfertigen würden. Zudem seien die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung im Übrigen eingehalten worden; auch wenn die Kammer die Anforderungen an diese überspanne und einen Vollbeweis verlange und im Gegenzug ganz besonders geringe Anforderungen an den (nicht glaubhaft gemachten) Vortrag der Antragsteller gestellt habe. Im Hinblick auf die Anforderungen an den Mindestbestand sei hier neben dem überragenden öffentlichen Interesse an der streitgegenständlichen Berichterstattung auch zu berücksichtigen gewesen, dass der (angeblich) verbreitete Verdacht zwar durchaus schwer wiege, aber sich gleichwohl lediglich auf die berufliche Tätigkeit der Antragsteller beziehe. Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2024 (Az. 324 O 349/24) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie verteidigen den Bestand der einstweiligen Verfügung. Die Antragsteller meinen, der Antrag sei hinreichend bestimmt; er entspreche der Tenorierung der Kammer und des 7. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Auch seien die Antragsteller zu 2) und 3) unmittelbar betroffen. Sie würden nicht nur – unstreitig – namentlich benannt und entsprechend als „Vorstandschef“ und „Miteigentümer“ bezeichnet, sondern stünden auch unmittelbar im Kontext mit der eigenen Formulierung „Diese Verbindung nährt einen Verdacht: Ist E. eine Strohfirma für die Russen?“. Die Antragsteller meinen, dass hier eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorliege. Die von den Antragsgegnern vorgetragenen vermeintlichen Belegtatsachen seien unzutreffend und die wahren Tatsachenbehauptungen würden keine hinreichenden Belegtatsachen für den streitgegenständlichen Verdacht darstellen. Hierzu tragen sie vor, dass weder „Russland-Verbindungen“ verschleiert würden noch die Antragstellerin zu 1) durch Russland subventioniert werde. Auch hätten die Antragsteller – bis auf bloße äußere Hüllen – keine funktionsfähigen Drohnenmodelle oder übrige Drohnentechnologie aus Russland erhalten oder gar Know-how und Technik für Drohnen unmittelbar oder mittelbar nach Russland geliefert. Dabei hätten sie die sog. Mock-Ups, also nicht flugfähige bloße Hüllen, aus Russland zu einer Zeit erhalten, als Herr K. noch Anteilseigner gewesen sei. Dabei sei auch kein vollständiges Drohnenmodell „in Einzelteile zerlegt“ aus Russland geliefert und von den Antragstellern in D. „lediglich zusammengesetzt“ oder nur um „ein einziges Teil“ ergänzt worden. Die Antragsgegner würden hier bloß fantasieren; bloße Fantasien würden indes keine Belegtatsachen darstellen. Gleiches gelte hinsichtlich der Vermutungen zu Kosten von kompletten Drohnen und bloßen Modellen bzw. Hüllen. So würde etwa eine Glasfaserhülle für eine Transportdrohne bei über 45.000,- USD liegen (Anlage ASt 10). Komplette Drohnen würden bis zu 329.000,- USD kosten (Anlage ASt 11). Die Antragsteller tragen weiter vor, dass die äußeren Drohnenhüllen zu Demonstrationszwecken verwendet worden seien. Soweit für den Vertrieb vorgesehene Eigenentwicklungen von Drohnen stattfinden würden, seien nicht einfach Komponenten in die vorhandenen Gehäuse verbaut worden. Vielmehr würden im Rahmen der Eigenproduktion der Drohnen eigene Gehäuse entwickelt und gebaut, auch wenn diese sich teilweise an dem Design der vorher erhaltenen Modelle anlehnen mögen. Auch verfange der Verweis darauf, dass auch die Übernahme von Designs von äußeren Hüllen die Übernahme von „Drohnentechnologie“ darstellen würde, nicht. Zum einen stehe die äußere Gestaltung schon nicht unter Design- oder Patentschutz und sei vielmehr durch den Verwendungszweck der Drohnen vorgegeben. Zum anderen sei eine solche Behauptung auch gar nicht streitgegenständlich. Angegriffen sei vielmehr der Verdacht der Strohmanneigenschaft, des Embargoverstoßes und der heimlichen Verbringung westlichen Know-hows und westlicher Technik nach Russland. Ein solcher Verdacht werde selbst dann nicht hinreichend substantiiert, wenn man den Antragsgegnern darin folgen würde, dass die Übernahme der äußeren Designs die Verwendung russischer Drohnentechnologie sei. Dies stelle noch lange keine hinreichende Belegtatsache für einen „umgekehrten Transfer“ von entsprechender Technologie nach Russland dar. Die Antragsteller meinen, dass auch die Gründereigenschaft von Herrn K. keine Belegtatsache für den streitgegenständlichen Verdacht darstelle. Hierzu tragen sie vor, dass es unstreitig seit August 2023 keine Anteilseignerschaft des Herrn K. an der Antragstellerin zu 1) mehr gebe. Ebenfalls sei unstreitig, dass er kein Teil der Unternehmensführung sei; auch trete er nicht auf, als sei er weiterhin ein Teil der Unternehmensführung. Ferner gebe es – entgegen den Behauptungen der Antragsgegner – keine kommerzielle Kooperation. Auch die Unternehmensanteile seien nicht „umsonst“ übertragen worden. Diese seien nicht werthaltig gewesen, im Gegenteil seien hier finanzielle Verpflichtungen übernommen worden. Im Übrigen sei die zunächst versehentlich unterbliebene Übertragung der Registrierung der Website nunmehr erfolgt; als Registrant sei der Antragsteller zu 3) eingetragen. Auch wögen die Verdächtigungen gegen die Antragsteller schwer, auch wenn diese lediglich in ihrer beruflichen Sphäre betroffen seien. In der heutigen politischen und wirtschaftlichen Lage würden sich derartige Verdächtigungen nicht nur zur Kreditgefährdung, sondern faktischen Existenzvernichtung eignen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2024 Bezug genommen.